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Urteil

I-20 U 31/11

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2012:0403.I20U31.11.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Januar 2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. G r ü n d e : I. Die Parteien handeln mit Bekleidung. Zum Sortiment der Beklagten gehört die Jeanshose „E.“, zu dem der Klägerin gehörte die Jeanshose „N.“. Am 9. Juni 2006 erwirkten die Beklagten beim Landgericht H. eine auf ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz gestützte einstweilige Verfügung auf Unterlassung des Vertriebs des Jeansmodells „N.“. Über den Erlass der Beschlussverfügung wurde die Klägerin von den Beklagten bereits vor der Zustellung unterrichtet. Spätestens am 20. Juni 2006 hat die Klägerin die Herstellung und den Vertrieb des Jeansmodells „N.“ eingestellt. Die Zustellung der einstweiligen Verfügung ist am 6. Juli 2006 erfolgt. Das Landgericht H. hat die einstweilige Verfügung durch Urteil bestätigt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht H. am 14. März 2007 haben die Beklagten ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen. Ihre Hauptsacheklage hatte ebenfalls keinen Erfolg. Zwar hat das Landgericht H. der Klägerin den Vertrieb des Jeansmodells „N.“ durch Urteil vom 27. März 2007 erneut untersagt, dieses Urteil ist jedoch im Berufungsrechtszug vom Oberlandesgericht H. aufgehoben und die Klage abgewiesen worden. Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten mit Beschluss vom 13. August 2009 zurückgewiesen. Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, durch die Einstellung des Vertriebs Jeansmodells „N.“ einen Schaden von mindestens 491.457,75 Euro erlitten zu haben, den ihr die Beklagten nach § 945 ZPO zu ersetzen hätten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es fehle an einem Vollziehungsschaden, weil die Klägerin den Vertrieb ihres Jeansmodells „N.“ bereits vor der Zustellung der Beschlussverfügung eingestellt habe. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie trägt vor, sie habe den Vertrieb am 20. Juni 2006 nicht freiwillig eingestellt, sondern allein aufgrund der Tatsache, dass die Beklagten zu diesem Zeitpunkt eine sogenannte Schubladenverfügung beschafft hatten. Es sei sach- und lebensfremd, allein auf den Zustellungszeitpunkt abzustellen, die einstweilige Verfügung habe bereits vor der offiziellen Zustellung einen Vollstreckungsdruck ausgeübt. Der vorliegende Fall gebiete eine teleologische Gesetzesauslegung, die § 945 ZPO auch auf Konstellationen ausdehne, in denen der Schuldner über eine sogenannte Schubladenverfügung vorab informiert und so gleichsam „erpresst“ werde. Jedenfalls aber habe sie spätestens ab dem 6. Juli 2006 den Vertrieb nicht mehr aufnehmen können. Der Vertrieb habe auch nach der Rücknahme des Verfügungsantrags am 14. März 2007 nicht wiederaufgenommen werden können, weil das Hauptsacheverfahren noch anhängig gewesen sei. Sie habe dessen rechtskräftigen Abschluss abwarten müssen, weil sie ansonsten Gefahr gelaufen wäre, im Falle eines Erfolgs der Klage den Beklagten gegenüber schadensersatzpflichtig zu sein. Erst mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs habe sie die Sicherheit gehabt, dass ihr der Vertrieb des Jeansmodells „N.“ nicht untersagt werden könne und sie sich den Beklagten gegenüber nicht schadensersatzpflichtig mache. Im Übrigen ergebe sich ihr Anspruch auch aus § 823 Abs. 1, § 826 BGB. Das Verhalten der Beklagten stelle sich als zielgerichteter Eingriff in ihren Gewerbebetrieb dar. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Januar 2011 - 12 O 50/10 - die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Vollziehung der ungerechtfertigten einstweiligen Verfügung des LG H. vom 09.06.2006 (Az.: 312 O 447/06) entstanden ist, wobei die Ermittlung der tatsächlichen Schadenshöhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, der Ersatz einen Betrag von 491.457,75 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. August 2009 jedoch nicht unterschreiten solle. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Die Klägerin habe den Vertrieb bereits vor der Zustellung der einstweiligen Verfügung eingestellt, tatsächlich sogar vor ihrem Erlass. Nicht umsonst habe sie ihren vermeintlich entgangenen Gewinn ursprünglich unter Berücksichtigung des vollen Monats Juni 2006 kalkuliert. Sie habe den Vertrieb nie wieder aufgenommen, auch nicht nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Dies zeige, dass nicht die Vollziehung, sondern die ungewisse Rechtslage für ihr Handeln ursächlich gewesen sei. Die Klägerin habe also gleich einen endgültigen Kollektionswechsel vollzogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, Bl. 158 ff. d. GA., wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 27. März 2012 hat die Klägerin ihre Auffassung zur Anwendbarkeit des § 945 ZPO unabhängig vom Zeitpunkt der Zustellung unter Verweis auf die Entscheidung „Ordnungsmittelandrohung“ des Bundesgerichtshofs bekräftigt und erstmals vorgetragen, die vorab erfolgte Unterrichtung über die Beschlussverfügung stelle eine Zustellung von Anwalt zu Anwalt dar. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht weder ein Schadensersatzanspruch aus § 945 ZPO, noch aus § 823 Abs. 1 oder § 826 BGB zu. Gemäß § 945 ZPO ist die Partei, welche die Anordnung einer einstweiligen Verfügung erwirkt hat, die sich als von Anfang an ungerechtfertigt erweist, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwirken. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Vollziehung der einstweiligen Verfügung vom 9. Juni 2006 war für die Einstellung des Vertriebs des Jeansmodells „N.“ zum 20. Juni 2006 nicht ursächlich. Im zivilprozessualen Bereich werden Beschlussverfügungen dem Antragsgegner im Parteibetrieb zugestellt, §§ 936, 922 Abs. 2 ZPO. Erst damit werden sie wirksam (BGH, NJW 1993, 1076, 1077). Insoweit unterscheidet sich die Beschlussverfügung von einer durch Urteil erlassenen Verbotsverfügung, weshalb der von der Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz angeführten Entscheidung „Ordnungsmittelandrohung“ des Bundesgerichtshofs (GRUR 2009, 890) für den vorliegenden Fall keine Bedeutung zukommt. Diese Zustellung ist vorliegend am 6. Juli 2006 und damit nach der Einstellung des Vertriebs erfolgt. Die Übermittlung einer Abschrift mit Schreiben vom 12. Juni 2006 ist ausdrücklich formlos und unter Hinweis, dass von der förmlichen Zustellung zunächst abgesehen werde, erfolgt. Sie ist von der Klägerin und ihrer damaligen Rechtsanwältin auch nicht als Zustellversuch gewertet worden, wie sie in ihrer erstinstanzlichen Replik ausdrücklich zugestanden hat (Bl. 96 d. GA.). Hiervon kann sie sich nur nach § 290 ZPO lösen, dessen Voraussetzungen ersichtlich nicht erfüllt sind. Eine nachträgliche Umdeutung in eine Zustellung von Anwalt zu Anwalt, die einen Zustellungswillen des Absenders und einem Empfangswillen des Adressaten voraussetzt, scheidet daher aus. Bei einer Übermittlung ohne Zustellungswillen kommt auch eine Heilung nicht in Betracht (BGH, NJW 2001, 3713, 3714). Die nach § 922 Abs. 2 ZPO gebotene Wirksamkeitszustellung stellt normalerweise zugleich die Vollziehungszustellung im Sinne des § 929 Abs. 2 ZPO dar (BGH, NJW 1993, 1076, 1077). Mit dieser Vollziehung setzt die Haftung des Antragstellers nach § 945 ZPO ein, weil der Antragsgegner erst von da an die Anordnung befolgen muss (Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rn. 416). Fehlt es an einer der Voraussetzungen des § 945 ZPO, kann die Vorschrift nicht angewendet werden. Eine teleologische Gesetzesauslegung, die § 945 ZPO auch auf Konstellationen ausdehnt, in denen der Schuldner über die Schubladenverfügung vorab informiert und so gleichsam „erpresst“ wird, kommt nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass am 20. Juni 2006 auch die in jedem Fall erforderliche Wirksamkeitszustellung noch nicht erfolgt war, verbietet die strenge Haftungsregelung eine über den Wortlaut hinausreichende ausdehnende Auslegung. Die Schadensersatzhaftung gemäß § 945 Alt. 1 ZPO, um die es im vorliegenden Fall geht, ist einer erweiternden Auslegung im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal „aus der Vollziehung" nicht zugänglich (BGH, GRUR 1993, 998, 999 - Verfügungskosten). Ein Schaden, der sich aus der bloßen Anordnung einer einstweiligen Maßregel - etwa deren Bekanntwerden - ergibt, ist daher nicht nach § 945 ZPO zu ersetzen (BGH, NJW 1988, 3268, 3269; Berneke a.a.O. Rn. 415). Die Klägerin kann ihr Schadensersatzbegehren auch nicht für die Zeit ab dem 6. Juli 2006 auf § 945 ZPO stützen. Eine Ursächlichkeit der Vollziehung für Beibehaltung der Vertriebseinstellung ist nicht gegeben. Ursächlich für die Vertriebseinstellung war nach ihrem eigenen Vortrag die in dem Erlass der einstweiligen Verfügung zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung des Landgerichts H. und die hierdurch für die Klägerin begründete Rechtsunsicherheit, die erst mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. August 2009 beseitigt worden ist. Die Klägerin trägt in ihrer Berufungsbegründung selbst vor, der einzige Grund für die Einstellung des weiteren Vertriebs sei die durch die Beklagten erwirkte einstweilige Verfügung gewesen (Bl. 200 d. GA.). Entscheidend für die Klägerin war folglich die Erwirkung der einstweiligen Verfügung und die mit ihrem Erlass zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung des Gerichts und nicht erst ihre Vollziehung. Dies findet seine Bestätigung im Verhalten der Klägerin nach der Rücknahme des Verfügungsantrags am 14. März 2007. Die Klägerin hat nach dem Wegfall der einstweiligen Verfügung den Vertrieb nicht wieder aufgenommen und dies mit der Ungewissheit über den Ausgang des Hauptsacheverfahrens begründet. So hat sie schon in erster Instanz vorgetragen, die Wiederaufnahme des Vertriebs sei mit dem Risiko behaftet gewesen, im Falle eines Unterliegens im Hauptsacheverfahren den Beklagte schadensersatzpflichtig zu sein (Bl. 100 d. GA.) und dies im Berufungsrechtszug bekräftigt (Bl. 202, Bl. 248 d. GA.). Erst mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs habe sie Rechtssicherheit erlangt. Diesem im Rahmen der Erörterung angesprochenen Verständnis ihres Vortrages ist die Klägerin auch in der Berufungsverhandlung nicht entgegengetreten. Für eine Anwendung des § 945 ZPO ist vor diesem Hintergrund kein Raum. Die Vorschrift des § 945 ZPO gewährt dem Schuldner einen Ausgleich für staatliche Zwangsmaßnahmen, denen er weichen muss, nicht jedoch für den Schaden, den er aufgrund seines Respekts vor möglicherweise entgegenstehenden Rechten des Verfahrensgegners erleidet. Die (freiwillige) Vermeidung eines Risikos kann nicht in eine Vollziehungsfolge umgedeutet werden. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB in Gestalt eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Wer ein staatliches, gesetzlich eingerichtetes und geregeltes Verfahren einleitet oder betreibt, haftet bei subjektiver Redlichkeit auch dann nicht für den Eingriff in ein geschütztes Rechtsgut seines Verfahrensgegners, wenn sein Begehren sachlich nicht gerechtfertigt ist und dem anderen Teil aus dem Verfahren über dieses hinaus Nachteile erwachsen. Für die Folgen einer nur fahrlässigen Fehleinschätzung der Rechtslage haftet der ein solches Verfahren betreibende Kläger oder Antragsteller außerhalb der schon im Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktionen grundsätzlich nicht nach dem Recht der unerlaubten Handlung, da der Schutz des Prozessgegners regelmäßig durch das gerichtliche Verfahren nach Maßgabe seiner gesetzlichen Ausgestaltung gewährleistet wird (BGH, GSZ, GRUR 2005, 882, 884 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung). Dass die Beklagten die Klägerin in Kenntnis des Fehlens eines Anspruchs mit dem Verfahren überzogen hätten, ist nicht ersichtlich. Auch eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB ist nicht festzustellen. Dem diesbezüglichen Hinweis des Landgerichts ist die Klägerin nicht entgegengetreten, sie hat lediglich ihre Ansicht zu einem zielgerichteten Eingriff in ihren Gewerbebetrieb bekräftigt. Ein solcher greift jedoch, wie vorstehend ausgeführt, wegen des insoweit bestehenden Prozessprivilegs nicht durch. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die relevanten Rechtsfragen sind durch die zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen beantwortet. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 491.457,75 Euro festgesetzt.