Urteil
I-17 U 139/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2012:1207.I17U139.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27. September 2011 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen fallen dem Kläger zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leistet. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Der Kläger nimmt die beklagte Bank auf Rückabwicklung aufgrund eines Widerrufs zweier Darlehnsverträge im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers an zwei Medienfonds in Anspruch; hilfsweise begehrt er Schadensersatz wegen behaupteter Fehlberatung. 4 Der Kläger beteiligte sich im Dezember 2003 mit einer Einlage von insgesamt 25.000 Euro zuzüglich Agio an der M. BeteiligungsGmbH & Co. VerwaltungsKG (im Folgenden M.). Von der Einlage zahlte der Kläger 14.000 Euro aus eigenen Mitteln und 11.000 Euro über eine Inhaberschuldverschreibung, die ihm die Beklagte in Form eines Begebungsvertrages ausstellte. Im November 2004 beteiligte sich der Kläger mit einer Einlage in Höhe von 40.000 Euro an der M. BeteiligungsGmbH & Co. VerwaltungsKG (im Folgenden M. II). Seine Einlage wurde in Höhe von 18.720,-- € durch ein Darlehn der Beklagten finanziert. 5 Die Fondsprospekte beider Medienfonds enthielten Widerrufsbelehrungen zur Beitrittsvereinbarung sowie zur Inhaberschuldverschreibung bzw. zum Darlehnsvertrag. 6 Die Fondsgesellschaften investierten das Kapital der Anleger in internationale Filmproduktionen (jeweils zwei), die die Gesellschafter ausgewählt hatten. Prospektgemäß schlossen die Produktionsgesellschaften der Fonds als Lizenzgeber jeweils Lizenzverträge zur Vermarktung ab, und zwar mit der Universal Studios International B.V. Beide Prospekte (Anlagen K 12 und K 13) sehen vor, dass der Lizenznehmer fixe und variable Lizenzgebühren zu leisten hat, wobei die fixen Zahlungen 74 % bzw. 75 % der Produktionskosten betragen und zur Rückführung der Einlagen dienen sollen. Für die rechtzeitige Erfüllung der fixen Lizenzzahlungen übernahm die Beklagte einen Schuldbeitritt; zur Besicherung war der Lizenznehmer verpflichtet, der Beklagten eine entsprechende Vorauszahlung zu entrichten. 7 Die prospektgemäß aus der Beteiligung resultierenden Verlustzuweisungen führten zu erheblichen steuerlichen Vorteilen des Klägers, die der Kläger mit etwa25.000,-- €, die Beklagte mit über 34.000,-- € beziffert. 8 Ob der Kläger die steuerlichen Vorteile behalten darf, ist offen. Das für die Fonds zuständige Finanzamt vertritt die Auffassung, die Schuldbeitritte der Beklagten seien als abstrakte Schuldversprechen zu werten und führten zu einer Realisierung der Entgeltforderungen bereits bei Abschluss der Lizenzverträge. Es bestehe eine entsprechende Aktivierungsverpflichtung, aufgrund derer die Verlustzuweisungen an die einzelnen Anleger stark vermindert würden. 9 Die aus der Fondsbeteiligung M. I geflossenen Ausschüttungen dienten zur Deckung des gesamten Kapitaldienstes des Begebungsvertrages zwischen den Parteien. Ferner erhielt der Kläger unmittelbar Ausschüttungen in Höhe von 7.228,17 € bis 2010 und weitere 455,78 € seither. Der zweite Darlehnsvertrag wurde nicht vollständig zurückgeführt; der Kläger erhielt aus der Beteiligung an M. II Ausschüttungen in Höhe von 4.192,66 €. 10 Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 23. August 2010 ließ der Kläger die Finanzierungsverträge widerrufen. Er beansprucht von der Beklagten Rückerstattung der von ihm aufgebrachten Eigenkapitalanteile abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen sowie – gestaffelte – Zinsen für seine Einlagezahlungen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz. 11 Hilfsweise hat er Ansprüche aus der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten geltend gemacht und der Beklagten vorgeworfen, ihn nicht auf die Gefährdung der projektierten Steuerersparnisse durch ihren Schuldbeitritt hingewiesen zu haben. Er hat behauptet, die eingeworbenen Fondsmittel seien nicht für die Filmproduktion verwendet, sondern von der Beklagten einbehalten worden. Die Beklagte habe ihn nicht über Rückvergütungen der Anlageberaterin Capitalfonds GmbH, die nicht im Prospekt genannt seien, aufgeklärt und bestimmte Unklarheiten und fehlende Erläuterungen der beiden Prospekte zu verantworten. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zutreffenden Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. 13 Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 7.546,94 € zuzüglich der beantragten gestaffelten Zinsen sowie 17.314,-- € zuzüglich gestaffelter Zinsen zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte des Klägers aus den Beteiligungen. Es hat festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger aus der Kreditfinanzierung aus November 2004 keine Ansprüche zustehen und die weitergehende Klage abgewiesen. 14 Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne seine Zahlungsansprüche nebst Zinsen auf §§ 346, 348, 495, 355, 357 Abs. 1 Satz 1, 358 Abs. 2 Satz 1 BGB stützen. Er sei zum Widerruf des Begebungsvertrages und des Darlehnsvertrages berechtigt, weil er über sein Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt worden sei. Die ihm überlassenen Widerrufsbelehrungen seien im Hinblick auf den angegebenen Fristbeginn („Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“) fehlerhaft. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass die erteilten Widerrufsbelehrungen der damaligen Musterbelehrung in der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB Infoverordnung entsprächen. Die dort ausgesprochene Fiktion könne nicht gelten, wenn die Widerrufsbelehrung – wie hier – hinter den Anforderungen des BGB zurückbleibe. Aufgrund der Normenhierarchie sei es dem Verordnungsgeber nicht gestattet, im Wege einer Fiktion die Vorgaben des höherrangigen Rechts zu unterlaufen. Da der Beitritt zu den Fonds und jeweiligen Finanzierungen ein verbundenes Geschäft bildeten, trete die Beklagte nach dem wirksamen Widerruf der Darlehnsverträge im Verhältnis zum Kläger in die Rechte und Pflichten des Fonds ein und sei insbesondere verpflichtet, die eigenfinanzierten Einlageteile zurückzuzahlen und Zinsen als Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übertragung der Anteile des Klägers an den beiden Fonds herauszugeben. Zwar seien die vom Kläger gezahlten Einlagen nicht unmittelbar an die Beklagte, sondern an die jeweiligen Fondsgesellschaften geflossen, die Beklagte habe aber prospektgemäß dem Kläger zurechenbare Zahlungen erhalten, die den geltend gemachten Zahlungsanspruch überstiegen. Damit habe die Beklagte selbst Nutzungen aus der klägerischen Einlage ziehen können und sei verpflichtet, die beantragten Zinssätze zu leisten. Die erhaltenen Steuervorteile müsse der Kläger sich nicht anrechnen lassen. Denn es stehe nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ihm diese tatsächlich verblieben. Allerdings habe der Kläger zunächst erhebliche Steuervorteile erzielen 15 können; es sei aber davon auszugehen, dass diese durch Nachforderungen des Finanzamtes – wie die Fondsverwaltung sie angekündigt habe – sowie durch eine Besteuerung der im Streit stehenden Rückabwicklung erheblich gemindert würden. 16 Die Beklagte wiederholt und vertieft mit ihrer Berufung ihr Vorbringen dazu, dass der Widerruf der Finanzierungsverträge unberechtigt sei. Dabei beruft sie sich auch auf Verwirkung. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Verzinsung seiner Einlagen, weil die Fonds seine Einlagen nicht angelegt, sondern für Filmprojekte verwandt hätten. Das Landgericht habe zu Unrecht dem Kläger die Steuervorteile belassen. Eine Besteuerung der Erstattungsbeträge komme nicht in Betracht, weil es sich bei der Rückabwicklung nicht um die Erzielung von Gewinneinkünften handele. Der Kläger habe auch keine Minderung der zugewiesenen Verluste und darauf gestützte Erstattungsansprüche seines Finanzamtes zu erwarten; das Landgericht habe die inzwischen rechtskräftige Entscheidung des Finanzgerichts München vom 8. April 2011 nicht hinreichend gewürdigt. Für den Fall, dass eine Rückabwicklung der Fondsbeteiligungen dem Grunde nach ausgeurteilt und dabei eine Anrechnung der erzielten Steuervorteile im Wege des Vorteilsausgleichs nicht vorgenommen werde, erhebt die Beklagte eine Hilfsfeststellungswiderklage mit dem Ziel einer Verpflichtung des Klägers zur Auskehrung aller ihm der einst bestandskräftig verbleibenden Steuervorteile an die Beklagte. 17 Die Beklagte beantragt, 18 1.das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 27.09.2011 im Kostenpunkt aufzuheben und im Übrigen wie folgt abzuändern: Die Klage wird abgewiesen. 19 2.Hilfsweise: 20 a)festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, sämtliche ihm über die bereits berücksichtigten Ausschüttungen hinaus zugeflossenen Ausschüttungen, die ihren Grund in den Beteiligungen des Klägers an den M. BeteiligungsGmbH 21 & Co. VerwaltungsKG (HL-Fonds Nr. 143) und M. Zweite BeteiligungsGmbH & Co. VerwaltungsKG (HL-Fonds Nr. 158) haben, von einer jeweils etwa ausgeurteilten Zahlungsverpflichtung abzuziehen, bzw. soweit die Forderung dann bereits beglichen sein sollte, jeweils an die Beklagte zurückzubezahlen, 22 b)festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, sämtliche Steuervorteile, die er im Zusammenhang mit seinen Beteiligungen an den M. BeteiligungsGmbH & Co. VerwaltungsKG (HL-Fonds Nr. 143) und M. Zweite BeteiligungsGmbH & Co. VerwaltungsKG (HL-Fonds Nr. 158) erzielt hat, an die Beklagte auszukehren, sobald und soweit über diese Steuervorteile bestandskräftige Steuerbescheide vorliegen und soweit ihm die Steuervorteile nach Abzug einer etwaigen Besteuerung von Beträgen, die im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits zugesprochen werden, verbleiben, 23 3.der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen. 24 Der Kläger beantragt, 25 1.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchen-gladbach vom 27.09.2011 wird zurückgewiesen. 26 2.Die hilfsweise erhobene Feststellungswiderklage wird abgewiesen. 27 3.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 28 Er verweist auf oberlandesgerichtliche Urteile in Parallelverfahren und vertieft sein Vorbringen dazu, dass die Entscheidung des Finanzgerichts München vom 8. April 2011 die steuerrechtlichen Fragen noch nicht umfassend kläre. Er ergänzt und vertieft sein Vorbringen dazu, dass die beiden Fondsprospekte fehlerhaft seien und die Beklagte dafür die Verantwortung trage. 29 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 30 II. 31 Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. 32 1. 33 Der Kläger hat die beiden Darlehensverträge mit der Beklagten nicht wirksam widerrufen. 34 Der Widerruf vom 23. August 2010 ist nicht rechtzeitig erklärt worden, weil ordnungs-gemäße Widerrufsbelehrungen, die ihm im Dezember 2003 und November 2004 übergeben wurden, die Widerrufsfristen in Lauf gesetzt haben. 35 a) 36 Die Widerrufsfrist beginnt nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist. 37 Nach der Rechtsprechung des BGH muss die Widerrufsbelehrung umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbe-lehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Belehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken oder den Verbraucher verwirren können (BGH v. 13.01.2009 - XI ZR 118/08 Tz. 14; BGH v. 10.03.2009 - XI ZR 33/08 Tz. 14; BGH v. 15.02.2011 - XI ZR 148/10 Tz. 10). 38 Die dem Kläger erteilten Widerrufsbelehrungen sind in inhaltlicher Hinsicht zu beanstanden. 39 Die Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ informiert den Verbraucher nicht richtig über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist und die zeitlichen Grenzen des Widerrufsrechts, weil sie nicht um-fassend und zudem irreführend ist. Die Verwendung des Wortes „frühestens“ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Er vermag ihr lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist „jetzt oder später“ beginnen, der Beginn des Fristlaufs also noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche etwaigen Umstände es sich dabei handelt (BGH v. 09.12.2009 - VIII ZR 219/08 Tz. 13, 15; BGH v. 29.04.2010 - I ZR 66/08 Tz. 21; BGH v. 01.12.2010 - VIII ZR 82/10 Tz. 12; BGH v. 02.02.2011 - VIII ZR 103/10 Tz. 14; BGH v. 28.06.2011 - XI ZR 349/10 Tz. 34; BGH v. 15.08.2012 – VIII ZR 378/11). 40 b) 41 Die Widerrufsbelehrungen sind aber aufgrund der Fiktion nach § 14 der BGB-Informationspflichten-Verordnung in der bis zum 10. 06. 2010 geltenden Fassung als wirksam anzusehen, weil die Belehrungen dem damals gültigen Muster der BGB-InfoV entsprachen. 42 Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (15. 08. 2012 – VIII ZR 378/11, NJW 2012, 3298) ist die Gesetzlichkeitsfiktion von der Ermächtigungsgrund-lage des Art. 245 Nr. 1 EGBGB a.F. gedeckt und wirksam. Der Gesetzgeber habe mit dieser Ermächtigung vorrangig den Zweck verfolgt, die Geschäftspraxis der Unternehmer zu vereinfachen und Rechtssicherheit zu schaffen. Dieser Zweck werde verfehlt, wenn sich der Unternehmer auf die Gesetzlichkeitsfiktion der von ihm verwendeten Musterbelehrung nicht berufen könne. 43 Der erkennende Senat teilt die Rechtsauffassung und schließt sich ihr an. 44 c) 45 Ein Unternehmer kann sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV allerdings nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig 46 entspricht (BGH v. 12.04.2007, NJW 2007, 1946; BGH v. 09.12.2009, NJW 2010, 989; BGH v. 28.06.2011, NJW-RR 2011, 183). 47 Dies ist vorliegend der Fall. Die Widerrufsbelehrungen enthalten keine sachliche Abweichung gegenüber der Musterbelehrung, die dem Adressaten das Verständnis erschweren können und daher die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV auf-heben. Die Beklagte hat die Musterbelehrung inhaltlich unverändert gelassen. Von den darin eröffneten Möglichkeiten der Ergänzung hat sie Gebrauch gemacht, indem sie Erläuterungen zu der „Vertragserklärung“ eingefügt sowie bei der Angabe zum Widerrufsadressaten einen inländischen Empfangsbevollmächtigten genannt und diesen als solchen bezeichnet hat. Den Konditionalsatz des Hinweises für finanzierte Geschäfte hat sie sprachlich marginal umformuliert. 48 Diese Abweichungen zwischen den verwendeten Widerrufsbelehrungen und der Musterbelehrung erscheinen dem Senat unschädlich. Eine eigene inhaltliche Bearbeitung des Textes der Musterbelehrung liegt darin nicht. Insoweit vermag der Senat der Beurteilung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urteil vom 29. 12. 2011, von den Klägervertretern vorgelegt) nicht zu folgen. 49 d) 50 Der Kläger hat die Widerrufsbelehrungen auch erhalten. Sie waren zum einen – unstreitig - Teil der Prospekte, zum anderen lagen sie nach dem Vortrag der Beklagten in der ihm für seine Unterlagen überlassenen Hülle. Dem Kläger ist es verwehrt, diesen Vortrag mit Nichtwissen zu bestreiten, § 138 Abs. 4 ZPO. 51 Seiner Auffassung, es habe vom Zufall abgehangen, ob er die Widerrufserklärung zur Kenntnis nehme, vermag der Senat nicht zu folgen. Aufgrund der gesondert von ihm unterschriebenen Erklärung in der Beitrittsvereinbarung, die er als Kopie behielt, war ihm zur Kenntnis gebracht, dass die ihm übergebenen Unterlagen Widerrufsbelehrungen enthielten. 52 2. 53 Der Kläger kann seine Schadensersatzansprüche und Feststellungsbegehren nicht darauf stützen, die Beklagte habe vorvertragliche Aufklärungs- und Hinweispflichten schuldhaft verletzt. 54 Ein Schadensersatzanspruch gegen die finanzierende Bank wegen eines Auf-klärungsverschuldens kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kreditgebende Bank bei steuer-sparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die not-wendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des finan-zierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusam-menhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeber hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirt-schaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammen-hang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwer-ber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Dar-lehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. etwa BGHZ 159, 294; BGH BeckRS 2008, 13089). 55 a) 56 Eine Bank trifft dann eine Aufklärungspflicht wegen Überschreitung der Kredit-geberrolle, wenn sie im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen, auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (vgl. BGH WM 2004, 172; BGH Urteil vom 04. 03. 2008, zit. nach juris). 57 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Beklagte ist nicht dadurch „zur Partei“ der Filmfonds geworden, dass sie den Schuldbeitritt für die fixen Lizenzzahlungen übernahm. Insoweit handelt es sich um eine Sicherheit, die letztlich den Anlegern zugute kam. Diese konnten aufgrund des Schuldbeitritts der Bank nicht das Vertrauen fassen, die Bank stehe für das Projekt wie der Fonds oder wie die Capitalfonds GmbH als Vertreiberin ein. 58 b) 59 Die Beklagte war auch nicht aufgrund eines Wissensvorsprungs verpflichtet, den Kläger darauf hinzuweisen, dass aufgrund ihres Schuldbeitritts die in Aussicht genommenen Steuervorteile gefährdet seien. 60 Der Kläger legt nicht dar und es ist für den Senat auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte Kenntnis von einer steuerlich ungünstigen Beurteilung, wie sie Jahre später das Finanzamt München vertrat, hatte. Dass ihr Schuldbeitritt als abstraktes Schuld-versprechen eingeordnet werden könnte und nicht als Sicherheit, sondern als Reali-sierung der Entgeltforderung der Produktionsgesellschaften gegenüber den Lizenz-nehmern gewertet würde, war für die Beklagte ebenso wenig vorhersehbar wie für den Kläger. Die vom Kläger zitierten kritischen Stimmen zu dem fraglichen Steuermodell stammen durchweg aus der Zeit nach der Zeichnung der Beteiligung durch den Kläger. 61 c) 62 Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, den Kläger darauf hinzuweisen, dass die Anlageberaterin Capitalfonds GmbH – wie der Kläger behauptet – von der Fondsverwaltung Provisionen von 6 % bzw. 8 % erhielt. 63 Der Kläger stellt seine Behauptung bereits nicht unter Beweis. Der Auszug aus einem Schriftstück, dessen Aussteller und sachlicher Zusammenhang bereits nicht erkennbar ist (Anl. K 23), reicht nicht aus. 64 Ob die Capitalfonds GmbH als freie Anlageberaterin auftrat oder die Fondsanteile als Handelsvertreterin der Accontis vermittelte und empfahl, ist nicht dargetan; von daher ist bereits ein Interessenkonflikt der Capitalfonds GmbH nicht vorgetragen. Dass 65 die behaupteten Provisionszahlungen die jeweiligen Projekte gefährden könnten, ist nicht ersichtlich. 66 d) 67 Die Beklagte haftet dem Kläger nicht für etwaige Ungenauigkeiten des Prospekts, fehlende Erläuterungen oder unplausible Angaben im Rechenwerk. Sie ist weder Herausgeberin des Prospekts noch Prospektverantwortliche. 68 Eine arglistige Täuschung durch die Anlageberaterin Capitalfonds GmbH, die sich die Beklagte wegen institutionalisierten Zusammenwirkens mit der Fondsverwaltung und dem Vertrieb zurechnen lassen müsste, liegt nicht vor. Beide Prospekte stellen die steuerlichen Vergünstigungen – mehrfach – unter den Vorbehalt einer finanzamtlichen Betriebsprüfung (M. I: Bl. 50 und 60; M. II: Bl. 56 und 60). Dass die Prospekte falsche Angaben enthalten, trägt der Kläger nicht vor. 69 Auf die Einrede der Verjährung, die die Beklagte bereits erstinstanzlich erhoben hat, kommt es deshalb nicht an. 70 e) 71 Schließlich liegt auch kein Fall der Projektgefährdung oder der Vereitelung der mit der finanzierten Einlage verfolgten Zwecke vor. 72 Es ist nicht schlüssig vorgetragen, dass die Beklagte in der Art eines „Buchungskreislaufs“ dafür gesorgt hätte, dass die Fondsmittel nicht für die Filmproduktion verwendet, sondern von ihr einbehalten werden. 73 Unstreitig haben beide Fonds jeweils zwei aufwendige internationale Spielfilme realisiert, aufgrund deren Vermarktung dem Kläger bis heute Ausschüttungen zuteil werden. Der Kläger erschöpft sich insoweit in Mutmaßungen, zu denen keine Feststellungen getroffen werden können. 74 III. 75 Der Senat hat keine Veranlassung, die Verkündung seiner Entscheidung auszu-setzen, bis der Bundesgerichtshof in 2013 ein Parallelverfahren entscheidet. 76 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 ff., 708 Nr. 10 und 711 ZPO. 77 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf bis 50.000,00 € festgesetzt. 78 Der Wert der Beschwer des Klägers übersteigt 20.000 €. 79 Die Revision wird zugelassen, weil die Frage, ob die Widerrufsbelehrungen der Beklagten ordnungsgemäß sind, von Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird und eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich erscheint.