Urteil
IV-1 RBs 53/12
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2012:0725.IV1RBS53.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Nebenbetroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 2011 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen. 1 Gründe 2 Das Amtsgericht hat die ..GmbH als Nebenbetroffene (Verfahrensbeteiligte) wegen vorsätzlicher Verletzung der Sofortmeldepflicht (in der Sozialversicherung) zu 100 Euro Geldbuße verurteilt. Die zugelassene Rechtsbeschwerde der Nebenbetroffenen hat mit der Sachrüge vorläufig Erfolg, weil die Feststellungen den Bußgeldvorwurf nicht tragen. 3 I. 4 Das Amtsgericht hat festgestellt: 5 "Die Verfahrensbeteiligte befasst sich mit der Zustellung von Postsendung. Nach der ihr durch die Agentur für Arbeit erteilten Betriebsnummer gehört sie den sonstigen Post-, Kurier- und Expressdiensten an. Anlässlich der Prüfung von Arbeitnehmern der Verfahrensbeteiligten durch Bedienstete des Hauptzollamts am 27. Januar 2010 wurde festgestellt, dass die Arbeitnehmerin (…) seit dem 30. Februar 2010 bei der Verfahrensbeteiligten einer sozialrechtlich meldepflichtigen Beschäftigung nachging. Für diese Beschäftigung war keine Sofortmeldung bei der für den Einzug von Beiträgen zuständigen Stelle erfolgt. Diese Verpflichtung hätte von den damaligen Geschäftsführern (…) erfüllt werden müssen. Das insoweit gegen diese eingeleitete Ermittlungsverfahren ist gemäß § 47 OWiG eingestellt worden." 6 II. 7 Der Bußgeldvorwurf wird von diesen Feststellungen nicht getragen. 8 1. Der rechtliche Ausgangspunkt des Amtsgerichts ist richtig. Die Nebenbetroffene war zur so genannten Sofortmeldung verpflichtet, weil sie Personen im Transportgewerbe beschäftigte. 9 a) Arbeitgeber sind nach § 28a Abs. 4 Satz 1 SGB IV verpflichtet, den Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses spätestens bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zu melden, sofern sie Personen in den dort aufgeführten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigen. Die Sofortmeldepflicht wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2009 (BGBl. I 2008, 2933, 2938) für die Wirtschaftsbereiche oder -zweige eingeführt, in denen der Gesetzgeber ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung sah (BT-Drs. 16/10488, S. 1, 13, 15). Nach § 28a Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IV zählt dazu das Transportgewerbe. 10 b) Unternehmen, die gewerbsmäßig Briefsendungen befördern, betreiben ein Frachtgeschäft (HGB, 4. Buch, 4. Abschnitt, §§ 407 ff), bei dem der Frachtvertrag die Beförderung von Briefen und briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand hat (§ 449 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 HGB; BT-Drs. 13/8445, S. 86; BGHZ 149, 337, 350; BGH, TranspR 2006, 348; 2007, 464; MK/Czerwenka, HGB, 2. Aufl. [2009], § 407 Rdnr. 51). Damit gehören sie schon nach dem Gesetzeswortlaut dem Transport-gewerbe i. S. v. § 28a Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IV an, denn Transport ist nur ein anderes Wort für Beförderung, insbesondere von Gütern (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 7. Aufl. [2011], Seite 269 <befördern>, Seite 1768 <transportieren>). Davon gehen auch die Kommentare ganz selbstverständlich aus (KSW/Roßbach, SozialR, 2. Aufl. [2011], § 28a SGB IV Rdnr. 27; Pietrek, jurisPK-SGB IV, 2. Aufl. [2011], § 28a Rdnrn. 117, 123). 11 c) Die Vorschriften des Postgesetzes 1998 (PostG) führen zu keinem anderen Ergebnis. Das PostG bezweckt, durch Regulierung im Bereich des Postwesens den Wettbewerb zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten (Art 87f Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG, § 1 PostG). Es ist darauf gerichtet, die Postmärkte zu öffnen und dort unter Wahrung der Infrastrukturbelange einen chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerb zu fördern, der den Grundsätzen der sozialen Marktwirtschaft entspricht (BVerwG, 6 C 9/06 vom 27. Juni 2007, Rdnr. 22 <Juris>). Mehr ist im PostG nicht geregelt. Insbesondere enthält es keine an den einzelnen Wettbewerber gerichteten Vorschriften des Sozialrechts. Insoweit gelten allein die Sozialgesetze, hier § 28a Abs. 4 SGB IV. 12 2. Die Feststellungen sind aber schon zur äußeren Tatseite so dürftig und lückenhaft, dass sie den Schuldspruch nicht tragen. 13 a) Auf die erhobene Sachrüge ist allein anhand der Urteilsurkunde zu prüfen, ob auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt materielles Recht falsch angewendet worden ist; andere Erkenntnisquellen sind dem Senat verschlossen (vgl. BGHSt 35, 238, 241; BGH NStZ-RR 2006, 105; 5 StR 62/06 vom 23. Mai 2006, Rdnr. 7; 5 StR 186/07 vom 17. Juli 2007, Rdnr. 17 <Juris>; jeweils zur identischen Rechtslage bei der Revision). Der Umstand, dass der Senat die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, ändert daran nichts, denn die Zulassung hat nur zur Folge, dass das Urteil wie auf eine "geborene" Rechtsbeschwerde zu prüfen ist. 14 b) Nach dem Schuldspruch ("Verletzung der Sofortmeldepflicht"), der Liste der angewendeten Vorschriften und dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe hat der Amtsrichter die Bußgeldvorschrift des § 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV in der Begehungsform angewendet, dass ordnungswidrig handelt, wer (vorsätzlich oder leichtfertig) entgegen § 28a Abs. 4 Satz 1 eine Meldung nicht rechtzeitig erstattet. Das ist aber nicht nachvollziehbar festgestellt. Zwar ist der 30 . Februar 2010 ein offensicht-licher Diktat- oder Schreibfehler; richtig dürfte der 3 . Februar sein. Aber auch mit diesem Datum ist nicht verständlich, wie "am 27. Januar 2010" festgestellt werden konnte, dass die Arbeitnehmerin "seit dem 3. Februar 2010" bei der Nebenbetroffenen einer sozialrechtlich meldepflichtigen Beschäftigung nachging. Mit Blick auf den Bußgeldvorwurf ergeben die mitgeteilten Kalenderdaten nur dann einen Sinn, wenn sie vertauscht worden sind, d. h. wenn am 3. Februar 2010 festgestellt wurde, dass die Arbeitnehmerin seit dem 27. Januar 2010 einer nicht gemeldeten Beschäftigung nachging. Ob es so war oder wie der Vorgang (Aufnahme und Meldung des Beschäftigungsverhältnisses) tatsächlich abgelaufen ist, kann auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnommen werden. 15 III. 16 1. Wegen dieses Mangels ist das angefochtene Urteil nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, §§ 353, 354 Abs. 2 Satz 1 StPO mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückzuverweisen. 17 2. Für die neue Entscheidung erteilt der Senat folgenden Hinweis: 18 a) Die bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen für Taten ihrer Mitarbeiter bestimmt sich nach § 30 Abs. 1 OWiG. Danach kann gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung ein Bußgeld nur festgesetzt werden, wenn ein Organ (Nr. 1) oder leitender Mitarbeiter (Nr. 4, 5) unter Verletzung der dieser obliegenden Pflichten eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat oder diese bereichert worden ist oder werden sollte (zuletzt BGH, wistra 2012, 118 Rdnr. 10, und 152 Rdnr. 6). Die Feststellungen müssen demnach belegen, dass und wie eine Leitungsperson der Nebenbetroffenen die Zuwiderhandlung schuldhaft (vorwerfbar) begangen hat (OLGe Koblenz, wistra 1999, 199; Hamm, wistra 2000, 393 und 433; Jena, wistra 2006, 157; Göhler, OWiG, 16. Aufl. [2012], § 30 Rdnr. 40), es sei denn, das ergibt sich aus der Sachverhaltsschilderung von selbst (BGHSt 48, 108, 117). 19 b) Entgegen der Ansicht des Amtsrichters folgt aus den Feststellungen keineswegs "zwanglos", dass "seitens der verantwortlichen Geschäftsführer auch vorsätzlich gehandelt" worden ist. Das Gegenteil ist der Fall. Die Urteilsgründe bieten nicht einmal Anhaltspunkte dafür, dass eine Leitungsperson der GmbH mit dem Vorgang befasst war oder die verspätete Meldung zu verantworten hatte. Das mag bei einer kleinen Einmann-GmbH naheliegen, versteht sich aber umso weniger von selbst, je größer das Unternehmen und je arbeitsteiliger es organisiert ist (anschaulich Schmucker, StraFo 2010, 235, 238 f). Zur Unternehmensstruktur der Nebenbetroffenen, insbesondere zur Größe des Betriebs und zur Zahl der Mitarbeiter sowie zu deren räumlichem, organisatorischem und hierarchischem Abstand innerhalb des Betriebs, ist nichts festgestellt. 20 c) Hinzu kommt, dass die Sofortmeldepflicht Anfang 2010 noch verhältnismäßig neu und die Nebenbetroffene nach den Urteilsgründen "bislang in ähnlicher Weise noch nicht in Erscheinung getreten" war. Die Feststellung vorsätzlicher Begehung lag unter diesen Umständen erkennbar fern.