Urteil
I - 18 U 18/12
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2013:0109.I18U18.12.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 11.01.2012 (2 O 311/10) wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil des Senats und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 11.01.2012 (2 O 311/10) wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil des Senats und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung N..., Flur …, Flurstück …, G... 7 in W.... Das Grundstück liegt an der Niers. Dem beklagten Verband obliegt die Unterhaltung der Niers, d.h. er hat das Gewässer und die Ufer der Niers in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten und den Wasserabfluss zu regeln. Von 1972 bis 2009 betrieb der Kläger auf seinem Grundstück eine Erwerbsgärtnerei. Mit der Klage macht der Kläger Ansprüche wegen behaupteter Nässeschäden an einer Calla-Zucht für das Jahr 1999 und die Jahre 2002 bis 2009 geltend. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stünden keine Schadensersatzansprüche aus § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG, § 823 Abs. 1 BGB oder aus einer anderen Rechtsgrundlage zu. Der Beklagte habe insbesondere notwendige behördliche Verfahren im Zusammenhang mit planfeststellungsbedürftigen Gewässerausbaumaßnahmen nicht unterlassen und daher seine Amtspflichten nach § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG nicht verletzt. Dem Kläger sei zwar zuzugeben, dass wesentliche Veränderungen des Ausbauzustandes des Fließgewässers ein Verfahren nach § 68 WHG (§ 31 Abs. 2, 3 WHG a. F.) notwendig machten. Im fraglichen Bereich der Niers im Umfeld des G...s habe der Kläger aber keine konkreten Maßnahmen des Beklagten dargelegt, die die Durchführung eines wasserhaushaltsrechtlichen Verfahrens notwendig gemacht hätten. Die pauschale Behauptung, der Beklagte habe eine „Renaturierung“ im Bereich des klägerischen Grundstücks durchgeführt, sei unsubstantiiert. Das Schlagwort „Renaturierung“ beschreibe weder, welche Ausbaumaßnahmen der Beklagte im Einzelnen vorgenommen habe, noch, welche Auswirkungen hiermit auf das klägerische Grundstück verbunden gewesen seien. Entgegen dem klägerischen Vortrag folge auch aus den Publikationen des Beklagten nicht, dass im Bereich des G...s bestimmte Maßnahmen tatsächlich erfolgt seien; beschrieben seien dort vielmehr bloße Überlegungen, den Bereich G... zu einer Pilotregion für Renaturierungsmaßnahmen auszuwählen. Die Einbringung von Steinen (sogenannte Matthiesen-Inseln) flussaufwärts vom klägerischen Grundstück in Höhe der Alsbachmündung im Jahre 1998 sei auch nach dem Klägervortrag nicht in Umsetzung des erst 1999 verabschiedeten Niersauenkonzepts und zudem nicht im Bereich des klägerischen Grundstücks erfolgt. Der Kläger habe zu Auswirkungen der Inseln auf den Pegel im Bereich seines Grundstücks nicht vorgetragen. Auch aus den vorgelegten Gutachten ergebe sich kein Zusammenhang zwischen den Einbringungen der Steine und dem Wasserabfluss. Gegen einen ursächlichen Zusammenhang spreche ferner, dass Vernässungen des Klägergrundstücks auch zuvor eingetreten seien. Sofern der Kläger ganz allgemein auf „Maßnahmen des Niersauenkonzepts“ abstelle, verkenne sein Hinweis auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. B..., wonach Maßnahmen zur Umsetzung des Niersauenkonzepts eine funktionsfähige Entwässerungsableitung außer Funktion gesetzt hätten, dass der Gutachter seine Einschätzung ausdrücklich nur für die langfristigen Zielvorstellungen des Konzepts, nicht aber für tatsächlich umgesetzte Maßnahmen getroffen habe. Die zwischen den Parteien unstreitig durchgeführten Renaturierungsmaßnahmen in flussauf- und -abwärtigen Bereichen (S..., W..., G..., P...) lägen jeweils weit mehr als 10 km vom klägerischen Grundstück entfernt. Eine Betroffenheit des Klägers in Eigentumspositionen durch Unterlassen einer wasserhaushaltsrechtlichen Planung komme insofern nur in Betracht, wenn diese Maßnahmen eine Auswirkung auf den Pegel- und Grundwasserstand im Bereich des klägerischen Grundstücks gehabt hätten. Derartiges werde vom Kläger nicht behauptet. Soweit der Kläger schließlich auf Pegelveränderungen durch Hinzunahme von Fremdentwässerungsgebieten (z.B. Klärwerke und Tagebaugebiete) und Spitzenabflüsse aus dem Nierssee abstelle, lägen diese Maßnahmen zum einen zeitlich vor der Aufnahme der Calla-Zucht und den streitgegenständlichen Schadensjahren und fielen zum anderen entweder nicht in den Verantwortungsbereich des Beklagten (Fremdentwässerungsgebiete) oder seien planfestgestellt (Anlage des Nierssees). Ob auf der Grundlage des Klägervortrags hinsichtlich der weiterhin behaupteten Uferabbrüche bereits von einer wesentlichen Umgestaltung auszugehen sei, unterliege Zweifeln, könne aber dahin stehen. Der Kläger habe weder den Umfang und Zeitpunkt der Uferabbrüche durch Entfernung der Steinstickungen noch die Lage und Länge der betroffenen Uferabschnitte und die Auswirkungen auf den Pegelstand im Bereich seines Grundstücks dargelegt. Letztlich scheitere ein Schadensersatzanspruch des Klägers an § 839 Abs. 3 BGB. Er hätte Rechtsschutz auf Unterlassen der Entfernung bzw. Wiederherstellung der Uferbefestigung begehren müssen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger die geltend gemachten Schäden nicht in erster Linie auf das bloße Unterlassen einer Planung, sondern vor allem auf die Verkrautung und das Unterlassen von Maßnahmen gegen Verkrautung zurückführe. Auch nach dem klägerischen Vortrag wären Ausgleichsmaßnahmen, die im Rahmen einer Planfeststellung zu seinen Gunsten hätten geprüft werden müssen, nicht notwendig gewesen, weil der Kläger von einer geänderten Planung nicht negativ betroffen gewesen wäre. Der nur unzureichend behauptete Gewässerausbau sei auch nach dem Klägervortrag nicht erheblich kausal für den Schaden geworden. Der Beklagte habe auch bei der Unterhaltung der Niers keine Amtspflichten im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG verletzt. Bei der von dem Beklagten durchgeführten Beseitigung von Verkrautungen der Nierssohle handele es sich um eine Tätigkeit im Rahmen der Unterhaltung eines Wasserlaufs. Diese Pflicht sei öffentlich-rechtlicher Natur und bestehe nur gegenüber der Allgemeinheit, nicht aber gegenüber einzelnen Anliegern als Dritten. Dass davon abweichend im Unterlassen von Sohleschnittmaßnahmen ausnahmsweise eine Verletzung der als Amtspflicht einzuordnenden Pflicht zum Hochwasserschutz gesehen werden könnte, ergebe sich aus dem Klägervortrag nicht. Der Begriff des Hochwassers bezeichne nach allgemeinem Sprachgebrauch und der jetzt in § 72 WHG getroffenen Regelung eine zeitlich begrenzte Überschwemmung von normalerweise nicht mit Wasser bedecktem Land durch oberirdische Gewässer. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass im Hochwasserfall der Abfluss der Niers nicht funktioniere. Der Beklagte hafte auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB. Es entspreche gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass für den Fall einer Nicht- oder Schlechterfüllung der Pflicht zur Unterhaltung von Gewässern nicht aus Amtspflichtverletzung, sondern nach allgemeinem Deliktsrecht, insbesondere nach § 823 Abs. 1 BGB gehaftet werde. Der Beklagte sei als Träger der Pflicht zur Unterhaltung der Niers im streitgegenständlichen Abschnitt passivlegitimiert. Der Beklagte habe jedoch die von ihm zu erfüllenden Pflichten nicht verletzt. Der genaue Inhalt und Umfang der zu treffenden Maßnahmen für die Gewässerunterhaltung seien in § 39 WHG, § 90 LWG NRW, § 2 NiersVG nicht näher beschrieben. Auch die planfestgestellte Ausbauplanung der Niers enthalte keine Vorgaben für die Gewässerunterhaltung. Art und Häufigkeit der Unterhaltungstätigkeit richteten sich daher in erster Linie danach, was für die Sicherstellung des Gewässerabflusses notwendig und zumutbar sei. Die Entscheidung über die im Einzelnen zu treffenden Maßnahmen stehe im Ermessen des Trägers der Unterhaltungslast. Die Entscheidung werde nicht allein von einer zeitlich länger zurückliegenden Gewässerausbauplanung vorbestimmt, sondern habe auch dem gegenwärtigen Erscheinungsbild des Gewässers Rechnung zu tragen. Selbst ein bei dem Gewässerausbau mit verfolgter Zweck, nämlich die landwirtschaftliche Nutzung im Umfeld des Flusses zu ermöglichen, führe zu keinem i. S. eines Planerhaltungsanspruchs durch Maßnahmen der Gewässerunterhaltung gesteigerten Drittschutz. § 28 Abs. 2 WHG a.F. verweise insofern auf die Ländergesetzgebung. Das LWG NRW enthalte, anders als anderes Landesrecht, aber keine Bestimmung dahingehend, dass ein Ausbauzustand durch Gewässerunterhaltung erhalten werden müsse. Soweit der Kläger vortrage, das Oberlandesgericht Düsseldorf habe im Vorverfahren unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen R... die tatsächliche Entwicklung des Niersgewässers in den letzten Jahrzehnten falsch beurteilt, sei dem nicht zu folgen. Bereits in der Vergangenheit habe es lediglich bestimmte Zeiträume gegeben, in denen es nicht zu Vernässungsschäden auf dem Klägergrundstück gekommen sei. Die Niers habe über weite Zeiträume nicht die vom Kläger begehrten optimalen Abflussverhältnisse aufgewiesen, so dass bestimmte Flurabstände des Grundwassers nicht als gesichert betrachtet werden könnten und nicht durch eine bestimmte Art der Gewässerunterhaltung dauerhaft zu bewirken gewesen seien. Im Rahmen der zur Ausübung des Ermessens notwendigen Abwägung sei zudem zu berücksichtigen, dass sich diese an den gesetzgeberischen Vorgaben und Zielen im Bereich der Gewässerunterhaltung und des Gewässerausbaus orientieren müssten. § 28 WHG a.F. (Naturhaushalt) und die Europäische Wasser-Rahmenrichtlinie beschrieben als Ziel nachhaltiger Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer neben der Schaffung natürlicher und schadloser Abflussverhältnisse auch den Erhalt der Funk-tionsfähigkeit der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts. Dass der Beklagte unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe den Anforderungen zur Unterhaltung des Gewässers nicht genügt habe, lasse sich nicht feststellen. Der für ein pflichtwidriges Unterlassen notwendiger Schnittmaßnahmen beweisbelastete Kläger habe die vom Beklagten vorgetragenen Schnitthäufigkeiten von jeweils 7 bis 13 Schnitten in den Monaten April bis Oktober der Schadensjahre und den Hinweis der Beklagten, dass es zwischen 2002 und 2004 eine Veränderung der Wasserpflanzensituation gegeben habe, die eine Anpassung der Schnitthäufigkeiten ermöglicht habe, nicht substantiiert bestritten. Im Gegenteil habe der Kläger selbst ein Diagramm vorgelegt, aus dem sich beispielhaft für das Jahr 1999 allein 11 Sohlschnitte (davon 8 auf ganzer Bahn) des Beklagten in einem Zeitraum von gut 3 Monaten ergäben. Zudem seien die Entkrautungspläne der Beklagten von der zuständigen Wasserbehörde genehmigt und die Anpassung der Pläne von der Wasserbehörde nicht als Ausbau eingeordnet worden. Auch bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte nicht ausreichend sorgfältig bei der Durchführung der Schnitte vorgegangen sei bzw. die Mahd nicht auf den tatsächlichen Bewuchs abgestimmt gewesen sei. Soweit der Kläger der Auffassung sei, es hätte eine häufigere und umfangreichere Mahd erfolgen müssen, fehle es an jeglichem Vortrag zu der vom Kläger als pflichtgemäß angesehenen Häufigkeit. Auch fehle es an dem Nachweis der vom Kläger behaupteten Kausalität unterlassener Entkrautungsmaßnahmen für die Wechselstandsnässe auf den von ihm bewirtschafteten Flächen. Dass der Gerichtssachverständige Dr. B... bzw. der Privatgutachter G... abstrakt festgestellt hätten, dass durch Entkrautungsmaßnahmen eine Maximalsenkung des Pegels um bis zu 30 cm bzw. bis zu 50 cm möglich sei, belege nicht, dass die vom Kläger behauptete Nutzungsbeeinträchtigung seines Geländes bei einer bestimmten Entkrautungshäufigkeit sicher und durchgehend entfallen wäre, zumal es für den Bereich der Gewässerunterhaltung keine Pflicht zu optimaler Verkehrssicherung gebe. Eine Vorgabe umfangreicherer Mahdleistungen könne auch nicht aus bestimmten tatsächlichen Flurabständen des Grundwassers auf Anliegergrundstücke gefolgert werden. Eine solche Sicht verkenne, dass zahlreiche von dem Beklagten nicht zu verantwortende Einflüsse, insbesondere Niederschlag und Geländehöhe, den Flurabstand ausmachten. Zudem stehe aufgrund des Gutachtens Dr. B... fest, dass der Abfluss von den Grundstücken erheblich mit den Abflussanlagen auf den Grundstücken oder im Umfeld der Grundstücke zusammenhänge. So habe der Sachverständige B... festgestellt, dass die nicht im Verantwortungsbereich des Beklagten liegenden Hauptentwässerungsgräben außer Funktion gesetzt seien. Auch die gestiegenen Abwasseranteile der Industrie, die Versiegelung von Bodenflächen und die Hinzunahme von Fremdentwässerungsgräben hätten die Gewässerdynamik der Niers verändert. Letztlich zeige ein von dem Beklagten vorgelegtes Diagramm, dass die Niers zwischen 1995 und 2010 mittelkonstante Pegelwerte aufgewiesen habe, ohne dass es einen Anstieg gegeben habe. Auch aus der Wechselwirkung zwischen dem Pegelstand der Niers und den Grundwasserständen der Anliegergrundstücke folge keine Pflicht zur verstärkten Unterhaltung des Gewässers. Zwischen den jeweiligen Mahdleistungen des Beklagten bestehe eine dynamische Entwicklung der Fluss- und Grundwasserpegel, ohne dass hieraus zu schließen wäre, dass ein häufigerer Sohleschnitt angezeigt wäre. Die Gewässerunterhaltungspflicht sei in erster Linie gewässerbezogen und auf das für den Gewässerabfluss Notwendige begrenzt. Die von dem Beklagten vorgenommene Sohlmähung sei, was der Betrieb zahlreicher landwirtschaftlicher Unternehmungen am Niersufer zeige, auch ausreichend, um grundsätzlich eine landwirtschaftliche Nutzung zu ermöglichen. Selbst wenn man mit dem Klägervortrag davon ausgehe, dass sein Grundstück mit einer Höhe von 34,50 m auf einem durchschnittlichen Niveau liege, sei die Sicherstellung des Wasserabflusses für die Anliegergrundstücke auf das gewöhnliche Maß begrenzt und gehe wegen der Situationsgebundenheit einzelner Grundstücke und Grundstücksteile sowie deren Entwässerung nicht dahin, jedwede Nutzung auf jedem flussanliegenden Grundstücksteil zu ermöglichen. Gegen eine Haftung des Beklagten spreche auch, dass der Kläger trotz mehrerer Schadensfälle seine Zucht über Jahre unverändert fortgesetzt habe. Schon zum Zeitpunkt der Aufnahme der Calla-Zucht habe er die Eignung des Grundstücks für das Wachstum dieser wasserempfindlichen Pflanzen nicht untersucht. Der Kläger habe nicht auf der Grundlage einer rund 40 Jahre alten Eignungsbestätigung für eine „Gemüseanbaustelle“ oder auf der Grundlage einer Ausbauplanung aus den 30iger Jahren darauf vertrauen dürfen, dass der Beklagte bestimmte Grundwasserflurabstände durch Gewässerunterhaltung garantieren würde. Spätestens mit dem Auftreten erster Schadensfälle habe der Kläger Anlass gehabt, Vorkehrungen zu einer Erhöhung des Flurabstands auf dem eigenen Grundstück zu treffen. Er habe damit einen so gewichtigen Verursachungsbeitrag geleistet, dass demgegenüber eine Verantwortung des Beklagten, sollte sie bestehen, vollständig zurücktrete. Der Beklagte hafte auch nicht aus enteignendem Eingriff. Unterlassungstatbestände seien regelmäßig nicht haftungsbegründend. Für eine Haftung aus enteignungsgleichem Eingriff fehle es an einem rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff in das Eigentum des Klägers. Gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet sich die Berufung des Klägers. Er rügt, dass das Landgericht den vorgetragenen Tatsachenstoff nur unzureichend und nur auszugsweise zur Kenntnis genommen und insbesondere die neueren Gutachten aus dem selbständigen Beweisverfahren unberücksichtigt gelassen habe. Stattdessen stütze sich die Entscheidung auf ein älteres Gutachten von Prof. R..., ohne die dagegen vorgebrachten Einwendungen zur Kenntnis zu nehmen. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch werde sowohl auf § 823 Abs. 1 BGB als auch auf § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG und hilfsweise auf die Grundsätze des enteignungsgleichen bzw. enteignenden Eingriffs gestützt. Der Beklagte müsse sich gleich mehrere rechtswidrige Handlungsweisen vorwerfen lassen, die jede für sich alleine bereits den gesamten Schadensersatzanspruch trügen. Das vom Landgericht in den Vordergrund gestellte Thema der Mahd stelle lediglich einen Teilaspekt der gesamten Problematik dar. Dem Beklagten sei zunächst eine fehlerhafte Unterhaltung des Gewässers vorzuwerfen. Nach seinem eigenen Vortrag habe der Beklagte die Gewässerunterhaltung so gesteuert, dass der mittlere Pegel der Niers bei 0,8 m liege. Der Beklagte berufe sich dazu auf den genehmigten Gewässerausbau aus den Jahren 1926/1927. In dieser Ausbauplanung sei tatsächlich die Aussage enthalten, dass die Niers eine mittlere Wasserhöhe von 0,8 m haben solle. Auf dieser Aussage beruhe im Übrigen auch das immer wieder herangezogene Gutachten des Prof. R.... Allerdings sei der genehmigte Gewässerausbau in dieser Form nie realisiert worden. Der Gewässerausbau der Jahre 1926 bis 1929 habe ein Trapezprofil der Niers vorgesehen, der zu einer mittleren Wasserhöhe von 0,8 m geführt hätte. Im Jahre 1933 sei allerdings das Profil der Niers von zunächst 7 auf 8 m Sohlbreite verbreitert worden, weil man bereits damals erkannt habe, dass mit dem kleineren Trapezprofil selbst das Ziel einer mittleren Wasserführung von 0,8 m nicht zu erreichen gewesen sei. Dies entspreche dem heutigen Zustand. Das Sohlbreitenmaß von 8 m sei sodann am 18.01.1966 planfestgestellt worden. Durch die Verbreiterung der Nierssohle sei die Niers in der Lage, mehr Wasser aufzunehmen. Da sich das zu entwässernde Umland der Niers vom 236 m² nicht verändert habe, führe die Verbreiterung der Sohle nach den maßgeblichen wasserkundlichen Berechnungen zu einer mittleren Wasserhöhe von 0,5 m. Zwar sei diese mittlere Wasserhöhe in keinem Feststellungsbeschluss bzw. in keiner Genehmigung explizit benannt worden. Sie ergebe sich allerdings als Ergebnis der Profilverbreiterung. Nach dem Krieg habe es eine weitere Verbreiterung des Profils gegeben, in dem statt eines Trapezprofils ein Kastenprofil angelegt worden sei. Dadurch sei die Sohlbreite der Niers auf 11,3 m verbreitert worden, so dass die Niers abermals mehr Wasser habe aufnehmen können. Dieser Gewässerausbau sei von der Bezirksregierung Düsseldorf planfestgestellt worden. Es könne jedenfalls kein Zweifel daran bestehen, dass der Beklagte im Rahmen der Gewässerunterhaltung seit spätestens den 50iger/60iger Jahren des vorigen Jahrhunderts verpflichtet gewesen sei, diese so zu managen, dass eine mittlere Wasserhöhe von 0,5 m der Niers nicht überschritten werde, zumal es zu den Aufgaben des Beklagten gehöre, die Grundstücke zu entwässern. Auf der Basis eines mittleren Pegelstandes der Niers von 0,5 m sei auch die gesamte Binnenentwässerung des Umlandes organisiert worden. Die Entwässerungsgräben seien so dimensioniert worden, dass sie auf einen mittleren Pegelstand der Niers von 0,5 m bezogen seien. Der Beklagte könne sich nicht auf den formalen Aspekt berufen, in den Genehmigungen aus den 30iger Jahren sei ein mittlerer Pegel der Niers von 0,8 m festgesetzt worden. Die Organisation seiner Gewässerunterhaltungsmaßnahmen auf diesen Pegel berücksichtige dann nicht das Entwässerungssystem des Umlandes. Bei einem Pegelstand von 0,8 m komme es zu einer Gefälleumkehr, so dass das Wasser nicht von den Feldern fortgeleitet, sondern geradezu dorthin geleitet werde. Die auf einen Pegelstand von 0,5 m orientierte Gewässerunterhaltungspflicht des Beklagten sei drittschützend. Die fehlerhafte Gewässerunterhaltungspflicht habe zu schweren und unerträglichen Eigentumsverletzungen geführt. Der Beklagte habe darüber hinaus pflichtwidrig gehandelt, indem er das Pilotprogramm zur Renaturierung eines Flusses im bewohnten Bereich durchgeführt habe. Nachdem er über 9 Jahre und zwar zwischen den Jahren 1986 und 1995 auf massive Beschwerden hin die Gewässerunterhaltungsmaßnahmen tatsächlich so ausgeweitet habe, dass die Niers auf einem mittleren Pegelstand von 0,5 m gehalten worden sei, sei in der Folgezeit durch bewusste Entscheidungen ein anderes Ergebnis angesteuert worden. Der Beklagte habe einen Streckenabschnitt der Niers von ca. 2,7 km Länge als Gewässerausbaustrecke ausgewählt und zwar vom Pegel B... D... bis zur B 7. Sein Grundstück liege mitten in dieser Versuchsstrecke. Ohne den dazu erforderlichen Planfeststellungsbeschluss nach § 31 Abs. 1 WHG a.F. sei die Niers in diesem Streckenabschnitt renaturiert worden. Dies sei dadurch geschehen, dass man die Steinstickungen entlang beider Niersufer, die der Niers zuvor einen kanalähnlichen Ausbauzustand verschafft hätten, partiell entfernt und das Abbruchmaterial im Flussbett belassen habe und dadurch eine Sohlerhöhung erzeugt habe. Darüber hinaus seien aktive Abflusshindernisse in Form von sogenannten Matthiessen-Inseln in die Niers eingebracht worden. Auf diese Weise sei die Ablaufgeschwindigkeit des Wassers deutlich verlangsamt worden. Ferner sei die Binnenentwässerung des gesamten Umlandes über das Grabensystem außer Kraft gesetzt worden. All dies stelle eine wesentliche Umgestaltung i. S. v. § 31 Abs. 2 WHG a.F. dar. Hinzu komme eine nur sehr zurückhaltend vorgenommene Mahd des Krautes, ein Aspekt, der zwar eine Rolle spiele, aber nicht in der vom Landgericht Krefeld hervorgehobenen Art. Die erhebliche Verkrautung habe die Abflussgeschwindigkeit des Wassers aber zusätzlich verlangsamt. All dies sei in der Klageschrift detailliert beschrieben, aber vom Landgericht schlicht ausgeblendet worden, wenn im angefochtenen Urteil ausgeführt werde, der Kläger habe in unsubstantiierter Weise eine Renaturierung behauptet. Das erstinstanzlich vorgelegte Gutachten des Sachverständigen von G... belege, dass hohe Wasserspiegellinien ohne entsprechenden Niederschlag durch den Beklagten erzeugt worden seien. Selbst der von dem Beklagten angesetzte Wert von 0,8 m sei immer wieder überschritten worden. Der Beklagte verfüge über entsprechende Aufzeichnungen, die ihm aber en dètail nicht vorlägen. Ein Beweisantrag auf Vorlage dieser Aufzeichnungen sei bereits erstinstanzlich gestellt, vom Gericht aber nicht berücksichtigt worden. Die von ihm beschriebenen Renaturierungsmaßnahmen stellten unzweifelhaft eine wesentliche Umgestaltung eines Gewässers nach § 31 Abs. 2 WHG a.F. und damit eine Gewässerausbaumaßnahme dar, die einer Planfeststellung, zumindest einer Plangenehmigung, bedurft hätten. Die Verringerung der Abflussmöglichkeiten eines Gewässers sei nach unbestrittener Auffassung als eine solche wesentliche Umgestaltung anzusehen. Die ohne wasserrechtlich erforderliche Planfeststellung durchgeführte Renaturierung sei eine rechtswidrige Maßnahme, die zumindest bedingt vorsätzlich erfolgt sei und eine wesentliche Ursache für die erheblichen Schäden darstelle. Aufzeichnungen aus dem Jahre 2012 zeigten im Übrigen, dass es dem Beklagten durchaus möglich sei, die Niers auf einen mittleren Wasserpegel von 0,5 Meter zu fahren. Soweit das Landgericht die „Wechselstandsnässe“ in einem Zusammenhang mit dem unmöglich gewordenen Anbau von Calla-Kulturen bringe, sei dies eklatant falsch. Wechselstandsnässe, die bei einem erhöhten Niederschlag zu einem erhöhten Pegelstand an der Niers führe, schade den Calla-Kulturen nicht, wohl aber Staunässe. Diese trete ein, wenn das Wasser nach Abklingen der Niederschläge nicht ungehindert abfließen könne, weil der Pegel der Niers den Stand von 0,8 Meter nicht unterschreite. Selbst bei durchschnittlichen Regenereignissen führe ein derartiger Pegelstand zu einer Versumpfung des Umlandes. Die Staunässe wäre vermeidbar gewesen, wenn die Beklagte den Pegelstand der Niers bei 0,5 Meter gehalten oder zumindest die starke Verkrautung in den Sommermonaten stärker zurückgeschnitten hätte bzw. die Sedimente des Flussbettes ausgeräumt hätte. Diese Zusammenhänge habe das Landgericht nicht zur Kenntnis genommen. Das Landgericht habe ferner nicht bedacht, dass der Sachverständige Prof. Dr. R... – auch wegen Befangenheit - hätte abgelehnt werden müssen, da er bereits 1992 von dem Beklagten damit beauftragt worden sei, ein Gutachten zu der Frage zu verfassen, wie die Unterhaltungsarbeiten an der Niers minimiert oder sogar ganz eingestellt werden könnten. In diesem Privatgutachten habe der Sachverständige die Niers ausgemessen und damit den tatsächlich existierenden Ausbauzustand betrachtet. Dabei habe er zugleich die ausbaugemäße Wasserspiegelhöhe von 0,5 Meter bestätigt. In seinem Gerichtsgutachten habe der Sachverständige hingegen eine Situation begutachtet, die in der Realität nie existiert habe, nämlich die 1926/1927 genehmigte Ausbauplanung der Niers. Soweit das Landgericht ein überwiegendes Eigenverschulden angenommen habe, sei dies nicht richtig. Für ihn, den Kläger, habe keine Veranlassung bestanden, sich bei dem Beklagten nach den Grundwasserständen zu erkundigen. Der Beklagte sei keine Genehmigungsbehörde. Außerdem habe ihm eine gemeinsame schriftliche Bescheinigung des Amtes für Flurbereinigung, der Siedlungsgesellschaft Deutsche Bauernsiedlung und der Landwirtschaftskammer Krefeld darüber vorgelegen, dass sein Grundbesitz für die Errichtung einer Gemüseanbaustelle bestens geeignet sei. Unrichtig sei auch die Feststellung des Landgerichts, dass die angebauten Calla-Kulturen wasserempfindlich seien. Das Landgericht realisiere nicht den Unterschied von Wechselwasserständen und Staunässe. Staunässe entwickle sich als Folge hoher Wasserstände, in denen der Boden-Lufthaushalt durch Verkürzung der Flurabstände verändert werde, was generell eine ordnungsgemäße Kulturführung unmöglich mache. Eine Erhöhung des Bodens auf seinem Grundstück hätte den Kulturen den notwendigen Luftraum genommen und hätte wegen einer zu geringen Arbeitshöhe eine sinnvolle Bearbeitung der Kulturen unmöglich gemacht. Vielmehr hätten die Gewächshäuser abgebaut und der Boden bis zum Kapilarraum ausgehoben und mit einer Schicht von Sand und Kulturboden aufgefüllt werden müssen. Dann hätten die Gewächshäuser wieder errichtet und die anderweitig zwischengelagerten Kulturen wieder eingebracht werden müssen. Dieses Prozedere wäre einer Betriebsneuerstellung gleichgekommen. Derartiges könne ihm nicht abverlangt werden. Der Beklagte hingegen könne ohne weiteres die Wasserspiegelhöhe ausbaugemäß wiederherstellen und damit den durch die erhöhte Wasserspiegelführung gestörten Zustand beseitigen und eine ordnungsgemäße Kultivierung ermöglichen. Der Umfang des Schadenersatzanspruches sei im selbständigen Beweisverfahren nachgewiesen. Mit Schriftsatz vom 09.10.2012 hat der Kläger ergänzend vorgetragen und die Klage erweitert. Der Kläger weist darauf hin, dass es sich bei der Niers in dem streitgegenständlichen Gewässerabschnitt nicht um ein natürliches Fließgewässer, sondern um einen Gewässerausbau nach § 31 WHG a.F. handele. Da der BGH bereits 1994 entschieden habe, dass bei ganz oder teilweise ausgebauten Gewässern grundsätzlich der Zustand zu erhalten sei, in den das Gewässer durch den Ausbau versetzt worden sei, habe er einen Anspruch auf Beibehaltung des Ausbauzustands in diesem Gewässerabschnitt. Im Ausbauplan aus dem Jahre 1927 und in den zugrunde liegenden wasserbaulichen Berechnungen von Februar 1927 sei ein Bemessungsabfluss (Qb) für Mittelwasser von 3.012 l/s festgelegt worden. Der Bemessungsabfluss sei die Planungsgrundlage, nach der ein Gewässerbett bemessen werde. Aus diesem Bemessungsabfluss sei unter Berücksichtigung der Größe des Einzugsgebiets der Niers das Regelprofil für den Ausbau der Niers errechnet und festgelegt worden. Unter Berücksichtigung dieser Zusammenhänge sei für das im Jahr 1927 geplante Regelprofil der Bemessungswasserstand für Mittelwasser in Höhe von 0,80 m dokumentiert. Da diese Planungen in der Folgezeit aber nicht realisiert worden seien, sondern die Niers entsprechend dem als Anlage K 12 vorgelegten Längenprofil verbreitert worden sei - wobei alle Planungsparameter wie der Bemessungsabfluss, die Fließgeschwindigkeit und die Größe des Einzugsgebietes unverändert geblieben seien -, führe dies zwingend zu einem Pegelstand der Niers in Höhe seines Betriebes von ca. 0,50 m. Die als Anlage K 32 planfestgestellte Abflusskurve bestätige diesen Befund. Diese sei Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses von Juli 1966 zum Ausbau des Nierssees geworden. Für die sogenannte Renaturierung seien keine großen bautechnischen Maßnahmen erforderlich gewesen; diese seien vielmehr vom Beklagten mit den üblichen Unterhaltungsmaßnahmen erledigt worden. Die ohne Planfeststellungsverfahren durchgeführten Renaturierungsmaßnahmen seien eher beiläufig und damit für die Anwohner unbemerkt erfolgt. Die Gräben, die der Wasser- und Bodenverband Mittlere Niers errichtet habe, könnten ihre Aufgabe nur erfüllen, wenn die Wasserführung der Niers auf der ausbaugemäßen Wasserspiegelhöhe von Mittelwasser in Höhe von ca. 0,50 m über der Ausbausohle erfolge. Nur dann könnten die Wässer aus dem Binnenland durch die Niers planmäßig abgeführt und der plangemäße Flurabstand sichergestellt werden. Da dem Beklagten die Regelung der Vorflut obliege, obliege es ihm auch, die Wässer der Binnenentwässerung abzuführen. Der Abfluss aus dem Binnenland sei nicht gewährleistet, wenn die Wasserspiegeldauerlinie auf einer Höhe von 0,8 m über der Gewässerausbausohle liege. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht die als Anlage K 27 vorgelegte Vereinbarung vom 18.10.1999 zwischen dem Beklagten, dem Rheinischen Landwirtschaftsverband e.V. und der Landwirtschaftskammer Rheinland nicht berücksichtigt. Die Vereinbarung begründe für ihn einen vertraglichen Ausgleichsanspruch. Da er nunmehr seinen Betrieb unwiderruflich verloren habe, und dies auf einer unzureichenden Gewässerunterhaltung bzw. einen ungenehmigten Gewässerausbau beruhe, hafte der Beklagte gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen Beschädigung seines Eigentums, jedenfalls wegen eines existenzvernichtenden Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Ein entsprechender Anspruch folge ferner aus dem Vertrag vom 18.10.1999 sowie aus dem Gesichtspunkt einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung gemäß § 826 BGB. Sein Mindestschaden betrage insoweit 1,7 Mio. Euro. 1 Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Krefeld von 11.01.2012 (2 O 311/10) den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.666.523,99 € nebst Zinsen 1.1 aus einem Betrag in Höhe von 71.580,87 € seit dem 01.07.1999 bis zum 01.12.1999 in Höhe von 4 %, 1.2 aus dem Betrag in Höhe von 59.309,86 € seit dem 02.12.1999 bis zum 30.04.2000 in Höhe von 4 % und seit dem 01.05.2000 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, 1.3 aus dem Betrag in Höhe von 12.271,01 € seit dem 02.12.1999 bis zum 25.06.2002 in Höhe von 4 % und seit dem 26.06.2002 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, 1.4 aus dem Betrag in Höhe von 1.594.943,12 € seit dem 26.01.2010 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen; 2 an ihn 96.634,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.01.2010 zu zahlen; 3 als Entschädigung für den Verlust des Gewerbebetriebes an ihn einen Betrag in Höhe von 1.700.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 4 festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, auch alle seine weiteren Schäden aus demselben, den Klageanträgen zu 1. bis zu 3. zugrunde liegenden Schadensereignis zu tragen, sofern sie die in den Klageanträgen zu 1. bis zu Ziff. 3. bezifferten Schäden übersteigen. Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und hält die Berufung teilweise für unzulässig. Das Landgericht habe die angefochtene Klageabweisung auf mehrere Gründe gestützt, die vom Kläger nicht alle i. S. d. § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO angegriffen worden seien. Mit der Berufungsbegründung führe der Kläger als Pflichtverletzung primär die behauptete Renaturierung der Niers im streitgegenständlichen Bereich des G...es an. Soweit der Kläger diesbezüglich Amtshaftungsansprüche unter dem Gesichtspunkt des Unterlassens behördlicher Verfahren im Zusammenhang mit planfeststellungsbedürftigen Gewässerausbaumaßnahmen beanspruche, habe das Landgericht ausgeführt, dass ein Anspruch des Klägers an § 839 Abs. 3 BGB scheitere, da er Rechtsbehelfe über Jahre nicht ergriffen habe. Zu diesen Entscheidungspunkten des Landgerichts trage die Berufung nichts vor. Auch den Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung der Gewässerunterhaltungspflicht habe das Landgericht u.a. damit verneint, dass es an dem Nachweis der vom Kläger behaupteten Kausalität unterlassener Entkrautungsmaßnahmen für die Wechselstandsnässe auf der vom Kläger bewirtschafteten Fläche fehle. Auch diesen Gesichtspunkt greife die Berufung nicht an. Im Übrigen sei die Berufung aber auch unbegründet. So enthalte die Berufung in wesentlichen Punkten neuen Sachvortrag. Erstmalig mit der Berufungsbegründung behaupte der Kläger, dass die seitlich in die Niers einmündenden Gräben angeblich auf einen „mittleren Pegelstand der Niers von 0,5 m“ bezogen seien, da sie ausschließlich bei einem Wasserstand von 0,5 m ordnungsgemäß funktionierten. Dies sei bislang nicht vorgetragen worden. Zudem sei dieser Vortrag unsubstantiiert und falsch. Abgesehen davon gehörten die in Rede stehenden Seitengräben nicht zum Aufgabenbereich des Beklagten. Vielmehr sei der Wasser- und Bodenverband der Mittleren Niers für diese Gräben zuständig. Die dem Beklagten obliegenden Aufgaben ergäben sich aus dem Niers-Verbandsgesetz sowie der darauf basierenden Niers-Verbandssatzung. Die in § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Niers-Verbandsgesetzes umschriebene optionale Aufgabe der Bewässerung und der Entwässerung von Grundstücken habe er nicht übernommen. Nach der Rechtsprechung des OVG Münster bleibe daher der Wasser- und Bodenverband der Mittleren Niers für diese Gräben zuständig. Auf diese Rechtslage habe das Landgericht im Beschluss vom 14.03.2012 zur beantragten Tatbestandsberichtigung Stellung genommen. Hiermit setze sich die Klägerin nicht auseinander. Zudem gebe es auf der Niersseite des Klägergrundstücks zwischen dem Nierssee und der B7 nur drei aktive Gräben, wobei flussaufwärts der nächste Graben ca. 300 m und flussabwärts ca. 500 m von dem Betriebsgrundstück des Klägers entfernt liege. Die Differenz zwischen Nierssohle und den Sohlen der Gräben betrage zwischen 0,7 und 1,2 m. Neu sei auch die Behauptung des Klägers, dass sein Grundstück im Rahmen des Protokolls vom 21.11.1967 intensiv – gemeint sei wohl auch bezogen auf die Wasser- und Grundwasserstände – durch das Amt für Flurbereinigung, die Landwirtschaftskammer Krefeld und die Siedlungsgesellschaft deutsche Bauernsiedlung geprüft worden sei. Auch dieser Vortrag geschehe ins Blaue hinein. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die benannten Behörden überhaupt mit dem Grundwasserstand hätten beschäftigen sollen. Die Rüge des Klägers wegen der angeblichen Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei weitgehend pauschal. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass das Landgericht seinen Vortrag zu den Begutachtungen nicht berücksichtigt habe. Sowohl im Urteil – dort auf S. 12 – als auch im Beschluss vom 14.03.2012 habe es ausdrücklich hervorgehoben, welche Aspekte für die Entscheidung relevant seien. Soweit der Kläger mit der Berufung erneut behaupte, der Beklagte habe angeblich im Bereich des Klägergrundstücks und/oder des G...es Renaturierungsmaßnahmen vorgenommen, sei dies wahrheitswidrig. Der Kläger trage immer noch keine konkreten Maßnahmen und deren Durchführung vor. Soweit der Kläger mit der Berufung erneut versuche, die Festlegung/Garantie von bestimmten Grundwasserständen und daraus folgenden Flurabständen zu konstruieren, sei dies ebenfalls unrichtig. Die Grundstücksflächen entlang der Niers seien nicht planiert und auf ein einheitliches Höheniveau gebracht worden. Dementsprechend hätten die Planung und der Niersausbau auch nicht dem Kläger und seinen speziellen Betriebserfordernissen dienen können. Das Vorhaben und die Planung hätte sich konkret auf die Nutzung der Niers als Vorflut zur Abwasserbeseitigung der Stadt M... bezogen. Die Bezeichnung des Vorhabens enthalte keinen Hinweis auf die Verbesserung der Bodenverhältnisse der Anliegergrundstücke und/oder deren Schutz. Als Vorhabenträger sei die Stadt M... nicht zur Bodenverbesserung im Umland zuständig gewesen. Die Ausbaupläne basierten auf dem Hochwasserschutz (mit den dazu gehörenden Berechnungen für das MW, MHW sowie HHW) und den Berechnungen zur Abflussgeschwindigkeit, die auf die Vermeidung von Ablagerungen ausgerichtet seien. Die zur Berechnung herangezogenen Werte stellten keine Grenzwerte dar. Der vom Kläger behauptete angebliche Zweck einer Grundwasserabsenkung (insbesondere eine Absenkung zur Erreichung eines Flurabstandes von über einem Meter) sei an keiner Stelle der Berechnungen erkennbar und hätte vorausgesetzt, dass die Höhenlage rechts und links der Niers komplett hätte aufgenommen werden müssen; dazu fehle jeglicher Anhaltspunkt in den Berechnungen. Ein entsprechender Zweck ergebe sich auch nicht aus den Erläuterungen des Abwasserplans von 1927. Die Darstellung von „Nebenvorteilen“ des Vorhabens in den Erläuterungen (Notstandsarbeit/Verbesserung der Lebensverhältnisse der Allgemeinheit) könnte allenfalls als Nebenzweck angesehen werden und würde sich auf die Allgemeinheit beziehen. Insoweit handele es sich allenfalls um einen „Rechtsreflex“, der keinen Rechtsanspruch eines Einzelnen begründen könne. Im Übrigen sei dieser Nebenvorteil auch eingetreten, da damals entlang des Flusses nur Bruch- und Sumpfflächen vorhanden gewesen seien, die durch den Niersausbau trocken gelegt worden seien. Hinsichtlich der Unterhaltungsmaßnahmen habe das Landgericht die Verneinung eines Amtshaftungsanspruchs zutreffend dahingehend begründet, dass dieser aus Rechtsgründen allenfalls im Rahmen des Schutzes vor Hochwasser bestehen könne, der Kläger indes nicht vorgetragen habe, dass es durch angeblich unterbliebene oder unzureichende Maßnahmen zum Eindringen von Hochwasser gekommen sei. Unzutreffend sei, dass er vorgetragen habe, die Niers so „gesteuert/gefahren“ zu haben, dass der Pegel bei 0,8 m gelegen habe. Abgesehen davon, dass es sich bei der Niers um einen natürlichen Fluss handele, dessen Pegel nicht permanent einreguliert werden könne, bestünde unter keinem Gesichtspunkt ein Anlass für die Einhaltung eines ganzjährigen Dauerpegels von 0,8 m. Das Landgericht habe zutreffend ausgeführt, dass die Unterhaltungspflicht auf das für den Wasserabfluss Notwendige begrenzt sei. So lange bei normalen Verhältnissen das Wasser abgeführt werde, seien Unterhaltungsarbeiten wie die Reinigung und Räumung des Gewässerbettes nicht notwendig. Erstinstanzlich sei zum Umfang der Unterhaltungsmaßnahmen detailliert vorgetragen worden, was von Klägerseite nicht bestritten worden sei. Die in Rede stehenden Maßnahmen lägen weit über dem üblichen Standard der Unterhaltungsmaßnahmen. Soweit der Kläger behaupte, er habe zwischen den Jahren 1986 und 1995 wegen Beschwerden weitergehende Unterhaltungsmaßnahmen getroffen, durch die ein Wasserstand von 0,5 m eingehalten worden sei, sei dies falsch und werde bestritten. Der Vortrag bleibe pauschal. Selbst wenn dies zutreffend wäre, sei es nicht nachvollziehbar, dass der Kläger bzw. andere Anlieger nicht eine Fortführung eingestellter Maßnahmen geltend gemacht hätten. Zudem gebe es keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung eines bestimmten Zustandes über Jahrzehnte hinweg bzw. auf Schaffung eines individuell optimalen Zustandes. In diesem Zusammenhang bestreite der Kläger auch nicht, dass die ausgeführten Maßnahmen mit der zuständigen Wasserbehörde abgestimmt worden seien. Auch hinsichtlich der Kausalität fehle es an einem Vortrag des Klägers. Die bloße Bezugnahme auf abstrakte Überlegungen in Gutachten reiche hierfür nicht aus. Nach der zutreffenden Begründung des Landgerichts sei eine Verantwortlichkeit aus enteignendem Eingriff bei Unterlassungstatbeständen nicht gegeben. Sonstige unmittelbare Maßnahmen seien vom Kläger nicht vorgetragen. Da vom Kläger auch ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in sein Eigentum nicht konkret vorgetragen werde, scheide eine Verantwortlichkeit aus enteignungsgleichem Eingriff ebenfalls aus. Zutreffend hat das Landgericht ferner ausgeführt, dass den Kläger eine überwiegende Eigenverantwortlichkeit treffe. Der Kläger könne sich nicht auf eine über 40 Jahre alte, nicht von ihm stammende Bescheinigung stützen. Er habe zu keinem Zeitpunkt annehmen können, dass er auf dem Grundstück an einer Flusslage jeglichen Anbau vornehmen könne. Dies gelte erst recht, nachdem bereits Schäden eingetreten seien. Es müsse jedem halbwegs Informierten einleuchten, dass bei einer derartigen Grundstückssituation an einem Flusslauf ein Anbau von besonders sensibel auf Grundwasser/Staunässe reagierenden Blumen nicht möglich sei; zumindest habe er sich erkundigen müssen. Soweit der Kläger nunmehr eine Erkundigung bei dem Amt für Flurbereinigung bzw. eine Überprüfung durch das Amt und andere an einem Ortstermin Beteiligte behaupte, bleibe dies unsubstantiiert und sei verspätet. Soweit die Berufung zudem rüge, dass es sich bei den Calla-Pflanzen nicht um (wasser-/feucht-) empfindliche Pflanzen handele, stehe dies mit dem erstinstanzlichen Vortrag nicht in Übereinstimmung. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, warum dem Kläger Maßnahmen zum Eigenschutz nicht möglich bzw. zumutbar gewesen seien. Andere Grundstücksanlieger hätten ihre Grundstücke höher gelegt bzw. aufgefüllt. Unrichtig sei auch, dass die Schadenshöhe unstreitig bleiben dürfte. Die Schadenshöhe sei durchgängig bestritten worden. Die Ausführungen zur Schadenshöhe in den Gutachten seien unsubstantiiert. Zudem sei der Vortrag widersprüchlich. Mit der vorliegenden Klage mache der Kläger Erwerbsschäden geltend und trage eine Betriebseinstellung zum Oktober 2009 vor. In dem Rentenverfahren vor dem Sozialgericht werde eine Betriebsaufgabe ab seinem Rentenantrag vom 29.05.2006 behauptet. Dann könne er aber einen angeblichen Erwerbsausfall für die Jahre 2006 bis 2009 nicht für sich reklamieren. Zudem sei der Kläger nach seinem Vortrag in dem Rentenverfahren und den Feststellungen der Alterskasse tatsächlich voll erwerbsvermindert gewesen. Auch dies berücksichtigten die Gutachten nicht. Schließlich beruft sich der Beklagte für die Jahre 1999 bis 2003 auf die Einrede der Verjährung. Hinsichtlich der Klageerweiterung hält der Beklagte das Vorbringen des Klägers für vollkommen pauschal und unsubstantiiert. Er weist darauf hin, dass entlang der Niers landwirtschaftliche Nutzungen stattfänden. Im Übrigen sei es unrichtig, dass der Kläger seinen Betrieb eingestellt habe. Er habe ihn vielmehr auf eine gewerbliche Nutzung zur Stromgewinnung umgestellt. Auch die Höhe der Forderung sei unschlüssig. Die Beiakten LG Krefeld 2 OH 2/00 und 3 O 44/97 sind beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Als Anspruchsgrundlage für die vom Kläger verfolgten Schadensersatzansprüche kommt zum einen § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG wegen Verletzung der Amtspflicht zur Gewährleistung eines wirksamen Hochwasserschutzes bzw. wegen Verletzung der allgemeinen Amtspflicht zu rechtmäßigem Verhalten, zum anderen § 823 Abs. 1 BGB unter den Gesichtspunkten der Verletzung der Gewässerunterhaltungspflicht bzw. eines existenzvernichtenden Eingriffs in Betracht. Nach dem Vorbringen des Klägers sind ferner Ansprüche aus enteignendem oder enteignungsgleichem Eingriff bzw. aus Vertrag denkbar. Der Kläger will in den Jahren 1999 und 2002 bis 2009 dadurch Schäden erlitten haben, dass es aufgrund von pflichtwidrigen Handlungen des Beklagten zu Bodenver-nässungen auf seinem Grundstück gekommen sei. Diese Bodenvernässungen hätten dazu geführt, dass die von ihm gezüchteten Calla-Kulturen in erheblichem Umfang zu Schaden gekommen seien und er letztlich seinen Betrieb habe einstellen müssen. Die Pflichtverletzung des Beklagten sieht der Kläger darin, dass dieser die Niers auf einem mittleren Pegelstand von 0,8 m „gefahren“ habe, obwohl er verpflichtet gewesen sei, seine Maßnahmen so auszurichten, dass ein mittlerer Pegelstand der Niers von ca. 0,5 m nicht dauerhaft überschritten werde. Ein mittlerer Pegelstand der Niers von 0,8 m führe im Bereich seines Grundstücks zu einem Anstieg des Grundwassers. Der Flurabstand werde dadurch derart verringert, dass es zu Grundwasserrückstauungen komme und sein Grundstück von unten her durch ansteigendes Grundwasser durchnässt werde. Eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung seiner Calla-Kulturen sei nur möglich, wenn der mittlere Flurabstand etwa 1 m betrage, d. h. sich der mittlere Pegelstand der Niers auf 0,5 m belaufe. Der Beklagte rügt zu Recht, dass die Berufung des Klägers unzulässig ist, soweit eine Amtspflichtverletzung wegen eines angeblich rechtswidrigen Gewässerausbaus geltend gemacht wird. Das Landgericht hat auf S. 10 f. seines Urteils einen entsprechenden Anspruch auch mit der Begründung abgelehnt, dass selbst dann, wenn Gewässerausbaumaßnahmen durchgeführt worden wären, der Schadensersatzanspruch an § 839 Abs. 3 BGB scheitere, weil es der Kläger versäumt habe, um entsprechenden Rechtsschutz nachzusuchen. Wenn ein Urteil auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt wird, muss der Berufungsführer das Rechtsmittel hinsichtlich jeder Begründung angreifen (vgl. BGH, Beschl. v. 15. 6. 2011 − XII ZB 572/10 – NJW 2011, 2367 f.; Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl., § 520 Rn. 38). Innerhalb der Berufungsbegründungsfrist ist ein entsprechender Angriff auf Seiten des Klägers nicht erfolgt. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Berufung allerdings zulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung des Schadensersatzanspruchs wegen angeblicher Schlechterfüllung der Gewässerunterhaltungspflicht wendet. Dem Zusammenhang der Berufungsbegründung ist zu entnehmen, dass sich der Berufungsangriff auch gegen die vom Landgericht verneinte Kausalität zwischen unterlassenen Entkrautungsmaßnahmen und der Vernässung des Grundstücks richtet. Der Vortrag des Klägers, dass Aufzeichnungen aus dem Jahre 2012 zeigten, dass der Beklagte in der Lage sei, einen mittleren Wasserpegel von 0,5 m zu fahren (S. 9 der Berufungsbegründung; Bl. 1523 GA), beinhaltet die Behauptung, dass bei ordnungsgemäßer Gewässerunterhaltung die Schädigungen vermeidbar gewesen wären. Soweit der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) rügt, ist ein derartiger Verstoß auf der Grundlage der rechtlichen Würdigung durch das Landgericht nicht erkennbar. Nicht nachzuvollziehen in diesem Zusammenhang ist der Einwand des Klägers, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft gehandelt, weil es die neueren Gutachten aus dem selbständigen Beweisverfahren nicht berücksichtigt habe und stattdessen bei seiner Entscheidung auf die älteren Gutachten des Sachverständigen R... abgestellt habe. Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung gerade nicht die älteren Gutachten herangezogen. Eine konkrete Begründung für seine Auffassung führt der Kläger daher auch nicht an. Dementsprechend verfängt auch der weitere Einwand nicht, der Sachverständige R... hätte wegen Befangenheit abgelehnt werden müssen, weil er zugunsten des Beklagten zuvor ein Privatgutachten erstattet habe. Unabhängig von der Zulässigkeit des Berufungsangriffs ist eine Verletzung der Pflicht zum Hochwasserschutz gem. § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG aber auch nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht gegeben. In Anknüpfung an Art. 2 Ziff. 1 der EU-Hochwasserschutzrichtlinie (ABl. EG vom 06.11.2007, Nr. L 288, S. 27 ff.) definiert das am 01.03.2010 in Kraft getretene Wasserhaushaltsgesetz in § 72 WHG das Hochwasser u. a. als die zeitlich begrenzte Überschwemmung von normalerweise nicht mit Wasser bedecktem Land durch oberirdische Gewässer. Auch die Rechtsprechung behandelt eine Amtshaftung wegen Verletzung der Pflicht zum Hochwasserschutz immer nur im Zusammenhang mit Überschwemmungsschäden (vgl. bereits BGH, Urteil vom 01.06.1970 – III ZR 210/68 – NJW 1970, 1877 ff.; BGH, Urteil vom 05.06.2008 – III ZR 137/07 – BeckRS 2008, 12735). Überschwemmungsschäden macht der Kläger jedoch nicht geltend. Auch geht es nicht um die mittelbaren Folgen von Hochwasser (vgl. Urteil des Senats vom 03.12.1989 – 18 U 32/87), weil die vom Kläger behaupteten Schäden auch bei Mittelwasser von 0,8 m auftreten sollen. Ebenso wenig liegt eine Verletzung der Amtspflicht zu rechtmäßigem Verhalten durch die Umsetzung des sogenannten Niersauen-Konzeptes vor. Im Ausgangspunkt zutreffend geht der Kläger davon aus, dass der Amtsträger die Pflicht zu gesetzmäßigem Verhalten hat, d. h. er hat die ihm übertragenen Aufgaben und Befugnisse im Einklang mit dem objektiven Recht wahrzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.1992 – III ZR 188/90 – NJW 1992, 3229, 3230). Der Kläger trägt in diesem Zusammenhang vor, die Beklagte habe einen Streckenabschnitt der Niers von ca. 2,7 km Länge als Gewässerausbaustrecke ausgewählt und zwar vom Pegel B... D... bis zur B 7. Sein Grundstück liege an dieser Versuchsstrecke, wo das Pilotprogramm zur „Renaturierung eines Flusses im bewohnten Bereich“ ohne den dazu erforderlichen Planfeststellungsbeschluss nach § 31 Abs. 1 WHG a. F. umgesetzt worden sei. Dies sei dadurch geschehen, dass man die Steinstickungen entlang beider Niersufer partiell entfernt und das Abbruchmaterial im Flussbett belassen habe und dadurch eine Sohlerhöhung erzeugt habe. Darüber hinaus seien aktive Abflusshindernisse in Form von sogenannten Matthiesen-Inseln in die Niers eingebracht worden. Zugleich sei damit die Binnenentwässerung des gesamten Umlandes über das Grabensystem und die Niers außer Kraft gesetzt worden. Schließlich sei eine nur sehr zurückhaltend vorgenommene Mahd des Krautes der Niers vorgenommen worden, was die Abflussgeschwindigkeit des Wassers zusätzlich verlangsamt und zu noch extremeren Rückstauungen bis in die Abflusskanäle des Umlandes geführt habe. Erstinstanzlich hat der Kläger über diese Gesichtspunkte hinaus vorgetragen, dass die Hinzunahme von niersabwärts gelegenen und hydrografisch nicht zugehörigen Fremdentwässerungsgebieten die Abflussmengen erhöht habe. Entsprechendes gelte mit Blick auf die von der Beklagten veranlassten Spitzenabflüsse aus dem Nierssee. In der Berufungsinstanz legt der Kläger allerdings Wert auf die Feststellung, dass sich die Menge des der Niers zufließenden Wasser nicht verändert habe (so der Vortrag in der mündlichen Verhandlung sowie im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23.11.2012, S. 4, Bl. 1698 GA). Im Übrigen hat das Landgericht zu Recht ausgeführt, dass etwaige Pegelveränderungen, wie sie auch der Sachverständige Dr. B... in seinem Gutachten auf S. 167 f. (Bl. 422 f. GA) beschreibt, insb. durch die Hinzunahme von Fremdentwässerungsgebieten nicht in den Verantwortungsbereich des Beklagten fallen (Fremdentwässerungsgebiete) und die Anlage des Nierssees jedenfalls planfestgestellt ist. Erhöhte Pegelstände aufgrund der genannten Umstände könnten allenfalls eine Ausbauverpflichtung des Beklagten vor dem Hintergrund des Hochwasserschutzes begründen. Wie bereits ausgeführt, stehen Überschwemmungsschäden jedoch nicht in Rede. Dass die Beklagte verpflichtet wäre, über den 1966 planfestgestellten Ausbau der Niers hinaus weitere Ausbaumaßnahmen zu treffen, wird von dem Kläger nicht konkret behauptet, so dass dahin gestellt bleiben kann, ob Amtspflichten des Beklagten nicht nur im Hinblick auf den Schutz vor Hochwasser, sondern auch im Hinblick auf die Gewährleistung eines bestimmten Flurabstandes bestehen (vgl. BGH, Urt. v. 22.02.1971 – III ZR 221/67 – NJW 1971, 750). Insoweit fehlt es an jeglichem Vortrag des Klägers, dass unter Berücksichtigung sämtlicher planungsrelevanter Umstände eine Ausbauverpflichtung des Beklagten dahingehend besteht, Flurabstände zu schaffen, die eine Vernässung seines Grundstücks verhindern. Wie bereits dargelegt, beruft sich der Kläger in der Berufungsinstanz auch nicht mehr auf den Gesichtspunkt gestiegener Abflussverhältnisse. Das Vorbringen des Klägers zielt deshalb in erster Linie darauf ab, dass es nicht zu dem schädlichen Grundwasseranstieg gekommen wäre, wenn der Beklagte die Umsetzung des Niersauenkonzepts unterlassen oder jedenfalls nur im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens durchgeführt hätte bzw. pflichtgemäß entkrautet, gesäubert und repariert hätte (vgl. Klageschrift, S. 85; Bl. 99 GA). Es kann dahin gestellt bleiben, ob die vom Kläger vorgetragenen Einzelmaßnahmen eine wesentliche Umgestaltung eines Gewässers nach § 31 Abs. 2 WHG a.F. darstellen. Es ist nämlich schon nicht ersichtlich, dass etwaige bauliche Maßnahmen dazu geführt haben, dass der mittlere Wasserpegel der Niers dadurch von 0,5 m pflichtwidrig auf 0,8 m erhöht worden ist. Der Kläger selbst trägt in der Berufungsbegründung (S. 9, Bl. 1523 GA) vor, Aufzeichnungen aus dem Jahre 2012 zeigten, dass es dem Beklagten durchaus möglich sei, einen mittleren Wasserpegel der Niers von um die 0,5 m zu „fahren“. Dann aber ist nicht ersichtlich, dass die vom Kläger behaupteten baulichen Maßnahmen überhaupt einen wesentlichen Einfluss auf den Pegel der Niers gehabt hätten. Zu Recht hat das Landgericht in diesem Zusammenhang auch ausgeführt, der Kläger habe im fraglichen Bereich der Niers im Umfeld des G...s keine konkreten Maßnahmen des Beklagten dargelegt, die die Durchführung eines wasserhaushaltsrechtlichen Verfahrens notwendig gemacht hätten. Der Vermerk des Beklagten vom 16.06.1994 „Das Niersauenkonzept auf der Grundlage des Gewässerauenprogrammes NW 1990“ (Anlage K 28) beschreibt lediglich Planungen, wonach u. a. die bestehenden Ausbauziele überprüft und neu formuliert, Naturschutz- und Landschaftspflege stärker berücksichtigt und die Niersaue mit dem Kernstück einer Niersrenaturierung neu geordnet werden sollte. Entsprechendes gilt für das Protokoll der Sitzung des Hauptarbeitskreises zum Niersauenkonzept vom 23.01.1995 (Anlage K 29). Auch insoweit werden lediglich Planungen vorgestellt, bei deren Umsetzung der Wallgraben als Hauptvorfluter für die Entwässerungsgräben dienen und die anfallenden Wassermengen parallel zur Niers in nordwestlicher Richtung abgeführt werden sollten. Auch aus dem Schreiben des Beklagten an die Stadt W... aus Mai 2003 (Anlage K 30) ergibt sich nichts anderes. Auch insoweit wird aus dem Text deutlich, dass es sich lediglich um ein Projekt handelt. Soweit zu Beginn des Textes von „zwischenzeitlich realisierten Strukturen“ die Rede ist, hat der Beklagte in der Klageerwiderung nachvollziehbar vorgetragen, dass damit ausschließlich die seinerzeit eingeführte Beitragsveranlagung in der Beitragsgruppe „Renaturierung“ angesprochen worden sei (Klageerwiderung vom 5. September 2011, S. 28, Bl. 861 GA). Dem ist der Kläger im Schriftsatz vom 08.11.2011 (Bl. 1319 ff. GA) nicht mehr entgegen getreten. Aus dem Gutachten Dr. B... vom 28.12.2007 (S. 156, Bl. 411 GA) ergibt sich auch nicht, dass die Niers wieder in ihre historische Laufstrecke zurückverlegt worden ist. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich auch der gutachterlichen Stellungnahme des Privatsachverständigen G... vom 27.02.2008 (Lichtbilder S. 38 und 42; Bl. 611 und 615 GA) nicht entnehmen, dass es zu großräumigen Entfernungen der Steinstickungen an den Uferbefestigungen gekommen ist, wobei die verbliebenen Steinstickungen und Sedimente der Uferböschungen im Flussbett verblieben sein sollen. Der Sachverständige G... spricht selbst von Beschädigungen (S. 42 der Stellungnahme, Bl. 615 GA). Dass der Beklagte diese Uferbefestigungen von Hand entfernt hat, wird seitens des Klägers auch in der Berufungsinstanz nicht substantiiert dargelegt. Im Schriftsatz vom 09.10.2012 (S.30; Bl. 1666 GA) trägt der Kläger im Gegenteil vor, dass die entsprechenden Maßnahmen eher beiläufig und von den Anwohnern unbemerkt geschehen seien. Auch der Privatsachverständige G... spricht in seiner Stellungnahme vom 04.11.2012 (S. 8) davon, dass Maßnahmen der Entfesselung, die im Rahmen der Gewässerunterhaltung eines naturnahen Fließgewässers angewandt werden, im streitbefangenen Gewässerausbauabschnitt erkenn- und sichtbar umgesetzt worden sind. Insoweit kommt allenfalls in Betracht, dass der Beklagte etwaige Reparaturmaßnahmen unterlassen hat. Damit ist aber nur die Frage der Gewässerunterhaltung angesprochen, da es zur Unterhaltung gehört, den erreichten Gewässerzustand durch geeignete Maßnahmen dauerhaft zu sichern und zu erhalten (Pflege) oder wiederherzustellen und unterhalb der Grenze zum Gewässerausbau auszubilden (Entwicklung) (vgl. Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 39 Rn. 17). Die Gewährung der Selbstentwicklung des Gewässers durch Verzicht auf eingreifende Maßnahmen (sog. eigendynamische Gewässerentwicklung) ist regelmäßig Unterhaltung (vgl. Reinhardt, a. a. O., § 67 Rn. 31; Siedler/Zeitler/Dahme/Schwendner, WHG, Stand: März 2010, § 39 Rn. 14). Aus den zur Akte gereichten Fotos (S. 42 der Stellungnahme G... v. 27.02.2008; Bl. 615 GA) ist gut zu erkennen, dass durch die Uferabbrüche keine wesentliche Umgestaltung stattgefunden hat, da eine Umgestaltung nur dann wesentlich ist, wenn sie den Zustand des Gewässers einschließlich seiner Ufer auf Dauer in einer für den Wasserhaushalt bedeutsamen Weise ändert und es deshalb für sie einer Planfeststellung bedarf (Reinhardt, a. a. O., § 67, Rn. 30) Auch die Querprofilaufnahme des Niersprofils am Pegel B... W. vom 01.07.2004 (Abbildung 7 im Gutachten Dr. B..., Anlage K 2, S. 155, Bl. 410 GA) belegt allenfalls, dass sich die Sohle im Verlauf der Jahre verändert hat, nicht jedoch, dass eine planmäßige wesentliche Umgestaltung durchgeführt worden ist. Soweit der Beklagte in der Klageerwiderung (S. 26, Bl. 859 GA) auf bereits realisierte Projekte in W..., S..., B..., G... und Pont hinweist, hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass der Kläger insoweit ein Betroffensein seines Grundstücks nicht hinreichend dargelegt hat. Auch in der Berufung findet sich kein weiterer Vortrag. Das unstreitige Einbringen von Steinen (sog. Matthiesen-Inseln) stellt – unabhängig von der Frage des Betroffenseins - noch keine wesentliche Umgestaltung des Gewässers dar. Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen mit ökologischer Zielsetzung, wie kleinräumige Umgestaltungen, Einbau von Kiesbetten, Störsteinen oder Uferbermen sind in der Regel Unterhaltungsmaßnahmen (vgl. Siedler/Zeitler/Dahme/Schwendner , a. a. O., Rn. 14). Die Geringfügigkeitsgrenze ist im Streitfall hinsichtlich der sog. Matthiesen-Inseln ausweislich der zur Akte gereichten Fotos (Anlage K 31, Bl. 667 GA) noch nicht überschritten. Sämtliche Veränderungen sind durch die zur Akte gereichten Fotos ausreichend dokumentiert, so dass es einer Augenscheineinnahme nicht bedarf. Für die nach der Behauptung des Klägers nur sehr zurückhaltend vorgenommene Mahd gilt ebenfalls, dass insoweit ausschließlich Fragen der Gewässerunterhaltung angesprochen werden. Damit scheiden Amtshaftungsansprüche gem. § 839 BGB i V. m. Art. 34 GG wegen der angeblich rechtswidrig durchgeführten Umsetzung des Niersauenkonzepts mangels Vorliegens von Gewässerausbaumaßnahmen aus. Im Übrigen hat das Landgericht in seiner Hilfsbegründung zu Recht ausgeführt, dass selbst dann, wenn planfeststellungspflichtige Ausbaumaßnahmen vorgelegen hätten, ein Schadensersatzanspruch des Klägers an § 839 Abs. 3 BGB scheitert. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 09.10.2012 (S. 12 f.; Bl. 1638 f. GA) vorträgt, dass die einzelnen Maßnahmen der Renaturierung sehr unauffällig durchgeführt worden seien und damit zum Ausdruck bringen will, dass vorbeugender Rechtsschutz deshalb nicht möglich gewesen sein soll, vermag dies angesichts der vorgelegten Fotos nicht zu überzeugen. Die Veränderung, die sozusagen vor der Haustür des Klägers stattgefunden haben, sind durchaus erkennbar, sodass nicht ersichtlich ist, warum seitens des Klägers zu keiner Zeit Primärrechtsschutz in Anspruch genommen worden ist (vgl. zu den Möglichkeiten des Rechtsschutzes Reinhardt, a. a. O., § 39 Rn. 78 f.). Vielmehr spricht auch dieser Umstand dafür, dass lediglich geringfügige Veränderungen vorliegen, die allenfalls die Frage der Gewässerunterhaltung betreffen. Der Beklagte haftet dem Kläger auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Gewässerunterhaltungspflicht. Unstreitig ist der Beklagte im streitgegenständlichen Bereich zur Unterhaltung der Niers verpflichtet. Der Beklagte hat jedoch die von ihm zu erfüllenden Pflichten gemäß § 28 WHG a.F. in Verbindung mit § 90 LWG NW nicht verletzt. Nach § 28 WHG a. F. umfasst die Unterhaltung eines Gewässers die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserablauf. Diese Vorschrift ist landesgesetzlich ausgestaltet durch § 90 LWG NW, wonach sich die Gewässerunterhaltung auf das Gewässerbett einschließlich der Ufer erstreckt. Aufgabe der Unterhaltung nach § 28 WHG a. F. ist es, einen ordnungsgemäßen Zustand für den Wasserabfluss zu erhalten. Danach sind die Maßnahmen notwendig, die das Gewässerbett einschließlich der Ufer in einem Zustand erhalten, der gewährleistet, dass das gewöhnlich in dem Flusslauf befindliche Wasser ungehindert, störungsfrei und gefahrlos abfließen kann. Die Unterhaltungspflicht ist grundsätzlich auf das für den Wasserabfluss notwendige Maß begrenzt. Solange bei normalen Verhältnissen das Wasser abgeführt wird, sind Unterhaltungsarbeiten wie die Reinigung und Räumung des Gewässerbetts nicht notwendig. Andererseits können die notwendigen Maßnahmen nicht nur gefordert werden, um dem Oberleger das Wasser wegzuschaffen, sondern z. B. auch, um einen durch mangelnden Wasserabfluss verursachten gesundheitsgefährdenden Zustand zu beseitigen oder zu verhüten oder Vernässungen – auch durch vom Gewässer ausgehende Einwirkungen auf das Grundwasser - im Einflussbereich des Gewässers zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.1994 – III ZR 4/93 – NJW 1994, 3090, 3091; OLG Brandenburg, Urteil vom 08.11.2011 – 2 U 53/10 – BeckRS 2011, 26246; OLG Hamm, Urteil vom 04.12.2001 – 9 U 102/01 – BeckRS 2002, 21945; OLG Celle, Urteil vom 27.06.1986 – 4 U 135/85 – NVwZ 1987, 260, 261). Die Entscheidung über die im Einzelnen zu treffenden Maßnahmen steht unter Berücksichtigung der obengenannten Grundsätze im pflichtgemäßen Ermessen des Trägers der Unterhaltungslast. Zu Recht hat das Landgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Entscheidung nicht allein von einer zeitlich länger zurückliegenden Gewässerausbauplanung vorbestimmt wird, sondern auch dem gegenwärtigen Erscheinungsbild des Gewässers Rechnung zu tragen hat. Soweit der BGH in seiner Entscheidung vom 24.02.1994 (III ZR 4/93 – NJW 1994, 3090, 3091) ausgeführt hat, bei ganz oder teilweise ausgebauten Gewässern sei grundsätzlich der Zustand zu erhalten, in den sie durch den Ausbau versetzt worden seien, gilt diese Rechtslage nicht für das Land Nordrhein-Westfalen, wie das Landgericht zutreffend unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 14.01.2005 - 22 U 65/04 - OLGR Düsseldorf 2006, 275 ff.) ausgeführt hat. Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde, die u. a. mit der Divergenz des Urteils des OLG Düsseldorf vom 14.01.2005 zu der BGH-Entscheidung vom 24.02.1994 begründet worden ist, mit Beschluss vom 27. 10.2005 (III ZR 29/05) zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung des Kläger ist die Rechtslage in Rheinland-Pfalz und in Nordrhein-Westfalen nicht vergleichbar. § 64 Abs. 2 LWG Rheinland-Pfalz (heute: § 64 Abs. 5 LWG Rheinland-Pfalz) enthielt die ausdrückliche Vorgabe, dass ein Gewässer, das ganz oder zum Teil nach einem festgestellten oder genehmigten Plan ausgebaut ist, in dem Zustand zu erhalten ist, in den es durch den Ausbau versetzt worden ist. Eine derartige Regelung existiert in Nordrhein-Westfalen nicht. Daher gelten in Nordrhein-Westfalen die allgemeinen Vorschriften zum Umfang der Unterhaltung (vgl. Reinhardt, a. a. O., § 39 Rn. 71), sofern im Plan nicht der Umfang der Unterhaltungspflicht im Einzelnen festgelegt ist bzw. sich aus dem Plan ein eindeutig zu erhaltender Ausbauzustand ergibt (vgl. Reinhardt, a. a. O., § 39 Rn. 72 f.). Auch kann der Auffassung des Klägers nicht gefolgt werden, wonach bei einem planfestgestellten Gewässerausbau Maßnahmen der Entfesselung nicht möglich sein sollen. § 28 Abs. 2 WHG a. F. bzw. § 39 Abs. 3 WHG verweisen hinsichtlich der Unterhaltung ausgebauter Gewässer grundsätzlich auf die allgemeinen Vorschriften. Entscheidend ist allein, dass entsprechende Maßnahmen nicht den Ausbauzweck beeinträchtigen bzw. von einem im Plan selbst festgelegten Umfang der Unterhaltungspflicht abweichen (vgl. Reinhardt, a. a. O., § 39 Rn. 72 f.). Die vom Kläger in der Berufungsinstanz aufgeworfenen Frage, ob es sich bei der Niers im hier streitgegenständlichen Gewässerabschnitt um ein künstliches Gewässer oder um ein erheblich verändertes Gewässer handelt, gewinnt nur insoweit Relevanz, als bei einem künstlichen Gewässer ein Abweichen von dem Ausbauzustand i. d. R. den planfestgestellten Ausbauzweck beeinträchtigen dürfte. Bei der Niers handelt es sich im streitgegenständlichen Bereich schon deshalb nicht um ein künstliches Gewässer, da ein solches dann nicht vorliegt, wenn es durch die physikalische Veränderung oder Verlegung oder Begradigung eines bestehenden Wasserkörpers entstanden ist. Unstreitig beruht der streitgegenständliche Bereich auf einer Verlegung der Niers aus ihrem historischen Bett und stellt damit lediglich ein erheblich verändertes Gewässer dar (vgl. Leitfaden zur Identifizierung und Ausweisung von erheblich veränderten und künstlichen Wasserkörpern, CIS – Arbeitsgruppe 2.2, 2002, S. 28). Der Planfeststellungsbescheid vom 18.01.1966 (Anl. K 9, Bl. 538 ff. GA), der auf den Entwurfsplanungen 1926/1927 (Anl. K 10 und K 11, Bl. 544 ff. GA und Bl. 457 ff. GA) und dem im Jahre 1933 erweiterten Regelprofil (Sohlbreite 8m, Breite im ersten Bett 11,30m; vgl. Längenprofil Anl. K 1, Bl. 565 f. GA) beruht, enthält keine konkreten Aussagen zum Umfang der Unterhaltungspflicht oder gar zur Einhaltung eines verbindlichen Flurabstands. Der Kläger räumt auf S. 3 der Berufungsbegründung (Bl. 1517 GA) selbst ein, dass in dieser Ausbauplanung die Aussage enthalten ist, dass die Niers eine mittlere Wasserhöhe von 0,8 m aufweisen soll (vgl. Wasserbautechnische Berechnungen, S. 16; Bl. 462 GA). Dieser mittlere Wasserpegel führt jedoch nach den Angaben des Klägers bereits zur sogenannten Staunässe und damit zur Schädigung seiner Calla-Kulturen (S. 10 der Berufungsbegründung, Bl. 1524 GA). In diesem Zusammenhang ist nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Kläger noch mit Schreiben vom 13.11.1999 (Bl. 806 f. GA) selbst geltend gemacht hat – wenn auch, wie der Kläger im Senatstermin vorgetragen hat, vor dem Hintergrund einer angeblich falschen Information durch den Beklagten -, dass Schäden nur deshalb entstanden seien, weil der Beklagte den nach dem Ausbauplan genehmigten Pegelstand von 0,80 m nicht eingehalten habe und es deshalb zu einer schädigenden Staunässe gekommen sei. Zugunsten des Klägers kann aber unterstellt werden, dass schädigende Staunässe bereits dann eintritt, wenn der Pegel bei 0,8 m liegt. Auch wenn es sich bei dem Wert der mittleren Wasserhöhe von 0,8 m in der Ausbauplanung um einen rechnerischen Wert handelt, der auf einer berechneten Abflussmenge von 3.012 Kubikmeter pro Sekunde beruht, ist nicht ersichtlich, warum nicht dieser Wert, sondern der tatsächlich gemessene Wert von 2310 Kubikmeter pro Sekunde, der sich zudem auf die Niers im alten Ausbauzustand bezieht (vgl. Wasserbautechnische Berechnungen, S. 10; Bl. 457 GA), maßgeblich sein soll, mithin eine aus dem tatsächlich gemessenen Wert abgeleitete mittlere Wasserhöhe von 0,5 m einzuhalten sein soll – nach Verbreiterung der Niers sogar ein Wert von 0,42 m (vgl. Klageschrift S. 37; Bl. 51 GA) -, auf die die Anrainer sogar einen Anspruch haben sollen, damit ein Flurabstand von etwa 1 m gewährleistet ist. Der Umstand, dass die rechnerischen Abflussmengen ca. 30 % größer sind als die aus Zeitmessreihen ermittelten tatsächlichen Abflussmengen der Niers (vgl. Gutachten Dr. B..., S. 37, Bl. 290 GA) und die Niers in der Folge sodann breiter als im Ausbauplan vorgesehen ausgebaut worden ist, bedeutet nämlich nicht zwangsläufig, dass die tatsächlich im Jahre 1927 für das alte Flussbett ermittelten Abflussmengen der Niers für die einzuhaltenden Wasserhöhe maßgeblich sind, zumal auch der Hauptsammler für das Entwässerungsgebiet M.G./N... und die damit zusammenhängende Kanalisation noch im Stadium der Planung lagen (vgl. Erläuterungsbericht zum Projekt „Ausbau der Vorflut für die Kanalisation M.G./N...“ ,Anlage K 10, S. 6; Bl. 550 GA). Näher liegt es anzunehmen, dass die „verfügten Bemessungs-Abflussmengen“ gerade künftigen Veränderungen, soweit vorhersehbar, Rechnung tragen sollten. Zudem dienten die Ausbaupläne und die Berechnungen in erster Linie dem Hochwasserschutz und der Berechnung der Abflussgeschwindigkeit, um Ablagerungen durch das Abwasser zu vermeiden (vgl. Erläuterungsbericht zum Projekt „Ausbau der Vorflut für die Kanalisation M.G./N...“, Anlage K 10, S. 6 f.; Bl. 550 f. GA). Gerade der Umstand, dass die Niers in der Folgezeit breiter ausgebaut worden ist, beruht ausweislich des Schreibens des Regierungspräsidenten vom 03.02.1927 an den Oberbürgermeister der Stadt M. – G. (Bl. 556 GA) ausschließlich darauf, dass die Annahmen für H.H.W. als nicht ausreichend angesehen worden sind. Es ging mithin um die ausreichende Gewährleistung eines Hochwasserschutzes. Soweit in dem Erläuterungsbericht zum Projekt „Ausbau der Vorflut für die Kanalisation M.G./N...“ (Anlage K 10, S. 9; Bl. 553 GA) darauf hingewiesen wird, dass der Niersausbau auch für die Gesundung der gesamten Niersbewohner dienlich ist und sich etwa 2.000 ha Bruch- und Sumpfland in ertragsreiches Ackerland und fruchtbare Wiesen umwandeln lassen, handelt es sich allenfalls um ein Nebenziel, das nicht geeignet ist, einen Rechtsanspruch für die Anrainer auf Einhaltung eines bestimmten Flurabstandes zu begründen. Hätte ein verbindlicher Flurabstand gewährleistet werden sollen, wäre es erforderlich gewesen, die tatsächlichen Grundwasserverhältnisse und Flurabstände zu ermitteln. Dies ist jedoch unstreitig nicht geschehen. Der Senat folgt daher nicht der Auslegung dieses Erläuterungsberichts durch den Sachverständigen Dr. B... in seinem Gutachten vom 28.12.2007 (S. 42, Bl. 295 GA), der allein aus der Erwähnung dieser Vorteile schließt, dass ein Flurabstand von mehr als 1 m gewährleistet werden sollte. Hauptziel der Planung war angesichts der Gesamtschau der historischen Unterlagen der Ausbau der Vorflut für die Kanalisation M.G./N.... Den Erläuterungen zum Entwurf der Hochwasserverhütung im H... bei N... (Anlage B 4, Bl. 929 ff. GA) lässt sich in diesem Zusammenhang zudem entnehmen, dass bereits vor Durchführung des Niersausbaus Kanäle geschaffen worden sind, um anliegende Flächen als Wiesen- und Weideland sicherzustellen und die höher gelegenen Teile des N...er B... für Ackerkultur nutzbar zu machen (S. 2 des Erläuterungsberichtes, Bl. 932 GA). Diese Unterscheidung von Wiesen- und Ackerland wurde im Erläuterungsbericht zum Projekt „Ausbau der Vorflut für die Kanalisation M.G./N...“ aufrecht erhalten, so dass der Vorteil fruchtbaren Ackerlandes allenfalls für die höher gelegenen Stellen eintreten sollte. Entgegen der Auffassung des Klägers bestand für den Beklagten auch nicht seit spätestens den 50iger/60iger Jahren des vorigen Jahrhunderts eine Verpflichtung, die Niers so zu managen, dass eine mittlere Wasserhöhe von 0,5 m in der Niers nicht überschritten wird, insbesondere weil die gesamte Binnenentwässerung des Umlandes auf diesen Wert hin organisiert worden sein soll. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass der Kläger erstmalig in der Berufungsbegründung behauptet, dass die seitlich in die Niers einmündenden Gräben angeblich auf einen „mittleren Pegelstand der Niers von 0,5 m“ bezogen seien. Der Kläger ist mit diesem Vortrag als neuem Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Erstinstanzlich hat der Kläger insoweit lediglich vorgetragen, dass die Niers bei einem mittleren Wasserstand von 0,8 m ihre Funktion als Exfiltrationsgewässer verliere, da die an die Niers angrenzenden Grundstücke nicht mehr entwässert werden könnten. Das dortige Grundwasser fließe aufgrund des hohen Wasserspiegels der Niers nicht mehr zu diesem Gewässer hin (Klageschrift S. 101 f., Bl. 115 f. GA) und es sei sogar zur Umkehr der Fließrichtung gekommen (Klageschrift S. 103, Bl. 117 GA). Dieses Vorbringen beinhaltet jedoch nicht die Behauptung einer angeblich konzeptionellen Ausrichtung der in die Niers einmündenden Gräben des Wasser- und Bodenverbandes auf einen mittleren Wasserstand von 0,5 m. Abgesehen davon ergibt sich aus dem Erläuterungsbericht zum Entwurf der Hochwasserverhütung im H... bei N... auch (Anlage B 4; Bl. 929 ff. GA), dass bereits in den Jahren 1934 bis 1941 und 1945 bis 1947 nicht ausreichende Entwässerungsgräben geschaffen worden sind, die nur zum größten Teil auf die Niers ausgerichtet waren, und es wegen dieses unzureichenden Entwässerungssystems durch den Rückstau aus der Niers wegen Vorflutbehinderungen immer wieder zu Schäden gekommen ist (S. 2 des Berichts; Bl. 933 GA). Dem Erläuterungsbericht ist in diesem Zusammenhang ferner zu entnehmen, dass sich viele Mitglieder des Wasser- und Bodenverbandes „Mittlere Niers“ seit 1951 immer wieder darüber beklagt haben, dass bei geringstem Hochwasser der Niers ihre Flächen unter Wasser stünden. Auch wenn die Überschwemmungen kriegsbedingt gewesen sein mögen, so zeigt doch der lange Zeitraum, dass bis Anfang der 60iger Jahre jedenfalls keine Maßnahmen getroffen worden sind, die Niers auf eine mittlere Wasserhöhe von 0,5 m zu fahren. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers sind Aufräum- und Verbreiterungsarbeiten erst in den Jahren 1962 bis 1965 durchgeführt worden (Klageschrift S. 78; Bl. 92 GA). Bei dem sogenannten „H...verfahren“ aus dem Jahre 1964 hat es sich im Übrigen um ein Verfahren des Wasser- und Bodenverbandes der Mittleren Niers zur Regulierung der Abflussmöglichkeiten aus den von diesem Verband unterhaltenen Flüsse und Grabensysteme gehandelt, wobei es darum gegangen ist, alte Gräben zu verbessern, neue Binnengräben anzulegen und Pumpwerke zu installieren. Bei einer Besprechung am 27.07.1961 über die Vorflutstörungen wurde festgestellt, dass eine größere natürliche Entwässerung nicht möglich sei, so dass lediglich durch eine zusätzliche künstliche Entwässerung die Flächen vor Überschwemmungen geschützt werden können (S. 3 des Berichts; Bl. 934 GA). Auf S. 6 des Berichts (Bl. 937 GA) heißt es weiter, dass sich bei genügender Vorflut bzw. durch Heben des Wassers aus der Niersniederung der Grundwasserspiegel auf ein normales, d. h. für die Landwirtschaft verträgliches Maß einspielen werde. Konkret angedacht war die Schaffung von Poldergebieten mit Schöpfwerken, die Wiederherstellung der Hauptentwässerungs- und Nebengräben sowie die Tieferlegung des Wallgrabens (S. 9 des Berichts; Bl. 941 GA). Die Hauptverantwortlichkeit für die Trockenlegung des Gebietes sah man mithin beim Wasser- und Bodenverband der Mittleren Niers. Diese angedachten Maßnahmen sind nach dem nicht konkret bestrittenen Vortrag des Beklagten zum größten Teil nicht verwirklicht worden, offenbar weil - auch nach dem Vorbringen des Klägers - die Niers in den Jahren 1962 bis 1965 freigeräumt und verbreitert worden ist, so dass es dann bis zum Ende der 70er Jahre nicht mehr zu Problemen gekommen ist. Auch der Sachverständige Dr. B... kommt in seinem Gutachten vom 28.12.2007 (S. 170, 425 GA) zu dem Ergebnis, dass die Hauptentwässerungsgräben durch Gefälleumkehr (Wallgraben) und durch Verfüllungen (Levenweggraben) sowie durch nicht ausbauplangemäße Gewässerunterhaltung außer Funktion gesetzt worden seien, sodass er als Maßnahmen die Wiederaufnahme und Gesamtumsetzung des H...planes mit vollständiger Einpolderung der betroffenen Flächen sowie Einbau des Schöpfwerkes vorschlägt (S. 172 des Gutachtens; Bl. 427 GA). Daher hat das Landgericht durchaus zutreffend ausgeführt, dass die Niers über weite Zeiträume nicht die vom Kläger begehrten optimalen Abflussverhältnisse aufgewiesen habe und daher bestimmte Flurabstände nicht insoweit als gesichert betrachtet werden könnten, als dass diese notwendig durch eine bestimmte Art der Gewässerunterhaltung dauerhaft zu bewirken seien. Entgegen der ursprünglich geäußerten Auffassung des Klägers ist der Beklagte mit Ausnahme der Gewässerunterhaltung für die Gräben nicht zuständig. Entsprechendes folgt nicht aus § 22 der Niersverbandssatzung. § 22 der Niersverbandssatzung enthält eine abstrakte Regelung für den Fall, dass Beiträge für die Ent- und Bewässerung von Grundstücken nach einem bestimmten Maßstab erhoben werden, wenn der Verband diese Aufgabe übernommen hat. Die abschließende Aufzählung in § 3 der Niersverbandssatzung zeigt jedoch, dass diese Aufgabe gerade nicht übernommen worden ist. Auch der Sachverständige Dr. B... geht in seinem Gutachten davon aus, dass die Aufgabe der Gebietsentwässerung im Umland dem neu gegründeten Wasser- und Bodenverband Mittlere Niers obliegt, während die Regelung der Vorflut der Niers weiterhin Aufgabe des Niersverbands ist (S. 78; Bl. 333 GA). Davon scheint nunmehr auch der Kläger auszugehen, wenn er im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23.11.2012 (S. 3; Bl. 1697 GA) hervorhebt, dass die Regelung des Wasserabflusses sowie des Ausgleichs der Wasserführung vom Beklagten übernommen worden ist. Damit liegt aber eine der Hauptursachen für die Vernässung nicht im Verantwortungsbereich des Beklagten. Bei der Prüfung, welchem Hoheitsträger eine Eigentumsbeeinträchtigung als unmittelbare Auswirkung seines hoheitlichen Handelns zuzurechnen ist, kann, wenn mehrere Pflichtenkreise berührt werden, die gesetzliche Regelung der Verantwortungsbereiche nicht außer Betracht bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.1987 – III ZR 159/86 – NVWZ 1987, 1115, 1116; OLG Hamm, Urteil vom 04.12.2001 – 9 U 102/01 – BeckRS 2002, 21945). Zwar führt der Sachverständige ebenfalls als Ursache die nicht ausbauplangemäße Gewässerunterhaltung für die Wechselwasserstandsvernässung im Boden an (S. 170 des Gutachtens, Bl. 425 GA). Eine ausbauplangemäße Gewässerunterhaltung mit der Folge einer mittleren Wasserführung von 0,5 m gibt es jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht. Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang rügt, das Landgericht sei zu Unrecht von Wechselstandsnässe und nicht von Staunässe ausgegangen, ist dieser Einwand nicht nachvollziehbar. Der Sachverständige Dr. B... spricht in seinem Gutachten (S. 170; Bl. 425 GA) ausdrücklich davon, dass auf den Flächen des Klägers keine Staunässe, sonder eine Wechselstandsvernässung im Boden auftrete. Letztendlich kann diese Frage aber dahingestellt bleiben, da es nach dem Vorbringen des Klägers entscheidend darauf ankommt, ob die Niers pflichtwidrig auf einen mittleren Pegel von 0,8 m gefahren worden ist und dadurch seine Calla-Kulturen geschädigt worden sind. Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz einen Anspruch auf Einhaltung eines mittleren Pegels von 0,5 m aus der angeblich für den Nierssee planfestgestellten Abfluss- und Schlüsselkurve (Anl. K 32; Bl. 668 GA) herzuleiten versucht, kann sich der Senat auch dieser Argumentation nicht anschließen. Diese Abflusskurve betrifft zum einen nicht die Planfeststellung für die Niers selbst – etwas anderes vermag der Kläger jedenfalls nicht aufzuzeigen -; zum anderen belegt diese Kurve lediglich, dass zum Zeitpunkt der Messungen in den 60iger Jahren (Klageschrift S. 80; Bl. 94 GA) bei einem bestimmten Abfluss ein bestimmter Wasserstand festgestellt worden ist. Dass damit ein bestimmter Wasserstand für die Zukunft garantiert werden sollte, ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat im Übrigen bereits in seiner Nichtzulassungsbeschwerde vom 09.02.2005 gegen das Urteil des OLG Düsseldorf vom 14.01.2005 (I – 22 U 65/04) auf den Unterschied zwischen „Mittelwasser nach Ausbau“, der zu einem rechnerischen Pegelwert von 0,8 m führt, und dem mittleren Jahreswasserstand aufgrund des tatsächlich vorkommenden Jahresmittelwassers, der eine Pegelentwicklung von 0,5 m nach Ausbau und der Schlüsselkurve bedeute, als den Kernpunkt des Verfahrens hingewiesen, ohne dass dies vor dem BGH erfolgversprechend war. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf das Gutachten Dr. B... (dort S. 101 ff.; Bl. 356 ff. GA) auf das agraramtliche Eignungsgutachten von 1967, diverse Anträge zur Entwässerung des Grundstücks und das Wertgutachten verweist und insoweit den Rückschluss auf bestimmte angeblich garantierte Flurabstände ziehen will, greifen diese Gesichtspunkte bereits deshalb nicht, weil der Beklagte an diesen Verfahren nicht beteiligt war. Auch auf allgemeine Vertrauensgesichtspunkte (vgl. BGH, Urt. v. 24.02.1994 – III ZR 4/93 – zit. nach juris, Rn. 35) kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Wie bereits dargelegt, gab es bis Mitte der 60iger Jahre immer wieder Probleme mit Vernässungen. Nach dem Vorbringen des Klägers ist es dann seit Anfang der 80er Jahre bis Mitte 1986 erneut zu Vernässungen auf seinem Grundstück gekommen. Zwar soll sich der Zustand bis Mitte der 90iger Jahre verbessert haben, da sich der Beklagte verpflichtet haben soll, durch intensivere Gewässerunterhaltung die Dauerwasserspiegellinie abzusenken. Abgesehen davon, dass der Vortrag völlig unsubstantiiert ist und entsprechende schriftliche Verträge offenkundig nicht existieren, obwohl der Vertrag vom 18.10.1999 (Anlage K 27) zeigt, dass anderweitige Vereinbarungen durchaus geschlossen worden sind, kann sich eine derartige Zusage nur auf das rechtlich Mögliche und Zumutbare beziehen (vgl. zur Zumutbarkeit BGH, Urt. v. 24.02.1994 – III ZR 4/93 – zit. nach juris, Rn. 33). Gibt es mithin weder aufgrund der planfestgestellten Ausbauplanung noch aufgrund verbindlicher Zusagen noch aus Vertrauensgesichtspunkten konkrete Vorgaben für die Gewässerunterhaltung, gelten, wie bereits dargelegt, die allgemeinen Grundsätze (vgl. Reinhardt, a. a. O., § 39 Rn. 71). Bei einer zeitlich lange zurückliegenden Gewässerausbauplanung bzw. Planfeststellung können sich, worauf das Landgericht zu Recht hinweist, die tatsächlichen und rechtlichen Umstände geändert haben, so dass auch diese Gegebenheiten bei der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens zu berücksichtigen sind. Die Veränderungen in tatsächlicher Hinsicht hat der Sachverständige Dr. B... in seinem Gutachten von 28.12.2007 (S. 128 ff.; Bl. 383 ff. GA) ausführlich dargestellt. Der Senat nimmt ausdrücklich auf die dortigen Ausführungen Bezug, auch wenn er nicht verkennt, dass der Kläger in der Berufungsinstanz darauf abstellt, dass sich die tatsächlichen Abflussmengen nicht verändert hätten, vielmehr auch bei geringen Abflussmengen der Wasserstand der Niers zu hoch sei. In rechtlicher Hinsicht ist zu beachten, dass erstmals seit dem 4. Wasserhaushaltsänderungsgesetz (Gesetz vom 26.04.1976, BGBl. I, 1109) Regelungen über die Unterhaltung durch Umweltgesichtspunkte angereichert worden sind. Durch das 5. Wasserhaushaltsänderungsgesetz (Gesetz vom 25.07.1987, BGBl. I, 1165) und insbesondere durch das 7. Wasserhaushaltsänderungsgesetz (Gesetz vom 18.06.2002, BGBl. I, 1914, 2711) wurde bei der Unterhaltung den Belangen des Naturhaushalts Rechnung getragen (vgl. allgemein: Reinhardt, NVwZ 2008, 1048 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 19.04.2011 – 2 U 2/10 – BeckRS 2011, 11805; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2005, a. a. O., Rdnr. 36). Danach kann durchaus ein bewusster Verzicht auf Unterhaltungsmaßnahmen geboten sein, wenn er dem Ziel dient, das Gewässer sich selbst entwickeln zu lassen (sog. eigendynamische Gewässerentwicklung; vgl. Reinhardt, a. a. O., § 39 Rn. 17). Dies gilt jedenfalls seit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 18.06.2002, wonach die Gewässerunterhaltung auch die Pflege und Entwicklung umfasst. Die Querprofilaufnahme des Niersprofils am Pegel B... Weg vom 01.07.2004 (Abbildung 7 im Gutachten des Sachverständigen Dr. B..., S. 155, Bl. 410 GA) belegt, dass sich die Niers in einem Zustand befindet, der auf eine kontinuierliche Entwicklung jedenfalls seit den letzten größeren Ausbau- und Instandsetzungsmaßnahmen in den 60iger Jahren zurückzuführen ist. Der Sachverständige nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen des Sachverständigen R... in seinem Gutachten aus Oktober 1998, wonach die Veränderung des Flussbettes überwiegend in der natürlichen Entwicklung des Flussbettes begründet liegt (S. 154 des Gutachtens; Bl. 409 GA). In diesem Zusammenhang ist auch die Nichtwiederherstellung der Steinstickungen zu sehen. Ob ein etwaiger Verzicht auf Unterhaltungsmaßnahmen im streitgegenständlichen Bereich auf das Niersauenkonzept zurückzuführen ist, kann ebenso dahingestellt bleiben wie ein vom Kläger mangels angeblicher Erhebung des Ist - Zustandes behaupteter Verstoß gegen die sog. Blaue Richtlinie (Richtlinie für die Entwicklung naturnaher Fließgewässer in Nordrhein-Westfalen – Ausbau und Unterhaltung, RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV-5 vom 18.3.2010, MBl. NRW 2010, S. 203, 6. Auflage – die 1. Auflage stammt aus 1980). Selbst wenn im streitgegenständlichen Bereich plangemäße Renaturierungs-maßnahmen durch eine sog. eigendynamische Gewässerentwicklung stattgefunden haben, ist ein Verstoß gegen die Blaue Richtlinie schon deshalb nicht gegeben, weil die Richtlinie nur als „allgemein anerkannte Regel der Technik“ für den Ausbau von Gewässern (§ 100 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW) gilt und die Grundsätze für den Gewässerausbau nach § 67 WHG konkretisiert. Dann aber ist es naheliegend, dass trotz gleicher Abflussmengen der Wasserstand der Niers heutzutage gegenüber Messungen aus den 60iger Jahren erhöht ist, ohne dass dies mit einer Verletzung der Unterhaltungspflicht einhergehen muss. Zwar darf auch eine eigendynamische Gewässerentwicklung nicht zu schädigenden Vernässungen ehemals trockener Ackerflächen führen (vgl. auch die durch Gesetz vom 31.07.2009 eingefügte Regelung des § 28 WHG, woraus sich mittelbar ergibt, dass Änderungen der hydromorphologischen Merkmale – dies ist letztlich eine Renaturierung - eines künstlichen oder erheblich veränderten Gewässers nicht zu signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf die Wasserregulierung, den Hochwasserschutz oder die Landentwässerung führen dürfen). Im Hinblick auf die oben dargestellte Ausbauplanung und die Entwicklung der Niers ist es aber nicht zu beanstanden, dass die Niers nach dem Vortrag des Klägers auf eine Pegelhöhe von 0,8 m gefahren wird, auch wenn die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes dazu führen würde, dass ein Pegelstand von 0,5 m eingehalten werden könnte. Insoweit hat bereits das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 14.01.2005 (a. a. O.) zu Recht festgestellt, dass der Beklagte im Rahmen der allgemeinen Unterhaltungspflicht zur Beseitigung der Rauigkeit nicht verpflichtet gewesen ist, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass die Rauheit des Gewässers erst im Zeitraum ab 1995 erstanden ist bzw. sich in einer für den Kläger nachteiligen Weise verändert hat. Folgerichtig hat der Kläger das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten in seiner Klage in erster Linie in einer unzureichenden Mahd gesehen (vgl. Klageschrift, S. 87; Bl. 101 GA: „Der Anstieg der Niers ist insbesondere auf Verkrautung der Nierssohle zurückzuführen“), auch wenn er zusätzlich geltend gemacht hat, dass auch die Sedimente des Flussbettes ausgeräumt werden müssen. In diesem Zusammenhang weist das Landgericht zu Recht darauf hin, dass die von dem Beklagten durchgeführten Schnittmaßnahmen hinsichtlich Anzahl (in den Schadensjahren zwischen 7 bis 13 im Zeitraum April bis Oktober) und Durchführung (vielfach über die gesamte Sohle und nur teilweise technisch bedingt über weniger Bahnen) pflichtgemäßem Ermessen entsprechen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil (S. 13; Bl. 1447 GA) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Diese Ausführungen werden von dem Kläger mit der Berufung auch nicht konkret in Frage gestellt. Soweit der Kläger im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23.11.2012 (S. 6 ff.; Bl. 1700 ff. GA) einen ausreichenden Schnitt unter Hinweis auf die Anlagen K 66 und 67 als widerlegt ansieht, kann dem nicht gefolgt werden. Der Kläger greift zur Begründung wieder auf eine tatsächlich gemessene Abflussmenge Q zurück, die ausweislich der Abfluss- und Schlüsselkurve (Anl. K 32; Bl. 668 GA) zu einem bestimmten Pegelstand geführt hat. Dies ist jedoch für die Frage des rechtlich zulässigen Pegelstands der Niers, wie bereits dargelegt, nicht relevant. Im Laufe der Zeit eintretende Veränderungen hat der Kläger hinzunehmen. Zutreffend weist das Landgericht ferner darauf hin, dass es an einem Vortrag des Klägers fehlt, bei welcher Entkrautungshäufigkeit eine Beeinträchtigung seines Grundstücks entfallen würde. Damit fehlt es auch an einem ausreichenden Vortrag für die Kausalität der angeblich unzureichenden Entkrautungsmaßnahmen für den eingetretenen Schaden. Soweit der Kläger erstmals im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23.11.2012 vorträgt, der Beklagte hätte angesichts des extremen Krautwuchses jede Woche schneiden müssen (S. 12; Bl. 1706 GA), ist dieser Vortrag gem. § 531 Abs. 2 ZPO verspätet und auch in der Sache nicht weiterführend, da eine wöchentliche Mahd vor dem Hintergrund, dass ein Flurabstand von 1 m nicht garantiert ist, die Grenze der Zumutbarkeit auf jeden Fall überschreiten würde. Auch wenn der Kläger – nochmals vertiefend im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23.11.2012 (S. 10 ff.; Bl. 1704 ff. GA) – unter Bezugnahme auf die Anlage K 25 (Bl. 647 GA) ausführt, dass ein Krautschnitt zu einer Absenkung des Pegels um ca. 50 cm führe, so mag dies durchaus aus dem Diagramm herausgelesen werden können; auf der anderen Seite zeigt dieses Diagramm aber auch, dass es einen deutlichen Zusammenhang zwischen dem Wasserstand der Niers und entsprechenden Niederschlägen gibt, und vor allem, dass der Beklagte mit entsprechenden Schnitten reagiert hat, wenn der Wasserstand entsprechend hoch war. Selbst wenn man unterstellt, dass es bei noch häufigeren Schnitten nicht zu den Spitzenpegeln gekommen wäre, hätte dies ausweislich des Diagramms jedoch nicht dazu geführt, dass eine nach Auffassung des Klägers unschädliche Pegelhöhe von 0,5 m eingetreten wäre. Gemessen wurde der Wasserstand am B... Weg. Dort beträgt die Sohle nach dem Ausbauplan 32,78 m ü. NN (vgl. S. 28 der Klageschrift; B. 42 GA). Eine nach Angaben des Klägers unschädliche Wasserhöhe von 33,28 m ü. NN wurde ausweislich der Skizze zu keiner Zeit erreicht. Das Minimum beträgt 33,5 m ü. NN. Auch der weitere Hinweis des Klägers, dass in der Vergangenheit selbst bei regenarmen Perioden im Sommer die Niers einen mittleren Wasserstand von über 0,8 m gehabt habe, belegt allenfalls, dass andere Einflüsse, insbesondere die natürliche Veränderung der Niers seit den letzten Ausbaumaßnahmen in den 60iger Jahren, für die Höhe des Wasserstands verantwortlich sind, nicht jedoch unzureichende Entkrautungsmaßnahmen. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige Dr. B... in seinem Gutachten (S. 111; Bl. 366 GA) zur Recht ausgeführt, dass der Nierssee von grundsätzlicher Bedeutung für die Steuerbarkeit des Zuflusses der Niers ist. Diese Zuflussregelung dürfte der Grund dafür sein, dass ausweislich des von dem Belagten vorgelegten Diagramms (Klageerwiderung S. 35; Bl. 868) zwischen 1995 bis 2010 im Mittel konstante Pegelwerte vorherrschten. Entsprechendes gilt für den weiteren Vortrag des Klägers, dass Aufzeichnungen aus dem Jahre 2012 zeigten, dass es durchaus möglich sei, die Niers auf einem mittleren Wasserstand von 0,5 m zu fahren. Dass der Beklagte generell in der Lage ist, die Zuflussregelung so zu steuern, dass ein Pegelstand von 0,5 m erreicht wird, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Letztlich führt das Landgericht im Ergebnis zu Recht aus, dass sich das Maß der Entkrautungen auch nicht aus der Sicherstellung eines bestimmten Flurabstands ergeben kann, da dieser von vielfältigen, von der Mahd unabhängigen Faktoren, bestimmt wird. Insgesamt lässt sich eine Verletzung der Gewässerunterhaltungspflicht des Beklagten nicht feststellen, wenn er im Rahmen der auf das Gewässer bezogenen Unterhaltung die Niers nicht auf einer mittleren Wasserhöhe von 0,5 m „fährt“. Dieser Pegel ist ausreichend, um wie es das Landgericht als gerichtsbekannt ausführt, grundsätzlich eine landwirtschaftliche Nutzung niersangrenzender Flächen zu ermöglichen. Dies belegt auch die Aufnahme auf S. 15 der Klageschrift (Bl. 29 GA). Zu Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass die Sicherstellung des Wasserabflusses für die Anliegergrundstücke auf das gewöhnliche Maß beschränkt ist und nicht jedwede Nutzung auf jedem Grundstück zu gewährleisten ist. Insoweit ist zum einen die Situationsgebundenheit eines Grundstücks – wie hier die Lage in der Niersaue –, die das Grundeigentum mit einer immanenten Schranke belastet und dadurch Beschränkungen des Eigentums mit sich bringen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.1969 – IV C 234.65 – BVerwGE 32, 173, 178), zum anderen die besonders schadensanfällige Lage unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit, der ein Maßstab für eine ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 11-07-1991 - III ZR 177/90 – NJW 1992, 39, 41), zu berücksichtigen. Da mithin eine Haftung des Beklagten mangels Pflichtverletzung nicht in Betracht kommt, kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger durch Unterlassen eigener Maßnahmen gegen Bodenfeuchtigkeit für die Schäden einen so gewichtigen Verursachungsbeitrag geleistet hat, dass selbst ein pflichtwidriges Verhalten des Beklagten dahinter zurückstehen müsste. Entschädigungsansprüche aus dem Rechtsinstitut des enteignungsgleichen Eingriffs oder des enteignenden Eingriffs wegen der Umsetzung des sog. Niersauenkonzepts scheitern schon daran, dass - wie bereits ausgeführt – ein Gewässerausbau im Einflussbereich des klägerischen Grundstücks nicht stattgefunden hat. Konkrete Maßnahmen mit Ausnahme des Einbaus der Matthiesen-Inseln – der allein offensichtlich nicht zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks führen konnte - sind nicht vorgetragen. Das zielgerichtete Unterlassen von Unterhaltungsmaßnahmen, das auf einem einheitlichen Konzept beruht, mag zwar auch als positives Tun gewertet werden können. Es ist jedoch – auch vor dem Hintergrund der dargestellten historischen Entwicklung - nicht ersichtlich, dass das Grundstück des Klägers für die Allgemeinheit gleichsam aufgeopfert worden wäre. Vorliegend wirkt sich, wie bereits ausgeführt, die situationsbedingte Belastung des klägerischen Grundstücks (vgl. dazu BGH Urteil vom 20.02.1992 - III ZR 188/90 – NJW 1992, 3229 ff.) als Niersauengrundstück aus, ohne dass dies einen Entschädigungsanspruch rechtfertigen würde. Schließlich fehlt es für eine Haftung aus enteignungsgleichem Eingriff an dem Merkmal der Rechtswidrigkeit. Ebenso wenig stehen dem Kläger vertragliche Ausgleichsansprüche zu. Der Vertrag vom 18.10.1999 (Anl. K 27; Bl. 649 ff. GA) gilt allenfalls für Ausbaumaßnahmen, die im Bereich des klägerischen Grundstücks gerade nicht anzutreffen sind. Zudem ist das im Vertrag geregelte förmliche Verfahren nicht durchgeführt worden. Da weder eine unzureichende Gewässerunterhaltung noch ein ungenehmigter Gewässerausbau vorliegen, ist auch der mit der Klageerweiterung geltend gemachte Anspruch wegen eines existenzvernichtenden Eingriffs gem. §§ 823 BGB bzw. aus dem Vertrag vom 18.10.1999 unbegründet. Ein Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB ist nicht ansatzweise schlüssig vorgetragen. Da eine Haftung des Beklagten mithin unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt ausscheidet, kann dahingestellt bleiben, ob der Schaden der Höhe nach schlüssig vorgetragen ist bzw. ob Teile des Anspruchs verjährt sind. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze des rechtfertigen nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Berufungsstreitwert: 3.513.158,16 EUR.