Beschluss
I-3 Wx 241/12
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2013:0111.I3WX241.12.00
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Tenor
Auf das Rechtsmittel wird der angefochtene Beschluss geändert.Das Standesamt Düsseldorf wird angewiesen, den Eintragvom 29. November 1991 zu Nr. 2212/1990 im Geburtenregister bezüglich des Geburtsnamens der Beteiligten zu 3 dahin zu berichtigen, dass dieser „D.“ (nicht: „D.-H.“) lautet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Wert: 3.000,- Euro
Entscheidungsgründe
Auf das Rechtsmittel wird der angefochtene Beschluss geändert.Das Standesamt Düsseldorf wird angewiesen, den Eintragvom 29. November 1991 zu Nr. 2212/1990 im Geburtenregister bezüglich des Geburtsnamens der Beteiligten zu 3 dahin zu berichtigen, dass dieser „ D.“ (nicht: „D.-H.“) lautet. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Wert: 3.000,- Euro G r ü n d e : I. Die Beteiligte zu 3 wurde am 02. April 1990 nichtehelich geboren und erhielt den Familiennamen ihrer Mutter „D.“. Der Beteiligte zu 2 erkannte die Vaterschaft an. Die Beteiligten zu 1 und 2 heirateten am 26. Juli 1991; eine Erklärung über einen gemeinsamen Ehenamen gaben sie nicht ab. Unter demselben Datum erklärten die Beteiligten zu 1 und 2 übereinstimmend gegenüber dem Beteiligten zu 4, die Beteiligte zu 3 solle als Familiennamen den Doppelnamen „D.-H.“ führen. Mit Schreiben vom 04. September 1991 teilte der Beteiligte zu 4 mit, da die Beteiligten zu 1 und 2 keinen gemeinsamen Ehenamen führten, bestehe für sie zur Zeit nicht die Möglichkeit, den Geburtsnamen ihres Kindes zu bestimmen. Da sie jedoch wünschten, dass ihr Kind den bisherigen Namen nicht beibehalten solle, könne die Beischreibung der Legitimation bis zur eventuellen gesetzlichen Regelung ausgesetzt werden. Ferner heißt es dort: „ Ich bitte Sie, mir mitzuteilen, ob dies in Ihrem Interesse ist oder ob Sie sich doch darauf einigen, dass Ihr Kind den jetzigen Geburtsnamen behalten soll. Bitte bedenken Sie, dass diese Entscheidung nicht rückgängig zu machen ist.“ Im Schreiben vom 03. Oktober 1991 vertraten die Beteiligten zu 1 und 2 die Ansicht, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 1991 (1 BvL 83/86 und 24/88= NJW 1991, 1602) eröffne die Möglichkeit der Bestimmung des Geburtsnamens der Beteiligten zu 3 in dem beantragten Sinne und baten um nähere Begründung für die der Anfrage vom 04. September 1991 zugrunde gelegten Ansicht. Hierauf entgegnete der Beteiligte zu 4 unter dem 25. Oktober 1991, mit Blick auf eine zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts herausgegebene Mitteilung des Bundesministers des Inneren nach Abstimmung mit dem Bundesminister der Justiz (vgl. Rundschreiben des Bundesministers des Inneren an die Innenminister/Senatoren für Inneres der Länder – V II 6 – 133 211-1/1 vom 19. März 1991= StAZ 1991, 144) müsse bis zu einer gesetzlichen Regelung davon ausgegangen werden, dass es bei einer Legitimation beim bisherigen Kindesnamen bleibe; dazu, ob die für das erste Kind getroffene Namensbestimmung auch für weitere Kinder bindend ist, müsse ebenfalls die zu treffende gesetzliche Regelung abgewartet werden. Die Erklärung über den Familiennamen des Kindes vom 26. Juli 1991 liege vor, so dass sie, die Standesbeamtin, sich erlaube, „die Beischreibung der Legitimation bis zur gesetzlichen Regelung auszusetzen.“ Am 15. November 1991 übersandte der Beteiligte zu 4 dem Beteiligten zu 2 eine Ablichtung des Runderlasses des Innenministeriums vom 26. März 1991, wonach bis zu einer gesetzlichen Regelung davon ausgegangen werden müsse, dass es sich bei einer Legitimation durch die Eheschließung von Eltern, die ihren zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namen weiterführen, beim bisherigen Namen der Kinder bleibe; die Eltern hätten in diesem Fall – auch im Hinblick auf etwaige an § 1720 BGB anzulehnende Mitwirkungsbefugnisse der Kinder – derzeit keine Möglichkeit, eine Bestimmung des Geburtsnamens der durch die Eheschließung legitimierten Kinder zu treffen. Am 29. November 1991 trug der Beteiligte zu 4 für die Beteiligte zu 3 den Doppelnamen „D.-H.“ im Geburtenregister ein, weil er – wie am 09. Dezember 1992 auch der Senat unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 1991 (3 Wx 474/92 StAZ 1993, 47=FamRZ 1993, 1483) – nunmehr die Auffassung vertrat, dass es der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) gebiete, Eltern, die keinen gemeinsamen Ehenamen führen, zu gestatten, auch für ein vorehelich geborenes, durch die Eheschließung legitimiertes Kind einen Doppelnamen wählen. Da das Standesamt den Beteiligten zu 1 bis 3 die Eintragung nicht mitteilte, gingen sie in der Folge davon aus, dass die Beteiligte zu 3 (weiter) den Familiennamen „D.“ trage. Unter diesem Nachnamen ist die Beteiligte zu 3 bislang stets im Rechtsverkehr aufgetreten und allgemein bekannt. Erst als die Beteiligte zu 3 im Herbst 2011 für ihre Anmeldung zum Staatsexamen eine Abschrift aus dem Geburtenbuch beantragte, ergab sich, dass sie mit dem Doppelnamen „D.-H.“ eingetragen war. Das Amtsgericht hat den Antrag vom 09. November 2011 auf Berichtigung des Geburtenregisters des Standesamtes Düsseldorf 2212/1990 bezüglich des Geburtsnamen der Beteiligten zu 3 durch Beschluss vom 06. März 2012 zurückgewiesen und hat im Wesentlichen ausgeführt, das Gericht dürfe eine Berichtigung von Registereinträgen nur dann anordnen, wenn der Registereintrag falsch sei. Dies sei indes nicht der Fall. Die Eintragung des Doppelnamens entspreche der Rechtslage zum Zeitpunkt der Eintragung. Beide Eltern hätten am 26. Juli 1991 anlässlich ihrer Eheschließung den Nachnamen D.-H. für das Kind bestimmt. Zu jenem Zeitpunkt habe aufgrund Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 1991 zu §§ 1355 Abs. 2 BGB, 1616 BGB gegolten, dass bei nicht getroffener Bestimmung eines Ehenamens im Zeitpunkt der Eheschließung jeder Ehegatte seinen Namen weiterführe und die Eltern eines ehelich geborenen Kindes bei fehlendem gemeinsamen Familiennamen der Eltern gegenüber dem Standesbeamten den Familiennamen der Mutter, den Familiennamen des Vaters oder einen hieraus gebildeten Doppelnamen bestimmen können. Diese Übergangsregelung sei dabei mangels Fehlens eines sachlich Grundes für eine abweichende Handhabung auch auf die Fälle der Legalisation nichtehelich geborener Kinder aufgrund nachträglicher Eheschließung der Eltern angewandt worden [vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9.12.1992, 3 Wx 474/92]. Die Eintragung des Doppelnamens entspreche damit der damaligen Rechtslage und dürfe nicht berichtigt werden. Die Erklärung vom 26. Juli 1991 bezüglich der Namensführung des Kindes könne nach Eintragung auch nicht mehr zurückgenommen werden. Es handele sich um ein einmaliges Wahlrecht. Sei die Wahl des Namens getroffen, so sei das Wahlrecht verbraucht. Ebenso wenig sei eine Anfechtung möglich, zumal auch ein Anfechtungsgrund nicht ersichtlich sei. Zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung vom 26. Juli 1991 habe diese nach dem eigenen Vortrag der Beteiligten zu 1 und 2 ihrem damaligen Willen entsprochen. Unerheblich für die Beurteilung der Frage der Richtigkeit der Eintragung sei, unter welchem Namen die Beteiligte in der Folgezeit im Rechtsverkehr aufgetreten ist und mit welchem Namen sie sich identifiziert. Bei dem Verfahren nach § 48 PStG sei rein formal die Frage der Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit der Eintragung zu klären. Diese Aspekte könnten jedoch in einem Verfahren über eine öffentlich-rechtliche Namensänderung, auf dessen Möglichkeiten das Standesamt bereits hingewiesen habe, vorgebracht werden. Hiergegen haben sich die Beteiligten zu 1 bis 3 beschwert. Sie haben beantragt, unter Änderung des angefochtenen Beschlusses den Beteiligten zu 4 anzuweisen, das Geburtenregister 2212/1990 dahin zu berichtigen, dass der am 29. November 1991 erfolgte Eintrag des Doppelnamens „D.-H.“ als Familienname der Beteiligten zu 3 beseitigt wird. Die Beteiligten zu 1 bis 3 haben geltend gemacht, der Eintrag des Doppelnamens als Familienname der Beteiligten zu 3 in das Geburtenregister am 29. November 1991 sei ohne entsprechende Willenserklärung erfolgt. Nach der an der Erlasslage orientierten Rechtspraxis der Standesämter habe es zur Zeit der Eintragung ein Wahlrecht der Eltern hinsichtlich des Namens auch für ein außerehelich geborenes, durch Eheschließung legitimiertes, Kind nicht gegeben. Die Eintragung habe nicht dem vom Standesamt zu erforschenden Willen der Antragsteller entsprochen, weil die Antragsteller nach dem Schreiben des Standesamts vom 25. Oktober 1991 und dem dortigen Hinweis auf die Erlasslage das Gesuch als gescheitert betrachtet hätten. Der Berichtigungsanspruch stehe der Beteiligten zu 3 auch mit Blick darauf zu, dass sich im Vertrauen auf die Fortgeltung ihres ursprünglichen Namens ihre Persönlichkeit und ihre individuelle und soziale Identität herausgebildet hätten, die es zu schützen gelte. Auf ein öffentlich-rechtliches Namensänderungsverfahren brauche sie sich nicht verweisen zu lassen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 27. September 2012 nicht abgeholfen, die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt und zur Begründung ausgeführt, die Eintragung des Doppelnamens sei nicht fehlerhaft gewesen, so dass eine Berichtigung gemäß § 48 PStG ausscheide. Zwar habe im Zeitpunkt der Eintragung des Doppelnamens durch das Standesamt lediglich der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 1991 vorgelegen, der sich mit der Frage der Namensführung ehelich geborener Kinder beschäftigte; diese Entscheidung habe das Standesamt Düsseldorf indes auch auf die Fälle nichtehelich geborener Kinder übertragen dürfen. Denn die Rechtslage zur Frage der Namensführung nichtehelicher Kinder habe sich nicht erst im Nachhinein durch gerichtliche Entscheidungen geändert, sondern habe bereits zum Zeitpunkt der Eintragung vom 29. November 1991 bestanden. Eine Ungleichbehandlung nicht ehelicher Kinder gegenüber ehelichen Kindern auf dem Gebiet des Namensrechts sei von Anfang an rechtswidrig gewesen. Auf die Frage, wann sich diese Auffassung in der Praxis der Standesämter und Gerichte durchgesetzt hat, komme es nicht an. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ergebe sich aus der Korrespondenz vor der Eintragung auch nicht, dass diese das Begehren, den Familiennamen „D.-H.“ eintragen zu lassen, aufgegeben haben. Das Gegenteil sei der Fall. Auf das erste ablehnende Schreiben des Standesamts hin hätten die Beteiligten zu 1 und 2 sich am 03. Oktober 1991 wiederum an das Standesamt gewandt und ausgeführt, eine Ungleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder sei nicht nachzuvollziehen. Hierauf habe das Standesamt am 25. Oktober 1991 geantwortet („Ihre Erklärung über den Familiennamen des Kindes vom 26.7.1991 liegt mir hier vor, so dass ich mir erlaube die Beschreibung der Legitimation bis zur gesetzlichen Regelung auszusetzen.") Hieraus werde deutlich, dass das Standesamt das Begehren, den Familiennamen D.-H. einzutragen, weiter überprüfen und ggf. auch im Sinne der Antragsteller entscheiden werde. Ein Schweigen auf dieses Anschreiben bedeute damit gerade nicht, dass die Eltern diesen Familiennamen nicht mehr eingetragen haben möchten; vielmehr sei zu erwarten gewesen, dass sie diesem Procedere widersprechen, wenn sie den Namen ausschließlich dann eingetragen haben möchten, wenn dies kurzfristig möglich ist. Hinzu komme, dass die Eintragung tatsächlich dann in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dieser Korrespondenz nur etwa einen Monat später erfolgt sei, so dass aus Sicht des eintragenden Standesamts alles dafür gesprochen habe, dass an dem Begehren festgehalten wurde. Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeschrift stützten gerade die Auffassung des erkennenden Gerichts, dass die Beschwerdeführer auf die öffentlich-rechtliche Namensänderung zu verweisen seien. Denn die die vorgebrachten wertenden Aspekte seien in dem formalen Verfahren nach dem PStG gerade nicht zu berücksichtigen. Die Beteiligte zu 1 bis 3 haben ergänzend ausgeführt, der Beteiligte zu 4 hätte erkennen können und müssen, dass die Antragsteller spätestens aufgrund des Schreibens vom 25. Oktober 1991 ihr Begehren auf zeitnahe Änderung des Familiennamens der Beteiligten zu 3 als endgültig gescheitert angesehen und deshalb aufgegeben hatten. Um eine nachträgliche Änderung des Familiennamens der Beteiligten zu 3 gehe es den Antragstellern nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die gemäß § 58 FamFG statthafte Beschwerde ist begründet. 1. a) Nach §§ 47, 48 PStG kann eine Unrichtigkeit des Geburtenregisters berichtigt werden. Berichtigung ist die nachträgliche Änderung des Wortlauts eines durch Unterschrift des Standesbeamten abgeschlossenen Eintrags in einem Personenstandsbuch durch Richtigstellung einer von Anfang an bestehenden Unrichtigkeit (OLG Hamm, StAZ 1988, 40, 42). Praktisch macht jede Verletzung einer materiellrechtlichen oder verfahrensrechtlichen Vorschrift den Eintrag unrichtig und berichtigungsbedürftig (Gaaz/Bornhofen, a.a.O. § 47 Rdz. 7). b) Unrichtig und daher zu berichtigen wäre die Eintragung vom 29. November 1991 in das Geburtenregister demnach, wenn zur vollen Überzeugung des Gerichts feststünde, dass der Beteiligte zu 4 durch die Eintragung des Doppelnamens D.-H. für die Beteiligte zu 3 gegen eine verfahrensrechtliche oder materiellrechtliche Vorschrift verstoßen hätte. Dies ist der Fall. Die Eintragung vom 29. November 1991 ist verfahrensrechtlich zu beanstanden, weil ihr eine – fortgeltende - auf Eintragung in das Geburtsregister gerichtete Namenserklärung nicht (mehr) zugrunde lag. Es mag dahinstehen, ob sich die vom Standesamt als Aussetzung bezeichnete Handhabung einer Zurückstellung seiner Entscheidung im Personenstandsrecht überhaupt und insbesondere im Hinblick auf die Eintragung eines erklärten Familiennamens für eine bestimmte Zeitspanne, bis zum Eintritt oder Nichteintritt eines Ereignisses oder gar auf unbestimmte Zeit von vornherein schon deshalb verbietet, weil die im Rechtsverkehr der Individualisierung einer Person dienende Bezeichnung mit ihrem Familiennamen einen Schwebezustand nicht verträgt. Jedenfalls konnte und durfte der Beteiligte zu 4 nach Lage der Dinge bei der Eintragung des Doppelnamens „D.-H.“ für die Beteiligte zu 3 am 29. November 1991 nicht davon ausgehen, dass die Eintragung vom kontinuierlichen Willen der Beschwerdeführer, ursprünglich kundgetan in der Namenserklärung für die Beteiligte zu 3 vom 26. Juli 1991 [„D.-H.“], verbunden mit der Bitte, dieselbe erforderlichenfalls als Antrag auf Namensänderung ansehen, gedeckt war. Auf das Schreiben des Beteiligten zu 4 vom 04. September 1991, wonach für die Beteiligten zu 1 und 2 zur Zeit nicht die Möglichkeit bestehe, den Geburtsnamen zu bestimmen, die Beischreibung der Legitimation bis zur eventuellen gesetzlichen Regelung ausgesetzt werden könne und um Mitteilung gebeten werde, ob dies in ihrem Interesse liege oder sie sich doch darauf einigen, dass das Kind den jetzigen Geburtsnamen behalten soll, haben die Beteiligten zu 1 und 2 von ihrem Gesuch zwar nicht Abstand genommen, sondern unter dem 03. Oktober 1991 die Ansicht vertreten, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 1991 (1 BvL 83/86 und 24/88) eröffne die Möglichkeit der Bestimmung des Geburtsnamens der Beteiligten zu 3 in dem beantragten Sinne und um nähere Begründung für die der Anfrage vom 04. September 1991 zugrunde gelegten Ansicht gebeten. Hierauf hat der Beteiligte zu 4 allerdings unter dem 25. Oktober 1991 entgegnet, mit Blick auf eine zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts herausgegebenen Mitteilung des Bundesministers des Inneren nach Abstimmung mit dem Bundesminister der Justiz müsse bis zu einer gesetzlichen Regelung davon ausgegangen werden, dass es bei einer Legitimation beim bisherigen Kindesnamen bleibe; dazu, ob die für das erste Kind getroffene Namensbestimmung auch für weitere Kinder bindend ist, müsse ebenfalls die zu treffende gesetzliche Regelung abgewartet werden. Die Erklärung über den Familiennamen des Kindes vom 26. Juli 1991 liege vor, so dass sie, die Standesbeamtin, sich erlaube, „die Beischreibung der Legitimation bis zur gesetzlichen Regelung auszusetzen.“ Damit war klar, dass der Beteiligte zu 4 davon ausging, das aufrecht erhaltene Gesuch nach gegenwärtiger Rechtslage zurückweisen zu müssen. Dies hat er dadurch bekräftigt, dass er am 15. November 1991 dem Beteiligten zu 2 eine Ablichtung des Runderlasses des Innenministeriums vom 26. März 1991 übersandte, wonach bis zu einer gesetzlichen Regelung davon ausgegangen werden müsse, dass es sich bei einer Legitimation durch die Eheschließung von Eltern, die ihren zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namen weiterführen, beim bisherigen Namen der Kinder bleibe und die Eltern derzeit nicht die Möglichkeit hätten, den Geburtsnamens der durch die Eheschließung legitimierten Kinder zu bestimmen. Hierdurch hatte der Beteiligte zu 4 einen Vertrauenstatbestand dahin geschaffen, dass die Beteiligten zu 1 und 2 und 3 sich darauf sollten verlassen können, dass ohne die erwartete gesetzliche Regelung und ohne weitere Nachricht vom Standesamt eine Entscheidung über ihren Antrag nicht ergehen werde. Mit Blick hierauf konnte und durfte aber der Beteiligte zu 4 nicht annehmen, dass die seitens der Beteiligten zu 1 und 2 abgegebene Namenserklärung für die Beteiligte zu 3 vom 26. Juli 1991 („D.-H.“) bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, hier dem 29. November 1991, fortgelten sollte, namentlich nicht im Falle unveränderter Verhältnisse, also insbesondere nicht ohne die in den Schreiben vom 04. September und 25. Oktober 1991 angesprochene „gesetzliche Regelung“, nämlich schlicht aufgrund einer neuen – wenn auch der Sache nach zutreffenden, später vom Senat geteilten (3 Wx 474/92 StAZ 1993, 47=FamRZ 1993, 1483) – rechtlichen Bewertung. Hiernach ist die Eintragung des Doppelnamens D.-H. im Geburtenregister am 29. November 1991 als formell fehlerhaft anzusehen, weil ihr nach den gegebenen, von dem Beteiligten zu 4 selbst maßgeblich geschaffenen Umständen die Namenserklärung vom 26. Juli 1991 nicht mehr zugrunde lag, weshalb auf das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 bis 3 die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts zu ändern und der Beteiligte zu 4 zur Berichtigung des Eintrags nach §§ 47, 48 PStG anzuweisen war. 2. Eine Kostenentscheidung ist gemäß §§ 81 FamFG, 51 Abs. 1 Satz 1 PStG nicht veranlasst. Nach § 51 Abs. 1 Satz 2 PStG ist die Aufsichtsbehörde von Gerichtskosten befreit. Es besteht kein Anlass, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen, § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. 3. Die auf § 70 Abs. 2 Nr. 1/2 FamFG beruhende Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt mit Blick auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage der Bindungskontinuität bzw. der Fortgeltung einer gegenüber dem Standesamt erklärten Namenswahl. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft, §§ 70 ff FamFG. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentliches Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.