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Beschluss

I-3 Wx 21/12

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2012:0601.I3WX21.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Geschäftswert: 3.000 Euro. 1 G r ü n d e: 2 I. 3 Die Beteiligte, die im Grundbuch nicht als Eigentümerin oder Berechtigte eingetragen ist, hat unter dem 25. November 2011 die Erteilung eines Grundbuchauszuges – Abteilung II - aus dem Grundbuch von Angermund, Blatt 554 begehrt. 4 Sie hat unter Hinweis auf den Beschluss des LG Essen vom 13.03.2009 – 7 T 123/09 – ein rechtliches Interesse damit begründet, dass sie als Bietinteressentin im Zwangsversteigerungsverfahren den Erwerb der Liegenschaft beabsichtige und deshalb den Grundbuchinhalt, namentlich ein etwaiges in Abteilung II eingetragenes Vorkaufsrecht, kennen müsse. 5 Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Erteilung des Auszuges am 02. Dezember 2011 abgelehnt und ausgeführt, 6 die Beteiligte werde gebeten, eine Vollmacht des Mandanten zur Erteilung eines Grund­buchauszuges einzureichen und das berechtigte Interesse daran durch Vorlage von Korrespondenz oder anderer Unterlagen darzulegen. 7 Das Grundbuchamt erteile keine schriftlichen oder mündlichen Auskünfte aus dem Grundbuch (§ 45 Abs. 3 Grundbuchverfügung). Sie, die Beteiligte, könne allerdings - sofern sie das berechtigte Interesse an der Einsicht bzw. Auskunft konkret darlege (§§ 12 GBO, 46 GBVfg), das ganze Grundbuch oder die Grundakten oder nur Teile davon einzusehen. Ansonsten könne ihr ein unbeglaubigter Grundbuchausdruck (10 Euro), ein amtlicher oder ein auszugsweiser beglaubigter Grundbuchausdruck (18 Euro) zugeschickt werden. Das Recht auf Einsicht bzw. Auskunft bestehe, soweit sie, die Beteiligte, das berechtigte Interesse darlegen könne. 8 Überdies könnten Auskünfte aus der Grundakte nur von der Zwangsversteigerungsabteilung erteilt werden, da nur dort das Verfahren öffentlich sei. 9 Hiergegen hat sich die Beteiligten unter dem 08. Dezember 2011 mit der Erinnerung gewandt und ergänzend ausgeführt, ihr berechtigtes Interesse ergebe sich daraus, dass sie als Bieter im Zwangsversteigerungsverfahren 84 K 066/10 am 14. Dezember 2011 das Grundstück in Düsseldorf ersteigern wolle und deshalb den vollständigen Grundbuchinhalt kennen und nachvollziehen müsse, um in der Bietstunde die richtigen Entscheidungen treffen zu können. Dazu gehöre auch die Kenntnis des Inhalts der Eintragungsurkunden von Rechten in Abteilung II. Insoweit dürfe sie nicht schlechter gestellt werden als ein im Verfahren als Bieter auftretender Eigentümer bzw. der betreibende Gläubiger, die beide Kenntnis des aktuellen Grundbuchstandes hätten. Der Hinweis, dass Auskunft aus den Grundakten nur von der Zwangsversteigerungsabteilung erteilt werden könne, treffe nicht zu. 10 Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung teilweise abgeholfen und der Beteiligten den Inhalt der Eintragungsurkunde vom 10. November 1954 (Abt. II Nr. 6) (und vom 20.02.2008) am 12. Dezember 2011 übermittelt. 11 Das Amtsgericht – Rechtspflegerin – hat sodann die Erinnerung mit Beschluss vom 12. Januar 2012 zurückgewiesen und ausgeführt, 12 die Urkundsbeamtin der Geschäftstelle habe der Erinnerung nach nochmaliger Rückfrage - es handele sich nicht um ein Vorkaufsrecht sondern um eine eingetragene Dienst­barkeit - teilweise abgeholfen und den Inhalt der Eintragungsurkunde vom 10. November 1954 (Abt. II Nr. 6) per Fax am 12. Dezember 2011 übermittelt. 13 Der Zwangsversteigerungstermin habe am 14. Dezember 2011 stattgefunden. Die Beteiligte habe mündlich darauf bestanden, eine Entscheidung über den weitergehenden Antrag auf Erteilung eines Grundbuchausdruckes auch nach dem Termin zu treffen und die Erinne­rung insoweit nicht zurückgenommen. 14 In Bezug auf die Erteilung eines Grundbuchausdrucks sei das Rechtsmittel gemäß § 12 c Abs. 4 GBO zulässig, habe aber in der Sache keinen Erfolg. 15 Die Kommentierung in Meikel, Grundbuchordnung, 8 und 10. Auflage RdNr. 24 zu § 12 GBO führt zur Frage des berechtigten Interesses eines Bietinteressenten Folgendes aus: 16 Der Gesetzgeber hat dem Bietinteressenten durch § 42 ZVG die Möglichkeit einge­räumt, Mitteilungen des Grundbuchamtes beim Vollstreckungsgericht einzusehen; gem. § 19 Abs. 2, 3 ZVG müssen sich in den Zwangsversteigerungsakten eine beglaubigte Abschrift des Grundbuchblattes, der Urkunden, auf welche im Grundbuch Bezug ge­nommen wird, und die Mitteilungen über nach der Eintragung des Zwangsversteige­rungsvermerks erfolgten Eintragungen befinden. Die Vorschrift des § 42 ZVG wäre insoweit überflüssig gewesen, wenn den Bietungsinteressenten bereits gem. § 12 GBO die Grundbucheinsicht zu gestatten wäre. 17 Übereinstimmende Auffassung wierde auch in der Kommentierung Bauer - von Oefele, 2. Auflage RdNr. 55 zu § 12 GBO vertreten. 18 Durch die Anordnung des Zwangsversteigerungsverfahren werde das Grundbuch nicht öffentlich. 19 Gleich einem Kaufinteressenten habe grundsätzlich auch ein Bietinteressent kein berech­tigtes Interesse auf Grundbucheinsicht. Erst wenn bereits Kaufverhandlungen aufgenommen wurden, bestehe ein berechtigtes Interesse für den Kaufinteressenten (Meikel, s. o. RdNr. 32 zu § 12 GBO mit weiteren Nachweisen). 20 Ein Bietinteressent habe keine Möglichkeit zur Kaufverhandlung. Der Gesetzgeber habe über die besonderen Vorschriften in der ZVG jedem Bietinteressenten daher eine hin­reichende Möglichkeit der Information im Rahmen des Zwangsverkaufs geschaffen. 21 Die seitens des Antragstellers vorgelegte Entscheidung des Landgerichts Essen sei eine Einzelfallentscheidung. Der Urkundsbeamte und auch der Rechtspfleger des Amtsge­richts Düsseldorf seien an die Entscheidung nicht gebunden. Vielmehr sei in jedem Fall der beantragten Grundbucheinsicht auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Das Landgericht argumentiere, dass nur durch eine Grundbucheinsicht sichergestellt werde, ob die gemäß §§ 42, 19 ZVG bei der Zwangsversteigerungsabteilung befindlichen Abschriften vollständig vorhanden seien und begründe damit ein berechtigtes Interesse im Rahmen des § 12 GBO. 22 Im Grundbuchverfahren sei ausschließlich das informelle Selbstbestimmungsrecht des Eigentümers im Verhältnis zum formellen Publizitätsprinzip Dritter im Rahmen von § 12 GBO zu prüfen. Eine wie auch immer konstruierte Kontrollfunktion begründe kein berechtigtes Interesse. 23 Im Übrigen sei die Möglichkeit unvollständiger Grundbuchausdrucke seit der Einführung des maschinell geführten Grundbuchs (beim Amtsgericht Düsseldorf im Jahr 2002) ausgeschlossen. Über das Programm "SolumWeb" hätten die Mitarbeiter der Zwangs­versteigerungsabteilung direkten Zugriff auf die Daten des "Original" - Grundbuchs, §§ 71, 79 GBV (Grundbuchverfügung). 24 Hiergegen wendet sich die Beteiligte mit der Beschwerde und macht ergänzend geltend, eine Grundbuchabschrift werde ihr zu Unrecht verwehrt; sie verfolge als Bietinteressentin ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse, den Wert des zu ersteigernden Grundstücks – insbesondere mit Blick auf aus dem Grundbuch ersichtliche Belastungen, wie z. B. einen ggf. in Abt. II des Grundbuchs einzutragenden Bergschadensverzicht - zutreffend einzuschätzen. 25 Die Möglichkeit nach § 42 ZVG die Zwangsversteigerungsakten einzusehen, bestehe nicht exklusiv, sondern als zusätzliche Informationsquelle; überdies seien die Zwangsversteigerungsakten nicht immer vollständig. 26 Die Rechtspflegerin hat der Beschwerde mit Beschluss vom 06. März 2012 nicht abgeholfen und ausgeführt, 27 jede Prüfung der Grundbucheinsicht sei - wie ausgeführt - eine Einzelfallentscheidung; die Beispiele zu Bergschäden bzw. Bergschadenverzicht seien für die vorliegende Entscheidung nicht relevant. Die Beschwerdeführerin stelle sich in Ihren Ausführungen selbst einem potentiellen Käufer gleich. Der Bietinteressent werde über die spezielle Regelung des § 42 ZVG in die Lage versetzt, sich über den Grundbesitz zu informieren. Neben den Grundbuchunterlagen befinde sich u. A. in der Regel in den Zwangsversteigerungsakten das Verkehrswertgutachten eines professionellen Gutachters. Der Bietinteressent sei hier sogar besser gestellt als der private Käufer, regelmäßig liege für diesen ein aktuelles Verkehrswertgutachten nicht vor. Die Frage eines eventuellen Vermögensschadens sei daher nicht nachvollziehbar. Wie zuvor bereits erläutert, stehe einem potenziellen Käufer eine Grundbucheinsicht nicht zu. Die spezielle Vorschrift des Zwangsversteigerungsgesetzes gebe auch hier dem Bietinteressenten mehr Informationen als ein potentieller Käufer sie habe. 28 Zur Frage der Vollständigkeit der Unterlagen werde auf die Begründung des Zurückweisungsbeschlusses Bezug genommen. Diese Frage und die Verfahrensbehandlung von Terminen pp. seien im Zwangsversteigerungsverfahren zu klären. 29 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Grundakte Bezug genommen. 30 II. 31 1. 32 Die Beschwerde ist gemäß §§ 12 c Abs. 4 Satz 2; 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 75 GBO zulässig. 33 2. 34 a) 35 Zutreffend hat das Amtsgericht den Rechtsbehelf des Beteiligten vom 08. Dezember 2011 als Erinnerung gemäß § 12 c Abs. 4 Satz 1 GBO aufgefasst. 36 b) 37 Die Rechtspflegerin hat ihre Zuständigkeit ungeachtet des Wortlauts in § 12 c Abs. 4 Satz 1 GBO zu Recht angenommen (vgl. Senatsbeschluss vom 06. 10. 2010 - I-3 Wx 214/10, FGPrax 2011, 57; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.02.2011 – 20 W 72/11, Rpfleger 2011, 430). 38 3. 39 In der Sache ist das Rechtsmittelbegehren nicht begründet. 40 a) 41 Nach § 12 Abs. 2 GBO kann nur derjenige eine Grundbuchabschrift verlangen, der zur Einsicht des Grundbuchs berechtigt ist. 42 Einsicht in das Grundbuch und die Grundakten ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GBO, § 46 Abs. 1 und 3 GBV jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Bei der näheren Bestimmung dieses Interesses ist einerseits zu berücksichtigen, dass § 12 GBO in erster Linie nicht einen Geheimnisschutz bezweckt, sondern auf eine Publizität zielt, die über die rein rechtliche Anknüpfung an die Vermutungs- und Gutglaubensvorschriften der §§ 891 ff. BGB hinausgeht. Auf der anderen Seite ist das Grundbuchamt gehalten, das Vorliegen eines berechtigten Interesses genau zu prüfen, um Einsichtnahmen zu verhindern, durch die das schutzwürdige Interesse Eingetragener, Unbefugten keinen Einblick in ihre Rechts- und Vermögensverhältnisse zu gewähren, verletzt werden könnte. Danach ist das vorbezeichnete berechtigte Interesse umfassender als ein rechtliches Interesse und setzt anders als dieses nicht voraus, dass schon ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen dem im Grundbuch Eingetragenen und demjenigen, der die Grundbucheinsicht beantragt, besteht. Dabei genügt zwar nicht jedes beliebige Interesse des Antragstellers, jedoch reicht es aus, wenn er ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse in glaubhafter Weise darlegt, wozu auch ein bloß tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse gehört. Entscheidend ist in der Regel letztlich das Vorbringen sachlicher Gründe, welche die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen (zu Vorstehendem: BayObLG Rpfleger 1999, S. 216 f.; KG NJW 2002, S. 223 ff.; KG NJW-RR 2004, 1316 ff.; OLG Dresden, Beschluss vom 03. Dezember 2009 in Sachen 3 W 1228/09; Senat, a.a.O.). In Zweifelsfällen sind auch die Umstände in die Abwägung einzubeziehen, dass der in seinem informationellen Selbstbestimmungsrecht Betroffene grundsätzlich vor der Gewährung der Einsicht nicht gehört wird (BVerfG NJW 2001, S. 503 ff.) und ihm gegen die Gewährung auch kein Beschwerderecht zusteht (BGHZ 80, 126 ff.). 43 b) Nach diesen Grundsätzen hat die Vorinstanz ein das informationelle Selbstbestimmungsrecht der im Grundbuch Eingetragenen überwiegendes Interesse der Beteiligten (vgl. dazu zuletzt BGH NJW-RR 2011, 1651 Nr.7) zu Recht verneint. 44 aa) 45 Dass das Recht der eingetragenen Grundstückseigentümer auf informationelle Selbstbestimmung der Erteilung eines Grundbuchauszuges (Einsicht in das Grundbuch) nicht prinzipiell entgegen steht, zeigt § 42 ZVG, der im Zwangsversteigerungsverfahren jedem die Einsicht der Mitteilungen des Grundbuchamtes und der erfolgten Anmeldungen (Abs. 1) sowie von anderen das Grundstück betreffenden Nachweisungen gestattet, welche ein Beteiligter einreicht, insbesondere von Abschätzungen (Abs. 2 ), das heißt Wertgutachten. 46 Auch wenn § 42 ZVG das Informationsinteresses des Bietinteressenten weitgehend abdeckt - ob der bei der Zwangsversteigerungsakte befindliche Grundbuchauszug mit Rücksicht auf das „elektronische Grundbuch“ im OLG-Bezirk Düsseldorf nunmehr stets auf dem neuesten Stand ist, vermag der Senat nicht zu beurteilen - bedeutet dies nicht, dass die Vorschrift das Informationsinteresse des Bietinteressenten auf den Inhalt der Zwangsversteigerungsakten beschränkt. Für die Annahme einer dahingehenden die Rechte des Bieters begrenzenden Wirkung des § 42 ZVG gegenüber § 12 GBO besteht kein Anhalt. 47 bb) 48 Wie die Beteiligte (allgemein anhand der Problematik eines Bergschadensverzichts) aufgezeigt hat, können die Eintragungen im Grundbuch von erheblicher Bedeutung für die Bewertung des im Gebot zum Ausdruck gelangenden wirtschaftlichen Interesses des Bieters sein. 49 (a) 50 Offenbleiben mag die Frage, ob § 12 GBO stets ein konkret dargelegtes durch die jedem zu gewährende Einsicht nach § 42 ZVG nicht gedecktes Informationsinteresse erfordert. 51 § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO verlangt aber jedenfalls, dass der Antragsteller dem Grundbuchamt gegenüber sein berechtigtes Interesse darlegt. Darlegung des berechtigten Interesses bedeutet einen nachvollziehbaren Vortrag von Tatsachen, das heißt von konkreten Umständen (vgl. OLG Köln RNotZ 2010, 203) in der Weise, dass dem Grundbuchamt daraus die Überzeugung von der Berechtigung des geltend gemachten Interesses verschafft wird, denn es hat in jedem Einzelfall genau zu prüfen, ob durch die Einsichtnahme das schutzwürdige Interesse der Eingetragenen verletzt werden könnte (so KG RNotZ 2004, 464; Wilsch in BeckOK-Hügel GBO Stand: 01.03.2012 § 12 Rdz. 7; s. a. Demharter GBO § 12 Rn 13). 52 Unverkennbar ist hier (so Wilsch, a.a.O.) die Anknüpfung an die Denkschrift zur GBO, wonach „das Grundbuchamt nach freiem Ermessen darüber zu befinden (hat), inwieweit die tatsächlichen Angaben des Antragstellers geeignet sind, sein Gesuch zu rechtfertigen“ (Denkschrift in Hahn/Mugdan, Materialien, Bd V, 152).Das Erfordernis der Darlegung erfüllt hierbei nicht die bloße Behauptung von Tatsachen oder ein bloß pauschaler Vortrag (LG Offenburg NJW-RR 1996, 1521; Wilsch, a.a.O.; Holzer/Kramer Grundbuchrecht, 2. Teil Rn 169). 53 (b) 54 Dies vorausgeschickt, genügt das Vorbringen der Beteiligten – zumal nach Erhalt der Unterlagen - nicht den Anforderungen an die Darlegung eines – mit Blick auf den für den 08. August 2012 anberaumten weiteren Zwangsversteigerungstermin fortbestehenden - berechtigten Interesses. Ihr Vortrag erschöpft sich darin, die potentielle (wirtschaftliche) Relevanz einer Grundbucheinsicht im Zwangsversteigerungsverfahren (etwa hinsichtlich der Eintragung eines Bergschadenverzichts) aufzuzeigen, der § 42 ZVG bereits Rechnung trägt, nicht aber bringt die Beteiligte nachvollziehbare Tatsachen vor, aus denen das Grundbuchamt – ungeachtet der bestehenden Einsichtsmöglichkeit nach § 42 ZVG - unter Abwägung gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht der im Grundbuch Eingetragenen zu der Überzeugung von der Berechtigung des geltend gemachten Interesses gelangen musste. 55 Im Gegenteil erscheint zumindest das dokumentierte Restinteresse der Beteiligten eher allgemeiner Natur zu sein („Wir wollen persönlich alle bestehenden Informationen, dazu gehören auch Grundbucheintragungen, einsehen und danach unsere Bewertung vornehmen und unsere Entscheidung treffen, um für uns einen wirtschaftlichen Schaden zu vermeiden.“), was nach den vorangegangenen Ausführungen nicht Gegenstand der Grundbucheinsicht sein kann. 56 III. 57 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Tragung der Gerichtskosten regeln die Vorschriften der Kostenordnung unmittelbar. Eine Entscheidung über außergerichtliche Kosten ist nicht erforderlich, da es sich nicht um ein Verfahren mit mehreren im entgegengesetzten Sinne Beteiligten handelt. 58 Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.