Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. August 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf wird als unzulässig verworfen. Der Antrag der Beklagten, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung zu gewähren, wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn der Kläger nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig voll-streckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL G r ü n d e: I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Erwerb atypisch-stiller Gesellschaftsbeteiligungen an der Beklagten geltend. Das Landgericht Düsseldorf hat der Klage aus dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB überwiegend stattgegeben und die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger 158.750 € zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Rückübertragung der atypisch-stillen Beteiligungen des Klägers an der Beklagten sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 2.594,91 € nebst Zinsen zu zahlen. Das am 28. August 2012 verkündete Urteil des Landgerichts wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 30. August 2012 zugestellt. Gegen das Urteil hat die Beklagte fristgemäß Berufung zum zuständigen Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt. Mit an das Landgericht Düsseldorf gerichteten Schriftsatz vom 29. Oktober 2012, an diesem Tag per Fax beim Landgericht eingegangen, hat die Beklagte die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um zwei Wochen beantragt; dieser vom Landgericht weitergeleitete Antrag ging beim Senat am 2. November 2012 ein, worauf der Senat die Beklagte mit Schreiben vom 8. November 2012 hingewiesen hat. Hierauf hin hat die Beklagte mit an diesem Tag beim Senat eingegangenen Schriftsatz vom 20. November 2012 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Sie behauptet: Ihr Bevollmächtigter habe am 29. Oktober 2012 einen Fristverlängerungsantrag diktiert und verfügt, dass dieser an das Berufungsgericht adressiert wird. Ihr Bevollmächtigter habe dieses Diktat mit der Verfügung sodann seinem erfahrenen, bis dahin stets sorgfältig arbeitenden Rechtsanwaltsfachangestellten, Herrn C… B…, übergeben. Dieser habe das Diktat geschrieben, den Schriftsatz jedoch versehentlich an das Landgericht Düsseldorf adressiert. Ihr Bevollmächtigter habe handschriftlich die Adresse auf der ersten Seite des Schriftsatzes korrigiert. Herr B… habe den Schriftsatz entsprechend korrigiert, ihn im Original und als beglaubigte Abschrift ausgedruckt und ihrem Bevollmächtigten zur Unterschrift vorgelegt, der diesen korrigierten Schriftsatz sodann unterzeichnet habe. Herr B… habe die ersten Seiten des Schriftsatzes an seinem Arbeitsplatz verunreinigt und diese deswegen noch einmal ausgedruckt. Dabei habe er jedoch offenbar nicht die korrigierte Version der ersten Seite der Schriftsätze, sondern irrtümlich seine ursprüngliche Version der ersten Seiten der Schriftsätze ausgedruckt. Ohne den Schriftsatz noch einmal ihrem Bevollmächtigten vorzulegen, habe Herr B… die fehlerhaften ersten Seiten des Schriftsatzes sodann zusammen mit der bereits unterschriebenen zweiten Seite des Schriftsatzes an das Landgericht Düsseldorf gesandt. Entsprechend der Bitte ihres Bevollmächtigten, bei dem Berufungsgericht nachzufragen, ob die Fristverlängerung antragsgemäß gewährt wird, habe Herr B… sich darauf telefonisch an das Landgericht Düsseldorf gewandt, wo ihm erklärt worden sei, dass das Fax eingegangen sei und die Fristverlängerung antragsgemäß gewährt wird. Herr B… habe dem Unterzeichner diese Informationen mitgeteilt und einen entsprechenden Aktenvermerk gefertigt und die neue Frist (12. November 2012) in das Fristenbuch eingetragen. Ihr Bevollmächtigter sei vor diesem Hintergrund davon ausgegangen, dass die Fristverlängerung antragsgemäß bis zum 12. November 2012 gewährt wurde. Bei dem Rechtsanwaltsfachangestellten Herrn B… handele es sich um eine geschulte und zuverlässige Bürokraft, die, wie regelmäßige Kontrollen ihres Bevollmächtigten ergeben hätten, dessen Schriftsätze stets sorgfältig ausfertigt und übersendet. Der Senat hat über die Zulässigkeit der Berufung vorab verhandelt. Die Beklagte beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung zu gewähren. Der Kläger beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Der Senat hat den Zeugen B… zum Ablauf der streitigen Geschehnisse vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11.1.2013 (Bl. 300 ff. GA) verwiesen. II. Die Berufung ist nach § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da die Beklagte die Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO versäumt hat und ihr auf ihren Antrag auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren ist. 1. Die Beklagte hat die Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO versäumt. Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 30.8.2012 zugestellt. Mit dieser Zustellung begann die zweimonatige Frist zur Begründung der Berufung gemäß § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO, die mit Ablauf des 30.10.2012 endete. Eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist schied aus, weil ein entsprechender Antrag bei dem Berufungsgericht erst nach Fristablauf eingegangen ist (zum notwendigen Eingang des Antrages vor Fristablauf vgl. grundlegend BGH Beschl. v. 18.3.1982, GSZ 1/81, BGHZ 83, 217, 221; Musielak, ZPO 9. Auflage 2012, § 520 Rn. 12). Die Beklagte hat den Antrag auf Fristverlängerung per Fax am 29.10.2012 beim nicht zuständigen Landgericht Düsseldorf eingereicht. Dieses hat den Schriftsatz mit Schreiben vom 30.10.2012 an das Oberlandesgericht weitergeleitet, wo es am 2.11.2012, d.h. nach Fristablauf einging. 2. Wiedereinsetzung ist nicht zu gewähren. Zwar sind die Formalien für einen Wiedereinsetzungsantrag nach §§ 234, 236 ZPO erfüllt. Indes ist der zulässige Antrag unbegründet, weil der Senat nicht festzustellen vermag, dass die Beklagte ohne ihr Verschulden im Sinne von § 233 ZPO verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. a) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung darf ein Rechtssuchender darauf vertrauen, dass ein mit der Sache bereits befasstes Gericht einen bei ihm eingereichten, aber für das Rechtsmittelgericht bestimmten Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang dorthin weiterleiten wird. Geht der Schriftsatz dabei so zeitig ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, darf die Partei auch darauf vertrauen, dass er noch fristgerecht bei dem Rechtsmittelgericht eingeht. Geschieht dies tatsächlich nicht, ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unabhängig davon zu gewähren, auf welchen Gründen die fehlerhafte Einreichung beruht (vgl. BGH, Beschl. v. 1. Dezember 1997, II ZR 85/97, NJW 1998, 908; Beschl. v. 3. September 1998, IX ZB 46/98, VersR 1999, 1170, 1171; Beschl. v. 27. Juli 2000, III ZB 28/00, NJW-RR 2000, 1730, 1731; Beschl. v. 6. Juni 2005, II ZB 9/04, NJW-RR 2005, 1373; Beschl. v. 3. Juli 2006, II ZB 24/05, NJW 2006, 3499). Die Beklagte hat mit an das Landgericht Düsseldorf gerichteten Schriftsatz vom 29. Oktober 2012 (Montag), an diesem Tag per Fax beim Landgericht eingegangen, die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um zwei Wochen beantragt; dieser Antrag ging beim Senat am 2. November 2012 (Freitag) ein. Hierin ist eine "verzögerliche Sachbehandlung" nicht festzustellen; die Bearbeitung der Sache durch das Landgericht hielt sich vielmehr im Rahmen des "ordentlichen Geschäftsganges", insbesondere angesichts des Umstandes, dass der Donnerstag, der 1. November 2012, ein Feiertag war. b) Weder aufgrund der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen B… sowie der in dem in dem Wiedereinsetzungsgesuch aufgenommenen anwaltlichen Versicherung noch aufgrund der Vernehmung des Zeugen B… steht zur Überzeugung des Senats fest, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Adressierung des Antrags vom 29. Oktober 2012 auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um zwei Wochen an das Landgericht Düsseldorf nicht auf einem Verschulden der Prozessbevollmächtigten des Beklagten, welches dieser nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen wäre, sondern auf einem Verschulden des Zeugen B… beruht. Bedenken daran, dass es sich so zugetragen hat wie von dem Zeugen B… bei seiner Vernehmung vor dem Senat bekundet, ergeben sich zunächst aus den erheblichen Abweichungen seiner Aussage zu seiner eidesstattlichen Versicherung vom 20. November 2012 (Anl. B1, S. 263 f. GA). Gemäß seiner eidesstattlichen Versicherung will der Zeuge die ersten Seiten des Schriftsatzes noch einmal ausgedruckt haben; dies kann man allein so verstehen, dass der Zeuge die erste Seite des Originals sowie die erste Seite der beglaubigten Abschrift (und gegebenenfalls noch die erste Seite der einfachen Abschrift) neu ausgedruckt hat. Bei seiner Vernehmung hat der Zeuge in Abweichung hierzu indessen bekundet, systembedingt werde in der Kanzlei, in welcher er beschäftigt ist, immer der gesamte Schriftsatz neu ausgedruckt. Der Zeuge hat in seiner eidesstattlichen Versicherung weiterhin ausgeführt, er habe offenbar den korrigierten Schriftsatz nicht richtig gespeichert, was nur dahin verstanden werden kann, dass die ursprüngliche Version des an das Landgericht gerichteten Schriftsatzes auf dem System abgespeichert war, nicht aber die korrigierte Version, und der Zeuge beim Wiederaufruf des Schriftsatzes mithin die ursprüngliche Version wieder geöffnet hat. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben der Zeuge und der Bevollmächtigte der Beklagten in Abweichung zu der eidesstattlichen Versicherung sowie zu der Darstellung in dem Wiedereinsetzungsgesuch hingegen übereinstimmend angegeben, jede neue Version des bearbeiteten Dokuments werde separat und automatisch abgespeichert, so dass also bei Korrekturen an einem bereits abgespeicherten Schriftsatz neben dem bereits abgespeicherten Schriftsatz automatisch die bearbeitete Korrektur als neue Datei abgespeichert werde, weswegen das Ausdrucken des an das Landgericht gerichteten Schriftsatzes nicht darauf beruht habe, dass die Korrektur nicht abgespeichert war, sondern darauf, dass mehrere Versionen des Fristverlängerungsschriftsatzes auf dem System abgespeichert und auch noch geöffnet waren und er, der Zeuge, versehentlich die an das Landgericht gerichtete, ursprüngliche Fassung neu ausgedruckt habe. Während die eidesstattliche Versicherung des Zeugen und sein Aktenvermerk vom 29. Oktober 2012 (Anl. B2, Bl. 265 GA) dahin gingen, dass ihm beim Landgericht Düsseldorf mitgeteilt wurde, die beantragte Fristverlängerung sei gewährt worden, hat der Zeuge vor dem Senat bekundet, die Dame der zuständigen Geschäftsstelle des Landgerichts habe gemeint, sie könne ihm nichts Abschließendes sagen, aber wenn dies die erste Fristverlängerung wäre, ginge das wohl in Ordnung. Dies alles sind keine marginalen Abweichungen zwischen eidesstattlicher Versicherung des Zeugen bzw. anwaltlicher Versicherung und der Aussage des Zeugen; vielmehr berühren diese Abweichungen den Kern des Wiedereinsetzungsgesuchs, weil gerade die Frage, welche Seiten des Fristverlängerungsgesuchs von dem Zeugen neu ausgedruckt wurden und weswegen er nicht den bereits korrigierten, an das Oberlandesgericht gerichtet Schriftsatz neu ausgedruckt hat, für die Wiedereinsetzung von zentraler Bedeutung sind, was sowohl dem Zeugen wie auch dem Bevollmächtigten der Beklagten bei Abfassung der eidesstattlichen Versicherung und des Wiedereinsetzungsantrages nicht verborgen geblieben sein konnten. Unabhängig davon hat der Senat aber auch im Übrigen Bedenken, den Bekundungen des Zeugen zu folgen. Nach der Darstellung des Zeugen ist ihm in sehr kurzer Zeit eine ganz ungewöhnliche Häufung von Irrtümern und Missgeschicken unterlaufen: Zunächst will er, obgleich der Bevollmächtigte der Beklagten ausdrücklich eine Adressierung des Fristverlängerungsschriftsatzes an das Berufungsgericht verfügt haben soll, den Schriftsatz an das Landgericht Düsseldorf adressiert haben; nach Korrektur durch den Bevollmächtigten der Beklagten will der Zeuge Kaffee über den Schriftsatz verschüttet haben; anschließend will er nicht den bereits korrigierten, nunmehr an das Oberlandesgericht gerichteten Fristverlängerungsschriftsatz, sondern den an das Landgericht gerichteten Schriftsatz neu ausgedruckt haben; hiernach will er nicht die zutreffende Faxnummer des Oberlandesgerichts, sondern diejenige des Landgerichts eingegeben haben; schließlich will er nicht beim zuständigen Oberlandesgericht, sondern bei dem unzuständigen Landgericht angerufen haben. Bereits eine solch hohe Anzahl von Fehlern in ganz kurzer Zeit ist erstaunlich und gibt zu ernsthaften Bedenken an der Darstellung des Zeugen Anlass. Durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der Bekundungen des Zeugen ergeben sich aber insbesondere daraus, dass ihm die oben nach der Korrektur aufgeführten mehreren Fehler unterlaufen sein wollen, nachdem ihn, so die Bekundungen des Zeugen vor dem Senat, der Bevollmächtigte des Beklagten darauf hingewiesen hat, dass das Landgericht nicht zuständig sei und der Schriftsatz an das Oberlandesgericht müsse, ihm also sein Arbeitgeber ein fehlerhaftes Verhalten vorgeworfen hat. Gerade nach einer solchen Rüge seines Arbeitgebers – und um nichts anderes handelt es sich bei dem Hinweis, der Zeuge habe die Anweisungen des Bevollmächtigten des Beklagten nicht zutreffend ausgeführt – steht zu erwarten, dass ein Arbeitnehmer sich besonders zusammenreißt, um nicht in der gleichen Angelegenheit erneut Fehler zu begehen; stattdessen will der Zeuge gleichwohl in der Folgezeit gewissermaßen Fehler an Fehler gereiht haben, ohne sich an die ihm noch kurz zuvor erteilte Rüge zu erinnern. Ein solches Verhalten kann nicht mit der an diesem Tag nach den Angaben des Zeugen an seinem Arbeitsplatz herrschenden Hektik nachvollziehbar erklärt werden, sondern spricht deutlich dafür, dass es sich nicht so zugetragen hat wie von dem Zeugen bekundet. Ob die Bekundungen des Zeugen zu dem verschütteten Kaffee überzeugen, woran ebenfalls ernsthafte Bedenken bestehen, kann nach alledem dahin stehen. Bei der Gesamtwürdigung der dargelegten Umstände bleiben hiernach starke Zweifel daran, dass die Adressierung des Fristverlängerungsantrages an das Landgericht allein auf einem Verschulden des Zeugen B… beruht. Da der Sachverhalt insoweit nicht weiter dargelegt worden ist und nicht weiter aufgeklärt werden kann, sondern die Beklagte allein eine Version dargetan hat, die sie entlasten würde, die sie aber nicht nachzuweisen vermocht hat, kam eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht in Betracht. c) Das nach alledem nicht auszuschließende pflichtwidrige Verhalten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist für die Unzulässigkeit der Berufung auch kausal geworden; wäre das Oberlandesgericht in dem Fristverlängerungsantrag zutreffend bezeichnet gewesen, wäre dieser fristgemäß beim Senat eingegangenen und wäre ihm stattgegeben worden. Die Ursächlichkeit entfällt zwar auch dann, wenn ein an sich schuldhaftes Verhalten sich wegen eines Fehlers des Gerichts nicht entscheidend auswirkt. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Prozessbevollmächtigte durch unrichtige Auskunft der Geschäftsstelle davon abgehalten worden ist, einen Mangel der Berufungsschrift rechtzeitig zu beheben (BGH, Beschluss vom 20.01.1997 - II ZB 12/96, NJW-RR 1997, 1020). Davon kann aber nach den Bekundungen des Zeugen in seiner Vernehmung vor dem Senat nicht ausgegangen werden. Danach soll eine auf der Geschäftsstelle des Landgerichts tätige Kraft gemeint haben, sie könne dem Zeugen nichts Abschließendes zu der Fristverlängerung sagen, aber wenn dies die erste Fristverlängerung wäre, ginge das wohl Ordnung. Hiernach wurde dem Zeugen – in Abweichung zu dem von dem Zeugen gefertigten Aktenvermerk – gerade nicht mitgeteilt, dass die Verlängerung gewährt wird bzw. bereits gewährt worden ist. Auch nach der Darstellung des Zeugen wurde er also gerade nicht auf eine bereits gewährte Fristverlängerung hingewiesen. Ein Vertrauen auf die Bewilligung der beantragten Fristverlängerung ist jedoch grundsätzlich nur bei nachweislich vorheriger Zusage einer Verlängerung durch den Vorsitzenden oder seinem Vertreter gerechtfertigt (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 233 Rn. 23 Stichwort Fristverlängerung). Eine solche Zusage gab es auch nach der Darstellung im Wiedereinsetzungsgesuch und den Bekundungen des Zeugen nicht; die Wiedereinsetzung trägt auch nicht vor, dass die Justizbedienstete, welche der Wiedereinsetzungsführer namentlich nicht benennt, angegeben hat, vorher Rücksprache mit dem Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden geführt zu haben. Eine solche Auskunft des Justizbediensteten wäre auch völlig fern liegend, weil dann ein Justizbediensteter die Mitteilung gemacht hätte, eine Fristverlängerung solle nach Rücksprache mit dem Richter gewährt worden, obgleich die Akte beim Landgericht zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr vorhanden war (die Akte war beim Oberlandesgericht bereits am 2. November 2012 eingetroffen, Bl. 209 GA) und obgleich kein Richter der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf eine derartige Auskunft gegeben hätte, bereits weil diese Kammer nicht für Berufungen und damit auch nicht für Fristverlängerung in laufenden Berufungsverfahren zuständig ist. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 158.750 € festgesetzt. D… B… S…