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Beschluss

II-8 UF 202/11

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2012:0503.II8UF202.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dinslaken vom 30.11.2011 wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt. III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 € festgesetzt. 1 I. 2 Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben am 23.12.1971 die Ehe miteinander geschlossen und sind auf die im Oktober 2005 zugestellten, wechselseitigen Scheidungsanträge durch das am 28.03.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dinslaken geschieden worden. Durch notariell beurkundete Erklärung, beurkundet am 15.07.2002 von dem Notar B. M. (Nr. 131 der Urkunderolle für das Jahr 2002), haben die Antragstellerin und der Antragsgegner die in der Zeit vom 01.12.2001 bis zum Ehezeitende erworbenen Anrechte vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Die im Scheidungsverbund ergangene Entscheidung in der Folgesache Versorgungsausgleich hat der erkennende Senat aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. 3 Im nunmehr angefochtenen Beschluss vom 30.11.2011, mit dem das Amtsgericht erneut über den Versorgungsausgleich entschieden hat, sind die Anrechte der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder intern und das Anrecht des Antragsgegners bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein Westfalen extern geteilt worden. 4 Mit seiner Beschwerde beantragt der Antragsgegner, die Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin auf Durchführung des Versorgungsausgleichs zurückzuweisen. 5 Er rügt, dass das Anrecht der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder nicht entsprechend der vom Versorgungsträger am 11.10.2010 erteilten Auskunft habe geteilt werden dürfen, da der Ehezeitanteil eine Startgutschrift enthalte und die Antragstellerin zu den rentenfernen Jahrgängen zähle. Zudem ist der Antragsgegner der Auffassung, dass das Landesamt für Besoldung und Versorgung die Höhe des im Versorgungsausgleich auszugleichenden Anteils seiner Beamtenversorgung fehlerhaft berechnet habe. Zudem hält der Antragsgegner die Durchführung des Versorgungsausgleichs für unbillig: Da die Antragstellerin eine Teilberufsunfähigkeitsrente erhalte, könne sich nur ein Teil der zu ihren Gunsten übertragenen Anrechte rentenerhöhend auswirken, während ihm der volle Verlust des Pensionärsprivilegs drohe. Zudem hat der Antragsgegner erhebliche Zweifel, ob die Voraussetzungen für den Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente bei der Antragstellerin vorliegen, da ihm bekannt sei, dass diese ihre Arbeitsleistung an zwei vollen Tagen erbringe. 6 Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hat am 27.03.2012 mitgeteilt, dass sich die mit dem 5. Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag Altersversorgung vereinbarte Neuregelung nicht auf die Höhe des Ehezeitanteils, der für die Antragstellerin errechnet worden sei, auswirke. Es könne deshalb der mit Auskunft vom 04.08.2010 berechnete Ehezeitanteil und Ausgleichswert dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt werden. 7 Die Antragstellerin tritt der Beschwerde entgegen und beantragt deren Zurückweisung. 8 II. 9 Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg; die angefochtene Entscheidung hält den Angriffen der Beschwerde stand. 10 1. Die Teilung des bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder bestehenden Anrechts in Höhe des in der ergänzenden Auskunft des Versorgungsträgers vom 11.10.2010 vorgeschlagenen Ausgleichswerts (36,57 Versorgungspunkte) ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. 11 Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes haben mit dem 5. Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag Altersversorgung die Bewertung der sogenannten Startgutschrift für die bis zum 31.12.2001 erworbenen Anrechte in einer Weise geregelt, die den Vorgaben des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 14.11.2007, Az.: lV ZR 74/06, Beschluss vom 29.09.2010, Az.: IV ZR 8/10) genügt. Deshalb sind jetzt der Ehezeitanteil und der Ausgleichswert bei Zusatzversorgungen auch dann wieder bestimmbar, wenn der Versicherte zu den rentenfernen Jahrgängen zählt und in der Ehezeit Anrechte erworben hat, die in die sogenannte Startgutschrift einfließen (zur Rechtslage vor der Neuregelung: BGH, Beschluss vom 05.11.2008, Az. XII ZB 87/06). 12 Weil die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder am 27.03.2012 mitgeteilt hat, dass sich der Ehezeitanteil und der Ausgleichswert des für die Antragstellerin bestehenden Anrechts durch die tarifvertragliche Neuregelung für die Bewertung der Startgutschriften nicht ändern, ist der vom Amtsgericht durchgeführte Wertausgleich auf der Grundlage dieser Werte im Ergebnis nicht zu beanstanden. 13 2. Die Rüge des Antragsgegners, dass die Höhe seines Ehezeitanteils rechtsfehlerhaft ermittelt worden sei, ist sachlich nicht gerechtfertigt. Der Antragsgegner berechnet einen Ehezeitanteil in Höhe von lediglich 1.868,00 € (= 30 Jahre x 1,875 % x 3.322,00 €). Diese Berechnung, die die im Ausgleichszeitraum erworbenen Anrechte unmittelbar (i.S.v. § 39 VersAusglG) bewertet, entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben. Gem. §§ 44, 40 VersAusglG ist nämlich der Ehezeitanteil für Anrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nicht im Wege der unmittelbaren Bewertung, sondern im Wege der zeitratierlichen Bewertung vorzunehmen. Eine zeitratierliche Berechnung hat der Versorgungsträger in seiner Auskunft vom 01.07.2010 vorgenommen und dabei unter Ausschluss der ab 01.12.2001 erworbenen Anrechte einen Ehezeitanteil von 2005,37 € sowie einen Ausgleichswert von 1.002,69 € errechnet. 14 Es gibt keinen Anlass, die Richtigkeit des vom Versorgungsträger errechneten Ehezeitanteils in Zweifel zu ziehen und beim Ausgleich von dem vorgeschlagenen Ausgleichswert abzuweichen. 15 3. 16 Der Umstand, dass sich die auf die Antragstellerin übertragenen Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung derzeit nicht in voller Höhe rentenerhöhend auswirken können, weil die Antragstellerin eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezieht, steht der Durchführung des Wertausgleichs bei der Scheidung nicht entgegen. Sobald die Antragstellerin eine Altersrente bezieht, werden ihr die übertragenen Anrechte in voller Höhe (lediglich vermindert um den Rentenzugangsfaktor) zu Gute kommen. Die in der kurzen Übergangszeit bis zum Erreichen der Altersgrenze eingeschränkte Auswirkung des Versorgungsausgleichs gibt keinen Anlass, den Ausgleich insgesamt als unwirtschaftlich i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG anzusehen und lässt keinesfalls die Durchführung des Wertausgleichs bei der Scheidung als (grob) unbillig i.S.d. § 27 VersAusglG erscheinen. 17 4. 18 Auch die Tatsache, dass der Antragsgegner wegen des Rentenbezugs der Antragstellerin möglicherweise (nach Wirksamkeit der angefochtenen Entscheidung) nicht mehr in den Genuss des Pensionärs-Privilegs kommen wird, begründet keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des vom Amtsgericht durchgeführten Versorgungsausgleichs. Das Pensionärs-Privileg ist durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) zum 01.09.2009 aufgehoben worden, weil der Gesetzgeber die Privilegierung derjenigen Berechtigten, die bei Durchführung des Versorgungsausgleichs bereits eine gesetzliche Rente oder Beamtenpension bezogen haben, als schwer zu rechtfertigende Belastung des Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person angesehen hat (vgl. BT-Drucks. 16/10144, Seite 100). Wenn der Antragsgegner nun aufgrund des Rentenbezugs der Antragstellerin nicht mehr die Möglichkeit haben sollte, von der großzügig ausgestalteten Übergangsregelung des § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG zu profitieren, sondern so behandelt wird wie alle Versorgungsempfänger, bei denen das Verfahren über den Versorgungsausgleich nach dem 31.08.2009 eingeleitet worden ist, kann dies nicht als unbillig empfunden werden. 19 5. 20 Die Frage, ob die Antragstellerin ihre Berufsunfähigkeitsrente zu Recht bezieht, ist jedenfalls bei der Durchführung des Versorgungsaugleichs nicht zu prüfen, weil diese Frage nicht die Durchführung, sondern den Vollzug der im vorliegenden Verfahren angeordneten externen Teilung der Beamtenversorgung des Antragsgegners betrifft. 21 6. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. 23 Es besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Eine Rechtsmittelbelehrung ist deshalb nicht zu erteilen.