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Urteil

I-4 U 141/09

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2012:1130.I4U141.09.00
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Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 6. August 2009 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird auf ihre Kosten zu-rückgewiesen.

Dieses Urteil sowie die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das am 6. August 2009 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird auf ihre Kosten zu-rückgewiesen. Dieses Urteil sowie die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I - 4 U 141/09 Verkündet am 30. November 201211 O 459/06 R., JBeLG Düsseldorf als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit pp. hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht K., den Richter am Oberlandesgericht P. S. und den Richter am Landgericht Dr. L. für R e c h t erkannt: Die Berufung der Kläger gegen das am 6. August 2009 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Dieses Urteil sowie die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. G r ü n d e: Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet. Den Klägern als Erben des verstorbenen E. J., des ehemaligen Versicherungsnehmers der Beklagten, steht ein Anspruch auf Schadensersatz wegen unterbliebener oder fehlerhafter Beratung der Beklagten bei Vertragsschluss – gerichtet darauf, dass er den Versicherungsvertrag bei ordentlicher Aufklärung gar nicht geschlossen und sein Geld anderweitig angelegt hätte – nicht zu. Auf die Verjährungseinrede der Beklagten kommt es daher nicht an. Zutreffend macht die Beklagte geltend, dass sie dem Erblasser keine umfassende Anlageberatung schuldete. Der Bankmitarbeiter H. ist lediglich insoweit in ihrem Pflichtenkreis tätig geworden, als er das streitgegenständliche Versicherungsprodukt angeboten und angepriesen hat. Für eine darüber hinaus gehende Beratung mag der Erblasser die Dienste der Bank (bzw. deren Mitarbeiters) in Anspruch genommen haben. Eine Zurechnung der Handlungen und Erklärungen in diesem Umfang ist jedoch nicht ersichtlich und wird von den Klägern auch nicht aufgezeigt. Vor diesem Hintergrund verstehen sich die nachfolgenden Ausführungen, aus denen sich ergibt, aus welchen Gründen der Klageanspruch nicht besteht: 1.Soweit die Kläger rügen, der Erblasser sei im Rahmen der Vertragsanbahnung nicht über die vereinbarte jährliche Beitragsanpassung aufgeklärt worden, kann hierin ein Beratungsverschulden nicht gesehen werden. Gemäß § 18 Abs. 4 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung (vgl. Bl. 27 GA) hatte der Erblasser das Recht, der Anpassung jeweils zu widersprechen und diese hiermit außer Kraft zu setzen. Bei dieser Vertragsgestaltung dürfte bei Vertragsschluss schon keine Pflicht bestanden haben, über die mit der vereinbarten Beitragsanpassung verbundenen weiteren finanziellen Belastungen besonders aufzuklären. Jedenfalls lässt sich ein pflichtwidrig zugefügter Schaden nicht feststellen, denn der Erblasser hatte nach den versicherungsvertraglichen Vereinbarungen schon bei der ersten Ankündigung einer Beitragsanpassung das Recht, dieser zu widersprechen und sie somit nicht wirksam werden zu lassen. Dass er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, ist nicht der Beklagten zuzurechnen. 2.Im Hinblick auf den Vorwurf, der vermittelte Versicherungsvertrag habe nicht zu den finanziellen Verhältnissen des Erblassers „gepasst“ , wegen des hohen monatlichen Beitrags von 500,-- Euro habe ein besonderes Kündigungsrisiko bestanden, das sich später mit der Folge der in Abzug gebrachten hohen Abschlusskosten verwirklicht habe, ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte den Erblasser hierüber besonders hätte aufklären müssen. a.Insoweit ist zunächst auf die ausdrücklichen Ausführungen des Erblassers im Schriftsatz vom 5. Juni 2008 (Bl. 173 ff. GA) hinzuweisen. Aus ihnen ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass der Erblasser unmittelbar vor Vertragsabschluss im Durchschnitt höhere monatliche Ausgaben hatte als er an Einkünften erzielte (Bl. 174-175 GA), wobei offenbleiben kann, ob sie ohne jede Einschränkung repräsentativ sind für den Zeitraum nach Vertragsschluss, was zum Beispiel für die vorgetragenen Telefonkosten zweifelhaft erscheint. Ungeachtet dessen kann jedenfalls keine besondere Beratungspflicht der Beklagten daraus hergeleitet werden, dass dem Bankmitarbeiter die durchschnittlichen Ausgaben und Einkünfte des Erblassers bekannt waren. Dem Erblasser waren die maßgeblichen Beträge selbst bekannt. Ebenso musste ihm aufgrund dessen bewusst sein, dass sich seine Leistungsfähigkeit, monatlich 500,-- Euro anlegen zu können, in der Zukunft ändern, insbesondere negativ entwickeln konnte. Wenn er sich dann aber gleichwohl dazu entschloss, monatlich 500,-- Euro anzulegen, dann durfte der Bankmitarbeiter davon ausgehen, dass der Kläger angesichts seiner allgemeinen finanziellen Situation selber weiß, ob und ggf. aus welcher Quelle er diesen Betrag aufbringen kann. Anderenfalls – nämlich bei anfänglichem Unvermögen des Erblassers für eine Geldanlage, über die er ausdrücklich beraten werden wollte – hätte der Erblasser offenlegen müssen, dass ihm das Geld für eine Geldanlage – insbesondere in diesem Umfang – gar nicht zur Verfügung steht. Diese Möglichkeit brauchte der Bankmitarbeiter nicht von sich aus in Betracht zu ziehen, denn sie bedeutete ja, dass der Erblasser von Anfang an finanziell gar nicht in der Lage war, 500,-- Euro monatlich anzulegen. Wenn er gleichwohl eine Beratung über eine Geldanlage in diesem Umfang wünschte , wie er es im Schriftsatz vom 25. März 2008 ausdrücklich vorgetragen hat (Bl. 156 GA), durften Bank und Beklagte davon ausgehen, dass der Erblasser auch über die erforderlichen Mittel verfügt. Ein besonderer Beratungsbedarf auf Seiten des Erblassers bestand daher aus der maßgeblichen Sicht des für die Beratung in Anspruch Genommenen nicht. b.Damit ist im Ergebnis auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte über die Höhe der Abschlusskosten , die bei einer vorzeitigen Vertragskündigung dazu führten, dass der Erblasser seine bis dahin erbrachten Beiträge nicht vollständig, sondern nur in einem erheblich reduzierten Umfang zurückerhalten würde, besonders aufklären musste. aa.Der Beklagten war aus den genannten Gründen nicht erkennbar, dass bei dem Erblasser ein „besonderes Kündigungsrisiko“ wegen finanzieller Überforderung bestehen könnte, denn anderenfalls hätte er – so jedenfalls aus der Sicht der Bank und der Beklagten – von jedweder Geldanlage in Höhe von monatlich 500,-- Euro absehen müssen, weil ihm seine eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse ebenso bekannt waren wie der Bank, der gegenüber er aber ausdrücklich erklärt hatte, monatlich 500,-- Euro anlegen zu wollen (Bl. 156 GA). Aufgrund dieser Erklärung des Erblassers durfte die Bank – und damit letztlich auch die Beklagte – davon ausgehen, dass ein Risiko, der Erblasser werde den Versicherungsvertrag bereits innerhalb der ersten Jahre des Vertrages beenden müssen, nicht bestand. bb. Ohne dieses besondere Kündigungsrisiko, auf welches die Kläger den Schadensersatzanspruch maßgeblich stützen, bestand ein der Bank und der Beklagten erkennbarer Beratungsbedarf auf Seiten des Erblassers ebenfalls nicht. Zwar fielen die Abschlusskosten auch ohne das „besondere Kündigungsrisiko“ an. Es ist jedoch weder dargetan noch ersichtlich, dass der Bank oder der Beklagten erkennbar war, dass der Erblasser insoweit einer besonderen Beratung bedurfte. Angesichts der mit einer langfristigen Geldanlage, die von Anfang an vereinbart worden war, grundsätzlich erzielbaren Gewinne bestand die Aussicht, dass sich die Anlage trotz beträchtlicher Kosten als hinreichend renditeträchtig entwickeln würde, weil die anfallenden Kosten die Gewinne und Überschussanteile nur in einem Ausmaß schmälerten, dass der verbleibende „Überschuss“ gleichwohl attraktiv sein konnte. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der Versicherungsvertrag generell oder jedenfalls im Vergleich zu anderen Anlageprodukten ein Anlagemodell war, das den Anlagewünschen des Erblassers nicht entsprach oder seine Anlageziele von Anfang an nicht erreichen konnte. Dieser Frage brauchte der Senat aber nicht weiter nachzugehen. In dieser Hinsicht, nämlich im Hinblick auf eine umfassende Kapitalanlageberatung unter Einbeziehung von Anlagealternativen, bestand allenfalls für die beratende Bank , nicht aber für die Beklagte eine Beratungs- oder Aufklärungspflicht. Der Erblasser hat nicht mit der Beklagten, sondern lediglich mit der Bank einen allgemeinen Beratungsvertrag geschlossen, aus dem sich weitergehende Pflichten ergeben haben könnten. Die Beklagte hingegen traf lediglich insoweit eine Beratungspflicht, als es um ihr Anlageprodukt ging. Über das bereits angesprochene „besondere Kündigungsrisiko“ wegen der konkreten finanziellen Situation des Erblassers im Zeitpunkt des Vertragsschlusses hinaus machen die Kläger aber keine Umstände geltend, aufgrund derer die Beklagte im Hinblick auf die fondsgebundene Rentenversicherung eine besondere Aufklärungs- oder Beratungspflicht getroffen haben könnte. Dies gilt auch für die Anlage der Beiträge in bestimmten Fonds (Bl. 274 GA). Dass bei ihnen bei langfristiger Anlage, von der die Beklagte angesichts der vereinbarten Laufzeit von 32 Jahren ausgehen durfte, ein aufklärungspflichtiges Risiko bestand, ist nicht dargetan. 3.Im Ergebnis lässt sich daher eine Beratungs- oder Aufklärungspflicht der Beklagten, die sie bei Vertragsschluss verletzt haben könnte, nicht feststellen. Sie ist daher nicht schadensersatzpflichtig, so dass es auf weitere Fragen im Zusammenhang mit dem vorgetragenen Schaden ebenso wenig ankommt wie auf die Verjährungseinrede der Beklagten. 4.Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Streitwert des gesamten Berufungsverfahrens wird – unter Berücksichtigung der während des Berufungsverfahrens vorgenommenen Reduzierung der Klageforderung – auf bis 6.343,25 Euro festgesetzt. K. S. Dr. L.