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Urteil

I-18 U 201/11

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2012:0718.I18U201.11.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 01.09.2011 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 01.09.2011 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Die Klägerin macht als Transportversicherer der Firma F.. E.. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Versicherungsnehmerin) in K...-M... aus abgetretenem und übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche geltend wegen des Verlusts einer Sendung vom 13.06.2008, die der Beklagten von der Firma P... E... GmbH in Österreich zum Transport an die Versicherungsnehmerin der Klägerin übergeben wurde und nach dem Vorbringen der Klägerin einen Messarm enthalten hat. Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 199 ff. GA) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat der auf Zahlung von 32.555,00 € zuzüglich außergerichtlicher Anwaltskosten von 1.307,81 € nebst Zinsen gerichteten Klage mit Urteil vom 01.09.2011 in Höhe von 32.030,00 € stattgegeben und sie im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Die Beklagte habe für den festgestellten Verlust des Messarms gemäß Art. 13, 17 CMR einzustehen, ohne sich auf eine Haftungsbeschränkung berufen zu können. Jedenfalls angesichts der Überlassung der Schadensunterlagen sei von einer konkludenten Abtretung der Ansprüche an die Klägerin auszugehen. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme sei die Kammer auch davon überzeugt, dass die streitgegenständliche Sendung den klägerseits behaupteten Inhalt gehabt habe. Die Zeugen G... und L..., an deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln die Kammer keinen Anlass habe, hätten bestätigt, dass die Sendung mit dem fraglichen Inhalt zum Transport übergeben worden sei. Der Zeuge B... habe bekundet, dass das Paket ohne Inhalt zugestellt worden sei. Den sich ergebenden Widerspruch wegen der E-Mail des Zeugen K... habe der Zeuge K... durch seine Aussage ausräumen können, wonach er die Wareneingangsliste manchmal erst nach Versendung der E-Mails abgearbeitet habe. Der Sachverständige Dr. W... habe in seinem Gutachten vom 14.04.2011 auch überzeugend ausgeführt, dass sich der Wert der Sendung auf 32.030,00 € belaufen habe. Die Beklagte müsse unbeschränkt für den Verlust einstehen, da sie bzw. ihre Mitarbeiter ein qualifiziertes Verschulden treffe. Denn die Beklagte habe eine Einlassungsobliegenheit für solche Umstände getroffen, die gänzlich außerhalb der Wahrnehmungssphäre der grundsätzlich darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin lägen und hinsichtlich derer ihr eine Darlegung möglich und zumutbar sei. Hiervon ausgehend spreche zu Lasten der Beklagten eine Vermutung für ein qualifiziertes Verschulden, welche die Beklagte mangels entsprechenden Vortrages nicht widerlegt habe. Hiervon sei sie auch nicht aufgrund ihrer Beförderungsbedingungen entbunden, wonach Schnittstellenkontrollen nicht als vereinbart gälten. Die entsprechende Klausel sei bereits wegen Verstoßes gegen Art. 41 CMR unwirksam. Die Ansprüche der Klägerin seien auch nicht wegen eines Mitverschuldens der Versenderin gemindert. Ein Mitverschulden lasse sich vor allem nicht aus einer unterbliebenen Wertdeklaration herleiten. Diese habe sich nicht ausgewirkt, weil im Auslandsverkehr die Erstellung von Presheets, die eine verbesserte Aufklärung des Verlustortes ermöglichten, nach dem Vortrag der Beklagten nicht vorgesehen sei. Demgegenüber bleibe der Bereich von der Abholung beim Absender bis zum Eintreffen der Sendung im Abholcenter außer Betracht, da die Beklagte vortrage, dass die Sendung das Abholcenter wieder verlassen habe, so dass sich die dort vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen nicht ausgewirkt haben könnten. Keine andere Beurteilung ergebe sich daraus, dass die Versicherungsnehmerin zumindest habe wissen müssen, dass die Beklagte keine durchgehenden Schnittstellenkontrollen durchführt. Denn die bloße Kenntnis und Billigung der Transportorganisation der Beklagten reiche zur Begründung eines Mitverschuldens nach der Rechtsprechung nicht aus. Zudem habe sich auch der unterbliebene Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens nicht ausgewirkt. Die Beklagte habe nämlich in zahlreichen Verfahren vorgetragen, die Übernahme von Sendungen mit einem Wert, der zwar 5.000,00 €, jedoch nicht 50.000,00 US-$ bzw. 56.000,00 € übersteige, nicht abzulehnen. Ohne Erfolg berufe sich die Beklagte weiterhin darauf, dass ihr entgegen ihren Beförderungsbedingungen Gut mit einem Wert von mehr als 50.000,00 US-$ übergeben worden sei. Selbst wenn ein Wert von 32.555,00 € - wie von der Klägerin behauptet – angenommen würde, läge dieser bei einem Kurs von 1,5336 am 13.06.2008 unter dem vorstehenden Höchstbetrag. Ersatz der für die vorgerichtliche Tätigkeit entstandenen Anwaltskosten könne die Klägerin nicht beanspruchen, weil sich die Beklagte zum Zeitpunkt der Einschaltung der Prozessbevollmächtigten nicht in Verzug befunden habe. Mit ihrer fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Sie macht geltend, dass angesichts der Ablieferung des verschlossenen Pakets in äußerlich einwandfreiem Zustand weder eine Vermutung für ein qualifiziertes Verschulden spreche noch eine Einlassungsobliegenheit verletzt worden sei. Zudem könne die Beweiswürdigung des Landgerichts keinen Bestand haben. Bei der Würdigung der Zeugenaussagen sei zu beachten, dass es sich bei dem Messarm um ein sehr spezielles Produkt handele, welches für Kriminelle von geringem Interesse gewesen sein dürfe. Es sei auch kaum denkbar, dass das in einem Transportkoffer verpackte Gut unbemerkt aus dem verschlossenen Paket herausgefallen sei. Hiervon ausgehend spreche die weit überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein etwaiger Verlust nicht im Bereich der Beklagten eingetreten sei. Zudem werde weiterhin bestritten, dass sich der Messarm in dem übergebenen Paket befunden haben soll. Die Aussagen der Zeugen G... und L... gäben für die vom Landgericht getroffene Feststellung zu wenig hier. So ginge hieraus insbesondere nicht hervor, wann der Messarm verpackt worden und die Übergabe an den Fahrer erfolgt sein soll, wie viel Zeit dazwischen gelegen habe, wie und wo das Paket nach der Verpackung bis zur Übergabe aufbewahrt worden sei und wer in dieser Zeit Zugriff gehabt habe. Ebenso sei zu bestreiten, dass das Paket leer angekommen sei. Die Feststellungen des Landgerichts könnten insoweit ebenfalls keinen Bestand haben. Dies folge schon aus der Widersprüchlichkeit der Zeugenaussagen. Ungeachtet dessen scheide eine Haftung der Beklagten aus, weil die Versicherungsnehmerin der Klägerin der Beklagten Verbotsgut im Wert von über 50.000,00 US-$ zur Beförderung übergeben habe. Dies führe zu einem vollständigen Haftungsausschluss. Soweit das Landgericht die Auffassung vertreten habe, eine Umrechnung des vom Sachverständigen mit 32.030,00 € ermittelten Wertes ergebe einen unter der maßgebenden Grenze liegenden Betrag, könne dem nicht gefolgt werden, weil das Landgericht fälschlicherweise den Wert des ebenfalls Beförderungsgut darstellenden Transportkoffers von 750,00 € außer Betracht gelassen habe. Auf der Grundlage des von der Deutschen Bundesbank festgelegten, amtlichen Wechselkurses, welcher allein für die Umrechnung herangezogen werden könne, ergebe sich damit – gleich ob der zum Zeitpunkt der Versendung am 13.06.2008 ausgewiesene niedrigste Tageskurs für 1 € von 1,5302 US-$ oder der höchste Tageskurs von US-$ 1,5462 zugrunde gelegt werde – ein 50.000,00 US-$ übersteigender Betrag. Gleiches gälte auch, falls der Referenzkurs der Europäischen Zentralbank von 1,5336 US-$ pro Euro als Maßstab zur Anwendung gelangen würde oder – fälschlicherweise – der niedrigste Kurs des Vortages mit 1,5378 US-$ laut Angaben der Deutschen Bundesbank. Andere Kurse, insbesondere solche des Bundesverbandes deutscher Banken, könnten nicht zur Anwendung gelangen. Die Wertgrenze für die Beförderung dürfe auch nicht nach § 242 BGB aufgeweicht werden. Sei der Höchstbetrag überschritten, scheide jegliche Haftung aus. Schließlich werde der Wert des Messarms weiterhin bestritten. Fehlerhaft sei der Sachverständige in seinem Gutachten davon ausgegangen, dass sich der Arm in ordnungsgemäßem Zustand befunden habe und voll funktionsfähig gewesen sei. Dies sei mit den Angaben in der Klage, wonach seinerzeit eine Fehlermeldung aufgetreten sei, nicht vereinbar. Angesichts dessen müsse dem Sachverständigen aufgegeben werden, den Wert unter Berücksichtigung dieser Umstände erneut zu ermitteln. Die Klägerin möchte die Berufung zurückgewiesen wissen. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Zutreffend habe das Landgericht angenommen, dass die Beklagte zum Transportverlauf hätte vortragen müssen, und hiervon ausgehend ein qualifiziertes Verschulden bejaht. Bestritten werde die Behauptung der Beklagten, dass der Paketinhalt im Bereich des Versenders oder Empfängers abhanden gekommen sei. Wie die Beweisaufnahme ergeben habe, habe sich der Messarm in der Kiste befunden, die bei Eintreffen bei der Empfängerin leer gewesen sei. Der Umrechnungskurs habe zum damaligen Zeitpunkt ausweislich der Statistik der Deutschen Bundesbank bei 1,5336 US-$ pro Euro gelegen. Damit sei der Höchstbetrag nicht überschritten gewesen, weil allein der Wert der Sendung entscheidend sei. Hierzu gehöre der Transportkoffer nicht. Die Wertermittlung durch den Sachverständigen sei nicht zu beanstanden. Das Gerät sei seinerzeit voll funktionsfähig gewesen, wie die Zeugen L... und G... bestätigen könnten. Die Fehlermeldung habe die Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Hierfür werde neben der Vernehmung der vorstehenden Zeugen auch Sachverständigenbeweis angetreten. Allerdings sei die Funktionsfähigkeit erstinstanzlich unstreitig gewesen. Bestritten werde, dass der Messarm zum Zweck der Reparatur übergeben worden sei. Dies sei allein zur Inspektion erfolgt, wie die Zeugen weiterhin bestätigen könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 32.030,00 € nebst Zinsen verurteilt. 1. Die Klägerin kann von der Beklagten aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin gemäß Art. 17 Abs. 1, 29 CMR i.V.m. § 435 HGB Schadensersatz für den Verlust des streitgegenständlichen Messarms in voller Höhe beanspruchen. Eine Kürzung des Anspruchs wegen eines Mitverschuldens ihrer Versicherungsnehmerin kommt nicht in Betracht. a. Soweit erstinstanzlich noch die Aktivlegitimation der Klägerin im Streit stand, wird diese mit der Berufung nicht mehr angegriffen. Ungeachtet dessen kann offen bleiben, ob die Klägerin den im Streit stehenden Schaden reguliert hat mit der Folge, dass die streitgegenständliche Forderung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf die Klägerin übergegangen wäre. Denn die Versicherungsnehmerin hat der Klägerin – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – die Forderung zumindest konkludent durch die Übermittlung der Schadensunterlagen über den Versicherungsmakler abgetreten nach § 398 BGB. Dem substantiierten Vortrag zur Überlassung der Schadensunterlagen ist die Beklagte erstinstanzlich auch nicht mehr entgegen getreten. b. Entgegen der Ansicht der Berufung scheitert eine Haftung der Beklagten nicht am Nachweis der Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 CMR. Konkrete Anhaltspunkte im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, welche Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten würden, zeigt die Berufung nicht auf. Sie setzt vielmehr lediglich ihre eigene Beweiswürdigung an die des Landgerichts. aa. Die aufgrund der Angaben der Zeugen L... und G... getroffene Feststellung, dass sich der Messarm in dem dem Fahrer der Beklagten übergebenen Paket befunden hat, ist nicht zu beanstanden. Soweit die Beklagte geltend macht, dass es an Feststellungen dazu fehle, wann die Zeugen das Gerät verpackt und dem Fahrer der Beklagten übergeben haben, wie viel Zeit zwischen diesen Vorgängen verstrich, wie und wo das Paket nach der Verpackung und vor der Übergabe aufbewahrt wurde und wer in dieser Zeit auf das Paket Zugriff hatte, kommt es hierauf letztlich nicht an. Der Zeuge L... hat glaubhaft bekundet, den Messarm in den Transportkoffer gepackt zu haben. Dies hat der Zeuge G... bestätigt. Der Zeuge G... hat überdies bekundet, dass der Koffer samt Messarm vom Zeugen L... gewogen worden sei. Schließlich hat der Zeuge L... angegeben, den Koffer persönlich dem Fahrer der Beklagten übergeben zu haben. Wäre der Messarm zwischen der Verpackung im Transportkoffer und der Abholung durch den Fahrer entwendet worden, hätte dies dem Zeugen L... schon deshalb auffallen müssen, weil er jedenfalls aufgrund des Verpackens und des Abwiegens ein genaue Vorstellung vom Gewicht des Koffers mit und ohne Messarm hatte. Spätestens bei der Übergabe hätte er daher stutzig werden müssen. Dergleichen ist aber nicht passiert. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass es sich um ein derart spezielles Produkt handele, dass nicht ersichtlich sei, weshalb Kriminelle hieran Interesse gehabt haben sollten, stellt sich die gleiche Frage in Bezug auf die Mitarbeiter der Versenderin. Selbst wenn die Zeugen L... und G... im Hinblick auf Beziehungen in der Branche Gelegenheit gehabt haben könnten, den Messarm zu veräußern, trägt die Beklagte doch keine Anhaltspunkte gegen deren Glaubwürdigkeit an sich vor, welche eine vom Landgericht abweichende Beurteilung bzw. erneute Vernehmung der Zeugen durch den Senat gebieten würden. Der Umstand schließlich, dass das Paket verschlossen und in äußerlich unbeschädigtem Zustand bei der Empfängerin eingetroffen sein soll, ändert an der vorstehenden Beurteilung nichts. Er spricht unter den gegebenen Umständen vielmehr dafür, dass hier eine vorsätzliche Entwendung im Frachtführergewahrsam erfolgt ist. bb. Ohne Erfolg wendet sich die Berufung weiterhin gegen die Feststellung des Landgerichts, dass der Transportkoffer bei der Empfängerin ohne den Messarm eingetroffen ist. Neue Anhaltspunkte, welche Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der plausiblen Beweiswürdigung des Landgerichts, vor allem dessen Annahme, dass der Zeuge K... die sich aufgrund dessen E-Mails ergebenden Widersprüche ausräumen konnte, begründen, zeigt die Berufung nicht auf. Insbesondere erscheint auch insoweit angesichts der E-Mails des Zeugen K... wenig wahrscheinlich, dass die intern mit der Angelegenheit befassten Mitarbeiter der Empfängerin, die Zeugen B..., K... und Ko..., den Messarm entwendet oder an dessen Entwendung mitgewirkt haben. Konkrete Anhaltspunkte, die Anlass geben würden, an deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln, trägt die Beklagte nicht vor. Zudem hat der Zeuge B... ausdrücklich bekundet, das Paket persönlich in Empfang genommen und sodann ausgepackt zu haben. Überdies hat der Zeuge B... angegeben, zunächst die Servicenummer des Kunden in das System eingegeben zu haben zusammen mit der Angabe, mit welchem Spediteur die Ware eingegangen ist. Der Zeuge Ko... hat dies dahin ergänzt, dass üblicherweise beim Auspacken der Sendungen im Wareneingang eine Seriennummer, der Transporteur und weitere Angaben in eine Liste eingetragen würden. Das erklärt, weshalb der Zeuge K... Kenntnis vom Eintreffen der Sendung hatte und die E-Mails bezüglich des Eingangs der Sendung an die Versicherungsnehmerin generiert werden konnten. Dass die Empfängerin auch ohne Eintreffen des Messarms dessen Seriennummer anführen konnte, erklärt sich vor dem Hintergrund, dass dieser vermutlich avisiert war und seine Seriennummer der Empfängerin als seinerzeitiger Lieferantin – wie auch der Rechnung vom 20.12.2006 (Anl. K 1, Bl. 7 GA) zu entnehmen ist - bereits bekannt war. Soweit die Beklagte auf den langen Zeitraum zwischen der Ankunft der Sendung und dem Eingang der an sie gerichteten Schadensmeldung abstellt, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Konkrete Anhaltspunkte im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen B... zu zweifeln, ergeben sich hieraus nicht. Insbesondere war die weitere Bearbeitung des Vorgangs, die zu der verzögerten Mitteilung führte, dem vom Zeugen B... geschilderten Eintreffen des Transportkoffers ohne Messarm zeitlich nachgelagert. Nichts anderes folgt auch im Hinblick auf Art. 30 Abs. 1 CMR. Zwar kann danach bis zum Beweis des Gegenteils zu vermuten sein, dass der Empfänger das Gut in dem im Frachtbrief beschriebenen Zustand erhalten hat. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Empfänger keinen Vorbehalt an den Frachtführer gerichtet hat, welcher bei äußerlich nicht erkennbaren Verlusten wie hier spätestens binnen sieben Tagen, Sonntage ausgenommen, schriftlich zu erfolgen hat. Angesichts des Vortrages der Beklagten, eine Schadensmeldung (erst) „ca. 1 Woche“ nach der Zustellung erhalten zu haben, ist allerdings davon auszugehen, dass vorliegend ein fristgerechter Vorbehalt erfolgt ist. Im Übrigen wäre aus den vorstehenden Erwägungen auch der Beweis des Gegenteils erbracht. c. Nicht gefolgt werden kann der Berufung ferner darin, dass die Haftung der Beklagten auf die Höchstbetragshaftung nach Art. 23 Abs. 3 und Abs. 7 CMR beschränkt ist. Zu Recht geht das angefochtene Urteil davon aus, dass die Beklagte bzw. deren Mitarbeiter, deren Verschulden sie sich nach Art. 29 Abs. 2, Art. 3 CMR, § 428 HGB zurechnen lassen muss, ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von Art. 29 CMR i.V.m. § 435 HGB trifft. aa. Es spricht alles dafür, dass der Messarm durch einen Mitarbeiter der Beklagten vorsätzlich entwendet worden ist, da das Paket verschlossen und in äußerlich unbeschädigtem Zustand bei der Empfängerin eingetroffen und – wie dargetan - mit dem Landgericht davon auszugehen ist, dass sich der Messarm – anders als bei der Übergabe an die Empfängerin - bei der Übergabe an den Fahrer der Beklagten im Paket befand. Letztlich kann das jedoch dahin stehen, da die Beklagte ihrer Einlassungsobliegenheit nicht nachgekommen ist (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2007, I ZR 74/05, zit. nach juris, Rz. 25). bb. Nichts anderes gilt im Hinblick auf die Beförderungsbedingungen der Beklagten. Auch wenn man mit der Beklagten davon ausgeht, dass ihre Beförderungsbedingungen wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind, gelten die Haftungsbegrenzungen gemäß Ziffer. 9.2 Abs. 4 selbst bei Verbotsgut nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die die Beklagte, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, herbeigeführt haben. d. Entgegen der Auffassung der Berufung trifft die Versicherungsnehmerin der Klägerin kein – auch bei Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens des Transportunternehmens zu beachtendes - Mitverschulden, welches sich die Klägerin anrechnen lassen muss. aa. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, dass die Versicherungsnehmerin ihr ohne ihre Kenntnis Verbotsgut im Sinne von Ziff. 3.1 Abs. 1 lit. (ii) Satz 1 ihrer Beförderungsbedingungen zur Beförderung übergeben habe. Zwar ist der Beklagten darin beizutreten, dass der Versender in einen nach § 425 Abs. 2 HGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er wertvolles Gut trotz Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis, dass der Frachtführer dieses in der gewählten Transportart wegen des damit verbundenen Verlustrisikos nicht befördern will, wie sich das hier aus Ziff. 3.1 Abs. 1 lit. (ii) Satz 1 der Beförderungsbedingungen ergibt, ohne Hinweis auf die Art des Transportguts zur Beförderung gibt und im Falle des Verlusts gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt. So liegt der Fall hier aber nicht. Zwar ist die Verbotsklausel wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Bei der streitigen Sendung handelte sich indes nicht um Verbotsgut im Sinne der Bestimmung. Im Einzelnen: (1) Die Verbotsklausel ist wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Die Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB für die Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen liegen vor. Insbesondere ist den Anforderungen von § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB Genüge getan, da der Versicherungsnehmerin ein Abdruck der allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Broschüre „Tariftabelle und Serviceleistungen“ vom Stand 2008 am 13.06.2008 unstreitig vorgelegen hat und darüber Einigkeit bestand, dass diese für die von der Beklagten durchgeführten Transporte gelten. (2) Zweifelhaft ist, ob die Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB, insbesondere dem Transparenzgebot nach § 307 Satz 2 BGB, Stand hält. Zwar ist gegen eine Klausel, welche die Möglichkeit einräumt, die Beförderung bestimmter Güter abzulehnen, grundsätzlich nichts zu erinnern. Abgesehen davon, dass den Frachtführer kein Kontrahierungszwang trifft, hat dieser auch ein anerkennenswertes Interesse daran, sein Haftungsrisiko überschaubar zu halten und sinnvoll absichern zu können. Angesichts dessen ist auch nachvollziehbar, dass die – weltweit tätige – Beklagte als Bezugsgröße ausschließlich eine Währung und konkret den US-$ gewählt hat. Bei einer Anknüpfung an die jeweiligen inländischen Währungen wäre sie insbesondere den mit Konkursschwankungen einhergehenden Risiken ausgesetzt. Umgekehrt führt dies allerdings zum Nachteil der Kunden dazu, dass ein- und dasselbe Transportgut – ohne dass sich dessen Wert geändert hat – bei Kursschwankungen von einem Tag auf den anderen als Verbotsgut gelten kann. Zudem ist unklar, nach welchen Kursen der Gegenwert zu ermitteln ist. Inwieweit hierdurch die Wirksamkeit der Verbotsklausel, insbesondere das in § 307 S. 2 BGB normierte Transportgebot berührt ist, kann indes dahin stehen, da – eine Wirksamkeit bei der kundenfeindlichsten Auslegung unterstellt – jedenfalls Unklarheiten verblieben, die im konkreten Fall bei der sodann nach § 305 c Abs. 2 BGB gebotenen kundenfreundlichsten Auslegung dazu führen, dass hier die Verbotsgrenze nicht erreicht ist. (a) Im Ausgangspunkt ist hier von einem Wert des Messarms von 32.030,00 € auszugehen. Zutreffend hat das Landgericht diesen Wert aufgrund des überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen Dr. W... vom 14.04.2011 in Ansatz gebracht. Soweit die Beklagte hiergegen nunmehr einwendet, der Sachverständige habe bei seiner Bewertung fehlerhaft außer Acht gelassen, dass der Messarm nicht voll funktionsfähig gewesen sei, ist sie hiermit präkludiert. Zum einen handelt es sich um neues, bestrittenes Vorbringen. Zwar hatte die Klägerin erstinstanzlich eine Fehlermeldung im Vorfeld des zur Durchführung der Inspektion erfolgenden Transports erwähnt. Das Auftreten einer Fehlermeldung besagt indes nichts darüber, ob das Gerät in seiner Funktionsfähigkeit tatsächlich beeinträchtigt ist, und schon gar nicht, dass mit einer solchen Beeinträchtigung zugleich eine Wertminderung einhergeht. Insoweit kommt eine Berücksichtigung des Vorbringens bereits nach § 531 ZPO nicht in Betracht. Im Übrigen hätte die Beklagte – erst recht angesichts der Aussage des Zeugen G..., wonach die Fehlermeldung nicht telefonisch behoben werden konnte – innerhalb der hierzu mit Verfügung vom 26.04.2011 (Bl. 159 GA) gesetzten, angemessenen Frist bereits entsprechende Einwände gegen das Gutachten erheben können. Gründe dafür, weshalb ihr das nicht möglich war, trägt sie nicht vor, so dass sie mit ihrem nunmehrigen Vorbringen auch nach §§ 411 Abs. 4, 296 Abs. 1 und Abs. 4 ZPO präkludiert ist. (b) Mit Recht beanstandet die Berufung allerdings, dass das Landgericht bei der Prüfung einer Überschreitung des Höchstbetrages den Wert des Transportkoffers von 750,00 € unberücksichtigt gelassen hat, weil der Transportkoffer selber Bestandteil des Beförderungsgutes und keine bloße Verpackung war. Dies folgt schon daraus, dass es sich um eine Spezialverpackung handelte, die ihrerseits einen beachtlichen Wert hatte. (c) Nicht gefolgt werden kann der Berufung indes darin, dass für die Umrechnung des Gesamtwertes von 32.780,00 € zwingend auf den amtlichen Umrechnungskurs der Deutschen Bundesbank, hilfsweise den der Europäischen Zentralbank am 13.06.2008 abzustellen ist mit der Folge, dass die Wertgrenze überschritten wäre. Ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden ist bei der bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen gebotenen objektiven Auslegung zu fragen, wie der Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden wird (BGH, NJW 2006, 1056; NJW 2010, 293). Hiervon ausgehend sind hier mehrere Auslegungen vertretbar, so dass nach § 305 c Abs. 2 BGB die kundenfreundlichste Auslegung zu wählen ist. Das führt vorliegend dazu, dass die Verbotsgrenze nicht erreicht ist. Im Einzelnen: (aa) Ausgangspunkt für die Auslegung hat der Begriff des „Gegenwerts in der jeweiligen Landeswährung“ zu sein. Angesichts dessen fragt sich, ob zur Ermittlung des Gegenwerts auf die im bargeldlosen Zahlungsverkehr geltenden Umrechnungskurse, die Schalterkurse, bei denen wiederum zwischen An - und Verkauf zu unterscheiden ist, oder die für das Kreditkartengeschäft geltenden Kurse abzustellen ist. Darüber hinaus bleibt offen, wie der zugrunde zu legende Kurs zu ermitteln ist, insbesondere ob z.B. die amtlichen Kurse der Deutschen Bundesbank oder der Europäischen Zentralbank maßgebend sein sollen, diejenigen anderer Geld- und Kreditinstitute, diejenigen einzelner Wechselstuben oder die - unverbindlichen - Angaben einzelner Währungsrechner wie z.B. des – für jeden Kunden erkennbar als seriös einzustufenden, im Internet unter der Adresse http://www.bankenverband.de/waehrungsrechner/sie-suchen-unseren-waehrungsrechner zur Verfügung gestellten - Währungsrechners des Bundesverbandes deutscher Banken. Hinzu kommt der Umstand, dass – wie die Beklagte selber aufzeigt – selbst die Tageskurse schwanken, so dass auch hier die Wahl zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Kurs, dem Anfangs- und dem Schlusskurs oder dem Durchschnittskurs besteht. Dies alles zusammen genommen führt bei Zugrundelegung des angesprochenen Kundenkreises, der sich nicht nur auf Geschäftsleute, sondern auch auf Privatpersonen erstreckt, dazu, dass die Wertgrenze nach § 305 c Abs. 2 BGB zumindest dann als gewahrt anzusehen ist, wenn sie bei Zugrundelegung eines der in Betracht kommenden Kurse eines inländischen Geld- oder Kreditinstituts, der europäischen Zentralbank oder eines gebräuchlichen Währungsrechners die Wertgrenze von 50.000,00 US-$ nicht erreicht ist. Denn das sind erwartungsgemäß diejenigen Stellen, bei denen die betroffenen Verkehrskreise ihre Erkundigungen zur Feststellung des Gegenwerts des Beförderungsguts einholen werden. Hiervon ausgehend ist vorliegend bei der Ermittlung des zugrunde zu legenden Kurses auf den für den Verkauf von US-$ maßgebenden Schalterkurs (Kassakurs), den z.B. der Währungsrechner des Bundesverbandes deutscher Banken mit 4 % unter dem Interbankkurs ansetzt, als den typischerweise niedrigsten Kurs abzustellen. Dies führt – selbst bei Zugrundelegung des höchsten amtlichen Tageskurses der Deutschen Bundesbank vom 13.06.2008 von 1,5462 US-$ pro Euro - zu einem Gegenwert von 48.842,20 US-$. Legt man die Berechnungen des Währungsrechners des Bundesverbandes deutscher Banken zugrunde, ergibt sich bei einem dort ausgewiesenen Interbankkurs von nur 1,534 US-$ pro Euro und einem Abschlag von 4 % ein Betrag von 48.260,552 US-$. Selbst dann, wenn lediglich ein zweiprozentiger Abschlag, wie er im Kreditkartenverkehr üblich ist, in Ansatz gebracht würde, bliebe der Betrag mit 49.825,60 US-$ auch bei Zugrundelegung des Höchstkurses der Deutschen Bundesbank hinter der Verbotsgrenze zurück. Eine Auslegung dahin, dass von vornherein lediglich die der Beklagten günstigen Kurse, wie z.B. diejenigen im bargeldlosen Zahlungsverkehr, in Betracht kommen, ist nicht veranlasst. Wäre es der Beklagten darauf angekommen, wäre es ihr unbenommen gewesen, eine klare Festlegung zu treffen. Andernfalls kann von dem angesprochenen Verkehrskreis nicht erwartet werden, dass er umfassende Erkundigungen einzieht und in deren Ergebnis er die ihm unvorteilhafteste Umrechnung zugrunde legt. Dies gilt umso mehr, als gerade Privatpersonen die Unterschiede zwischen den verschiedenen Kursen oftmals nicht bekannt sein werden. (bb) Unklarheiten ergeben sich – wie oben aufgezeigt – auch hinsichtlich des maßgebenden Zeitpunkts für die Umrechnung. Abgesehen von den Kursschwankungen im Verlaufe eines Tages, denen der Kunde, wenn er eine Sendung morgens aufgibt, rein tatsächlich nicht in Gänze Rechnung tragen kann, wirft die Frage des Zeitpunkts auch insoweit Zweifel auf, als der Kunde typischerweise zum Zeitpunkt der Verpackung seines Frachtguts und dem Ausfüllen der Papiere den maßgebenden Kurs ermitteln wird. Dies muss aber nicht zwangsläufig der Tag der Versendung sein. Vielmehr liegt nahe, dass es sich um den Vortag handelt. Auch vor diesem Hintergrund stellt sich die Klausel als unklar dar und sind verschiedene Auslegungen aus Sicht des maßgebenden angesprochenen Verkehrskreises denkbar. Letztlich kommt es hierauf im zu entscheidenden Fall allerdings nicht an, weil die Kurse des Vortages über denen des Versendungstages lagen und für den Versendungstag auf den höchsten Kurs abgestellt worden ist. (d) Keiner Entscheidung bedarf nach alledem, inwieweit der Umstand, dass es sich bei dem Messarm um ein gebrauchtes Gut handelte, dessen Wert lediglich durch Sachverständigengutachten ermittelt werden konnte, eine Abweichung von der starren Wertgrenze geboten hätte. bb. Die Klägerin muss sich auch kein anspruchsminderndes Mitverschulden ihrer Versicherungsnehmerin unter dem Gesichtspunkt einer unterbliebenen Wertdeklaration entgegen halten lassen. Zwar hat die Versicherungsnehmerin eine Wertdeklaration unterlassen. Inwieweit und in welcher Form eine Wertdeklaration angesichts des seinerzeit lediglich zu schätzenden Zeitwerts hätte erfolgen müssen, kann dahin stehen. Denn eine unterbliebene Wertdeklaration ist jedenfalls nicht kausal für den eingetretenen Schaden geworden. Zum einen hat die Beklagte nicht vorgetragen, wie die Behandlung von wertdeklarierten Paketen im Rücksendungsverfahren bei grenzüberschreitenden Transporten erfolgt. Zum anderen ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern hier etwaige zusätzliche Sicherungsmaßnahmen wie Schnittstellenkontrollen den Verlust verhindert hätten, weil der leere Koffer bei dem Empfänger angekommen ist. cc. Entsprechendes gilt, soweit ein unterbliebener Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens und damit ein Verstoß gegen den – auch neben dem Haftungsregime der CMR anwendbaren - § 254 Abs. 2 BGB in Rede steht. Zwar beträgt der Wert der Sendung mit 32.780,00 € weitaus mehr als das Zehnfache des in Ziff. 9.2 Abs. 2 der Beförderungsbedingungen vorgesehenen Haftungshöchstbetrages von 510,00 € pro Sendung. Es ist aber nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich, inwiefern ein entsprechender Hinweis etwas an dem Schadenseintritt geändert hätte. Es ist gerichtsbekannt, dass die Beklagte unterhalb der Verbotsgrenze den Transport wertvoller Fracht nicht ablehnt. Dazu, welche besonderen Sicherungsmaßnahmen sie auf einen entsprechenden Hinweis ergriffen hätte, trägt die Beklagte nicht vor. Insbesondere fehlt es auch hier an Vorbringen dazu, wie die Behandlung von wertdeklarierten Paketen im grenzüberschreitenden Transport erfolgt. Im Übrigen ist insoweit aus den vorstehenden Erwägungen nicht ersichtlich, inwieweit zusätzliche Sicherungsmaßnahmen den Verlust verhindert hätten. dd. Ohne Erfolg macht die Berufung schließlich geltend, die Klägerin müsse sich die über Ziff. 2 Abs. 3 der Beförderungsbedingungen vermittelte Kenntnis der Versicherungsnehmerin von einem Organisationsmangel der Beklagten in Form von fehlenden Schnittstellenkontrollen entgegen halten lassen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist für einen nach § 254 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch des Versenders nicht ausreichend, dass er den Organisationsmangel der fehlenden Schnittstellenkontrollen kennt und er mithin das hierdurch bedingte Verlustrisiko bewusst in Kauf nimmt, wenn er gleichwohl einen Transportauftrag erteilt. Denn der Frachtführer, der sich zur entgeltlichen Ausführung einer Transportleistung anbietet, trägt im Verhältnis zum Versender in der Regel die alleinige Verantwortung. Der Versender gerät daher nur dann in einen nach § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch, wenn ihm der konkrete Sachverhalt Anlass für die Annahme bietet, der Frachtführer werde durch die ihm angetragene Beförderung überfordert, weil er die erforderliche Ausstattung oder die notwendige fachliche Kompetenz nicht besitze (zu allem Vorstehenden BGH, Urteil vom 18.09.2008, I ZR 118/06; BGH, NJW-RR 2006, 1264). Hierfür findet sich kein Anhalt. 2. Die Zinsforderung rechtfertigt sich aus Verzug (§§ 286, 288 BGB). 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 4. Im Hinblick darauf, dass der Frage der Auslegung der in Ziff. 3.1 Abs. 1 lit. (ii) Satz 1 der Beförderungsbedingungen der Beklagten bestimmten Verbotsgrenze grundsätzliche Bedeutung zukommt und hierüber durch den Bundesgerichtshof – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden wurde, wird gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Revision zugelassen. 5. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO in Anbetracht des nachgelassenen Schriftsatzes der Beklagten vom 03.07.2012 war angesichts dessen, dass dieser neben Rechtsausführungen lediglich die aus allgemein zugänglichen Quellen ersichtlichen Kurse enthält, auf die es zudem aus den vorstehenden Erwägungen nicht entscheidend ankommt, nicht geboten. 6. Streitwert: 32.030,00 €