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Beschluss

I-6 U 64/12

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2012:1112.I6U64.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Parteien werden auf folgendes hingewiesen: 1 Die Berufung des Beklagten ist zulässig und dürfte im Ergebnis auch überwiegend begründet sein. In welchem Umfang der Klägerin die ihr in dem angefochtenen Urteil zuerkannte Forderung gegen den Beklagten im Ergebnis tatsächlich zusteht oder nicht, kann allerdings nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand noch nicht abschließend festgestellt werden. Auch jetzt schon möglich ist aber immerhin eine Überschlagsrechnung, auf deren Grundlage sich die Parteien vergleichen sollten. 2 I. 3 Im Ausgangspunkt fest steht auch schon jetzt, dass die Klägerin sich zumindest unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben so behandeln lassen muss, als ob der Beklagte den Darlehensvertrag vom 26. Januar 2005 schon im Oktober 2008 wirksam widerrufen hätte, dass der Darlehensvertrag deshalb so behandelt werden muss, als ob er sich - bezogen auf den Stichtag 20. Oktober 2008 - in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hätte und dass auf dieser Grundlage eine Rückabwicklung der beiderseits erbrachten Leistungen gemäß den §§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346 ff. BGB erfolgen muss. 4 Ob der Beklagte das gesetzliche, ihm bei dem hier gegebenen Verbraucherkredit zustehende Widerrufsrecht gemäß den §§ 495 Abs. 1, 355 BGB im Oktober 2008 tatsächlich noch wirksam ausüben konnte, weil er erst durch das Schreiben der Klägerin vom 30. September 2008 (Anlage B 1) ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen eines etwaigen Widerrufs belehrt wurde und deshalb die Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 BGB erst mit dem Zugang dieses Anschreibens zu laufen begann, braucht im Ergebnis nicht abschließend entschieden zu werden, weil die Klägerin sich nach den Umständen jedenfalls auf eine Rückabwicklung des Darlehensvertrages nach Widerrufsgrundsätzen eingelassen hat und sich daran auch dann festhalten lassen muss, wenn ein entsprechendes Widerrufsrecht des Beklagten tatsächlich nicht mehr bestanden haben sollte. 5 1. Zum besseren Verständnis der Rechtsfolgen im Zusammenhang mit der deshalb gebotenen und weiter unten noch näher zu behandelnden Rückabwicklung des Darlehensvertrages weist der Senat allerdings darauf hin, dass sich das Fortbestehen des von dem Kläger in Anspruch genommenen Widerrufsrechts aber auch nach seiner Ansicht zumindest nicht aus dem Vorliegen eines verbundenen Geschäfts im Sinne von § 358 Abs. 3 BGB wegen der von der Beklagten im Auftrag des Klägers und auf dessen Rechnung abgeschlossenen Restschuldversicherung ergibt. 6 a) Ein verbundenes Geschäft im Sinne der genannten Vorschrift liegt nämlich nur dann vor, wenn ein Verbraucher zwei verschiedene Willenserklärungen zur Begründung von zwei unterschiedlichen Vertragsverhältnissen abgegeben hat (LG Hamburg, WM 2010, 2080 f. = juris Rn 18; Staudinger/Kessal-Wulf, Bürgerliches Gesetzbuch, Neubearbeitung 2012, § 358 BGB Rn 23; MüKoBGB/Habersack, 6. Auflage, § 358 BGB Rn 26). Das ist im Hinblick auf den Darlehens- und den Restschuldversicherungsvertrag in der hier gegebenen Fallkonstellation aber nicht der Fall, denn der Beklagte ist zwar versicherte Person, nicht aber Partei des Restschuldversicherungsvertrages geworden. 7 Auch der Sinn und Zweck der Verbraucherschutzvorschriften der §§ 358 f. BGB führt zu keiner anderen Auslegung. Diese Vorschriften sind nämlich nur dazu be-stimmt, den Verbraucher vor gewissen Risiken zu schützen, die ihm durch die Auf-spaltung eines an sich einheitlichen Erwerbsgeschäfts in ein Bargeschäft und einen damit verbundenen Verbraucherdarlehensvertrag i.S.d. § 491 Abs. 1 BGB drohen. Die Regelung des § 358 BGB erstreckt deshalb die Rechtsfolgen bei einem Widerruf des finanzierten Geschäfts (§ 358 Abs. 1 BGB) oder des Verbraucherdarlehens (§ 358 Abs. 2 BGB) auf den jeweils anderen Vertrag und trägt dadurch dem Umstand Rechnung, dass dem Verbraucher nicht gedient wäre, wenn er zwar einen der beiden von ihm geschlossenen Verträge widerrufen könnte, dies aber seine Bindung an den zweiten, mit dem widerrufenen Vertrag eine wirtschaftliche Einheit bildenden Vertrag nicht beseitigen würde (LG Hamburg, a.a.O. = juris Rn 18; MüKoBGB/Habersack, a.a.O., § 358 BGB Rn 1). Eine derartige Situation ist hier aber nicht gegeben. Denn anders als z.B. im Fall der von dem Beklagten zu Unrecht für das Gegenteil zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 18. Januar 2011 - XI ZR 356/09 - [= WM 2011, 451 ff.] ist der Beklagte bei Fällen wie dem hier vorliegenden selbst nicht Schuldner eines von ihm gesondert abgeschlossenen Restschuldversicherungsvertrages geworden (LG Hamburg, a.a.O. = juris Rn 18; LG Saarbrücken, Urteil vom 07. Oktober 2011- 1 O 144/11 -, Seite 11; LG Augsburg, Urteil vom 05. April 2012 - 072 S 3237/1, Seite 3; LG Aachen, Hinweisbeschluss vom 25. April 2012 - 10 O 546/11, Seite 1 f.). 8 b) Ebenso wenig sind der Darlehensvertrag und ein daneben bestehender Auftrag miteinander verbundene Verträge im Sinne der §§ 358 f. BGB. Zwar bestimmt § 358 Abs. 3 S. 2 BGB, dass auch bei Personenidentität zwischen Unternehmer und Darlehensgeber verbundene Geschäfte vorliegen können. Der Senat geht auch davon aus, dass hinsichtlich des Abschlusses der Restschuldversicherung der zwischen der Klägerin und dem Beklagten geschlossene Vertrag ein Auftragselement enthält. Dennoch liegen aber nicht zwei getrennt geschlossene - und daher auch ggf. getrennt zu widerrufende - Verträge vor. Darlehensvertrag und Auftrag konnten vielmehr von vornherein nur einheitlich widerrufen werden, ohne dass es der Rechtsfigur des verbundenen Geschäfts bedurft hätte. Zwischen Darlehen und Auftrag besteht nicht nur eine wirtschaftliche, sondern sogar eine rechtliche Einheit. Deutlich wird dies nicht zuletzt auch in dem Umstand, dass nach der Kündigung des Darlehens im Dezember 2009 offenbar eine zeitanteilige Erstattung der Restschuldversicherungsprämie in Höhe von 1.728,98 € durch die Klägerin an den Beklagten erfolgt ist. Auch die Klägerin hat somit das Darlehens- und das Auftragselement nicht gesondert betrachtet, sondern ist ohne weiteres von einem Durchschlagen der Entwicklungen im Darlehensbereich auf die auftragsrechtlichen Elemente des Vertragsverhältnisses ausgegangen, denn anderenfalls würde es für die anteilige Erstattung der Versicherungsprämie an einem nachvollziehbaren Grund fehlen (LG Hamburg, a.a.O.,= juris Rn 19). 9 2. Die Klägerin muss sich zumindest nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als ob der Beklagte den streitigen Darlehensvertrag schon mit Wirkung zum 20. Oktober 2008 wirksam widerrufen hätte. Anderenfalls würde sich die Klägerin dem Vorwurf des widersprüchlichen Verhaltens aussetzen, denn sie hat die an einem nicht genau bekannten Tag im Oktober 2008 abgegebene Widerrufserklärung des Beklagten, die im Zweifel spätestens an dem als Stichtag für ihre Vertragsabrechnung gewählten Tag - mithin also am 20. Oktober 2008 - bei ihr eingetroffen ist, schon mit ihrem Schreiben vom gleichen Tage (Anlage B 4) ausdrücklich angenommen, sich auf die Rückabwicklung des Vertrags eingelassen und auch in der Folgezeit so verhalten, dass der Beklagte von einer zumindest vertraglichen Einigung mit ihr über die Rückabwicklung des Darlehensvertrages nach Widerrufsgrundsätzen ausgehen durfte. Ihre dennoch erklärte Kündigung des Darlehensvertrages und die darauf beruhende, auch der Ermittlung der Klageforderung zugrunde liegende Abrechnung des Vertrages gehen deshalb ins Leere, weil dieser jedenfalls im Verhältnis der Parteien untereinander so behandelt werden muss, als ob er schon im Oktober 2008 wirksam widerrufen worden wäre. 10 Ein abweichendes Ergebnis kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Beklagte in ihrem Schreiben vom 20. Oktober 2008 (Anlage B 4) angekündigt hat, sie sehe den von ihr zunächst „wunschgemäß“ der Abrechnung des Darlehensvertrages zugrunde gelegten Widerruf des Beklagten als hinfällig an, wenn dieser den von ihr ermittelten Rückzahlungsbetrag in Höhe von 18.312,66 € nicht bis zum 15. November 2008 auf sein bei der Beklagten geführtes Darlehenskonto einzahle. Ungeachtet der Tatsache, dass eine solche Zahlung des Beklagten nicht erfolgte und sich erst mit Schreiben vom 04. Dezember 2008 (Anlage B 5) die nachmaligen Prozessbevollmächtigten des Beklagten bei der Klägerin meldeten, um gegen die Abrechnung in dem Schreiben vom 20. Oktober 2008 in mehrfacher Hinsicht Einwendungen zu erheben, hat die Klägerin nämlich auch in ihrem weiteren Schreiben vom 22. Dezember 2008 (Anlage B 6) zwar die vorgenannten Beanstandungen des Beklagten gegen die Art und Weise ihrer Vertragsabrechnung zurückgewiesen, zugleich aber diesen erneut zur Zahlung des schon in dem Schreiben vom 20. Oktober 2008 ermittelten Rückzahlungsbetrages aufgefordert und auf diese Weise zu erkennen gegeben, dass sie auch weiterhin mit einer Rückabwicklung des Vertrages nach Widerrufsgrundsätzen einverstanden war. Dass sie diese selbst bis heute noch nicht ausdrücklich ablehnt, zeigen im Übrigen ihre wiederholten Ausführungen, wonach sie dem Beklagten zwar wegen vermeintlich nachteiliger Folgen in der Vertragsabwicklung von einem Beharren auf den Widerruf des Darlehensvertrages abrät, nicht aber ausdrücklich geltend macht, die von ihr zunächst angenommene Widerrufserklärung sei aus Rechtsgründen von Anfang an gar nicht wirksam gewesen. Hiervon ausgehend muss daher die Abrechnung des Vertrages nach Ansicht des Senats auch heute noch nach Widerrufsgrundsätzen und bezogen auf den Stichtag des 20. Oktober 2008 erfolgen, ohne dass es im Ergebnis darauf ankommt, ob und aus welchen rechtlichen Gründen ein gesetzliches Widerrufsrecht durch den Beklagten im Oktober 2008 tatsächlich noch wirksam ausgeübt werden konnte oder nicht. 11 II. 12 Gemäß den damit für die Abwicklung des Darlehensvertrages der Parteien maßgeblichen Vorschriften der §§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346, 348 BGB ist dieser deshalb so behandeln, als ob er aufgrund eines am 20. Oktober 2008 wirksam gewordenen Widerrufs des Beklagten mit Wirkung ex nunc (OLG Koblenz, NJW 2006, 919 ff., 921 = juris Rn 27 f. m.w.N.; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 357 BGB Rn 2) in ein schuldrechtliches Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt worden wäre, innerhalb dessen die Vertragsparteien einander Zug um Zug (PWW/Kessal-Wulf, Bürgerliches Gesetzbuch, 7. Auflage, § 495 BGB Rn 10) die von ihnen jeweils empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die daraus in der Zwischenzeit von ihnen gezogenen Nutzungen herauszugeben haben. 13 1. Gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 Alt. 1 BGB hat der Beklagte daher der Klägerin das ihm überlassene Darlehenskapital abzüglich der darauf in der Zeit bis zum Wi-derruf des Darlehens schon erbrachten Tilgungsleistungen zu erstatten. Die Klägerin ist auf der gleichen Rechtsgrundlage ihrerseits zur Rückerstattung der von dem Beklagten bereits geleisteten Zahlungen auf die Zinsen und die Kosten des Darlehens verpflichtet. 14 Zu dem an den Beklagten geflossenen und daher an die Klägerin zurückzuerstattenden Darlehenskapital gehört dabei nicht nur der Nettokreditbetrag in Höhe von 25.000,00 €, sondern auch der für die Finanzierung der Restschuldversicherungsprämie erforderliche Betrag in Höhe von weiteren 7.958,16 €, denn auch bei diesem handelt es sich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes um einen Teil des Darlehens, der dem Beklagten ausgezahlt worden ist. Nach den hierzu entwickelten Grundsätzen setzt der Empfang eines Darlehens voraus, dass die Darlehensmittel aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden und dem Vermögen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form endgültig zugeführt werden. Werden die Darlehensmittel - so wie hier - auf Weisung des Darlehensnehmers an einen Dritten ausgezahlt, so hat der Darlehensnehmer den Darlehensbetrag regelmäßig auch dann im Sinne von § 488 Abs. 1 BGB „zur Verfügung gestellt“ bekommen, wenn der von ihm als Empfänger namhaft gemachte Dritte das Geld von dem Darlehensgeber erhalten hat, es sei denn, der Dritte ist nicht überwiegend im Interesse des Darlehensnehmers, sondern sozusagen nur als „verlängerter Arm“ des Darlehensgebers tätig geworden (BGHZ 152, 331 = WM 2002, 2501 ff. = juris Rn 26 m.w.N.; BGHZ 168, 1 ff. = WM 2006, 1194 ff. = juris Rn 31; Staudinger/Freitag/Mülbert, Neubearbeitung 2011, § 488 BGB Rn 156 f., jeweils m.w.N.). Ein derartiger Sonderfall kann hier jedoch nicht erkannt werden. 15 2. Außerdem schuldet der Beklagte der Klägerin nach Maßgabe von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB i.V.m. den §§ 346 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BGB die Verzinsung des ihm überlassenen Darlehenskapitals zu dem nach den Bedingungen des Darlehensvertrages vereinbarten Sollzinssatz, wobei dem Beklagten allerdings gemäß § 346 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB der Nachweis offensteht, dass der marktübliche Zinssatz für ein vergleichbares Darlehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geringer gewesen ist. Die Vorschrift des § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 (BGBl. I, S. 2355), die dem Darlehensnehmer die Möglichkeit eines derartigen Nachweises für alle nicht durch Grundpfandrechte gesicherten Darlehen abschneidet, ist nach der Übergangsregelung des Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB hier noch nicht anzuwenden, weil der streitige Darlehensvertrag noch vor dem 11. Juli 2010 abgeschlossen worden ist. 16 3. Wiederum spiegelbildlich zu dieser Verzinsungspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin ist diese allerdings verpflichtet, auch dem Beklagten für die von ihm erhaltenen Zahlungen auf die Zinsen und die Kosten des Darlehens die ihr erwachsenen Gebrauchsvorteile zu erstatten (BGHZ 152, 331 = BGH WM 2002, 2501 ff. = juris Rn 22 m.w.N.), ihm in der entsprechenden Höhe mithin also einen Zins zu vergüten, dessen Höhe sich gemäß § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB oder in zumindest entsprechender Anwendung dieser Vorschrift ebenfalls an der Höhe des vertraglich vereinbarten Zinses für das streitige Darlehen zu orientieren hat. 17 4. Schließlich hat die Beklagte dem Kläger im Rahmen der erforderlichen Rückabwicklung des gesamten Vertragsverhältnisses der Parteien einschließlich seiner auftragsrechtlichen Elemente auch noch denjenigen Teil der Prämie für die Restschuldversicherung zu erstatten, den sie als mittelbare Folge aus dem Widerruf des Darlehensvertrages ihrerseits von der G-Versicherung erstattet verlangen kann, weil es eine restliche Darlehensschuld, die durch eine Restschuldversicherung gesichert sein könnte, nun nicht mehr gibt und deshalb der Rechtsgrund für den Versicherungsvertrag im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB mit Wirkung für die Zukunft entfallen sein dürfte. Insoweit reicht im Übrigen auch die Berücksichtigung des von der Klägerin - bezogen auf die von ihr vorgenommene Abrechnung nach Kündigungsgrundsätzen - dem Beklagten bereits von sich aus gutgeschriebenen Betrages in Höhe von 1.728,98 € aller Voraussicht nach noch nicht einmal aus, denn dieser Betrag dürfte sich allein auf die Versicherungszeit ab dem Monat November oder Dezember 2009 beziehen, während die zu versichernde Darlehensverbindlichkeit aber nach den vorstehenden Ausführungen schon mit Wirkung ab dem 20. Oktober 2008 entfallen ist. 18 5. Bei der Ermittlung der beiderseitigen Ansprüche im Zusammenhang mit der Rückabwicklung des Darlehensvertrages nicht zu berücksichtigen sind jedoch die von der G-Versicherung erbrachten Leistungen aus der Rechtsschutzversicherung, soweit diese in Höhe eines Anteils von 9.134,74 € [= 2.283,65 € + 2.283,58 € + 1.141,86 € x 2 + 570,93 € x 3 + 571,00 €] - die jeweiligen Vorgänge sind in dem in der Klageschrift dargestellten Kontenverlauf als „Überweisung“ gekennzeichnet - zwar zunächst auf das Darlehenskonto des Beklagten geflossen, sodann aber auf dessen Wunsch unmittelbar an ihn persönlich ausbezahlt worden sind. Denn insoweit handelt es sich um Leistungen aus einem zur Absicherung des Beklagten abgeschlossenen Versicherungsvertrag, dessen Wirksamkeit - anders als beim Vorliegen zweier verbundener Verträge und anders auch als für die Zeit ab dem Widerruf des Darlehensvertrages - zumindest für die Zeit bis zum Widerruf des Darlehensvertrages durch den Widerruf nicht berührt worden ist und dessen Prämie - siehe bereits oben - aus dem Beklagten überlassenen Darlehensmitteln finanziert worden ist, zu deren Rückzahlung an die Klägerin dieser auch im Rahmen der Rückabwicklung aufgrund des von ihm erklärten Widerrufs jedenfalls wirtschaftlich nach wie vor verpflichtet bleibt. Soweit diese Leistungen zunächst an die in dem Versicherungsvertrag als bezugsberechtigt benannte Klägerin geflossen und von dieser gemäß den Vereinbarungen in dem Vertrag vom 26. Januar 2005 auf das Darlehenskonto des Beklagten verbucht worden sind, kann der vorgelegten Korrespondenz der damals für den Beklagten tätigen Rechtsanwälte A & B mit der Klägerin (Anlagen K 10 bis K 13) entnommen werden, dass sich die Parteien zumindest stillschweigend auf eine Abänderung ihrer ursprünglichen Vereinbarungen dahingehend geeinigt haben, dass die Zahlungen der Versicherung nunmehr nicht mehr für die Bedienung des Darlehens verwendet, sondern an den Beklagten persönlich ausgeschüttet und dessen monatliche Rückzahlungspflichten daneben unverändert fortbestehen sollten. Als Folge dieser Einigung sind die Leistungen der Restschuldversicherung aus dem Bereich der beiderseitigen Rechte und Pflichten der Parteien aufgrund des Darlehensvertrages herausgenommen worden, mit der Konsequenz, dass sie auch bei der Rückabwicklung dieses Vertrages keine weitere Rolle mehr spielen. 19 6. Ein Anspruch auf die Bearbeitungsgebühr in Höhe von 988,74 € steht der Klägerin nach dem Widerruf des Darlehensvertrages nicht mehr zu und ist daher auch bei dessen Rückabwicklung nicht zu berücksichtigen (BGHZ 152, 331 ff. = WM 2002, 2501 ff. = juris Rn 29; BGH BKR 2006, 448 ff. = juris Rn 20). Er ist deshalb auch von der Klägerin selbst schon in ihrer Abrechnung vom 20. Oktober 2008 (Anlage B 4) in zutreffender Weise außer Betracht gelassen worden. 20 7. Ein Verzugsschaden in der Form pauschalierter Mahngebühren oder Verzugszinsen, wie sie als Teile der Klageforderung ebenfalls geltend gemacht werden, stehen der Klägerin schon deshalb nicht zu, weil die Parteien mit ihren beiderseitigen Ansprüchen aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrages gemäß den §§ 348 Satz 2, 320 Abs. 1 BGB allenfalls dann in Verzug geraten sein könnten, wenn die jeweilige Gegenpartei ihnen zuvor die ihrerseits obliegende Gegenleistung erbracht oder in verzugsbegründender Weise angeboten hätte (MüKoBGB/Masuch, a.a.O., § 357 BGB Rn 32 m.w.N.). Das war hier aber bisher bei keiner der beiden Parteien der Fall. 21 III. 22 Eine Berechnung ihrer beiderseitigen Ansprüche der Parteien aus der Rückabwicklung des streitigen Darlehensvertrages, die den vorstehend dargelegten Grundsätzen genügt, haben bisher beide Parteien nicht oder zumindest nicht in nachvollziehbarer Weise vorgelegt. Auch im Hinblick auf die Abrechnung der Klägerin vom 20. Oktober 2008 (Anlage B 4), die als einzige überhaupt im Ansatz zutreffend von einem Widerruf des Darlehensvertrages und nicht lediglich von einer in ihren Rechtswirkungen und in ihrem Bezugsstichtag davon zu unterscheidenden Kündigung erst im Dezember 2009 ausgeht, ist für den Senat jedenfalls nicht ausreichend nachzuvollziehen, ob und in welchem Umfang sie den dargelegten Erfordernissen gerecht wird. 23 Möglich ist daher zum derzeitigen Zeitpunkt nur eine grobe Überschlagsrechnung. Unter vereinfachender Vorwegnahme einer im Zweifel früher oder später ohnehin zu erwartenden Aufrechnungserklärung durch eine der beiden Parteien ist für eine derartige Überschlagsrechnung zunächst von den beiderseits erbrachten und in die Rückabwicklung mit einzubeziehenden Gesamtzahlungen auszugehen. Zugunsten der Klägerin ist also deren Anspruch gegen den Beklagten auf die Rückerstattung der Darlehens-Nettosumme einschließlich der Prämie für die Restschuldversicherung in Höhe von insgesamt 32.958,16 € = 25.000,00 € Nettokreditbetrag + 7.958,16 € Versicherungsprämie zu berücksichtigen, zugunsten des Beklagten die Gesamtsumme der von ihm und der Rechtsschuldversicherung an die Klägerin geleisteten und dort verbliebenen Zahlungen, die sich gemäß der eigenen Darlegung der Kontenentwicklung durch die Klägerin in der Klageschrift auf einen Betrag in Höhe von 30.331,34 € [= 612,20 € Rate vom 01. März 2005 + 1.155,39 € Rate vom 01. September 2005 + 569,12 € Rate vom 01. Oktober 2005 + 36 Raten zu je 571,00 € in der Zeit bis 23. Oktober 2008 + 9 Raten zu je 571,00 € in der Zeit danach + 2 Raten zu je 571,07 € vom 01. Februar und 01. April 2008 + 586,56 € Rate vom 15. Dezember 2008 + 1.142,00 € auf dem Darlehenskonto des Beklagten verbliebener Teil der Leistungen aus der Restschuldversicherung] beläuft. 24 Die sich daraus ergebende Differenz in Höhe von 2.626,82 € = 32.958,16 € - 30.331,34 € zugunsten der Klägerin ist für den Zeitraum von der Überlassung des Darlehens an den Beklagten am 26. Januar 2005 bis heute zu verzinsen. Legt man anstelle des vertraglich vereinbarten Zinssatzes - siehe oben - für Vergleichszwecke bis auf weiteres einen Zinssatz in Höhe von 7 % zugrunde, so ergibt sich für den Zeitraum vom 01. Februar 2005 bis 31. Oktober 2012 = 93 Monate ein Zinsbetrag in Höhe von 1.710,06 € = 2.626,82 € x 7 % x 93/12. 25 Die Höhe der Gesamtverbindlichkeiten des Beklagten gegenüber der Klägerin steigt damit auf 4.336,88 € = 2.626,82 € + 1.710,06 €. Hierauf ist aber nun wiederum noch die anteilige, dem Beklagten für die Restlaufzeit ab dem Widerruf des Darlehens am 20. Oktober 2008 zustehende Restschuldversicherungsprämie in Anrechnung zu bringen, deren Höhe der Senat zu Vergleichszwecken mit geschätzten ca. 2.000,00 € in Ansatz bringt. Unter weiterer Abrundung zugunsten des Beklagten ergibt sich damit eine Restschuld in Höhe von 2.300,00 €, die dieser der Klägerin im Vergleichswege noch zahlen sollte. 26 IV. 27 Soweit sich die Klageforderung nach der Auswertung der noch erforderlichen End-abrechnung des Darlehensvertrages unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen und der zu erwartenden Aufrechnung der beiderseitigen Ansprüche der Parteien aus dieser Abrechnung gegeneinander als gerechtfertigt erweist, steht ihr die hilfsweise von dem Beklagten erklärte Aufrechnung mit einem Anspruch auf Schadensersatz gegen die Klägerin nicht entgegen. Dem Beklagten steht ein derartiger Anspruch unter dem Gesichtspunkt einer unzureichenden Aufklärung durch die C-Bank über die Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Sanierung des Restaurantbetriebes der Zeugin D. mithilfe des streitgegenständlichen Darlehens nicht zu. Er hat das Bestehen eines derartigen Anspruchs schon nicht schlüssig dargelegt, zumindest aber hat er seine Voraussetzungen nicht beweisen können. 28 1. Entgegen der Ansicht des Beklagten wie auch des Landgerichts kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Klägerin ein etwaiges Verschulden der Mitarbeiter der lediglich im Zusammenhang mit der Vermittlung des streitigen Darlehensvertrages für sie tätig gewordenen C-Bank überhaupt gemäß § 278 Satz 1 BGB als ihr eigenes Verschulden zurechnen lassen muss. Ein mit der Vermittlung eines Kredits befasstes Unternehmen - wie hier die C-Bank - wird nämlich nur dann in dem Pflichtenkreis einer darlehensgebenden Bank - wie hier der Beklagten - und somit als deren Erfüllungsgehilfe tätig, wenn es mit Wissen und Wollen der Bank Aufgaben übernimmt, die typischerweise dieser obliegen. Wann eine solche Einschätzung gerechtfertigt ist, lässt sich nach der Rechtsprechung des BGH nur aufgrund einer die Interessen beider Vertragsparteien wertenden Betrachtung der Umstände des Einzelfalls entscheiden (BGH NJW 2001, 358 f. = WM 2001, 2539 f. = juris Rn 19; BGH NJW-RR 1997, 116 f. = WM 1996, 2105 ff. = juris Rn 8 m.w.N.). Das ist hier schon deswegen zumindest zweifelhaft, weil eine Beratung über die zweckmäßige Verwendung der Mittel aus einem privaten Konsumentendarlehen, wie es bei den „Easy-Credit“-Verträgen der Klägerin typischerweise in Rede steht, grundsätzlich gerade nicht zu den vertraglichen Pflichten der darlehensgebenden Bank gehört (BGH NJW 2008, 2572 ff. = WM 2008, 1394 ff. = juris Rn 12; Palandt/Weidenkaff, Bürgerliches Gesetzbuch, 71. Auflage, § 488 BGB Rn 7, jeweils m.w.N.). Etwas anderes kann zwar unter anderem dann gelten, wenn die darlehensgebende Bank über einen konkreten Wissensvorsprung in Bezug auf die speziellen Risiken des durch das Darlehen finanzierten Geschäfts verfügt und das Vorliegen eines solchen Wissensvorsprungs auch erkennen kann (BGH und Palandt/Weidenkaff, jeweils a.a.O.). In dem hier vorliegenden Fall hat aber auch nach dem eigenen Vortrag des Beklagten nicht die Klägerin, sondern lediglich die C-Bank über einen derartigen Wissensvorsprung verfügt. Wollte man der Klägerin diesen Wissensvorsprung als ihren eigenen zurechnen, so würde dies auf einen unzulässigen Zirkelschluss hinauslaufen, denn das Vorhandensein eines entsprechenden Wissensvorsprungs bildet gerade die Voraussetzung dafür, dass unter Umständen eine derartige Zurechnung in Betracht kommen könnte. 29 2. Selbst wenn man dies außer Betracht lässt, hat der Beklagte im Übrigen auch nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt, woraus sich ein von ihm behaupteter Wissensvorsprung der C-Bank ihm gegenüber überhaupt ergeben haben könnte. Der Beklagte behauptet nämlich selbst nicht, dass die Zeugin D. ihre schlechte finanzielle Situation in irgendeiner Weise vor ihm verborgen oder sie ihm gegenüber auch nur in irgendeiner Form verharmlosend dargestellt habe. Wie er in seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht selbst erklärt hat, ist es vielmehr so gewesen, dass ihm die schlechte finanzielle Situation der Zeugin im Grundsatz sehr wohl bekannt war und er nur von der genauen Höhe ihrer Schulden nichts wusste, weil er die Zeugin danach nie gefragt hat, sondern ihr - auch ohne die Höhe dieser Schulden zu kennen - in jedem Falle durch das bei der Beklagten aufzunehmende Darlehen helfen wollte. Vor diesem Hintergrund ist jedoch nicht erkennbar, wie die Zeugin F. oder irgendein anderer der bei der C-Bank mit der Bearbeitung der Angelegenheiten des Beklagten oder der Zeugin D. befassten Mitarbeiter in diesem Zusammenhang hätte erkennen sollen, dass der Beklagte einer Warnung oder eines Hinweises auf die Höhe der Schulden seiner Arbeitgeberin bedürfen könnte. Aus der Sicht der C-Bank stellte sich die Situation vielmehr auch nach dem eigenen Vortrag des Beklagten lediglich so dar, dass dieser zusammen mit der Zeugin D. bei ihr erschien, weil er ihr aus einer ihm bekannten finanziellen Notlage heraushelfen wollte. Dass er der Zeugin zwar helfen wollte, den tatsächlichen Umfang dieser finanziellen Notlage aber in Wahrheit doch nicht kannte, war für die Mitarbeiter der C-Bank aber auch nach dem eigenen Vortrag des Beklagten in keiner Weise zu erkennen. 30 3. Etwas anderes kann auch dem Ergebnis der in dem angefochtenen Urteil zutreffend gewürdigten Beweisaufnahme vor dem Landgericht nicht entnommen werden. In diesem Zusammenhang kommt es auf etwaige Abweichungen zwischen den Aussagen der beiden Zeuginnen F. und D. im Ergebnis schon deshalb nicht an, weil sich auch schon allein aus der dem Beklagten allenfalls günstigen Aussage der Zeugin D. das Vorhandensein eines aufklärungsbedürftigen und auch für die Beklagte erkennbaren Wissensvorsprunges für die Zeugin F. oder einen anderen Mitarbeiter der C-Bank nicht entnehmen lässt. Im Gegenteil liegt es nach dieser Aussage sogar nahe, dass dem Beklagten auch die Tragweite der finanziellen Probleme der Zeugin D. zumindest in dem gleichen Umfang selbst bekannt gewesen sein dürfte wie auch den Mitarbeitern der C-Bank. Denn die Zeugin D. hat ihm danach von dem Besuch des neuen Filialleiters der C-Bank und von dessen Drohung, ihr Geschäft zu schließen, erzählt und dieser Bericht ist gerade der Auslöser dafür gewesen, dass sich der Beklagte entschlossen hat, der Zeugin durch die Aufnahme des streitgegenständliche Darlehens zu helfen. Außerdem ist es zwischen den Parteien unstreitig, dass sich zumindest die Schulden der Zeugin D. bei der C-Bank nur auf einen Betrag in einer Größenordnung von bis zu 30.000,00 € belaufen haben. Allein bei Schulden in dieser Größenordnung kann aber von einer von vornherein feststehenden Aussichtslosigkeit der geplanten Hilfe des Beklagten für den Restaurantbetrieb der Zeugin noch nicht die Rede sein. Soweit die Schulden der Zeugin D. unter Einbeziehung von dritten Gläubigern wie z.B. der Brauerei H. tatsächlich höher gelegen haben, ist es jedoch wiederum auch der Aussage der Zeugin D. nicht zu entnehmen, dass diese weiteren Schulden auch der C-Bank bekannt gewesen sind. Selbst wenn es nämlich zutreffen sollte, dass die Zeugin F. deswegen in die Konten der Frau D. bei der C-Bank Einsicht genommen oder mit dem Sachbearbeiter E. von der Gewerberkundenabteilung der C-Bank Rücksprache genommen hat - letzteres hat auch die Zeugin D. in ihrer Aussage lediglich vermutet -, bedeutet dies noch nicht, dass sich aus dem Inhalt der eingesehenen Konten die tatsächliche Höhe der gesamten Schulden der Zeugin D. ergeben hätte oder dass diese bei der Gewerbekundenabteilung der C-Bank bekannt gewesen wären, ganz davon abgesehen, dass der Beklagte - anders als die Zeugin D. - in seiner Anhörung vor dem Landgericht noch nicht einmal selbst behauptet hat, er und die Zeugin hätten gegenüber der Zeugin F. überhaupt den beabsichtigten Verwendungszweck des Darlehens offen gelegt und dass es sowohl nach den eigenen Angaben des Beklagten wie auch nach denjenigen der Zeugin D. erst recht offen bleibt, wie die Zeugin F. hätte erkennen sollen, dass ihm die Schulden der Zeugin D. nicht zumindest ebenso gut bekannt waren wie den Mitarbeitern der C-Bank selbst.