Urteil
I - 1 U 127/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2012:0515.I1U127.11.00
7Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.08.2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Parteien die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu je ½ tragen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 11.08.2010 auf der A. in …. ereignete. 4 Die Zeugin B. parkte mit dem Fahrzeug der Klägerin, einem Pkw BMW, rückwärts aus einem im rechten Winkel zur Fahrbahn der A. liegenden Parkplatz aus. Auf der Fahrbahn kam es zur Kollision mit dem für die Klägerin von rechts kommenden, rückwärtsfahrenden und von dem Beklagten zu 1) geführten Lkw Mercedes-Benz, Modell Actros, dessen Halter der Beklagte zu 2) war und der bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert war. Der Beklagte zu 1) beabsichtigte, einen dort ansässigen Drogeriemarkt mit Waren zu beliefern. Der Eingang des Warenlagers dieses Drogeriemarktes befand sich in der A. auf der den Parkplätzen gegenüberliegenden Straßenseite. Durch den Unfall entstand der Klägerin der folgende materielle Schaden, den sie mit der Klage geltend gemacht hat: 5 1. Reparaturkosten 6.483,47 € 6 2. Kosten- und Auslagenpauschale 25,00 € 7 3. Gutachterkosten 617,00 € 8 Gesamt: 7.125,47 € 9 Die Klägerin hat behauptet, ihr Pkw habe bereits gestanden, als es zur Kollision gekommen sei. Die Zeugin B. habe den Pkw zum Stillstand gebracht, als sie den von rechts kommenden Lkw wahrgenommen habe. Der Beklagte zu 1) habe jedoch nicht auf ihren, der Klägerin, Pkw geachtet und sei mit hoher Geschwindigkeit in das stehende Fahrzeug gefahren. 10 Nachdem die Beklagte zu 3) am 11.01.2011 einen Betrag in Höhe von 3.562,71 € an die Klägerin überwiesen hat, hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit teilweise für erledigt erklärt und beantragt, 11 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 3.562,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2010 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.562,71 € für die Zeit vom 15.09.2010 bis zum 10.01.2011 zu zahlen, 12 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 555,60 € zu zahlen. 13 Die Beklagten haben sich der teilweisen Erledigungserklärung angeschlossen und im Übrigen beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie haben behauptet, die Zeugin B. habe den Pkw BMW der Klägerin ohne Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt rückwärts aus der Parkbucht gesetzt. 16 Mit Urteil vom 12.08.2011 hat das Landgericht Wuppertal die Klage in der Hauptsache abgewiesen und der Klägerin im Hinblick auf den von der Beklagten zu 3) gezahlten Betrag von 3.562,71 € lediglich noch anteilige Zinsen und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zugesprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden an dem Unfall treffe, weil die Fahrerin des Klägerfahrzeugs ihren Pflichten aus § 9 Abs. 5 StVO beim Rückwärtsausparken nicht ausreichend nachgekommen sei. Gegen sie spreche bereits der Beweis des ersten Anscheins, den sie nicht erschüttert habe. Zwar stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Zeugin B. den Pkw der Klägerin im Zeitpunkt der Kollision bereits zum Stehen gebracht gehabt habe. Dies allein reiche jedoch zur Entlastung nicht aus. Da weder die Zeugin B. mit dem Pkw vor der Kollision längere Zeit bewegungslos auf der A. gestanden habe noch festgestellt werden könne, dass der Beklagte zu 1) mit dem Lkw mit sehr hoher Geschwindigkeit zurückgesetzt habe, liege es nicht fern, dass die Zeugin B. den herannahenden Lkw bereits rechtzeitig hätte erkennen und deshalb den Pkw früher hätte anhalten können. Aufgrund der besonders hohen Sorgfaltsanforderungen an den rückwärts Ausparkenden sei die Klägerin mit einer Haftungsquote von 50 % zu belasten, so dass ihr eine weitergehende Hauptforderung nicht zustehe. 17 Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der sie ihr ursprüngliches Klagebegehren weiter verfolgt. 18 Sie macht geltend, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass gegen sie der Beweis des ersten Anscheins spreche. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises sprächen vorliegend vielmehr für eine Verursachung des Unfalls allein durch den Beklagten zu 1), der nach eigenem Vorbringen beim Rückwärtsfahren nur auf den gegenüber der in Rede stehenden Parklücke am Straßenrand parkenden Pkw Mini geachtet habe. Die Zeugin B. habe durch das Unterbrechen des Ausparkvorganges und das Stehenbleiben mit dem klägerischen Fahrzeug alles getan, um die Kollision zu vermeiden. Dass der Lkw zügig gefahren sei, werde durch die Aussage des Zeugen C. bestätigt. Zudem habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass der Beklagte zu 1) mit dem Lkw rückwärts aus einer Einbahnstraße hinausgefahren sei. Die Zeugin B. habe nicht damit rechnen müssen, dass er rückwärts in den von ihr befahrenen Teil der A. einfahren würde. 19 Die Klägerin beantragt, 20 unter Abänderung des am 12.08.2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Wuppertal, Az.: 5 O 348/10, die Beklagten gesamtschuldnerisch haftend weiter zu verurteilen, an sie 21 a) 3.562,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2010, 22 b) 217,10 vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen. 23 Die Beklagten beantragen, 24 die Berufung zurückzuweisen. 25 Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen erstinstanzlichen Vorbringens. Das Landgericht habe zu Recht ausgeführt, dass die Zeugin B. ausreichend Zeit gehabt habe, sich auf den rückwärtsfahrenden Beklagten zu 1) einzustellen. 26 II. 27 Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache, mit Ausnahme einer Änderung der Kostenentscheidung, keinen Erfolg. 28 Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). 29 Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen weitergehenden Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 823, 831 BGB in Verbindung mit §§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG. 30 Zwar kommt eine Haftung der Beklagten für die Folgen des Unfalls vom 11.08.2010 nach den genannten Vorschriften grundsätzlich in Betracht, weil sich der Unfall bei dem Betrieb des vom Beklagten zu 1) gelenkten Lkws ereignet hat, als dieser die A. in … befuhr. Der Unfall ist unstreitig nicht durch höhere Gewalt verursacht worden, § 7 Abs. 2 StVG. Zudem haben die Beklagten nicht den Nachweis geführt, dass der Unfall für den Beklagten zu 1) ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG gewesen ist, weil sich nicht ausschließen lässt, dass der Beklagte zu 1) den Unfall durch Unaufmerksamkeit zumindest mit verursacht hat. 31 Allerdings haftet auch die Klägerin für das Unfallereignis. Denn der Unfall hat sich bei dem Betrieb ihres Pkws BMW ereignet, den zum Unfallzeitpunkt die Zeugin B. fuhr, als sie aus einer an der A. gelegenen Parkbucht ausparkte. Auch die Klägerin hat den Nachweis nicht geführt, dass der Unfall für die Zeugin B., deren Verhalten sie sich zurechnen lassen muss, ein unabwendbares Ereignis darstellte, da die Zeugin jedenfalls ein erhebliches Mitverschulden an dem Unfall trifft, wie noch ausgeführt werden wird. 32 Steht somit die grundsätzliche Haftung der Parteien für das Schadensereignis fest, so hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG von den Umständen und insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Die Schadensverteilung richtet sich auch nach dem Gewicht einer etwaigen Schuld der Beteiligten. Für das Maß der Verursachung ist ausschlaggebend, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit ein Umstand allgemein geeignet ist, einen solchen Schaden herbeizuführen. Jedoch können im Rahmen dieser Abwägung zu Lasten einer Partei nur solche unfallursächlichen Tatsachen berücksichtigt werden, die zugestanden, unstreitig oder erwiesen sind (BGH NJW 2007, 506; Senat, Urteil vom 08.10.2011, Az.: I - 1 U 17/11; KG Berlin NZV 2003, 281). Jeder Halter hat aber die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er für die nach § 17 Abs. 1, 2 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will (BGH NZV 1996, 231). 33 Die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf den Entscheidungsfall ergibt, dass der Klägerin über den am 11.01.2011 gezahlten Betrag von 3.562,71 € hinaus keine weiteren Schadensersatzansprüche wegen des streitgegenständlichen Unfalls gegen die Beklagten mehr zustehen. 34 Im Einzelnen gilt Folgendes: 35 1. Verursachungsbeitrag der Klägerin 36 Zu Recht ist das Landgericht Wuppertal davon ausgegangen, dass die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden an dem Unfall trifft. Die Klägerin wendet sich ohne Erfolg gegen die durch das Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung. An die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts ist der Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Nach dieser Vorschrift hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen können sich aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als das Gericht der Vorinstanz (BVerfG NJW 2003, 2524, unter II 1 b). Wenn sich das Berufungsgericht von der Richtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht zu überzeugen vermag, so ist es an die erstinstanzliche Beweiswürdigung, die es aufgrund konkreter Anhaltspunkte nicht für richtig hält, nicht gebunden, sondern zu einer erneuten Tatsachenfeststellung nach der gesetzlichen Neuregelung nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet (BGH NJW 2005, 1583 f.). Solche Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung des Landgerichts liegen hier jedoch nicht vor. 37 Wegen des mit einer Rückwärtsfahrt verbundenen Ausparkvorganges musste die Zeugin B. gleich in zweifacher Hinsicht äußerste Sorgfalt walten lassen. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass für sie § 9 Abs. 5 StVO galt. Nach dieser Vorschrift muss sich der Fahrzeugführer beim Rückwärtsfahren so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Derselbe strenge Sorgfaltsmaßstab war darüber hinaus für die Fahrerin des klägerischen Pkws nach § 10 StVO einschlägig. Danach hat sich ein Verkehrsteilnehmer, der von einem anderen Straßenteil oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren will, dabei ebenfalls so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Ein anderer Straßenteil im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist z.B. eine markierte Parkfläche, ein Parkstreifen neben der Fahrbahn oder ein Parkplatz (Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 10 StVO, Rn. 4a, 6 m.w.N.). Das Einfahren meint die Fahrbewegung von dem anderen, nicht dem Fahrverkehr dienenden Straßenteil, auf die dem durchgehenden Verkehr dienende Fahrbahn. Der Vorgang des Einfahrens ist erst dann beendet, wenn sich das Fahrzeug endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat oder wenn es auf der Straße wieder verkehrsgerecht abgestellt ist und jede Auswirkung des Anfahrvorgangs auf das weitere Verkehrsgeschehen ausgeschlossen ist, nicht aber schon dann, wenn das ausfahrende Fahrzeug etwa zwei bis drei Minuten in der Position gestanden hat, in der sich die Kollision ereignet hat (Hentschel/König, a.a.O., § 10 StVO, Rn. 4a). Danach war der Ausparkvorgang der Zeugin B. im Zeitpunkt der Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug noch nicht beendet, weil sich diese mit ihrem Pkw BMW noch nicht wieder in den fließenden Verkehr eingereiht hatte, was insbesondere auch auf dem von dem Zeugen C. unmittelbar nach der Kollision aufgenommenen Foto (Bl. 184 d.A.) ersichtlich ist, welches nach Angaben des Zeugen C. die Position des Pkws BMW im Zeitpunkt des Unfalls zeigt. Der Zeuge hat zudem angegeben, der Pkw BMW der Klägerin sei zu diesem Zeitpunkt erst teilweise aus der Parklücke herausgefahren gewesen. 38 Rückwärtsfahren ist nach § 9 Abs. 5 StVO nur zulässig, wenn eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist. Vorherige und ständige Rückschau ist hier unerlässlich. Der rückwärts Fahrende muss ständig bremsbereit sein, bei rückwärtigem Verkehr hat er sofort anzuhalten. Der zurückstoßende Kraftfahrer muss darauf achten, dass der Gefahrraum hinter dem Kraftfahrzeug frei ist und von hinten wie von den Seiten her frei bleibt. Es muss andernfalls sofort anhalten können. Der auf Parkplätzen rückwärts Ein- oder Ausparkende muss stets mit anderen Verkehrsteilnehmern hinter seinem Fahrzeug rechnen (Hentschel/König, a.a.O., § 9 StVO, Rn. 51). § 9 StVO fordert also höchstmögliche Sorgfalt bzw. größtmögliche Vorsicht. Der Rückwärtsfahrer trägt die Verantwortung für die Sicherheit und Gefahrlosigkeit der Fahrzeugbewegung praktisch allein (Hentschel/König, a.a.O., § 9 StVO, Rn. 52). 39 Entsprechendes gilt gemäß § 10 StVO. Der Ein- oder Anfahrende muss sich vergewissern, dass die Fahrbahn für ihn im Rahmen der gebotenen Sicherheitsabstände (§ 4 StVO) frei ist und dass er niemanden übermäßig behindert. Nach § 10 StVO hat der fließende Fahrbahnverkehr Vorrang gegenüber den Benutzern nicht zur Fahrbahn gehörender Flächen. Ob das im fließenden Verkehr befindliche Fahrzeug weiterfahren oder alsbald halten oder parken will, ist unerheblich. Der fließende Verkehr darf in der Regel auf die Beachtung seines Vorrangs vertrauen. Von dem Einfahrenden wird äußerste Sorgfaltspflicht gefordert, auch er ist gegenüber dem fließenden Verkehr nahezu allein verantwortlich. Diese besonderen Sorgfaltspflichten bestehen für den Einfahrenden auch gegenüber rückwärtsfahrenden Fahrzeugen. Auch mit rückwärtsfahrenden Fahrzeugen muss er rechnen, wo dies – wie im vorliegenden Fall – erlaubt ist. Der Schutz der Vorschrift des § 10 StVO dient allgemein dem fließenden Verkehr, auch soweit dieser etwa überholt, abbiegt, in dieselbe Grundstücksausfahrt hineinfahren will, aus welcher der Unfallgegner herausfährt oder – wie hier – rückwärts fährt. Auch der Rückwärtsfahrende gehört damit zum fließenden Verkehr auf der Straße, auf den sich der Schutzbereich des § 10 StVO erstreckt (KG Berlin, Urteil vom 21.10.1993, Az.: 12 U 1069/92, zit. nach juris; OLG Köln NZV 1994, 321; Hentschel/König, a.a.O., § 10 StVO, Rn. 8, 10). So wird auch nach der durch den erkennenden Senat getragenen höchstrichterlichen Rechtsprechung die Vorfahrtberechtigung des von rechts kommenden Verkehrsteilnehmers nicht dadurch beeinträchtigt, dass er rückwärts fährt (BGH VRS 14, 346; BGH VRS 18, 136; Senat, Urteil vom 20.04.2010, Az.: I - 1 U 220/09). 40 Es mag dahinstehen, ob – wie das Landgericht angenommen hat – der Beweis des ersten Anscheins für einen Verstoß der Zeugin B. gegen § 9 Abs. 5 StVO spricht. Zutreffend ist zwar, dass bei einer Kollision während des Zurücksetzens der Anschein für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden spricht (st. Rspr. des Senats; vgl. Urteil vom 09.03.2010, Az.: I - 1 U 141/09; Urteil vom 13.09.2011, Az.: I – 1 U 19/11; vgl. auch Hentschel/König, a.a.O., § 9 StVO, Rn. 51). Ob dieser Grundsatz jedoch auch dann gilt, wenn – wie hier – auch der Unfallgegner rückwärts fährt, erscheint fraglich, weil in diesem Fall die Umstände gleichzeitig gegen ihn sprechen und dem Geschehen damit die Typizität fehlt, die zu einer Verschuldensvermutung gegen den einen oder anderen Teil berechtigt. 41 Ein Anscheinsbeweis spricht aber für einen Verstoß der Zeugin B. gegen § 10 StVO. Kommt es in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Ein- bzw. Anfahren zu einer Kollision mit dem bevorrechtigten fließenden Verkehr, so spricht der Anschein gegen den Einfahrenden (Hentschel/König, a.a.O., § 10 StVO, Rn. 11). So war es auch hier. Unstreitig hat der streitgegenständliche Unfall in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Einfahren der Zeugin B. in die A. stattgefunden. Daran ändert auch nichts, dass sie ihren Ausparkvorgang wegen der Annäherung des Beklagten zu 1) durch Anhalten unterbrochen hat und zum Stillstand gekommen ist. Denn der Ausparkvorgang war zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet, wie weiter oben bereits ausgeführt worden ist. Dies allein ist entscheidend, weil damit die Fahrbahn für den fließenden Verkehr noch nicht geräumt war. 42 Demzufolge trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sich die Zeugin B. verkehrsrichtig verhalten hat. Der gegen den Einfahrenden sprechende Anscheinsbeweis kann nur durch bewiesene Tatsachen ausgeräumt werden, welche die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs als den nach der allgemeinen Erfahrung typischen ergeben können. So kann der in den fließenden Verkehr Einfahrende den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis etwa durch den Nachweis erschüttern, dass sich der fließende Verkehr mit überhöhter Geschwindigkeit angenähert hat oder dass sein Fahrzeug so lange an der Kollisionsstelle stillgestanden hat, dass sich der fließende Verkehr hierauf hätte einstellen können (vgl. KG Berlin, Urteil vom 21.10.1993, Az.: 12 U 1069/92). 43 Derartige, zur Erschütterung des Anscheinsbeweises geeignete Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Zeugin B. sich vor und während des Ausparkvorganges so sorgfältig verhalten hat, wie es geboten ist, hat die Klägerin jedoch nicht erbracht. Der gegen die Zeugin B. sprechende Anschein schuldhafter Unfallverursachung ist nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme weder erschüttert noch gar widerlegt. 44 Die Annahme des Landgerichts, dass die Zeugin B. das Fahrzeug der Klägerin im Zeitpunkt der Kollision bereits zum Stehen gebracht hatte, ist nicht zu beanstanden. Dies haben die Zeugen B. und C. übereinstimmend glaubhaft ausgesagt. Weder die Angaben des Beklagten zu 1) bei seiner informatorischen Anhörung noch die Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. D. stehen dem entgegen. Der Beklagte zu 1) hat nicht mehr sagen können, ob der Pkw BMW der Klägerin im Zeitpunkt der Kollision bereits stand. Auch der Sachverständige hat hierzu keine Feststellungen treffen können. 45 Daraus allein lässt sich aber noch nicht folgern, dass die Zeugin B. den erhöhten Sorgfaltsanforderungen des § 10 StVO nachgekommen ist. Insbesondere ist damit nicht bewiesen, dass der Pkw BMW schon so lange an der Kollisionsstelle stillgestanden hat, dass sich der rückwärtsfahrende Beklagte zu 1) hierauf hätte einstellen können. Die Zeugin B. hat selbst ausgesagt, sie habe nur recht kurz – allenfalls einige Sekunden – gestanden, bevor es zur Kollision gekommen sei. Der Zeuge C. hat auf die Frage nach dem Zeitraum zwischen dem Anhalten des Pkws und der späteren Kollision bekundet, das sei „ruck zuck“ gegangen, der Lkw habe in dem westlichen Teil der A. auch nur eine Strecke von ca. acht Metern bis zur Kollision zurücklegen müssen. Der Sachverständige Dipl.-Ing. D. hat ausgeführt, es könne, wenn von einem Stillstand des Pkws im Zeitpunkt der Kollision auszugehen wäre, mithilfe der technischen Analyse nicht festgestellt werden, zu welchem Zeitpunkt der Pkw angehalten worden sei. Daraus kann aber insgesamt lediglich der Schluss gezogen werden, dass das gesamte Fahrmanöver des Beklagten zu 1) – vom Einfahren in den westlichen Teil der A. an bis zur Kollision beider Fahrzeuge – nicht viel Zeit in Anspruch genommen hat – mit der Zeugin B. vielleicht einige Sekunden -, jedoch nicht so lange, dass sich der Beklagte zu 1) auf das stehende Fahrzeug der Klägerin hätte einrichten können. 46 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch nicht fest, dass sich der Beklagte zu 1) mit überhöhter Geschwindigkeit der späteren Unfallstelle angenähert hat, so dass die Zeugin B. ihn nicht rechtzeitig hat sehen können. Auch hierfür haben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die umfassende Begründung des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Der Sachverständige hat eine Anstoßgeschwindigkeit des Lkws in einer Größenordnung von ca. 10 km/h angenommen. Der Beklagte zu 1) selbst hat erklärt, er sei langsam zurückgefahren, weil er ja kurz hinter dem gegenüber den Parkbuchten am Seitenrand abgestellten Pkw Mini habe stehen bleiben müssen. Dass die Zeugen B. und C. die Rückwärtsfahrt des Beklagten zu 1) als „recht zügig“ bezeichnet haben, bedeutet demgegenüber nicht, dass die Geschwindigkeit des Lkws derart hoch war, dass weder die Zeugin B. auf sein Herannahen noch der Beklagte zu 1) auf das Ausparkmanöver der Zeugin unfallverhütend hätten reagieren können, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb der Lkw auf der ohnehin schon eng bemessenen A., die durch den Pkw Mini für ihn noch weiter verengt war, bis zu dem kurz dahinter gelegenen Rolltor des Drogeriemarktes mit hoher Geschwindigkeit hätte rückwärtsfahren sollen. 47 Die Entkräftung des gegen die Zeugin B. sprechenden Anscheinsbeweises ist der Klägerin mit der Beweisaufnahme daher nicht gelungen. 48 2. Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1) 49 Eine haftungsbegründende schuldhafte Mitverursachung des Kollisionsereignisses durch den Beklagten zu 1) stellen die Beklagten nicht in Abrede. Die Beklagte zu 3) hat den Schaden der Klägerin bereits zu 50 % ersetzt. Dass den Beklagten zu 1) ein Verschuldensvorwurf trifft, der eine höhere Haftungsquote zu Lasten der Beklagten rechtfertigen würde, hat die Klägerin jedoch nicht nachgewiesen. 50 Zwar liegt mit den Feststellungen des Landgerichts nahe, dass auch der Beklagte zu 1) sich beim Rückwärtsfahren verkehrswidrig verhalten hat. Die Umstände des Falles sprechen dafür, dass der Beklagte zu 1) beim Zurücksetzen mit dem Lkw seinerseits nicht den hohen Anforderungen des § 9 Abs. 5 StVO nachgekommen ist, wonach – wie oben ausgeführt worden ist – ein Fahrzeugführer, der rückwärtsfahren will, sich so verhalten muss, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Zwar hat der Beklagte zu 1) bei seiner informatorischen Anhörung nicht, wie die Klägerin nunmehr behauptet, ausdrücklich erklärt, er habe beim Rückwärtsfahren „allein“ auf den gegenüber der in Rede stehenden Parkbucht am Straßenrand geparkten Pkw Mini geachtet, sondern vielmehr – wie das Landgericht zutreffend wiedergegeben hat -, er habe beim Zurücksetzen des Lkws „auch“ darauf achten müssen, an diesem Pkw Mini vorbeizukommen. Dem Landgericht folgend legt aber dies bereits nahe, dass er dem rückwärts ausparkenden Pkw der Klägerin jedenfalls nicht genügend Aufmerksamkeit geschenkt hat. Ob die Kollision durch dieses Aufmerksamkeitsdefizit verursacht wurde, kann letztlich offen bleiben. Denn die Abwägung der dann gegebenen Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1, 2 StVG führt nicht dazu, dass den Beklagten zu 1) ein überwiegendes Verschulden an dem Unfall vom 11.08.2010 träfe. 51 Auf den Umstand, dass der Beklagte zu 1), bevor er mit dem Lkw rückwärts in den westlichen Teil der A. eingefahren ist, zunächst rückwärts aus dem östlichen Teil der A., einer Einbahnstraße, hinausgefahren ist, kommt es nicht an. Zwar hat er den östlichen Teil der A. insoweit entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung befahren, § 41 Abs. 1 StVO in Verbindung mit Anlage 2, lfd. Nr. 9 (Zeichen 220). Die Vorschrift schützt jedoch nur die auf dieser Fahrbahn befindlichen Verkehrsteilnehmer. Der westliche Teil der A., auf dem sich der Unfall ereignet hat, ist keine Einbahnstraße. Dort musste die Zeugin B. damit rechnen, dass ein Fahrzeug auf der Fahrbahn zurücksetzte, weil Rückwärtsfahren auf innerörtlichen Straßen grundsätzlich erlaubt ist (vgl. auch OLG Köln, NZV 1994, 321). 52 3. Abwägung der Verursachungsanteile 53 Im Rahmen der nach § 17 Abs. 1, 2 StVG vorzunehmenden Abwägung ergibt sich unter Gewichtung der jeweiligen Mitverursachungsbeiträge keine für die Klägerin in Bezug auf das Ergebnis des erstinstanzlichen Verfahrens günstigere Haftungsquote. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Klägerin ein Verstoß gegen die Pflichten aus § 10 StVO zur Last fällt, während zu Lasten der Beklagten allenfalls ein Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO ins Gewicht fällt. Auch unter Berücksichtigung dieser Sorgfaltspflichtverletzung kommt eine über einen hälftigen Haftungsanteil der Beklagten hinausgehende Quote nicht in Betracht. 54 Lediglich die Kostenentscheidung des Landgerichts ist im Hinblick auf das jeweilige Obsiegen und Unterliegen der Parteien zu ändern. Dies führt zu einer hälftigen Teilung der Kosten, §§ 91, 91 a ZPO. 55 Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 56 Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 57 Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. 58 Streitwert für das Berufungsverfahren: 3.562,76 €