Beschluss
I-24 U 166/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2012:0604.I24U166.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senates vom 16. April 2012 wird zurückgewiesen Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Beklagte zu tragen. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässig erhobene Anhörungsrüge der Beklagten ist gemäß § 321a ZPO unbegründet. 3 1. Über die Anhörungsrüge entscheidet der Senat in der nach seinen Mitwirkungsgrundsätzen gemäß § 21g GVG berufenen regulären Spruchgruppe und nicht in derselben Besetzung wie in der angegriffenen Entscheidung, bei der ein Mitglied des Senats an der Mitwirkung verhindert war (vgl. hierzu BGH, NJW-RR 2006, 63; Zöller/Vollkommer, ZPO, § 321a Rdnr. 15a; Senat, Beschl. v. 19.08.2010 – I-24 U 197/09). § 321a ZPO enthält keine – etwa dem § 320 Abs. 4 Satz 2 ZPO vergleichbare – Bestimmung darüber, wer an der Entscheidung über die Anhörungsrüge mitzuwirken hat. Der Senat hat den Fall der Anhörungsrüge auch nicht in seinem Geschäftsverteilungsplan speziell geregelt. Mangels einer solchen Regelung hat der Senat in seiner regulär berufenen Zusammensetzung über die Anhörungsrüge zu befinden. Insoweit gilt für die Mitwirkung an der Entscheidung über eine Anhörungsrüge, die im Erfolgsfall zu einer Fortsetzung des Verfahrens führt, nichts anderes als etwa für einen Berichtigungsbeschluss nach § 319 ZPO, für eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO sowie für eine Entscheidung über eine Gegenvorstellung oder die Abhilfe einer Beschwerde nach § 572 Abs. 1 ZPO (BGH, aaO). Da die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO gegen alle instanzbeendenden Entscheidungen, auch von Einzelrichtern, in Betracht kommt, gegen die ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist, würde ein an § 320 Abs. 4 Satz 2 ZPO orientiertes Verständnis über die Mitwirkung des bisher entscheidenden Richters die Anwendung dieser Rüge in einem ihrem Zweck nach nicht gerechtfertigten Umfang einschränken (BGH, aaO). Entscheidungen über Gehörsverletzungen sind damit von dem Gericht stets in der dann zuständigen Besetzung zu treffen, weil sie allein an Hand der Akten ergehen können (Senat, aaO). 4 2. Nach § 321a ZPO ist auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Zwar ist die erstgenannte Voraussetzung hier erfüllt, weil der Senatsbeschluss vom 16. April 2012 unanfechtbar ist. Die Beklagte ist aber nicht entscheidungserheblich in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden. Die von ihr geltend gemachten Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. 5 a) 6 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet insbesondere in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblichen Vorbringens und der entsprechenden Beweisanträge. Das Gebot rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass gerichtliche Entscheidungen frei von Verfahrensfehlern ergehen, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (vgl. BVerfGE 69, 141, 143; BVerfG, Beschl. vom 24. Oktober 2007 - 1 BvR 1086/07; BGH, Beschl. v. 21. Januar 2010 – VI ZR 162/09; BGH, Beschl. v. 15 Juni 2010 - XI ZR 318/09). Ein Verstoß gegen diese Grundrechtsgewährleistung liegt dann vor, wenn die Nichtberücksichtigung eines Beweismittels im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfGE 69, 141, 144). Allerdings gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt. Insbesondere darf das Fachgericht nach diesen Maßstäben grundsätzlich Beweisangebote, die es nicht für erheblich ansieht, unberücksichtigt lassen (BVerfG aaO; BGH aaO). Art 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält (BVerfGE 80, 269, 286). Ebenso wenig folgt aus dem Prozessgrundrecht eine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfGE 87, 1, 33; BGH, Beschl. v. 1. Juli 2010 – IX ZR 1/08; BGH, Beschl. v. 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328, Rn. 5). 7 b) 8 Der Senat hat die von der Anhörungsrüge der Beklagten umfassten Argumente zur Verfolgung der eingelegten Berufung vollständig geprüft, allerdings nicht für durchgreifend befunden. Dies entspricht regelmäßig und auch hier den verfassungsrechtlichen Anforderungen. 9 aa) 10 Der Senat hat sich in seinem Beschluss vom 16. April 2012 – wie im Übrigen bereits in seinem Beschluss vom 8. März 2012 – mit der Frage befasst, ob Rechtsanwalt G. der Beklagten sogleich hätte anraten müssen, den von ihrem Bruder B.B. in dem Rechtsstreit 10 O 257/06 erhobenen Feststellungsanspruch, dass dieser und die Beklagte Erben zu je 1/2 nach ihrer verstorbenen Mutter G.B. geworden sind, anzuerkennen. Der Senat hat dies offen gelassen und ausgeführt, dass sich die Beklagte, die einen Erbschein als Alleinerbin ihrer Mutter beantragt und auch noch im Erbscheinserteilungsverfahren in der Beschwerdeinstanz vor dem 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf die Auffassung vertreten hatte, dass sie Alleinerbin sei, auch im Falle eines solchen Rats und der Abgabe eines entsprechenden Anerkenntnisses innerhalb der Klageerwiderungsfrist nicht mit Erfolg auf § 93 ZPO hätte berufen können, weil sie durch ihr Verhalten zur Erhebung der Feststellungsklage Veranlassung gegeben hatte. Dies hat der Senat im Einzelnen begründet. Er hat in diesem Zusammenhang entscheidend darauf abgestellt, dass der Bruder der Beklagten dieser gegenüber zuletzt nochmals mit dem anwaltlichem Schreiben vom 20. April 2006 erklärt hatte, dass die Frage des Erbrechts verbindlich zu klären und andernfalls eine Klage auf Feststellung seiner Erbenstellung erforderlich ist. Auf dieses Schreiben, auf welches die Beklagte in ihrer Anhörungsrüge nicht eingeht, hat die Beklagte unstreitig nicht reagiert. Wie der Senat in seinem Beschluss vom 16. April 2012 ausgeführt hat, hätte die Beklagte auf dieses Schreiben jedoch ohne Weiteres klarstellen können und müssen, dass sie nicht (mehr) in Abrede stellt, dass sie und ihr Bruder (testamentarische) Miterben zu je 1/2 sind mit der Maßgabe, dass es sich bei der Zuwendung des Hausgrundstücks in J. an sie um ein Vorausvermächtnis handelt, durch das die Erben beschwert sind. Das hat sie jedoch unstreitig nicht getan. Auch zuvor hatte sie dies gegenüber ihrem Bruder nicht ausdrücklich und verbindlich erklärt, dass sie an ihrer Auffassung, ihr Bruder sei nicht testamentarischer Miterbe zu 1/2, nicht festhalte. Hierauf deutete zwar das Anwaltsschreiben ihres früheren Bevollmächtigten vom 6. Februar 2006, auf welches der Senat in seinem Beschluss nicht explizit eingegangen ist, hin. Eine ausdrückliche und verbindliche Erklärung, wonach sie die Miterbenstellung ihres Bruders nicht länger in Zweifel zieht, hatte die Beklagte mit diesem Schreiben aber nicht abgegeben. Der Senat bleibt deshalb bei seiner Auffassung, dass sich die Beklagte auch im Falle eines früheren Anerkenntnisses nicht mit Erfolg auf § 93 ZPO hätte berufen können. 11 bb) Befasst hat sich der Senat des Weiteren mit der Frage, ob der Beklagten wegen der von Rechtsanwalt G. beantragten Verweisung der vor dem Landgericht Düsseldorf in dem Verfahren 10 O 257/06 gegen den Bruder der Beklagten erhobenen Widerklage an das Landgericht Mönchengladbach ein Schadensersatzanspruch zusteht. Der Senat hat einen solchen Anspruch verneint und auch dies im Einzelnen begründet. Er hat ausgeführt, dass ein solcher Ersatzanspruch jedenfalls deshalb nicht besteht, weil die Beklagte weder in erster Instanz noch in zweiter Instanz dargetan hat, dass ihr durch die Verweisung der Widerklage tatsächlich (Mehr-)Kosten in bestimmter Höhe entstanden sind, die sie bei einer unterbliebenen Verweisung bzw. sofortigen Erhebung einer entsprechenden Klage vor dem Landgericht Mönchengladbach nicht zu tragen gehabt hätte. Die Entscheidung über die von ihr erhobene (Wider-)Klage nebst etwaige Kostenfestsetzungsbeschlüsse hat sie nicht vorgelegt und legt sie auch weiterhin nicht vor. Es war und ist deshalb nicht feststellbar, dass ihr tatsächlich irgendwelche (Mehr-)Kosten dadurch entstanden sind, dass die Widerklage zunächst vor dem Landgericht Düsseldorf erhoben worden ist. 12 cc) Von einer weiterreichenden Begründung kann in dem Verfahrensabschnitt der Anhörungsrüge abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Es geht nur darum, die Entscheidung unter dem Gesichtspunkt der Gewährung oder Verletzung rechtlichen Gehörs zu begründen. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 522 Abs. 3 ZPO auszuhebeln. 13 3. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.