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Beschluss

I-6 W 21/12

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2012:0920.I6W21.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspflegerin – vom 20. Juni 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte. Streitwert für das Beschwerdeverfahren : 290,60 € 1 G r ü n d e 2 Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist gemäß §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch nicht begründet. 3 I. 4 Das Landgericht hat die streitigen Reise- und Kurierkosten zu Recht nicht als erstattungsfähig angesehen. 5 1. Die in dem Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten in Ansatz gebrachten Tage- und Abwesenheitsgelder, Bahnkosten und Parkgebühren sind nicht erstattungsfähig. 6 a) Nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind die Reisekosten eines Rechtsanwalts, der - wie der Beklagtenvertreter - nicht bei dem Prozessgericht zugelassen ist und an dem Ort dieses Gerichts auch nicht wohnt, von der in einem Rechtsstreit unterliegenden Partei nur dann zu erstatten, wenn dessen Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder - wie in dem vorliegenden Fall - Rechtsverteidigung notwendig war. Für die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen vorgelegen haben, ist maßgeblich, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die Heranziehung eines auswärtigen Rechtsanwalts aus der gebotenen ex ante-Perspektive als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen, die zur vollen Wahrnehmung ihrer Interessen erforderlichen Schritte zu ergreifen, jedoch trifft sie die Obliegenheit, unter mehreren gleich geeigneten Maßnahmen die jeweils kostengünstigste auszuwählen (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - = WM 2003, 1617 ff. = juris Rn 14). In diesem Rahmen ist grundsätzlich die Zuziehung eines an dem Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig (BGH, a.a.O. = juris Rn 15 m.w.N). Nicht notwendig in diesem Sinne ist hingegen regelmäßig der Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass eine Partei, die an ihrem allgemeinen Gerichtsstand klagt oder verklagt wird, mit ihrer Vertretung einen bei dem Prozessgericht zwar postulationsfähigen, aber nicht zugelassenen Rechtsanwalt beauftragt (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011, XI ZB 13/11 - = MDR 2012, 312 f. = juris Rn 7 m.w.N.). 7 b) Anerkannt ist allerdings, dass die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts - auch in einer Fallkonstellation wie der hier vorliegenden - ausnahmsweise dann gegeben sein kann, wenn besondere Umstände des konkreten Einzelfalles die Einschaltung eines solchen Rechtsanwalts geboten erscheinen lassen (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007, VII ZB 93/06 = NJW-RR 2007, 1071ff. = juris Rn 10). Eine derartige Ausnahmesituation ist hier aber nicht gegeben. 8 aa) Ein Grund für die Beauftragung der nicht in Düsseldorf ansässigen Beklagtenvertreter ergibt sich nicht aus deren fachlicher Spezialisierung, denn in der einschlägigen Rechtsmaterie der Kapitalanlagesachen ebenso bewanderte Rechtsanwälte wie die Beklagtenvertreter lassen sich gerichtsbekannt ohne weiteres auch unter der großen Anzahl von spezialisierten Rechtsanwälten für praktisch jede nur erdenkliche Rechtsmaterie an dem Gerichtsstandort Düsseldorf finden. Dementsprechend sind senatsbekannt in einer Vielzahl von Parallelverfahren auch tatsächlich Rechtsanwälte mit der Vertretung der Beklagten beauftragt worden, deren Kanzleisitz sich in Düsseldorf befindet. 9 bb) Ebenso kann zur Rechtfertigung der Heranziehung eines auswärtigen Rechtsanwalts auch nicht die Begründung herangezogen werden, die Bevollmächtigten des Beklagten seien mit dem einschlägigen Rechts- und Tatsachenstoff bereits aus ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Vertretung der Beklagten in einer Vielzahl von Parallelverfahren befasst gewesen (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011, XI ZB 13/11 = juris Rn 10 m.w.N.). 10 cc) Schließlich kann die Beauftragung der Beklagtenvertreter auch nicht deshalb als eine Maßnahme der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angesehen werden, weil an dem Ort des Kanzleisitzes der Beklagtenvertreter nach der tatsächlichen Betriebsorganisation der Beklagten die dem Rechtsstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache erfolgt ist (BGH NJW 2011, 3521 ff. = juris Rn 8 m.w.N.). 11 Abgesehen, dass bereits eine solche unternehmensinterne Bearbeitung der Sache in Stuttgart von der Beklagten selbst so nicht vorgetragen wird - allein aus der Tatsache, dass sich dort zwar nicht der Sitz, aber immerhin die Hauptniederlassung der Beklagten ergibt, ergibt sich der Ort der unternehmensinternen Bearbeitung noch nicht -, kommt eine Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des auswärtigen Anwalts auch in einem solchen Fall nämlich nur dann in Betracht, wenn die unternehmerische Betriebsorganisation die regelmäßige auch vorprozessuale Bearbeitung von Streitfällen, wie sie typischerweise die Aufgabe einer Rechtsabteilung ist, an dem Kanzleisitz der von ihr beauftragten auswärtigen Prozessbevollmächtigten vorsieht (Senat, Beschluss vom 17. Juli 2012 – I-6 W 219/11; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. März 2012 – I-14 W 6/11 und Beschluss vom 01.10.2010 – II-24 W 66/10, anders in diesem Punkt noch der auch von der Beklagten zu ihren Gunsten angeführte Beschluss vom 25.05.2011 I-6 W 138/11). 12 Eine solche, auch schon vorprozessuale Bearbeitung der Anlegerklagen in den XY-Verfahren wird von der Beklagten aber schon selbst nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Abgesehen davon ist es zwischen den Parteien auch unstreitig, dass die Kapazitäten der Beklagtenvertreter zur Bearbeitung des gesamten Themenkomplexes „XY“ ohnehin nicht ausreichten, zumal diese zum Teil auch schon durch die weiteren, ihr erteilten Mandate in diesem Zusammenhang zu berufsrechtlichen Fragen, in äußerungsrechtlichen Angelegenheiten und in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gebunden waren. Im Übrigen ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass ein großer Teil der Parallelverfahren tatsächlich durch Rechtsanwälte in Düsseldorf bearbeitet worden ist, was umso deutlicher zeigt, dass eine vollständige Bündelung des gesamten Themenkomplexes in Stuttgart ohnehin nicht möglich war. 13 2. Auch die geltend gemachten Kurierkosten sind nicht erstattungsfähig, weil allein das Bankgeheimnis eine Übersendung von Unterlagen unter Inanspruchnahme eines Kurierdienstes nicht rechtfertigt. Besondere Gründe, wie etwa eine erhöhte Eilbedürftigkeit sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 14 II. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Ein Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.