Urteil
I-16 U 109/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2012:0629.I16U109.11.00
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Tenor
Auf die Berufung des Streithelfers wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 24.06.2011- Az.: 5 O 355/09 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich die der Streithilfe trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Streithelfers wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 24.06.2011- Az.: 5 O 355/09 - abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich die der Streithilfe trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Klägerin nimmt den Beklagten unter dem Gesichtspunkt seiner vermeintlichen gesellschaftsrechtlichen Nachhaftung aus einem zwischenzeitlich gekündigten Kontokorrentkreditvertrag (Kontonummer …) in Anspruch. Der Beklagte und der Streithelfer schlossen am 29.03.2001 einen Praxisübertragungs-Vertrag (vgl. Anlage H1, Bl. 8 ff. d.A.), gemäß dessen der Beklagte dem Streithelfer mit Wirkung zum 01.07.2001 seine in W… betriebene Steuerberater- und Wirtschaftsprüfer-Praxis übertrug. In § 2 des Vertrages vereinbarten die Vertragsparteien zur Sicherung der Mandatsüberleitung eine zeitlich begrenzte Zusammenarbeit. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit regelten sie in einem ebenfalls unter dem 29.03.2001 geschlossenen Sozietätsvertrag (vgl. Anlage K2, Bl. 46 ff. d.A.), nach dessen § 1 sie zum Zwecke der gemeinsamen Berufsausübung eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts errichteten. Ein vom Streithelfer bei der Klägerin unterhaltenes Konto wurde am 05.07.2001 auf die Gesellschaft umgeschrieben und unter der neuen Nummer … (s.o.) fortgeführt. Am 12.07.2002 stellte die Klägerin der Gesellschaft auf diesem Konto einen Kontokorrentkredit bis zu einem Höchstbetrag von 100.000,-- Euro zur Verfügung. Die Umschreibungsunterlagen und der Kreditvertrag waren vom Streithelfer unterzeichnet worden. Am 31.12.2004 stellte der Beklagte die Zusammenarbeit mit dem Streithelfer ein, die Praxis wurde von diesem alleine weitergeführt. Das in Rede stehende Kontokorrentkonto wies zu diesem Zeitpunkt einen - hinsichtlich der Überziehung des eingeräumten Kreditrahmens von der Klägerin geduldeten - Negativsaldo in Höhe von 115.359,55 Euro auf (vgl. Kontoauszug vom 31.12.2004, Anlage H5, Bl. 24 d.A.). Am 03.12.2008 schlossen die Klägerin und der Streithelfer im Hinblick auf die Verpflichtung des Streithelfers aus dem fraglichen Kontokorrentkredit sowie eine weitere Verpflichtung aus einem ihm privat gewährten Darlehen einen Vergleich, nach dem die Klägerin zwecks Schuldentilgung einen Teil des Kaufpreises aus der vom Streithelfer beabsichtigten Veräußerung der Praxis erhalten sollte. Unter dieser Voraussetzung sowie der Erfüllung weiterer Bedingungen erklärte die Klägerin sich bereit, auf ihre weitergehenden Ansprüche gegen den Streithelfer zu verzichten – wegen der Einzelheiten der vergleichsweisen Regelungen wird auf den Inhalt der Vertragsurkunde (Anlage H13, Bl. 145 ff. d.A.) Bezug genommen. Wie beabsichtigt, stellte der Streithelfer Ende 2008 seine Tätigkeit als Steuerberater ein und veräußerte die Praxis. Einen Teil des Veräußerungserlöses erhielt vereinbarungsgemäß die Klägerin, die diesen auf das dem Streithelfer privat gewährte Darlehen verrechnete. Mit Schreiben an den Streithelfer vom 27.10.2009 (Anlage H7, Bl. 26 f. d.A.) sprach die Klägerin die Kündigung des Kontokorrentverhältnisses aus. Mit Schreiben an den Beklagten vom 29.10.2009 (Anlage H10, Bl. 31 f. d.A.) nahm sie diesen aus dem gekündigten Kontokorrentvertrag in Anspruch und forderte ihn unter Fristsetzung bis zum 12.11.2009 zur Zahlung einer Valuta in Höhe von 89.117,40 Euro auf. Die Klägerin hat geltend gemacht, der niedrigste Saldo auf dem fraglichen Kontokorrentkonto nach dem 31.12.2004, dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Beklagten aus der Gesellschaft, sei derjenige per Rechnungsabschluss zum 30.09.2007 gewesen (vgl. Anlage H8, Bl. 28 f. d.A.). Für die darauffolgende Zeit bis zum Kündigungsausspruch könne sie Zinsen für die Inanspruchnahme des Dispositionskredits verlangen. Diese seien zum Zeitpunkt des jeweiligen Rechnungsabschlusses (Quartalsende) im Saldo zu kapitalisieren. Hieraus ergebe sich zum 30.09.2009, dem Zeitpunkt des letzten Rechnungsabschlusses vor Ausspruch der Kündigung, der geforderte Betrag in Höhe von 89.117,40 Euro (vgl. die den Beklagten betreffende Berechnung der Klägerin: Anlage H9, Bl. 30 d.A.). Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 89.117,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2009 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat geltend gemacht, aus dem Kontokorrentverhältnis sei allein der Streithelfer verpflichtet worden. Bei der Gesellschaft habe es sich um eine Scheinsozietät gehandelt, deren Zweck es gewesen sei, einen „weichen Übergang“ zu schaffen und die Mandanten zu halten. Dies sei der Klägerin, die den Praxisankauf durch den Streitverkündeten als finanzierende Bank – dies ist unstreitig - begleitet habe, bekannt gewesen. Jedenfalls habe mit dem Vergleich eine endgültige Lösung für sämtliche Verpflichtungen des Streithelfers getroffen werden sollen. Das Landgericht hat den Beklagten im Termin vom 11.05.2010 persönlich angehört (vgl. Bl. 95 d.A.). Es hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 19.07.2010 (Bl. 167 d.A.), 24.02.2011 (Bl. 185 d.A.) und 15.03.2011 (Bl. 213 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24.02.2011 (Bl. 185 ff. d.A.) in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 25.03.2011 (Bl. 224 d.A.) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 05.05.2011 (Bl. 227 ff. d.A.) Bezug genommen. Durch Urteil vom 24.06.2011 hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung der Hälfte des eingeklagten Betrages, nämlich 44.558,70 Euro, nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die grundsätzliche Haftung des Beklagten ergebe sich aus § 607 BGB in Verbindung mit dem am 12.07.2002 geschlossenen Darlehensvertrag. Durch diesen sei der Gesellschaft ein Kredit bis zu einem Höchstbetrag von 100.000,-- Euro gewährt worden. Als Mitglied der Gesellschaft hafte der Beklagte gemäß § 736 BGB in Verbindung mit §§ 128, 160 HGB. Dabei sei es grundsätzlich unerheblich, ob es sich um eine sogenannte Scheinsozietät gehandelt habe, wobei die äußeren Umstände dagegen sprächen. Selbst wenn eine Scheinsozietät vorgelegen hätte, würde dies grundsätzlich nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Dies folge aus den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht, wonach sich die Sozietät an dem von ihr gesetzten Rechtsschein festhalten lassen müsse. Den Nachweis, dass der Klägerin bekannt gewesen sei, dass es sich um eine Scheinsozietät gehandelt habe, habe der Beklagte nicht erbringen können. Der Beklagte hafte als ausscheidender Gesellschafter 5 Jahre lang für die während seiner Gesellschafterstellung begründeten Verbindlichkeiten, wobei sich die Haftung auf den niedrigsten Saldo eines nach dem Ausscheiden festgestellten Rechnungsabschlusses beschränke. Zuzüglich Zinsen ergebe sich danach ein Betrag von insgesamt 89.117,40 Euro. Der Beklagte hafte jedoch nur für ½ der offenen Forderung, mithin auf Zahlung von 44.558,70 Euro nebst Zinsen. Denn zu seinen Gunsten wirke gemäß § 423 BGB der mit dem Streitverkündeten geschlossene Vergleich vom 03.12.2008. Das Gericht halte es für hinreichend bewiesen, dass die vertragsschließenden Parteien das Schuldverhältnis hätten aufheben wollen. Der Vergleich sei so auszulegen, dass jedenfalls der Streitverkündete vollständig aus der Haftung habe entlassen und nicht noch einem Rückgriff durch den Beklagten ausgesetzt werden sollen. Dass die Klägerin sich darauf eingelassen habe, dem Streitverkündeten einen Teil des Kaufpreises zu belassen, zeige, dass ihm diese Summe habe zur Verfügung stehen sollen. Dies wäre aber nicht oder nur in einem weit geringerem Umfang der Fall, wenn der Streitverkündete noch für die Kontokorrentforderung im Wege des Rückgriffs hätte haften müssen. Von seiner Haftung werde der Beklagte dennoch nicht ganz frei. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Klägerin bekannt gewesen wäre, dass der Streitverkündete im Innenverhältnis zu 100 Prozent haften würde. Denn nur insoweit könne ein Verzichtswille der Klägerin bestanden haben. Im Zweifel sei aber anzunehmen, dass jeder Gesamtschuldner zu ½ hafte. Jedenfalls könne nicht festgestellt werden, dass die Klägerin Kenntnis von einer anderweitigen Regelung gehabt habe. Das Urteil ist dem Beklagten am 04.07.2011 und der Klägerin am 08.07.2011 zugestellt worden. Der Streithelfer, dem der Beklagte mit Klageerwiderungsschriftsatz vom 16.12.2009 den Streit verkündet hatte, ist dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 04.08.2011, beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangen am selben Tag, auf Seiten des Beklagten beigetreten und hat zugleich gegen das Urteil Berufung eingelegt. Die Berufung hat er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 05.10.2011 mit Schriftsatz vom 05.10.2011, bei Gericht eingegangen am selben Tag, begründet. Der Streithelfer ficht das Urteil an, soweit der Beklagte zur Zahlung verurteilt worden ist. Er macht geltend, der Vergleich vom 03.12.2008 habe eine uneingeschränkte Gesamtwirkung im Sinne des § 423 BGB. Aufgrund dessen sei es der Klägerin nunmehr verwehrt, den Beklagten in Anspruch zu nehmen. Die Klägerin habe ihn, den Streithelfer, endgültig aus seiner Haftung entlassen wollen; zu einem Regress des – vermeintlichen - Mitgesellschafters habe es nicht kommen sollen. Jedenfalls zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses habe die Klägerin Kenntnis von seiner, des Streithelfers, Alleinhaftung gehabt. Ihr sei bekannt gewesen, dass die Mitarbeit des Beklagten zeitlich befristet gewesen sei und die Steuerberatungskanzlei nach dem Ausscheiden des Beklagten über einen Zeitraum von mindestens vier Jahren von ihm, dem Streithelfer, alleine weiterbetrieben und in diesem Rahmen das Kontokorrentverhältnis weiter genutzt worden sei. Außerdem habe eine Scheinsozietät vorgelegen. Dies sei durch die vernommenen Zeugen bestätigt worden. Darüber hinaus sprächen alle äußeren Umstände für eine Scheinsozietät. Diese seien der Klägerin auch bekannt gewesen. Der Streithelfer beantragt, die Klage unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Wuppertal vom 24.06.2011, Az.: 5 O 355/09, abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin macht geltend, die Vergleichsvereinbarung habe keine Gesamtwirkung. Selbst wenn eine solche aber anzunehmen wäre, sei diese beschränkt und habe lediglich eine Reduzierung der Forderung gegen den Beklagten um 50% zur Folge. Sie sei davon ausgegangen, dass der Beklagte und der Streithelfer bis zum 31.12.2004 Sozien, mithin (gleichberechtigte) Gesellschafter gewesen seien. Eine Scheinsozietät habe nicht bestanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, soweit diese unstreitig sind, Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. 1. Der Streithelfer ist zur Berufung berechtigt. a) Ein Streithelfer kann selbständig Berufung einlegen, auch wenn die Hauptpartei selbst untätig bleibt (vgl. BGH, Urteil v. 16.1.1997 – I ZR 208/94, NJW 1997, 2385; OLG Düsseldorf, Urteil v. 27.5.1997 – 4 U 126/96, NJW-RR 1998, 606; Ball in: Musielak, ZPO, 9. Auflage 2012, § 511 Rdnr. 13 m.w.Nw.). Voraussetzung ist ein wirksamer Beitritt, der in jeder Lage des Rechtsstreits bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung des Rechtsmittels erfolgen kann, §§ 74 Abs. 1, 66 Abs. 2, 70 ZPO (vgl. BGH, Urteil v. 24.11.1983 – IX ZR 93/82, NJW 1984, 353; Schultes in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2008, § 66 Rdnr. 24; Weth in: Musielak, ZPO, 9. Auflage 2012, § 66 Rdnr. 14; jew. m.w.Nw.) . Da der Streithelfer das erstrebte Rechtsschutzziel nur im Einklang mit den Erklärungen und Handlungen der unterstützten Hauptpartei verfolgen kann (vgl. §§ 74 Abs. 1, 67 ZPO), ist hinsichtlich der Beschwer auf ihre Person und nicht etwa den Streithelfer abzustellen (vgl. BGH, Urteil v. 16.1.1997 – I ZR 208/94, NJW 1997, 2385, 2386; Ball, a.a.O., jew. m.w.Nw.). b) Der Streithelfer ist dem vorliegenden Rechtsstreit mit Berufungsschrift vom 04.08.2011 wirksam beigetreten. Der Schriftsatz beachtet die Formalien des § 70 ZPO. Beitritt und Berufung konnten nach den dargestellten Grundsätzen in einem Schriftsatz verbunden werden. Von einem rechtlichen Interesse des Streithelfers am Beitritt ist infolge der Streitverkündung ohne Weiteres auszugehen; eine diesbezügliche Prüfung findet ohnehin nur auf den – hier nicht vorliegenden – Widerspruch der nicht unterstützten Hauptpartei statt (Schultes, a.a.O., § 74 Rdnr. 3 m.w.Nw.). Zum Zeitpunkt des Beitritts war der Rechtsstreit noch nicht rechtskräftig entschieden, da die Berufungsfrist für die Hauptparteien noch nicht abgelaufen war. Die vom Streithelfer unterstützte Hauptpartei, nämlich der Beklagte, wird durch die erstinstanzliche Entscheidung beschwert, soweit er zur Zahlung von 44.558,70 Euro nebst Zinsen verurteilt worden ist. Hiergegen richtet sich danach zulässiger Weise die Berufung des Streithelfers. 2. Die Berufung ist begründet. Denn die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch aus dem Kreditvertrag vom 12.07.2002 in Verbindung mit den Grundsätzen zur Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gemäß § 128 HGB analog und §§ 736 Abs. 2 BGB, 160 HGB. a) Es kann dahinstehen, ob die aus dem Kreditvertrag nach Auffassung der Klägerin verpflichtete GbR, für deren Verbindlichkeiten der Beklagte einstehen soll, überhaupt bestand, oder ob es sich nicht vielmehr – so das Vorbringen des Streithelfers – um eine Scheinsozietät handelte, für die der Beklagte nicht – entgegen der Vorinstanz auch nicht nach Rechtsscheinsgrundsätzen - haften müsste. Für das Vorliegen einer GbR spricht allerdings das zum Zwecke der Erleichterung des Mandatsübergangs erfolgte Auftreten nach außen. Hinzu kommt die Bezeichnung des der Rechtsbeziehung des Streithelfers und des Beklagten zugrunde liegenden Vertrags vom 29.03.2001 als „ Sozietäts vertrag“ sowie der ausdrückliche Wortlaut des § 1 Abs. 1 dieses Vertrages, wonach die Vertragsparteien für ihre personenrechtliche Verbindung die Rechtsform einer GbR gewählt haben. Auch weist der Inhalt des Vertrages Essentialia einer GbR auf (vgl. zu den unverzichtbaren Wesensmerkmalen einer GbR Ulmer in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2009, Vorbemerkungen zu §§ 705 ff., Rdnr. 5 – 7), wie eine gemeinsame Zwecksetzung (§ 1 Abs. 1 des Vertrages) mit darauf bezogener Förderungspflicht der Vertragspartner (§ 3 des Vertrages) sowie weitere aus der charakteristischen Treuebindung von Gesellschaftern resultierende Regelungen (vgl. z.B. §§ 12 Abs. 3, 16 des Vertrages). Auf der anderen Seite sprechen, zumindest was die internen Verhältnisse betrifft, gewichtige Argumente gegen die Annahme einer Gesellschaft, wie der Umstand, dass die Sozietät nur auf kurze Zeit angelegt war (Präambel), der wirtschaftliche Erfolg und das wirtschaftliche Risiko allein beim Streithelfer lagen, der Beklagte demgegenüber keine Gesellschaftereinlage zu leisten hatte und nicht am Vermögen der Sozietät beteiligt war (§ 3 Abs. 2 des Sozietätsvertrages). Der Streit der Parteien über die rechtliche Einordnung ihrer personenrechtlichen Verbindung kann aber letztendlich offen bleiben. Selbst wenn dem gegen das Vorliegen einer Scheinsozietät gerichtete Vorbringen der Klägerin insgesamt gefolgt würde oder jedenfalls mit der ersten Instanz grundsätzlich von einer Rechtsscheinhaftung ausgegangen würde, würde der Beklagte nämlich nicht haften. Denn die zwischen der Klägerin und dem Streithelfer getroffene Vergleichsvereinbarung vom 03.12.2008 hätte zu seinen Gunsten eine uneingeschränkte Gesamtwirkung im Sinne des § 423 BGB. b) Wenn Streithelfer und Beklagter durch eine GbR verbunden gewesen wären, hätten sie beide als Gesellschafter für die namens der jedenfalls insoweit rechtsfähigen GbR (st. Rspr. vgl. BGH, Urteil v. 25.1.2008 – V ZR 63/07, NJW 2008, 1378, 1379, m.w.Nw.) begründeten Verbindlichkeiten, d.h. auch für diejenige aus dem Kreditvertrag, gemäß § 128 HGB analog bzw. §§ 736 Abs. 2 BGB, 160 HGB insgesamt einstehen müssen, wobei die Klägerin die Leistung nur einmal hätte verlangen können. Streithelfer und Beklagter wären dementsprechend Gesamtschuldner im Sinne des § 421 BGB gewesen. Bei der Vergleichsvereinbarung, die Klägerin und Streithelfer geschlossen haben, handelt es sich um einen Erlassvertrag im Sinne des § 397 Abs. 1 BGB. Denn die Klägerin hat dem Streithelfer – unter bestimmten Voraussetzungen, die unstreitig eingetreten sind – die Schuld aus dem Kreditvertrag erlassen, vgl. Ziffer 5 der Vergleichsvereinbarung. Wie sich ein solcher Erlass im Verhältnis zu dem nicht an dieser Vereinbarung beteiligten Gesamtschuldner auswirkt, bemisst sich gemäß § 423 BGB danach, ob die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten. Zu unterscheiden sind die Gesamtwirkung, bei der auch die Ansprüche gegen die anderen Gesamtschuldner erlöschen, die Einzelwirkung, bei der die Ansprüche gegen die anderen Gesamtschuldner bestehen bleiben, was den durch den Erlass begünstigten Gesamtschuldner u.U. einem Regress durch die anderen Gesamtschuldner aussetzt, und schließlich die beschränkte Gesamtwirkung, bei der der nicht am Erlass beteiligte Gesamtschuldner hinsichtlich des Forderungsanteils frei wird, den der durch den Erlass begünstigte Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu tragen hat. Welche Wirkung der Erlass nach dem Willen der Vertragsschließenden haben soll, ist im Zweifel, der auch hier aufgrund des diesbezüglichen Streits der Parteien veranlasst ist, durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln (vgl. zum Vorstehenden Grüneberg in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 71. Auflage 2012, § 423 m.w.Nw.). Nach §§ 133, 157 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen der wirkliche Wille zu erforschen. Dabei ist vom Erklärungswortlaut auszugehen (vgl. BGH, Urteil v. 27.1.2010 – VIII ZR 58/09, NJW 2010, 2422, 2425; Urteil v. 17.12.2009 – VII ZR 172/08, NJW 2010, 1592, 1594; Busche in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 133 Rdnr. 57 ff.; Ellenberger in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 71. Auflage 2012, § 133 Rdnr. 14) und demgemäß in erster Linie dieser und der ihm zu entnehmende objektiv erklärte Wille der Parteien zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil v. 27.1.2010 – VIII ZR 58/09, a.a.O., m.w.Nw.). Sodann sind der mit der Absprache verfolgte Zweck, die Interessenlage der Parteien und die sonstigen außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (vgl. BGH, Urteil v. 16.11.2007 – V ZR 208/06, NJW-RR 2008, 683, 684, m.w.Nw.). c) Der Wortlaut der Vergleichsvereinbarung, gibt für die Frage, welche Wirkung von den Vertragsschließenden in Bezug auf das gesamte Schuldverhältnis beabsichtigt war, nichts her. Denn der Beklagte und seine vermeintliche Mitschuld für die in Rede stehende Verbindlichkeit finden an keiner Stelle Erwähnung. Auch bei den Vergleichsverhandlungen ist dies, wie die zum Inhalt des Vergleichs vernommenen Zeugen übereinstimmend bekundet haben (vgl. S. 6 der Sitzungsniederschrift vom 24.2.2011, S. 4 der Sitzungsniederschrift vom 5.5.2011, Bl. 190, 230 d.A.), nicht Gesprächsthema gewesen. Hieraus kann allerdings nicht geschlossen werden, dass lediglich eine Einzelwirkung des Erlasses im Verhältnis der Klägerin zum Streithelfer beabsichtigt war. Der Annahme einer Einzelwirkung steht entgegen, dass dem Streithelfer ein Teilbetrag des Kaufpreises zur freien Verfügung verbleiben sollte (vgl. Ziffer 3 des Vergleichs). Die zum Inhalt des Vergleichs vernommenen Zeugen haben - auch insoweit übereinstimmend - bekundet, dass hinsichtlich dieses Teilbetrags Rentenberechnungen für den Streithelfer angestellt worden sind (vgl. S. 6 der Sitzungsniederschrift vom 24.2.2011, Bl. 190 d.A.), bzw. der Betrag dem Beklagten zum Leben verbleiben sollte (vgl. S. 3 der Sitzungsniederschrift vom 5.5.2011, Bl. 229 d.A.). Dem Interesse des Streithelfers an der Absicherung seines Alters bzw. Sicherung seines Lebensunterhalts liefe es zuwider, wenn der andere, an der Vergleichsvereinbarung nicht beteiligte Gesamtschuldner, d.h. der Beklagte, im Wege des Regresses auf den für die Absicherung vorgesehenen Teilbetrag zugreifen könnte. Auf dieses Interesse hat sich die Klägerin im Rahmen der Vergleichsverhandlungen eingelassen und muss sich nunmehr hieran festhalten lassen. Die danach anzunehmende Gesamtwirkung war entgegen der Vorinstanz auch nicht etwa lediglich beschränkt. Ein Wille der Vergleichsparteien, dass Schuldverhältnis insgesamt aufzuheben kann sich im Einzelfall daraus ergeben, dass der Erlass gerade mit dem Gesamtschuldner vereinbart wird, der im Innenverhältnis unter den Gesamtschuldnern die Verbindlichkeit alleine tragen müsste (BGH, Urteil v. 21.3.2000 – IX ZR 39/99, NJW 2000, 1942, 1943; OLG Köln, Beschluss v. 18.5.1992 – 19 W 15/92, NJW-RR 1992, 1398; OLG Celle, Urteil v. 23.4.2008 – 14 U 92/07, BeckRS 2008, 19351; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 15.7.2010 – 8 U 82/09, NJW-RR 2010, 1672, 1674). So liegt der Fall hier. Selbst wenn unterstellt würde, dass Streithelfer und Beklagter (Mit-)Gesellschafter gewesen wären, würde den Streithelfer im Innenverhältnis die alleinige Haftung treffen. Denn der streitgegenständliche Kredit diente dem Betrieb der Praxis, deren alleiniger Inhaber er aufgrund des Praxisübertragungs-Vertrages bereits mit Wirkung zum 01.07.2001 geworden war. Der Klägerin, die die Praxisübertragung unstreitig finanziert und in diesem Zusammenhang Einsicht in die Verträge genommen hatte, waren die Umstände, die im Innenverhältnis eine Mithaftung des Beklagten für Schulden der Gesellschaft – deren Vorliegen unterstellt - ausschlossen, bekannt. Sie wusste, dass der Beklagte nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligt war (§ 3 Abs. 2 des Sozietätsvertrages). Ihr war bekannt, dass er anders als ein Gesellschafter kein wirtschaftliches Risiko zu tragen hatte, weil ihm zwar ein Gewinnanteil zugebilligt wurde, dieser jedoch als Fixum in genau bezifferter Höhe (§ 9 Abs. 2 S. 1 des Sozietätsvertrags), also unabhängig vom Ergebnis. Für sie war ersichtlich, dass der Beklagte sich aus dem Berufsleben zurückziehen wollte, die gemeinsame Berufsausübung lediglich der optimalen Mandatsüberleitung dienen sollte und demgemäß von vornherein befristet war (vgl. § 2 des Praxisübertragungs-Vertrags, Präambel des Sozietätsvertrags). Wenn sie bei Kenntnis dieser Umstände dem Streithelfer einen Teil der Schuld erlässt, dann ist dies als ein Erlass mit uneingeschränkter Gesamtwirkung zu verstehen. Soweit die Klägerin einem Irrtum über die Reichweite der von ihr abgegebenen Erklärung unterlegen sein sollte, mag sie dies zur Anfechtung nach § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB berechtigen. Es ändert aber nicht am objektiven Erklärungsgehalt der von ihr abgegebenen Erklärung. 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 101 Abs. 1, 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, weil sich lediglich im hier konkret beschiedenen Einzelfall aus den Umständen ausnahmsweise eine Gesamtwirkung ergab. Streitwert 44.558,70 Euro D… S… W…