Beschluss
I-3 Wx 247/12
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2012:1213.I3WX247.12.00
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Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, den Antrag des Beteiligten auf Kraftloserklärung des im hiesigen Beschlusseingang bezeichneten Grundschuldbriefes nicht aus den im aufgehobenen Beschluss angeführten Gründen zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, den Antrag des Beteiligten auf Kraftloserklärung des im hiesigen Beschlusseingang bezeichneten Grundschuldbriefes nicht aus den im aufgehobenen Beschluss angeführten Gründen zurückzuweisen. G r ü n d e : I. Als Eigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts Krefeld von Anrath, verzeichneten Grundbesitzes waren zunächst die Eheleute D. zu je ½ eingetragen, hernach aufgrund Erbganges allein Frau R. D.. Nach deren Tod wurden im Jahre 2011 drei Personen in Erbengemeinschaft als Eigentümer eingetragen, darunter der hiesige Beteiligte – der Sohn der früheren Eigentümerin – , der nach dem Testamentsvollstreckerzeugnis des Amtsgerichts Krefeld vom 8. Mai 2012 zugleich zum Testamentsvollstrecker über den Nachlass seiner Mutter ernannt worden ist. In Abt. III ist unter lfd. Nr. 4 eine Grundschuld über 11.000 DM mit 12 % Jahreszinsen für die Westdeutsche Landesbank Girozentrale (Landes-Bausparkasse) in Düsseldorf und Münster unter Bezugnahme auf eine Bewilligung vom 15. November 1972 eingetragen. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 18. Mai 2012 (UR-Nr. 1176 für 2012 des Verfahrensbevollmächtigten) veräußerte der Beteiligte, handelnd als Testamentsvollstrecker über den Nachlass seiner Mutter, den Grundbesitz an die Eheleute P.. Die vertraglichen Bestimmungen sahen vor, dass die in den Abteilungen II und III eingetragenen Rechte vom Erwerber nicht übernommen und daher im Grundbuch gelöscht werden sollten. Im Hinblick auf das vorbezeichnete Grundpfandrecht erklärte der Beteiligte als Verkäufer und Testamentsvollstrecker, dass diesem Recht keine Verbindlichkeiten mehr zugrunde lägen; trotz intensiver Suche sei es indes nicht gelungen, den Grundschuldbrief und die Löschungsbewilligung aufzufinden. Der Beteiligte versicherte an Eides Statt, nicht über die Rechte aus dem Grundpfandrecht verfügt zu haben, sie insbesondere nicht abgetreten, verpfändet oder sonst mit Rechten Dritter belastet zu haben, auch seien ihm keine Rechte Dritter insoweit bekannt. Des weiteren bezog sich der Beteiligte auf ein Schreiben der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse vom 30. April 2012, in dem es unter anderem hieß: „… in obiger Angelegenheit liegen uns nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist keine Unterlagen mehr vor. Nach Darlehensrückzahlung erteilen wir generell für eingetragene Grundschulden eine kostenfreie Löschungsbewilligung. Hiervon ist auch in diesem Fall auszugehen. Sofern die Unterlagen nicht mehr auffindbar sind, benötigen wir für die Ausstellung einer Löschungsbewilligung die beigefügte Freistellungserklärung.“ Zwischenzeitlich hat die LBS unter dem 29. Mai 2012 des weiteren erklärt, sie bewillige die Löschung des hier in Rede stehenden Grundpfandrechtes im Grundbuch und weise in diesem Zusammenhang darauf hin, dass, falls ein Grundpfandrecht für die Westdeutsche Landesbank Girozentrale mit einem auf die Bausparkasse verweisenden Zusatz eingetragen sei, nach bestehenden gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit einem Feststellungsbescheid des Finanzministeriums NRW dieses Grundpfandrecht auf die LBS übergegangen sei. Wie im Veräußerungsvertrag vorgesehen, hat der beurkundende Notar mit Schrift vom 23. Mai 2012 beantragt, den Grundschuldbrief für das Recht Abt. III lfd. Nr. 4 im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos zu erklären. Nach hinweisenden Verfügungen vom 5. Juni und 17. Juli 2012 hat das Amtsgericht diesen Antrag durch die angefochtene Entscheidung zurückgewiesen und zur Begründung angeführt: Der Antragsteller sei nicht antragsberechtigt. Er habe weder glaubhaft gemacht, dass ihm das Recht aus der Urkunde zustehe, noch, dass er es als gewillkürter Prozessstandschafter für die eingetragene Gläubigerin geltend mache. Die Löschung des Grundpfandrechts könne nur im Wege eines Aufgebotsverfahrens zum Zwecke des Ausschlusses unbekannter Gläubiger gemäß §§ 1170, 1171 BGB erreicht werden. Gegen diesen am 20. September 2012 zugestellten Beschluss wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte mit dem am 15. Oktober 2012 bei Gericht eingegangenen, ausdrücklich namens des Beteiligten eingelegten Rechtsmittel. Diesem hat das Amtsgericht mit weiterem Beschluss vom 24. Oktober 2012 nicht abgeholfen und die Vorlage der Sache an das Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung verfügt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Aufgebotsakte Bezug genommen. II. Das Rechtsmittel des Beteiligten ist zulässig und begründet. 1. a) Es ist als befristete Beschwerde statthaft, § 58 Abs. 1 FamFG. b) Der Beteiligte ist gemäß § 59 Abs. 2 FamFG beschwerdeberechtigt. Zwar begründet diese Vorschrift grundsätzlich keine selbständige Beschwerdeberechtigung, sondern beschränkt das in § 59 Abs. 1 FamFG sowohl für Amts- wie für Antragsverfahren geregelte Beschwerderecht. Mit anderen Worten begründet regelmäßig die Zurückweisung des Antrags für sich allein noch kein Beschwerderecht, ein hierdurch formell beschwerter Antragsteller ist vielmehr im Regelfall nur dann beschwerdeberechtigt, wenn er zugleich materiell beschwert, also durch die erstinstanzliche Entscheidung in einem subjektiven Recht beeinträchtigt ist. Anders liegen die Dinge aber, wenn das Amtsgericht keine Sachentscheidung getroffen, sondern einen Antrag als unzulässig abgewiesen hat, so dass es an einer materiellen Beschwer fehlt. Dann genügt allein die formelle Beschwer zur Beschwerdeberechtigung des Antragstellers. Dies gilt insbesondere bei Verneinung seiner Antragsberechtigung, denn nur auf diese Weise kann das Fehlen des Antragsrechts mit einem Rechtsmittel nachgeprüft werden (OLG München NJW-RR 2011, S. 595 f; Keidel – Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 59 Rdnr. 39 f; jeweils m.w.Nachw.). Hier geht es um die Antragsberechtigung des Beteiligten. c) Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt jedenfalls 600 €, § 61 Abs. 1 FamFG. Die (ohnehin den Gegenstandswert betreffende) abweichende Wertfestsetzung durch das Amtsgericht, an die der Senat nicht gebunden ist, beruht ersichtlich auf dem Gedanken, das Interesse des Beteiligten an der Durchführung des Verfahrens sei im Wege der erforderlichen Schätzung nach freiem Ermessen auf (gerundet) 10 % des Nominalbetrages des eingetragenen Grundpfandrechts zu bemessen. Dabei bleibt jedoch außer Betracht, dass nach dem Inhalt der Regelungen des Vertrages vom 18. Mai 2012 das Interesse des Beteiligten konkret dahin bestimmt werden kann, den als Sicherheit für die Löschung des Grundpfandrechts hinterlegten Teilbetrag von 7.500 € ausgezahlt zu erhalten (Ziffer II. 4. des Veräußerungsvertrages). Geht man von dem Ansatz der genannten prozentualen Bemessung aus, ist dementsprechend die vorbezeichnete Summe als Ausgangspunkt zu nehmen, so dass der Wert nicht unter 750 € angenommen werden kann. Sofern man hingegen darauf abstellt, das Kernanliegen des Beteiligten im Beschwerdeverfahren sei es, das Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden betreiben zu können und nicht auf das Aufgebot des Grundpfandrechtgläubigers verwiesen zu werden, würde es für eine Schätzung des dahin gefassten Interesses an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten fehlen, womit sogar der Auffangwert von 3.000 € (§ 30 Abs. 2 Satz 1 KostO) anzusetzen wäre. d) Schließlich ist die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingelegt worden, §§ 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, § 64 Abs. 1 und 2 FamFG. 2. Der Antrag des Beteiligten auf Durchführung des Aufgebotsverfahrens zur Kraftloserklärung des Grundschuldbriefes kann nicht mangels Antragsberechtigung zurückgewiesen werden. a)Gemäß § 467 Abs. 2 FamFG ist bei einer Urkunde der hier in Rede stehenden Art derjenige zur Stellung des Antrags berechtigt, der das Recht aus der Urkunde geltend machen kann. Dies ist bei einem Grundschuldbrief zunächst der Inhaber des dinglichen Rechts. Der Eigentümer, dem der Gläubiger einer Grundschuld eine Löschungsbewilligung oder löschungsfähige Quittung erteilt hat, ist jedoch ebenfalls, nämlich in gewillkürter Prozessstandschaft, berechtigt, das Verfahren zu beantragen. Denn in der Überlassung der Löschungsbewilligung durch den Grundschuldgläubiger liegt das Einverständnis, mit der Grundschuld nach Belieben zu verfahren, erforderlichenfalls auch das Aufgebotsverfahren zu betreiben. Das war nach dem „alten“, bis zum 31. August 2009 geltenden Recht anerkannt und gilt auch nach „neuer“ Rechtslage. Diesem in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits eingenommenen Standpunkt schließt sich der Senat an (eingehend: OLG München NJW-RR 2011, S. 594 f; ferner: KG, Beschluss vom 25. Oktober 2010 in Sachen 12 W 30/10 m. zahlr. Nachw.). Der Beteiligte handelt kraft seines Amtes als Testamentsvollstrecker für die Eigentümer des Grundstücks, eine Erbengemeinschaft. Ihm ist von der im Grundbuch eingetragenen Grundschuldgläubigerin jedenfalls unter dem 29. Mai 2012 eine Löschungsbewilligung erteilt worden. Dass es sich dabei um eine sogenannte Ersatzlöschungsbewilligung handelt, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Der Grundschuldbrief ist – dies hat auch das Amtsgericht nicht bezweifelt – abhanden gekommen, wodurch ein Aufgebotsverfahren erforderlich wurde. Die dadurch zugunsten des Beteiligten begründete gewillkürte Verfahrensstandschaft für die Grundbuchgläubigerin würde auch nicht beeinträchtigt, falls – was sich der hiesigen Aktenlage nicht entnehmen lässt – die Veräußerung des Grundbesitzes zwischenzeitlich vollzogen worden wäre (vgl. OLG München a.a.O.). b) Demnach kommt alles darauf an, ob es sich bei der die Löschungsbewilligung vom 29. Mai 2012 ausstellenden LBS Westdeutsche Landesbausparkasse – ehemals Westdeutsche Landesbank Girozentrale (Landes-Bausparkasse) – um die Gläubigerin der Grundschuld handelt. Das ist zur Überzeugung des Senats im vorliegenden Fall glaubhaft gemacht. aa)Der letztlich maßgebliche Unterschied zu dem in der Entscheidung des Senats vom6. Juli 2010 (in: RNotZ 2012, S. 34 ff; dem folgend BeckOK BGB – Rohe, Stand: 01.11.2012, § 1162 Rdnr. 2) behandelten Sachverhalt liegt darin, dass es dort um eine Hypothek ging, hier jedoch eine Grundschuld in Rede steht. Denn dies hatte zur Folge, dass seinerzeit nach Rückzahlung des Darlehens ohne weiteres ein Eigentümergrundpfandrecht entstand, über das die Rechtsvorgänger der dortigen Antragsteller, insgesamt vier verschiedene Privatpersonen in zeitlicher Reihenfolge, durchaus anderweitig hätten verfügen können. Hier hingegen spricht nichts dafür, dass die Eheleute D. oder die Mutter des Beteiligten allein nach Darlehensrückzahlung Inhaber des Grundpfandrechts geworden und zu einer Verfügung über dieses in der Lage gewesen wären. Denn dazu hätte es der Übertragung der Grundschuld durch die Gläubigerin bedurft, und diese hätte bei der hier gegebenen Briefgrundschuld nach §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 1 und 2 BGB mangels Eintragung einer Abtretung in das Grundbuch neben der Übergabe des Briefes der Erteilung der Abtretungserklärung in schriftlicher Form bedurft. Für das Vorliegen einer derartigen Erklärung spricht nichts, es handelt sich um eine rein theoretische Möglichkeit. Namentlich lässt sich aus der – sehr wahrscheinlichen – Übersendung des Grundschuldbriefes durch die Buchgläubigerin an die Eigentümer kein diesbezüglicher Rückschluss ziehen. Denn die Übersendung hatte keineswegs zwingend zum Zwecke der Übertragung zu erfolgen, vielmehr mussten die Eigentümer, neben der Löschungsbewilligung, auch den Brief in Händen halten, um diese Unterlagen beim Grundbuchamt einreichen, wenn sie eine Löschung des Grundpfandrechts erlangen wollten, §§ 41 Abs. 1 Satz 1, 42 Satz 1 GBO. bb) Nach alledem kommt es darauf an, ob aufgrund der eidesstattlichen Versicherung des Beteiligten in Verbindung mit den sonstigen zur Akte gelangten Unterlagen glaubhaft erscheint, dass die heutige LBS Grundschuldgläubigerin war und ist. Das ist nach Meinung des Senats der Fall. Insoweit besteht selbstverständlich die theoretische Möglichkeit, dass die heutige LBS in der Vergangenheit die Grundschuld auf Dritte übertragen oder auf sonstige Weise über sie verfügt hatte. Entscheidend ist allerdings auf die Umstände des konkreten Einzelfalls abzustellen. Denn dem hier vorliegenden Aufgebotsverfahren nach § 1162 BGB muss ein nennenswerter eigener Anwendungsbereich gegenüber dem Aufgebotsverfahren zum Ausschluss unbekannter Gläubiger nach § 1170 BGB verbleiben. Dies ist nur dann gewährleistet, wenn man die Auffassung vertritt, der mit Namen, Anschrift und Aufenthalt bekannte Gläubiger einer Briefgrundschuld könne in Fällen wie dem vorliegenden nicht allein dadurch als unbekannt im Sinne des § 1170 BGB angesehen werden, dass der Grundschuldbrief abhanden gekommen ist (KG a.a.O. sowie in Rpfleger 2011, S. 451 f). Bei der gebotenen Betrachtung des Einzelfalles fällt hier ins Gewicht, dass es sich bei der eingetragenen Gläubigerin nicht um eine „gewöhnliche“ Geschäftsbank, sondern um eine Bausparkasse handelte und zumindest für die Zeit der Ausreichung und (höchstwahrscheinlichen) Rückführung des Darlehens davon ausgegangen werden darf, diese hätte ein Grundpfandrecht an Dritte nur unter besonderen Voraussetzungen, insbesondere einer finanziellen Notlage des Darlehensschuldners, abgetreten. Dementsprechend hat die LBS hier selbst erklärt, sie erteile nach Darlehensrückzahlung für eingetragene Grundschulden generell eine Löschungsbewilligung; ein derartiges Vorgehen setzt indes rechtlich voraus, dass sie eben generell zu diesem Zeitpunkt noch Grundschuldgläubigerin ist. Irgendein konkreter Anhaltspunkt für Besonderheiten, die im gegebenen Fall einen abweichenden Verlauf nahelegten, bestehen nicht. Die LBS hat im Gegenteil ausdrücklich erklärt, von dem generellen Fall sei auch vorliegend auszugehen, und der Beteiligte hat eidesstattlich versichert, dass ihm keine Rechte Dritter bekannt geworden seien (sich mithin kein Dritter der Stellung als Grundschuldgläubiger berühmt habe). Namentlich lässt sich dem Grundbuch nicht entnehmen, dass der Grundbesitz jemals der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung unterworfen gewesen wäre oder ein Konkurs- oder Insolvenzverfahren über das Vermögen eines der Eigentümer eingeleitet oder eröffnet worden wäre. Die von der LBS gewünschte Freistellungserklärung schließlich lässt nicht ernsthaft darauf schließen, die LBS gehe davon aus, tatsächlich existiere ein anderweitiger Grundschuldgläubiger; vielmehr erklärt sich die besagte Forderung aus bankenüblicher Vorsicht. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten fallen im Beschwerdeverfahren nicht an, § 131 Abs. 3 und 7 KostO. Eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten scheidet bereits deshalb aus, weil am Beschwerdeverfahren nur der Beteiligte teilgenommen hat; im übrigen steht die eingetragene Grundpfandrechtsgläubigerin seinem Begehren auch der Sache nach nicht in einem entgegengesetzten Sinne gegenüber. Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG besteht nicht, da die entscheidungstragenden Erwägungen des Senats allein auf den gegebenen Einzelfall bezogen sind. Angesichts dessen erübrigt sich auch eine Wertfestsetzung.