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Beschluss

II-7 UF 150/12

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2013:0124.II7UF150.12.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Neuss vom 31.05.2012 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Verfahrenswert: 1.187,33 €.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Neuss vom 31.05.2012 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Verfahrenswert: 1.187,33 €. Gründe: I. Der Antragsteller begehrt die Aussetzung einer durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung seiner Rente bei der Antragsgegnerin zu 2) nach § 33 VersAusglG. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 1) waren verheiratet. Ihre Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 01.09.2009 (Az.: 51 F 12/07) rechtskräftig geschieden. Zum Versorgungsausgleich erging folgende Entscheidung: Vom Versicherungskonto-Nr.: 13 ... des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden auf das Versicherungskonto-Nr.: 13 ... der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland Rentenanwartschaften von monatlich 510,71 €, bezogen auf den 31.07.2007, übertragen. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 01.09.2009, auf den die Verbundentscheidung erging, wurden u. a. die Folgesache nachehelicher Unterhalt (die Antragsgegnerin zu 1) hatte Unterhalt in Höhe von monatlich 1.600,50 € gefordert) und die Folgesache Zugewinn durch Vergleich beendet. Der Vergleich lautet wie folgt: „1.Der Antragsteller verpflichtet sich, zum Ausgleich des nachehelichen Unterhalts, sowie zur Übertragung des Miteigentumsanteils der Antragsgegnerin an ihn an der Immobilie M.straße in K.– Grundbuch von K. Bl. xx – an die Antragsgegnerin insgesamt einen Betrag von 115.000 € zu zahlen. Die Zahlung ist fällig zum 31. Oktober 2009“. Der am 29.01.1958 geborene Antragsteller bezieht seit dem 01.06.2011 von der Antragsgegnerin zu 2) eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Diese beträgt ab dem 01.01.2012 1.050,76 €. Aufgrund des Versorgungsausgleichs ist die Rente um monatlich 510,71 € gekürzt worden. Neben den Renteneinkünften verfügt der Antragsteller über Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von monatlich 1.807 €. Die am 16.08.1962 geborene Antragsgegnerin zu 1) bezieht gegenwärtig keine Versorgung aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich. Unterhalt zahlt der Antragsteller an sie nicht. Der Antragsteller hat vorgetragen, die Antragsgegnerin zu 1) hätte ohne den Abfindungsvergleich und ohne die bei ihm vorgenommene Kürzung der Rente durch den Versorgungsausgleich einen Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich 1.348,92 €. Deshalb sei die Kürzung der laufenden Versorgung auszusetzen. Wie der Abfindungsbetrag von 115.000 € zustande gekommen sei, sei heute nicht mehr nachvollziehbar, eine konkrete Aufteilung sei nicht erfolgt. Der Antragsteller hat beantragt, die durch Bescheid der D. vom 03.11.2011 aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Neuss, Familiengericht, vom 01.09.2009, Az.: 51 F 12/07, vorgenommene Kürzung der Rente des Antragstellers bei der D. (Versicherungs-Nr.: 13 ...) in Höhe von monatlich 510,71 € auszusetzen. Die Antragsgegnerin zu 1) hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, § 33 VersAusglG finde vorliegend keine Anwendung. Der am 01.09.2009 abgeschlossene Vergleich regele lediglich Zugewinnausgleichsansprüche, eine weitergehende Regelung über den Unterhalt sei nicht getroffen worden. Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung vom 31.05.2012 den Antrag des Antragstellers abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, § 33 VersAusglG setzte voraus, dass die ausgleichsberechtigte Person bei ungekürzter Versorgung einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen den Antragsteller hätte bzw. , dass die Kürzung der Rente Einfluss auf den Unterhalt habe. Dies sei aber nicht der Fall, wenn – wie hier – ein Unterhaltsanspruch gar nicht mehr bestehe. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde und macht geltend, auch abgefundene Unterhaltsansprüche unterfielen § 33 VersAusglG. Die Antragsgegnerin zu 1) werde in die Lage versetzt, durch die Abfindung Zinserträge zu erzielen und daraus ihren Unterhalt zu bestreiten. Auf Seiten des Antragstellers sei durch die Einmalzahlung eine ähnliche Belastung eingetreten wie durch die ratierliche Unterhaltszahlung für nachehelichen Unterhalt. Wegen der vergleichbaren Situation müsse § 33 Abs. 3 VersAusglG deshalb Anwendung finden. Die Antragsgegnerin zu 1) ist der Beschwerde entgegengetreten und verweist darauf, die gezahlten 115.000 € hätten sich auf den Zugewinnausgleich bezogen. Der Zusatz hinsichtlich des Unterhalts sei lediglich aufgenommen worden, weil die Parteien damals davon ausgegangen seien, dass ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung kein Unterhaltsanspruch mehr bestehe. II. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Vorliegend findet das zum 01.09.2009 in Kraft getretene Versorgungsausgleichsgesetz Anwendung, da der Antrag, den Versorgungsausgleich auszusetzen, im Januar 2012 gestellt wurde. Nach § 49 VersAusglG findet das bis zum 31.08.2009 geltende Recht auf Anträge, die auf einen zeitlich begrenzten Wegfall der Kürzung der Versorgung nach § 5 VAHRG a. F. gerichtet sind, nur dann Anwendung, wenn sie vor dem 01.09.2009 eingegangen sind. Die Voraussetzungen des danach anwendbaren § 33 VersAusglG für eine Aussetzung der Versorgung liegen nicht vor. § 33 VersAusglG setzt voraus, dass die ausgleichsberechtigte Person bei ungekürzter Versorgung einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen den Ausgleichsverpflichteten hätte. Die Kürzung der Rente muss Einfluss auf den Unterhalt haben. Dies ist nicht der Fall, wenn wie hier – Unterhalt gar nicht mehr geschuldet wird, weil Unterhaltsansprüche abgefunden worden sind. Sinn und Zweck des § 33 VersAusglG ist es, einen verfassungswidrigen Zustand zu vermeiden, der dadurch einträte, dass der ausgleichspflichtige neben der grundsätzlich hinzunehmenden Rentenkürzung zusätzlich durch Unterhaltszahlungen belastet wird, durch die er in der Freiheit seiner Lebensführung weiter eingeschränkt würde. Verfassungsrechtlicher Anknüpfungspunkt für die Aussetzung der Rentenkürzung ist daher die neben der Kürzung der Rente aus dem Regelsicherungssystem tretende Unterhaltsbelastung des Ausgleichspflichtigen (vgl. BGH NSW VersAusglG,§ 32, Beschluss vom 07.11.2012, XII ZB 271/12 bei juris Rn 20). Diese verfassungswidrige Situation zu vermeiden entspricht auch einer in der Gesetzesbegründung hervorgehobenen Zielsetzung (vgl. BT-Drs. 16/10144, S. 72). Ein Einfluss auf die bestehende Unterhaltsverpflichtung durch die Kürzung der laufenden Versorgung kommt jedoch von vornherein nicht in Betracht, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte entweder wirksam auf Unterhalt verzichtet hat oder – wie hier – ein Unterhaltsanspruch deshalb nicht mehr in Betracht kommt, weil etwaige Unterhaltsansprüche abgefunden worden sind. Deshalb kann in einem solchen Fall nach der auch eine Aussetzung der Kürzung nach § 33 VersAusglG nicht erfolgen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 24.10.2012, Az.: 25 UF 50/12, bei juris Rn. 13 ff. m. w N. auch zur Gegenmeinung). Insbesondere kommt es nicht mehr zu einer Doppelbelastung des Ausgleichsverpflichteten durch die Kürzung der Versorgung und die Zahlung von Unterhalt. Dem steht nicht entgegen, dass nach § 5 VAHRG a. F. der Bundesgerichtshof das Unterhaltsprivileg auch in solchen Fällen einräumte (vgl. BGH FamRZ 1994, 1171). Eine entsprechende Anwendung auch im Rahmen des § 33 VersAusglG kommt nicht in Betracht. Zutreffend verweist das Kammergericht nach Auffassung des Senats darauf, dass der Gesetzgeber mit § 33 VersAusglG – anders als noch nach § 5 VAHRG – nicht jede aus der Kürzung der Versorgung sich ergebende Härte für den ausgleichspflichtigen Ehegatten vermeiden will , sondern sich darauf beschränkt eine Doppelbelastung durch Kürzung der Versorgung und daneben zu befriedigende Unterhaltspflichten vermeiden will (vgl. BT-Drs. 16/10144, S. 74; KG a. a. O., bei juris Rn. 15). So ist die Aussetzung der Kürzung der Versorgung auf die Höhe des den Ausgleichspflichtigen belastenden Unterhaltsanspruch begrenzt. § 33 Abs. 2, Abs. 3 VersAusglG gleicht den zu leistenden Unterhalt nicht zwangsläufig in voller Höhe aus. Bei geringer Unterhaltshöhe entfällt ein Ausgleich. Überdies kommt es nach dem Gesetz nicht mehr zu einer rückwirkenden Entlastung, § 34 Abs. 3 VersAusglG. Es reicht deshalb nach Auffassung des Senats auch nicht mehr - wie noch nach altem Recht - aus, dass der Verpflichtete über den Zeitpunkt seiner Leistung hinaus wegen der geleisteten Abfindung in seiner Lebensführung, und sei es auch nur durch eine Kreditbelastung oder den Verlust von Kapitaleinnahmen, eingeschränkt sein könnte. Anders als § 5 VAHRG trifft der Gesetzgeber mit § 33 VersAusglG keine pauschalierende Regelung mehr, bei der es auf besondere Umstände des Einzelfalles nicht ankommt. Vielmehr geht es in der Hauptsache um eine Kompensation für eine Doppelbelastung des ausgleichs- /und unterhaltspflichtigen Ehegatten. Deshalb ist aufgrund eines bereits vor der Kürzung der laufenden Versorgung durch Abfindung erloschenen Unterhaltsanspruch eine Aussetzung der Kürzung nicht mehr gerechtfertigt (vgl. insgesamt auch Gutdeutsch, FamRB 2010, 149 ff. m.w.N.). Zugleich soll ein möglicher Missbrauch des Unterhaltsprivilegs zu Lasten der Versorgungsträger verhindert werden (vgl. BT-Drs. 16/10144, S. 72). Gerade diese Missbrauchsmöglichkeit ist aber eröffnet, wenn – wie hier – die Beteiligten die tatsächlichen Grundlagen, Höhe und Dauer des Unterhaltsanspruches bei der Festlegung des Abfindungsbetrages ungeklärt gelassen haben und in die Abfindung der Zugewinnausgleichsanspruch einbezogen wurde, ohne dass zwischen Zugewinnausgleichsanspruch und Unterhaltsanspruch genauer differenziert wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Der Beschwerdewert ergibt sich aus §§ 40, 50 Abs. 1 FamGKG. Da die vorliegende Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt und in der Literatur umstritten ist, hat der Senat gemäß § 70 Abs. 2 FamFG die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Frage, ob die zu § 5 VAHRG in Parallelfällen ergangene Rechtsprechung auf § 33 FamFG zu übertragen ist, hat grundsätzliche Bedeutung. Nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG konnte ein Erörterungstermin entfallen, weil die Entscheidung nur auf der Beurteilung einer Rechtsfrage basiert und die Beteiligten diesbezüglich Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG Bezug genommen. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.