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Urteil

I-7 U 51/11

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2012:0601.I7U51.11.00
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Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 18.02.2011 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1) 86% und die Kläger zu 2) und 3) 14%.

Dieses und das angegriffene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das am 18.02.2011 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1) 86% und die Kläger zu 2) und 3) 14%. Dieses und das angegriffene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten G r ü n d e : I. Die Kläger verlangen von den Beklagten die Zustimmung zur Löschung eines in den Grundbüchern verschiedener Grundstücke eingetragenen Bergschadensverzichts und die Feststellung, dass die Beklagten zum Schadensersatz wegen Bergschäden verpflichtet sind. Wegen der erstinstanzlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die Kläger haben beantragt, 1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, ihre Zustimmung zur Löschung der zugunsten der Beklagten zu 1) auf folgenden Grundstücken im Grundbuch des Amtsgerichts R., Blatt 770 (Klägerin zu 1)) und Blatt 932 (Kläger zu 2) und 3)): a) Blatt 770: Gemarkung K., Flur 1, Flurstücke: 214. Gebäude- und Freifläche, B.weg groß 99,84 Ar, 213: Gebäude- und Freifläche, B.weg groß 5,38 Ar, 215: Gebäude- und Freifläche, B.weg groß 7,40 Ar, 211: Gebäude- und Freifläche, B.weg groß 0,83 Ar, Waldfläche groß 0,90 Ar, 305: Gebäude- und Freifläche, B.weg groß 26,83 Ar. (Dies hervorgegangen aus dem ursprünglich belasteten ehemaligen Flurstück 212.) b) Blatt 932: Gemarkung S., Flur 5, Flurstück 35: Gebäude- und Freifläche, B.weg groß 15,06 Ar und Gemarkung K., Flur 1, Flurstück 303: Gebäude- und Freifläche, B.weg groß 269,21 Ar. (Dies hervorgegangen aus dem ursprünglich belasteten ehemaligen Flurstück 222, Flur 1 des geschlossenen Blattes 268) jeweils in Abteilung II des Grundbuches unter laufender Nummer 3 eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Bergschadensverzicht) zu erteilen; 2. festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, ihnen allen Schaden zu ersetzen, der ihnen daher entstanden ist, entsteht und künftig entstehen wird, dass die Beklagte zu 2) – im Bereich der im Antrag zu 1. bezeichneten Grundstücke – Bergbaumaßnahmen durchgeführt hat, durchführt und zukünftig noch durchführen wird, soweit es sich dabei nicht um einen Schaden aus Intensivtierhaltung handelt; 3. ebenfalls festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, ihnen allen Schaden zu ersetzen, der ihnen daher entstanden ist, entsteht und zukünftig entstehen wird, dass die Beklagte zu 1) – im Bereich der im Antrag zu 1) bezeichneten Grundstücke - Bergbaumaßnahmen durchgeführt hat, durchführt und zukünftig noch durchführen wird, soweit es sich dabei nicht um einen Schaden aus Intensivtierhaltung handelt. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht die Abfindungsvereinbarung vom 04.12.2001 als unwirksam ansieht und dem Klageantrag zu 1. stattgibt, haben sie widerklagend beantragt, 1. die Klägerin zu 2) und den Kläger zu 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Beklagte zu 1) 377.005,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2010 zu zahlen; 2. die Klägerin zu 1) zu verurteilen, an die Beklagte zu 1) 2.179.453,74 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2010 zu zahlen. Die Kläger haben beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und den Tenor des Urteils mit Beschluss vom 22.03.2011 hinsichtlich des Kostenausspruchs berichtigt. Es hat im wesentlichen ausgeführt, die Kläger hätten gegen die Beklagten zu 1) keinen Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der in den Grundbüchern eingetragenen streitgegenständlichen Bergschadensverzichte, da die Beklagte zu 1) die betreffenden Eintragungen nicht ohne Rechtsgrund erlangt habe. Rechtsgrund für die Grundbucheintragung sei der Abfindungsvergleich, welcher nicht unwirksam sei. Die Regelungen des Vergleiches seien nicht nach den §§ 305 ff. BGB unwirksam. Der Abfindungsvergleich sei aber auch nicht wegen Anfechtung gemäß §§ 142 Abs. 1, 123 Abs. 1 BGB unwirksam. Es sei nicht festzustellen, dass die Kläger infolge des Verhaltens der Beklagten zu 2), insbesondere deren Erklärungen bezüglich des Nichtvorliegens weiterer Unstetigkeiten und der Richtigkeit des Tagerisses sowie einer unterbliebenen Mitteilung der Ergebnisse der bis Dezember 2001 durchgeführten Messungen – letzteres insoweit unterstellt – einem Irrtum darüber unterlegen seien, dass die bisher eingetretenen Schäden auf ihren Grundstücken nicht bergbaubedingt seien und im Hinblick auf die Bodenwellen, Senkungen und Pressungen keine Unstetigkeiten vorlägen, sondern diese natürlichen Ursprungs seien, sowie mit Unstetigkeiten und/oder Bergschäden im nennenswerten Umfang auch in Zukunft nicht zu rechnen sei und solche unwahrscheinlich seien. Das diesbezügliche Vorbringen der Kläger sei nicht nachvollziehbar und nicht plausibel. So sei den Klägern bekannt gewesen, dass Messungen bevorstünden und Messergebnisse bald vorliegen würden. Diese hätten sie jedoch nicht abgewartet, sondern gleichwohl den Vergleich geschlossen. Auch sei die Behauptung der Kläger nicht nachvollziehbar, dass sie aufgrund der Ausführungen des Markscheiders B. der Beklagten und des Markscheiders der Bezirksregierung, Herrn BVD N., zu der Überzeugung gelangt seien, die Feststellungen des von ihnen beauftragten Markscheiders I. bzgl. als bergschadensbedingt zu qualifizierender Schäden seien gänzlich falsch und Herr I. habe sich verrannt und sie hätten das Vertrauen in diesen bzw. dessen gutachterliche Bewertung verloren. Es habe auf der Hand gelegen, dass die Beklagte, die bereit war, einen Betrag von 5 Mio. DM zu zahlen, hierzu nicht bereit gewesen wäre, wenn bislang kaum Bergschäden vorhanden gewesen wären und auch zukünftig nicht zu erwarten gewesen wären. Gegen eine Zusicherung der Beklagten, es seien auch zukünftig keine weiteren Schäden zu erwarten, spreche auch, dass der Abfindungsvergleich auch für zukünftige bergbaubedingte Schäden gelten sollte und die Beklagten darauf sowie auf die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit über den Bergschadensverzicht erkennbar Wert legten. Der Abfindungsvergleich sei auch nicht gemäß § 779 Abs. 1 BGB unwirksam. Den Klägern stehe auch kein Schadensersatzanspruch gerichtet auf Rückgängigmachung der vertraglichen Leistungen wegen vorvertraglichen Verschuldens gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu. Auch folge ein solcher Anspruch nicht aus § 280 Abs. 1 BGB, §§ 328 Abs. 2 BGB, 263 StGB und/oder aus § 826 BGB. Der Klageantrag zu 2. sei zulässig, aber nicht begründet. Das folge aus der Wirksamkeit des Abfindungsvergleichs. Bezüglich der Beklagten zu 2) sei der Feststellungsantrag unbegründet, weil eine Ersatzverpflichtung der Beklagten zu 2) wegen bereits entstandener oder zukünftiger Bergschäden der Klägerin weder nach §§ 114 ff. BBergG noch unter Rechtsschutzgesichtspunkten noch aufgrund deliktischen Verhaltens bestehe. Gegen die Klageabweisung richtet sich die Berufung der Kläger. Die Kläger machen geltend, zu Unrecht habe das Landgericht angenommen, dass die Vertragsbedingungen des Abfindungsvergleichs der Parteien vom 04.12.2001 nicht der Kontrolle nach§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB, § 305c Abs. 1 BGB, §§ 307 ff. BGB unterliege. Weiter machen die Kläger geltend, das Landgericht hätte sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob das im Jahr 2001 vorgelegte Risswerk objektiv falsch war. Zum einen sei dies eigentlich schon unstreitig gewesen, zum anderen hätten die Beklagten dies nicht substantiiert bestritten. Zum Dritten stehe die Unrichtigkeit auch aufgrund von Umständen fest, die erst nach Abschluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz bekannt geworden seien. Das hätte dazu führen müssen, dass der Klageantrag zu 1. nach§§ 142, 123 BGB bei bewusster Falschdarstellung durch die Beklagtenseite bzw. gemäß § 779 BGB bei unbewusster Falschdarstellung durch die Beklagtenseite hätte zugesprochen werden müssen. Jedenfalls sei der Vertrag nach § 138 BGB nichtig. Auch hätten die Kläger einen Anspruch aus culpa in contrahendo. Im Schriftsatz vom 09.02.2012 machen die Kläger weiterhin geltend, seit der Berufungsbegründung vom 25.05.2011 neu zugewachsene Tatsachen und Beweismittel belegten, dass im konkreten Fall der Tageriss zum Zeitpunkt der Vergleichsverhandlungen vorsätzlich falsch gewesen sei. So habe am 06.09.2001, was ihr am 31.05.2011 bekannt geworden sei, auf dem Bergwerk Friedrich-Heinrich/Rheinland ein Termin zur Frage der Risswerkführung zwischen den Mitarbeitern der Bergbaubehörde und Mitarbeitern der Beklagten stattgefunden. An diesem Termin seien sie nicht beteiligt gewesen. In dem Termin habe der Mitarbeiter der Bergbaubehörde, Herr N., den Beklagten erklärt, dass jenseits der angeblich formalen Mängel des Gutachtens I. aus dem Jahr 2001 der Sache nach auf den klägerischen Grundstücken sogar Risiken bis hin zum Totalverlust gegeben seien und dass von den Beklagten zur Vermeidung eines sonst drohenden Totalschadens bauliche Sicherungen vorzunehmen seien. Gleichwohl hätten die Beklagten weiterhin erklärt, die Gefahr des Auftretens weiterer Schäden sei selbst bei weiterem Bergbau als gering einzustufen. Auf die Einschätzung der Bergbaubehörde hätten die Beklagten sie, die Kläger, vor Abschluss des Vergleichs über den Bergschadensverzicht hinweisen müssen. Zwischenzeitlich habe die Beklagtenseite, wie schon in der Berufungsbegründung vom 25.05.2011 vorgetragen, im Jahr 2010 (am 15.11.2010) einen schon vom Sachverständigen I. im Jahr 2001 erkannten Geländeabriss im Bereich des sog. „Rübenkellers“ im Tageriss nachgetragen. Des weiteren hätten sie, die Kläger, am 13.01.2012 Kenntnis eines Berichts über das in unmittelbarer Nachbarschaft zu ihren Grundbesitz liegende Grundstück der Sonderabfalldeponie .. erhalten, aus dem sich ergebe, dass die Beklagten schon im Jahr 1999, mithin zwei Jahre vor den Vergleichsverhandlungen, in unmittelbarer Nähe der streitgegenständlichen Grundstücke Nachforschungen darüber angestellt hätten, ob zwei im Tageriss jeweils nur bis zur Grundstücksgrenze verzeichnete Abrisskanten auch durch dieses Grundstück verliefen, und zwar durch Vornahme von Baggerschürfungen. Daraus ergebe sich, dass die Markscheider der Beklagten auch bei vermuteten Unstetigkeiten und/oder Abrisskanten Nachforschungen betreiben würden, ob diese bergbaubedingt sein könnten. Im Übrigen handele es sich um nicht genehmigten Bergbau. Auf Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2012 tragen die Kläger mit Schriftsatz vom 15.03.2012 weiter vor: Das im Schriftsatz vom 09.02.2012 in Bezug genommene Protokoll einer Besprechung vom 06.09.2001 sei ihnen zwar schon am 31.05.2011 bekannt geworden. Sie hätten es aber aus prozessökonomischen Gründen, um nämlich ein einziges Mal zusammenfassend vorzutragen, anstatt ständig in gesonderten Schriftsätzen über neuere und zum Teil nur vorläufige Entwicklungen bei der Bewertung des Sachverhaltes zu berichten, erst mit Schriftsatz vom 09.02.2012 vorgetragen. Des weiteren sei zu den wirtschaftlichen Hintergründen des Vergleichs vorzutragen, dass bei überschlägiger Begutachtung und eigener Ermittlung bislang Schäden in Höhe von mehr als 16 Mio. € aufgelaufen seien und der gezahlte Vergleichsbetrag in zeitlichem Zusammenhang zum Vergleichsabschluss aufgebraucht worden sei. Zur Begründung beziehen sich die Kläger auf gutachterliche Stellungnahmen vom 15.03.2012 der Sachverständigen B. und Dr. F.. Aus diesen Stellungnahmen ergebe sich, dass die ursprünglich auf Basis des Gutachtens I. für notwendig erachtete Betriebsverlagerung nicht nur tatsächlich die einzig zutreffende Einschätzung gewesen sei, sondern die Kosten dafür mit damals 12 Mio. DM sogar eher konservativ geschätzt worden seien. Die Kläger beantragen, das Urteil des Landgerichts Kleve vom 18.02.2011 (Aktenzeichen:6 O 19/10) unter Berücksichtigung seiner Berichtigung vom 22.03.2011 aufzuheben und die Beklagten unter Wiederholung der Anträge erster Instanz antragsgemäß zu verurteilen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht die Abfindungsvereinbarung vom 04.12.2011 als unwirksam ansieht und dem Klageantrag zu 1. stattgibt, beantragen sie widerklagend, 1. die Klägerin zu 2) und den Kläger zu 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Beklagte zu 1) 377.005,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2010 zu zahlen; 2. die Klägerin zu 1) zu verurteilen, an die Beklagte zu 1) 2.179.453,74 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2010 zu zahlen. Die Kläger beantragen, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagten verteidigen das landgerichtliche Urteil als richtig. Aus dem Vermerk der Bezirksregierung A. vom 09.10.2001 über das Gespräch bzw. die Anhörung vom 06.09.2001 zwischen der Bezirksregierung A. und den Beklagten lasse sich der Tatbestand einer arglistigen Täuschung nicht herleiten. Der Vortrag sei wegen Verspätung unbeachtlich und im Übrigen unzutreffend. Zum einen sei der Vermerk vom 09.10.2001 schon dadurch Bestandteil des erstinstanzlichen Vortrags geworden, dass sie die Beiziehung der Verwaltungsakte beantragt hätten. Auch hätten sie aus dem Vermerk wörtlich zitiert, so auf Seite 25 des Schriftsatzes vom 13.07.2010. Darüber hinaus sei den Klägern der Inhalt dieses Vermerks auch seit dem Jahr 2001 bekannt gewesen, da die Problematik drohender Totalschäden an einigen Gebäudeteilen vor Abschluss des Vergleichs thematisiert geworden sei. So sei z.B. der Bescheid des Bergamts M. vom 19.10.2001 Bestandteil des Schreibens der Beklagten zu 2) vom 04.12.2001 gewesen, das die am 30.11.2001 mündlich verhandelten und verabredeten Bedingungen des Vergleichs zusammengefasst hätte. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass bei der Klägerseite kein Wissensdefizit vorgelegen habe. Es sei unstreitig gewesen, dass die Besitzung der Kläger im Einflussbereich bergbaulicher Einwirkungen liege, und das sei auch schon vor 2001 unstreitig gewesen. Es sei dann um die Kosten der möglichen Sanierung gegangen. Sie habe ein Gutachten des Sachverständigen K. vom 12.03.2001 zur Schadenslage an den Gebäuden und zur Wertermittlung der Gebäude beauftragt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und das landgerichtliche Urteil ergänzend Bezug genommen. II. Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht entschieden, dass den Klägern gegen die Beklagte zu 1) kein Anspruch auf Zustimmung zur Löschung des aufgrund der Vereinbarung vom 04.12.2001/07.01.2002 im Grundbuch eingetragenen Bergschadensverzichts zusteht. Der auf Feststellung gerichtete Antrag, dass die Beklagten zu 1) und 2) zu Schadensersatz verpflichtet sind, ist ebenfalls unbegründet. Der zwischen den Klägern und der Beklagten zu 1) geschlossene Abfindungsvergleich ist wirksam. A. Den Klägern steht kein Anspruch gegen die Beklagte zu 1) aus § 812 BGB zu, da die Beklagte zu 1) die Grundbuchposition, die den Bergschadensverzicht festschreibt, nicht ohne rechtlichen Grund erlangt hat. I. Der Abfindungsvergleich ist – seinem gesamten Vertragstext nach – nicht wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz unwirksam. 1. Nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind allgemeine Geschäftsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Nach Satz 3 liegen allgemeine Geschäftsbedingungen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. Unterstellt man, dass es sich um vorformulierte Klauseln handelt, insbesondere bezogen auf die Bergschadensverzichtsklausel, wie sie auf Seite 2 des Schreibens vom 04.12.2001 an den damaligen Rechtsanwalt der Kläger enthalten ist (Anlage K 4), lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte zu 1), vertreten durch die Beklagte zu 2), den Klägern diese Formulierung „gestellt“ hat. Dieses Merkmal wäre erfüllt, wenn eine Partei die Einbeziehung der vorformulierten Bedingungen in den Vertrag verlangt, also ein konkretes Einbeziehungsangebot macht, es entfällt, wenn der Kunde in der Auswahl der Betracht kommenden Vertragstextes frei ist und insbesondere Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen, so dass die Einbeziehung auf einer freien Entscheidung beruht (BGH NJW 10, 1131). Ein „Stellen“ in diesem Sinne ist nicht gegeben. Unstreitig sind dem Vergleichsabschluss zahlreiche Besprechungen und Ortstermine vorangegangen. Die Formulierung im Schreiben der Beklagten vom 04.12.2001 stellt ersichtlich ein Vertragsangebot dar. Es ist nicht zu erkennen, dass es den Klägern nicht freigestanden hätte, die vorgegebene Formulierung abzuwandeln. In dem Zusammenhang ist insbesondere auf das Antwortschreiben des Rechtsanwalts der Kläger vom gleichen Tag (Anlage B 1) hinzuweisen, in dem der Rechtsanwalt nach Erklärung des Einverständnisses seiner Mandantin schreibt: „Es fehlt noch die bei dem Gespräch am 30.11.2001 abgestimmte Klausel über den schonenden Abbau der Bauhöhe … Ich darf höflich bitten, diesen Formulierungsvorschlag bezüglich des schonenden Abbaus unter dem Besitztum meiner Mandantin in die endgültige Formulierung des Regulierungsangebots aufzunehmen“. Die Beklagte zu 2) hat hierauf (in Vertretung der Beklagten zu 1)) mit Schreiben vom 14.12.2001 (Anlage B 2) geantwortet und der Ergänzung des Regulierungsangebots zugestimmt. 2. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass keine überraschenden und mehrdeutigen Klauseln vorliegen (§ 305c Abs. 1 BGB). Die Berufungsbegründung führt dazu aus, die überraschende Wirkung von Klauseln sei keine Voraussetzung für eine Inhaltskontrolle. Das Landgericht hat das ebenso beurteilt und diese Beurteilung unabhängig von einer Inhaltskontrolle und deren Zulässigkeit getroffen. Die Berufungsbegründung zeigt auch keine solchen Klauseln auf. 3. Für das vorliegende Vertragswerk ist eine Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB nicht eröffnet. Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, die Abfindungserklärung der Kläger, der ausgesprochene Bergschadensverzicht und die Grundbucheintragungen seien direkter Inhalt der von den Klägern zur erbringenden Gegenleistung. Die Grundbucheintragung stelle keine Nebenpflicht dar, da die Erstreckung der Wirkung des Verzichts auf alle zukünftigen Eigentümer im Hauptinteresse der Beklagten zu 1) gelegen habe. Die Berufungsbegründung macht geltend, die beschränkte persönliche Dienstbarkeit und der vorformulierte Inhalt der Verzichtsklausel gehörten nicht zum Kernbereich einer vertraglichen Vereinbarung, zum Kernbereich gehörten nur die sog. essentialia negotii, ohne die der Inhalt des Vertrages nicht bestimmt werden könne. Des weiteren bestünden gesetzliche Bestimmungen, die als Kontrollmaßstab für den Inhalt der getroffenen Vereinbarung herangezogen werden könnten, so das Bundesberggesetz und § 823 BGB. Nach § 307 Abs. 3 BGB gelten § 307 Abs. 1 und 2 BGB sowie die §§ 308 und 309 BGB nur für Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 unwirksam sein (Transparenzgebot). Abreden unmittelbar über den Gegenstand des Vertrages unterliegen aus Gründen der Vertragsfreiheit keiner Inhaltskontrolle, ebenso nicht Regelungen, die den Leistungsinhalt oder das zu zahlende Entgelt festlegen, da die §§ 307 ff. BGB eine gerichtliche Überwachung von Leistungsangeboten und Preisen nicht ermöglichen wollen und aus verfassungsrechtlichen Gründen auch nicht dürfen (Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 307, Rdnr. 41). Bei Klauseln, die der Inhaltskontrolle entzogen sind, bleibt jedoch der Schutz der §§ 305 Abs. 2, 305b und 305c Abs. 1 BGB. Verstöße gegen das Transparenzgebot begründen ggf. auch bei Klauseln Unwirksamkeit, die das Preis-/Leistungsverhältnis betreffen. Leistungsbeschreibungen, die Art, Güte und Umfang der Hauptleistung unmittelbar festlegen, sind einer Inhaltskontrolle entzogen, dagegen unterliegen Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder aushöhlen, der Inhaltskontrolle. Der Senat folgt dem Landgericht darin, dass die zwischen den Vertragsparteien getroffene Vereinbarung aus Dezember 2001 in ihrer Gesamtheit eine Aufzählung von Leistung und Gegenleistung beinhaltet. Die Beklagte zu 1) bezahlt an die Kläger 5 Mio. DM, wenn diese für sich und ihre Eigentumsnachfolger umfassend auf die Geltendmachung von Bergschäden verzichten, bezogen auf die Vergangenheit und die Zukunft. Die Erstreckung der Leistungserklärung auf Rechtsnachfolger, die zwingend mit der Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einhergehen muss, um Bindungswirkung für diese zu entfalten, ist dabei nicht lediglich ein Nebenprodukt des eigentlichen rein schuldrechtlichen Bergschadensverzichts, sondern gerade aufgrund der Erstreckungswirkungen neben dem schuldrechtlichen Verzicht eine weitere Hauptleistungspflicht. Ebenso lässt sich, entgegen der Auffassung der Kläger, die konkrete Ausformulierung des Verzichts, nämlich die Duldung von Bergbaueinwirkungen jeder Art bei Verzicht auf Unterlassung, Wiederherstellung, Ersatz allen Schadens und Ersatz von mit Anpassungs- und Besicherungsmaßnahmen verbundenen Aufwendungen oder Nachteilen nur als Ausformung der Hauptleistungspflichten auffassen. Die entsprechende Klausel in dem Vertrag vom 04.12.2001 bildet erst die Hauptleistungspflicht der Kläger, denn allein durch das Wort „Bergschadensverzicht“ ist die Hauptleistungspflicht der Kläger nicht zu bestimmen. Auch verstößt die Formulierung im Vertrag nicht gegen das Transparenzgebot, welches nach § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB auch in den Fällen des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB gilt. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in den AGB möglichst klar, einfach und präzise darzustellen. Dabei gebieten Treu und Glauben auch, dass die Klausel wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen erforderlich werden kann (Palandt/Grüneberg, a.a.O., Rdnr. 21). Der Vertrag lässt keine Unklarheiten erkennen. B. Der Abfindungsvergleich ist nicht nach §§ 123, 142 BGB wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten und daher von Anfang an nichtig. 1. Unter einer Täuschung im Sinne des § 123 BGB versteht man die vorsätzliche Erregung, Bestärkung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums, sei es durch das Vorspiegeln falscher oder das Verschweigen wahrer Tatsachen, um den Willensentschluss des Getäuschten zu beeinflussen. Die Täuschung muss sich auf objektiv nachprüfbare Tatsachen beziehen, d.h. der Inhalt der Täuschungsaussage muss dem Urteil “wahr“ oder “falsch“ zugänglich sein. Die Täuschung kann durch positives Tun oder durch Unterlassen begangen werden, wobei es für die Anfechtbarkeit nach § 123 BGB auf die konkrete Täuschungsform nicht ankommt. Eine Täuschung durch positives Tun kann z.B. durch Behauptungen über Zustände oder Ereignisse, durch Vorspiegeln, Unterdrücken oder Entstellen von Tatsachen, durch mündliche oder schriftliche Äußerungen, konkludentes Verhalten, Tathandlungen oder auch durch das Gesamtverhalten des Handelnden erfolgen. Dabei sind Halbwahrheiten und unvollständige Angaben regelmäßig der aktiven Täuschungshandlung zuzuordnen (Staudinger/Singer, BGB, 2011, §123 Rn 6ff. m.w.N.). Das Verschweigen von Umständen, die für die Willensentschließung des Erklärungsgegners wesentlich sind, kann ebenfalls eine Täuschung darstellen. Dabei ist zu unterscheiden, ob auf eine Frage wahre Tatsachen verschwiegen werden oder ob auch ohne ausdrückliche Nachfrage eine Offenbarungspflicht besteht. Auf ausdrückliche Fragen muss der Vertragspartner, sofern er die Beantwortung nicht vollkommen ablehnt, grundsätzlich vollständig und richtig antworten (RGZ 91, 80, 81; BGHZ 74, 383, 392; NJW 1967, 1222 f; 1977, 1914, 1915; Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 123 BGB Rn 5a). Problematisch ist hingegen die Begründung von Aufklärungspflichten ohne solche Nachfrage. Grundsätzlich besteht keine allgemeine Pflicht, den Vertragspartner hinsichtlich aller Einzelheiten und Umstände aufzuklären, die seine Willensentschließung beeinflussen könnten (statt vieler BGH NJW 1983, 2493, 2494; Palandt/Ellen-berger, a.a.O., Rn 5 f.). Zum Wesen der Privatautonomie gehört die Selbstverantwortung für rechtsgeschäftliches Handeln. Insofern ist es im Grundsatz jedermanns eigene Angelegenheit, die für die eigene Willensentscheidung notwendigen Informationen auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko selbst zu beschaffen (statt vieler BGH NJW 1989, 763, 764; Staudinger/Singer, BGB, 2011, §123 Rn 10ff.). Die Rechtsprechung bejaht eine Informationspflicht bei der Vertragsanbahnung auch ohne Nachfrage des Vertragspartners, wenn eine Aufklärung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) und den im Verkehr üblichen Gewohnheiten geboten ist und der Vertragspartner daher mit einer Aufklärung der Sachlage redlicherweise rechnen darf (statt vieler BGH NJW 1989, 763, 764). Eine Aufklärungspflicht könne immer nur aus besonderen Gründen anhand der Umstände des Einzelfalles bejaht werden (BGH NJW 1983, 2493, 2494). Aus dem immanenten Zweck eines jeden Vertrages folgt z.B., dass der Kontrahent über Umstände, welche die Vertragsdurchführung gefährden oder vereiteln oder die vorausgesetzte Äquivalenz der beiderseits zu erbringenden Leistungen erheblich beinträchtigen, aufklären muss (Staudinger/Singer, a.a.O., Rn. 12). a) In erster Instanz haben die Kläger vorgetragen, der ihr Grundstück betreffende – von „den Beklagten“ als Unternehmern zu erstellende – Tageriss als Teil des Risswerks nach § 63 BBergG aus dem Jahr 2001 (Anlage K 2) sei fehlerhaft gewesen und dieses fehlerhafte Risswerk habe die Beklagte zu 2) in Kenntnis seiner Fehlerhaftigkeit zur Grundlage der Vergleichsverhandlungen gemacht. Der Tageriss (als Teil des Risswerks) habe lediglich einen Abriss im nördlichen Eckbereich der Immobilie B.weg 103 verzeichnet. Sie selber hätten die Befürchtung gehabt, dass mehrere über die Grundbesitzungen verlaufende Bodenwellen, insbesondere eine quer durch die Lagerhalle Ost verlaufende Bodenwelle sowie vorhandene Senkungen und Pressungen bergbaubedingt seien. Daher habe sie sachverständigen Rat eingeholt. In den anschließenden Gesprächen habe die Beklagte zu 2) darauf hingewiesen, dass es sich nicht um Bergschäden handele. Dabei habe sie auch auf das Risswerk verwiesen. Dies hätten sie, die Kläger, schließlich – entgegen den gutachterlichen Feststellungen I. – geglaubt, diese Annahme sei zur Grundlage der Verhandlungen gemacht worden und sie hätten sich zum Verzicht gegen Zahlung von 5 Mio. DM bereit erklärt. § 123 BGB setzt einen Kausalzusammenhang zwischen der Täuschung und der irr-tumsbedingten Willenserklärung voraus, und zwar i.S. einer Doppelkausalität : Der Getäuschte muss durch die Täuschungshandlung in einen Irrtum versetzt und damit wiederum zur Abgabe der Willenserklärung „bestimmt” worden sein (MünchKomm-Armbrüster, BGB, 6. Aufl., § 123 Rn. 20). Eine Mitverursachung genügt (Staudinger/Singer, a.a.O., Rn 45). Es fehlt daher die Ursächlichkeit, wenn der Erklärende die Täuschung durchschaut hat (BGH NJW 1971, 1795, 1798). Entsprechendes gilt, wenn der Erklärende vor einer solchen Täuschung bewusst die Augen verschlossen hat. Dagegen besteht ein Kausalzusammenhang, wenn der Erklärende mit einer Täuschung von einem gewissen Umfang gerechnet hat, sich aber später herausstellt, dass er noch in weit größerem Umfang getäuscht wurde (BGH WM 1972, 1443, 1446; 1975, 1279, 1282; LM Nr 4; NJW-RR 1986, 1258, 1259; Staudinger/Singer, a.a.O.). Eine arglistige Täuschung liegt nach der Auffassung der Kläger darin, dass die durch die Beklagte zu 2) vertretene Beklagte zu 1) wider besseres Wissen das Vorliegen von Bergschäden in Abrede gestellt hat, was sie bzw. die Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 1) geglaubt hätten. Das Verhalten der Beklagten zu 2) konnten die Kläger, auch wenn die Beklagte zu 2) ursprünglich das Vorhandensein von Bergschäden gänzlich bestritten haben sollte, von ihrem eigenen Empfängerhorizont her selbst nicht als Erklärung auffassen, das Nichtvorhandensein von Bergschäden in Gegenwart und Zukunft stehe fest. Dass die Beklagte zu 2) Messungen veranlasst, insbesondere aber die Zahlung einer Abfindung von 5 Mio. DM angeboten hat, ließ nur die Deutung zu, dass die Beklagte zu 2) Schäden erheblichen Umfangs zumindest für möglich hielt. Da die Beklagte zu 2) großen Wert auf einen Verzicht auch für alle Zukunft legte, lag es auf der Hand, dass sie den Eintritt weiterer Schäden zumindest für möglich hielt. Selbst wenn die Kläger, wie sie behaupten und unter Zeugenbeweis stellen, geglaubt haben sollten, Bergschäden lägen nicht vor und seien auch in Zukunft nicht zu erwarten, wäre ein solcher – angesichts der Tatsache, dass die Kläger durch den Sachverständigen I. und einen Rechtsanwalt beraten waren – kaum nachvollziehbarer Irrtum nicht durch eine Täuschung der Beklagten zu 2) verursacht worden. Der behauptete Irrtum ist überdies nicht kausal für den Vergleichsschluss gewesen. Die Kläger haben sich mit einem Abfindungsvergleich gegen den Verzicht auf alle weitergehenden gegenwärtigen und künftigen Ansprüche einverstanden erklärt, ohne dass ihnen die Ergebnisse der veranlassten Messungen vorlagen. Es kam ihnen also ersichtlich nicht auf eine objektive Aufklärung des Sachverhalts an. Deshalb ist es auch unerheblich, ob der damalige Tageriss zutreffend war oder nicht und ob die eingeschalteten Markscheider wirklich unabhängig waren. Die Kläger sind nicht durch die behauptete Unrichtigkeit des Tagerisses und die behauptete Parteilichkeit von Markscheidern davon abgehalten worden, Ansprüche geltend zu machen, sondern haben eine Entschädigung von 5 Mio. DM erstritten, nachdem der von ihnen beauftragte Sachverständige I. den Tageriss als unrichtig und vorhandene Auffälligkeiten auf den Grundstücken der Kläger als bergbaubedingt bezeichnet hat. b) Die Kläger tragen in zweiter Instanz mit Schriftsatz vom 09.02.2012, und damit nach Ablauf der am 26.05.2011 endenden Berufungsbegründungsfrist, einen neuen Sachverhalt vor, der eine Täuschungshandlung der Beklagten durch Unterlassen gebotener Aufklärung darstellen soll. Nach dem Vortrag soll sich ein Verschweigen wahrer Tatsachen durch die Beklagten daraus ergeben, dass die Bergbaubehörde, Bezirksregierung A. (Herr N.), den Beklagten am 06.09.2001 mitteilte (Anlage A 24), dass im Bereich des Anbaus, der als Wohnhaus genutzt wird, erhebliche Rissschäden festgestellt worden seien, die auf eine substanzgefährdende Schädigung der baulichen Anlage schließen ließen, hier drohe eine Totalschädigung. Es werde eine Sicherung des Wohnhauses nebst Anbau für erforderlich gehalten. Die Sicherung habe zu erfolgen, bevor das Objekt in den Bereich des Abbaus gelange, zur Sicherung solle die Abbaugeschwindigkeit reduziert und sollten Messlinien angelegt werden. Damit seien die Beklagten in Kenntnis der Tatsache, dass erhebliche bergbaubedingte Einwirkungen auf den Grundbesitz der Kläger vorlagen, die bzgl. eines Gebäudeteils einen drohenden Totalschaden befürchten ließen, gewesen. Dies hätten sie den Klägern, die in Unkenntnis davon gewesen seien, mitteilen müssen. Die Beklagten haben die Unkenntnis der Kläger bestritten. Dieser Vortrag ist, soweit er bestritten ist, nicht zuzulassen, § 525, § 296 Abs. 2 ZPO. Die Kläger haben, nach Hinweis durch den Senat in der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2012, nicht genügend entschuldigt, warum sie den neuen Tatsachenvortrag nicht unmittelbar nach der von ihnen behaupteten Kenntnisnahme vorgebracht haben. Der Vortrag der Kläger im Schriftsatz vom 15.03.2012, man habe aus prozessökonomischen Gründen zusammenfassend vortragen wollen, stellt keine Entschuldigung dar und die Verspätung beruht auf grober Nachlässigkeit. Der Sachverhalt betreffend die behauptete Nichtoffenbarung des Inhalts und des Ergebnisses der Gespräche im September 2001 zwischen der Bezirksregierung und den Beklagten stellt einen in sich abgeschlossenen Sachverhalt dar, der sich von den übrigen, von den Klägern mit Schriftsatz vom 09.02.2012 erhobenen Vorwürfen klar abgrenzt. Nach der Abweisung der Klage in erster Instanz war die Einführung von Tatsachen zum Beleg eines neuen Anfechtungsgrundes aus der Sicht der Kläger erforderlich, um ihrer Klage eventuell in zweiter Instanz zum Erfolg zu verhelfen und es lag auf der Hand, dass sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand eines solchen Anfechtungsgrundes streitig werden würde. Der verspätete Vortrag verzögert den Rechtstreit, da im Hinblick auf§ 124 BGB eine Aufklärung über die streitige Kenntnis der Kläger von dem behaupteten Sachverhalt erforderlich wäre. - Soweit er unstreitig ist, nämlich bzgl. des Inhalts des Vermerks der Bezirksregierung vom 09.10.2001 (Anlage K 24) – ist der vorgetragene Sachverhalt nicht geeignet, den Tatbestand einer arglistigen Täuschung durch Unterlassen einer gebotenen Aufklärung auszufüllen. Die Argumentation der Kläger geht dahin, dass der durch die Beklagte zu 2) hervorgerufene Irrtum der Kläger in der Annahme bestanden habe, hinsichtlich des Vorhandenseins und insbesondere des künftigen Eintritts von Schäden bestehe eine tatsächliche Unsicherheit, während der Beklagten zu 2) in Wahrheit genau bekannt war, dass Schäden in erheblichem Umfang drohten. Es ist schon zweifelhaft, ob Vorstellungen über den Kenntnisstand des Gegners für den Vergleichsschluss maßgebliche Umstände sind, zweifelhaft ist auch, ob die durch rechtlich und fachlich kundige Personen beratenen Beteiligten an Vergleichsverhandlungen rechtlich verpflichtet sind, der Gegenseite alle gewonnenen Erkenntnisse zu offenbaren. Entscheidend ist aber, dass die von den Klägern – verspätet – vorgelegten Unterlagen nicht ergeben, dass der Beklagten zu 2) positiv bekannt war, dass mit weit höheren Schäden zu rechnen war als erwartet. Die Vertreter der Bezirksregierung haben keinen Totalschaden an sämtlichen Gebäuden befürchtet. Nach dem Vermerk vom 09.10.2001 haben sie leichte Schäden am Wohnhaus, erhebliche Rissschäden an den gegenüberliegenden Lagerhallen und dem Bürogebäude festgestellt, deren Nutzbarkeit aber nicht beeinträchtigt und hinsichtlich derer ein Totalschaden nicht zu erwarten sei. Lediglich wegen des Anbaus, der als Wohnhaus genutzt wurde, haben sie Rissschäden festgestellt, die auf eine substanzgefährdende Schädigung schließen ließen und zu einer Totalschädigung führen könnten, weshalb eine bauliche Sicherung vorzunehmen sei. C. Der Abfindungsvergleich ist nicht nach § 779 BGB unwirksam. Ein gemeinsamer Irrtum der Parteien über die Vertragsgrundlage liegt nicht vor. § 779 BGB normiert einen besonderen Unwirksamkeitstatbestand, bei dessen Vorliegen der Vergleich von vornherein nichtig ist. Es handelt sich um einen gesetzlich geregelten Sonderfall des Fehlens der (subjektiven) Geschäftsgrundlage (BGH NJW 2000, 2497, 2498; NJW-RR 1994, 434, 435; Staudinger/ Marburger, BGB, 2009, § 779 Rn 69). Nichtigkeit des Vergleichs tritt unter zwei Voraussetzungen ein: wenn der nach dem Inhalt des Vergleichs als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und wenn außerdem Streit oder Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden wären. Als feststehend zugrunde gelegt ist ein Sachverhalt, wenn er sich außerhalb des Streites oder der Ungewissheit befand und beide Parteien ihn als feste Grundlage des Vergleichs angesehen haben. Maßgeblich dafür, welche Umstände dazu gehören, ist der Inhalt des Vergleichs. Daher sind einerseits nur interne Vorstellungen, die in der Vergleichsregelung keinen Niederschlag gefunden haben, unbeachtlich. Andererseits ist beiderseitige Kenntnis davon, dass auch der andere Teil dieselben Umstände zugrunde gelegt hat, nicht erforderlich; erst recht nicht der Austausch von Erklärungen hierüber. Notwendig und ausreichend ist vielmehr, dass sich aus dem objektiven Sinn der Parteierklärungen, namentlich dem erkennbar erstrebten Zweck des Vergleichs, entnehmen lässt, dass die Parteien übereinstimmend vom Vorliegen oder Nichtvorliegen bestimmter Umstände ausgegangen sind. Differieren die Parteivorstellungen in dieser Hinsicht, so scheidet § 779 BGB schon deshalb aus (Staudinger/Marburger, a.a.O.). Der als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt soll nach dem Klägervortrag sein, dass keine oder keine nennenswerten bergbaubedingten Unstetigkeiten etc. auf dem Grundbesitz der Kläger bestehen. Ob die Kläger diesen Sachverhalt zugrunde gelegt haben, ist schon sehr fraglich, jedenfalls haben die Beklagten zu 1) und 2) dies nach dem Vortrag der Kläger nicht getan. Es wäre seitens der Beklagten treuwidrig, sich auf den Verzicht zu berufen, wenn sich aus dem Eintritt unvorhergesehener Spätfolgen ein so krasses Missverhältnis zwischen Schaden und Abfindungssumme ergäbe, dass es für die Kläger eine außergewöhnliche Härte bedeutete, wenn ihnen Nachforderungsansprüche versagt blieben (Staudinger-Marburger, BGB, 2009, § 779 Rn. 59 m.w.N.). Dass dies der Fall ist, haben die Kläger bis zur mündlichen Verhandlung nicht dargelegt und lässt sich auch dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 15.03.2012 nicht entnehmen. Die „Zusammenstellung der Gesamtkosten (Anlage K 42) sowie die gutachterlichen Stellungnahmen B. und Dr. F. (Anlagen K 43 und 44) lassen keinen Rückschluss auf objektiv unvorhergesehene Spätfolgen zu. Es besteht daher keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. D. Schadensersatzansprüche der Kläger gegen die Beklagten aus §§ 280, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 826 BGB bestehen nicht. E. 1. Der zulässige Klageantrag zu 2. auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1) für künftige Bergschäden ist aufgrund der Wirksamkeit des Abfindungsvergleichs nicht begründet. 2. Das Landgericht hat die Feststellungsklage gegen die Beklagte zu 2) abgewiesen, weil sie nicht Bergbauberechtigte und Unternehmerin nach § 4 Abs. 5 BBergG ist, und daher nicht nach §§ 114 ff. BBergG haftet. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist die Beklagte zu 2) nicht Bergbauberechtigte und Unternehmerin nach § 4 Abs. 5 BBergG. Sie müsse sich auch nicht aus Rechtsscheinsgesichtspunkten als solche behandeln lassen. Voraussetzung für eine Haftung aus Rechtsscheinsgesichtspunkten nach § 242 BGB unter dem Blickwinkel des venire contra factum proprium ist, dass das Verhalten des Handelnden einen Vertrauenstatbestand begründet und der andere Teil im Hinblick hierauf Dispositionen getroffen hat, beispielsweise dass derjenige, der jahrelang den Irrtum unterhalten hat, er sei der richtige Schuldner, nicht nachträglich seine Passivlegitimation bestreiten darf (vgl. grds. BGH NJW-RR 1990, 417). Der Aufbau eines solchen Vertrauenstatbestandes liegt nicht vor. Zunächst ist auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zu verweisen. Die Beklagte zu 2) hat stets „im Namen und für Rechnung der .. “, also der Beklagten zu 1), gehandelt, weswegen der vom Senat mit Urteil vom 09.10.2009, I- 7 U 34/08 und vom BGH mit Urteil vom 20.01.2011, III ZR 271/09, entschiedene Fall nicht vergleichbar ist. Die Anlage K 1d sowie der Vortrag der Kläger sind angesichts der umfänglichen Korrespondenz der Kläger mit der Beklagten zu 2) „im Namen und für Rechnung der .. “ und dem sich anschließenden Vergleichsvertragsschluss mit der Beklagten zu 1), vertreten durch die Beklagte zu 2), sowie der Bewilligung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten der Beklagten zu 1) nicht erheblich. Sollte die Beklagte zu 2) einen Vertrauenstatbestand gesetzt haben, haben die Kläger jedenfalls darauf nicht vertraut. Der Vortrag der Kläger zu einem kaufmännischem Bestätigungsschreiben vom 07.01.2002 greift nicht. Die Korrespondenz und die Umstände lassen keinen Zweifel zu, dass die Beklagte zu 1) als Unternehmerin und Bergbauberechtigte Vertragspartei werden sollte und geworden ist. Soweit die Kläger deliktische Ansprüche gegen die Beklagte zu 2) geltend machen, die „in Person“ der Beklagten zu 2) entstanden seien, lässt sich zwar feststellen, dass die auf Seiten der Beklagten handelnden Personen Mitarbeiter der Beklagten zu 2) gewesen sein müssen, da diese im Auftrag der Beklagten zu 2) und damit der Beklagten zu 1) gehandelt haben. Wer das gewesen sein soll und ob eine Zurechnung zu erfolgen hätte, erschließt sich nicht. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Kläger vom 24.04.2012 gibt keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Auf die Frage, ob der derzeit von der Beklagten zu 1) betriebene Abbau öffentlich-rechtlich zulässig ist, kommt es im vorliegenden Rechtsstreit nicht an. F. Einer Entscheidung über die Hilfswiderklage bedarf es nicht. G. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 100 Abs. 2 ZPO. Entsprechend der Aufteilung der Abfindungssumme von 5 Mio. DM auf die Klägerin zu 1) zu 86% und die Kläger zu 2) und 3) zu 14% ist der unterschiedliche Maßstab der Beteiligung der Klägerin zu 1) einerseits und der Kläger zu 2) und 3) andererseits im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 100 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Veranlassung, die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 543 Abs. 2 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.800.000 € festgesetzt, wovon auf die Klägerin zu 1) 11.000.000 € und die Kläger zu 2) und 3) 1.800.000 € entfallen. Der Senat legt für die Streitwertfestsetzung das mit der Klage verfolgte wirtschaftliche Interesse der Kläger zu Grunde. Dieses bemisst er, entsprechenden den Angaben der Kläger in der mündlichen Verhandlung und im Schriftsatz vom 15.03.2012, insgesamt mit 16 Mio. €, wovon im Rahmen der Feststellungsklage ein Abschlag von 20% vorzunehmen ist. Der mit dem Klageantrag zu 1. erstrebten Löschung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten kommt kein zusätzliches eigenständiges Gewicht zu. Dr. F. G. M.