Urteil
I-9 U 46/12
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2012:0723.I9U46.12.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 02.03.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 02.03.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten beider Rechtszüge trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I-9 U 46/12 6 O 424/11LG Düsseldorf Verkündet am 23. Juli 2012 Name ProtokollführerB…, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit pp. hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 18.06.2012 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht M…, den Richter am Oberlandesgericht R… und die Richterin am Oberlandesgericht V… für R e c h t erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das am 02.03.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten beider Rechtszüge trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Duldung der Inanspruchnahme ihres Nachbargrundstücks S… in D… für Außensanierungsarbeiten an einem grenzständigen Anbau. Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage aus § 24 NachbG NRW stattgegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit ihrer Berufung strebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage an. Sie macht u.a. geltend, der Anbau sei sowohl formell als auch materiell baurechtswidrig. Er liege außerhalb der Baugrenze. Zudem habe die Stadt inzwischen weitere Bauarbeiten am Anbau untersagt und beabsichtige dessen Abriss. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, es gehe nur um die Sanierung eines bestehenden und bestandsgeschützten Bauwerks. Gegen die jüngste Ordnungsverfügung der Stadt habe er Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge verwiesen. Die Akten 6 O 8/12 Landgericht Düsseldorf sowie die Hausakten der Stadtverwaltung Düsseldorf - Bauaufsichtsamt - für das Grundstück S… lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, die Klage unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten die Duldung des Betretens und des Benutzens ihres Grundstücks nicht aus § 24 Abs. 1 NachbG NRW verlangen, denn das Bauvorhaben widerspricht öffentlich-rechtlichen Vorschriften (§ 24 Abs. 1 Nr. 4 NachbG NRW). Dabei ist auf das betroffene Bauwerk, den Anbau insgesamt, nicht nur auf die Isolierungsarbeiten an der Außenwand abzustellen, wie auch das Gesetz zwischen „Bau- oder Instandsetzungsarbeiten“ und „Vorhaben“ unterscheidet. Der Anbau ist formell baurechtswidrig. Eine Nutzung als Atelier oder Büro ist nie genehmigt worden. Vielmehr ergibt sich aus den seit dem 11.10.1967 von der Stadt verfügten Ausständen letztmalig bis zum 01.10.1987, dass diese die Beseitigung des Anbaus angeordnet hat. Der Anbau ist nicht Gegenstand der aktuellen Baugenehmigung für das Haupthaus (vgl. die E-Mail des Bauaufsichtsamts an den Architekten R… vom 17.08.2011, Bl. 31 GA). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Auszug aus der Baugenehmigung für das Haupthaus (Bl. 47 der Beiakte 6 O 8/12 LG Düsseldorf). Soweit darin (unter 5.12) der Anbau erwähnt wird, geht es nur um Vorgaben für den Feuerschutz im Zusammenhang mit dem angrenzenden Neubau, nicht um die Nutzung des Anbaus. Der Anbau ist auch materiell baurechtswidrig. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten (Bl. 97 GA) liegt der Anbau außerhalb der Baugrenze (vgl. § 23 Abs. 3 BauNVO). Soweit der Kläger behauptet, der Anbau habe bei seiner Errichtung in den 1930er Jahren der damaligen Rechtslage entsprochen, bleibt dies pauschal und ohne jede Begründung. Ohnehin hätte dies keine Relevanz für die jetzt beabsichtigte und gegenüber der ursprünglichen Nutzung bei Errichtung geänderte Nutzung des Anbaus als Atelier oder Büro. Auf Bestandsschutz kann sich der Kläger nicht berufen. Bestandsschutz liegt nur dann vor, wenn der Bestand (die konkrete Nutzung) zu irgendeinem Zeitpunkt genehmigt wurde oder jedenfalls genehmigungsfähig war (vgl. Gädtke/Johlen, BauO NRW, 12. Aufl., § 75, Rdnr. 109 m.w.N.). Beides lässt sich hier nicht feststellen. Der Schriftsatz des Klägers vom 03.07.2012 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung gemäß §§ 525 Satz 1, 156 ZPO wiederzueröffnen oder anderweitig zu entscheiden. Der Inhalt des Schriftsatzes ändert nichts daran, dass das Bauvorhaben (Anbau) weder genehmigt ist noch dem materiellen Baurecht entspricht. Der Kläger behauptet zwar, die Stadt werde die Nutzung des Anbaus als Lagerraum für Kunst etc. dulden. Aus dem vorgelegten Protokoll der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf über den von dieser Kammer abgehaltenen Ortstermin am 03.07.2012 ergibt sich aber nur, dass die Stadt Möglichkeiten einer weiteren Duldung des Bestandes des Anbaus prüfen wird. Eine solche bloße Duldung macht den Anbau zudem weder formell noch materiell baurechtsgemäß. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 ZPO nicht vorliegen. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 10.000 € festgesetzt. M… R… V…