Beschluss
I-2 W 20/12
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2012:0723.I2W20.12.00
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Tenor
I.
Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss der Rechtspflegerin der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Mai 2012 dahingehend abgeändert, dass die Klägerin den Beklagten Übersetzungskosten i.H.v. 22.639,77 € zu erstatten hat.
II.
Die weitergehende Beschwerde und der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag werden zurückgewiesen.
III.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin zu 65 % und den Beklagten zu 35 % auferlegt.
IV.
Von einer Reduzierung oder Nichterhebung von Gerichtsgebühren wird abgesehen.
V.
Der Beschwerdewert beträgt 4.060,66 €.
Entscheidungsgründe
I. Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss der Rechtspflegerin der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Mai 2012 dahingehend abgeändert, dass die Klägerin den Beklagten Übersetzungskosten i.H.v. 22.639,77 € zu erstatten hat. II. Die weitergehende Beschwerde und der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag werden zurückgewiesen. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin zu 65 % und den Beklagten zu 35 % auferlegt. IV. Von einer Reduzierung oder Nichterhebung von Gerichtsgebühren wird abgesehen. V. Der Beschwerdewert beträgt 4.060,66 €. G r ü n d e : Die sofortige Beschwerde hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Zu Recht hat die Rechtspflegerin des Landgerichts die geltend gemachten Übersetzungskosten sowohl für das landgerichtliche Urteil als auch für die weiteren im erstinstanzlichen Verfahren gewechselten Dokumente (Protokolle, Beschlüsse, Schriftsätze) anerkannt. Nachdem die Beklagten für die abgerechneten Übersetzungen exakte Zeilen- bzw. Anschlagzahlen nicht nachgewiesen haben und die von der Klägerin und dem Landgericht vorgenommenen stichprobenweisen Überprüfungen gravierende Differenzen zwischen den abgerechneten und den tatsächlich vorhandenen Zeilenzahlen ergeben haben, ist ein Sicherheitsabschlag in der von der Klägerin reklamierten Höhe von 20 % geboten. Die vom Landgericht zuerkannten Übersetzungskosten reduzieren sich dadurch um 1.414,98 € (24.054,75 € abzgl. 22.639,77 €). I. In seiner Entscheidung „Übersetzung eigener Schriftsätze“ (InstGE 12, 177) hat der Senat ausgeführt, dass Übersetzungskosten, die eine der deutschen Sprache nicht mächtige ausländische Partei aufwendet, um jederzeit dem Rechtsstreit folgen zu können und an ihm beteiligt zu bleiben, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und damit im Rahmen der Kostenausgleichung erstattungsfähig sind. Dies gilt insbesondere für die Übersetzung der im Prozess gewechselten Schriftsätze, von Urkunden, Beweisprotokollen und Gutachten sowie gerichtlichen Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen. Der Senat hat damit an seine vorausgegangene Rechtsprechung angeknüpft, die ihren Niederschlag auch in dem von den Parteien diskutierten Beschluss vom 25.04.2003 (2 W 9/03) gefunden hat und in der es heißt: „Generell sind die Kosten für die Übersetzung einer fremdsprachigen Urkunde erstattungsfähig, wenn die Partei sie bei sorgsamer, vernünftiger Überlegung im Zeitpunkt der Anfertigung der Übersetzung als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder –verteidigung erforderlich halten durfte (…). Das sind bei einer der deutschen Sprache nicht kundigen ausländischen Prozesspartei … grundsätzlich die Kosten für die Übersetzung aller wesentlichen Schriftstücke (das sind insbesondere umfangreiche und solche Schriftstücke, auf deren genauen Wortlaut es ankommen kann), der vorzulegenden Urkunden, gerichtlichen Entscheidungen und Verfügungen (…).“ In Bezug auf die eigenen und die gegnerischen Schriftsätze steht der Senat (InstGE 12, 177 – Übersetzung eigener Schriftsätze) auf dem Standpunkt, dass regelmäßig deren wörtliche Übersetzung notwendig ist: „Die wörtliche Kenntnis des Inhalts ist unerlässlich, um der Partei eine möglichst genaue und vollständige Kenntnis über den aktuellen Sach- und Streitstand des von ihr betriebenen Verfahrens zu verschaffen und auf der Grundlage dieses Kenntnisstandes über das weitere Vorgehen im Prozess entscheiden zu können. Es kann ihr nicht zugemutet werden, sich insoweit nur auf den Rat ihrer anwaltlichen Vertreter zu verlassen; vielmehr muss sie auch deren Schriftsätze daraufhin überprüfen können, ob sie inhaltlich den eigenen Standpunkt zutreffend wiedergeben. Darüber hinaus gehören die Schriftsätze des eigenen Prozessbevollmächtigten mit zum Prozessstoff und bilden damit auch die Grundlage für das weitere Vorgehen. Hier muss jede Partei die Möglichkeit haben, selbst entsprechende Vorschläge zu erarbeiten … . Eine nur sinngemäße inhaltliche Wiedergabe kann diesem Zweck nicht gerecht werden; vielmehr bedarf es einer genauen Kenntnis dessen, was beide Parteien bisher vorgetragen haben, und in diesem Zusammenhang kann es auch auf die wörtliche Kenntnis der beiderseitigen Schriftsätze ankommen.“ Dem Beschluss „Übersetzung eigener Schriftsätze“ liegt dabei ersichtlich der Gedanke zugrunde, dass eine wörtliche Übersetzung des Prozessstoffes immer dann notwendig ist (und damit zur Kostenerstattung führt), wenn die ausländische Partei ihrer bedarf, um am Prozessgeschehen sachgerecht teilhaben zu können. Umgekehrt bedeutet dies, dass eine Übersetzung ausnahmsweise dort nicht verlangt werden kann, wo sie nicht geboten ist, um der ausländischen Partei eine Teilhabe am Prozess zu gewährleisten. Exakt in diesem Sinne hat der Senat in seiner früheren Rechtsprechung (Beschluss vom 25.04.2003 – 2 W 9/03) – an der sich durch die Entscheidung „Übersetzung eigener Schriftsätze“ erkennbar nichts geändert hat – darauf hingewiesen, dass es jeder Partei obliegt, die Kosten für Übersetzungen möglichst niedrig zu halten, weswegen sie sich, wenn die schriftliche Übersetzung für das prozessuale Vorgehen der Partei ohne besondere Bedeutung ist und die damit verbundenen Kosten außer Verhältnis zur Höhe der Klageforderung stehen, unter Umständen damit begnügen muss, dass das betreffende Schriftstück von ihrem Anwalt lediglich dem Inhalt nach erläutert wird. Letzteres trifft zum Beispiel auf Schriftsätze oder Gerichtsentscheidungen zu, mit denen lediglich eine Verlängerung von Schriftsatzfristen beantragt oder gewährt wird sowie auf Verhandlungsprotokolle, aus denen lediglich ersichtlich ist, wer erschienen war, dass die angekündigten Anträge gestellt wurden und ein Verkündungstermin bestimmt worden ist (Beschluss vom 08.12.2004 – 1-2 W 43/04). In seinem Beschluss vom 25.04.2003 (2 W 9/03) hat der Senat die Auffassung vertreten, dass Kosten für die Übersetzung der instanzbeendenden Gerichtsentscheidung nicht ersetzt verlangt werden können, wenn sich kein Rechtsmittelverfahren anschließt, und zur Begründung darauf hingewiesen, dass sich der Zweck der Rechtsverfolgung oder –verteidigung darin erschöpft, den Inhalt der instanzbeendenden gerichtlichen Entscheidung zu beeinflussen und dieser Zweck nicht mehr erreicht werden kann, wenn die fragliche Entscheidung getroffen ist. Daran wird nicht weiter festgehalten. Auch wenn die ausländische Partei obsiegt und die ihr günstige Gerichtsentscheidung ohne Einlegung von Rechtsmittel rechtskräftig wird, ist ihr Rechtsverfolgungsinteresse damit noch nicht erschöpft. Die ergangene Entscheidung ist z.B. daraufhin zu überprüfen, ob sie Anlass für eine Berichtigung (§§ 319, 320 ZPO) oder eine Ergänzung (§ 321) bietet. Derartige Anträge können z.B. im Hinblick auf den Umfang der Rechtskraft des Urteils erhebliche Bedeutung haben. Zu denken ist an die Möglichkeit, dass im Urteil einzelne angegriffene Ausführungsformen versehentlich keine Erwähnung finden und damit die Gefahr besteht, dass die mit der Klage insoweit geltend gemachten Ansprüche als nicht rechtskräftig aberkannt angesehen werden. Damit der obsiegende Beklagte seine diesbezüglichen Rechtsverfolgungsinteressen wahrnehmen kann, ist er auf eine genaue Kenntnis des ergangenen Urteils angewiesen. In Bezug auf einen ausländischen Beklagten bedeutet dies, dass die Kosten der Urteilsübersetzung notwendig und folglich erstattungsfähig sind. 2. Nach den dargelegten Grundsätzen hat die Rechtspflegerin die geltend gemachten Übersetzungskosten dem Grunde nach zu Recht in vollem Umfang anerkannt. Das gilt nicht nur für das landgerichtliche Urteil vom 19.04.2011, sondern gleichermaßen für die weiteren Aktenbestandteile, für die die Klägerin zu Unrecht einen Übersetzungsanlass verneint. Ohne dass es hierauf letztlich entscheidend ankommt, ist zunächst festzustellen, dass keines der fraglichen Dokumente einen derart „banalen“ Inhalt hat, dass aus der Sicht der Beklagten eine exakte Information entbehrlich gewesen wäre. Das Sitzungsprotokoll des Landgerichts vom 09.02.2010 erschöpft sich beispielsweise nicht in einer bloßen Benennung der Richter und der erschienenen Prozessbevollmächtigten sowie der verlesenen Anträge, sondern enthält umfangreiche Anweisungen zum weiteren Verfahrensablauf (Prozesskostensicherheit, Haupttermin, Schriftsatzfristen, Auflagen an die Parteien), die eine Übersetzung sinnvoll erscheinen lassen konnten. Ähnliches gilt für alle weiteren zwischen den Parteien im Kostenfestsetzungsverfahren streitigen Dokumente. Entscheidend für die Erstattungsfähigkeit der Übersetzungskosten ist vorliegend jedoch, dass der Rechtsstreit für die Beklagten ganz erhebliche wirtschaftliche Bedeutung hatte, wie sich schon darin dokumentiert, dass das Landgericht den Streitwert der Verletzungsklage im Einvernehmen mit den Parteien auf 10 Mio. € festgesetzt hat. Angesichts dessen machen die von der Klägerin beanstandeten Übersetzungskosten (ohne das landgerichtliche Urteil) einen Gesamtbetrag von lediglich 455,10 € aus. Dieser Betrag ist derart minimal, dass keine Rede davon sein kann, dass die Übersetzungskosten außer Verhältnis zur Höhe der Klageforderung stehen (vgl. Beschluss vom 25.04.2003 – 2 W 9/03); vielmehr verhält es sich vorliegend gerade umgekehrt. 3. Nachdem die Beklagten das Übersetzungshonorar auf gesetzlicher Grundlage abrechnen, wäre es ihre Sache gewesen, die beanspruchten Beträge im Hinblick auf die in § 11 JVEG vorgesehenen Berechnungsmaßstäbe nachvollziehbar darzutun. Danach erfolgt die Honorierung für jeweils angefangene 55 Anschläge pro Zeilensatz, wobei für die Anzahl der Anschläge der Text in der Zielsprache maßgebend ist. Obwohl das Landgericht und die Klägerin verschiedene Dokumente benannt haben, in denen die Abrechnung der Beklagten gravierend fehlerhaft ist, und obwohl ihren Prozessbevollmächtigten die Übersetzungen in elektronischer Form zur Verfügung stehen, was eine entsprechende Auswertung erleichtert, haben die Beklagten die Beanstandungen weder ausgeräumt noch in irgendeiner Weise erläutert. Vor diesem Hintergrund reklamiert die Klägerin zu Recht einen deutlichen Sicherheitsabschlag, der mit 20 % nicht unangemessen hoch angesetzt erscheint. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Dr. T. K Dr. B. Dr. R.