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Urteil

I-24 U 4/12

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2012:0925.I24U4.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das am 19. September 2011 verkün- dete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düssel- dorf wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Voll- streckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche aus einem (nicht datierten) Bürgschaftsvertrag geltend. 4 Der Beklagte ist Kommanditist der A. Verwaltungs KG (im Folgenden: KG). Die KG schloss am 26. April 2007 mit der Klägerin einen Mietkaufvertrag über Büromöbel (Anlagenhefter I, 1 ff.) ab. Der Nettokaufpreis der von der Klägerin vorfinanzierten Möbel betrug EUR 123.539,52 (Anlagenhefter I, 7 ff.). Der Vater des Beklagten, der Komplementär der KG ist, verbürgte sich für die daraus resultierenden Forderungen der Klägerin (Anlagenhefter I, 21 f.). 5 Die KG, der Komplementär und der Beklagte wurden von der Klägerin in einem Verfahren vor dem Landgericht Wuppertal (Az. 1 O 443/07) auf Zahlung von EUR 126.527,49 nebst Zinsen in Anspruch genommen und vom Landgericht insoweit verurteilt. Im Rahmen des vor dem Senat durchgeführten Berufungsverfahrens (Az. I-24 U 124/08) veräußerte die Klägerin am 7. Januar 2009 die Möbel zum Preis von EUR 12.797,20 zuzüglich Umsatzsteuer (GA 378). Die Berufung der KG und des Komplementärs wurden mit Beschluss vom 2. Februar 2009 (BA 276, 1 O 443/07 LG Wuppertal) zurückgewiesen. Mit Beschluss vom gleichen Tag wurde das Verfahren gegen den Beklagten abgetrennt (Az. I-24 U 19/09; GA 273). Am 30. April 2009 teilte die Klägerin den Verkauf der Möbel mit und erklärte den Rechtsstreit in Höhe von EUR 10.347,60 (Verkaufserlös abzüglich Kosten der Zwangsvollstreckung) für erledigt (mündliche Verhandlung vor dem Senat am 8. Februar 2010, GA 496 f.). Der Beklagte schloss sich der Erledigungserklärung an. 6 Da nicht festgestellt werden konnte, dass die vor dem Landgericht Wuppertal erhobene Klage dem Beklagten wirksam zugestellt worden war, erfolgte auf Veranlassung des Senats eine erneute Zustellung. Auf den Hilfsantrag der Klägerin wurde das gegen den Beklagten gerichtete Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 20. Mai 2008 durch das am 19. Mai 2009 verkündeten Urteil des Senats aufgehoben und die Sache an das zuständige Landgericht Düsseldorf verwiesen (BA 387 ff. LG Wuppertal 1 O 443/07). 7 Hier ist zwischen den Parteien streitig, ob sich auch der Beklagte für die Forderungen gegenüber der KG aus dem Mietkaufvertrag verbürgt hat. Er bestreitet, das undatierte Dokument, auf das wegen weiterer Einzelheiten verwiesen wird (GA 516), unterzeichnet zu haben. Des Weiteren wendet er sich gegen die Wirksamkeit der Bürgschaftsverpflichtung. Er meint, diese sei zu unbestimmt, zudem stehe ihm als Verbraucher ein Widerrufsrecht zu. 8 Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Breuer vom 19. Juli 2010 und eines Ergänzungsgutachtens vom 27. August 2011. Zudem hat das Landgericht den Beklagten informatorisch befragt und den Sachverständigen zu seinem Gutachten vernommen. Auf das landgerichtliche Protokoll der Sitzung vom 29. August 2011 (GA 722 ff.) wird verwiesen. 9 Mit seinem am 19. September 2011 verkündeten Urteil hat das Landgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Bürgschaftsverpflichtung des Beklagten sei wirksam begründet worden, weil er die Bürgschaftsurkunde zweifelsfrei unterschrieben habe. Zudem sei die Hauptschuld hinreichend bestimmt. Die vom Beklagten übernommene Verpflichtung verstoße auch nicht gegen die guten Sitten. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. 10 Dieses Urteil wurde dem Beklagten am 22. September 2011 zugestellt. Hiergegen richtet sich seine am 24. Oktober 2011 (= Montag) eingegangene Berufung. Diese hat er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22. Dezember 2011 mit einem am Tag des Fristablaufs eingegangenen Schriftsatz begründet. 11 Der Beklagte gibt an, die konkreten Umstände der „möglichen“ Unterzeichnung der Bürgschaftsurkunde nicht mehr rekonstruieren zu können. Er führt aus, dass das Bürgschaftsversprechen unwirksam, weil nicht hinreichend bestimmt sei. Zudem sei er Verbraucher, weshalb ihm nach § 312 BGB ein Widerrufsrecht zustünde. 12 Der Beklagte beantragt, 13 das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. 14 Die Klägerin beantragt, 15 die Berufung zurückzuweisen. 16 Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil und tritt dem Vorbringen des Beklagten im Übrigen entgegen. 17 Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie die beigezogenen Akten einschließlich der dortigen Anlagen Bezug genommen. 18 II. 19 Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffenden Feststellungen ist das Landgericht in seinem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass der Beklagte die Bürgschaftsurkunde unterschrieben hat und daraus wirksam verpflichtet ist (§ 765 BGB). 20 1. 21 Es ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass der Beklagte die Bürgschaftsurkunde unterzeichnet hat. 22 Die ausführlichen und nachvollziehbaren Ausführungen des Landgerichts, gemäß §§ 442, 286 ZPO gewonnen unter Heranziehung des Gutachtens des Sachverständigen Breuer und der Würdigung des Beklagtenvorbringens, werden vom Beklagten in der Berufungsbegründung nicht konkret angegriffen. Er stellt lediglich in die Beurteilung des Senats, ob „der Vortrag des Beklagten hier fair gewürdigt worden“ sei. Daran besteht jedoch kein Zweifel, denn die umfassende und nachvollziehbare Beweiswürdigung gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Der insoweit vom Beklagten genannte und bereits vom Landgericht gewürdigte Umstand, dass er, der Beklagte, vom 1. bis zum 27. April 2007 nicht in Deutschland gewesen sei, rechtfertigt für sich genommen keine andere Beurteilung. Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Urkunde auch andernorts (als in Wuppertal) unterschrieben worden sein kann. Gegen die Annahme, dass die Bürgschaftserklärung nur am 1. April 2007 beim Aufenthalt des Beklagten im Haus der Eltern in Wuppertal unterschrieben worden sein könne, spricht insbesondere die Tatsache, dass seinem Vater erst mit Schreiben vom 2. April 2007 die Vertragsunterlagen übersandt worden sind und dass sich dabei auch nur der Mietkaufvertrag und die von ihm zu unterzeichnende Bürgschaftserklärung befanden. Die internen Abläufe zwischen der KG, dem Vater des Beklagten, der Komplementär der KG ist, und dem Beklagten selbst können der Klägerin naturgemäß nicht bekannt sein, weshalb von ihr kein weiteres Vorbringen zu den näheren Umständen der Unterschriftsleistung durch den Beklagten verlangt werden kann. 23 Zudem ist in diesem Zusammenhang weiterhin zu berücksichtigen, dass der Komplementär, der auch Geschäftsführer der KG ist und in dem Verfahren vor dem Landgericht Wuppertal (Az. 1 O 443/07) gemeinsam mit der KG und dem Beklagten in Anspruch genommen worden war, die seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten für alle dortigen Beklagten mandatiert und auch informiert hat. In jenem Verfahren ist jedoch zu keinem Zeitpunkt und an keiner Stelle beanstandet bzw. vorgetragen worden, die Unterschrift des Beklagten unter der Bürgschaftsurkunde sei gefälscht worden. Derartiges Vorbringen hätte aber nahe gelegen, wenn der Komplementär hierfür Anhaltspunkte gehabt hätte, beispielsweise, weil er dem Beklagten die Urkunde zwecks Unterschriftsleistung überhaupt nicht vorgelegt bzw. an diesen weitergeleitet hätte. Denn dann hätte auch er keine Erklärung dafür haben können, wie die Unterschrift des Beklagten unter die Bürgschaftsurkunde gekommen sein könnte. Dahingehende Anhaltspunkte hätten weiterhin aus den vom Beklagten vorgetragenen Machenschaften der Herren M. und des Herrn G. resultieren können, soweit insoweit überhaupt eine Verbindung zur Bürgschaftserklärung des Beklagten denkbar ist. Auch hätten Verdachtsmomente aufkommen können, wenn der Komplementär aufgrund der ihm bekannten Ortsabwesenheit des Beklagten zu dem Schluss gekommen wäre, dass deshalb eine Unterzeichnung durch den Beklagten nicht erfolgt sein konnte und somit eine Fälschung naheliegt. Das Vorbringen der KG und des Komplementärs lassen aber keinerlei Hinweise dahingehend erkennen, dass seinerzeit (die Vorgänge um die Unterschriftsleistung liegen im März/April 2007 und die Information der Bevollmächtigten erfolgte zeitnah darauf, nämlich in den Jahren 2007 und 2008) Zweifel an der Echtheit der Unterschrift des Beklagten bestanden. Wäre dies der Fall gewesen, hätten derartige Bedenken zweifellos in das Verfahren vor dem Landgericht Wuppertal bzw. von Beginn an in das Berufungsverfahren vor dem Senat Eingang gefunden. Auch der Beklagte selbst hat spätestens im Jahr 2008 Kenntnis von diesen Vorgängen erlangt, was aus den Angaben der seinerzeitigen Bevollmächtigten der KG und des Komplementärs im Schriftsatz vom 18. November 2008 (BA 431 f., 1 O 443/07 LG Wuppertal) hervorgeht. Er hat jedoch, trotz vorangegangenen Schriftverkehrs, erstmals im Schriftsatz vom 9. April 2009 (GA 315) bestritten, die Urkunde unterschrieben zu haben. 24 In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass das Berufungsgericht die Beweiswürdigung des Landgerichts ohnehin nur eingeschränkt überprüfen darf. Die vom Landgericht geschaffene Tatsachengrundlage bindet grundsätzlich auch das Berufungsgericht. Lediglich die unterlassene oder fehlerhafte Erfassung von Tatsachen durch die Verletzung materiellen Rechts (z.B. die Verkennung der Beweislast), die fehlerhafte Tatsachenfeststellung aufgrund von Verfahrensfehlern (z.B. Verletzung der Hinweispflicht) oder die sonstige Fehlerhaftigkeit des Beweisergebnisses (beispielsweise eine nicht erschöpfende Beweisaufnahme oder Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen) können die Notwendigkeit erneuter Feststellungen gebieten (vgl. Senat AGS 2006, 480 f. = JurBüro 2006, 594 = OLG Düsseldorf 2007, 20 f.; RuS 2009, 521-523; MDR 2010, 616; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Auflage, § 529 Rn. 2 ff. m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor und werden vom Beklagten auch nicht aufgezeigt. 25 2. 26 Das Landgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Bürgschaftserklärung hinreichend bestimmt und formwirksam ist. Auf die zutreffenden Ausführungen des landgerichtlichen Urteils kann deshalb in vollem Umfang Bezug genommen werden. 27 Soweit der Beklagte die zutreffenden Feststellungen des angefochtenen Urteils unter Hinweis auf zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vom 30. März 1995, Az. IX ZR 98/94 = NJW 1995, 1886 ff. und vom 17. Februar 2000, Az. IX ZR 32/99 = NJW 2000, 1569 ff.) angreift, rechtfertigt auch dies keine abweichende Beurteilung. 28 a. 29 Die Erklärung des Beklagten stellte eine Bürgschaftserklärung gemäß § 765 BGB dar. Der gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermittelnde Vertragsinhalt lässt eindeutig erkennen, dass sich der Beklagte mit Verbürgungswillen für eine Schuld der KG zugunsten der Klägerin als Bürgschaftsempfängerin verbürgen wollte. Die Urkunde ist mit „Bürgschaftserklärung“ überschrieben und ihr gesamter Inhalt lässt auf nichts anderes als eine Bürgschaft schließen. Auch ist die Schuld der KG, für die sich der Beklagte verbürgen sollte, in einer wenigstens individuell bestimmbaren Weise bezeichnet worden (vgl. hierzu BGH WM 1992, 177 (178); NJW 1995, 1886 Rz. 13; NJW 2000, 1586 ff. Rz. 14; Rz. sämtlich zitiert nach Juris). Der Beklagte hat zugunsten der Klägerin für alle Ansprüche „aus dem oben angegebenen“ Vertrag die Bürgschaft übernommen. Zwar fehlte unstreitig zum Zeitpunkt der Unterschrift die genaue Vertragsnummer, da lediglich die Nr. „11310“ angegeben war und später durch die Klägerin mit weiteren Ziffern ergänzt wurde. Die Erklärung des Beklagten hätte indes keinen anderen Inhalt gehabt, wenn die – von ihm als fehlend monierte – Vertragsnummer vollständig angegeben gewesen wäre. Denn weitergehende Informationen über den genauen Inhalt des Vertrages zwischen der Klägerin und der KG enthielt sie ohnehin nicht. Dies war auch nicht erforderlich, weil zwischen der Klägerin und der KG nur ein einziger Vertrag geschlossen worden war, nämlich der Mietkaufvertrag über die Einrichtungsgegenstände. Ein anderes Vertragsverhältnis gab es unstreitig nicht. Wenn der Beklagte unter diesen Umständen ein Bürgschaftsformular unterschreibt, so ist nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte davon auszugehen, dass sich die Bürgschaftserklärung – wie es die Klägerin auch verstanden hat – nur auf diesen Vertrag beziehen kann. 30 Ohne Belang ist, dass dem Beklagten die Hauptforderung nach seinem Vorbringen nicht bekannt war, denn entscheidend ist der objektive Erklärungswert der Bürgenerklärung aus Sicht des Gläubigers (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 71. Auflage, § 765 Rn. 6). Da zwischen der Klägerin und der KG nur der Mietkaufvertrag geschlossen wurde, war die Bestimmung der zu sichernden Forderung ohne weiteres möglich, da eine Bestimmbarkeit durch Unterlagen des Hauptvertrages genügt (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 765 Rn. 7). Die subjektiven Vorstellungen des Beklagten (der es offenbar nicht für nötig befunden hat, sich vor Leistung seiner Unterschrift über den genauen Vertragsinhalt zu informieren, und der jetzt mutmaßt, wenn er die Unterschrift tatsächlich geleistet habe, dann nur in der Vorstellung, sich für einen Kfz-Leasingvertrag zu verbürgen) haben deshalb außer Betracht zu bleiben. 31 Sollte der Beklagte tatsächlich über den Inhalt seiner Bürgschaftsverpflichtung eine falsche Vorstellung gehabt, also geglaubt haben, sich für einen Kfz-Leasingvertrag zu verbürgen und nicht für einen Mietkaufvertrag über Möbel, so steht dies seiner wirksamen Verpflichtung gleichfalls nicht entgegen. Zwar ist im Falle eines Irrtums über den Bürgschaftscharakter der Bürge grundsätzlich zur Anfechtung berechtigt (vgl. BGH NJW 1995, 190; Palandt/Sprau, a.a.O., § 765 Rn. 4). Eine Anfechtung hat der Beklagte jedoch zu keinem Zeitpunkt erklärt, weshalb auch offen bleiben kann, ob eine solche letztlich erfolgreich gewesen wäre. Die einzuhaltende Frist des § 121 Abs. 1 BGB wäre zudem geräumig verstrichen, da der Beklagte spätestens im Jahr 2008 Kenntnis von seiner Inanspruchnahme aus der Bürgschaft und der dieser zugrunde liegenden Verpflichtung erlangt hat. Eine Anfechtung muss indes unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern erfolgen. Hierunter wird nach der Rechtsprechung ein Zeitraum von allenfalls 2 Wochen verstanden (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1990, 523; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 121 Rn. 3 m.w.N.), der indes bereits seit dem Jahr 2008 ergebnislos verstrichen ist. 32 b. 33 Die Bürgschaft des Beklagten wurde auch in der notwendigen Schriftform (§ 766 BGB) erteilt. 34 Das Formerfordernis, das den Bürgen warnen und vor nicht ausreichend überlegten Erklärungen sichern soll (BGHZ 121, 224 (229); NJW 1993, 1261 ff., Rz. 12; NJW 1995, 1886 ff., Rz. 15), gilt für alle wesentlichen Teile einer Bürgschaftserklärung. Außer dem Willen, für eine fremde Schuld einzustehen, muss die Urkunde die Bezeichnung des Gläubigers, des Hauptschuldners und der verbürgten Hauptschuld enthalten. Diese Bestandteile brauchen sich allerdings nicht zweifelsfrei aus dem Wortlaut der Erklärung zu ergeben. Eine unklare oder mehrdeutige Formulierung schadet nicht, wenn sich Zweifel im Wege der Auslegung beheben lassen. Dabei dürfen außerhalb der Urkunde liegende Umstände herangezogen werden, sofern für den Willen in dem erforderlichen Umfang ein zureichender Anhaltspunkt in der Urkunde besteht, der Inhalt der Bürgschaftsverpflichtung also dort irgendwie seinen Ausdruck gefunden hat (vgl. BGH WM 1993, 239 (240); NJW 1995, 1886 ff. Rz. 15; MünchKomm/Habersack, BGB, 5. Auflage, § 766 Rn. 10). Hier wurden in der vom Beklagten unterzeichneten Bürgschaftsurkunde der Gläubiger und der Hauptschuldner eindeutig benannt. Zwar fehlt die Angabe der Vertragsnummer (vgl. hierzu auch BGH NJW 1995, 1886 ff., Rz. 16), dies macht die Erteilung der Bürgschaftserklärung indes nicht unwirksam. Der Gegenstand der Hauptverbindlichkeit ist bereits dadurch zum Ausdruck gekommen, dass auf das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der KG als Hauptschuldnerin Bezug genommen wurde. Dessen objektiver Inhalt stand auch bereits bei Abgabe der Bürgschaftserklärung fest, denn dem Mietkaufvertrag vom 26. April 2007 lag das zeitlich vorangehende Angebot der Lieferantin vom 7. März 2007 zugrunde (Anlagenhefter I, 7 ff.), in welchem die Mietkaufgegenstände und das finanzielle Volumen festgelegt worden waren (vgl. insoweit auch BGH NJW 2000, 1569 ff., Rz. 15). Die Hauptschuld war damit vertragsbezogen hinreichend konkretisiert. Im Übrigen hatte die Klägerin den Abschluss des Mietkaufvertrages von der Beibringung der Bürgschaftserklärungen abhängig gemacht, weshalb es auf der Hand liegt, dass sie die Vertragsurkunde erst zu einem späteren Zeitpunkt unterschrieb, als diese vorlagen. 35 Soweit der Beklagte meint, sollte er tatsächlich die Bürgschaftserklärung unterschrieben habe, sei er davon ausgegangen, dass es sich um eine solche für einen KFZ-Leasingvertrag gehandelt habe, steht auch dies der Formwirksamkeit nicht entgegen. Ein Irrtum über den Inhalt der Erklärung tangiert nicht deren Formwirksamkeit, sondern berechtigt allenfalls zur Anfechtung. Insoweit darf auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. 36 Entgegen der vom Beklagten geäußerten Auffassung liegt auch kein „Blankett“ vor. Der Beklagte hat nicht „blind“ ein unbeschriftetes Blatt Papier unterzeichnet, sondern eine vollständig ausgefüllte Bürgschaftsurkunde, bei der lediglich die Nummer des Vertrages fehlte. Die nachträgliche Ergänzung der Vertragsnummer durch die Klägerin hat auch in keiner Weise die berechtigten Belange des Beklagten als Bürgen tangiert, denn der Inhalt der Bürgschaftsforderung wurde dadurch nicht verändert, sondern diese nur genauer bezeichnet. 37 3. 38 Dem Beklagten steht auch kein Widerrufsrecht nach §§ 312 ff. BGB zu. Zwar ist eine Bürgschaft eine entgeltliche Leistung, die von den §§ 312 ff. BGB grundsätzlich erfasst wird (vgl. EuGH NJW 1998, 1295; BGH NJW 1993, 1595; 1998, 2356; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 312 Rn. 8). Im zu entscheidenden Fall liegen aber die Voraussetzungen nicht vor, da kein Haustürgeschäft ersichtlich ist. Weder ist der Komplementär als Verhandlungsgehilfe der Klägerin aufgetreten noch hat er sich allgemein werbend für die Belange der Klägerin eingesetzt (vgl. hierzu BGH NJW 1996, 3414, NJW-RR 2006, 1715; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 312 Rn. 6), weshalb die vom Beklagten geforderte teleologische Reduktion keine Anwendung finden kann. Allein die (mutmaßliche) Mitwirkung eines nahen Angehörigen (die genauen räumlichen und tatsächlichen Umstände der Bürgschaftsunterzeichnung sind ungeklärt), der dem Verbraucher die Vertragserklärung auf Veranlassung des Unternehmers in der Wohnung vorlegt, reicht insoweit nicht aus (vgl. BGH NJW 1993, 1594; 1996, 191; OLG Bamberg OLGR 2003, 202 ff.; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 312 Rn. 6). Dabei kommt noch hinzu, dass der Beklagte (sogar unter Beweisantritt) entschieden bestreitet, dass er die Bürgschaft am 1. April 2007 unterschrieben hat und dass sein Vater ihm diese Erklärung vorgelegt hat. Die Klägerin hat derartiges auch nicht geltend gemacht, so dass der Kläger sich deren Vorbringen insoweit auch nicht hilfsweise zu Eigen gemacht haben kann. 39 Zudem ist die Bürgschaftserklärung dem Beklagten zuvor zugesandt worden, so dass er sie, ohne dass ein Mitarbeiter der Klägerin anwesend war, hätte prüfen können. 40 4. 41 Die vom Landgericht zutreffend verneinte Sittenwidrigkeit der Bürgschaftsverpflichtung stellt der Beklagte in seiner Berufungsbegründung nicht in Frage. Weiterer Ausführungen hierzu bedarf es deshalb nicht. 42 III. 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 44 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 45 Anlass, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, besteht nicht.