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Beschluss

II-1 WF 307/11

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2012:0410.II1WF307.11.00
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Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts

Viersen vom 14.11.2011 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu ge-fasst:

Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Kindesmutter und der Kindesvater ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Die übrigen Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Kindesmutter und der Kindesva-ter je zur Hälfte.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kindesmutter und der Kindesvater ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kindesmutter und der Kindesvater je zur Hälfte.

Der Beschwerdewert entspricht den erstinstanzlichen Kosten in folgendem Um-fang: den außergerichtlichen Kosten der Kindesmutter in voller Höhe und jeweils der Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Kindes und der Gerichtskosten.

II.

Dem Kindesvater wird für die Durchführung seiner Beschwerde ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … bewilligt.

Entscheidungsgründe
I. Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Viersen vom 14.11.2011 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu ge-fasst: Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Kindesmutter und der Kindesvater ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Die übrigen Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Kindesmutter und der Kindesva-ter je zur Hälfte. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kindesmutter und der Kindesvater ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kindesmutter und der Kindesvater je zur Hälfte. Der Beschwerdewert entspricht den erstinstanzlichen Kosten in folgendem Um-fang: den außergerichtlichen Kosten der Kindesmutter in voller Höhe und jeweils der Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Kindes und der Gerichtskosten. II. Dem Kindesvater wird für die Durchführung seiner Beschwerde ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … bewilligt. 1. Die zulässige Kostenbeschwerde des Kindesvaters ist begründet. a) Die Beschwerde ist zulässig, auch wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteigt. Der Zulässigkeit der diesbezüglichen Beschwerde steht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 11.10.2010 – II-1 WF 133/10 – , JAmt 2010, 497; Beschl. v. 24.05.2011 – II-1 WF 260/10 – ) § 61 Abs. 1 FamFG nicht entgegen. Diese Regelung findet bei einer Abstammungssache keine Anwendung, weil es sich hierbei nicht um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt. Die Anfechtung einer Kostenentscheidung vermag an der Qualifikation einer Familiensache als vermögens- oder nichtvermögensrechtlich nichts zu ändern (so auch OLG Nürnberg, NJW 2010, 1468 f; Zöller/Feskorn, ZPO, 29. Auflage, § 61 FamFG Rdnr. 6, dort zu bb - auch zum Meinungsstand - ). Die gegenteilige Auffassung führt insbesondere bei einer vergleichenden Betrachtung der Zulässigkeit von Kostenbeschwerden in Familiensachen, die keine Familienstreitsachen sind, mit der Zulässigkeit von Kostenbeschwerden in Familienstreitsachen zu Ergebnissen, denen es an einer inneren Rechtfertigung fehlt. Dies zeigt nachfolgende Gegenüberstellung der Zulässigkeit der Kostenbeschwerde gegen eine Kostenentscheidung nach Antragsrücknahme in einer Abstammungssache und der Zulässigkeit der Kostenbeschwerde gegen eine Kostenentscheidung nach Antragsrücknahme in einer Familienstreitsache, also einer in § 112 FamFG aufgeführten Unterhalts-, Güterrechts- oder sonstigen Familiensache. Soll die Kostenentscheidung nach Antragsrücknahme in einer Güterrechtssache oder sonstigen Familiensache angefochten werden, finden über §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 269 Abs. 5 ZPO die Vorschriften der sofortigen Beschwerde (§§ 567 ff ZPO) Anwendung. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach Antragsrücknahme in einer – in der Hauptsache rechtsmittelfähigen – Güterrechtssache oder sonstigen Familiensache ist also bei einer Beschwer von über 200,00 € zulässig (§ 567 Abs. 2 ZPO). Gleiches gilt für eine Unterhaltssache (vgl. BGH, FamRZ 2011, 1933 ff.). Soll die Kostenentscheidung nach Antragsrücknahme in einer Abstammungssache angefochten werden, ist diese Kostenbeschwerde – wendet man, obwohl es sich bei einer Abstammungssache um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit handelt, auf die Kostenbeschwerde nun § 61 Abs. 1 FamFG an – erst bei einer Kostenbeschwer von über 600,00 € zulässig. Eine innere Rechtfertigung dafür, dass bei einer in der Hauptsache rechtsmittelfähigen Familienstreitsache nach Antragsrücknahme die Anfechtung der Kostenentscheidung bereits bei einer Kostenbeschwer von mehr als 200 €, dagegen in einer Abstammungssache, bei der in der Hauptsache der Rechtsmittelzug ohne Erreichen einer Beschwerdesumme eröffnet ist, nach Antragsrücknahme die Anfechtung der Kostenentscheidung aber erst bei einer Kostenbeschwer von über 600 € zulässig sein soll, fehlt. Dies gilt umso mehr, wenn man bedenkt, dass gerade in den nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten § 81 Abs. 3 FamFG dem minderjährigen Beteiligten eine besondere kostenrechtliche Stellung einräumt. Dem Gesetzgebungsverfahren ist ein Wille des Gesetzgebers, dass nicht die Hauptsache für die Qualifikation einer Familiensache als vermögensrechtlich oder nichtvermögensrechtlich entscheidend ist, sondern der Gegenstand der Kostenbeschwerde, nicht zu entnehmen. Zwar heißt es in der Bundestagsdrucksache (16/6308 Seite 204): "Das Gesetz verzichtet auf eine Sonderregelung für die Anfechtbarkeit von Kosten- und Auslageentscheidungen; auch für diese Entscheidungen ist ein Wert des Beschwerdegegenstandes von 600,00 € erforderlich. Diese Angleichung beruht auf der Erwägung, dass es keinen wesentlichen Unterschied für die Beschwer eines Beteiligten macht, ob er sich gegen eine Kosten- oder Auslagenentscheidung oder aber gegen eine ihn wirtschaftlich belastende Entscheidung in der Hauptsache wendet." Hierbei darf aber nicht übersehen werden, dass diese Ausführungen unter dem Leitgedanken stehen, § 61 FamFG enthalte für vermögensrechtliche Verfahren Bestimmungen zur Beschwerdesumme sowie zur Zulassung der Beschwerde. Die zitierte Passage bezieht sich ausschließlich auf in der ursprünglichen Hauptsache vermögensrechtliche Angelegenheiten, wie auch der dortige Vergleich einer Kosten- oder Auslagenentscheidung mit einer wirtschaftlich belastenden Entscheidung in der Hauptsache deutlich zeigt. Die hier in Rede stehende Frage, wann es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, wird dort nicht beantwortet. Die dort erstrebte Angleichung von Anfechtbarkeit der Hauptsachentscheidung in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit und Anfechtbarkeit einer Kostenentscheidung in derselben Angelegenheit würde bei einer in der Hauptsache nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit weit verfehlt, würde man hier für eine Anfechtbarkeit eine Kostenbeschwer von über 600,00 € verlangen, reicht doch bei einer Anfechtbarkeit der Hauptsacheentscheidung jede Beschwer aus, etwa bei einer Umgangssache ein Streit über eine marginale Detailfrage (zur Heranziehung der vom Gesetzgeber erstrebten Angleichung von Anfechtbarkeit der Hauptsachentscheidung und Anfechtbarkeit einer Kostenentscheidung für die Auslegung s.a. Zöller/Feskorn a.a.O.). Weiter spricht folgende Betrachtung gegen die Anwendung von § 61 Abs. 1 FamFG bei einer Kostenbeschwerde in einer in der Hauptsache nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit. Durch das FamFG ist im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Möglichkeit eröffnet worden, eine zusammen mit der Hauptsacheentscheidung ergangene Kostenentscheidung isoliert anzufechten (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Auflage, § 58 Rn. 95 f.; zu den Gründen hierfür siehe auch BT-Drs. 16/6308 Seite 216). Auch bei einer Hauptsacheentscheidung nebst Kostenentscheidung in einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit stellt sich mithin bei der isolierten Kostenbeschwerde die hier behandelte Streitfrage (s. OLG Karlsruhe a.a.O.). Vertritt man die Auffassung, dass mit der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung nicht mehr die Hauptsache für die Qualifikation einer Familiensache als nichtvermögensrechtlich oder vermögensrechtlich entscheidend ist, würde diese Auffassung neben den bereits aufgezeigten Misslichkeiten den Beteiligten, der die Kostenentscheidung anfechten will, dessen Kostenbeschwer aber nicht über 600,00 € liegt, dazu verleiten, über den Umweg der Anfechtung der Hauptsacheentscheidung, die bei jedweder Beschwer in der Hauptsache (hier ist das Erreichen einer bestimmten Beschwerdesumme nicht erforderlich) möglich ist, die Kostenentscheidung anzugreifen. Dies ist nicht im Sinn des Rechtsfriedens, zu dem die Hauptsacheentscheidung, die der lediglich die Kostenentscheidung angreifen wollende Beteiligte in diesem Fall eigentlich akzeptiert, führen soll, und damit – z.B. in einer Sorge- oder Umgangsrechtssache – auch nicht zum Wohl des Kindes, auf dessen Schultern der Streit in der Hauptsache ausgetragen wird. b) Die Beschwerde ist begründet. Nachdem nun auch die Kindesmutter das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, und zwar durch Erklärung vom 23.12.2011 (vom Jugendamt insoweit als Boten zur Akte gereicht), ist nur noch über die Kosten zu entscheiden und die angefochtene Entscheidung dem Begehren des Kindesvaters entsprechend abzuändern. In Vaterschaftsfeststellungsverfahren entspricht es unter Berücksichtigung der Regelung des § 81 Abs. 3 FamFG regelmäßig der Billigkeit, den Kindeseltern nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG (hier i.V.m. § 83 Abs. 2 1. Alt. FamFG) die erstinstanzlichen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Kindes hälftig aufzuerlegen und sie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst tragen zu lassen, wenn – wie im vorliegenden Fall schon nach dem Inhalt der Antragsschrift offensichtlich – ohne sachverständige Klärung Zweifel bestehen, wer der Vater ist. Denn die Kindeseltern haben das Verfahren dadurch, dass sie in der gesetzlichen Empfängniszeit miteinander geschlechtlich verkehrt haben, in gleicher Weise veranlasst. 2. Die Entscheidung über die Verteilung der Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, weil die Frage, ob § 61 Abs. 1 FamFG bei einer Kostenbeschwerde in einer in der Hauptsache nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit Anwendung findet, von grundsätzlicher Bedeutung ist und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe, einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Das Jugendamt als Beistand kann sich statt durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt durch eigene Beschäftigte vertreten lassen; die zur Vertretung berechtigte Person muss allerdings die Befähigung zum Richteramt haben (entsprechend § 114 Abs. 3 Satz 2 FamFG; vgl. Prütting/Helms, FamFG, § 114 Rn. 31). Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.