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Urteil

I-23 U 169/11

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2012:1002.I23U169.11.00
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Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27.10.2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.500,12 Euro zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe sämtlicher Daten, die im Jahre 2009 im Rahmen des Steuerberatervertrages elektronisch zur Fertigung der Umsatzsteuererklärung und Gewerbesteuererklärung 2008 sowie der vorläufigen Überschussrechnung 2009 erstellt worden sind, und der Buchhaltung Löhne Januar und Februar 2010 für 8 + 7 Arbeitnehmer, jeweils in elektronischer Form.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, sämtliche Daten, die im Jahre 2009 im Rahmen des Steuerberatervertrages elektronisch zur Fertigung der Umsatzsteuererklärung und Gewerbesteuererklärung 2008 sowie der vorläufigen Überschussrechnung 2009 erstellt worden sind, sowie der Buchhaltung Löhne Januar und Februar 2010 für 8 + 7 Arbeitnehmer an den Beklagten herauszugeben, Zug um Zug gegen Zahlung von 1.500,12 EUR. Die Klägerin wird darüber hinaus verurteilt, die elektronisch erstellten Daten für die monatlichen Buchungen für 2009 herauszugeben.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 3.600,00 EUR zuzüglich 19 % MWSt. nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2011 zu zahlen.

Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.

Die Gerichtskosten erster Instanz tragen zu 15 % die Widerklägerin, zu

20 % der Beklagte und zu 65 % die Klägerin. Die außergerichtlichen

Kosten der Klägerin tragen zu 15 % die Widerklägerin und zu 20 % der Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten trägt die Klägerin  zu 65 %. Darüber hinaus findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 68 % und dem Beklagten zu 32 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27.10.2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise geändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.500,12 Euro zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe sämtlicher Daten, die im Jahre 2009 im Rahmen des Steuerberatervertrages elektronisch zur Fertigung der Umsatzsteuererklärung und Gewerbesteuererklärung 2008 sowie der vorläufigen Überschussrechnung 2009 erstellt worden sind, und der Buchhaltung Löhne Januar und Februar 2010 für 8 + 7 Arbeitnehmer, jeweils in elektronischer Form. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, sämtliche Daten, die im Jahre 2009 im Rahmen des Steuerberatervertrages elektronisch zur Fertigung der Umsatzsteuererklärung und Gewerbesteuererklärung 2008 sowie der vorläufigen Überschussrechnung 2009 erstellt worden sind, sowie der Buchhaltung Löhne Januar und Februar 2010 für 8 + 7 Arbeitnehmer an den Beklagten herauszugeben, Zug um Zug gegen Zahlung von 1.500,12 EUR. Die Klägerin wird darüber hinaus verurteilt, die elektronisch erstellten Daten für die monatlichen Buchungen für 2009 herauszugeben. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 3.600,00 EUR zuzüglich 19 % MWSt. nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2011 zu zahlen. Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen. Die Gerichtskosten erster Instanz tragen zu 15 % die Widerklägerin, zu 20 % der Beklagte und zu 65 % die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen zu 15 % die Widerklägerin und zu 20 % der Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten trägt die Klägerin zu 65 %. Darüber hinaus findet eine Kostenerstattung nicht statt. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 68 % und dem Beklagten zu 32 % auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : Der Senat sieht gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO von der Darstellung des Tatbestands ab. Die Berufung des Beklagten ist zulässig und teilweise begründet. Der Klägerin steht gemäß §§ 611, 675 BGB aus den streitgegenständlichen Rechnungen ein Honoraranspruch in Höhe von 1.500,12 EUR Zug um Zug gegen Herausgabe sämtlicher Daten, die im Jahre 2009 im Rahmen des Steuerberatervertrages elektronisch zur Fertigung der Umsatzsteuererklärung und Gewerbesteuererklärung 2008 sowie der vorläufigen Überschussrechnung erstellt worden sind und der „Buchhaltung Löhne Januar und Februar 2010 für 8 + 7 Arbeitnehmer jeweils in elektronischer Form zu. Weitere Ansprüche kann die Klägerin nicht geltend machen. Der Beklagte hat einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 281 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB aus dem zum 01.03.2010 gekündigten Steuerberatervertrag in der geltend gemachten Höhe von 3.600 EUR zuzüglich 19 % MWSt. für die vollständige Neubuchung 2009. Ferner hat er einen Anspruch gemäß §§ 675, 667 BGB auf Herausgabe sämtlicher Daten, die im Jahre 2009 Daten im Rahmen des Steuerberatervertrages elektronisch zur Fertigung der Umsatzsteuererklärung und Gewerbesteuererklärung 2009 sowie für die vorläufige Überschussrechnung 2009 erstellt worden sind und der „Buchhaltung Löhne Januar und Februar 2010 für 8 + 7 Arbeitnehmer jeweils in elektronischer Form jedoch nur Zug um Zug gegen Zahlung von 1.500,12 EUR. Hinsichtlich der elektronisch erstellten Daten für die monatlichen Buchungen für 2009 besteht der Anspruch sofort. Weitergehende Ansprüche des Beklagten bestehen nicht. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch der Widerklägerin wird mit der Berufung nicht weiterverfolgt. Soweit das Landgericht hiervon abweichend entschieden hat, beruht seine Entscheidung auf einer Rechtsverletzung. Die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen insoweit eine andere Entscheidung. I. Zum Klageanspruch 1. Unstreitig bestand zwischen den Parteien bis zum 01.03.2010 ein Geschäftsbesorgungsvertrag, nach dem die Klägerin von dem Beklagten beauftragt war, für ihn die Lohnbuchführung incl. Meldewesen, Lohnsteuer und Bescheinigungen, die Erstellung von Gewerbesteuererklärung und Umsatzsteuererklärung sowie die Überschussrechnungen zu erstellen. 2. Das streitgegenständliche Honorar ist gemäß § 7 StBGebV mit der Erledigung des Auftrags fällig geworden, und zwar unabhängig von der Erstellung der Rechnungen. Die Erledigung der in Rechnung gestellten Aufgaben ist zwischen den Parteien nur in Bezug auf die Erstellung der Überschussrechnung für 2009 streitig, da diese nur ein vorläufiges Ergebnis enthält. Allerdings hat die zum Zeitpunkt der Kündigung des Mandats nur vorläufige Erstellung der Jahresüberschussrechnung keinen Einfluss auf den bereits entstandenen Gebührenanspruch. Die Gebühr entsteht gemäß § 12 Abs. 4 StBGebV in voller Höhe, sobald der Steuerberater aufgrund des Auftrags tätig geworden ist (Urteil des Senats vom 02.06.2009 – I-23 U 119/08 -; BGH, Urteil vom 06.07.2000 – IX ZR 210/99 – NJW-RR 2001, 494). Da die Klägerin wie jedes Jahr mit der Erstellung der Überschussrechnung 2009 beauftragt war - der Beklagte selbst gibt im Schriftsatz vom 20.09.2011 an, eine endgültige Abrechnung gebraucht zu haben und verlangt die elektronischen Unterlagen dazu heraus - und bereits Vorarbeiten dafür geleistet hatte, aus denen sie die vorläufige Überschussrechnung gefertigt hat, ist die für die Erstellung der Jahresüberschussrechnung vorgesehene Gebühr in voller Höhe entstanden. 3. Die Gebühren sind entgegen der Ansicht des Beklagten insbesondere auch hinsichtlich der Rechnung Nr. 100310-08 vom 10.03.2010 über die vorläufige Überschuss-Rechnung 2009 einforderbar. Die Voraussetzungen des § 9 StBGebV sind insbesondere nach den Erläuterungen in der Berufungserwiderung erfüllt worden. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 20.11.2001, 23 U 21/01 und 23 U 26/01 – zitiert in juris) kann der Steuerberater Formverstöße durch eine geänderte und (nunmehr) korrekte Honorarrechnung heilen, wenn die ursprüngliche „Berechnung“ den Formerfordernissen des § 9 StBGebV nicht genügt. Die entsprechende Korrektur kann auch noch in der Berufungsinstanz erfolgen. Im Honorarprozess genügt auch ein entsprechender schriftsätzlicher Vortrag (siehe auch Eckert, Steuerberatergebührenverordnung, 4. Aufl., § 9 Rdnr. 4.1.). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Klägerin hat die bereits in früheren Jahren in Rechnung gestellte Gebühr in der Berufungsbegründung erläutert, so dass der in der Rechnung fehlende Absatz sowie die Tabellenangabe mit B nunmehr hinreichend klargestellt sind. Ferner ist davon auszugehen, dass der Beklagte die streitgegenständlichen Rechnungen im Original erhalten hat, da in der Vorkorrespondenz die Zahlung der Rechnungen angekündigt wurde, sobald die elektronischen Daten übermittelt würden. Dies setzt voraus, dass der Beklagte die Rechnungen erhalten hat. Da alle vom Beklagten als Anlage zur Berufungsbegründungsschrift eingereichten Rechnungen der Klägerin mit dergleichen Unterschrift versehen waren, ist davon auszugehen, dass auch die streitgegenständlichen Rechnungen diese Unterschrift enthielten. Gegenteiliges hat auch der Beklagte nicht vorgetragen. Dass die Unterschrift nicht lesbar ist nicht, bedeutet nicht, dass die Rechnungen nicht ordnungsgemäß unterschrieben sind. 4. Hinsichtlich der Höhe der Rechnungen bestehen keine Bedenken. Die Höhe der Rechnungen bezüglich Umsatzsteuererklärung und Gewerbesteuererklärung 2008 sowie der Lohnbuchhaltung für Januar/Februar 2010 sind unstreitig. Die Rechnung für die vorläufige Überschussrechnung 2009 ist in Höhe der verlangten Mittelgebühr nicht zu beanstanden. Die volle Gebühr ist bereits angefallen. 5. Der Beklagte ist indes berechtigt, gegenüber dem Zahlungsverlangen der Klägerin, gemäß § 320 BGB ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen in Bezug auf seine noch bei der Klägerin gespeicherten, aber herausverlangten Daten, die im Jahre 2009 im Rahmen des Steuerberatervertrages elektronisch zur Fertigung der Umsatzsteuererklärung und Gewerbesteuererklärung 2009 sowie der vorläufigen Überschussrechnung von der Klägerin erstellt worden sind und der „Buchhaltung Löhne Januar und Februar 2010 für 8 + 7 Arbeitnehmer jeweils in elektronischer Form. Das vertraglich geschuldete Arbeitsergebnis des Steuerberaters steht im Austausch des gegenseitigen Vertrages und ist damit Gegenstand des vertraglichen Erfüllungsanspruchs des Mandanten (BGH, Urteil vom 11.03.2004 - IX ZR 178/03 – NJW-RR 2004, 1290; Urteil des Senats vom 17.06.2008 – I-23 U 163/07 -; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.02.1007 – 13 U 23/96 – GI 1997, 252-255) Es gelten die §§ 320, 322 BGB wonach der Steuerberater Arbeitsergebnisse grundsätzlich nur Zug um Zug gegen Erfüllung seiner Honorarforderungen herauszugeben hat. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist das Landgericht zu Recht von einer Konnexität der Rechtsverhältnisse in den oben genannten Bereichen ausgegangen. Das Zurückbehaltungsrecht an den elektronisch erfassten Daten besteht gemäß § 66 Abs. 4 StBerG jedoch nur insoweit, als der Steuerberater für die konkrete Angelegenheit, für die er die Unterlagen und Daten erhalten hat, noch eine Vergütung verlangen kann (Urteil des Senats vom 21.012.2004 – I-23 U 36/04 – m.w.N.). Neben dem besonderen Zurückbehaltungsrecht des § 66 Abs. 4 StBerG kann dem Steuerberater auch ein allgemeines Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB zustehen. Dessen Voraussetzungen sind z.T. weiter, z.T. aber auch enger als diejenigen des Zurückbehaltungsrechts nach § 66 Abs. 4 StBerG. So setzt § 273 Abs. 1 BGB lediglich voraus, dass der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger hat. Für „dasselbe rechtliche Verhältnis“ i.S.d. § 273 Abs. 1 BGB reicht es aus, dass es gegen Treu und Glauben verstoßend erscheint, einen Anspruch ohne Rücksicht auf einen sich aus diesem Verhältnis ergebenden Gegenanspruch geltend zu machen. Andererseits ist ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB aber ausgeschlossen, wenn dem die Natur des Schuldverhältnisses entgegensteht. Dies hat der BGH bejaht für Geschäftspapiere, die für die ordnungsgemäße Bearbeitung der jeweiligen Angelegenheit alsbald benötigt werden, also etwa für vollstreckbare Urkunden, die fällige Forderungen betreffen (so für das ähnlich ausgestaltete Zurückbehaltungsrecht bei Anwälten vgl. Vill in Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Auflage, 2011, Rdnr. 8880/881). Eine solcher, wie der zuletzt genannte Ausnahmefall liegt hier nicht vor, so dass von der Konnexität der Rechtsverhältnisse auszugehen ist. Zu Unrecht macht der Beklagte geltend, das Honorarverlangen für die Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärung 2008 stünde nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis zu den herausgeforderten Daten zur Fertigung der Umsatzsteuererklärung und Gewerbesteuererklärung 2008. Die Daten der Klägerin aus dem Jahre 2009 betreffen die Umsatz- und Gewerbesteuererklärung 2008, da die Erklärungen erst nach Abschluss des vorangegangenen Jahres gefertigt werden können, da - wie bei der Einkommenssteuererklärung auch - erst im Folgejahr alle Daten zur Verfügung stehen und verarbeitet werden müssen. Auch hinsichtlich der Rechnung für die vorläufige Überschussrechnung 2009 sowie die Löhne 2010 kann der Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Übergabe der entsprechenden elektronischen Daten geltend machen, da sich diese auf die konkreten Angelegenheiten beziehen. II. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, da sich der Beklagte durch das ihm zustehende Zurückbehaltungsrecht nicht in Verzug befindet (vgl. Grünberg in Palandt, Kommentar zum BGB, 70.Aufl.,§ 286 BGB Rdnr. 11 m.w.N.). III. Zum Widerklageanspruch 1. Nach den gemäß § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen steht dem Beklagten gegen die Klägerin gemäß §§ 281 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB eine Schadensersatzforderung aus dem zum 1.3.2010 gekündigten Steuerberatervertrag in der geltend gemachten Höhe von 4.284,00 Euro (3.600 EUR zuzügl. MWSt.) zu. a. Die Klägerin hat ihre Pflichten aus dem Steuerberatervertrag mit dem Beklagten verletzt, weil sie es trotz mehrfacher Aufforderungen des Beklagten und seines neuen Steuerberaters vom 01.03.2010, 17.03.2010, 25.03.2010 und 07.04.2010 unterlassen hat, ihm die Buchhaltungsdaten für 2009 in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. aa. Die bei ihr gespeicherten Daten waren Bestandteil der von der Klägerin für 2009 erbrachten Buchführung, da die Klägerin die vorhandenen Daten im Rahmen ihrer Buchführungsarbeiten weiterverarbeitet hatte. Sie gehörten daher zu den Arbeitsergebnissen der Klägerin (zur Abgrenzung der Arbeitsergebnisse des Steuerberaters von den Daten/Unterlagen des Mandanten vgl. BGH Urt.v. 11.3.2004, IX ZR 178/03, NJW-RR 2004, 1290). Das vertraglich geschuldete Arbeitsergebnis des Steuerberaters steht wie bereits oben ausgeführt grundsätzlich im Austausch des gegenseitigen Vertrages und ist damit Gegenstand des vertraglichen Erfüllungsanspruchs des Mandanten (BGH a.a.O.). Es gelten die §§ 320, 322 BGB, wonach der Steuerberater Arbeitsergebnisse grundsätzlich nur Zug um Zug gegen Erfüllung seiner Honorarforderung herauszugeben hat (Gehre/von Borstel, StBerG, 5. Aufl. § 66 Rdn. 15). bb. Die Klägerin war nach Erhalt der Schreiben des Beklagten und seines neuen Steuerberaters nach der Kündigung des Steuerberatervertrages nicht mehr berechtigt, ihre Arbeitsergebnisse bezüglich der Buchhaltung für das Jahr 2009 zurückzuhalten, da der Beklagte die Honorarforderungen der Klägerin, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis mit der Buchführung und Datenbearbeitung standen, bereits erfüllt hatte. Der Beklagte hat unwidersprochen in der Berufungsbegründung vorgetragen und durch Vorlage der Gebührenrechnungen der Klägerin belegt, dass die komplette Lohn- und Finanzbuchhaltung für das Jahr 2009 durch die Klägerin bereits abgerechnet und von ihm bezahlt worden ist. Der Beklagte war mit diesem Vortrag, den er erstmals in der Berufungsinstanz darlegte und belegte, nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, da unstreitiger Sachvortrag stets zuzulassen ist, selbst wenn dadurch eine Beweisaufnahme erforderlich wird (BGH, Urteil vom 18.11.2009 – IX ZR 229/03 – MDR 2005, 527. Dementsprechend war die Klägerin nicht mehr berechtigt, dem Beklagten die Herausgabe ihrer Arbeitsergebnisse zu verweigern. Sie konnte sich auch nicht darauf berufen, nur Daten zu haben, die für andere Systeme nicht verwendbar seien, da der neue Steuerberater des Beklagten ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass er über die neuesten elektronischen Geräte und Programme verfüge, mit denen alle gängigen Programme lesbar gemacht werden könnten. Darüber hinaus wurde jegliche Kostenerstattung zugesagt (Schreiben vom 17.03.2010, Blatt 33 GA). Schließlich verfügt auch die Klägerin unstreitig seit dem 02.07.2010 über eine DATEV-Schnittstelle, so dass auch für sie die technischen Möglichkeiten gegeben gewesen wären, die Daten zur Verfügung zu stellen. Die Klägerin kann sich zudem nicht damit entlasten, dem Steuerberater des Beklagten die Buchungsunterlagen für 2009 in Papierform zur Verfügung gestellt zu haben, da die gesamten Daten in das elektronische System übernommen und damit neu gebucht werden mussten. b) Da die Klägerin trotz mehrfacher Aufforderung u.a. auch nach einem Vermittlungsversuch durch die Steuerberaterkammer sich weigerte, dem fälligen Anspruch des Beklagten auf Herausgabe ihrer elektronisch gespeicherten Arbeitsergebnisse nachzukommen, kann der Beklagte gemäß § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Der Beklagte war nach dem letzten Fristablauf vom 02.04.2010 aus dem Schreiben vom 25.03.2010 berechtigt, die von der Klägerin nicht herausgegebenen Arbeitsergebnisse anderweitig zu beziehen und kann die ihm daraus verursachten Kosten des Deckungsgeschäfts gegenüber der Klägerin als Schaden geltend machen, ohne dass sie ein besonderes Bedürfnis der Neuerstellung darlegen muss. Unabhängig davon hatte der Beklagte ein berechtigtes Interesse an der Neuerstellung der Daten, da der Jahresabschluss 2009 noch zu erstellen war. Der Beklagte hat die Neuerstellung der Buchführungsdaten von ihrem neuen Steuerberater Deuß vornehmen lassen. Dieser hat ihr hierfür in der Rechnung vom 27.08.2010 eine Pauschale von 3.600 EUR berechnet. Die Klägerin hat gegen die Berechnung keine Einwände erhoben. 2. Dem Beklagten steht entsprechend den Ausführungen zum Klageantrag und dem Widerklageantrag zu 1) nur ein unbedingter Herausgabeanspruch betreffend die Daten in elektronischer Form für die monatlichen Buchungen der Finanz- und Lohnbuchhaltung 2009 zu, während der Klägerin hinsichtlich der weiteren Herausgabeansprüche gemäß § 320 BGB aus den unter Punkt I.5 genannten Gründen ein Zurückbehaltungsrecht zustand. Die Ausübung des Rechts war auch nicht unverhältnismäßig. Der geschuldete Betrag von insgesamt rund 1.500 EUR ist nicht als geringfügig einzustufen. Im Übrigen entstand dem Beklagten durch den Einbehalt der Unterlagen kein gravierender Nachteil, da die darin enthaltenen Daten nicht dringend weiter benötigt wurden. 3. Der Zinsanspruch für den Widerklageantrag zu 1) ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB. IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 6.284,12 EUR (Klageantrag:1.500,21 EUR, Widerklageantrag zu 1): 4.284 EUR, Widerklageantrag zu 2): 500 EUR). Dr. M L-L E