I. Auf die Berufungen der Kläger wird das am 16. Mai 2011 verkündete Urteil der Zivilkammer 14d des Landgerichts teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Der Beklagte zu 3) wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 18.779,17 € nebst Zinsen aus 15.000,00 € in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 13. Februar 2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Gewinnschuldverschreibungsurkunde der A.- AG Nr. 001 (WKN 000 000) über 5.000,00 € und aus den Inhaber-Teilschuldverschreibungsurkunden Nr. 002 und 003 (ISIN DE 00000000) der A.- AG über jeweils 5.000,00 € 2. Der Beklagte zu 3) wird verurteilt, an den Kläger zu 2) 17.240,55 € nebst Zinsen aus 15.000,00 € in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 13. Februar 2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus den Inhaber-Teilschuldverschreibungsurkunden der A.- AG Nr. 004 bis 005 (ISIN DE 000X0JXXXX3) über jeweils 5.000,00 €. 3. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte zu 3) mit der Annahme der Rechte aus den vorstehend genannten Gewinnschuld- und Inhaber-Teilschuldverschreibungen in Verzug befindet. 4. Es wird festgestellt, dass die Ansprüche der Kläger aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Beklagten zu 3) resultiert. II. Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1) zu 28,5 %, der Kläger zu 2) zu 28,5 %, die Beklagte zu 1) zu 5 %, der Beklagte zu 2) zu 5 % und der Beklagte zu 3) zu 33 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) tragen dieser selbst zu 57 %, die Beklagte zu 1) zu 5 %, der Beklagte zu 2) zu 5 % und der Beklagte zu 3) zu 33 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) tragen dieser selbst zu 57 %, die Beklagte zu 1) zu 5 %, der Beklagte zu 2) zu 5 % und der Beklagte zu 3) zu 33 %. Der Beklagte zu 3) trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) wird auf die Kostenregelung des zwischen den Klägern und den Beklagten zu 1) und 2) geschlossenen Teilvergleichs verwiesen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 3) darf die Vollstreckung der Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Kläger dürfen die Vollstreckung des Beklagten zu 3) gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 3) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet. G r ü n d e : I. Die Kläger nehmen die Beklagten auf Schadensersatz wegen des Verlustes ihres in Inhaber-Teilschuldverschreibungen der A.-AG angelegten Kapitals in Anspruch. Der Kläger zu 1) erwarb im März und Dezember 2003 die von dieser Gesellschaft herausgegebenen und im Einzelnen in dem Urteilstenor zu Ziffer I 1 aufgezählten Schuldverschreibungen zu einem Nennbetrag von insgesamt 15.000,00 €. Außerdem erwarb er für den Kläger zu 2) - seinen Sohn - im April 2006 die weiteren, in dem Urteilstenor zu Ziffer I 2 aufgezählten Schuldverschreibungen der A.- AG zum gleichen Nennwert. Die A.- AG, über deren Vermögen durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 01. September 2006 - 505 IN 159/06 - das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, befasste sich nach ihrem Satzungszweck unter anderem mit dem An- und Verkauf von Immobilien und dem Erwerb von Beteiligungen. Vorgeblich zum Zwecke der Finanzierung ihrer Geschäftstätigkeit gab sie Inhaber-Schuldverschreibungen in insgesamt siebzehn Tranchen mit einem Gesamtvolumen von ca. 145 Millionen € heraus. Die Beklagte zu 1) war die Alleinaktionärin der A.- AG. Der Beklagte zu 2), ein bremischer Versicherungskaufmann, ist ihr mit dieser Gesellschaft in verschiedener Hinsicht geschäftlich verbundener Ehemann und der Beklagte zu 3), ein Steuerberater aus Nürnberg, der Vorstand und Mehrheitsgesellschafter der mit der steuerlichen Beratung und der Erstellung der Jahresabschlüsse der A.- AG befassten B.- AG Steuerberatungsgesellschaft (im Folgenden: B.- AG). Die Kläger nehmen die Beklagten auf Schadensersatz aus Prospekthaftung und aus unerlaubter Handlung wegen des Erwerbes der Inhaber-Schuldverschreibungen in Anspruch. Zur Begründung haben sie sich im Wesentlichen darauf berufen, die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft sei nur vorgetäuscht gewesen. Tatsächlich habe es sich bei der Ausgabe der Inhaber-Schuldverschreibungen um ein betrügerisches „Schneeballsystem“ gehandelt, an dem auch die Beklagten beteiligt gewesen seien. Alle drei Beklagten - abweichend von dem Tatbestand des angefochtenen Urteils also nicht nur die Beklagten zu 1) und 2) - haben die Einrede der Verjährung erhoben. Die am 27. Dezember 2009 per Telefax und am 30. Dezember 2009 im Original eingegangene Klageschrift ist den Beklagten jeweils am 12. Februar 2010 zugestellt worden, nachdem der von ihnen mit Gerichtskostenrechnung vom 14. Januar 2010 eingeforderte Vorschuss auf die Gerichtskosten mit Wertstellung zum 26. Januar 2010 bei der Gerichtskasse eingegangen ist. Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen aller weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und wegen der Entscheidungsgründe verwiesen wird, soweit die hier getroffenen Feststellungen davon nicht abweichen, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung richten sich die Berufungen der Kläger mit denen sie ihre erstinstanzlichen Klageanträge in vollem Umfang weiter verfolgen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei die Klageforderung gegenüber allen drei Beklagten sowohl unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im engeren Sinne wie auch - damit korrespondierend - unter dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB begründet. Es könne als unstreitig angesehen werden, dass der dem Erwerb der Schuldverschreibungen zugrunde liegende Prospekt in einer - auch für die Erfüllung des § 264a StGB ausreichenden - Art und Weise unrichtig sei, weil darin das von der A.- AG betriebene „Schneeballsystem“ nicht aufgedeckt werde. Die Beklagte zu 1) hafte für diese und die weiteren bereits erstinstanzlich dargelegten Prospektfehler schon deshalb, weil sie aufgrund ihrer Rolle als Alleinaktionärin eine gesellschaftsrechtlich vermittelte, durch ihren Einfluss auf die Gesellschaft und deren Organe begründete Initiatorenstellung innegehabt und faktisch über die alleinige Entscheidungsgewalt in der Gesellschaft verfügt habe. Entgegen der Ansicht des Landgerichts komme es nicht darauf an, ob sie an der Erstellung des Prospekts unmittelbar mitgewirkt oder in die Geschäftsführung der Gesellschaft in sonstiger Weise eingegriffen habe. Allein schon aufgrund ihrer Stellung sei sie jedenfalls verpflichtet gewesen, die notwendigen Vorkehrungen gegen die Veröffentlichung von unrichtigen Prospekten durch die Gesellschaft zu treffen. Abgesehen davon hätten sie aber auch schon erstinstanzlich vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass die Beklagte zu 1) - über den Beklagten zu 2) als ihren Ehemann und ständigen Vertreter - tatsächlich sehr wohl Einfluss auf die Prospekterstellung genommen habe. Auch in sonstiger Hinsicht habe sie in vielfacher Weise in die Geschäftsführung der Gesellschaft eingegriffen, insbesondere auch durch die Bestellung des neuen Aufsichtsrates im August 2004 oder dadurch, dass sie gemeinsam mit dem Vorstand unter Umgehung des Aufsichtsrates die Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen beschlossen und durch den Vorstand habe ausführen lassen. Mindestens einmal sei ihr ohne jeden Rechtsgrund eine Zahlung der A.- AG in Höhe von € 12.000,00 zugeflossen. Außerdem ergebe sich die Prospektverantwortlichkeit der Beklagten zu 1) auch daraus, dass diese und der Beklagte zu 2) an den Betrügereien des Vorstandes auch persönlich finanziell partizipiert hätten. Entgegen der Ansicht des Landgerichts müsse sich die Beklagte zu 1) im Zusammenhang mit ihrer haftungsbegründenden Stellung in der A.- AG im Rahmen der Prospekthaftung auch das Handeln des Beklagten zu 2) zurechnen lassen. Der Beklagte zu 2) sei neben dem Beklagten zu 3) und dem weiteren Hintermann C. einer der konzeptionellen Köpfe und Drahtzieher hinter dem Betrugssystem der A.- AG gewesen. Er habe deren Geschäftsmodell in entscheidender Weise mit bestimmt und wiederholt auch in das operative Geschäft eingegriffen, wobei er regelmäßig im Namen der Beklagten zu 1) aufgetreten sei und diese bei allen wichtigen Besprechungen vertreten habe. Der Kontakt zwischen Herrn C. und dem Vorstand Herrn D. der A.- AG sei von ihm hergestellt worden. Sämtliche wichtigen Entscheidungen seien von Herrn D. mit ihm abgestimmt und mit den weiteren Verantwortlichen besprochen worden. Er habe Herrn D. konkrete Weisungen erteilt und unter anderem auch den neu erstellten Prospekt für die weitere Ausgabe von Schuldverschreibungen an den Aufsichtsrat übermittelt, dessen Ansprechpartner er gewesen sei. Sein Einfluss auf die A.- AG sei derart groß gewesen, dass diese an ihn selbst am 08. April 2005 auf seine Anweisung hin ohne Rechtsgrund einen Betrag von € 70.000,00 überwiesen habe. Weitere € 51.000,00 seien an die E.-mbH des Beklagten zu 2) geflossen, die außerdem verschiedene Fahrzeuge der Luxusklasse auf Kosten der A.- AG geleast habe, die nach kurzer Eigennutzung durch den Beklagten zu 2) Mitarbeitern der A.- AG überlassen worden seien. Auch in der Person des Beklagten zu 2) seien daher sowohl die Voraussetzungen für eine Prospekthaftung wie auch diejenigen für eine Haftung unter dem Gesichtspunkt des Kapitalanlagebetruges erfüllt. Auch der Beklagte zu 3) sei als Hintermann der A.- AG anzusehen. Er habe zusammen mit C. das Anlagemodell der Gesellschaft konzipiert und die planerische Gestaltung des „Schneeballsystems“ übernommen. Auch die Firmenverkaufs- und Beteiligungskonstrukte der Gesellschaft seien von ihm entwickelt worden. Er sei für den - auch unter seiner Beteiligung als Alibi-Vorstand der Gesellschaft eingesetzten - D. Ansprechpartner bei der Veräußerung des Anteils an der F.- AG, bei dem Erwerb der G.-GmbH und bei der Lösung der Probleme gewesen, die sich im Zusammenhang mit der Rückzahlung der Schuldverschreibungen gestellt hätten und habe diesem auch konkrete Handlungsanweisungen erteilt. Die finanzielle Beteiligung der Beklagten zu 1) an der A.- AG sei auf seine Veranlassung hin erfolgt. Die Jahresabschlüsse der A.- AG ebenso wie die einer großen Zahl von Gesellschaften aus deren Umfeld seien von der Steuerberatungsgesellschaft des Beklagten zu 3) erstellt worden. Seine Stellung in dem Firmengeflecht der Gesellschaft habe ihm umfassende Kenntnis über alle Geschäftsvorfälle und wirtschaftlichen Verhältnisse der A.- AG und über den Wert ihrer Beteiligungen verschafft und es ihm möglich gemacht, die Ring- und Scheinverkäufe zu initiieren, die für das Geschäftsmodell der A.- AG charakteristisch gewesen seien. Ferner sei er auch an der Auswechslung des Aufsichtsrates der Gesellschaft beteiligt gewesen. Insbesondere die Schreiben des Vorstandes D. an den Aufsichtsrat und an die Beklagte zu 1) vom 15. Juli 2004 seien von dem Beklagten zu 3) veranlasst, verfasst und auf dessen Weisung an die jeweiligen Adressaten versandt worden. Darüber hinaus sei die Klageforderung auch unter dem Gesichtspunkt einer Beteiligung der Beklagten an der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Anleger durch den - lediglich wegen Vermögensverfalls nicht ebenfalls mit verklagten - Vorstand D. gerechtfertigt. Dass dieser seinerseits an dem betrügerischen „Schneeballsystem“ der A.- AG als einer der Haupttäter beteiligt gewesen sei, könne als unstreitig zugrunde gelegt werden. An der Schädigung der Anleger durch Herrn D. hätten sich auch die Beklagten beteiligt. Die objektiven Voraussetzungen einer Tatbeteiligung der Beklagten zu 1) seien schon dadurch erfüllt, dass diese - wie bereits im Zusammenhang mit der Frage ihrer Hintermanneigenschaft bei der Prospekthaftung ausgeführt - wiederholt über den Beklagten zu 2) in die Geschäftsführung der A.- AG eingegriffen habe. Anders als das Landgericht angenommen habe, seien darüber hinaus aber auch die subjektiven Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten zu 1) wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung erfüllt. Die Beklagte zu 1) habe zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt, weil sie die Augen vor dem sich ihr aufdrängenden Bestehen des Betrugssystems bei der A.- AG verschlossen habe. Bei dem Vortrag der Beklagten zu 1) zu ihren angeblich fehlenden Kenntnissen in diesem Zusammenhang handele es sich teilweise bereits um ein unzulässiges Bestreiten mit Nichtwissen. Teilweise sei der Vortrag der Beklagten auch deshalb unbeachtlich, weil er ihrem Vorbringen in verschiedenen Parallelverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf widerspreche. Ebenso wie im Rahmen der Prospekthaftung müsse sich die Beklagte zu 1) außerdem auch im Zusammenhang mit der Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung das Handeln ihres Ehemannes zurechnen lassen. Der Beklagte zu 2) habe sowohl die Beklagte zu 1) wie auch den Vorstand D. in deren Tun unterstützt, indem er die finanziellen Verhältnisse der A.- AG in Kenntnis des von dieser betriebenen „Schneeballsystems“ aktiv verschleiert habe. Auch der Beklagte zu 3) habe durch sein Verhalten als Berater der A.- AG deren Vorstand D. in vorwerfbarer Weise unterstützt und dabei gewusst, dass dieser ein „Schneeballsystem“ betrieben habe. Die Kläger beantragen (sinngemäß), unter Abänderung des angefochtenen Urteils 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 18.779,17 € nebst Zinsen aus 15.000,00 € in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 13. Februar 2010 vgl. EB’s Bl. 49 bis 51 GA zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung des Herausgabeanspruchs des Klägers zu 1) gegen Herrn Rechtsanwalt H. aus J.-Stadt als gemeinsamer Vertreter der Inhaberschuldverschreibungsgläubiger der A.- AG an den Inhaber-Teilschuld- bzw. Gewinnschuldverschreibungsurkunden der A.- AG Nr. 001 (WKN 000 000) über 5.000,00 € sowie Nr. 002 und 003 (ISIN DE 00000000) über jeweils 5.000,00 € und der daraus resultierenden Rechte, hilfsweise die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 18.779,17 € nebst Zinsen aus 15.000,00 € in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 13. Februar 2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Inhaber-Teilschuld- bzw. Gewinnschuldverschreibungsurkunden der A.- AG Nr. 001 (WKN 000 000) über 5.000,00 € sowie Nr. 002 und 003 (ISIN DE 00000000) über jeweils 5.000,00 € und der daraus resultierenden Rechte, 2. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Übertragung des in dem Klageantrag zu Ziffer 1) genannten Herausgabeanspruchs und der sich aus den dort genannten Urkunden ergebenden Rechte in Verzug befinden, hilfsweise festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Übertragung der in dem Klageantrag zu Ziffer 1) genannten Urkunden und der hieraus resultierenden Rechte in Verzug befinden, 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 2) 17.240,55 € nebst Zinsen aus 15.000,00 € in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 13. Februar 2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung des Herausgabeanspruchs des Klägers zu 1) gegen Herrn Rechtsanwalt H. aus J.-Stadt als gemeinsamer Vertreter der Inhaberschuldverschreibungsgläubiger der A.- AG an den Inhaber-Teilschuld- bzw. Gewinnschuldverschreibungsurkunden der A.- AG Nr. 004 bis 005 (ISIN DE 000X0XXXXX3) über jeweils 5.000,00 € und der daraus resultierenden Rechte, hilfsweise, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 2) 17.240,55 € nebst Zinsen aus 15.000,00 € in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 13. Februar 2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Inhaber-Teilschuld- bzw. Gewinnschuldverschreibungsurkunden der A.- AG Nr. 004 bis 005 (ISIN DE 000X0XXXX3) über jeweils 5.000,00 € und der daraus resultierenden Rechte. 4. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Übertragung des in dem Klageantrag zu Ziffer 3) genannten Herausgabeanspruchs und der sich aus den dort genannten Urkunden ergebenden Rechte in Verzug befinden, hilfsweise festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Übertragung der in dem Klageantrag zu Ziffer 3) genannten Urkunden und der hieraus resultierenden Rechte in Verzug befinden, 5. festzustellen, dass die Ansprüche der Kläger aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Beklagten resultieren. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten zu 1) und 2) halten die rechtliche Würdigung des Landgerichts für richtig und haben sich gegenüber der ihrer Meinung nach unsubstantiierten Klage mit zum Teil wortgleichen Ausführungen verteidigt. Als geschäftlich unerfahrene Hausfrau und Mutter habe sich die Beklagte zu 1) an der A.- AG nur deshalb beteiligt, weil sie ihr nicht unerhebliches Erbteil in steuerlich günstiger Weise habe anlegen wollen. Aus den geschäftlichen Angelegenheiten der Gesellschaft habe sie sich stets vollständig herausgehalten. Ihre Interessen in der Hauptversammlung habe jeweils der von ihr im Einzelfall entsprechend bevollmächtigte Beklagte zu 2) wahrgenommen. Dieser sei aber keinesfalls der „konzeptionelle Kopf“ der A.- AG gewesen und habe auch den Kontakt zwischen den Herren C. und D. nicht hergestellt. An den Sitzungen des Aufsichtsrates habe der Beklagte zu 2) entgegen dem pauschalen Vortrag der Gegenseite keineswegs immer, sondern nur in einigen Fällen teilgenommen. Die Beklagte zu 1) habe persönlichen Kontakt zu den Aufsichtsräten der A.- AG - mit Ausnahme eines Zusammentreffens im Anschluss an die Sitzung des Aufsichtsrates vom 21. Mai 2004 in K.-Stadt - ohnehin zu keiner Zeit gehabt. Weder sie noch der Beklagte zu 2) hätten gewusst, dass es sich bei der Ausgabe der Inhaberschuldverschreibungen um ein „Schneeballsystem“ gehandelt habe. Aus den Jahresabschlüssen oder den Quartalsberichten der Gesellschaft oder aus sonstigen, den Beklagten zu 1) und 2) zur Kenntnis gelangten Unterlagen sei dies in keiner Weise zu erkennen gewesen. Die von den Mitgliedern des Aufsichtsrates geäußerten Bedenken wegen des Fehlens einer mittelfristigen Finanzplanung, ihre Bitte um die Erstellung eines - gesetzlich an sich nicht vorgeschriebenen - Lageberichts und ihre Rüge, dass in dem WP-Bericht eine Darstellung der Finanz- und Liquiditätslage fehle, hätten ebenfalls keine entsprechenden Rückschlüsse zugelassen. Selbst die - ihnen in ihrer Sachkunde bei weitem überlegenen - Aufsichtsräte der A.- AG hätten daher von dem Bestehen eines Betrugssystems nichts geahnt. Auch der Inhalt der Prospekte sei weder der Beklagten zu 1) noch dem Beklagten zu 2) bekannt gewesen. Lediglich in einem Einzelfall habe der Beklagte zu 2) auf eine Bitte des Aufsichtsrates vom 08. Juli 2004 bei Herrn C. einen derartigen Prospekt besorgt und diesen als Bote an den Aufsichtsrat weiter gegeben. Eine Abmachung darüber, dass Inhaberschuldverschreibungen der A.- AG nur in einem bestimmten Umfang oder nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgegeben werden sollten, habe niemals bestanden. An der von den Klägern besonders hervorgehobenen Aufsichtsratssitzung vom 21. Mai 2004 in K.-Stadt hätten sie - die Beklagten zu 1) und 2) - nicht teilgenommen, sondern sie seien dort nur deshalb für wenige Minuten anwesend gewesen, weil sie im Anschluss daran an einer - im Ergebnis jedoch ausgefallenen - Hauptversammlung der Gesellschaft hätten teilnehmen wollen. Auch aus den ihnen bei dieser Gelegenheit mitgeteilten Umständen - Streit zwischen dem Vorstand D. und dem Aufsichtsrat wegen einer zu späten Zuleitung des Jahresabschlusses 2003 sowie Bedenken des Aufsichtsrates wegen des Fehlens einer mittelfristigen Finanzplanung der Gesellschaft - hätten sie das Vorliegen eines Betrugssystems nicht erkennen können. Das spätere, an die Beklagte zu 1) gerichtete Schreiben des Vorstands D. vom 15. Juli 2004 und die diesem Schreiben beigefügten Anlagen hätten sie beide bereits nicht gelesen. Etwas anderes habe die Beklagte zu 1) entgegen dem Vortrag der Gegenseite auch in keinem Parallelverfahren eingeräumt. Selbst wenn ihnen der Inhalt des genannten Schreibens bekannt gewesen wäre, hätten sie daraus außerdem den Eindruck gewinnen müssen, die von den Mitgliedern des Aufsichtsrates geltend gemachten Kritikpunkte seien durch Herrn D. in ausreichender Weise entkräftet worden. Die Mitglieder des Aufsichtsrates seien von ihnen nicht ausgewechselt worden, sondern von sich aus zurückgetreten. Zu der deshalb erforderlichen Bestellung eines neuen Aufsichtsrates sei die Beklagte zu 1) schon nach dem Gesetz zwingend verpflichtet gewesen. Bei der Einbringung der Aktien der F.- AG habe es sich nicht um einen Eingriff in die Geschäftsführung der A.- AG, sondern nur um eine rein unternehmerische Beteiligung der Beklagten zu 1) gehandelt. Von einer angeblichen Unterbewertung der als Sacheinlage in die Gesellschaft eingebrachten Aktien - die bestritten werde - sei ihnen nichts bekannt gewesen. In den Erwerb der Anteile an der G.-GmbH seien sie nicht eingebunden gewesen. Schließlich lasse sich auch aus den von der Gegenseite in Bezug genommenen Geldflüssen zu ihren Lasten nichts herleiten. Bei der Zahlung der € 12.000,00 an die Beklagte zu 1) habe es sich um einen Irrtum gehandelt, der nach seinem Bekanntwerden sofort korrigiert worden sei. Bei den € 51.000,00, die an die E.-mbH geflossen seien, habe es sich um Versicherungsprämien der A.- AG für die Jahre 2002 bis 2006 gehandelt, die von der L. eingezogen und an die jeweiligen Versicherungen weiter geleitet worden seien. Die Zahlung der € 70.000,00 an den Beklagten zu 2) sei auf Anweisung von Herrn C. erfolgt, der sich an einem gemeinsamen Unternehmen mit dem Beklagten zu 2) habe beteiligen wollen. Herr C. habe dieses Geld aber später an die A.- AG zurückzahlen sollen. Erst aufgrund der späteren Anfechtung durch den Insolvenzverwalter der A.- AG sei bekannt geworden, dass er sich an diese Zusage offenbar nicht gehalten habe. Richtig sei, dass die L.-GmbH für ihren Mitarbeiter M. einen PKW der Marke Porsche Carrera S Cabriolet geleast gehabt habe und dass der betreffende Leasingvertrag sodann von der A.- AG für deren Mitarbeiter Herrn N. übernommen worden sei. Auch der Beklagte zu 3) verteidigt die rechtliche Würdigung des Landgerichts. Die gegen ihn gerichteten Klagen seien nach wie vor unsubstantiiert und nicht einlassungsfähig. Er sei weder Hintermann der A.- AG noch in irgendeiner Weise mit deren Prospekten befasst gewesen. Die konkrete Erteilung irgendeiner konkreten Weisung von seiner Seite habe nicht einmal der Vorstand D. in seinen zahlreichen und in sich zum Teil widersprüchlichen Aussagen gegenüber der Staatsanwaltschaft behauptet. Die B.- AG sei für die A.- AG nur mit der Buchhaltung und mit der Vorbereitung von Jahresabschlüssen befasst gewesen, mit der Steuerberatung und auch mit weiteren durch ihn persönlich wahrgenommenen Einzelaufträgen. Von der B.- AG oder ihm selbst seien jedoch keine Vertragsentwürfe erstellt worden. Die B.- AG habe lediglich interne steuerliche Verrechnungsvereinbarungen zwischen der A.- AG und den Tochtergesellschaften erstellt, um unnötige Steuerbelastungen durch Verzinsung von Guthaben/Verbindlichkeiten gegen die Tochtergesellschaften zu vermeiden (S. 42 des Schriftsatzes vom 19. März 2012). Der Zeugin O. sei auch nicht zur Kenntnis gelangt, dass er Herrn D. irgendwelche Anweisungen erteilt habe. In den Kauf der Mehrheitsbeteiligung an der P.-AG Ende 2003 sei er zu keinem Zeitpunkt eingebunden gewesen. Irgendein deliktisches Verhalten eines Dritten sei durch diese neutralen und berufstypischen Tätigkeiten bereits objektiv nicht gefördert worden. Abgesehen davon seien diese Tätigkeiten nicht von ihm, sondern von Mitarbeitern der B.- AG - insbesondere von Herrn Q. und Frau O. - ausgeführt worden und er müsse sie sich auch in seiner Eigenschaft als Vorstand der B.- AG nicht als eigene zurechnen lassen. Er bestreite, dass die A.- AG ab Herbst 2001 ein Schneeballsystem betrieben habe. Aus dem Prüfbericht der R. vom 29. Juni 2007 könne ein solcher Vorwurf nicht abgeleitet werden, wie in dem von ihm zu dieser Frage eingeholten Privatgutachten der S.- AG vom 12. März 2012 (im Folgenden: „Privatgutachten“) im Einzelnen dargelegt werde. Jedenfalls sei weder ihm noch den Mitarbeitern der B.- AG ein solches Schneeballsystem erkennbar gewesen. Die von der A.- AG mit den Geldern der Anleger erworbenen Vermögenswerte seien nicht stark überhöht bewertet gewesen und wenn doch, dann sei das jedenfalls für ihn und die Mitarbeiter der B.- AG nicht erkennbar gewesen (S. 19 des Schriftsatzes vom 19. März 2012). Selbst der Prüfbericht der R. vom 29. Juni 2007 erwähne an keiner Stelle das Wort „Schneeballsystem“. Entsprechend seiner Zwecksetzung habe sich dieser Prüfbericht auch nur mit der Frage befasst, Rückforderungsansprüche für die Insolvenzmasse zu ermitteln. Folglich habe der Prüfbericht die Mittelabflüsse auch nicht danach differenziert, ob Beratungskosten für getätigte Investitionen oder nicht realisierte Projekte, Vertriebs- oder Verwaltungskosten oder sonstige Kosten vorlägen. Das Gutachten des Insolvenzverwalters vom 29. August 2006 enthalte weitestgehend nur Mutmaßungen. Er sei vielmehr entsprechend dem kommunizierten Geschäftsmodell der A.- AG davon ausgegangen, dass es sich bei der A.- AG um eine Wagniskapitalgesellschaft handele. Es dauere für gewöhnlich 6 – 7 Jahre, bis X.e Unternehmen operativen Gewinn abwerfen würden. Bei der F.- AG sei das seit 2006 dauerhaft der Fall. Der Ertragswert dieses Unternehmens habe, wie von Prof. Dr. T. festgestellt, bei mindestens € 67 Mio. gelegen. Die G.-GmbH im Ganzen sei, ebenfalls nach einem Gutachten von Prof. Dr. T., mit einem Ertragswert von € 12,3 Mio. zu bewerten gewesen. Aus dem Verkauf von 2.000.000 Stück Inhaberaktien der P.-AG habe die A.- AG einen werthaltigen Buchgewinn von € 10.000.000,- erzielt. Die Bezahlung dieser Forderung hätte der A.- AG im Jahr 2005 rund € 20 Mio. Liquidität gebracht. Die Beteiligung an der U.-AG habe der A.- AG eine über den Zinskosten der Inhaberschuldverschreibungen liegende Dividende zwischen 7 % - 7,5 % verschafft. Die Beteiligungen an der V.-GmbH und der W.- GmbH sei zum Zeitpunkt des Erwerbs im Jahr 2002 profitabel gewesen und habe der A.- AG Ausschüttungen in Höhe von € 2,2 Mio. eingebracht. Das operative Geschäft der beiden Gesellschaften sei erst im Jahr 2003 durch die Krebserkrankung ihres Gründers X. und durch seinen Tod im darauf folgenden Jahr zum Erliegen gekommen. Die steuerlich zum Ende des Jahres 2004 durchgeführte Verschmelzung der G.-mit der Y. und der Z. sollte einen für Ende 2005/2006 geplanten, gewinnbringenden Börsengang des fusionierten Unternehmens vorbereiten. Das mit der AA.-AG im Jahr 2004 geplante Joint Venture zum gemeinsamen Aufkauf von Forderungen gegen die BB.- GmbH & Co. KG habe ihm gezeigt, dass die A.- AG auch von professionellen Marktteilnehmern als ernstzunehmender Partner wahrgenommen worden sei. Da die A.- AG im Jahr 2004 auch noch 25 % der börsennotierten CC.- AG erworben habe, begründe der Rücktritt des Aufsichtsrats Mitte 2004 nicht die zwingende Annahme eines Schneeballsystems, sondern könne ebenso gut mit dessen unzureichender Information durch den Vorstand D. erklärt werden, der den Aufsichtsrat wohl durch gezielte Desinformation habe loswerden wollen. Im Rahmen des Beratungsauftrags der B.- AG habe der Zeuge Q. dann für Herrn D. nur die Antworten zu den Fragen des Aufsichtsrats zur Bilanz niedergeschrieben, die finale Fassung des Schreibens vom 15. Juli 2004 sei jedoch durch Herrn D. selbst erstellt worden. Aufgrund seiner Kenntnisse aus der Beratung der A.- AG habe er Ende 2004 annehmen dürfen, dass die A.- AG in der Lage sein werde, ihrer Verpflichtung zur Rückzahlung der im Jahr 2005 fälligen Anleihen in Höhe von € 30 Mio. nachzukommen, da der Zufluss werthaltiger Forderungen (ca. € 20 Mio.) und der erwartete Gewinn aus dem Börsengang der G.-GmbH (ca. € 10 Mio.) hierfür ausgereicht hätten. Als sich allerdings die Absage der Fusion und die aus der Buchhaltung im Oktober 2005 erkennbare Überschuldung angebahnt habe, habe er unverzüglich mit Schreiben vom 28. Oktober 2005 reagiert. Die Prüfungsberichte der DD.-GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu den Jahresabschlüssen 2003 und 2004 hätten zu keinen Beanstandungen geführt. Im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses 2004 habe Herr D. dem Zeugen EE. in einem persönlichen Gespräch die schriftliche Finanzplanung für die nächsten Jahre übergeben und erläutert. Ferner setze die Feststellung einer Schädigung der Kläger jeweils einen konkreten gutachterlichen Vergleich von deren Vermögenslagen vor und nach der Zeichnung voraus. Die Aussagen des Herrn D. bei seinen staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen als Beschuldigter seien wegen Widersprüchlichkeit nicht glaubhaft. Einerseits behaupte er pauschal, ersichtlich um die Verantwortung von sich abzuwälzen, nur Strohmann für Herrn C. und ihn gewesen zu sein. Andererseits habe er aber konkret dargelegt, dass er eigenverantwortlich entschieden habe, das Beratungsmandat mit der FF.-GmbH zu kündigen (unter Bezugnahme auf die Vernehmung vom 16. September 2006, S. 13), dass er sich selbst von der Lage in den Beteiligungsunternehmen ein Bild gemacht habe (in Bezug auf die Vernehmung vom 06. Oktober 2006, S. 9) und dass er eigenverantwortlich Verhandlungen mit den Eigentümern der GG. wegen einer Beteiligung der A.- AG an deren Unternehmen geführt habe (in Bezug auf die Vernehmung vom 17. Oktober 2006, S. 3). Auch das Darlehen an Herrn HH. und die Ausstellung eines Schecks über € 830.000,- habe Herr D. ohne seine, des Beklagten zu 3), Mitwirkung veranlasst (unter Bezugnahme auf Vernehmungen vom 17. Oktober 2006, S. 8 f und 06. November 2006). Tatsächlich habe er Herrn D. zu keinem Zeitpunkt Vorschläge oder Anweisungen im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb der A.-AG erteilt. Die mangelnde Glaubwürdigkeit des Zeugen D. werde auch dadurch belegt, dass dieser ihm gegen Zahlung von € 300.000,- angeboten habe, seine Beschuldigtenaussagen gegenüber der Staatsanwaltschaft Düsseldorf entsprechend zu korrigieren. Er habe lediglich Kontakte zu Wirtschaftsprüfern für die Bewertung der Beteiligungsgesellschaften hergestellt, ohne auf deren Prüfungstätigkeit Einfluss zu nehmen. Er habe keine Anweisung zur Erstellung von Businessplänen erteilt, insbesondere nicht im Zusammenhang mit der JJ. Auch mit der Erstellung von Verträgen für die A.- AG sei er nicht betraut gewesen, insbesondere habe er nicht in dem Vertrag vom 27. Dezember 2004 aufnehmen lassen, dass der Kaufpreis auf einem zertifizierten Gutachten eines Wirtschaftsprüfers vom 21. Dezember 2004 beruhe. Des Weiteren spreche auch gegen seine angebliche Beteiligung an einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung der Anleger der A.- AG, dass er persönlich von der A.- AG kein Geld und die B.- AG lediglich das für die Beratungstätigkeit verdiente Honorar in Höhe von € 100.000,- bis zu € 150.000,- p.a. erhalten habe. Schließlich hat der Beklagte zu 3) angeregt, das Verfahren gemäß § 149 ZPO auszusetzen und die Revision zuzulassen. Ergänzend wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Wegen der vom Senat erteilten Hinweise wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2012 Bezug genommen. Die Kläger und die Beklagten zu 1) und 2) haben nach der mündlichen Verhandlung einen in ihren Prozessrechtsverhältnissen die Hauptsache erledigenden Teilvergleich geschlossen, in dem zudem hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) vereinbart worden ist, dass diese jeweils ihre eigenen Kosten zu 5 % und die Kläger die restlichen 95 % zu tragen haben II. Der Senat hat nach pflichtgemäßem Ermessen davon abgesehen, das Verfahren, soweit es nicht bereits durch den zwischen den Klägern und den Beklagten zu 1) und 2) geschlossenen Teilvergleich erledigt worden ist, gemäß § 149 ZPO auszusetzen. Bei der nach dieser Vorschrift vorzunehmenden Ermessenentscheidung ist das Gebot der Verfahrensbeschleunigung mit den Umständen abzuwägen, die eine Auswertung der Erkenntnismöglichkeiten des Strafverfahrens für den konkreten Fall als geboten erscheinen lassen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Oktober 1997, 22 W 59/97, NJW-RR 1998, S. 1531). Wie § 149 Abs. 2 ZPO zeigt, ist dabei in der Regel dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung der Vorrang einzuräumen, wenn vor Ablauf eines Jahres bessere Erkenntnismöglichkeiten durch die Aussetzung nicht zu erwarten sind. So liegt der Fall hier. Zwar hat die Staatsanwaltschaft Düsseldorf inzwischen Anklage erhoben, das Landgericht Düsseldorf hat jedoch über eine Eröffnung des Hauptsacheverfahrens noch nicht entschieden. Selbst falls eine solche Entscheidung in Kürze erfolgen sollte, ist jedoch bei der Komplexität des Wirtschaftsstrafverfahrens entweder zu erwarten, dass die Hauptverhandlung sich über die Dauer von mehr als einem Jahr erstrecken oder aber durch eine Absprache der Beteiligten ohne Durchführung einer Beweisaufnahme enden wird. Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet. Die - nachdem Abschluss des Teilvergleichs im Verhältnis der Kläger zu den Beklagten zu 1) und 2) allein noch zur Entscheidung stehenden - Schadensersatzklagen gegen den Beklagten zu 3) sind abweichend von der Meinung des Landgerichts gemäß §§ 826, 830 BGB dem Grunde nach gerechtfertigt, da sich der Beklagte zu 3) als Mittäter (s. II. 1.) vorsätzlich an der von Herrn C. begangenen vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung der Anleger durch das von der A.- AG betriebene „Schneeballsystem“ beteiligt hat. Diese Klagen sind gemäß §§ 249, 849, 290 BGB auch in der geltend gemachten Höhe begründet (s. II. 2.). Die von dem Beklagten zu 3) erhobene Verjährungseinrede greift nicht durch (s. II 3.). Ferner sind auch die gegen den Beklagten und 3) erhobenen Feststellungsklagen begründet (s. II. 4.). 1. Der Beklagte zu 3) haftet gemäß §§ 826, 830 BGB den Klägern wegen seiner Beteiligung als Mittäter an der von Herrn C. begangenen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Anleger durch das von der A.- AG betriebene „Schneeballsystem“ dem Grunde nach auf Schadensersatz. a) Herr C. hat gemäß § 826 BGB die Anleger der A.- AG vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, indem er sich unter sittenwidriger Ausnutzung des Gewinnstrebens der Anleger der A.- AG auf deren Kosten durch das von ihm initiierte „Schneeballsystem“ der von der A.- AG ausgegebenen Inhaber-Teilschuldverschreibungen und Gewinnschuldverschreibungen bereichert hat, deren vertragsgemäße Bedienung nicht durch die Ertragskraft der A.- AG gewährleistet war und nur durch die Ausgabe neuer Schuldverschreibungen erfolgen konnte. aa) Die - zumindest ansatzweise auch schon durch das Landgericht getroffene -Feststellung, dass die A.- AG die Inhaber-Teilschuldverschreibungen und die Gewinnschuldverschreibungen im „Schneeballsystem“ ausgegeben hat, ist nach der Überzeugung des Senats bereits aufgrund der folgenden Umstände berechtigt. aaa) Wie sich aus dem von dem Beklagten zu 2) vorgelegten Prüfbericht der DD.-GmbH vom 02. Mai 2004 zum Jahresabschluss 2003 der A.- AG ergibt, deren Inhalt sich alle Beklagten zu eigen gemacht haben, hatte die A.- AG bereits im Jahr 2002 mehr als € 10 Mio. und im Jahr 2003 mehr als € 37 Mio. Inhaber-Teilschuldverschreibungen ausgegeben (S. 12 des Prüfberichts der DD.). Diese Zuführung von € 27 Mio. Fremdkapital im Jahr 2003 diente zu einem großen Teil (rechnerisch exakt € 10.615.000,-) nur dazu, die im Jahr 2004 in Höhe von € 860.000,- fälligen Anleihezinsen und die in diesem Jahr in Höhe von € 9.755.000,- fälligen Rückzahlungen der Inhaber-Teilschuldverschreibungen (S. 24 der Anlage zum Prüfbericht der DD.) zu finanzieren. Dementsprechend fiel die Investition in Finanzanlagen im Vergleich zu der Fremdkapitalzufuhr sehr gering aus. Der Wert der Anteile an verbundenen Unternehmen wurde allenfalls um € 3,5 Mio. und der Wert der Beteiligungen um € 3,9 Mio. gesteigert (Seite 11 des Prüfberichts). Zwar gab es auch noch eine Ausleihung an die F.- AG in Höhe von € 1,6 Mio. Diese nur mit 6 % verzinste Darlehensforderung (Seite 19 des Anhangs zum Prüfbericht) stellt jedoch unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage der Werthaltigkeit dieser Forderung keine gewinnbringende Investition des zugeführten Fremdkapitals dar, da die im März 2003 ausgegebenen Inhaber-Teilschuldverschreibungen mit 7 % verzinst worden sind. Aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der A.- AG konnte kein Beitrag zur Rückzahlung der fälligen Anleihen erwartet werden. Die Umsatzerlöse beliefen sich nur auf € 395.000,- (S. 14 des Prüfberichts). Nur durch die sich rein bilanziell auswirkende Aktivierung von Ingangsetzungskosten und durch den Verkauf von Finanzanlagen in Höhe von € 8.692.939,20 konnte das Rohergebnis im Jahr 2003 gesteigert werden. Letzteres führte jedoch der A.--AG jedenfalls zunächst kein Geld zu, wie die im Umsatzvermögen neu gebuchte Forderung aus Unternehmensanteilsverkauf in Höhe von € 8.760.000 (S. 21 des Anhangs zum Prüfbericht) belegt und der enorm negative Cashflow von € 11.858.940,- (S. 13 des Prüfberichts) verdeutlicht. Es sei daher an dieser Stelle dahingestellt, ob diese nach dem Prüfbericht erst zum 31. Dezember 2004 fällige Forderung überhaupt werthaltig gewesen ist. Sofort das Ergebnis belasteten zudem die im Verhältnis zu den Umsatzerlösen außerordentlich hohen sonstigen Betriebsaufwendungen in Höhe von € 7,5 Mio., die Aufwendungen für Personal in Höhe von € 1,4 Mio. und das negative Finanzergebnis in Höhe von € 507.800,-. Der Jahresüberschuss von € 403.870,22 wäre daher ohne die oben erwähnte Bilanzierungshilfe durch die Aktivierung von Ingangsetzungskosten in Höhe von € 2,0 Mio. mit minus € 1.796.130,- klar negativ ausgefallen. Diesen Feststellungen steht das von dem Beklagten zu 3) vorgelegte Privatgutachten der S.- AG vom 12. März 2012 nicht entgegen. Im Gegenteil wird dort ausdrücklich die Einschätzung des Senats bestätigt, dass bei der A.- AG im Gegensatz zu einer gewöhnlichen Venture-Capital-Gesellschaft die Refinanzierung der Investitionen nicht entsprechend den Unternehmensplanungen der erworbenen Gesellschaften durch diese, sondern durch die Ausgabe neuer Inhaberschuldverschreibungen erfolgte (Privatgutachten, S. 6, 45). Auch die weiteren Ausführungen in dem Privatgutachten stellen die obigen Feststellungen nicht in Frage. (1) Soweit in dem Privatgutachten abstrakt dargestellt wird, dass sich der typische Verlauf einer Venture-Capital-Gesellschaft dadurch auszeichnet, dass sie in den ersten 30 Monaten nur Verlust erwirtschaftet, mag dies im Allgemeinen richtig sein. Das Privatgutachten stellt jedoch selbst fest, dass in dem hier allein entscheidenden Punkt der Refinanzierung der Investitionen die A.- AG nicht einer typischen Venture-Capital-Gesellschaft entsprach. Die eigenen Ausführungen des Privatgutachtens legen auch nicht nahe, dass es sich dabei um ein nur „zufälliges“, quasi durch die Verkettung ungünstiger Umstände produziertes Ergebnis handelte. Einer Absicht, wie bei einer gewöhnlichen Venture-Capital-Gesellschaft üblich die Refinanzierung entsprechend den Unternehmungsplanungen durch die erworbenen Gesellschaften zu bewerkstelligen, widerspricht es schon, wenn bei vier von neun der in dem Privatgutachten untersuchten erworbenen Unternehmen keine entsprechenden Unternehmensplanungen vorhanden waren (KK.., LL.-GmbH, MM.-GmbH, W.- GmbH, V.-GmbH), die nach dem Jahresabschluss 2003 der A.- AG immerhin einen Bilanzwert von zusammen € 3,3 Mio. aufwiesen (Privatgutachten, S. 35 ff). Darüber hinaus wird die weitere Aussage des Gutachtens, dass zwar nach den Unternehmensplanungen der anderen fünf Unternehmen eine Refinanzierung zumindest als möglich erschienen sei, jedoch wesentlich dadurch eingeschränkt, dass das Privatgutachten erstens zu der Frage, ob diese Unternehmensplanungen überhaupt plausibel waren, mangels prüffähiger Unterlagen gerade keine Aussage treffen will und zweitens vielmehr feststellt, dass tatsächlich die Refinanzierung im Falle der A.- AG durch die Ausgabe neuer Schuldverschreibungen erfolgte (Privatgutachten, S. 45 f). Schließlich sei angemerkt, dass die Kläger ohnehin nicht mit den besonderen Risiken einer Venture-Capital-Gesellschaft rechnen mussten, wie die Emissionsprospekte der A.- AG belegen. In diesen Prospekten, die der Privatgutachterin nicht vorlagen (Privatgutachten, S. 1), wird den Anlegern der angebliche Charakter der A.- AG als Venture-Capital-Gesellschaft keinesfalls transparent gemacht. Eine anschauliche Darstellung des typischen Verlaufs der Verlustentwicklung einer Venture-Capital-Gesellschaft, wie auf S. 32 des Privatgutachtens, sucht man in den Prospekten vergeblich. Ebenso fehlt ein entsprechend deutlicher Hinweis darauf, dass die Refinanzierung der Anleihegelder durch die Ausgabe neuer Anleihegelder erfolgen soll. Stattdessen wird der Anleger durch ganzseitige Fotografien von Immobilien und durch Aussagen wie „Immobilen – eine sichere Grundlage“ oder „Immobilien – das Fundament“ in Sicherheit gewogen. (2) Für den vorliegenden Rechtstreit hat auch keine Relevanz, dass das Privatgutachten die von dem Prüfbericht der R. vorgenommene Konsolidierung der Bilanzen der A.- AG mit denen der Beteiligungsgesellschaften methodisch in Zweifel zieht. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, legt der Senat seiner Beurteilung nur die für die A.- AG erstellten Jahresabschlüsse zu Grunde. (3) Auch die Ausführungen der Privatgutachterin zu dem Pflichtenkreis eines Steuerberaters im Rahmen eines Auftrags zur Fertigung der Buchführung und Vorbereitung der Bilanz führen vorliegend nicht weiter, weil im Rahmen von §§ 826, 830 BGB eine Schadensersatzhaftung des Beklagten zu 3) ohnehin nur in Betracht kommt, wenn er vorsätzlich gehandelt hat. bbb) Für ein von Anfang gewolltes „Schneeballsystem“ spricht im Weiteren, dass die Fremdfinanzierung der A.- AG durch Inhaber-Teilschuldverschreibungen mit einem zu dem operativen Geschäftsergebnis der A.- AG völlig außer Verhältnis stehenden Werbe- und Vertriebsaufwand Jahr für Jahr rasant erhöht wurde. So betrugen die Summen der Anleihen in den Jahren 2002 € 10 Mio., 2003 € 37 Mio. (S. 24 der Anlage zum Prüfbericht der DD.) und zur Zeit der Insolvenzeröffnung im Juni 2006 über 90 Millionen (Gutachten des Rechtsanwalts NN. vom 29. August 2006). bb) Ferner steht aufgrund der Würdigung aller Umstände zur Überzeugung des Senats fest, dass das von der A.--AG betriebene Schnellballsystem von Herrn C. initiiert und aufrechterhalten wurde. aaa) Die Kläger haben insbesondere durch die Bezugnahme auf die Protokolle der Vernehmungen des Herrn D. vom 26. September 2006 (Anlage KM2) und vom 06. November 2006 (Anlage KM16) substantiiert dargelegt, dass die bereits zuvor als Steuerspargesellschaft gegründete A.- AG ab Herbst 2001 - nach Änderung ihres Gesellschaftszwecks und Sitzverlegung (vgl. o.g. Bericht des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt NN. vom 29. August 2006, S. 13 f) – auf Initiative des Herrn C. damit befasst gewesen ist, Geld von geschäftsunerfahrenen Kleinanlegern durch das intensive Bewerben von Inhaber-Teilschuldverschreibungen in vertrauenswürdigen Printmedien, die Versendung von Emissionsprospekten und die telefonische Betreuung der Interessenten durch das von ihm, Herr D., geleitete Callcenter zu beschaffen (s. insbesondere Anlage KM2). Die Kläger haben ferner durch die Bezugnahme auf diese Vernehmungsprotokolle substantiiert dargelegt, dass die Emissionsprospekte von Herrn C. erstellt worden sind (s. Anlage KM2) und Herr D. alle wesentlichen Geschäftsvorgänge, insbesondere die Investitionen und die Zahlungen an verbundene Unternehmen nur auf Weisung des Herrn C., jedenfalls bis zu dessen Erkrankung im Jahre 2004, vorgenommen hat (s. insbesondere Anlage KM16). Die Beklagten haben diesen klägerischen Vortrag zu der Rolle des Herrn C. nicht oder jedenfalls nicht qualifiziert bestritten. Die Beklagten zu 1) und 2) haben den klägerischen Vortrag in weiten Teilen sogar ausdrücklich bestätigt. So hat die Beklagte zu 1) jedenfalls in der Klageerwiderung ausgeführt, dass die von ihr gehaltenen Aktien später auf den „eigentlichen Initiator des gesamten Modells, Herrn C., übertragen werden“ sollten, mag sie auch in der persönlichen Anhörung vor dem Senat in dem Verfahren I-6 U 40/11 diese Dinge etwas anders dargestellt haben. Auch der Beklagte zu 2) hat in einem Rechtstreit vor dem Landgericht Bremen (Az. 3 0 153/07) Herrn C. als den wahren wirtschaftlichen Inhaber der A.- AG bezeichnet (Anlage KM 26). Ferner hat die Beklagte zu 1) in der Berufungserwiderung selbst eingeräumt, dass der Beklagte zu 2) bei Herrn C. für den Aufsichtsrat einen Emissionsprospekt besorgt hat. Dass die Beklagte zu 1) tatsächlich gar nicht die wirtschaftliche Inhaberin der A.- AG gewesen ist, erklärt auch ihr auffälliges Desinteresse gegenüber den Belangen der Gesellschaft. Ihre daraus folgende Uninformiertheit wird anschaulich durch ihr Schreiben vom 16. Juli 2004 belegt, indem sie den Vorstand in völliger Verkennung ihrer Stellung als Alleinaktionärin bittet, sie zukünftig nicht mehr in den Prospekten als Alleinaktionärin zu nennen, da sie nicht mehr Gesellschafterin der A.- AG sei. bbb) Dass Herr C. der wirtschaftliche Inhaber der A.- AG war, wird auch durch weitere Umstände belegt. (1) So war er unstreitig seit dem 30. Februar 2001 mit einem ersten Genussrecht in Höhe von € 1.533.875,60 (Genussrecht I) an der A.- AG beteiligt. Dieses Genussrecht ging zwar als Gegenleistung für die mit Vertrag vom 31. August 2001 vereinbarte Aufhebung der stillen Beteiligung, welche die Beklagte zu 1) aufgrund des Vertrags vom 17. November 1998 für die Einzahlung ihrer Erbschaft in Höhe von DM 3,0 Mio. erhalten hatte, auf die Beklagte zu 1) über. Das geschah jedoch nur vorübergehend. Wie der Beklagte zu 2) bei seiner Anhörung eingeräumt hat, zahlte im Jahr 2002 Herr C. der Beklagten zu 1) deren ehemalige Beteiligung auch wirtschaftlich betrachtet aus, indem er ihr gegen Rückabtretung des Genussrechts I dessen Nennbetrag in Höhe von € 1.533.875,60 zahlte. Zwar brachte formal die Beklagte zu 1) am 28. September 2001 auch 118.125 Stück Inhaberaktien an der F.- AG zu einem offiziellen Einbringungswert von € 8.679.175,31 in die A.- AG ein, für die sie 6.000.000 Stück nennwertlose Aktien an der A.- AG und darüber hinaus ein Genussrecht in Höhe von € 2.679.175,31 (Genussrecht II) erhielt. Es tragen jedoch weder die Parteien vor, noch lässt sich nach dem sonstigen Inhalt der Akten feststellen, dass die Beklagte zu 1) diese Beteiligung an der F.- AG, die zuvor von der zur Unternehmensgruppe des Herrn C. gehörenden OO.-GmbH gehalten wurde, mit eigenen Mitteln erworben hatte. Dementsprechend hat die Beklagte zu 1) bei ihrer im Einverständnis der Parteien zum Gegenstand dieses Verfahrens gemachten Anhörung vor dem Senat vom 26. Januar 2012 (Az. I-6 U 40/11) erklärt, sie habe von der A.- AG ihr ererbtes Geld vollständig zurückerhalten. Ferner hat sie trotz entsprechenden Nachfragens nicht davon berichtet, für ihre Aktien an der A.- AG eine Gegenleistung erbracht zu haben. In dieses Bild fügt sich, dass nach dem Aktenvermerk des Aufsichtsrats PP. vom 02. Juni 2004 die Beklagte zu 1) das Genussrecht II wieder an Herrn C. abtrat, ohne dass hierfür eine Gegenleistung ersichtlich wurde (Vertraulicher Aktenvermerk von Herrn PP. vom 02. Juni 2004). (2) Des Weiteren sind an einer Vielzahl der von der A.- AG eingegangenen Verbindlichkeiten und Geschäfte Gesellschaften der Unternehmensgruppe des Herrn C. beteiligt gewesen, beispielhaft seien nur die Gesellschaften „QQ.-AG“, „RR.-GmbH“, „SS.-GmbH“ und „TT.- GmbH“ genannt. Wie der von dem Beklagten zu 2) vorgelegte Anhang zum Prüfbericht der DD.-GmbH, S. 26) zeigt, bestanden zum 31. Dezember 2003 allein gegenüber diesen Gesellschaften Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt € 7.037.348,-. Wie Herr D. in seiner Vernehmung vom 06. November 2006 anschaulich geschildert hat, erlaubten diese Geschäfte zwischen internen Gesellschaften, die Anlegergelder von der A.- AG abzuziehen. Allein die QQ.-AG erhielt unstreitig 19,38 % der von der R. untersuchten Liquiditätsabflüsse (Prüfbericht der R. vom 29. Juni 2007, S. 69). b) An der vorgenannten vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Anleger der A.- AG durch den Haupttäter C. hat sich der Beklagte zu 3) gemäß § 830 BGB als Mittäter beteiligt. aa) Der objektive Tatbeitrag des Beklagten zu 3) ist schon darin zu sehen, dass er es durch die von ihm beherrschte B.- AG übernommen hat, die Buchführung und die Jahresabschlüsse der A.- AG sowie die Jahresabschlüsse von mindestens 15 Gesellschaften aus dem Umfeld der A.- AG zu erstellen (s. R.-Prüfbericht vom 29. Juni 2007, Tabelle 32). Auch wenn innerhalb der B.- AG die Sachbearbeitung für die A.- AG nach dem klägerischen Vortrag bei Herrn Q. (vgl. Protokoll der Vernehmung D. vom 26. September 2006, S. 9) und nach dem Vortrag des Beklagten zu 3) bei Frau O. lag, so hat doch der Beklagte zu 3) in seiner Anhörung vor dem Senat, teilweise entgegen dem schriftsätzlichen Vortrag seiner Prozessbevollmächtigten, eingeräumt, während der gesamten Zeit des Mandats der B.- AG persönliche Steuerberaterdienstleistungen im Zusammenhang mit der A.- AG erbracht und dabei auch Gespräche u.a. mit Herrn C., Herrn D. und dem Beklagten zu 2) geführt zu haben. So sei auf sein Anraten hin mit der A.- AG versucht worden, den Vertrieb von Förderimmobilien durch die zur C.-Gruppe gehörende TT.- über den Stichtag 31. Dezember 1998 hinaus zu gewährleisten, indem die A.- AG durch entsprechende von ihm gestaltete Verträge Förderimmobilien vor diesem Stichtag erwarb. Später habe sich dann die Beklagte zu 1) auf sein Anraten hin an der A.- AG, die seinerzeit über einen Bestand von ca. 1.000 qm Immobilien verfügte, als stille Gesellschafterin mit DM 3.000.000,- beteiligt, um auf diesem Wege zu versuchen, Erbschaftsteuer zu sparen. Im Jahr 2000 habe er im Auftrag des Herrn C. und des Beklagten zu 2) überprüft, ob die A.- AG in eine Fondsgesellschaft mit atypischen Beteiligungen umgewandelt werden solle. Dies sei jedoch verworfen worden. Er hat auch eingeräumt, Herrn C., Herrn UU. und den Beklagten zu 2) persönlich im Zusammenhang mit der Umwandlung der stillen Beteiligung der Beklagten zu 1) in ein Genussrecht und mit der Einbringung der Aktien der F.- AG als Sacheinlage in die A.- AG selbst beraten zu haben. Dabei hat er auch nicht der Darstellung des Beklagten zu 2), der zuvor in seiner Gegenwart durch den Senat angehört wurde, widersprochen, dass die Umwandlung der stillen Beteiligung der Beklagten zu 1) in ein Genussrecht und die erst im zweiten Schritt erfolgte Rückzahlung der Einlage gerade eine „kreative“ Idee der „B.- AG“ gewesen sei, wobei man diese Erklärung in ihrem Gesamtzusammenhang so verstehen muss, dass damit als Ideengeber der Beklagte zu 3) benannt wird, weil der Beklagte zu 2), im Übrigen in Übereinstimmung mit dem Beklagten zu 3), zuvor klargestellt hatte, dass dieser ihn und seine Ehefrau, die Beklagte zu 1), persönlich beraten habe. Als weiteres Beispiel für seine persönliche, auch auf Herrn C. bezogene Beratungstätigkeit hat der Beklagte zu 3) das im Jahr 2004 geplante Joint Venture mit der AA.-zum Kauf von ausfallgefährdeten Krediten genannt. Ferner haben die Kläger durch die Bezugnahme auf die Vernehmung des Herrn D. vom 06. November 2006 substantiiert dargelegt, dass für diesen neben Herrn C. der Beklagte zu 3) in Person sein Ansprechpartner bei den Beteiligungsgeschäften der A.- AG gewesen ist. Auch wenn der Beklagte zu 3) insoweit manche Darstellungen des Herrn D. in dessen Vernehmungen als Beschuldigter bestritten hat, hat er zum Beispiel nicht in Abrede gestellt, Herrn D. versichert zu haben, dass die Verrechnungen im Zusammenhang mit dem Erwerb der G.-keine Auswirkungen auf die A.- AG haben würden (Protokoll der Vernehmung D. vom 06. November 2006, S. 3). In seiner Anhörung hat der Beklagte zu 3) auch bestätigt, dass der Wechsel der Abschlussprüfung von der VV. zur DD.-auf seine Veranlassung stattgefunden hat (vgl. Protokoll der Vernehmung D. vom 06. November 2006, S. 6). Ohne dass es an dieser Stelle schon entscheidend darauf ankommt, sei nur der Vollständigkeit halber schon jetzt unter Vorgriff auf die unmittelbar folgenden Erörterungen angemerkt, dass der Beklagte zu 3) auch nicht hinreichend den substantiierten Vortrag der Kläger bestritten hat, Ende des Jahres 2004 den Verkauf der P.-AG sowie den Dienstleistungsvertrag mit der WW.- AG veranlasst zu haben (Protokoll der Vernehmung D. vom 06. November 2006, S. 7 ff). bb) Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte zu 3) im bewussten und gemeinsamen Zusammenwirken mit Herrn C. das die Anleger schädigende „Schneeballsystem“ der Inhaber-Teilschuldverschreibungen der A.- AG ins Werk gesetzt und über die Jahre hinweg am Leben gehalten hat. Dies wird indiziert durch das Verhalten des Beklagten zu 3) im Jahr 2004, das weit über eine nur berufstypische Steuerberatung hinausgeht. So hat der Beklagte zu 3) nach dem von ihm unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Kläger Ende 2004 aktiv bei der Verschleierung des Abflusses der Liquidität der A.- AG mitgewirkt, indem unstreitig auf seinen Vorschlag hin die WW.- AG als Zahlungsempfängerin für die XX. dazwischen geschaltet wurde, um Zahlungsströme zu dieser Gesellschaft zu verschleiern (Protokoll der Vernehmung D. vom 06. November 2006, S. 8f; vgl. auch Prüfbericht der R. vom 23. Oktober 2006, S. 101 und 103 f). Ferner hat er zur selben Zeit den Verkauf der P.-AG initiiert (Protokoll der Vernehmung D. vom 06. November 2006, S. 9). Der Beklagte zu 3) bestreitet diese konkreten Einflussnahmen auf die Geschäfte der A.- AG nicht, sondern tritt dem klägerischen Vortrag nur insoweit entgegen, als er die Werthaltigkeit des Verkaufspreises für die P.-AG behauptet (Berufungserwiderung, S. 11 und Schriftsatz vom 19. März 2012, S. 50). Soweit der Beklagte zu 3) zudem allgemein die Glaubwürdigkeit des Herrn D. in Zweifel zu ziehen versucht, indem er auf dessen von ihm selbst bekundeten selbständigen Geschäftsführerhandlungen und auf dessen Bereitschaft verweist, gegen Zahlung von Geld seine den Beklagten zu 3) belastende Aussage abzuändern, vermag dies das unterbliebene Bestreiten der vorgenannten Einflussnahmen auf die Geschäfte der A.- AG nicht zu ersetzen. Zu keinem anderen Ergebnis gelangte man im Übrigen, wenn man anders als der Senat den diesbezüglichen Vortrag des Beklagten zu 3) in der Berufungsinstanz als erheblich ansehen wollte, da er auch gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO als verspätet zurückzuweisen ist, weil der Beklagte zu 3) seine Verspätung nicht entschuldigt hat. Der Beklagte zu 3) hat nämlich nicht erst durch den Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung, sondern schon in erster Instanz Veranlassung gehabt, den substantiierten Klägervortrag zu seiner Beteiligung an der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung der Anleger der A.- AG entgegenzutreten. Weder hat das Landgericht im Sinne des § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für ihn ersichtlich den diesbezüglichen Vortrag der Kläger für unerheblich gehalten, weil es einen entsprechenden Hinweis unterließ, noch ist er infolge eines Verfahrensmangels im Sinne des § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO daran gehindert gewesen, entsprechend vorzutragen, weil das Landgericht aufgrund des Vortrags der Kläger, die ihren Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 3) ausdrücklich auf den Vorwurf gegründet haben, dieser habe sich an einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung der Anleger durch das von der A.- betriebene Schneeballsystem beteiligt, auch gar keine Veranlassung gehabt hatte, dem Beklagten zu 3) einen entsprechenden Hinweis zu erteilen. Dennoch hat sich der Beklagte zu 3) in erster Instanz zu den von den Klägern erhobenen Vorwürfen nicht näher eingelassen und es bei einem pauschalen Bestreiten sein Bewenden lassen. Nur zusätzlich, ohne dass es hier entscheidend darauf ankäme, sei angemerkt, dass der Senat nach der Aktenlage auch davon auszugehen hat, dass der Beklagte zu 3) die Schreiben vom 15. Juli 2004 an den Aufsichtsrat und an die Beklagte zu 1 mitverantwortet hat. Auch hieraus ergibt sich, dass er als Mittäter des Herrn C. agiert hat, da in diesen Schreiben eindeutig Partei für den Vorstand ergriffen wird, der als verlängerter Arm von ihm und Herrn C., das „Schneeballsystem“ der Inhaber-Teilschuldverschreibungen der A.- AG betrieb und gegenüber den berechtigten Angriffen des Aufsichtsrats verteidigte, die u.a. auch die fehlende Ertragskraft der A.- AG für die Rückzahlung der Inhaber-Teilschuldverschreibungen rügten (vgl. vgl. die vertraulichen Aktenvermerke des Aufsichtsrats PP. vom 02. Juni 2004 und 08. Juli 2004, das Schreiben des Aufsichtsrats PP. an den Aufsichtsrat YY. vom 10. Juli 2004 und das Schreiben des Aufsichtsrats ZZ. an den Vorstand D. vom 15. Juli 2004). Dem im Hinblick auf die entsprechenden Äußerungen des Herrn D. in seinen Beschuldigtenvernehmungen vom 26. September 2006, S. 9 und vom 06. Oktober 2006, S. 9, substantiierten klägerischen Vortrag, dass die Schreiben vom 15. Juli 2004 von der B.- AG inhaltlich vorbereitet worden sind, ist der Beklagte zu 3) nicht qualifiziert entgegen getreten. Während der Beklagte zu 3) noch in der Klageerwiderung (S. 3 f) seine Urheberschaft oder die eines Mitarbeiters der B.- AG, namentlich des Herrn Q., gänzlich in Abrede gestellt hatte, hat er in dem Schriftsatz vom 19. März 2012 im teilweisen Widerspruch dazu eingeräumt, dass Herr Q. für Herrn D. die Erläuterungen für die „Fragen zur Bilanz“ niedergeschrieben habe, ohne allerdings genauer zu erklären, welche Erläuterungen des Herrn Q. in den Schreiben vom 15. Juli 2004 wiederzufinden sind. Dementsprechend liegt schon kein wirksames Bestreiten vor. Unabhängig davon handelt es sich auch um einen Vorgang in seinem Kenntnis- und Organisationsbereich, für den der Beklagte zu 3) sogar eine sekundäre Darlegungslast trägt, der er jedoch nicht genügt hat. So ist seine Behauptung, es sei „lediglich zur Hilfestellung zu Einzelfragen durch einen Mitarbeiter der B.- AG“ gekommen (Schriftsatz vom 19. März 2012), unsubstantiiert und der damit verbundene Beweisantrag, den Zeugen Q. zu vernehmen, gemäß § 373 ZPO wegen eines zu unbestimmten Beweisthemas unzulässig. Im Übrigen wäre es lebensfremd anzunehmen, dass die Schreiben vom 15. Juli 2004 zwar im Hause der B.- AG vorbereitet, jedoch nicht dem das Mandat auch persönlich bearbeitenden Chef zur Billigung vorgelegt worden sind, da sich die A.- AG seinerzeit in einer schweren Krise befand, in der der Aufsichtsrat dem Vorstand die Entlastung verweigerte und mit dem Rücktritt drohte. cc) Unabhängig von den zuvor unter Ziffer II.1.b) bb) getroffenen Feststellungen zu dem über ein berufstypisches Verhalten hinausgehenden vorsätzlichem Handeln des Beklagten zu 3) als ein Mittäter des Herrn C. steht zudem fest, dass der Beklagte zu 3) die vorsätzlich sittenwidrige Schädigung der Anleger der A.- AG durch Herrn C. auch mit seinen oben unter Ziffer II.1.b) aa) festgestellten berufstypischen Beratungsleistungen vorsätzlich als Gehilfe gefördert hat, was gemäß §§ 826, 830 BGB gleichermaßen die Schadensersatzhaftung des Beklagten zu 3) begründet. Erschöpft sich die Förderung einer fremden Tat in neutralen oder berufstypischen Handlungen, ist die objektive Förderung der fremden Tat als Beihilfehandlung zu qualifizieren, wenn das Handeln des Haupttäters ausschließlich auf die Begehung einer deliktischen Handlung abzielt und der Hilfeleistende Kenntnis hiervon hat (s. nachfolgend bbb). Falls dieser nicht weiß, wie sein Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, sondern es lediglich für möglich hält, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als deliktische Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko deliktischen Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (BGH, Urteil vom 18. Juni 2003 – 5 StR 489/02, Rz. 12 – s. nachfolgend aaa)). aaa) Zumindest Letzteres ist bei dem Beklagten zu 3) von Anfang an, d.h. ab Änderung des Gesellschaftszwecks der A.- AG, der Fall gewesen. So stellt der Beklagte zu 3) gar nicht in Abrede, dass ihm die in den Prospekten verschwiegene Treuhandstellung der Beklagten zu 1) für den eigentlichen wirtschaftlichen Inhaber der A.- AG, Herrn C., ebenso bekannt gewesen ist, wie der Umstand, dass das von der A.- AG geworbene Fremdkapital vornehmlich für Geschäfte und Beteiligungen mit der Unternehmensgruppe des Herrn C. aufgewandt worden ist. Seine entsprechenden Kenntnisse sind auch bei lebensnaher Betrachtungsweise zu unterstellen, da er in seiner Anhörung eingeräumt hat, im Jahr 2001 sowohl den Beklagten zu 2) und die Beklagte zu 1), die ihre stille Beteiligung an der A.- AG zurückgezahlt erhalten wollten, als auch Herrn C., der dennoch die formale Aktionärsstellung der Beklagten zu 1) aufrechterhalten wollte, hinsichtlich der diese widerstreitenden Interessen umsetzenden Rechtsgeschäfte, die Umwandlung der stillen Beteiligung in ein Genussrecht und die Einbringung der Aktien der F.- AG als Sacheinlage, beraten zu haben. Ferner wusste er, nicht zuletzt durch seine unstreitigen anderweitigen Beratungstätigkeiten für die A.- AG, Herrn C. und dessen Unternehmensgruppe, dass die A.- AG vielfältige Geschäftsbeziehungen zu der Unternehmensgruppe des Herrn C. unterhielt und sich an deren Unternehmen beteiligte oder mit diesen gesellschaftlich verbunden war (z.B. F.- AG, deren vorherige Aktionärin die zur C.gruppe gehörende TT.- GmbH gewesen ist und mit der der Beklagte zu 3) im Rahmen der bereits oben erwähnten Sacheinlage beratend befasst war; AAA.- AG, deren vorherige Aktionärin die C. gehörende QQ.-AG gewesen ist und die durch die B.- AG steuerlich beraten wurde; LL.-GmbH, deren vorherige Aktionärin die ebenfalls zur Unternehmensgruppe des Herrn C. gehörende BBB.- GmbH gewesen ist und deren Steuerberatung gleichfalls durch die B.- AG erfolgte sowie die P.-AG, die zuvor eine Beteiligung der QQ.-AG gewesen ist und welche die B.- AG für Steuerberatungsleistungen in Anspruch nahm). Des Weiteren ist ihm, wie er in dem Schriftsatz vom 19. März 2012 eingeräumt hat, das gegenüber den Anlegern „kommunizierte Geschäftsmodell“ (Schriftsatz vom 19. März 2012, S. 37) bekannt gewesen. Daher hat der Beklagte zu 3) von Anfang an gewusst, dass der wahre wirtschaftliche Inhaber der A.- AG, Herr C., die Anleihegläubiger in einem für den Anlageentscheidung wesentlichen Punkt täuschte und ihnen vorspiegelte, es handele sich bei der A.- AG um eine unabhängige Beteiligungsgesellschaft, die mit den ihr anvertrauten Geldern Investitionen in fremde Gesellschaften verfolgt. Ferner hat er in seiner Anhörung selbst zugegeben, dass er die A.- AG als eine Wagniskapitalgesellschaft verstanden hat, weil sie vornehmlich in „Start-up-Unternehmen“ (wie die F.- AG, die drehmomente.de, deren steuerliche Beratung auch durch die B.- AG erfolgte oder die P.-AG) investierte, deren wirtschaftliche Entwicklung, unabhängig von den Schwierigkeiten der Prognose im Einzelnen, typischerweise zunächst durch längere aufbaubedingte Verlustphasen geprägt wird, bevor die in den Unternehmensideen angelegten Gewinnchancen realisiert werden können. Wie ihm jedoch aufgrund des „kommunizierten Geschäftsmodells“ bekannt gewesen ist, hat die A.- AG nicht, wie bei einer Wagniskapitalgesellschaft üblich, sich durch Eigenkapital oder eigenkapitalähnliche Beteiligungen finanziert, bei denen die zumeist vermögenden Anleger bewusst die erhofften Gewinnchancen mit dem „Preis“ bezahlen, ihr eingesetztes Kapital im Falle einer schlechten Entwicklung möglicherweise ganz zu verlieren, sondern vielmehr gegenüber Kleinanlegern Inhaberteilschuldverschreibungen und Gewinnschuldverschreibungen ausgegeben, bei denen sie sich nicht nur zur Zahlung einer festen Verzinsung, sondern auch zur Rückzahlung des vollen Kapitalbetrags am Ende der Laufzeit verpflichtete, obwohl nach dem typischen Verlauf ihres Geschäftsmodells für die ersten 6 – 7 Jahre ohnehin keine operativen Gewinne zu erwarten und die danach bestehenden Gewinnaussichten mit hohen Risiken behaftet waren. Schon aufgrund dieser ihm bekannten Umstände ist das von dem Beklagten zu 3) erkannte Risiko, dass Herr C. als der wahre wirtschaftliche Inhaber der A.- AG beabsichtigte, die Refinanzierung der Inhaberteilschuldverschreibungen wie bei einem „Schneeballsystem“ durch die Ausgabe neuer Inhaberteilschuldverschreibungen zu bewerkstelligen, derartig hoch gewesen, dass sich der Beklagte zu 3) durch seine trotzdem im Zusammenhang mit A.- AG erbrachten Steuerberaterleistungen die Förderung der Haupttat des Herrn C. angelegen sein ließ, die Anleger der A.- AG durch ein „Schneeballsystem“ zu schädigen. Soweit der Beklagte zu 3) in dem verspäteten, da nach Ablauf der ihm eingeräumten Schriftsatzfrist erst am 16. April 2012 eingegangenen Schriftsatz vom 12. April 2012 pauschal vorträgt, ihm und den Mitarbeitern der B.- AG „sei zu den relevanten Zeitpunkten nicht bekannt und bewusst“ gewesen, „dass die LL.-AG Inhaberschuldverschreibungen herausgeben könnte, die möglicherweise von vorn herein chancenlos“ gewesen sind, kann dies nur als eine substanzlose Schutzbehauptung verstanden werden. Nach dem gesamten bisherigen Akteninhalt gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zu 3) seine oben festgestellte Kenntnis von dem Geschäftsmodell der A.- AG, sich durch Inhaberteilschuldverschreibungen zu (re-)finanzieren, bestreiten wollte. Im Rahmen seiner Anhörung hat er im Gegenteil eingeräumt, dass ihm von Anfang an bekannt gewesen ist, dass mit der im Jahr 2001 umstrukturierten A.- AG Fremdkapital über Inhaberteilschuldverschreibungen eingesammelt werden sollte, nachdem die von ihm geprüfte Variante einer Fondsgesellschaft mit atypisch stillen Beteiligungen verworfen worden war. Auch die weiteren Schriftsätze des Beklagten zu 3) vom 23. und 24.04.2012, die der Senat ebenfalls zur Kenntnis genommen hat, geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. bbb) Entsprechend den vorgenannten Feststellungen handelte der Beklagte zu 3) von Anfang an jedenfalls mit bedingtem Gehilfenvorsatz. Darüber hinaus ist ab den von der B.- AG im Frühjahr 2004 erbrachten Arbeiten für den Jahresabschluss 2003 auch sein direkter Gehilfenvorsatz festzustellen, da spätestens ab diesem Zeitpunkt bei lebensnaher Betrachtungsweise seine sichere Kenntnis von dem Schneeballsystem, das Herr C. mit der A.- AG betrieb, zu unterstellen ist. Wie oben unter 1 a) aa) aaa) dargestellt worden ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Jahresabschluss der A.- AG für das Jahr 2003, dass die A.- AG die Refinanzierung der von ihr ausgegebenen Inhaberteilschuldverschreibungen durch die Ausgabe neuer Inhaberteilschuldverschreibungen bewerkstelligte. Auch wenn innerhalb der B.- AG Frau O. die im Zusammenhang mit der Erstellung des Jahresabschlusses einhergehende Sachbearbeitung oblag, so hat jedoch der Beklagte zu 3) bei seiner Anhörung dem Senat den Eindruck vermittelt, dass er sich über Kerndaten dieses Mandats, wie es der Jahresabschluss 2003 darstellt, stets informiert hielt, nicht zuletzt weil er sich nach eigenem Bekunden im Rahmen von wiederkehrenden Einzelaufträgen persönlich für die steuerliche Beratung der A.- AG engagierte. 2. Die gegen den Beklagten zu 3) gerichteten Klagen sind auch der Höhe nach berechtigt. Der Beklagte zu 3) haftet den Klägern gemäß § 249 BGB auf Ersatz des infolge des Erwerbs der Schuldverschreibungen aufgewandten Kapitals. Außerdem schulden sie den Klägern zumindest in dem sich aus den Berechnungen auf der Seite 43 der Klageschrift ergebenden Umfang gemäß §§ 849, 246 BGB Zinsen in Höhe von vier Prozent für die Zeit bis zum 31. Dezember 2009 sowie beiden Klägern jeweils Rechtshängigkeitszinsen gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz ab dem jeweils auf den Eintritt der Rechtshängigkeit folgenden Tag, mithin also jeweils seit dem 13. Februar 2010. Im Wege des Vorteilsausgleiches haben die Kläger die erworbenen Inhaber-Teilschuldverschreibungen zurück zu gewähren, da deren völlige Wertlosigkeit auch trotz des Insolvenzverfahrens der A.-AG nicht festgestellt werden kann. Wie die Abwicklung dieser Herausgabe zu erfolgen hat, ist eine Frage der Vollstreckung und für das Erkenntnisverfahren irrelevant. Dementsprechend legt der Senat die „Haupt- und Hilfsanträge“ der Kläger so aus, dass die Kläger mit beiden Antragsfassungen, soweit für das Erkenntnisverfahren von Interesse, nur ein und dasselbe verlangt haben. Einer förmlichen Klageabweisung im Übrigen bedurfte es deshalb nicht. Der von den Klägern mit den Beklagten zu 1) und 2) geschlossene Teilvergleich hat für den Beklagten zu 3) weder eine beschränkte (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2000 - IX ZR 39/99) noch gemäß § 423 BGB eine uneingeschränkt befreiende Wirkung. Ein entsprechender Wille der Kläger, die Beklagten zu 1) und 2) auch hinsichtlich des gegen sie gerichteten Ausgleichsanspruchs des Beklagten zu 3) aus der Haftung zu entlassen, ist gemäß §§ 133, 157 BGB nicht erkennbar. Wie sich aus dem Prozessverhalten der Kläger ergibt, die ihre Klage gegen den Beklagten zu 3) in vollem Umfang aufrechterhalten und einen Vergleichsschluss mit ihm ausdrücklich abgelehnt haben, haben die Kläger den Vergleich mit den Beklagten zu 1) und 2) insbesondere geschlossen, um gegenüber diesen ihre Vollstreckungschancen zu verbessern. Dieses Auslegungsergebnis wird auch dadurch gestützt, dass der Vergleich im Fall der Nichtzahlung selbst gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) ein Aufleben der vollen Schuld vorsieht. 3. Die - auch von dem Beklagten zu 3) erhobene - Einrede der Verjährung greift gemäß §§ 195, 199 BGB nicht durch. Da die gemäß § 195 BGB dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB nicht vor Ablauf des Jahres beginnt, in welcher der Gläubiger Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Person des Schuldners und den anspruchsbegründenden Umständen erlangt, wäre die Verjährungsfrist frühestens am 31. Dezember 2009 abgelaufen. Denn die Beklagten haben keine Umstände vorgetragen, aus denen sich schon vor der am 01. September 2006 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine entsprechende Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Kläger ergeben könnte. Demnach hat die im Dezember 2009 eingereichte Klage gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB den Ablauf der Verjährungsfrist rechtzeitig gehemmt, weil gemäß § 167 ZPO die im Februar 2010 bewirkte Zustellung für die Wirkung der Verjährungshemmung auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit der Klage zurückwirkt, da die Verzögerung zwischen Einreichung der Klage und deren Zustellung auf den normalen Geschäftsbetrieb des Gerichts, nicht jedoch auf mitursächliches Verschulden der Kläger zurückzuführen ist. 4. Die von den Klägern gegen den Beklagten zu 3) erhobenen Feststellungsklagen sind begründet. a) Der Beklagte zu 3) befindet sich in Annahmeverzug, weil er die Annahme der ihm mit der Klageschrift angebotenen Herausgabe der Schuldverschreibungen spätestens mit seiner Klageerwiderungen gemäß § 295 1. Alt. BGB endgültig verweigert hat. b) Das gemäß § 256 ZPO für die Zulässigkeit gebotene Interesse der Kläger an der Feststellung, dass die Ansprüche aus unerlaubter Handlung des Beklagten zu 3) herrühren, ergibt sich aus §§ 302 Nr. 1 InsO und § 850 f Abs. 2 ZPO. Die hierauf gerichteten Feststellungsanträge sind nach den obigen Ausführungen auch begründet. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91 a Abs. 1, 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, wobei die in dem Teilvergleich vereinbarten Quoten nur soweit zum Maßstab genommen wurden, als dadurch der Beklagte zu 3), der nicht an dem Teilvergleich beteiligt ist, nicht benachteiligt wird. Dessen Kostenhaftung ist daher auf ein Drittel zu begrenzen, da im Falle einer streitigen Verurteilung die Klagen gegen die Beklagte zu 1) keinen Erfolg, die Klagen gegen den Beklagten zu 2) hingegen im gleichen Umfang wie die Klagen gegen den Beklagten zu 3) Erfolg gehabt hätten. Zur Begründung wird auf die entsprechenden Ausführungen in dem Urteil zu dem Parallelverfahren I-6 U 263/10 verwiesen, an dem dieselben Prozessbevollmächtigten beteiligt sind. 2. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 3. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen. Das Urteil hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Für Letzteres reicht es nicht schon aus, dass ein Gericht bei gleichem Sachverhalt zu einem anderen Ergebnis gelangt, erforderlich ist vielmehr, dass eine Divergenz in Rechtsfragen oder ein Rechtsfehler mit symptomatischer Bedeutung vorliegt (BGH, Beschluss vom 16. September 2003 – XI ZR 238/02). Daher stellt es keinen Zulassungsgrund dar, dass in Parallelverfahren der 9. Zivilsenat mit Urteilen vom 07. November 2011 (I-9 U 266/10 und I-9 U 7/11), der 16. Zivilsenat mit Urteil vom 27. Januar 2012 – I-16 U163/10) und auch der 14. Zivilsenat mit Urteil vom 08. März 2012 (I-14 U 47/11) zu einem anderen Ergebnis als der hiesige Senat gekommen sind. Zwischen den Senaten besteht nämlich nur eine Abweichung in der tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts, nicht jedoch in Rechtsfragen, weshalb im Übrigen auch die vorgenannten Zivilsenate in ihren Entscheidungen die Revision nicht zugelassen haben. IV. Der Streitwert für die erste und zweite Instanz wird gemäß §§ 43, 47, 48, 63 Abs. 3 Satz 1, Alt. 2 GKG, 3 ZPO auf € 30.000,- [= 15.000,00 € für die Berufung des Klägers zu 1) + 15.000,00 € für die Berufung des Klägers zu 2)] festgesetzt. Die in den Zahlungsanträgen bis zur Rechtshängigkeit eingerechneten Zinsen bleiben gemäß § 43 Abs. 1 GKG unberücksichtigt, weil es sich um Nebenforderungen handelt. Die Anträge auf Feststellung des Annahmeverzuges und des Vorliegens einer unerlaubten Handlung haben keinen eigenständigen wirtschaftlichen Wert. … … …Vors. Richterin am OLG Richter am OLG Richterin am OLG