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Beschluss

I-24 U 162/12

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2012:1204.I24U162.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.08.2012 verkündete Teilurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg – Einzelrichter – wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung rückständigen Mietzinses, hilfsweise im Wege der Stufenklage u.a. auf Erteilung von Auskunft über die von ihr getätigten Kraftstoffverkäufe im Zeitraum Januar 2010 bis Februar 2012 in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagte durch das angefochtene Teilurteil auf den Hilfsantrag zur Auskunft und dazu verurteilt, diese zu belegen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. 4 Gegen das Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie sich gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung wendet. 5 Die Beklagte beantragt, 6 das angefochtene Teilurteil abzuändern und die Klage, soweit das Landgericht darüber entschieden hat, abzuweisen. 7 Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 8 Der Senat hat den Streitwert für die Berufung mit Beschluss vom 05.11.2012 auf bis 600,00 EUR festgesetzt. Hierauf hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 22.11.2012 vorgetragen, worauf verwiesen wird. 9 II . 10 Die Berufung der Beklagten ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR nicht übersteigt, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. 11 1. 12 Der Senat verweist wegen des Werts der Beschwer zunächst auf seinen Beschluss vom 05.11.2012. Dort hat er folgendes ausgeführt: 13 Der Wert des Beschwerdegegenstands bei der Verurteilung eines Beklagten zur Erteilung von Auskünften bemisst sich nach seinem Interesse, die geforderte Auskunft nicht leisten zu müssen. Dabei kommt es auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung einer geschuldeten Auskunft erfordert (vgl. nur Zöller/Herget, ZPO, 29. Auflage, § 91 a Rdn. 16 „Auskunft“ m.w.N.; BGH, NJW 2011, 3790; ; NJW-RR 2011, 998; NJW-RR 2010, 786; WuM 2008, 615; Senat, Beschluss vom 10. März 2011, I-24 U 20/11, nach Juris). Ist demjenigen, der zur Auskunftserteilung verurteilt worden ist, die Auskunft wie hier ohne fachliche Unterstützung eines Dritten möglich, ist seine Berufungsbeschwer anhand seines persönlichen Zeit- und Arbeitsaufwandes zu schätzen (vgl. BGH, NJW-RR 1993, 1028). Daneben kann im Einzelfall ein Geheimhaltungsinteresse der zur Auskunft verurteilten Partei für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses erheblich sein (vgl. etwa BGH, NJW 2005, 3349; NJW-RR 2010, 786). Insoweit muss die verurteilte Partei dem Beschwerdegericht substantiiert darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen, dass ihr durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter Nachteil droht (vgl. BGH, NJW 2005, 3349; NJW 1999, 3049). Dies macht die Beklagte hier nicht geltend und dürfte vor dem Hintergrund dessen, dass eine Umsatzpacht vereinbart war, auch nicht der Fall sein. 14 Unter Heranziehung der genannten Grundsätze kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagten durch die gebotene Auskunftserteilung ein Aufwand von mehr als 600 EUR entstehen wird. Der Senat vermag die Einschätzung der Beklagten, pro Monat erfordere der Aufwand für das Heraussuchen und Fotokopieren der erforderlichen Daten einen Aufwand von 8 bis 10 Stunden, nicht nachzuvollziehen. Vor dem Hintergrund, dass die Kraftstoffumsätze in Euro elektronisch gespeichert sind, die einzelnen Verkaufsvorgänge also ohne weiteres feststellbar sind, und die Beklagte zudem laufend einen Überblick über die von ihr gehaltenen Kraftstoffmengen haben muss, geht der Senat vielmehr davon aus, dass es für sie mit erheblich geringerem zeitlichen Aufwand möglich ist, die Mengen der in den fraglichen Monaten getätigten Kraftstoffverkäufe zu ermitteln. Auch erscheint der Ansatz von 0,10 EUR pro Kopie übersetzt. Ohnehin ist die Beklagte aufgrund der titulierten Verpflichtung, die zu erteilende Auskunft durch geeignete Unterlagen zu belegen, nicht gehalten, der Klägerin sämtliche maßgebliche Belege auf ihre Kosten in Kopie zur Verfügung zu stellen (vgl. etwa Staudinger/Bittner, § 259 BGB, Neubearb. 2009, Rn. 9). Es genügt, dass die Beklagte die entsprechenden Unterlagen übersichtlich zusammenstellt und der Klägerin Einsicht in diese ermöglicht. 15 2. 16 An dieser Bewertung hält der Senat fest. Das Vorbringen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 22.11.2012 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Der Wert der Beschwer des Beklagten ist bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung auf der vorstehen skizzierten rechtlichen Grundlage nach billigem Ermessen (§ 3 ZPO) zu bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 21.04.2010, XII ZB 176/09, bei Juris). Dabei ist es Sache des Berufungsführers, die tatsächlichen Grundlagen für eine Schätzung nachvollziehbar darzulegen. Soweit die Beklagte danach weiterhin behauptet, für das Raussuchen und Kopieren der benötigten Unterlagen falle ein Arbeitsaufwand von 8 bis 10 Stunden pro Monat an, erscheint dies nach wie vor nicht nachvollbar. Zunächst einmal bleibt der Senat dabei, dass die titulierte Verpflichtung nicht die Vorlage von Kopien beinhaltet, da die Beklagte danach nur gehalten ist, ihre Auskünfte durch die genannten Unterlagen zu belegen. Selbst wenn die Beklagte, wie sie es nunmehr erläutert, zur Darstellung der Literumsätze ihre schriftlichen Unterlagen sichten muss, erschöpft sich die zu leistende Arbeit darin, die Belege über Kraftstoffverkäufe – ausgehend von dem Vortrag der Beklagten aus einem Leitzordner pro Monat – herauszusuchen und rechnerisch zu erfassen. Dies dürfte mit einem Aufwand von nicht mehr als einer Stunde pro Monat möglich sein. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Parteien unstreitig bis Ende 2009 eine an die verkauften Liter geknüpfte Umsatzpacht vereinbart und praktiziert haben; dass die Beklagte hierbei den von ihr behaupteten Aufwand getrieben haben soll, erscheint nicht nachvollziehbar. Eine hiervon abweichende Vereinbarung soll nach dem Vortrag der Beklagten frühestens Mitte 2010 getroffen worden sein. Die Beklagte hatte daher Veranlassung, weiterhin ihre Literumsätze in einer Weise festzuhalten, die eine kurzfristige Berechnung der zu zahlenden Umsatzpacht ermöglichte. Die Beschwer der Beklagten ist daher mit nicht mehr als 600 EUR zu veranschlagen. 17 III . 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.