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Beschluss

2 W 19/12

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2012:0904.2W19.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 4 b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 3. Juli 2012 wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500.000,-- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht ihre Anträge auf Durchführung eines selbständigen Beweissicherungsverfahrens und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Weder in Bezug auf die Antragsgegnerin zu 1. noch auf diejenige zu 2. ist die erforderliche Verfügungsgewalt an dem zu besichtigenden Gegenstand ausreichend glaubhaft gemacht. 3 Zur im Vereinigten Königreich Großbritannien ansässigen Antragsgegnerin zu 2., der Herstellerin des Funkmesssystems A., hat bereits das Landgericht darauf hingewiesen, dass dem Vortrag der Antragstellerin nicht zu entnehmen ist, dass die Antragsgegnerin zu 2. Verfügungsgewalt über ein in der Bundesrepublik Deutschland befindliches Funkmesssystem der beschriebenen Art hat, weil keine Tatsachen dargetan sind, die belegen könnten, dass die Antragsgegnerin zu 2. Allein-, Mit- oder mittelbare Besitzerin sei. Daran hat sich im Beschwerdeverfahren nichts geändert, weil die Antragstellerin zur Verfügungsgewalt der Antragsgegnerin zu 2. nichts weiter vorgetragen hat. 4 Aber auch die Verfügungsgewalt der Antragsgegnerin zu 1. ist nach wie vor nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat selbst vorgetragen, dass sich das zu besichtigende Gerät im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens zwischenzeitlich bei der Beschaffungsstelle der Landespolizeidirektion Zentrale Dienste … in B. befand, die testweise zur Verfügung gestellten Geräte jedoch am 17. Juli 2012 durch die Bieter wieder hätten abgeholt werden können. Ob dies in Bezug auf das hier in Rede stehende Gerät geschehen ist und die Antragsgegnerin zu 1. dieses wieder zurückgenommen hatte, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass sich das Gerät noch bei der Landespolizeidirektion befindet, zumal diese der Antragsgegnerin zu 1. den Zuschlag erteilt hatte, und die Antragsgegnerin zu 1. im Falle des Vertragsschlusses das Gerät ohnehin wieder nach dort hätte ausliefern müssen. Auch ob der Vertrag bereits geschlossen worden ist und das Gerät sich jetzt wieder bei der Landespolizeidirektion befindet, ist dem Vorbringen der Antragstellerin nicht zu entnehmen, erst recht wird nichts dazu vorgetragen, ob nach einer etwa geschehenen Auslieferung die Antragsgegnerin zu 1. daran immer noch mittelbaren Besitz hatte, etwa aufgrund eines möglicherweise vereinbarten Eigentumsvorbehaltes. Ebenso kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragsgegnerin zu 1. sich deshalb nicht mehr im Besitz des Geräts befindet, weil sie zur Auslieferung ein anderes gleichartiges Gerät vorgesehen hat und sich dieses noch von der Antragsgegnerin zu 2. beschaffen muss. Dass die Antragsgegnerin zu 1. an zwei verschiedenen Ausschreibungen teilgenommen und dieses Gerät dort angeboten hat, lässt entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht den Schluss zu, die Antragsgegnerin zu 1. habe derartige Geräte ständig auf Lager. 5 Dass die Antragstellerin den Besitz des Besichtigungsschuldners an dem Gegenstand der Besichtigung konkret darlegen muss und glaubhaft zu machen hat, war ihr aus dem angefochtenen Beschluss und der Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts vom 13. Juli 2012 bekannt. Weitere gleichlautende Hinweise durch den Senat waren bei dieser Sachlage nicht zuletzt deshalb nicht mehr angezeigt, weil die Antragstellerin durch auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes erfahrene Patent- und Rechtsanwälte beraten und vertreten wird. 6 Als unterlegene Partei hat die Antragstellerin in entsprechender Anwendung des § 97 7 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.