Beschluss
I-18 U 90/12
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2012:0921.I18U90.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 16.05.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf (12 O 231/09) wird als unzulässig verworfen. Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt. Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 30.000,-- EUR festgesetzt. 1 Gründe 2 A. 3 Der Kläger hat vor dem Landgericht Düsseldorf Klage gegen das beklagte Land erhoben mit den Anträgen, festzustellen, dass das beklagte Land in das ausschließliche Nutzungsrechts des Klägers an dem Programm D. (E..) eingegriffen habe, sowie das Land zur Zahlung von 30.000,00 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen an den Kläger zu verurteilen. 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Feststellungsantrag sei unzulässig, die Klage aber auch insgesamt unbegründet. 5 Dagegen hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt. 6 Auf seinen Antrag ist die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 16.08.2012 verlängert worden. 7 An diesem Tag – per Fax vorab schon am 14.08.2012 – ist ein Schriftsatz eingegangen, der auf dem Briefpapier des klägerischen Prozessbevollmächtigten geschrieben und von diesem unterzeichnet ist. 8 Darin heißt es einleitend. 9 „ Der Kläger und Berufungskläger hat den Unterzeichner beauftragt, seinen Vortrag in Form, Schrift und Inhalt ungeprüft und unverändert zu übernehmen. Der Kläger lässt insoweit wie folgt vortragen: “ 10 Es folgen Ausführungen zur Sache und zum erstinstanzlichen Verfahren. 11 Abschließend ist dann noch einmal unmittelbar über der den Schriftsatz beendenden Unterschrift des Prozessbevollmächtigten des Klägers vermerkt: 12 „ Auch abschließend wird nochmals eindringlich darauf hingewiesen, dass der Kläger und Berufungskläger den Unterzeichner beauftragt, seinen Vortrag in Form, Schrift und Inhalt ungeprüft und unverändert zu übernehmen. Der Kläger wünscht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör entsprechend zu bedienen. “ 13 Der Senat hat den Kläger auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Berufung hingewiesen, weil diese nicht ordnungsgemäß begründet sei. Die Berufungsbegründung sei hier nicht das Ergebnis der fachlichen Durchdringung des Prozessstoffes durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers. Sein Prozessbevollmächtigter wolle auch nicht die Verantwortung für den Inhalt der Berufungsbegründung übernehmen, wie sich aus der einleitenden und abschließenden Passage ergebe. 14 Auf diesen Hinweis hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 03.09.2012 geantwortet, er übernehme zwar die Verantwortung für die Berufungsbegründung, habe aber dem Kläger zugesagt, inhaltlich keine Änderungen an den Ausführungen vorzunehmen. Soweit das Wort „ungeprüft“ genutzt worden sei, beziehe sich dieses allein darauf, dass Details an Form und Inhalt hätten geändert werden können, der Kläger aber dringend darum angehalten habe, dies nicht zu tun. 15 B. 16 Die Berufung war als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht ordnungsgemäß und formgerecht begründet worden ist, § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO. Hierüber konnte der Senat durch Beschluss entscheiden, nachdem dem Kläger rechtliches Gehör gewährt worden ist, § 522 Abs. 1 S. 3 ZPO. 17 Als bestimmender Schriftsatz muss die Berufungsbegründung neben den Angaben gem. § 520 Abs. 3 ZPO die Unterschrift der Person enthalten, die den Schriftsatz verantwortet, § 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO (BGH NJW 1989, 394; 3022; BGH NJW-RR 2006, 342). Dies muss vor den Oberlandesgerichten wegen § 78 Abs. 1 ZPO ein Rechtsanwalt sein. 18 Die Unterzeichnung durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt stellt keine bloße Formalität dar; sie ist äußerer Ausdruck für die vom Gesetz geforderte Prüfung des Inhalts der Begründungsschrift durch den Anwalt (BGH NJW-RR 2006, 342, 343 m.w.N.). Mit den Regelungen über den Anwaltszwang, § 78 Abs. 1 ZPO, und über den notwendigen Inhalt einer Berufungsbegründung, § 520 Abs. 3 ZPO, soll erreicht werden, dass ein mit dem Verfahren vertrauter Rechtsanwalt dem Gericht und dem Gegner den Sachverhalt unter bestimmter Bezeichnung der im Einzelnen anzuführenden Anfechtungsgründe nach persönlicher Durcharbeitung des Prozessstoffes vorträgt. Die Berufungsbegründung muss deshalb Ergebnis der geistigen Arbeit des Berufungsanwalts sein, der auch die Verantwortung hierfür übernimmt (BGH NJW 2005, 2709 m.w.N.). 19 Hier hat zwar ein postulationsfähiger Rechtsanwalt den Schriftsatz vom 14.08.2012 unterschrieben. Die Berufungsbegründung ist aber weder das Ergebnis seiner geistigen Durchdringung und Aufarbeitung des Prozessstoffes, noch hat er dafür die Verantwortung übernommen. 20 Aus Gründen der Rechtssicherheit begnügt sich freilich das Gesetz insoweit regelmäßig mit dem äußeren Merkmal der Unterschrift und behandelt diese grundsätzlich als Nachweis dafür, dass der Rechtsanwalt den Prozessstoff eigenverantwortlich durchgearbeitet hat und die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes tragen will (BGH NJW-RR 2006, 342,343). 21 Ausnahmen von diesem Grundsatz sind aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in zwei Fallgruppen anerkannt, nämlich zum einen, wenn der Anwalt sich durch einen Zusatz von dem unterschriebenen Schriftsatz distanziert, und zum anderen, wenn nach den Umständen außer Zweifel steht, dass der Rechtsanwalt den Schriftsatz ohne eigene Prüfung, also unbesehen, unterschrieben hat (BGH NJW 2008, 1311; 1989, 394; 1989, 3022 sowie NJW-RR 2006, 342 jeweils m.w.N.). 22 Hier sind die Voraussetzungen beider Fallgruppen erfüllt. 23 I. 24 Bereits die einleitenden Worte der "Berufungsbegründung" enthalten den Hinweis, dass der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten beauftragt hat, seinen – des Klägers – Vortrag in Form, Schrift und vor allem auch Inhalt „ungeprüft und unverändert zu übernehmen“. 25 Dass sich der Prozessbevollmächtigte hieran gehalten hat, lässt sich unschwer daraus entnehmen, dass es anschließend heißt: 26 „ Der Kläger lässt wie folgt vortragen: “ 27 Inhalt, Aufbau und Diktion dessen, was dann folgt, lassen ebenfalls erkennen, dass der Prozessbevollmächtigte sich an die Weisung seines Mandanten gehalten hat. 28 Denn die offensichtlich vom Kläger persönlich stammenden Ausführungen entsprechen in keiner Hinsicht den üblichen Gepflogenheiten einer Berufungsbegründung. 29 Dies hat auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers erkannt, denn er teilt in seinem Schriftsatz vom 03.09.2012 mit, dass er sich „für eine teils unkonventionelle Darstellung“ habe entschuldigen wollen und „diese zu begründen“ versucht habe. Damit ist aber nicht ausgeräumt, dass der Inhalt der Berufungsbegründung nicht das Ergebnis der geistigen Arbeit des Prozessbevollmächtigten ist und er nicht die Verantwortung hierfür übernimmt. Wenn er in seiner Stellungnahme ausführt, das Wort „ungeprüft“ bedeute nur, dass „Details an Form und Inhalt geändert hätten werden können“, bestätigt dies doch gerade, dass jedenfalls in großen Zügen die Berufungsbegründung von dem Prozessbevollmächtigten ungeprüft zu übernehmen war und tatsächlich offensichtlich in Gänze so – nämlich unbesehen – übernommen worden ist. 30 II. 31 Zugleich hat sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers durch die Einleitung und den Abspann der Berufungsbegründung persönlich hiervon distanziert. Es ist kein anderer Grund dafür ersichtlich, die oben wörtlich zitierten Passagen in die Berufungsbegründung aufzunehmen als derjenige, dem Leser zu verstehen zu geben, dass diese Berufungsbegründung vom Kläger persönlich stammt und sein Prozessbevollmächtigter hierfür nicht verantwortlich zeichnet. 32 Hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers für die von diesem entworfene Berufungsbegründung die Verantwortung übernehmen wollen, hätte es keinen Grund für die noch durch Fettdruck und Unterstreichung hervorgehobenen Hinweise am Anfang und Ende des Schriftsatzes gegeben. Wäre es – wie in der Stellungnahme vom 03.09.2012 geltend gemacht – nur um eine Entschuldigung für die „teils unkonventionelle Darstellung“ gegangen, hätte sich der Hinweis hierauf beschränken können und sich nicht noch darauf erstrecken dürfen, dass der Prozessbevollmächtigte angewiesen sei, den Vortrag des Klägers auch „in … Inhalt ungeprüft und unverändert zu übernehmen“. 33 Letztlich vermag auch das Argument aus der Stellungnahme vom 03.09.2012 nicht zu überzeugen, „die entsprechenden Ausführungen“ dienten „ allein im Verhältnis zwischen Kläger und“ Prozessbevollmächtigtem“ der Abwendung von etwaigen Regressansprüchen“. Irgendwelche internen Absprachen zwischen Mandant und Rechtsanwalt haben sicherlich in prozessualen Schriftsätzen nichts zu suchen. 34 Im Übrigen muss sich ein Rechtsanwalt entscheiden, was und wie vorzutragen er vertreten und verantworten kann. Mit dem Prozessrecht und einer geordneten Prozessführung ist indes nicht zu vereinen, dass im Anwaltsprozess ein Rechtsanwalt „ungeprüft und unverändert“ Schriftsätze seiner Mandantschaft einreicht, dafür seine Gebühren einnimmt und mit zweifelhaften Hinweisen noch der Regressgefahr zu entgehen sucht. 35 Ob und inwieweit dies mit den berufsrechtlichen Anforderungen an anwaltliche Tätigkeit zu vereinbaren ist, bedarf hier keiner Entscheidung.