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Beschluss

I-23 U 72/12

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2013:0129.I23U72.12.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 2. gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 19. März 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten zu 2. auferlegt.

Das  Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom19. März 2012 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten zu 2. gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 19. März 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten zu 2. auferlegt. Das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom19. März 2012 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e : A. Der Kläger nimmt - auf Basis der im vorherigen selbständigen Beweisverfahren erstatteten Gutachten des Sachverständigen K (174, 302, 478 ff. BA) - die Beklagte zu 1. (als Natursteinverlegerin, insoweit insolvenzbedingte Klagerücknahme in 1. Instanz, vgl. 33 GA), die Beklagte zu 2. (als Estrichlegerin) und den Beklagten zu 3. (als Architekten) wegen Mängeln von Fußbodenverlegearbeiten im Rahmen des Neubaus eines Ärzte- und Therapiehauses in H auf Schadensersatz in Höhe von 76.291,67 EUR nebst Zinsen sowie Feststellung der weitergehenden Ersatzpflicht in Anspruch. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage gegen die Beklagten zu 2. und 3. nach ergänzender Beweisaufnahme durch schriftliche (88/102 ff. GA) und mündliche Ergänzungsgutachten des Sachverständigen K (102/120 ff. GA) in vollem Umfang entsprochen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Haftung des Beklagten zu 3. folge aus §§ 634 Nr. 4, 280 BGB, da er die Planungs- und Überwachungsleistungen mangelhaft erbracht habe (vgl. im Einzelnen: Seite 2 ff., dort zu I., insoweit nicht Berufungsgegenstand). Die Haftung der Beklagten zu 2. folge aus § 13 Ziff. 1, 7 Abs. 3 VOB/B, da - unter Berücksichtigung der überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen K - die Estricharbeiten mangels Einarbeitung der zur Verhinderung der später eingetretenen Rissbildung notwendigen Fugen wesentliche Mängel aufwiesen und die Risse nach dem Schadensbild (zahlreiche und große Risse in Flächenmitte) auch nicht auf einer zu frühen Verlegung der Bodenplatten auf den noch nicht belegungsfertigen Estrich beruhten. Die Beklagte zu 2. habe den Mangel auch zu vertreten, da sie ihrer Bedenkenhinweispflicht nicht nachgekommen sei. Die Höhe des erstattungsfähigen Schadens folge aus den vom Sachverständigen nachvollziehbar bezifferten Reparaturkosten. Ein dem Kläger grundsätzlich zurechenbares Mitverschulden des Beklagten zu 3. sei nicht dargelegt, da die Beklagte zu 2. als Fachunternehmen habe wissen müssen, dass ausreichend Dehnungsfugen in den Estrich hätten eingearbeitet werden müssen. Der Feststellungsantrag sei wegen der derzeitigen Unmöglichkeit einer genauen Bezifferung des Schadens zulässig und begründet. Die Beklagte zu 2. und 3. hafteten als Gesamtschuldner. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten zu 2., zu deren Begründung sie unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen vorträgt: Wie sie bereits in erster Instanz ausgeführt habe, seien die im Natursteinbelag aufgetretenen Risse einzig auf die im Zeitpunkt der Belegung mit Naturstein nicht gegebene Belegreife zurück zu führen, d.h. der hier in einer Stärke von 7 cm schwimmend (ohne Fußbodenheizung) verlegte Zementestrich sei zum Zeitpunkt der Verlegung der Natursteins noch nicht ausreichend trocken gewesen. Nach den von ihr am 04.07.2003 vorgenommenen Estrichverlegearbeiten seien - nach einer angeblichen Messung der Restfeuchte durch die Fa. F F vom 08.07.3002 mit 1,1-1,4 %- die bereits am 15.07.2003 begonnenen Bodenbelagsarbeiten gemäß DIN 18560 unzulässig gewesen. Nach einer "Faustformel" benötige der vorliegend verlegte Zementestrich bei optimalen Trocknungsbedingungen bei einer Stärke von 4 cm eine Woche pro cm. Für jeden weiteren cm benötige der Estrich eine weitere Trocknungszeit von 2 Wochen pro cm, somit ergebe sich hier eine Trocknungszeit von 10 Wochen. Zwar habe sie einen sog. Beschleuniger eingearbeitet, der jedoch nur zu einer Beschleunigung der Trocknung von rund 40 % führe, so dass immer noch eine Mindesttrocknungszeit bei optimalen Trocknungsbedingungen von rund 6 Wochen erforderlich gewesen wäre. Die Ergebnisse des Messprotokolls der Fa. F seien sachlich falsch und tatsächlich physikalisch unmöglich. Wäre der Bodenbelag erst bei Verlegereife (d.h. ausreichender Trocknung des Estrichs) verlegt worden, wäre es bei den örtlichen Gegebenheiten - unabhängig von der Erbringung von Dehnungsfugen - nicht zu einer Rissbildung gekommen. Die vom Sachverständigen K als Ursache ausgemachten fehlenden Dehnungsfugen seien bei der Verlegung des Zementestrichs als sog. schwimmender Estrich nicht erforderlich und auch nicht in einer DIN vorgesehen. Vielmehr seien nach dem aktuellen Stand der Technik sog. Scheinfugen/Sollbruchfugen erforderlich und ausreichend, die den Estrichquerschnitt nur bis auf 1/3-1/2 seiner Höhe trennten und in der Regel durch Einschneiden des frischen Estrichmörtels hergestellt würden. Diese Fugen dienten der Aufnahme der baustoffbedingten Schwindung des Estrichs, blieben offen und würden nach Erreichen der Belegreife mit Kunstharz verschlossen. Alternativ könnten Scheinfugen auch offen bleiben und im Oberbelag vom Fliesenleger als Bewegungsfuge ausgebildet werden, wie sich auch aus Ziff. 8 des Merkblatts des Deutschen Fliesengewerbes 1995 ergebe (189 ff. GA). Soweit der Sachverständige K seine Ausführungen auf das "Schadensbild" bzw. auf seine "Erfahrung" stütze, sei dies - entgegen der angefochtenen Entscheidung - keinesfalls überzeugend oder plausibel. Es dränge sich der Eindruck auf, dass der Sachverständige K nicht die erforderliche Sachkunde für das Estrichverlegewesen mitbringe, so dass erneut die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens beantragt werde. Zudem müsse sich der Kläger auch die Anweisungen des Beklagten zu 3. zurechnen lassen, dem die von ihr - der Beklagten zu 2. - ausgeführten Arbeiten bekannt gewesen seien und die er nicht beanstandet habe. Sie sei vom Beklagten zu 3. sogar mit Schreiben vom 09.07.2003 aufgefordert worden, die Fugen im Estrich zu verharzen. Die Beklagte zu 2. beantragt, das Urteil abzuändern und die gegen sie gerichtete Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger trägt zur Berufungserwiderung unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen vor: Die Berufung sei - mangels Darlegung eines Berufungsgrundes bzw. einer Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit i.S.v. § 546 ZPO - nicht ordnungsgemäß begründet. Die von der Beklagten zu 2. ins Blaue hinein behauptete Mangelursache habe der Sachverständige mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Die von der Beklagten zu 2. behauptete "Faustformel" zur Berechnung der Trocknungszeit werde mit Nichtwissen bestritten und werde auch nicht belegt. Zur Einholung eines weiteren Gutachtens bestehe mangels konkreter sachlicher Bedenken kein Anlass. Auch die Behauptung der Beklagten zu 2., ohne Dehnungsfugen sei es bei Verlegung des Natursteins erst nach Ablauf der nach einer "Faustformel" zu berechnenden Trocknungszeit nicht zu einer Rissbildung gekommen, sei rein spekulativ und werde auch nicht belegt. Es sei nicht ersichtlich, was die Beklagte zu 2. mit ihrem Vorbringen zu "Scheinfugen" (nebst Merkblatt) technisch und/oder tatsächlich erreichen wolle. Die Beklagte zu 2. lasse nicht erkennen, worin die Ursache für den - unstreitigen - Mangel bestehen solle. Das LG sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte zu 2. auch ihrer Bedenken- und Hinweispflicht nicht nachgekommen sei. Auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 12.11.2012 (234 ff. GA) hat die Beklagte zu 2. - unter Vorlage eines Privatgutachtens des Sachverständigen M vom 13.12.2010 (2012) ergänzend Stellung genommen (256 ff. GA). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten nebst Beiakten Bezug genommen. B. Die Berufung der Beklagten zu 2. hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Wegen der Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 12.11.2012 (234 ff. GA) Bezug genommen. Die hiergegen gerichteten Einwände der Beklagten zu 2. in deren Schriftsatz vom 17.12.2012 (256 ff. GA) rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. I. Der Einwand der Beklagten zu 2., bei dem Sachverständigen K handele es sich um einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerhandwerk, dem mangels öffentlicher Bestellung und Vereidigung für das Estrichlegerhandwerk die notwendige Sachkunde fehle, so dass es sich als Rechtsverletzung i.S.v. §§ 513, 546 ZPO darstelle, dass das LG die notwendige weitere Begutachtung durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Estrichlegerhandwerk gemäß § 412 ZPO unterlassen habe, hat aus den vom Senat bereits im Hinweisbeschluss unter Berücksichtigung aller Berufungseinwände der Beklagten zu 2. im Einzelnen dargestellten Gründen weiterhin keinen Erfolg. II. Mit auf dem nunmehr vorgelegten Privatgutachten des Sachverständigen M vom 13.12.2010 (bzw. richtig 13.12.2012) basierenden erstmals im Berufungsverfahren erhobenen Einwänden und neuen streitigen tatsächlichen Behauptungen zu Mangelursachen (N) ist die Beklagte zu 2. im Berufungsverfahren gemäß §§ 529, 531 ZPO ausgeschlossen, da sie die Voraussetzungen für die Zulassung eines solchen erstmaligen Vorbringens in zweiter Instanz in ihrem Schriftsatz vom 17.12.2012 nicht dargetan bzw. glaubhaft gemacht hat. Insbesondere hat die Beklagte zu 2. nicht dargetan bzw. glaubhaft gemacht, warum sie solche neuen Einwände bzw. neue Verteidigungsmittel nicht bereits bis zur letzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz (06.02.2012, vgl. 120 ff. GA) vorgetragen hat, obgleich sich seitdem die Sachlage nicht geändert hat. Gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO sind neue Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel im Berufungsverfahren nur zuzulassen, wenn sie im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht. Nachlässigkeit in diesem Sinne liegt immer dann vor, wenn eine Partei aus Fahrlässigkeit Tatsachen nicht bereits in erster Instanz vorgetragen hat, wobei zur Präklusion des Vorbringens in zweiter Instanz einfache Fahrlässigkeit der Partei bzw. ihres Prozessbevollmächtigten während des Verfahrens erster Instanz genügt (vgl. Zöller-Heßler, ZPO, 29. Auflage 2012, § 531, Rn 30 ff. mwN). Aus dem zweitinstanzlichen Vorbringen der Beklagten zu 2. ergibt sich insoweit indes nicht, warum sie bei pflichtgemäßer prozessualer Sorgfalt und Beachtung der allgemeinen Prozessförderungspflicht (§ 282 BGB) - über ihre bereits in erster Instanz erhobenen Einwände hinaus - erstmals im Laufe des Verfahrens in zweiter Instanz (und erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist und auch erst nach dem Hinweisbeschluss des Senats vom 12.11.2012) auf Basis eines Privatgutachtens des Sachverständigen M vom 13.12.2012 weitergehende neue Einwände zu angeblich nicht von ihr zu verantwortenden Mangelursachen erhebt. Im Hinblick auf die - seit Feststellung der Mangelerscheinungen - unveränderte Sachlage ist im Rahmen von §§ 529, 531, 282 ZPO aus dem Vorbringen der Beklagten zu 2. nicht hinreichend nachvollziehbar, warum sie bei pflichtgemäßer Sorgfalt und Beachtung der allgemeinen Prozessförderungspflicht (§ 282 ZPO) nicht bereits in erster Instanz bis zur letzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz am 12.02.2012 (insbesondere im Rahmen der in diesem Termin erfolgten mündlichen Anhörung des gerichtlich beauftragten Sachverständigen K) - bei etwaig fehlender eigener Sachkunde - zur Verteidigung mit neuen technischen Einwände den (Privat-)Sachverständigen M einen sonstigen fachkundigen Sachverständigen mit diesbezüglichen Prüfungen und Feststellungen betraut hat, um auf Basis weiterer, neuer technischer Einwände bereits in erster Instanz rechtzeitig (§ 282 ZPO) und hinreichend substantiiert (§ 138 ZPO) ihre Verantwortlichkeit für die gerügten Mangelerscheinungen i.S.v. § 633 BGB in Abrede stellen zu können. III. Selbst wenn der Senat - entgegen den vorstehenden Feststellungen - die auf dem nunmehr vorgelegten Privatgutachten des Sachverständigen M vom 13.12.2010 (bzw. richtig 13..12.2012) basierenden erstmals im Berufungsverfahren erhobenen Einwände und neuen streitigen tatsächlichen Behauptungen der Beklagten zu 2. zu Mangelursachen (N) im Berufungsverfahren gemäß §§ 529, 531 ZPO zulassen würde, lägen die Voraussetzungen für die Einholung weitergehender Feststellungen des Sachverständigen Krölls (§§ 411 Abs. 3, 412 Abs. 1 Alt. 1 ZPO) bzw. für die Einholung des Gutachtens eines anderen Sachverständigen (§ 412 Abs. 1 Alt. 2 ZPO) nicht vor. Die Vorlage eines Privatgutachtens macht nicht stets die Einholung weiterer gerichtlicher Sachverständigengutachten erforderlich, sondern nur, wenn durch den Inhalt des Privatgutachtens die bereits vorliegenden gutachterlichen Feststellungen unter Berücksichtigung von § 286 ZPO hinreichend in Frage gestellt werden (vgl. Zöller-Heßler, ZPO, 29. Auflage 2012, § 529, Rn 9; Zöller-Greger, a.a.O., § 402, Rn 2/3/6c/7a mwN; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Auflage 2013, Rn 151/3066/3105/3133; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Auflage 2008, 2. Teil, Rn 10/11 mwN). Dies ist hier indes aus mehrfachen Gründen nicht der Fall. 1. Die Beweiskraft des Gutachtens des Privatsachverständigen M vom 13.12.2012 wird bereits dadurch erheblich eingeschränkt, dass er zu Mangelerscheinungen fachlich Stellung bezieht, die er - mangels Ortstermin - unstreitig nicht selbst in Augenschein genommen hat (vgl. Seite 2 oben). 2. Die Beweiskraft des Gutachtens des Privatsachverständigen M vom 13.12.2012 wird weiter dadurch erheblich eingeschränkt, dass er - laut Überschrift - "zum Gutachten des Sachverständigen K" gutachterlich Stellung nimmt. Abgesehen davon, dass der Sachverständige K insgesamt fünf Gutachten erstattet hat (drei schriftliche Gutachten im selbständigen Beweisverfahren, 174/302/478 ff. BA; ein schriftliches und ein mündliches Gutachten im vorliegenden Verfahren, 102/120 ff. GA) und weder aus der Einleitung noch aus dem Inhalt des Privatgutachtens erkennbar ist, dass dem Privatsachverständigen M alle fünf Gutachten des gerichtlich beauftragten Sachverständigen K vorgelegen haben, setzt er sich auch inhaltlich nicht hinreichend damit auseinander, dass der Sachverständigen K seine Feststellungen in der o.a. Abfolge der Gutachten - wie vom Senat unter Berücksichtigung der Berufungseinwände der Beklagten zu 2. bereits im Hinweisbeschluss im Einzelnen dargestellt - eingehend erläutert, präzisiert und - auch auf schriftliche Einwände bzw. mündliche Frage der Beklagten zu 2. - wiederholt und insgesamt überzeugend erläutert und bekräftigt hat. 3. Die Beweiskraft des Gutachtens des Privatsachverständigen M vom 13.12.2012 wird zudem weiter auch dadurch erheblich eingeschränkt, dass er sich nicht auf technische Feststellungen beschränkt, sondern diese mit Rechtsausführungen/-ansichten zur Verantwortlichkeit der sonstigen am Bauvorhaben Beteiligten (insbesondere Planer bzw. Fliesenleger) vermischt bzw. verknüpft (vgl. insbesondere Seite 2/3). Zu den Bedenkenhinweispflichten und zur Haftungsabgrenzung der verschiedenen Baubeteiligten nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf seine Feststellungen im Hinweisbeschluss. 4. Auch soweit der Privatsachverständige M in technischer Hinsicht zu einzelnen Aspekten des Estrichgewerks der Beklagten zu 2. Stellung nimmt, ändert diese Stellungnahme nichts daran, dass die von der Beklagten zu 2. am Bauvorhaben des Klägers ausgeführten Werkleistungen (Verlegung von Zementestrich) - unter Berücksichtigung der mehrfachen und insgesamt überzeugenden und damit i.S.v. § 286 ZPO hinreichend beweiskräftigen Feststellungen des Sachverständigen K (174, 302, 478 ff. BA; 102, 120 ff. GA) - mangels Einarbeitung der zur Verhinderung der hier später eingetretenen Rissbildung notwendigen Fugen - wesentliche Mängel i.S.v. § 13 VOB/B aufweisen und die Risse nach dem vom Sachverständigen detailliert beschriebenen Riss-/Schadensbild nicht auf einer zu frühen Verlegung der Bodenplatten auf einem noch nicht bzw. noch nicht hinreichend verlegereifen Estrich beruhen. a. Der Berufungseinwand der Beklagten zu 2., die im Natursteinbelag aufgetretenen Risse seien einzig auf die im Zeitpunkt der Belegung mit Naturstein noch nicht bzw. noch nicht hinreichend gegebene Belegreife zurück zu führen, d.h. der von ihr in einer Stärke von 7 cm auf Dämmlage schwimmend (ohne Fußbodenheizung) am 04.07.2003 verlegte Zementestrich sei zum Zeitpunkt der am 15.07.2003 begonnenen Verlegung der Natursteins noch nicht ausreichend trocken gewesen, ist durch die Feststellungen des Sachverständigen K i.S.v. § 286 ZPO auch unter Berücksichtigung der technischen Ausführungen des Privatsachverständigen M weiterhin hinreichend entkräftet. Hinreichend konkrete Zweifel i.S.v. §§ 529, 531, 286 ZPO daran, dass das vom Sachverständigen K sorgfältig untersuchte, dokumentierte und detailliert bewertete Schadensbild auf der von ihm dargestellten Ursache (von der Beklagten zu 2. nicht bzw. nur unzureichend ausgeführte Estrichfugen) beruht, folgen auch aus dem Privatgutachten des Sachverständigen M nicht. Insbesondere ergibt sich daraus weiterhin nicht, warum am Estrichgewerk der Beklagten zu 2. - ihr Vorbringen zur fehlenden bzw. unzureichenden Trocknung bzw. Belegreife des Estrichs vor der Fliesenverlegung als wahr unterstellt - gleichwohl ein - als solches von der Berufung der Beklagten zu 2. weiterhin nicht in Abrede gestelltes - Riss-/Schadensbild vorhanden ist, das nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Krölls mit hinreichender Beweiskraft i.S.v. § 286 ZPO belegt, dass die fehlenden bzw. unzureichenden Fugen in dem von der Beklagten zu 2. verlegten Estrich sich als die maßgebliche Schadensursache darstellen. Der Sachverständige K hat ausdrücklich festgestellt, dass - selbst wenn er (als wahr) unterstelle (Hervorhebung durch den Senat), dass an den nicht gemessenen Bodenflächen (d.h. bei regelkonformer und für die Gesamtfläche repräsentativer Restfeuchtemessung an 11 weiteren bzw. insgesamt 14 Messpunkten) eine die Belegreife hindernde Restfeuchte von mehr als 2 % vorgelegen haben sollte - nach seiner (von im einzelnen technisch erläuterten) Erfahrung die Ursache der Rissbildung in den Granitbelägen bzw. im Estrich in den nicht fachgerechten Ausarbeitungen und den zu wenig angelegten Fugen liege. Er hat dies überzeugend damit begründet, dass Estrichflächen (einschl. Oberböden) bei Verlegung von Oberböden trotz zu hoher Restfeuchte bzw. vor Belagreife des Estrichs "schüsseln" würden, d.h. insbesondere in den Eck- und Randbereichen der Bodenflächen Ansenkungen (gemeint: Absenkungen) außerhalb der zulässigen Toleranzgrenzen aufträten, die hier bei seinen Ortsbesichtigungen in diesen Bereichen indes gerade nicht hätten festgestellt werden konnten (Hervorhebung durch den Senat). Ein solches "Schüsseln", d.h. Absenkungen insbesondere in den Eck- und Randbereichen der Bodenflächen außerhalb der zulässigen Toleranzgrenzen trägt die Beklagte zu 2. auch in ihrem weiteren Schriftsatz vom 17.12.2012 nach wie vor unter Berücksichtigung der Anforderungen von § 138 ZPO nicht hinreichend substantiiert vor, so dass insoweit auch kein Anlass besteht, durch den Sachverständigen K oder einen anderen Sachverständigen weitere örtliche Feststellungen vornehmen zu lassen. Die tatsächlichen Feststellungen des Sachverständigen K zum konkreten Schadensbild vor Ort, die er fotografisch und zeichnerisch dokumentiert hat (insbesondere zu einem fehlenden "Schüsseln" im o.a. Sinne), blenden der Privatsachverständige M und auch die darauf basierenden Einwände der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 17.12.2012 in unzulässiger Weise aus. Der Privatsachverständige M stellt zwar ebenfalls das sog. "Schüsseln" als Folge einer zu frühen (Fliesen-)Belegung des Estrichs dar (vgl. Seite 4/5), verkennt aber, dass ein solches "Schüsseln" (d.h. zugleich Absenkungen in Eck- und Randbereichen) hier gerade nicht feststellbar ist und auch von der Beklagten zu 2. weiterhin nicht hinreichend vorgetragen wird. Zudem hat der Sachverständige K sein schriftliches Ergänzungsgutachten am 06.02.2012 (120 ff. GA) ergänzend und ausführlich mündlich erläutert und dabei seine vorstehenden Ausführungen unter erneutem Hinweis auf die erheblich abweichenden und von ihm im Einzelnen erläuterten und anschaulich gegenübergestellten Schadens-/Rissbilder (bei Fliesenverlegung vor Verlegereife einerseits bzw. bei fehlenden bzw. unzureichenden Estrichfugen andererseits) überzeugend vertieft und dahingehend - und zwar auf konkrete Befragung durch die Beklagte zu 2. wiederholt (vgl. 121/122 GA) - ausdrücklich bekräftigt, dass er es ausschließen könne, dass hier die Fliesen auf zu feuchtem Estrich verlegt worden seien (Hervorhebung durch den Senat). b. Die Ausführungen des Sachverständigen K lassen - auch unter Berücksichtigung des Privatgutachtens des Sachverständigen M - keine hinreichenden Zweifel daran offen, dass - auch ohne Fußbodenheizung - in den Zementestrich bei fachgerechter Ausführung in hinreichendem Umfang Fugen (und nicht nur "Sollbruchstellen" bzw. "Scheinfugen") einzuarbeiten gewesen wären, was die Beklagte zu 2. indes tatsächlich unterlassen hat. Dies hat er insbesondere in seinem mündlichen Ergänzungsgutachten vom 06.02.2012 (vgl. 122 GA) nochmals ausdrücklich und überzeugend bekräftigt. c. Infolgedessen kann sich die Beklagte zu 2. auch nicht mit Erfolg darauf stützen, dass in der streitgegenständlichen Erdgeschossfläche der Immobilie großformatige Natursteinfliesen verlegt worden seien, die aufgrund des (gegenüber kleinformatigeren Fliesen) geringeren Fugenanteils besonders empfindlich für Rissbildungen seien. Der von der Beklagten zu 2. als Werkleistung geschuldete Estrich musste zwecks hinreichender und dauerhafter Funktionstauglichkeit die vom Sachverständigen K eingehend beschriebenen, gemäß DIN notwendigen ("echten") Fugen beinhalten. Die Beklagte zu 2. durfte insbesondere nicht auf die anschließende Verlegung kleinformatiger und daher nach ihrem Vorbringen wenig rissanfälliger Fliesen vertrauen und deswegen nur "Scheinfugen" bzw. "Sollbruchstellen" herstellen, zumal selbst diese von ihr hergestellten Sollbruchstellen im Estrich nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen K als solche unzureichend angelegt und daher jedenfalls technisch untauglich sind. d. Die vorstehenden Feststellungen des Senats gelten entsprechend für den weiteren Einwand der Beklagten zu 2., dass durch den bei den hier verbauten großformatigen Bodenplatten durch den Fliesenkleber pro qm rund 4 Liter Wasser auf den Estrich eingebracht würden, die aufgrund geringer Fugenbreite bzw. durch die großformatigen Fliesen geringeren Fugenanteile nicht entweichen bzw. nach oben habe austrocknen können. Auch dieser von der Beklagten zu 2. als nicht unüblich und daher ohne weiteres in Betracht zu ziehenden Arbeitsschritte bzw. Eigenschaften der anschließenden Fliesenverlegung (als Nachfolgegewerk) mussten ihr Anlass geben, bereits bei der Estrichverlegung - wie vom Sachverständigen K überzeugend dargestellt - die notwendigen ("echten") Fugen in Anzahl, Umfang und Ausführungsart fachgerecht einzuarbeiten. e. Soweit die Beklagte zu 2. zu Ziff. I.2. ihres Schriftsatzes vom 17.12.2012 (260 ff. GA) einen festen Verbund des Fliesenbelags durch Fugmörtel im Bereich der Heizungsrohre bzw. in Türbereichen bzw. vom Fliesenleger zu früh bzw. fehlerhaft abgeschnittene Randstreifen als mitwirkende Schadensursachen geltend macht, ist dies insoweit nicht entscheidungserheblich, als die Beklagte zu 2. etwaige fach-/vertragswidrige Werkleistungen bzw. sonstige pflichtwidrige Verhaltensweisen des Fliesenlegers als Nachfolgeunternehmers dem Kläger als Bauherrn nicht mit Erfolg entgegenhalten kann und - auch bei einem etwaigen Verursachungs-/Verschuldensanteil des Fliesenlegers - im Außenverhältnis vom Kläger insoweit jedenfalls als Gesamtschuldnerin in vollem Umfang in Anspruch genommen werden kann (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Auflage 2013, Rn 2933 ff., 2048 mwN in Fn 511/512, 2338 mwN; OLG Frankfurt, Urteil vom 14.03.2011, 1 U 55/10, BauR 2011, 1506; OLG Oldenburg, Urteil vom 27.04.2006, 8 U 243/05, BauR 2007, 717; OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.11.2001, 7 U 87/97, BauR 2003, 98). C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO. D. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 76.291,67 EUR festgesetzt. E. Im Hinblick auf § 522 Abs. 3 ZPO wird zum Rechtsmittel gegen diesen Beschluss klargestellt, dass kein Anlass besteht, die Revision zuzulassen.