Beschluss
II-1 UF 82/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2012:0727.II1UF82.11.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Düsseldorf vom 27.01.2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller je zur Hälfte.
Beschwerdewert: 3.000 Euro (§§ 40 Abs. 1 S. 1, 42 Abs. 2 und 3 FamGKG).
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Düsseldorf vom 27.01.2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller je zur Hälfte. Beschwerdewert: 3.000 Euro (§§ 40 Abs. 1 S. 1, 42 Abs. 2 und 3 FamGKG). Gründe: I. Die antragstellenden Eheleute begehren die Anerkennung des Adoptionsurteils des Amtsgerichts Niğde/Türkei vom 02.12.2009, Grundlagen-Nr. 2009/481, Urteil-Nr. 2009/688. Das Amtsgericht hat den Antrag mit der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Anerkennungsvoraussetzungen nach Art. 23 Abs. 1 des Haager Adoptionsübereinkommens vom 29.05.1993 (HAÜ) lägen nicht vor, denn es fehle an der nach dieser Vorschrift erforderlichen Bescheinigung der zuständigen Behörde des durchführenden Staates, dass die Adoption dem Abkommen entsprechend zustande gekommen sei. Zudem sei die Adoptionsentscheidung mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar, denn eine Prüfung des Kindeswohls und der Eignung der zukünftigen Adoptiveltern unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten einer Auslandsadoption (Artt. 4 lit. b und 5 lit. a HAÜ) sei unterblieben. Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer Beschwerde. Sie machen geltend, die Adoptionsentscheidung sei anerkennungsfähig. Insbesondere sei eine hinreichende Kindeswohlprüfung erfolgt. So habe das türkische Gericht geprüft, ob die nach türkischem Recht vorgeschriebene einjährige Pflegezeit eingehalten worden sei, es habe die finanziellen Verhältnisse der Antragsteller überprüft, Führungszeugnisse eingeholt und mit Hilfe der türkischen Behörde „öffentliche Dienste“ untersucht, ob die Adoption dem Wohl des Kindes entspreche. Jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt entspräche die Adoption dem Kindeswohl, da das Kind seit seiner Geburt nur sie, die Antragsteller, als Bezugspersonen kenne und Schaden nehmen würde, wenn es seinen Adoptiveltern entrissen und in völlig fremde Familienzusammenhänge verbracht würde. II. Die gem. §§ 5 Abs. 4 S. 2, Abs. 3 S. 1 AdWirkG, 58 ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsteller hat in der Sache keinen Erfolg. 1. a) Eine Zuleitung des Verfahrens an das Amtsgericht zur Durchführung eines Abhilfeverfahrens vor der Befassung des Senats mit der Sache kommt nicht in Betracht. Denn die Beschwerde richtet sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache im Sinne des § 111 Nr. 4 FamFG, so dass ein Abhilfeverfahren nicht stattfindet (§ 68 Abs. 1 S. 2 FamFG). Schon die Vorschrift des § 199 FamFG zeigt, dass die Anerkennung ausländischer Adoptionen als Adoptionssachen im Sinne der §§ 111 Nr. 4, 186 FamFG gelten. Denn wenn die Vorschriften der §§ 186-198 FamFG auf die Anerkennung ausländischer Adoptionen mangels Qualifikation als Familiensachen von vorneherein keine Anwendung fänden, bedürfte es des § 199 FamFG nicht. Darüber hinaus ist die Qualifizierung als Familiensachen und Adoptionssachen auch sachgerecht, weil so der Sachzusammenhang zu den übrigen Adoptionssachen gewahrt wird (Münchener Kommentar zur ZPO / Maurer, 3. Auflage, § 186 FamFG Rn. 2; Münchener Kommentar zum BGB / Maurer, 6. Auflage, Anh. § 1752, § 5 AdWirkG Rn. 2). Entgegen der vom Bundesamt für Justiz in seiner Stellungnahme vom 09.02.2012 vertretenen Ansicht hat die Einordnung als Familiensache auch nicht die Beteiligung und Anhörung weiterer Stellen gemäß §§ 189, 194 oder 195 FamFG zur Folge. Dies ist in § 5 Abs. 3 S. 2-4 AdWirkG abschließend geregelt. Diese Regelung hat gemäß § 199 FamFG Vorrang gegenüber den Beteiligungs- und Anhörungsregeln der §§ 188 bis 195 FamFG (Münchener Kommentar zum BGB / Maurer, a.a.O. Rn. 2). b) Nicht zu beanstanden ist, dass das Amtsgericht für das betroffene Kind keinen Ergänzungspfleger bestellt hat. Denn das Kind, dessen Rechte durch das Anerkennungsverfahren unmittelbar betroffen werden und das mithin nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG sogenannter Muss-Beteiligter ist, wird durch die Antragsteller gesetzlich vertreten. Die Vertretung des Kindes, die sich gemäß Art. 21 EGBGB nach türkischem Recht richtet, ist nach der Entscheidung des Amtsgerichts Niğde vom 02.12.2009 gegeben, ohne dass es darauf ankommt, ob die Adoptionswirkung dieser Entscheidung auch außerhalb der Türkei anzuerkennen ist. 2. Zu Recht hat das Amtsgericht dem Antrag auf Anerkennung der Adoptionsentscheidung nach § 2 Abs. 1 AdWirkG nicht entsprochen, da Anerkennungshindernisse entgegenstehen. a) Zunächst sind, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Anerkennungsvoraussetzungen des Haager Adoptionsübereinkommens nicht erfüllt, weil es an der nach Art. 23 Abs. 1 HAÜ erforderlichen Bescheinigung der zuständigen türkischen Behörde fehlt, dass die Adoption gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens zustande gekommen ist. Ob dies schon für sich genommen eine Anerkennung der türkischen Entscheidung ausschließt oder ob bei einem Verstoß gegen das Übereinkommen nach dem Günstigkeitsprinzip die Anerkennungsregeln der §§ 108 f. FamFG Anwendung finden, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, da auch bei der letzteren Alternative eine Anerkennung wegen Vorliegens eines Anerkennungshindernisses ausscheidet. b) Denn nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG ist eine Anerkennung ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts (ordre public) offensichtlich unvereinbar ist. Zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts zählt im Fall der Minderjährigenadoption die Ausrichtung der Entscheidung am Kindeswohl. Die Kindeswohlprüfung muss die Fragen nach einem Adoptionsbedürfnis, nach der Elterneignung der Annehmenden und nach dem Bestehen oder dem erwarteten Entstehen einer Eltern-Kind-Beziehung umfassen (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 2011, 1522 ff.; OLG Celle, 17 UF 98/11, Beschluss vom 12.10.2011, zit. nach juris). Wenn – wie hier – der künftige Aufenthalt des Kindes im Ausland liegen soll, setzt eine hinreichende Prüfung außerdem voraus, dass dem Adoptionsgericht dieser Umstand bewusst ist, damit es unter Berücksichtigung dessen das Adoptionsbedürfnis und die Elterneignung sachgerecht prüfen kann (OLG Celle a.a.O., m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das Urteil des Amtsgerichts Niğde vom 02.12.2009 nicht. Denn aus den Gründen der Entscheidung des türkischen Gerichts ergibt sich nicht, dass ihm die Absicht der Antragsteller, mit dem Kind künftig in Deutschland zu leben, bekannt war, und eine diesbezügliche Kindeswohlprüfung erfolgt ist. Die Antragsteller tragen auch nicht vor, dass der Auslandsbezug im Adoptionsverfahren vor dem Amtsgericht Niğde schriftsätzlich erwähnt, im Termin erörtert oder auf andere Weise aktenkundig gemacht worden wäre. Obwohl vom Bundesamt für Justiz konkret hierzu befragt, haben sie nur ausweichend erklärt, dass es nach türkischem Recht keine Rolle spiele, ob der Antragsteller in Deutschland lebe oder nicht (Schriftsatz vom 01.05.2010, S. 3 = Bl. 17 GA), und dass dem türkischen Gericht „offenbar bekannt“ gewesen sei, dass „das Kind in Deutschland leben sollte“ (Schriftsatz vom 16.08.2010, S. 2 = Bl. 65 GA). Auch sonst findet sich in der Adoptionsentscheidung kein Hinweis darauf, dass die Antragsteller in Deutschland leben wollten und dort der Lebensmittelpunkt des Kindes sein sollte. Die Wohnanschrift der Antragsteller geht aus dem Rubrum der Entscheidung nicht hervor. Aus dem bei den Akten befindlichen türkischen Personenstandsregisterauszug (Bl. 30 GA) ergibt sich, dass die Antragsteller dort wenige Wochen vor dem Adoptionsurteil, nämlich am 20.10.2009, einen Wohnsitz begründet hatten. Somit muss für das vorliegende Verfahren davon ausgegangen werden, dass das Adoptionsgericht den Auslandsbezug nicht in seine Kindeswohlprüfung einbezogen hat (vgl. hierzu auch OLG Celle a.a.O.) und auch keine Veranlassung hatte, unter Einhaltung des nach Artt. 4 f., 14 ff. HAÜ vorgeschriebenen Verfahrens die Auswirkungen eines Wechsels des Kindes nach Deutschland auf das Kindeswohl zu prüfen. Weiterhin wird nicht auf die Besonderheit einer Verwandtenadoption zu Lebzeiten der leiblichen Eltern eingegangen. Diese bedeutet einen schwerwiegenden Eingriff in das innerfamiliäre Gefüge, da das Verwandtschaftsverhältnis unter Lebenden verändert wird, Onkel oder Tante zu Mutter oder Vater werden und umgekehrt sowie die eigenen Geschwister zu Vettern und Kusinen. Dadurch, dass die leiblichen Eltern auch nach der Adoption ihres Kindes dessen Entwicklung mitverfolgen können, ohne rechtlich irgendwelche Einflussmöglichkeiten zu besitzen, ist die Familiengemeinschaft konfliktgefährdet. (vgl. OLG Karlsruhe, StAZ 2011, 210 ff.). Dieser Aspekt muss bei der Kindeswohlprüfung zumindest gesehen werden und in die Abwägung mit einfließen. Wegen der dargestellten Mängel der Kindeswohlprüfung ist der Entscheidung zu Recht die Anerkennung versagt worden. Diese Mängel sind nicht im vorliegenden Verfahren zu beheben. Denn es ist nicht Sinn des Anerkennungsverfahrens, das Adoptionsverfahren zu ersetzen. Könnte die vom türkischen Gericht unzureichend durchgeführte Kindeswohlprüfung im Anerkennungsverfahren nachgeholt werden, würde das Anerkennungsverfahren einer Wiederholungsadoption gleichkommen, die nur in einem gesonderten Verfahren durchgeführt werden kann (OLG Celle a.a.O, OLG Karlsruhe,a.a.O.). Soweit die Antragsteller mit der Beschwerdebegründung geltend machen, inzwischen entspräche die Adoption dem Kindeswohl, da das Kind seit seiner Geburt nur sie, die Antragsteller, als Bezugspersonen kenne und Schaden nehmen würde, wenn es seinen Adoptiveltern entrissen und in völlig fremde Familienzusammenhänge verbracht würde, führt dies bereits aus den vorgenannten Gründen nicht weiter. Darüber hinaus bewirkt die heutige Entscheidung keine Veränderung der Bezugswelt und des Lebensmittelpunktes des Kindes. Denn nach der Beschwerdebegründung lebt das Kind weiterhin mit der Antragstellerin zu 2. in der Türkei. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG sind nicht gegeben.