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Beschluss

I - 3 Wx 318/11

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2012:0615.I3WX318.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die beanstandete Zwischenverfügung wird aufgehoben. 1 G r ü n d e: 2 I. 3 Die Grundbuchblätter 1326, 2837 und 3044 weisen als Eigentümer aus die „Katholische Kirchengemeinde St. Laurentius (Pfarrfonds)“. In Blatt 2855 ist als Eigentümer eingetragen „die Katholische Kirchengemeinde St. Laurentius (Fabrikfonds)“. 4 Durch Anordnung vom 01.08.2010 verfügte der Erzbischof von Köln eine Neuordnung der Kirchengemeinden, von der auch die Kirchengemeinde St. Laurentius betroffen war. In der Urkunde über die „Neuordnung der Kirchengemeinden (Pfarrgemeinden) St. Peter, Essen-Kettwig, St. Laurentius, Mülheim-Mintard, St. Joseph Essen-Kettwig vor der Brücke sowie die Auflösung des Kirchengemeindeverbandes Kettwig/Mintard“ (veröffentlicht im Amtsblatt des Erzbistums Köln vom 01.12.2010) heißt es: 5 „1. Aufhebung und Rechtsnachfolge 6 Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515,2 CIC werden hiermit die oben aufgeführten Kirchengemeinden zum 31.12.2010 aufgelöst und gemäß can. 121 CIC zum 01.01.2011 zu einer neuen Kirchengemeinde vereinigt. Die Rechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Kirchengemeinden übergehen, ist die neue Kirchengemeinde 7 St. Peter und Laurentius, Essen-Kettwig 8 mit Sitz in Essen-Kettwig. 9 Die neue Kirchengemeinde ist auch Rechtsnachfolgerin des Kirchengemeindeverbandes, der hiermit ebenfalls zum 31.12.2010 aufgelöst wird. 10 … 11 5. Namensänderung des Fondsvermögens, Grundbuchberichtigung. 12 Mit der Aufhebung der genannten Kirchengemeinden bleiben kirchliche Institutionen mit eigener Rechtsverbindlichkeit (sog. Fonds-Vermögen) bestehen und werden ab dem 01.01.2011 vom Vermögensverwalter und nach der Neuwahl vom Kirchenvorstand der Kirchengemeinde St. Peter und Laurentius, verwaltet (…). 13 Die in den Grundbüchern angegebene Eigentümerbezeichnungen des Fonds-Vermögens sind durch die Neuordnung unrichtig geworden. Sie werden durch Grundbuchberichtigungsanträge korrigiert, wobei im Hinblick auf die erforderliche Rechtsklarheit die im Grundbuch vermerkten Bezeichnungen von kirchlichen Institutionen mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fonds-Vermögen) um die Angabe des Namens der bisher verwaltenden Kirchengemeinde ergänzt werden.“ 14 Mit Schreiben vom 01.09.2011 hat die beteiligte Kirchengemeinde unter Bezugnahme auf die vorgenannte Urkunde des Erzbischofs beantragt, die Grundbücher hinsichtlich der Eigentümerbezeichnung zu berichtigen, und zwar dahingehend, dass die neue Eigentümerbezeichnung laute: „Katholische Kirchengemeinde St. Peter und Laurentius, Essen-Kettwig“, bezüglich der Grundbuchblätter 1326, 2837 und 3044 versehen mit dem Zusatz „Pfarrfonds der Kirche St. Laurentius, Mülheim-Mintard“ und bezüglich des Grundbuchblatts 2855 versehen mit dem Zusatz „Fabrikfonds der Kirche St. Laurentius, Mülheim-Mintard“. 15 Durch Zwischenverfügung vom 22.09.2011 hat das Grundbuchamt die beteiligte Kirchengemeinde aufgefordert, die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes nachzureichen. 16 Mit Schreiben vom 27.09.2011 hat diese darauf hingewiesen, dass sich durch Neuordnung der Kirchengemeinden die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken nicht verändert hätten, da es sich nicht um eine Veräußerung bzw. den Erwerb von Grundbesitz handele. Mit Zwischenverfügung vom 04.10.2011 hat das Grundbuchamt mitgeteilt, dass nach der telefonisch eingeholten Auskunft des Finanzamtes eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich sei. Daraufhin hat die beteiligte Kirchengemeinde zum weiteren Nachweis der Namensänderung mit Schreiben vom 17.11.2011 eine Abschrift aus dem Amtsblatt des Erzbistums Köln vom 01.12.2010 übersandt. 17 Das Amtsgericht hat dieses Schreiben als Beschwerde gewertet, dieser durch Beschluss vom 29.11.2011 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. 18 Der Erzbischof von Köln hat sich gegenüber dem Senat unter Hinweis auf die Entscheidungen des LG Köln vom 25.08.1997 - 11 T 86/97 - und des LG Düsseldorf vom 23.04.1981 – 19 T 29/81 - der Auffassung der beteiligten Kirchengemeinde angeschlossen. 19 Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. 20 II. 21 1. 22 Die gemäß §§ 71 Abs. 1, 73 GBO zulässige Beschwerde ist begründet. 23 a) 24 Die Zwischenverfügung weist bereits einen formalen Mangel auf. Die Zwischenverfügung ergeht auch im Grundbuchverfahren durch förmlichen Beschluss (Keidel/Heinemann, FamFG 17. Auflage 2011 § 382 Rdz. 25; Beck’scher Online-Kommentar/Zeiser, GBO, § 18, Rdnr. 30; Senat I-3 Wx 293/11 vom 06.12.2011 und vom 20.12.2011, MDR 2012, 274; OLG Schleswig ZiP 2011, 662). Diesen Anforderungen genügt die angefochtene Zwischenverfügung nicht. 25 b) 26 Die Zwischenverfügung hält auch einer inhaltlichen Prüfung nicht stand. 27 Durch eine Zwischenverfügung soll dem Antragsteller die Gelegenheit gegeben werden, ein behebbares Hindernis zu beseitigen, damit seinem Begehren stattgegeben werden kann. 28 (1) 29 Die beteiligte Kirchengemeinde macht geltend, die Grundstücke gehörten zum „Pfarrfonds“ bzw. „Fabrikfonds“ der Kirchengemeinde St. Laurentius. Die Eigentumslage bezüglich der hier streitgegenständlichen Grundstücke habe sich durch die Fusion der Kirchengemeinden nicht geändert, sondern lediglich deren Verwaltung. 30 (2) 31 Das Grundbuchamt geht demgegenüber davon aus, dass die Grundstücke durch die Neuordnung der Kirchengemeinden einem neuen Rechtsträger zugeordnet worden sind. Denn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ist gemäß § 22 GrEStG nur dann erforderlich, wenn eine rechtsändernde oder berichtigende Eintragung des Erwerbers eines Grundstücks erfolgen soll. 32 (3)Unter Zugrundelegung seiner Auffassung hätte das Grundbuchamt die Zwischenverfügung nicht erlassen dürfen. Denn die beteiligte Kirchengemeinde hat unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass ihr Begehren auf die Berichtigung tatsächlicher Angaben gerichtet ist und nicht auf eine Berichtigung des Rechtsträgers als solchem. Zum Nachweis einer von der beteiligten Kirchengemeinde allein angestrebten Namensänderung ist die Beibringung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht das geeignete Mittel. Die Zwischenverfügung war daher aufzuheben. 33 c) 34 Im weiteren Verfahren wird das Amtsgericht folgendes zu berücksichtigen haben: 35 (1) 36 Bei den sogenannten „Pfarrfonds“ bzw. „Fabrikfonds“ der katholischen Kirche handelt es sich jeweils um auch nach dem weltlichen Recht selbständige Rechtspersönlichkeiten (LG Düsseldorf, 19 T 29/81; LG Köln 11 T 86/91). 37 Die historischen Wurzeln der Pfarrfonds (auch Pastorats- oder Stellenfonds) und Fabrikfonds gehen weit zurück. In der Katholischen Kirche gibt es eine Kirchengemeinde mit Kirchenvorstand und Kirchenvertretung erst seit dem Vermögensverwaltungsgesetz von 1875. Bis dahin waren Kirchengemeinden ein bloßer Zusammenschluss von Gläubigen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Die sachlichen Mittel zur Finanzierung der kirchlichen Aufgaben wurden durch stiftungsähnliche Fonds zur Verfügung gestellt, wobei der Pfarrfonds der Erhaltung der Stelle und der Fabrikfonds der Erhaltung des Kirchengebäudes (fabrica ecclesia) diente. Dass es sich bei den kirchlichen Institutionen um selbständige Rechtsträger handelt, wurde von der Gesetzgebung immer anerkannt (vgl. LG Düsseldorf, a.a.O.). So heißt es in dem Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens von 24.07.1924 in § 1 Satz 1: „Der Kirchenvorstand verwaltet das Vermögen in der Kirchengemeinde.“ Bereits aus der Gesetzesformulierung ergibt sich ein Hinweis darauf, dass es in der Gemeinde verschiedene Vermögensträger gibt. 38 (2) 39 Ob sich die Eigentumsverhältnisse an den hier streitgegenständlichen Grundstücken durch die Neuordnung der Kirchengemeinde durch Anordnung des Erzbischofs von Köln geändert haben, hängt somit maßgeblich davon ab, ob - wie die beteiligte Kirchengemeinde geltend macht – die Grundstücke zum Fondsvermögen gehörten. 40 Soweit nach Ziffer 4. der Anordnung mit der Aufhebung der genannten Kirchengemeinden deren gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen auf die neu gegründete Kirchengemeinde St Peter und Laurentius übergehen soll, betrifft dies nämlich nach dem eindeutigen Wortlaut nur das „ausdrücklich (d.h. ohne den entsprechenden Fondszusatz)“ auf den Namen der (aufgelösten) Kirchengemeinden lautende unbewegliche Vermögen. In Ziffer 5. der Urkunde wird nochmals ausdrücklich klargestellt, dass die kirchlichen Institutionen mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fonds-Vermögen) bestehen bleiben. 41 (3) 42 Der Senat kann anhand der bislang vorliegenden Unterlagen nicht abschließend klären, ob der Pfarrfonds bzw. der Fabrikfonds der Kirchengemeinde St. Laurentius als selbständiger Rechtsträger Eigentümer der streitgegenständlichen Grundstücke war bzw. ist. Denn die bisher eingetragene Bezeichnung des Eigentümers ist im Hinblick auf § 15 Abs. 2 GBV unklar. Nach § 15 Abs. 2 GBV kann bei Eintragungen für den Fiskus, eine Gemeinde oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts auf Antrag des Berechtigten der Teil seines Vermögens, zu dem das eingetragene Grundstück gehört oder dessen Zweckbestimmung durch einen dem Namen des Berechtigten in Klammern beizufügenden Zusatz bezeichnet werden. 43 Unklarheiten können dann auftreten, wenn zwar der Klammerzusatz als solcher darauf schließen lässt, dass es sich um ein Teilvermögen des vor der Klammer als Berechtigen genannten handelt, die Bezeichnung innerhalb der Klammer aber – wie hier „Pfarrfonds“ bzw. „Fabrikfonds“ - auf eine (weitere) selbständige Rechtspersönlichkeit als Rechtsträger hindeutet. 44 Geht es um etwaige Unrichtigkeiten des Grundbuchs, die keine Rechtsverhältnisse betreffen, sind diese vom Grundbuchamt von Amts wegen durch Richtigstellung zu beheben (vgl. Demhardter, GBO, § 22, Rdnr. 22). Entsprechendes gilt missverständliche oder unklare Bezeichnung des Berechtigten. 45 2.Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.