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Urteil

I-6 U 28/11

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2012:0510.I6U28.11.00
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Tenor

I.Auf die Berufung des Klägers wird das am 03. Dezember 2010 verkündete Urteil der Zivilkammer 14e des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.Die Beklagte zu 3) wird - als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 1) und 2) - verurteilt, an den Kläger 36.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 08. Oktober 2009 zu zahlen.

2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) in beiden Instanzen trägt diese selbst zu zwei Dritteln und der Kläger zu einem Drittel. Die Kostenentscheidung im Übrigen bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

III.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 3) kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 3) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 3) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
I.Auf die Berufung des Klägers wird das am 03. Dezember 2010 verkündete Urteil der Zivilkammer 14e des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1.Die Beklagte zu 3) wird - als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 1) und 2) - verurteilt, an den Kläger 36.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 08. Oktober 2009 zu zahlen. 2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II.Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) in beiden Instanzen trägt diese selbst zu zwei Dritteln und der Kläger zu einem Drittel. Die Kostenentscheidung im Übrigen bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. III.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 3) kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 3) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 3) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. G r ü n d e : A. Die Beklagte zu 1), eine (mittlerweile in Vermögensverfall geratene) Tochtergesellschaft der schweizerischen A-AG, ist eine – nicht börsennotierte – Aktiengesellschaft mit Sitz in Düsseldorf, die sich insbesondere mit dem Erwerb und der Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmen befasste. Der Beklagte zu 2) ist der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Beklagten zu 1) und zugleich der Alleinaktionär der A-AG sowie der Komplementär einer B-KG, die von der Beklagten zu 1) und der A-AG bei der Abwicklung der streitgegenständlichen Geschäfte eingeschaltet war. Die Beklagte zu 3) ist eine von der Beklagten zu 1) mit der Prüfung eines Emissionsprospektes beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Rückzahlung von Einlagen und/oder Schadensersatz im Zusammenhang mit einer nicht zustande gekommenen Kapitalerhöhung der Beklagten zu 1) im Jahre 2007 in Anspruch. Der Klage zugrunde liegen einerseits drei Aktienzeichnungen des Klägers vom 07. September 2007 über 3.600 Stück Namensaktien der Beklagten zu 1) zu einem Gesamtpreis von 3.600,00 € [= 1.000 x 3,60 € pro Stück] (Anlage K 5), vom 08. Oktober 2007 über 3.600 Stück Namensaktien der Beklagten zu 1) zu einem Gesamtpreis von 3.600,00 € [= 1.000 x 3,60 € pro Stück] (Anlage K 6) und vom 10./11. Oktober 2007 über 8.000 Stück Namensaktien der Beklagten zu 1) zu einem Gesamtpreis von 28.800,00 € [= 8.000 x 3,60 € pro Stück] (Anlage K 11). Alle Zeichnungsscheine betreffen nach ihrem Wortlaut die „1. Emission 2007“ der Beklagten zu 1) und nehmen Bezug auf die Ausgabebedingungen sowie den Emissionsprospekt der Beklagten zu 1) vom 25. April 2007 (Anlage K 2). Ob der Kläger diesen Emissionsprospekt erhalten und zur Kenntnis genommen hat, ist zwischen ihm und der Beklagten zu 3) allerdings streitig. Zur Begründung seiner restlichen Klageforderung beruft sich der Kläger auf einen- jedenfalls in der Berufungsinstanz in seiner Existenz zwischen den Parteien nicht mehr streitigen - Kaufvertrag mit der A-AG vom 29. November /02. Dezember 2007 (Anlage K 15 - nur mit der Unterschrift der Verkäuferin - und Anlage K 22 - mit den Unterschriften beider Vertragsparteien, wobei die Bezeichnung als „Anlage K 22“ vom dem Kläger später irrtümlich doppelt auch noch für das dem Schriftsatz vom 06. Oktober 2010 beigefügte Anschreiben der Beklagten zu 1) an den Kläger verwendet worden ist) über weitere 5.000 Stück Namensaktien der Beklagten zu 1) zu einem Gesamtpreis von 18.000 € [= 5.000 x 3,60 € pro Stück]. Bei dem Abschluss dieses Vertrages wurde die A-AG von der B-KG und diese wiederum von dem Beklagten zu 2) vertreten. Der Erwerb der Aktien erfolgte in diesem Fall durch einen Kaufvertrag mit der A-AG, weil die nur bis zum 10. Oktober 2007 laufende Zeichnungsfrist aus dem in den Zeichnungsscheinen ebenso wie in dem Kaufvertrag in Bezug genommenen Emissionsprospekt vom 25. April 2007 zum Zeitpunkt der weiteren Anlageentscheidung des Klägers bereits abgelaufen war. Die Einzahlung aller Zeichnungsbeträge sowie des Kaufpreises für die von der A-AG erworbenen Aktien auf ein von der B-KG für die Beklagte zu 1) geführtes Treuhandkonto bei der Kreissparkasse Köln ist jedenfalls im Berufungsverfahren zwischen den Parteien nicht mehr streitig und ergibt sich darüber hinaus aus den Bestätigungsschreiben der B-KG vom 17. September 2007 (Anlage K 7), 15. Oktober 2007 (Anlage K 8), 19. Oktober 2007 (Anlage K 13) und 10. Dezember 2007 (Anlage K 19). Mit seiner Klage hat der Kläger zunächst nur die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Zeichnungsbeträge sowie auf Ersatz des an die A-AG gezahlten Kaufpreises in Anspruch genommen. Mit Schriftsatz vom 01. Oktober 2009, der dieser am 20. Oktober 2009 zugestellt wurde, hat er seine Klage in vollem Umfang auch auf die Beklagte zu 3) erweitert. Diese ist von der Beklagten zu 1) gemäß Auftrag vom 21. März 2007 (Anlage B 1) unter Zugrundelegung der Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (AAB) in der Fassung vom 01. Januar 2002 (Anlage B 2) mit einer Prüfung des Emissionsprospekts der Beklagten zu 1) vom 25. April 2007 (Anlage K 2) für die Aktienemission Nr. 1/2007 gemäß der EG-Verordnung Nr. 809/2004 vom 29. April 2004 in Verbindung mit dem Wertpapierprospektgesetz einschließlich einer Überprüfung der in dem genannten Prospekt enthaltenen Gewinnprognosen beauftragt worden. Der Kläger ist der Ansicht, die von der Beklagten zu 3) in Ausführung dieses Auftrages erteilte Bestätigung sei falsch, weil die in dem von ihr geprüften Prospekt abgedruckten Planrechnungen der Beklagten zu 1) fehlerhaft seien, da sie gegen die Vorschriften über eine ordnungsgemäße Rechnungslegung verstießen. Hierfür hafte neben den Beklagten zu 1) und 2) unter dem Gesichtspunkt der Verletzung eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auch die Beklagte zu 3). Wegen der von ihm mit der Klage verfolgten Ansprüche hat der Kläger zunächst gegen die Beklagte zu 1) ein antragsgemäßes Versäumnisurteil vom 19. Oktober 2010 erwirkt, durch das diese verurteilt worden ist, an den Kläger 54.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. September 2008 zu zahlen. Durch das angefochtene Schlussurteil vom 03. Dezember 2010, auf das wegen aller weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und wegen der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, soweit die hier getroffenen Feststellungen davon nicht abweichen, hat das Landgericht den Beklagten zu 2) - gesamtschuldnerisch haftend mit der Beklagten zu 1) - in dem gleichen Umfang wie diese zu Zahlung verurteilt, wobei die Zahlung in Höhe von 18.000,00 € allerdings nur Zug um Zug gegen die Abtretung sämtlicher Ansprüche gegen die A-AG und die B-KG im Zusammenhang mit dem Kauf von Aktien der Beklagten zu 1) aus dem Kaufvertrag des Klägers mit der A-AG vom 29. November 2007 zu leisten sei. Die Klage gegen die Beklagte zu 3) hat das Landgericht abgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben sowohl der Beklagte zu 2) wie auch - im Verhältnis zu der Beklagten zu 3) - der Kläger Berufung eingelegt. Das Verfahren im Verhältnis des Klägers zu dem Beklagten zu 2) ist allerdings gemäß § 244 Abs. 1 Alt. 2 ZPO unterbrochen, weil dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2) senatsbekannt die Anwaltszulassung entzogen worden ist und sich ein neuer Bevollmächtigter für den Beklagten zu 2) in der Folgezeit nicht bestellt hat. Zur Begründung der - damit derzeit allein zur Entscheidung stehenden - Berufung des Klägers macht dieser geltend: Das Landgericht habe eine Haftung der Beklagten zu 3) zu Unrecht für nicht gegeben erachtet. Wie sowohl der 17. Zivilsenat des OLG Düsseldorf in einem Beschluss vom 19. Mai 2010 - I-17 W 14/10 - als auch der erkennende Senat in seinem Urteil vom 08. September 2011 - I-6 U 160/10 - in zwei Parallelverfahren bereits zutreffend entschieden hätten, handele es bei dem von der Beklagten zu 3) übernommenen Prüfungsauftrag in Bezug auf den Wertpapierprospekt vom 25. April 2007 um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Wie die 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf in dem in der angefochtenen Entscheidung zitierten Urteil vom 18. Mai 2010 - 7 O 411/08 - aus dem sodann durch den Senat in seinem Urteil vom 08. September 2001 entschiedenen Verfahren habe auch die hier entscheidende Zivilkammer 14e verkannt, dass es gerade die auftragsgemäße Aufgabe der Beklagten zu 3) gewesen sei, nach den Vorgaben der durch das WpPG in das deutsche Recht übernommenen Verordnung Nr. 809/2004 der EU-Kommission allen Anlegern gegenüber in dem Prospekt vom 25. April 2007 die Richtigkeit der Prognoserechnung zu bestätigen. Aus diesem Grunde könne auch der von der Beklagten zu 3) zu ihren Gunsten angeführte Haftungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 AAB nicht eingreifen, weil das Testat der Beklagten zu 3) - und zwar insbesondere auch im Hinblick auf die Beurteilung der darin enthaltenen Gewinnprognosen - auftragsgemäß für Dritte, nämlich für die Adressaten des zu veröffentlichenden Wertpapierprospekts, bestimmt gewesen sei. Zu Recht hätten sowohl der 17. Zivilsenat des OLG Düsseldorf wie auch der erkennende Senat außerdem festgestellt, dass das Testat der Beklagten zu 3) grob fahrlässig falsch gewesen sei. Das gelte insbesondere deshalb, weil darin die ordnungsgemäße Erstellung der in dem Prospekt ausgewiesenen Prognoserechnung für die Beklagte zu 1) bescheinigt werde, obwohl - wie auch schon durch den erkennenden Senat in einer Reihe von Parallelverfahren ausgeführt - in dieser Prognoserechnung gesetzlich unzulässige Dividendenzahlungen ausgewiesen seien. Die Pflichtverletzung der Beklagten zu 3) sei für den ihm entstandenen Schaden auch kausal. Die erforderliche Kausalität zwischen der Pflichtverletzung der Beklagten zu 3) und den Zeichnungen des Klägers ebenso wie auch dem Abschluss des Kaufvertrages mit der A-AG ergebe sich schon daraus, dass der Emissionsprospekt vom 25. April 2007 ohne das fehlerhafte Testat der Beklagten zu 3) von der BaFin nicht freigegeben worden wäre und daher ihn - ebenso wie alle anderen Anleger - bereits nie erreicht hätte. Unabhängig davon habe er schon erstinstanzlich dargelegt, dass ihm der Prospekt als Einlage in einer Informationsbroschüre der Beklagten zu 1) mit einem werbenden Begleitschreiben vom 25. Juni 2007 (Anlage K 22) bereits im Juni 2007 überlassen worden sei und er den Prospekt auch gelesen habe. Die falschen, von der Beklagten zu 3) testierten Angaben zu den prognostizierten Renditen und Dividendenausschüttungen in dem Prospekt seien daher für seine Anlageentscheidungen zumindest mitursächlich geworden. Das gelte auch für den Abschluss des Kaufvertrages mit der A-AG. Denn bei den damit erworbenen Aktien handele es sich ebenso wie bei den unmittelbar gegenüber der Beklagten zu 1) gezeichneten Aktien um solche der sog. „Aktiengruppe 2“, mit denen sich der Prospekt befasse. Auf dessen Inhalt habe er bei dem Abschluss des Kaufvertrages ebenso vertraut wie bei den vorhergehenden Zeichnungen. Den Originalprospekt mit der Broschüre und das zugehörige Begleitschreiben - das er allerdings gemäß dem späteren Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 17. August 2011 glaubt, nun doch nicht mehr auffinden zu können - werde er in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vorlegen. Außerdem biete er für seinen Vortrag in diesem Zusammenhang seine eigene Vernehmung als Partei sowie das Zeugnis der in seinem Schuhgeschäft als Mitarbeiterin tätigen Frau C. an. Diese habe den Prospekt sowohl vor wie nach seinem Urlaub im Juli/August 2007 in den Büroräumen des Schuhgeschäfts gesehen und wisse auch, dass er sich vor der Zeichnung der Aktien und dem Abschluss des Kaufvertrages mit der A-AG mit dem Prospekt beschäftigt und welche Überlegungen er dabei angestellt habe. Weitergehende Darlegungen zur Frage der Kausalität seien ihm nicht möglich und andere Beweismittel in diesem Zusammenhang stünden ihm - insbesondere auch mit Rücksicht darauf, dass er alleinstehend sei - nicht zur Verfügung, könnten aber billigerweise nach den Umständen auch nicht von ihm verlangt werden. Der Kläger beantragt (sinngemäß), unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu 3) als Gesamtschuldnerin mit den Beklagten zu 2) und 3) zu verurteilen, an ihn 54.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08. Oktober 2009 zu zahlen, wobei die Zahlung von 18.000,00 € nur Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der A-AG und der B-KG im Zusammenhang mit dem Kauf von Aktien der Beklagten zu 1) aus dem Kaufvertrag des Klägers mit der B-KG vom 29. November 2007 zu leisten sei. Die Beklagte zu 3) beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie macht geltend: Die Berufungsangriffe seien nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen. Das Landgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht gegeben seien. Wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt, fehle es an der dafür erforderlichen Leistungsnähe, weil der Kläger nicht bestimmungsgemäß mit ihrer Leistung in Berührung gekommen sei. Eine Haftung scheitere außerdem spätestens an dem gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 AAB vereinbarten Haftungsausschluss, weil es an ihrer - der Beklagten zu 3) - Zustimmung zu einer Weitergabe des lediglich für die Bafin bestimmten Ergebnisses der Prospektprüfung an einen in der erforderlichen Zustimmungserklärung ganz konkret zu benennenden Dritten fehle. Erst recht könne von einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag vom 29. November /02. Dezember 2007 nicht die Rede sein. Ein Wille der Parteien des Vertrages über die Prospektprüfung, in diesen Vertrag über die Zeichner der zu emittierenden Aktien hinaus auch noch sekundäre Erwerber von Aktien mit einzubeziehen, sei weder dargetan noch ersichtlich. Die A-AG sei nicht einmal Partei des Vertrages über die Prospektprüfung gewesen. Die Verwendung des Prüfungsberichts bei dem Abschluss des Kaufvertrages mit dem Kläger sei ihr nicht gestattet gewesen. Abgesehen davon könne auch die Kausalität zwischen dem angeblichen, ihr zur Last gelegten Pflichtverstoß und dem dem Kläger aus dem Verlust seiner Anlagebeträge erwachsenen Schaden nicht festgestellt werden. Entgegen der Ansicht des Klägers ergebe sich diese noch nicht daraus, dass den Anlegern ohne die Erteilung des Prüftestats das öffentliche Zeichnungsangebot der Beklagten zu 1) nicht hätte unterbreitet werden können. Dies treffe schon deshalb nicht zu, weil es sich bei der von ihr- der Beklagten zu 3) - überprüften Prognoserechnung nur um einen freiwilligen Bestandteil des Emissionsprospekts gehandelt habe, der zusammen mit dem Testat selbst aus diesem auch hätte vollständig herausgelassen werden können. Eine Haftung ihrerseits komme allenfalls dann in Betracht, wenn der Kläger den Prospekt tatsächlich zur Kenntnis genommen und zur Grundlage seiner Anlageentscheidungen gemacht hätte. Wie schon in der ersten Instanz, bestreite sie aber auch weiterhin, dass der Kläger den Prospekt - sei es mit einem angeblichen Begleitschreiben vom 25. Juni 2007 oder auf sonstige Weise - vor seiner Anlageentscheidung überhaupt jemals auch nur erhalten habe. Der - teilweise neue und gemäß § 531 Abs. 2 ZPO verspätete - Vortrag des Klägers dazu in der Berufungsbegründung sei nach wie vor nicht ausreichend substantiiert. Die von ihm nunmehr erstmals angebotene Vernehmung der Zeugin C. sei auf unzulässige Ausforschung gerichtet, da dem Beweisangebot keine konkreten Tatsachenbehauptungen zugrunde lägen. Im Übrigen zeige der Vortrag des Klägers, dass er den Emissionsprospekt offenbar selbst noch bis heute nicht gelesen habe. Die tatsächlichen Motive für seine Anlageentscheidungen habe der Kläger im Zweifel noch in der Klageschrift selbst zutreffend dargestellt. Sein späterer Vortrag, dass es ihm maßgeblich um die in dem Emissionsprospekt ausgewiesenen Gewinnprognosen gegangen sei, stehe damit zum Teil in Widerspruch und sei erkennbar mit Rücksicht auf die Klageerweiterung nachgeschoben. Auch auf einen Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Inhalt des Prospekts für die Anlageentscheidungen des Klägers ursächlich geworden sei, könne sich der Kläger nicht berufen. Selbst wenn man eine Kausalität des angeblichen Prospektfehlers für die Anlageentscheidungen des Klägers unterstellen wollte, fehle es außerdem bei wertender Betrachtung zumindest an der haftungsrechtlichen Zurechenbarkeit ihres Verhaltens für die dem Kläger entstandenen Vermögensschäden. Der Senat hat den Kläger gemäß § 141 Abs. 1 ZPO zur Aufklärung des Sachverhalts persönlich angehört und Beweis durch die Vernehmung der Zeugin C. erhoben. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und Zeugenvernehmung wird auf die Protokolle der Sitzungen vom 23. Februar 2012 und 19. April 2012 Bezug verwiesen. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil sowie auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. B. Der Fortführung des Verfahrens im Verhältnis des Klägers zu der Beklagten zu 3) steht die Unterbrechung des Verfahrens im Verhältnis des Klägers zu dem Beklagten zu 2) wegen des Verlustes der Anwaltszulassung seines Prozessbevollmächtigten gemäß § 244 Abs. 1 Alt. 2 ZPO nicht entgegen. Die Beklagten zu 2) und 3) sind lediglich einfache Streitgenossen im Sinne von § 60 ZPO. Trotz der mit der Fortführung des Verfahrens im Verhältnis des Klägers zu der Beklagten zu 3) grundsätzlich verbundenen Gefahr einander widersprechender Teilentscheidungen ist eine Entscheidung über die Berufung des Klägers ohne gleichzeitige Entscheidung auch über die Berufung des Beklagten zu 2) deshalb ausnahmsweise zulässig. Denn das Verfahren ist in dem hier gegebenen Fall einer Verfahrensunterbrechung gemäß § 244 Abs. 1 Alt. 2 ZPO in der gleichen Weise wie in den Fällen einer Unterbrechung durch Tod oder Insolvenz eines einfachen Streitgenossen faktisch auf unabsehbare Zeit unterbrochen. In diesen Fällen wird die ausnahmsweise Zulässigkeit eines Teilurteils im Verhältnis der übrigen Prozessbeteiligten zueinander von der Rechtsprechung jedoch anerkannt, weil es mit deren Anspruch auf einen effektiven Rechtsschutz nicht vereinbar wäre, wenn die Unterbrechung des Verfahrens eine Entscheidung nur deshalb nachhaltig verzögern könnte, weil die - lediglich abstrakte - Gefahr einer widersprüchlichen Entscheidung für den Fall einer eventuellen Wiederaufnahme des unterbrochenen Verfahrensteils besteht (BGH WM 2011, 1632 ff. = juris Rn 17 m.w.N.). Das aber gilt in gleicher Weise auch in der hier gegebenen Prozesssituation. C. Die Berufung des Klägers gegen die Entscheidung des Landgerichts über die Klage gegen die Beklagte zu 3) ist zulässig, hat aber in der Sache nur in dem Umfang des Urteilstenors teilweise Erfolg. Der Kläger kann von der Beklagten zu 3) die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt 36.000,000 € nebst Zinsen in der ausgeurteilten Höhe aus § 328 BGB analog unter dem Gesichtspunkt der Verletzung eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter wegen der Verluste verlangen, die ihm aus den drei Aktienzeichnungen vom 07. September 2007, 08. Oktober 2007 und 10./11. Oktober 2007 entstanden sind. Wegen des Schadens in Höhe von weiteren 18.000,00 €, den er aus dem Kaufvertrag mit der A-AG vom 29. November / 02. Dezember 2007 erlitten hat, kommen Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 3) dagegen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht. I. Der Auftrag vom 21. März 2007 (Anlage B 1), mit dem sich die Beklagte zu 3) zur Überprüfung des Wertpapierprospekts vom 25. April 2007 einschließlich der darin enthaltenen Gewinnprognosen verpflichtet hat, ist als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu qualifizieren, in dessen Schutzbereich auch der Kläger mit einbezogen ist. 1. Testate von Wirtschaftsprüfern können grundsätzlich eine Haftung auch gegenüber Dritten begründen (BGH NJW 2004, 3420 ff. = WM 2004, 1869 ff. = juris Rn 17 ff.). Ausgangspunkt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter waren Fallgestaltungen, in denen einem Vertragspartner gegenüber Dritten eine gesteigerte Fürsorgepflicht obliegt, ihm gleichsam deren "Wohl und Wehe" anvertraut ist. Der Kreis der in den Schutzbereich des Vertrags einbezogenen Dritten wurde nach dieser Rechtsprechung danach bestimmt, ob sich vertragliche Schutzpflichten des Schuldners nach Inhalt und Zweck des Vertrags nicht nur auf den Vertragspartner beschränken, sondern, für den Schuldner erkennbar, solche dritte einschließen, denen der Gläubiger seinerseits Schutz und Fürsorge schuldet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn zwischen Gläubiger und Drittem eine Rechtsbeziehung mit personenrechtlichem Einschlag - ein familienrechtliches, arbeitsrechtliches oder mietvertragliches Verhältnis - besteht (BGH NJW 2001, 3115 ff. = WM 2001, 1428 ff. = juris Rn 16 m.w.N.). In Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung sind in die Schutzwirkungen eines Vertrages im Wege ergänzender Vertragsauslegung und unter Berücksichtigung des Prinzips von Treu und Glauben Dritte auch einbezogen, wenn der Gläubiger an deren Schutz ein besonderes Interesse hat, Inhalt und Zweck des Vertrags erkennen lassen, dass diesen Interessen Rechnung getragen werden solle, und die Parteien den Willen haben, zugunsten dieser Dritten eine Schutzpflicht des Schuldners zu begründen (BGH NJW 1996, 164 ff. = WM 1996, 739 ff. = juris Rn 14 f.; NJW 2004, 3035 ff. = WM 2004, 1887 ff. = juris Rn 12 ff., jeweils m.w.N.). So können Personen, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügen, und in dieser Eigenschaft gutachterliche Stellungnahmen abgeben, wie etwa Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, aus Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte gegenüber Personen haften, denen gegenüber der Auftraggeber von dem Gutachten bestimmungsgemäßen Gebrauch macht (BGH NJW 1998, 1948 ff. = WM 1998, 1032 ff. = juris Rn 9; NJW 2006, 1975 ff. = WM 2006, 1052 ff. = juris Rn 12; siehe auch BGH NJW 2001, 360 ff. = WM 2000, 2447 ff. = juris Rn 43). Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, wie die Beklagte zu 3), gehören prinzipiell zu einem Personenkreis, dessen Stellungnahmen aufgrund seiner Sachkunde und der von ihm erwarteten Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit - insbesondere bei Prüfungsaufträgen - von besonderer Bedeutung sind und Grundlage für Entscheidungen Dritter im wirtschaftlichen und finanziellen Bereich sein können. Für die Annahme einer Schutzwirkung kommt es wesentlich darauf an, dass eine von Sachkunde geprägte Stellungnahme oder Begutachtung den Zweck hat, Vertrauen eines Dritten zu erwecken und - für den Sachkundigen hinreichend deutlich erkennbar - Grundlage einer Entscheidung mit wirtschaftlichen Folgen zu werden. Allerdings beschränkt sich der Kreis der Einbezogenen auch in diesem Fall auf solche Dritte, in deren Interesse die Leistung des Schuldners nach der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung der Parteien zumindest auch erbracht werden soll (BGH NJW 1998, 1948 ff. = WM 1998, 1032 ff. = juris Rn 9; NJW 2004, 3035 ff. = WM 2004, 1887 ff. = juris Rn 13). Tragender Gesichtspunkt für die Beschränkung des Kreises der einbezogenen Dritten ist das Anliegen, das Haftungsrisiko für den Schuldner kalkulierbar zu halten. Er soll die Möglichkeit haben, sein Risiko bei Vertragsschluss zu kalkulieren und gegebenenfalls zu versichern. Er soll für Schäden Dritter nicht einstehen müssen, wenn ihm nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung des Vertragszwecks nicht zugemutet werden kann, sich ohne zusätzliche Vergütung auf das Risiko einer erweiterten Haftung einzulassen. 2. Das Testat der Beklagten zu 3) begründet eine derartige Haftung. Die Beklagte zu 3) war nicht von der BaFin beauftragt (vgl. zu einer dann eingeschränkten Haftung gegenüber Dritten BGH WM 2009, 1128 ff.). Entgegen dem angefochtenen Urteil war das von ihr zu erstellende Testat auch nicht (nur) zur Vorlage bei der BaFin bestimmt, sondern zur Veröffentlichung als Teil des zu überprüfenden Prospekts vom 25. April 2007, der seinerseits zwar der BaFin vorzulegen war, dessen Aufgabe aber darüber hinaus und vorrangig vor allem darin bestand, nach den Vorgaben des WpPG zum Zwecke der Veröffentlichung allen Anlegern gegenüber die Richtigkeit der Prognoserechnung zu bestätigen (Senat, Urteil vom 08. September 2011 - I-6 U 160/10, Seite 12; OLG Düsseldorf, 17. Zivilsenat, Beschluss vom 19. Juli 2010 - I-17 W 14/10 - = juris Rn 11). a) Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 3) ist eine Haftung auch nicht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 der dem Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten zu ) und der Beklagten zu 3) zugrunde liegenden AAB ausgeschlossen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den dort geregelten Ausschluss einer Haftung gegenüber Dritten liegen nicht vor, denn das Testat der Beklagten war im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AAB bereits nach seinem Auftragsinhalt für Dritte - nämlich zur Veröffentlichung in dem streitgegenständlichen Prospekt - bestimmt. Denn gemäß der von der Beklagten in dem Abschnitt „Prüfungsgrundlagen“ auf der Seite 62 des Prospekts vom 25. April 2007 selbst zitierten Regelung im Anhang I Nr. 13.2 der EU-VO 809/2004 - EG-Wertpapierprospekt-Umsetzungsrichtlinie - vom 29. April 2004 (ABl. 2004 Nr. L 149 S. 1) hat die Veröffentlichung von Gewinnprognosen mit dem hier erstellten Testat einherzugehen. Das ergibt sich auch aus dem Testat selbst, welches auf diese Verordnung und auf die Haftungsbegrenzung für diese Haftung gegenüber Dritten hinweist. Durch diese Haftung wird die Beklagte auch nicht unbillig benachteiligt, da das Gesamtrisiko durch die zu zeichnende Kapitalsumme begrenzt, versicherbar und in die Vergütung einkalkulierbar ist (Senat, Urteil vom 08. September 2011 - I-6 U 160/10, Seite 13; OLG Düsseldorf, 17. Zivilsenat, Beschluss vom 19. Juli 2010 - I-17 W 14/10 - = juris Rn 11). b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklagten zu 3) in diesem Zusammenhang zu ihren Gunsten angeführten Urteil des Bundesgerichtshofes vom 06. April 2006 - III ZR 256/04 - (BGHZ 167, 155 ff. = NJW 2006, 1975 ff. = WM 2006, 1052 ff.). Insbesondere steht der grundsätzlichen Möglichkeit einer Haftung des Wirtschaftsprüfers unter dem Gesichtspunkt der Verletzung eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter danach auch im Bereich einer Pflichtprüfung, wie sie hier gemäß Nr. 13.2 des Anhangs I der EU-VO 809/2004 im Falle der - ihrerseits freiwilligen - Aufnahme einer Gewinnprognose in einen Emissionsprospekt vorgeschrieben ist, der Rechtsgedanke des § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB nicht entgegen, wonach eine gesetzliche Haftung des Wirtschaftsprüfers im Bereich von Pflichtprüfungen zumindest nach § 316 ff. HGB und möglicherweise auch darüber hinaus generell ausgeschlossen ist. Eine Sperrwirkung dieser Vorschrift für den hier in Rede stehenden Fall einer vertraglichen Haftung kann schon deswegen nicht angenommen werden, weil es im Hinblick auf den Umfang einer solchen Vertragshaftung letztlich nur den Parteien selbst obliegen kann, darüber zu bestimmen, gegenüber welchen Personen eine Schutzpflicht im Einzelfall begründet werden soll (BGH NJW 1998, 437 f. = WM 1998, 1032 ff. = juris Rn 9; BGHZ 167, 155 ff. = NJW 2006, 1975 ff. = WM 2006, 1052 ff. = juris Rn 13). Im Hinblick auf den im Falle des Urteils vom 06. April 2006 - III ZR 256/04 - in Frage stehenden Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers über eine Pflichtprüfung der Gesellschaft anlässlich der vorgesehenen Börseneinführung einer Aktiengesellschaft gemäß dem früheren § 30 Abs. 1 BörsZulV kam eine Dritthaftung des beklagten Wirtschaftsprüfers demnach auch im Ergebnis nur deshalb nicht in Betracht, weil den dort erteilten Prüfaufträgen eine Schutzwirkung zugunsten des dort klagenden Erwerbers von Aktien einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft im konkreten Fall nicht zugemessen werden konnte, da ein Verkauf von Aktien zum Zeitpunkt der Auftragserteilung an den Wirtschaftsprüfer überhaupt nicht im Raum stand (BGH a.a.O. = juris Rn 14). Mit dem hier vorliegenden Fall der Prüfung einer Gewinnprognose im Rahmen eines Emissionsprospekts ist das nicht zu vergleichen, denn hier war - wie bereits ausgeführt - von vornherein beabsichtigt und Gegenstand des Prüfungsauftrages, dass der zu überprüfende Prospekt zur Verwendung durch die Öffentlichkeit in Gestalt der an einem Erwerb von Aktien der Beklagten zu 1) interessierten Anleger bestimmt war. 3. Nicht mit einbezogen in den Schutzbereich des der Beklagten zu 3) erteilten Prüfungsauftrages ist allerdings der Aktienerwerb des Klägers von der A-AG durch den Kaufvertrag vom 29. November/02. Dezember 2007. a) Durch den in Ziffer 3 dieses Kaufvertrages enthaltenen Verweis auf den Emissionsprospekt vom 25. April 2007, der dem Kläger einschließlich aller darin aufgeführten Ausgabebedingungen und Risikohinweise bekannt sei, hat nämlich nicht - wie es nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jedoch erforderlich wäre - die Beklagte zu 1) als Auftraggeberin der Prospektprüfung, sondern lediglich die an dem Vertrag über die Prospektprüfung überhaupt nicht beteiligte A-AG von dem Emissionsprospekt und damit auch von dem Prüfgutachten der Beklagten zu 3) Gebrauch gemacht. Eine Ausdehnung der Grundätze über die Haftung aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auf zwei an dem die Haftung begründenden Vertrag überhaupt nicht beteiligte Personen kommt aber schon von ihrem systematischen Ansatz nicht in Betracht, weil eine vertraglich begründete Fürsorgepflicht des Auftraggebers für einen Dritten, der nicht mit ihm, sondern nur mit einem vierten Beteiligten in einen geschäftlichen Kontakt tritt, bereits begrifflich von vornherein ausgeschlossen ist. Ein solches Gebrauchmachen von einem Gutachten im Verhältnis zwischen zwei an dem Gutachtenauftrag nicht beteiligten Personen zueinander entspricht außerdem auch schon deshalb in keinem Falle der Bestimmung des Gutachtens, weil damit der Kreis der Personen, die als Begünstigte einer Haftung in Betracht kommen würden, unüberschaubar groß werden und das mit der Übernahme des Gutachtenauftrages verbundene Haftungsrisiko - entgegen den dargelegten Intentionen der höchstrichterlichen Rechtsprechung - in einer für den Schuldner nicht mehr kalkulierbaren Weise anwachsen würde. Die Haftung der Beklagten zu 3) beschränkt sich daher auf die bestimmungsgemäße Verwendung des von ihr erstellten Gutachtens durch die Beklagte zu 1) im Rahmen der Emission selbst. Der sekundäre Erwerb von Aktien durch Dritte bei den Aktionären der Beklagten zu 1) wird davon jedoch nicht mehr erfasst. Die Tatsache, dass es sich bei dem Kläger zugleich auch um einen Ersterwerber von (anderen) Aktien der Beklagten zu 1) als den durch den Kaufvertrag mit der A-AG erfassten handelt und dass ihm der von der Beklagten zu 3) geprüfte Prospekt bereits in seiner (zusätzlichen ) Rolle als ein solcher Ersterwerber überlassen worden ist, ändert daran jedenfalls bei wertender Betrachtung nichts. Ebenso führen auch die zwischen der A-AG und der Beklagten zu 1) vorhandenen rechtlichen und - über die Rolle des Beklagten zu 2) - auch persönlichen Verflechtungen nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Denn auch wenn sowohl die Beklagte zu 1) wie auch die A-AG faktisch von den gleichen Hintermännern beherrscht gewesen sein mögen, kann dies jedenfalls aus dem für die Auslegung des Prüfungsauftrages allein maßgeblichen Empfängerhorizont der Beklagten zu 3) nicht zu einer Gleichsetzung der A-AG mit ihrer Vertragspartnerin führen. Der Vertragspartner der Beklagten zu 3) bleibt vielmehr allein die Beklagte zu 1), deren faktische und wirtschaftliche Verflechtungen mit dritten Personen die Beklagte zu 3) nicht kümmern müssen und ihr nach den hier aufgrund des beiderseitigen Vortrages der Parteien feststellbaren Tatsachen auch nicht nachweislich bekannt gewesen sind. b) Auch die gegen die vorstehend dargestellte, den Parteien bereits durch den Hinweisbeschluss vom 31. Januar 2012 bekannt gegebene Beurteilung des Senats durch den Kläger noch vorgebrachten Argumente ändern an dem gefundenen Ergebnis nichts. Zutreffend ist allerdings, dass sich der Emissionsprospekt vom 25. April 2007 inhaltlich auf sämtliche im Zusammenhang mit der geplanten Kapitalerhöhung der Beklagten zu 1) herauszugebenden Aktien bezieht. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Kläger die von ihm durch den Kaufvertrag vom 29. November/02. Dezember 2007 erworbenen Aktien nicht von der Beklagten zu 1), sondern von der A-AG erworben hat, die wiederum ihrerseits mit der Beklagten zu 3) in keinem wie auch immer gearteten Vertragsverhältnis stand. Insoweit handelt es sich auch nicht bloß um einen anderweitigen Vertriebsweg für die neu emittierten Aktien aus der Kapitalerhöhung, sondern der Kläger hat die streitgegenständlichen Aktien überhaupt nicht im Wege der Neuemission von der Beklagten zu 1), sondern im Wege des sekundären Erwerbs von der A-AG gekauft. Mit dem von dem Kläger zu seinen Gunsten angeführten Fall einer Platzierung von Aktien durch eine zu diesem Zwecke von der emittierenden Gesellschaft beauftragten Bank ist der vorliegende Fall nicht zu vergleichen. II. Zu Recht beruft sich der Kläger auch auf die grob fahrlässige Unrichtigkeit des Testates der Beklagten zu 3), die sich daraus ergibt, dass darin die Ordnungsmäßigkeit der in dem Prospekt vom 25. April 2007 auf der Seite 53 abgedruckten Planrechnung für die Jahre 2007 bis 2011 bestätigt wird, obwohl die dort vorgesehene Ausschüttung von Dividenden gegen verschiedene Vorschriften des Bilanzrechts verstößt und den Aktionären dadurch Ausschüttungen vorgespiegelt werden, die nach dem geltenden Recht nicht zulässig sind. 1. Wie der Senat bereits in einem anderen Verfahren entschieden und dort auch im Einzelnen näher begründet hat, verstößt die genannte Planrechnung nämlich insbesondere gegen die Vorschrift des § 269 Abs. 2 HGB, nach der eine Ausschüttung von Gewinnen lediglich dann zulässig ist, wenn die nach der Ausschüttung jederzeit verbleibenden Gewinnrücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrages und abzüglich eines Verlustvortrages dem angesetzten Betrag für die Ausschüttungen mindestens entsprechen. Solche Gewinnrücklagen (vgl. § 272 Abs. 3 HGB) sind aber in der Planrechnung der Beklagten zu 1) nicht vorgesehen. Die dort stattdessen nur ausgewiesenen Kapitalrücklagen (vgl. § 272 Abs. 2 HGB) werden jedoch in § 269 Satz 2 HGB gerade nicht genannt. Aus ihnen darf die - nach der Planrechnung jedoch vorgesehene - Ausschüttung von Dividenden an die Aktionäre daher nicht erfolgen (Senat, Urteil vom 04. März 2010 - I-6 U 49/09 - = AG 2010, 878 ff. = juris Rn 78; ebenso auch Urteil vom 08. September 2011 - I-6 U 160/10, Seite 14 f. in einem ebenfalls gegen die Beklagte zu 3) gerichteten Verfahren). 2. Die Bestätigung der Beklagten zu 3) auf der Seite 62 des Prospekts vom 25. April 2007, wonach die darin enthaltenen Gewinnprognosen und Schätzungen „in Übereinstimmung mit der angegebenen Grundlage ordnungsgemäß aufgestellt“ seien, war daher in objektiv grob fahrlässiger Weise unrichtig. Diese Unrichtigkeit fällt auch in den Umfang des von der Beklagten zu 3) übernommenen Auftrages, denn sie betrifft nicht nur die tatsächlichen und von der Beklagten zu 3) nicht zu überprüfenden Grundlagen der Gewinnprognosen, sondern deren ordnungsgemäße Aufstellung als solche. Das Verschulden der Beklagten zu 3) an der darin liegenden Pflichtverletzung ist gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vermuten. III. Wie ebenfalls in Parallelverfahren bereits mehrfach entschieden (Senat, Urteil vom 08. September 2011, Seiten 15 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.05.2010 - I 17 W 14/10 = juris Rn 13), setzt ein etwaiger Anspruch auf Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Verletzung eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegen einen Wirtschaftsprüfer weiterhin voraus, dass der geschädigte Anleger das Gutachten des Wirtschaftsprüfers konkret zur Kenntnis nimmt und zur Grundlage seiner Anlageentscheidung macht. Vertragsfremden Dritten haftet ein Wirtschaftsprüfer nach den Grundsätzen über Verträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nämlich nur bei der Inanspruchnahme eines konkreten Vertrauens. 1. Die Anknüpfung an ein typisiertes Vertrauen, das im Bereich der Prospekthaftung im engeren Sinne haftungsbegründend wirkt, reicht insoweit nicht. Für die Erstreckung der Schutzwirkung auf einen Dritten kommt es im Bereich der Expertenhaftung daher entscheidend darauf an, dass der Anleger von dem Gutachten auch Gebrauch macht und dabei ein Vertrauen des Anlegers erzeugt sowie auf seine Anlageentscheidung Einfluss genommen wird (BGH NJW 2001, 360 ff. = WM 2000, 2447 ff. = juris Rn 43; NJW-RR 2007, 1332 ff. = WM 2007, 1503 ff. = juris Rn 28). Anders als der Kläger meint, reicht daher die Tatsache, dass ohne das Prüftestat der Beklagten zu 3) der Prospekt vom 25. April 2007 jedenfalls mit dem gleichen Inhalt- nämlich mit dem Abdruck der dort enthaltenen Prognoserechnungen - von der BaFin nicht hätte freigegeben werden können und daher das interessierte Anlegerpublikum nie erreicht hätte, als Begründung für den hier erforderlichen Kausalzusammenhang allein nicht aus. Die Freigabe des Prospekts durch die BaFin und seine anschließende Versendung an das Anlegerpublikum sind vielmehr zwar notwendige, aber deshalb noch nicht auch hinreichende Bedingungen für den erforderlichen Kausalzusammenhang. Sie machen es möglich, dass die Anleger von dem Prospekt in der erforderlichen Weise Gebrauch machen, reichen aber für die Feststellung, dass ein solcher Gebrauch im konkreten Falle stattgefunden hat, noch nicht aus. 2. Aufgrund der persönlichen Anhörung des Klägers und des Ergebnisses der Vernehmung der Zeugin C. ist der Senat jedoch davon überzeugt, dass der Kläger in der demnach erforderlichen Art und Weise neben dem sog. „Hochglanzprospekt“ (Anlage K 1) nicht nur den Prospekt vom 25. April 2007 (Ablage K 2) als solchen, sondern insbesondere auch den darin auf den Seiten 60 ff. im Anhang abgedruckten Prüfungsbericht der Beklagten zu 3) zur Kenntnis genommen hat und dass diese Kenntnisnahme in den Prozess der Entscheidungsfindung, welcher den Aktienzeichnungen vom 07. September 2007, 08. Oktober 2007 und 10./11. Oktober 2007 voranging, jedenfalls mitursächlich eingegangen ist. a) Insoweit hat zunächst die Zeugin C. glaubhaft geschildert, dass sie den Prospekt vom 25. April 2007, den sie auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung wiedererkannt hat, in dem zu dem Schuhgeschäft des Klägers, in dem sie als Angestellte arbeitet, gehörigen Sozialraum hat liegen sehen, der außer von ihr selbst lediglich noch von dem Kläger benutzt wird. Bei dieser ohne weiteres plausiblen Aussage hat die Zeugin nichts beschönigt und keinerlei Begünstigungstendenzen zugunsten ihres Arbeitgebers erkennen lassen. Ihre Aussage wirkte vielmehr sehr lebendig und - jedenfalls gemessen an dem sehr einfachen Beweisthema - überraschend detailreich. Insbesondere erscheint die Aussage der Zeugin dem Senat auch deshalb als besonders glaubwürdig, weil sich diese auf den Vorhalt der Prospektunterlagen spontan noch an das auf der Seite 3 des „Hochglanzprospekts“ in der Rubrik „Editorial“ abgedruckte Foto des Vorstandes D. erinnern konnte, das auch dem Berichterstatter bei der Vorbereitung der Sache bereits besonders ins Auge gefallen war. b) Weiter hat sodann der Kläger selbst im Rahmen seiner Parteianhörung ebenfalls in einer sehr glaubhaften und plausiblen Art und Weise geschildert, wie er sich sowohl den „Hochglanz-„ wie auch den eigentlichen Emissionsprospekt nach dem Anruf eines Telefonverkäufers im Juni 2007 hat zuschicken und nach einem oberflächlichen Durchblättern zunächst bis nach seinem Sommerurlaub liegen gelassen hat, um sich dann damit intensiver zu befassen und dabei nunmehr auch die Zahlen- und Prognoserechnungen für die einzelnen Projekte der Beklagten zu 1) sowie den Prüfungsbericht der Beklagten zu 3) zur Kenntnis zu nehmen. Angesichts der Tatsache, dass der berufstätige Kläger als Inhaber eines Schuhgeschäfts in diesem Geschäft während der gesamten Öffnungszeiten persönlich anwesend sein muss, erscheint es dem Senat dabei ohne weiteres als glaubhaft, dass dieser sich den Prospekt nicht an seine private Anschrift, sondern in sein Geschäft hat schicken lassen und ihn dort in dem Pausenraum aufbewahrte, in dem ihn auch die Zeugin C. gesehen hat. Der Kläger wirkte zudem in seiner Anhörung auf den Senat durchaus wie ein Geschäftsmann, der Geldsummen in der hier in Rede stehenden Größenordnung nicht ausgibt, ohne sich vorher eine tragfähige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen. Seine Angabe, dass er die ihm übersandten Unterlagen nicht nur teilweise, sondern vollständig und insbesondere auch einschließlich des Prospektprüfungsberichtes der Beklagten zu 3) im Anhang des Emissionsprospektes gelesen hat, entspricht daher nach dem Eindruck des Senats durchaus der Persönlichkeit des Klägers und ist deshalb in vollem Umfang glaubhaft. Der Kläger wirkte darüber hinaus auf den Senat auch persönlich glaubwürdig. Anders als bei vielen anderen Klagen von Kapitalanlegern wirkten die Angaben des Klägers zu keinem Zeitpunkt einstudiert und auf die Notwendigkeiten eines erhofften Prozesserfolges passend zugeschnitten, sondern lebendig, detailreich, spontan und daher ohne weiteres überzeugend. c) Dass die Kenntnisnahme des Klägers nicht nur von den übrigen Prospektunterlagen, sondern gerade auch von dem Prüfungsbericht der Beklagten zu 3) nicht bereits in der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2012, sondern erst in dem Folgetermin vom 19. April 2012 zu Protokoll genommen worden ist, beruht allein auf einem Versehen des Senats, das dem Kläger nicht zur Last gelegt werden kann. Entgegen den diesbezüglichen Vorhaltungen des Beklagtenvertreters handelt es sich insoweit bei den Bekundungen des Klägers auch nicht um das Ergebnis einer unzulässigen Ausforschung durch den Senat. Die mangelnde Berechtigung dieses Vorwurfs ergibt sich schon aus der Klageerweiterung vom 01. Oktober 2009, wo der Prozessbevollmächtigte des Klägers bereits zum damaligen Zeitpunkt ausdrücklich auch die Behauptung aufgestellt hat, dieser habe gerade auch das Prüfungsgutachten der Beklagten zu 3) zur Kenntnis genommen. d) Vor diesem Hintergrund geht der Senat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der mündlichen Verhandlung nach seiner freien Überzeugung davon aus, dass der Vortrag des Klägers über sein Gebrauchmachen von dem Prüfungsbericht der Beklagten zu 3) im Rahmen seiner Entscheidungsfindung vor den streitgegenständlichen Anlageentscheidungen zutreffend ist, § 286 Abs. 1 ZPO. An einer derartigen Tatsachenfeststellung ist der Senat nicht deswegen gehindert, weil der diesbezügliche Vortrag des Klägers von der Beklagten zu 3) ausdrücklich und in grundsätzlich auch zulässiger Weise bestritten worden ist. Einer förmlichen Beweisaufnahme über die Vernehmung der Zeugin C. hinaus bedurfte es insoweit nicht (BGH NJW 2003, 2527 ff. = juris Rn 9; NJW 1996, 1348 f. = juris Rn 10; BeckOK ZPO/v. Selle, Edition 3, Stand: 01.01.2012, § 141 ZPO Rn 3 und 3a, jeweils m.w.N.) IV. Die Beklagte zu 3) ist deshalb gemäß § 249 BGB verpflichtet, den Kläger so zu stellen, als ob er sich an der gescheiterten Kapitalerhöhung der Beklagten zu 1) niemals beteiligt und die drei Aktienzeichnungen vom 07. September 2007, 08. Oktober 2007 und 10./11. Oktober 2007 niemals vorgenommen hätte. Zu diesem Zweck hat er dem Kläger die von diesem im Zusammenhang mit den Aktienzeichnungen vorgenommenen Zahlungen auf das von der B-KG für die Beklagte zu 1) geführte Treuhandkonto bei der Kreissparkasse Köln in einer Gesamthöhe von 36.000,00 € [= 3.600,00 € für die Zeichnung vom 07. September 2007 + 3.600,00 € für die Zeichnung vom 08. Oktober 2007 + 28.000,00 € für die Zeichnung vom 10./11. Oktober 2007] zu ersetzen. V. Die Zinsforderung des Klägers ist gemäß den §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB gerechtfertigt. D. Der – nicht nachgelassene – Schriftsatz der Beklagten zu 3) vom 30. April 2012, der bei dem Oberlandesgericht am 02. Mai 2012 eingegangen ist, gibt zu einer abweichenden Entscheidung keinen Anlass. Nach dem zeitlichen Ablauf der Ereignisse ist es offenkundig, dass der Kläger den streitgegenständlichen Wertpapierprospekt vor der ersten der insgesamt vier von ihm getätigten Zeichnungen zur Kenntnis genommen hat, denn er hat den ihm mit Begleitschreiben vom 25. Juni 2007 übersandten Prospekt nach seinem Sommerurlaub – mithin im Juli oder August 2007 – gelesen und die erste der streitgegenständlichen Zeichnungen sodann am 07. September 2007 vorgenommen, so dass die Kenntnis des Prospektinhalts im Ergebnis in alle Zeichnungsentscheidungen des Klägers eingeflossen ist. Ein konkreterer Vortrag des Klägers als derjenige, dass er den Prospekt vom 25. Juni 2007 gelesen und dabei auch das diesem Prospekt als Anlage beigefügte Prüftestat der Beklagten zu 3) zur Kenntnis genommen hat, ist nach Auffassung des Senats weder für die Schlüssigkeit der Klage erforderlich, noch steht sein Fehlen der Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers in irgendeiner Weise entgegen. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger die spätere Entwicklung der Ereignisse nicht vorhersehen konnte, wäre es im Gegenteil eher unglaubhaft gewesen, wenn er behauptet hätte, sich hier – entgegen der Lebenserfahrung – noch an weitere Einzelheiten im Hinblick auf den von ihm zur Kenntnis genommenen Prospektinhalt erinnern zu können. Die von der Beklagten zu 3) gezogene Schlussfolgerung, dass der Kläger deshalb, weil er versucht hat, auch noch nach dem Ende der sich aus dem Prospekt ergebenden Zeichnungsfrist weitere Aktien zu zeichnen, diesen offenbar nicht gelesen habe, teilt der Senat nicht. Eine derartige Schlussfolgerung ist logisch keineswegs zwingend und liegt nach den Gesamtumständen sogar eher fern. Ebenso gut ist es möglich, dass der Kläger die Angaben über das Fristende einfach übersehen oder aber sie zwar zur Kenntnis genommen, aber nicht ernst genommen hat, weil er – wie sich zeigte, im Ergebnis zu Recht – davon ausgegangen ist, dass ihm die Beklagte zu 1) ungeachtet des Auslaufens der Frist die Beschaffung von weiteren Aktien ermöglichen würde. E. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Eine darüber hinausgehende Kostenentscheidung kann mit Rücksicht auf die noch ausstehende Entscheidung über die Berufung des Beklagten zu 2) derzeit noch nicht ergehen. Die Entscheidung über die vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Ein Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht. Streitwert für das Berufungsverfahren: 54.000,00 €