Beschluss
VII-Verg 3/12
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2012:0521.VII.VERG3.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 9. Januar 2012 (VK 1-162/11) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB einschließlich der der Antragsgegnerin und der Beigeladenen in diesen Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden der Antragstellerin auferlegt. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 650.000 Euro 1 (Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.) 2 I. Aufgrund Bekanntmachung vom Februar 2011 bereitet die Antragsgegnerin durch das Auswärtige Amt als Vergabestelle in einem Verhandlungsverfahren (mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb) zur Förderung des Deutschlandbilds im Ausland als Los 1 den Abschluss eines Vertrages zur Bereitstellung und Bewerbung von Nachrichtenmeldungen vor. Ein weiteres Teillos betrifft den Abschluss eines Vertrages über die Bereitstellung von Bild- und Tonmaterial, ist aber nicht Gegenstand dieses Nachprüfungsverfahrens. Die Antragstellerin, die sich als größter unabhängiger Informationsdienstleister in Deutschland bezeichnet, die Beigeladene sowie ein dritter Bewerber bestanden den Teilnahmewettbewerb und reichten Angebote ein, die nach dem Kriterium des wirtschaftlichsten Angebots bewertet werden sollten. Die Antragstellerin sollte den Zuschlag erhalten. Die Beigeladene griff das Vergabeverfahren in einem ersten Nachprüfungsverfahren an. Unterdessen berichtigte die Vergabestelle behauptete Rechtsverstöße. Dadurch änderte sich das Gefüge der bisherigen Angebotswertung. Unter anderem entfiel nunmehr eine gesonderte Angebotspräsentation und gewann der Angebotspreis ein vermehrtes Gewicht (50 % im Gegensatz zu bislang 30 %). Dies alles war den Bietern, die darauf ihre Angebote erneuern konnten, zuvor bekannt gegeben worden. Darüber verhalten sich die im ersten Nachprüfungsverfahren ergangenen Beschlüsse der 1. Vergabekammer des Bundes vom 7. April 2011 (VK 1-23/11) sowie des Senats vom 10.8.2011 (VII-Verg 36/11). 3 Aufgrund der erneuerten Angebote soll der Zuschlag hinsichtlich des Loses 1 jetzt auf das an erster Rangstelle stehende Angebot der Beigeladenen ergehen. Dies wird von der Antragstellerin, die neben der Beigeladenen und einem weiteren Bieter das teuerste Angebot abgegeben hat, in einem zweiten Nachprüfungsverfahren bekämpft. Die Vergabekammer lehnte den Nachprüfungsantrag durch Beschluss vom 9. Januar 2012 ab (VK 1-162/11). Auf die Gründe der Entscheidung wird verwiesen. 4 Dagegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde erhoben, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens unter anderem eine nivellierende Überbewertung des Preises zu Lasten der Angebotsqualität, ein ungewöhnlich niedriges Preisangebot der Beigeladenen sowie eine fehlerhafte Angebotswertung beanstandet. Die Antragstellerin begehrt unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Vergabekammer eine Wiederholung der Angebotswertung (unter Ausschluss des Angebots der Beigeladenen), hilfsweise Aufhebung des Vergabeverfahrens sowie abermals hilfsweise eine erneute Wertung der Angebote. 5 Die Antragsgegnerin und die Beigeladene treten der Beschwerde entgegen. Sie verteidigen die Entscheidung der Vergabekammer. 6 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten nebst deren Anlagen sowie auf die beigezogenen Vergabeakten und auf die Verfahrensakten der Vergabekammer Bezug genommen. 7 II. Das Rechtsmittel ist unbegründet. 8 Die Vergabekammer hat dem Nachprüfungsantrag der Antragstellerin nach umfassender Prüfung mit Recht keinen Erfolg beschieden. Die Beurteilung durch den Senat beruht auf der nach teilweiser Wiederholung des Vergabeverfahrens angestellten Angebotswertung. Auf die im Prozess hilfsweise vorgetragenen Wertungen gemäß den Anlagen AG 1 und 2 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 2.3.2012 ist nicht abzustellen und muss demzufolge nicht eingegangen werden. 9 1. Nach Maßgabe des Senatsbeschlusses vom 10.8.2011 (VII-Verg 36/11, BA 10) im vorangegangenen Beschwerdeverfahren, auf dessen Gründe zu verweisen ist, betrifft die Ausschreibung nachrangige Dienstleistungen in einem zugelassenen Verhandlungsverfahren, für das im Wesentlichen die Bestimmungen des 1. Abschnitts der VOL/A gelten. Dabei bleibt es. 10 2. Die Beanstandungen der Antragstellerin am Vergabeverfahren sind unbegründet. 11 a) Eine übermäßige Bewertung des Angebotspreises in den berichtigten Ausschreibungsunterlagen (und zwar zu 50 % statt bisher zu 30 %) wird von der Beschwerde ohne Erfolg behauptet. Beim Zuschlagskriterium des wirtschaftlichsten Angebots ist dem öffentlichen Auftraggeber hinsichtlich der - vorher bekannt gegebenen - Unterkriterien und ihrer Bewertung aufgrund seines diesbezüglichen Bestimmungsrechts ein von den Nachprüfungsbehörden nur begrenzt, insbesondere auf Vertretbarkeit, kontrollierbarer Festlegungsspielraum zuzuerkennen. Bestimmungen des Auftraggebers müssen bei diesem Kriterium anderen Wirtschaftlichkeitsmerkmalen neben dem Preis allerdings einen angemessenen Raum zur Bewertung einräumen. Der Preis darf weder unter- noch überbewertet werden. Er stellt ein gewichtiges Merkmal dar, das beim Zuschlagskriterium des wirtschaftlichsten Angebots nicht am Rande der Wertung stehen darf, sondern vom Auftraggeber in ein angemessenes Verhältnis zu den übrigen Wertungskriterien zu bringen ist (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 5.1.2001 - WVerg 11 und 12/00, VergabeR 2001, 41, 44; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.12.2001 - Verg 22/01, VergabeR 2002, 267, 274 f. sowie für die rechtlich genauso zu beurteilenden Bauauftragsvergaben Kulartz in Kulartz/Marx/Portz/Prieß, Komm. zur VOB/A, 2. Aufl., § 16 Rn. 262 [unter Spiegelstrich "Preis"]; Frister in Kapellmann/Messerschmidt, Komm. zur VOB, 3. Aufl., § 16 VOB/A Rn. 119 f.). Eine Festlegung und Gewichtung von Zuschlagskriterien, bei denen Wirtschaftlichkeitskriterien neben dem Angebotspreis nur eine marginale Rolle spielen oder der Preis eine übermäßige Bedeutung einnimmt, kann demnach gegen das Wirtschaftlichkeitsprinzip nach § 97 Abs. 5 GWB, § 16 Abs. 8 VOL/A (genauso: § 16 Abs. 6 Nr. 3 Satz 2 VOB/A) verstoßen. 12 Im Streitfall ist im Rahmen der von der Vergabestelle korrigierten Vergabeunterlagen der Angebotspreis mit 50 % weder zu hoch noch zu niedrig, sondern in hinzunehmender Weise festgelegt worden. Die an den angebrachten konzeptionellen Vorstellungen der Bieter festgemachte Qualitätsbewertung sollte daneben mit weiteren 50 % zum Tragen kommen. Darin ist im Rahmen des dem Auftraggeber zustehenden Bestimmungsrechts bei den Zuschlagskriterien weder eine unzulässige Marginalisierung der übrigen Wirtschaftlichkeitskriterien noch eine - von der Antragstellerin beanstandete - nivellierende Wirkung des Preiskriteriums zu erkennen. Qualitätskeitskriterien sollten das Ausschreibungsergebnis weiterhin zur Hälfte tragen. Davon, dass solche Kriterien in den Hintergrund gedrängt waren, kann bei dieser Sachlage nicht gesprochen werden. Dafür hat auch die Antragstellerin keine weiteren Argumente vorgetragen. Anscheinend hat sie mit ihrem Angebot im Verhältnis zum Preis einen allzu hohen Wert auf eine Realisierung qualitativer Leistungsaspekte gelegt, was für sich genommen freilich nicht rechtfertigen kann, dass sich die dafür maßgebenden Erwägungen bei der Angebotswertung niederschlagen. 13 Der Umstand, dass die Vergabestelle neben dem Preis (zu 50 %) als Unterkriterien vor allem die konzeptionellen Darstellungen in den Angeboten der Bieter für die Wertung herangezogen hat, und zwar 14 Konzept für umfassendes und aktuelles Deutschlandbild 20 %, Konzept zur Förderung der Berichterstattung über Deutschland und Themen mit Deutschlandbezug in ausländischen Medien 20 % sowie Konzept zur Erreichbarkeit für Auslandsvertretungen 5 %, 15 ist ebenso wenig zu beanstanden. Ausgeschrieben waren Dienstleistungen, die nicht eindeutig und erschöpfend beschreibbar waren (s. Senatsbeschluss vom 10.8.2011 - VII-Verg 36/11, BA 7 ff.). Bei derartiger Sachlage ist eine Abfrage von Leistungskonzepten und deren Bewertung bei Ausschreibungen typischerweise nicht nur weithin gebräuchlich, sondern dem Bestimmungsrecht des Auftraggebers gemäß auch zugelassen. Die Konzepte selbst sollten anhand weiterer Unterkriterien bewertet werden. Aufgrund dessen waren vergleichbare Angebote zu erwarten. An die diesbezüglichen Festlegungen ist die Vergabestelle bei der Angebotswertung rechtlich gebunden. Sie durfte davon nicht in der Weise abweichen, dass zu Gunsten der Antragstellerin deren - für die Ausführung des Auftrags - gegebenenfalls vorhandene Unternehmensstrukturen oder Leistungsressourcen berücksichtigt wurden, die zudem weder als Zuschlagskriterien benannt worden waren, noch als solche zulässigerweise festgelegt werden durften, wenn sie im Wesentlichen die Eignung betrafen. 16 b) Die konzeptionellen Leistungen der Antragstellerin und der Beigeladenen unterscheiden sich (selbstverständlich) voneinander. Gegenteiliges hat die Antragsgegnerin nicht behauptet, und dies widerspricht auch dem Inhalt der an die Antragstellerin gerichteten Bieterinformation vom 18.11.2011 (Anlage BF 10), mit der die qualitativen Abweichungen dargestellt worden sind. Der Vortrag der Antragstellerin, die Angebote seien von der Vergabestelle "für qualitativ quasi gleichwertig gehalten" worden, liegt deshalb neben der Sache. Gerechtfertigt ist ebenso wenig die Behauptung der Antragstellerin, das Angebot der Beigeladenen weiche von den Vergabeunterlagen (Vertragsunterlagen) unstatthaft ab (§ 13 Abs. 4 Satz 1, § 16 Abs. 3 Buchst. d VOL/A 1. Abschnitt) oder zwischen ihr und der Vergabestelle seien solche Abweichungen sogar ausgehandelt worden. Der dahingehende Vortrag der Antragstellerin ist prozessual unbeachtlich, weil er erklärtermaßen auf einem bloßen Verdacht beruht, dafür aber keine objektiven Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BGH, Beschl. v. 26.9.2006 - X ZB 14/06, VergabeR 2007, 59 Rn. 39 m.w.N.). 17 Dasselbe hat für den behaupteten Verstoß der Beigeladenen gegen das Gebot des Geheimwettbewerbs zu gelten. Das Vorbringen der Antragstellerin, die Beigeladene sowie ein dritter Bieter hätten sich in ihren Angeboten gegenseitig als Nachunternehmer eingesetzt, ist ohne tatsächliche Substanz, bestritten und ohne Beweisangebot. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung keineswegs jede (gegenseitige) Nachunternehmerbenennung bereits einen Verstoß gegen das Gebot des Geheimwettbewerbs darstellt, sondern solches allenfalls dann anzunehmen ist, wenn den Bietern daneben kein nennenswert eigener Kalkulationsspielraum mehr verbleibt (vgl. u.a. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.4.2006 - VII-Verg 10/06, NZBau 2006, 810; Beschl. v. 9.4.2008 - VII-Verg 2/08, VergabeR 2008, 865; KG, Beschl. v. 13.3.2008 - 2 Verg 18/07, VergabeR 2008, 863; Thüringer OLG, Beschl. v. 29.8.2008 - 9 Verg 5/08). Auch insoweit sind keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Verletzung des Geheimwettbewerbs zu erkennen. 18 c) Die Eignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) zur ordnungsgemäßen Ausführung des Auftrags ist der Beigeladenen entgegen der Beschwerde nicht abzusprechen. Sie ist im Teilnahmewettbewerb bejaht worden. Demgegenüber hat die Antragstellerin durch Vorlage einer Dokumentation von Fehlmeldungen der Beigeladenen (Anlage BF 15) im Beschwerdeverfahren keine strukturellen Leistungsschwächen der Beigeladenen aufgezeigt, die Zweifel an ihrer Eignung begründen und eine Wiederaufnahme der dahingehenden Prüfung durch die Vergabestelle gebieten. Der Vortrag der Antragstellerin geht über eine Darstellung von Einzelfällen nicht hinaus, die keine weiteren Schlussfolgerungen, insbesondere keine allgemein nachteilige Bewertung der Eignung der Beigeladenen, erlauben. 19 d) Das Angebot der Beigeladenen ist nicht wegen eines Missverhältnisses zwischen Preis und Leistung von der Wertung auszuschließen (§ 16 Abs. 6 Satz 2 VOL/A 1. Abschnitt). Dies setzt voraus, dass das Angebot der Beigeladenen mit dem Verdikt, ungewöhnlich niedrig zu sein, zu belegen ist. Eine solche Feststellung ist im Streitfall jedoch nicht zu treffen, weil die Beigeladene ihr deutlich niedrigeres Preisangebot, was durch die von der Antragstellerin in Ablichtung eingereichten Pressemitteilungen unterstrichen wird (Anlagen BF 13 und 14), erklärtermaßen zu dem Zweck unterbreitet hat, um sich auf dem durch die Ausschreibung eröffneten Segment des Nachfragemarkts, und zwar gegenüber dem bisherigen Auftragnehmer (der Antragstellerin), im Wettbewerb durchzusetzen und sich auf diesem Teilmarkt Zutritt zu verschaffen (s. dazu die grundlegende Entscheidung des Senats, Beschl. v. 19.12.2000 - Verg 28/00, NZBau 2002, 112 [LS]). In einem solchen Fall ist ein sachlicher Grund für das niedrige Preisangebot anzuerkennen, dieses nicht als ungewöhnlich niedrig zu qualifizieren und kann das Angebot allenfalls mit dem Argument angegriffen werden, der betreffende Bieter (hier die Beigeladene) sei des geringen Entgelts wegen nicht in der Lage, den Auftrag während der gesamten Laufzeit (hier über eine Dauer von bis zu dreieinhalb Jahren) vertragsgerecht auszuführen. Dafür sind im Prozess tatsächliche und eine Entscheidung tragende Anhaltspunkte auch nicht ansatzweise hervorgetreten. Dies ist ebenso wenig prozessual zulässig von der Antragstellerin geltend gemacht worden. Ihre diesbezüglichen Berechnungen fußen auf ihren eigenen Kostengegebenheiten, im Übrigen auf Tatsachenunterstellungen und Mutmaßungen, weil sie die Leistungskonzepte der Beigeladenen nicht kennt, und ihr diese, da sie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beinhalten, auch nicht zugänglich zu machen sind. Bei diesem Befund hatte die Vergabestelle entgegen der Ansicht der Antragstellerin über die Preiskalkulation der Beigeladenen nicht aufzuklären, zumal dies bieterschützend nur in deren Interesse hätte geschehen können, und kann dahingestellt bleiben, ob, wie die Antragstellerin geltend macht, das Angebot des dritten Bieters ungewöhnlich niedrig ist. 20 e) Die der Antragstellerin gegebene Bieterinformation und die Angebotswertung deuten allerdings darauf hin, dass die Vergabestelle - einigermaßen unbegreiflich - trotz der ihr insoweit durch den Senatsbeschluss vom 10.8.2011 (VII-Verg 36/11, BA 10 f. m.w.N.) zuteil gewordenen gegenteiligen Belehrung bei der erneuerten Wertung weiterhin Eignungsmerkmale für die Vergabeentscheidung herangezogen hat (insbesondere Erfahrungen und Kenntnisse der Bieter). Dies veranlasst ausnahmsweise jedoch keine Korrektur am Vergabeverfahren, denn dadurch sind die Auftragschancen der Antragstellerin unzweifelhaft nicht beeinträchtigt worden (vgl. zu diesem Element der Begründetheitsprüfung bei Nachprüfungsanträgen OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.10.2010 - VII-Verg 47/10; Beschl. v. 15.6.2010 - VII-Verg 10/10; Beschl. v. 14.4.2010 - VII-Verg 60/09, IBR 2010, 580, 582 = VergabeR 2011, 78; OLG München, u.a. Beschl. v. 21.5.2010 - Verg 2/10, VergabeR 2010, 992; ebenso: 1. Vergabekammer des Bundes im angefochtenen Beschluss vom 9.1.2012 - VK 1-162/11, BA 19; Herrmann, VergabeR 2011, 2 ff.; a.A. Müller-Wrede, NZBau 2011, 650; Mantler, VergabeR 2011, 82, 83 f.). Die Antragstellerin ist nach eigenem, unbestrittenem Vorbringen der größte unabhängige Informationsdienstleister in Deutschland und mit besten strukturellen Unternehmensvoraussetzungen für die Ausführung des Auftrags sowie als bisheriger Auftragnehmer zudem mit Vorkenntnissen und Erfahrungen ausgestattet. Davon ausgehend ist die Antragstellerin durch eine erneute, vergaberechtlich unzulässige Bewertung von Eignungsmerkmalen (mithin aufgrund einer Rechtsverletzung) bei den Aussichten, den Auftrag zu erlangen, nicht schlechter gestellt, sondern gegenüber der Beigeladenen begünstigt worden, weil diese nicht in gleichem Maß wie die Antragstellerin über die für die Auftragsausführung benötigten Strukturen und Ressourcen sowie über Erfahrungen und (Vor-)Kenntnisse verfügt. 21 f) Die Angebotswertung der Vergabestelle ist nicht zu beanstanden. Eine qualitative Bewertung der Angebote hat stattgefunden, wie aus der in der Bieterinformation vom 18.11.2011 (Anlage BF 10) mitgeteilten Gegenüberstellung der gemäß der Wertungsmatrix maximal erreichbaren Punktzahlen sowie der von der Antragstellerin und der Beigeladenen tatsächlich erreichten Punkte hervorgeht. Die Angebote sind gerade nicht als gleichwertig beurteilt worden. Das Angebot der Antragstellerin ist bei den qualitativen Zuschlagskriterien (die Leistungskonzepte betreffend) jeweils vielmehr mit der Höchstpunktzahl bedacht worden - anders nur beim Wertungsmerkmal "Eingehen auf die Vertragsbedingungen des Auftraggebers" (Gewicht 5 %). Dagegen fällt das Angebot der Beigeladenen deutlich ab. Es hat das Angebot der Antragstellerin nur wegen des günstigeren Preises und infolge dessen Gewichtung (mit 50 %) "überholt". Die bessere Konzeptqualität (und die demgemäß zu erwartende höhere Ausführungsqualität) beim Angebot der Antragstellerin ist folglich durchaus bewertet worden. Demgegenüber war das Angebot der Beigeladenen qualitativ schlechter. Hinsichtlich der unterbreiteten Konzepte sind die Angebote nach Maßgabe der dafür festgelegten Unterkriterien entgegen der Meinung der Beschwerde aber vergleichbar gewesen. Allerdings ist die Beschwerde der Antragstellerin darüber hinausgehend wohl so zu verstehen, die aufgrund ihres Angebots zu erwartende bessere Ausführungsqualität sei bei der Wertung nicht zureichend berücksichtigt worden. Nach Lage der Dinge ist jedoch ausgeschlossen, dass das Angebot der Antragstellerin auch bei einer qualitativen Abwertung des Angebots der Beigeladenen auf den ersten Rang aufrücken kann. Im Einzelnen: 22 Die Antragstellerin hat bei den Qualitätskriterien 240 von 250 möglichen Wertungspunkten erlangt (Abstriche hat sie lediglich beim Kriterium "Eingehen auf die Vertragsbedingungen des Auftraggebers" hinnehmen müssen). Gibt man ihrem Angebot an dieser Stelle fiktiv 250 Punkte, kommt die Antragstellerin auf insgesamt 313 Punkte. 23 Das Angebot der Beigeladenen hat mit 233 Punkten bei der Wertung des Preises eine erheblich bessere Bewertung als die Antragstellerin erreicht. Um an die erste Stelle der Angebotswertung (und damit vor die Antragstellerin) zu gelangen, musste es bei den Qualitätskriterien lediglich 81 Punkte (von 250 erreichbaren Punkten) erzielen. Tatsächlich sind dem Angebot der Beigeladenen bei der angefochtenen Qualitätsbewertung 212 Punkte gegeben worden. Unter Berücksichtigung des der Vergabestelle zukommenden Wertungsspielraums ist die Entscheidung der Vergabestelle, den (Qualitäts-)Konzeptteil des Angebots der Beigeladenen jedenfalls mit mehr als 80 Punkten zu bewerten, indes nicht zu bemängeln. Eine Bewertung mit lediglich 80 Punkten wäre nach den Umständen unvertretbar, mit der Folge, dass die Antragstellerin auch bei einer schlechteren Qualitätsbewertung des Angebots der Beigeladenen als tatsächlich erfolgt praktisch keine Aussicht hat, den Zuschlag zu erhalten. 24 Zu kritisieren ist zwar, dass die Vergabestelle beim Qualitätskriterium "Eingehen auf die Vertragsbedingungen des Auftraggebers" den Umfang vorgeschlagener Änderungen an den Verträgen und einen dementsprechend hohen Verwaltungsaufwand bewertet hat. Solche Wertungsmaßstäbe sind den Bietern - wie die Antragstellerin mit Recht beanstandet - zuvor nicht bekannt gegeben worden. Sie hätten demnach nicht angelegt werden dürfen. Davon abgesehen sind sie als solche bereits untauglich und vergaberechtlich unzulässig, weil sie nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt sind (§ 16 Abs. 8 VOL/A 1. Abschnitt), sondern allein auf der verwaltungstechnischen Erwägung beruhen, den Auftraggeber und seine Bediensteten einer im beschrittenen Verhandlungsverfahren durch tatsächliche Verhandlungen zumutbaren eigenen Mühewaltung zu entheben und Bieter ohne Rücksicht auf deren sachliche Rechtfertigung wegen bloßer Veranlassung von Verhandlungsaufwand bei der Wertung zu "bestrafen". Auf die Vergabeentscheidung ausgewirkt hat sich dies indes nicht. Dazu ist auf die Ausführungen in den vorstehenden Absätzen sowie auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses (BA 19) zu verweisen, aus denen sich ergibt, dass sich die Vergabekammer entgegen der Beanstandung der Beschwerde mit dieser Beanstandung der Antragstellerin durchaus, und zwar mit zutreffender Begründung und richtigem Ergebnis, befasst hat. 25 Die Annahme der Beschwerde, die Vergabestelle habe (im Sinn des weggefallenen Präsentations-Kriteriums) dennoch eine Präsentation der Beigeladenen in die Angebotswertung einbezogen, ist ohne sachliche Grundlage. Zwar hat die Beigeladene in ihrem Angebot auf eine Demonstrationsversion bei Auslandsdiensten verwiesen. Jedoch ist erstens ein solcher Verweis bei der Angebotswertung nicht verwendet worden. Und zweitens handelte es sich im Fall einer Verwendung nicht um eine Präsentation im Sinn des gestrichenen Wertungsmerkmals, bei der den Bietern durch ausführlichen Vortrag und Aussprache Gelegenheit zu einer Darstellung ihrer Angebote gegeben werden sollte. Das bedarf keiner näheren Begründung. 26 Der nachgelassene Schriftsatz der Antragstellerin vom 20.4.2012 gibt keine Veranlassung zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (analog § 156 ZPO). 27 Die Kostentscheidung beruht auf den §§ 78, 120 Abs. 2 GWB. Die Beigeladene hat sich am Beschwerdeverfahren mit eigenem Vortrag beteiligt, was eine Übernahme ihrer außergerichtlichen Kosten durch die Antragstellerin gebietet. 28 Dicks Schüttpelz Barbian