Beschluss
III-2 RVs 140/12
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2012:1004.III2RVS140.12.00
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Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).
Jedoch wird der Schuldspruch des Urteils vom 15. Juni 2012 klarstellend dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte wegen Verletzung aufenthaltsrechtlicher Mitwirkungspflichten durch Nichtangabe der Staatsangehörigkeit verurteilt ist.
In der Liste der angewandten Strafvorschriften wird § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG durch § 95 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG ersetzt.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels (§ 473 Abs. 1 StPO).
Entscheidungsgründe
Die Revision wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch des Urteils vom 15. Juni 2012 klarstellend dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte wegen Verletzung aufenthaltsrechtlicher Mitwirkungspflichten durch Nichtangabe der Staatsangehörigkeit verurteilt ist. In der Liste der angewandten Strafvorschriften wird § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG durch § 95 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG ersetzt. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels (§ 473 Abs. 1 StPO). Ergänzend zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 5. September 2012 bemerkt der Senat: Die vorliegende Fallkonstellation unterscheidet sich grundlegend von dem Geschehen, das der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Dezember 2006 (2 BvR 1895/05) zugrunde lag. Dort hatten die Instanzgerichte einen Angeklagten wiederholt wegen eines Unterlassungsdauerdelikts verurteilt, ohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Betroffene angesichts der Einmaligkeit der von ihm geforderten Verhaltensweise allein durch die schlichte Fortsetzung seines Nichthandelns nach einer deshalb bereits erfolgten Verurteilung ein erneutes Unrecht begangen haben konnte. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Frage verneint und zur Begründung ausgeführt, es stelle einen offensichtlichen Verstoß gegen das Schuldprinzip dar, wenn der Staat durch einen bloßen, nicht näher begründeten Verweis auf die dogmatische Figur einer Zäsurwirkung des vorausgegangenen Urteils selbst die Voraussetzungen für die nochmalige Verurteilung wegen einer vermeintlich neuen Tat schafft. Erforderlich sei daher vielmehr ein neuer, von dem ersten qualitativ verschiedener, weil die vorausgegangene Verurteilung außer Acht lassender Tatentschluss. Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht hat das Landgericht vorliegend jedoch einen solchen Tatentschluss nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe jedenfalls für das Verhalten des Angeklagten am 2. August 2011 festgestellt, als dieser beim Ausländeramt des Kreises W erschienen ist und sich dort gegenüber dem sachbearbeitenden Beamten, dem Zeugen F, ausdrücklich geweigert hat, die von ihm unter Hinweis auf seine aufenthaltsrechtlichen Mitwirkungspflichten geforderten wahrheitsgemäßen Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit zu machen und den Antrag auf Erteilung eines Passersatzpapiers auszufüllen und zu unterschreiben. Anders als die Revision meint, stellt dieses auch vom Oberlandesgericht Frankfurt (Beschluss vom 25. Juli 2008, Az.: 1 Ss 407/07, Rn. 3 a. E., zitiert nach juris) in einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation erzielte Ergebnis keine Umgehung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur fehlenden Zäsurwirkung einer früheren Verurteilung wegen eines Unterlassungsdauerdelikts dar. Vielmehr handelt es sich um die konsequente Anwendung der diesbezüglich vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze auf die Praxis der Ausländerbehörde des Kreises W, den Angeklagten in regelmäßigen Abständen unter Hinweis auf seine aufenthaltsrechtlichen Mitwirkungspflichten gemäß § 49 Abs. 2 AufenthG zur Mitteilung wahrheitsgemäßer Angaben hinsichtlich seines Alters, seiner Identität und seiner Staatsangehörigkeit aufzufordern. Diese ausländerbehördliche Vorgehensweise ist aus Sicht des Senats im Übrigen auch nicht zu beanstanden. Denn der Umstand, dass der Angeklagte dadurch in eine Situation gerät, in der er entweder seinen gesetzlichen Pflichten nachkommt oder sich auf Neue dazu entschließt, seine aufenthaltsrechtswidrige Verweigerungshaltung fortzusetzen, ist nicht das Ziel, sondern die zwangsläufige Folge des dargelegten Verwaltungshandelns, das eben gerade nicht darauf gerichtet war, die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit des Angeklagten zu schaffen, sondern vielmehr dazu diente, endlich einen mit den Bestimmungen des Aufenthaltsrechts in Einklang stehenden Zustand herbeizuführen. Auch insoweit lag daher eine Umgehung der genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht vor. Der Senat hat sich indessen veranlasst gesehen, den Tenor des landgerichtlichen Urteils klarstellend dahingehend zu konkretisieren, dass der Angeklagte wegen der Verletzung aufenthaltsrechtlicher Mitwirkungspflichten durch Nichtangabe seiner Staatsangehörigkeit verurteilt ist. Denn die Formel „wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz“ reicht zur rechtlichen Bezeichnung der Tat im Sinne des § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht aus (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 149). Vielmehr ist in Fällen, in denen es – wie hier – an einer gesetzlichen Überschrift des verwirklichten Straftatbestandes fehlt, zur Kennzeichnung der Tat erforderlich, diese mit einer anschaulichen und verständlichen Wortbeschreibung so genau wie möglich zu bezeichnen (vgl. Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 55. Auflage, § 260 StPO Rn. 23 m. w. N.). Soweit der Angeklagte darüber hinaus auch den Straftatbestand des illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt hat, tritt dieser hinter der spezielleren Vorschrift des § 95 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG zurück (vgl. Huber, Aufenthaltsgesetz, München, 2010, § 95 AufenthG Rn. 171). Der Senat hat demgemäß die Liste der angewandten Strafvorschriften entsprechend korrigiert. § 265 StPO stand insoweit nicht entgegen, da nicht ersichtlich ist, dass sich der Angeklagte in Kenntnis dieser von der Anklageschrift vom 30. August 2011 und der erstinstanzlichen Verurteilung durch das Amtsgericht W abweichenden rechtlichen Bewertung der Tat anders als geschehen hätte verteidigen können.