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Urteil

I-17 U 62/11

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2013:0201.I17U62.11.00
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Leitsätze

1.

Zur Frage der Reichweite der Rechtsprechung zur fehlerhaften Gesellschaft bei mehrgliedrigen stillen Gesellschaften.

2.

Zur Frage der Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus vorvertraglicher Pflichtverletzung eines atypisch stillen Gesellschaftsvertrages.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24. März 2011 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach in der Fassung des Tatbestandsberichtigungsbeschlusses vom 24. September 2012 (10 O 304/10) wird zurückgewiesen.Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Frage der Reichweite der Rechtsprechung zur fehlerhaften Gesellschaft bei mehrgliedrigen stillen Gesellschaften. 2. Zur Frage der Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus vorvertraglicher Pflichtverletzung eines atypisch stillen Gesellschaftsvertrages. Die Berufung des Klägers gegen das am 24. März 2011 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach in der Fassung des Tatbestandsberichtigungsbeschlusses vom 24. September 2012 (10 O 304/10) wird zurückgewiesen.Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagten – im Berufungsverfahren nur noch die Beklagten zu 1) und 2) – mit der ihnen im November 2009 zugestellten Klage auf Schadensersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungs- und Beratungspflichten und aus unerlaubter Handlung im Zusammenhang mit einer Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter an der Beklagten zu 1) sowie auf Rückabwicklung der Beteiligung in Anspruch. Die Beklagte zu 1) ist eine Aktiengesellschaft, die als Fondsgesellschaft in Leasinggüter – vornehmlich im Bereich des Kfz-Leasings – investiert. Sie begann im Jahre 2000, stilles Gesellschaftskapital aufzunehmen. Die Beklagte zu 2) ist Rechtsnachfolgerin der R. & Cie. AG. Diese begleitete im Auftrag der Beklagten zu 1) die Prospektierung der Emission der stillen Beteiligungen; sie sollte das Geschäftsmodell der Beklagten zu 1) im Prospekt darstellen und über ihre Kontakte zu unabhängigen Finanzdienstleistern den Vertrieb der Anteile koordinieren. U. A. führte sie Präsentationsveranstaltungen durch, auf denen die streitgegenständliche Anlage vorgestellt wurde. Die ursprüngliche Beklagte zu 4) ist ein solcher Finanzdienstleister; der ursprüngliche Beklagte zu 3) (im folgenden: Zeuge F.) war für sie als selbstständiger Anlagevermittler tätig. Nach Gesprächen mit dem Zeugen F. zeichnete der Kläger am 29.01.2001 eine atypisch stille Beteiligung an der Beklagten zu 1) in Höhe von nominal insgesamt 268.000,00 DM zzgl. Agio, wobei die Einlage auf drei verschiedene Anlageformen („Classic“, „Plus“ und „Sprint“) aufgeteilt war (Beitrittserklärung, Anlage K 2). Im Zuge der Gespräche waren dem Kläger sowohl ein Vertriebsprospekt der R. & Cie AG (Anlage K 4) als auch der Emissionsprospekt der Beklagten zu 1) (Anlage K 5) übergeben worden, wobei der Kläger zunächst vorgetragen hatte, dies sei nach Zeichnung erfolgt, bei seiner Anhörung vor dem Landgericht angegeben hat, er habe ihn am Tage der Zeichnung erhalten, während die Beklagten vorgetragen haben, er habe ihn schon Ende des Jahres 2000 erhalten. Am 14.04.2009 focht der Kläger seinen Beitritt an und erklärte hilfsweise die außerordentliche Kündigung. Bis April 2009 hatte er Zahlungen in Höhe von 79.496,14 € geleistet. Der Kläger hat sich darauf berufen, vom Zeuge F., der ihm auch empfohlen habe, bestehende Lebensversicherungen zu kündigen, unzureichend bzw. unrichtig beraten worden zu sein. Im Wesentlichen macht er dabei folgendes geltend: Der Zeuge F. habe ihn nicht über die Möglichkeit eines Totalverlustes der Anlage aufgeklärt, selbige vielmehr als „100% sicher“ beschrieben; er habe ihn nicht über etwaige Nachschusspflichten, etwa bei Insolvenz oder Liquidation, aufgeklärt; bei der Anlageform „Classic“ sei ihm anhand des Prospekts, der „gewinnunabhängige Ausschüttungen in Höhe von 10% der Einmalanlage“ verspreche, vorgespiegelt worden, er werde eine jährliche Rendite in Höhe von mindestens 10% der Einlage erhalten, tatsächlich habe es sich um eine Entnahme zu Lasten des eingezahlten Kapitals gehandelt; abweichend vom Inhalt der „Rendite-Prognosen“ (Anlage K 6) habe ihm der Zeuge F. vorgespiegelt, bei den dort prognostizierten, aber unter dem Vorbehalt von Abweichungen nach oben oder unten stehenden Renditen handele es sich um Mindestrenditen; der Kläger sei auch nicht zutreffend über die Höhe der sog. „weichen Kosten“ aufgeklärt worden; der Kläger sei nicht auf die eingeschränkte Veräußerbarkeit (Fungibilität) der Beteiligung hingewiesen worden, er sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass es sich um ein „modifiziertes Schneeballsystem“ gehandelt habe. Den Emissionsprospekt, so hat der Kläger behauptet, habe er erst bei Zeichnung erhalten; er habe sich indessen nicht mit ihm auseinandergesetzt (vgl. S. 8 des Schriftsatzes vom 22.04.2010, Bl. 263 GA). Selbst wenn er den Prospekt gelesen hätte, wäre dieser nicht zur ordnungsgemäßen Aufklärung geeignet gewesen. Das Beratungsprotokoll (Anlage B (2) 1) sei ihm nicht vorgelegt und von ihm nicht unterschrieben worden. Die Beklagten haben die behaupteten Aufklärungspflichtverletzungen bestritten und insoweit auf das Beratungsprotokoll (Anlage B (2) 1) verwiesen. Außerdem haben sie sich auf Verjährung berufen und gemeint, der Kläger müsse sich erhaltene Steuervorteile anspruchsmindernd anrechnen lassen. Die Beklagte zu 2) hat darüber hinaus eingewandt, schon dem Grunde nach weder auf vertraglicher oder quasi-vertraglicher noch auf deliktischer Grundlage zu haften. Im Übrigen wird wegen des erstinstanzlichen Sachvortrages der Parteien auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers seien jedenfalls verjährt, nachdem die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. am 01.01.2002 bereits vorgelegen hätten und die Verjährung mithin durch die erst im Jahre 2009 erhobene Klage nicht mehr habe gehemmt werden können. Der Kläger, dem der Emissionsprospekt der Beklagten zu 1) und der Vertriebsprospekt der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2) bei der Beratung Ende des Jahres 2000 übergeben worden seien, hätte schon bei Zeichnung der Anlage, hätte er sich nicht grob fahrlässig verhalten, Kenntnis von den seine Ansprüche begründenden Umständen haben können, wenn er den die Risiken zutreffend darstellenden Emissionsprospekt zur Kenntnis genommen hätte. Zur Einsichtnahme in den Prospekt hätte sich der Kläger ungeachtet etwaiger entgegen stehender Aussagen des Beklagten zu 3) schon wegen des Inhalts des Zeichnungsscheins veranlasst sehen müssen, der ihn geradezu „mit der Nase darauf gestoßen“ habe, dass es sich nicht um die vermeintlich sichere Anlage mit fester Rendite gehandelt habe. Ein "Schneeballsystem" liege der Anlage augenscheinlich nicht zugrunde. Ansprüche des Klägers aus der erklärten Anfechtung oder Kündigung seien – so das Landgericht – verwirkt. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine Klageanträge lediglich noch gegen die Beklagten zu 1) und 2) weiterverfolgt. Er rügt die Auffassung des Landgerichts, die Klageforderung sei verjährt. Dies widerspreche der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach dem Anleger nicht als grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne, wenn er den ihm überlassenen Prospekt nicht durchlese, sondern auf die Angaben des Beraters vertraue. Die in der Beitrittserklärung und dem Beratungsprotokoll enthaltenen Risikohinweise führten nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Verjährung habe daher erst im Jahre 2009 zu laufen begonnen, als sich der Kläger wegen seiner Schadensersatzansprüche anwaltlich habe beraten lassen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 79.496,14 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.09.2009 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung aller Rechte aus der Beteiligung des Klägers an der Fa. L. T. AG gemäß Beitrittserklärung vom 29.01.2001 (Anleger-Nr. 33459) über eine Gesamtzeichnungssumme in Höhe von 286.000,00 DM zzgl. Agio in Höhe von 16.080,00 DM; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, Zinsen in Höhe von 5% p.a. aus 49.124,92 € seit dem 31.01.2001 in Höhe von 20.066,17 € zu zahlen sowie aus monatlich gezahlten 306,78 € (insgesamt 30.678,00 €) seit dem 31.01.2001 bis zum 30.03.2009, mithin 7.098,34 €, zu zahlen; 3. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Übertragung der Rechte an den Beteiligungen gemäß Beitrittserklärung vom 29.01.2001 (Anleger-Nr. 33459) seit dem 03.09.2009 in Verzug befinden; 4. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) aus den Beteiligungen gemäß Beitrittserklärung vom "28.06.2001 (Anleger-Nr. 33459), vom 11.12.2001 sowie 07./11.01.2002 (Anleger-Nr. 35000)" (sic!) keine Ansprüche gegen den Kläger hat; 5. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, den Kläger von seiner Haftung als atypisch stiller Gesellschafter der Fa. L. T. AG freizustellen; 6. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden, insbesondere auch steuerliche Nachteile, zu ersetzen, der ihm daraus entstanden ist oder noch entsteht, dass er sich als atypisch stiller Gesellschafter der Fa. L. T. AG beteiligt hat; 7. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, die Zustimmung zur Löschung der Eintragung des Klägers als atypisch stiller Gesellschafter im Handelsregister beim Amtsgericht M. hinsichtlich der im Klageantrag zu 1) genannten Beteiligung zu erklären; 8. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger die nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten in Höhe von 1.080,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Im Übrigen meinen sie, die vom Kläger in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Verjährung sei auf Fälle fehlerhafter Anlageberatung zugeschnitten; ein Anlageberatungsvertrag sei jedoch mit keiner der Beklagten zustande gekommen. Jedenfalls hätte der Kläger angesichts des Inhalts des Zeichnungsscheins und des von ihm unterschriebenen Beratungsprotokolls Anlass haben müssen, etwaigen abweichenden Angaben des Zeugen F. zu misstrauen. Schließlich verweisen sie darauf, dass der Kläger die Entwicklung seines Kapitalkontos den ihm übersandten Kontoauszügen und die wirtschaftliche Entwicklung der Beklagten zu 1) den ihm regelmäßig übersandten Geschäftsberichten hätte entnehmen können. Die Beklagte zu 2) sei ohnehin nicht passiv legitimiert. Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 1) scheiterten im Übrigen schon an den Grundsätzen zur fehlerhaften Gesellschaft. Der Senat hat den Kläger persönlich angehört. II. A. Die Berufung ist insgesamt zulässig. Zwar setzt sich der Kläger nicht ausdrücklich mit der Auffassung des Landgerichts auseinander, etwaige, aus Anfechtung oder Kündigung hergeleitete Rückabwicklungsansprüche seien verwirkt, so dass Zweifel bestehen könnten, ob die Berufungsbegründung des Klägers insoweit den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO genügt. Allerdings rügt der Kläger die Ansicht des Landgerichts, es sei ihm vorzuwerfen, den Prospekt und die Beitrittserklärung nicht gelesen zu haben. Da dieser Umstand aber nicht nur der Annahme des Landgerichts, die Klageforderung sei verjährt, sondern auch seiner Auffassung, im Übrigen seien Rückabwicklungsansprüche verwirkt, zugrunde liegt, ist die Berufungsbegründung (gerade noch) dahingehend zu verstehen, dass sich der Kläger auch hiergegen wenden möchte. B. In der Sache bleibt die Berufung dagegen ohne Erfolg. Das Landgericht hat durchsetzbare Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten zu 1) und 2) im Ergebnis zu Recht verneint. Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 2) bestehen schon dem Grunde nach nicht; etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 1) wären jedenfalls verjährt. Auf eine außerordentliche Kündigung des Gesellschaftsvertrages gestützte Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) bestehen ebenfalls nicht. Im Einzelnen: 1. Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen. a) Etwaigen Schadensersatzansprüchen des Klägers gegen die Beklagte zu 1) steht die Einrede der Verjährung entgegen. (1) Die Beklagte zu 1) als Vertragspartnerin des stillen Gesellschaftsvertrages war verpflichtet, dem Kläger für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln, d. h. ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung waren oder sein konnten, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären (BGH, U. vom 26.09.2005, II ZR 314/03, WM 2005, 2228ff., Rz. 24, st. Rspr.). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dabei anerkannt, dass es als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH, U. vom 19.11.2009, III ZR 169/08, Rz. 24; U. vom 21.03.2005, II ZR 140/03, WM 2005, 833ff., Rz. 39). (2) Fraglich ist allerdings, ob dem Kläger – wie die Beklagten meinen – schon nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft die mit der Klage geltend gemachten, auf Rückabwicklung der Beteiligung gerichteten Schadensersatzansprüche wegen Verletzung (vor)vertraglicher Aufklärungspflichten nicht zustehen können und er sich insoweit auf ein etwaiges außerordentliches Kündigungsrecht verweisen lassen muss. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auch auf eine stille Gesellschaft anwendbar, unabhängig von der Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses als "typische" oder "atypische" stille Gesellschaft. Danach ist ein fehlerhafter Gesellschaftsvertrag grundsätzlich als wirksam zu behandeln, wenn er in Vollzug gesetzt worden ist (st. Rspr., etwa: U. vom 21.03.2005, II ZR 140/03, WM 2005, 833ff., Rz. 16; U. vom 26.09.2005, II ZR 314/03, WM 2005, 2228ff., Rz. 21). Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft sind aber dann nicht berührt und stehen deshalb einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters – der Inhaber des Handelsgeschäfts i.S. des § 230 HGB – verpflichtet ist, den stillen Gesellschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet. Demjenigen, der sich aufgrund eines Prospektmangels, einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder aus sonstigen Gründen schadensersatzpflichtig gemacht hat, darf es nicht zugute kommen, dass er gleichzeitig auch an dem mit dem geschädigten Anleger geschlossenen Gesellschaftsvertrag beteiligt ist (BGH, U. vom 26.09.2005, II ZR 314/03, WM 2005, 2228ff., Rz. 22). Das Oberlandesgericht München (U. vom 11.06.2012, 21 U 4562/11) hat allerdings in einem Parallelverfahren entschieden, diese Rechtsprechung finde auf den Fall einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft, also einer solchen, in denen nicht mehrere , jeweils zweigliedrige stille Gesellschaften zwischen der Fondsgesellschaft und den einzelnen Anlegern zustande kämen, sondern eine stille Gesellschaft zwischen der Fondsgesellschaft und allen Anlegern gegründet werde, keine Anwendung. Dieser Fall sei demjenigen einer Publikums-KG vergleichbar, bei der nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine schadensersatzrechtliche Rückabwicklung nach den Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft grundsätzlich ausgeschlossen sei. Eine solche mehrgliedrige stille Gesellschaft liegt hier – geht man vom Wortlaut des Gesellschaftsvertrages (dort § 1 Abs. 2) aus – vor. Zutreffend ist, dass der Bundesgerichtshof eine schadensersatzrechtliche Rückabwicklung nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft für rein kapitalistisch organisierte Gesellschaften – auch Publikums-Kommanditgesellschaften und Gesellschaften bürgerlichen Rechts – ausgeschlossen hat (BGH, U. vom 21.07.2003, II ZR 387/02, WM 2003, 1762ff., Rz. 18; U. vom 19.10.2010, XI ZR 376/09, WM 2010, 2304ff., Rz. 16; U. vom 22.05.2012, II ZR 14/10, WM 2012, 1474ff., Rz. 16). Andererseits hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich offen gelassen, ob seine Rechtsprechung zur zweigliedrigen stillen Gesellschaft auch auf eine mehrgliedrige stille Gesellschaft übertragbar ist (U. vom 29.11.2004, II ZR 6/03, WM 2005, 278ff., Rz. 20), und dies auch in späteren Entscheidungen – soweit ersichtlich – nicht entschieden. (3) Die Frage bedarf allerdings auch hier keiner Entscheidung. Etwaige Schadensersatzansprüche wären nämlich verjährt. (aa) Mit der vom Landgericht gewählten Begründung lässt sich allerdings eine Verjährung etwaiger Ansprüche nicht rechtfertigen. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die streitgegenständlichen, aus vorvertraglicher Pflichtverletzung des Gesellschaftsvertrages hergeleiteten Ansprüche nach drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, verjähren (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB, Art. 229 § 6 EGBGB). Kenntnis des Klägers hat das Landgericht nicht festgestellt, wohl aber angenommen, dass der Kläger, hätte er nicht grob fahrlässig gehandelt, spätestens im Jahre 2002 hätte Kenntnis erlangen können. Dem kann der Senat nicht folgen. Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Weder ist notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es – abgesehen von Ausnahmefällen – nicht auf die zutreffende rechtliche Würdigung an. Vielmehr genügt im Grundsatz die Kenntnis der den Einzelanspruch begründenden tatsächlichen Umstände. Hierzu gehört in Fällen unzureichender Beratung oder Aufklärung auch die Kenntnis der Umstände einschließlich der wirtschaftlichen Zusammenhänge, aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt. Die dem Geschädigten bekannten Tatsachen müssen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners als nahe liegend erscheinen zu lassen. Es muss dem Geschädigten – lediglich – zumutbar sein, auf Grund dessen, was ihm hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs bekannt ist, Klage zu erheben, wenn auch mit dem verbleibenden Prozessrisiko, insbesondere hinsichtlich der Nachweisbarkeit von Schadensersatz auslösenden Umständen (vgl. BGH, U. vom 07.07.2011, III ZR 90/10, Rz. 16). Grobe Fahrlässigkeit setzt demgegenüber einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat. Dem Gläubiger muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung, eine schwere Form von "Verschulden gegen sich selbst", vorgeworfen werden können. Ihn trifft indes generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (BGH, aaO, Rz. 17). Wie der Bundesgerichtshof und der Senat inzwischen mehrfach entschieden haben, genügt der Umstand, dass der Anlageinteressent den ihm überlassenen Emissionsprospekt nicht durchgelesen hat, für sich allein genommen noch nicht, um den Vorwurf einer grob fahrlässigen Unkenntnis von Auskunfts- oder Beratungsfehlern des Anlageberaters oder -vermittlers, die als solche aus der Lektüre des Prospekts ersichtlich wären, zu begründen. Der Anleger, der bei seiner Entscheidung die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Anlageberaters oder -vermittlers in Anspruch nimmt, misst den Ratschlägen, Auskünften und Mitteilungen des Beraters oder Vermittlers, die dieser ihm in einem persönlichen Gespräch unterbreitet, besonderes Gewicht bei. Die Prospektangaben, die notwendig allgemein gehalten sind und deren Detailfülle, angereichert mit volks-, betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fachausdrücken, viele Anleger von einer näheren Lektüre abhält, treten demgegenüber regelmäßig in den Hintergrund. Vertraut daher der Anleger auf den Rat und die Angaben "seines" Beraters oder Vermittlers und sieht er deshalb davon ab, den ihm übergebenen Anlageprospekt durchzusehen und auszuwerten, so ist darin im Allgemeinen kein in subjektiver und objektiver Hinsicht "grobes Verschulden gegen sich selbst" zu sehen. Unterlässt der Anleger eine "Kontrolle" des Beraters oder Vermittlers durch Lektüre des Anlageprospekts, so weist dies auf das bestehende Vertrauensverhältnis hin und ist deshalb für sich allein genommen nicht schlechthin "unverständlich" oder "unentschuldbar" (BGH, aaO, Rz. 19). Das hat an sich auch das Landgericht nicht anders gesehen, jedoch gemeint, der Inhalt der Beitrittserklärung hätte den Kläger veranlassen müssen, die den dortigen Angaben entgegen stehenden Erklärungen des Zeugen F. anhand des – zutreffend aufklärenden – Prospekts zu überprüfen. Richtig ist, dass eine grobe Fahrlässigkeit auch aus anderen Umständen hergeleitet und unter den besonderen Umständen des Einzelfalls bejaht werden kann, wenn sich aus anderen Vertragsunterlagen und vom Anleger unterzeichneten Erklärungen so deutliche "Warnhinweise" ergeben, dass deren Missachtung als schlechthin unentschuldbar angesehen werden muss (vgl. auch BGH, aaO, Rz. 21ff.). Aus der Beitrittserklärung allein ergaben sich solche Hinweise auf etwaige Beratungsfehler aber nicht. Die Beitrittserklärung enthält u. a. die Angabe, dass der Anleger den Prospekt erhalten habe, ihm sein Inhalt, insbesondere die dort erwähnten Chancen und Risiken, bekannt sei, und weitere vom Prospektinhalt abweichenden oder darüber hinausgehende Versprechungen und Zusicherungen nicht gemacht worden seien. Hieraus ergab sich jedoch kein Anhalt für vom behaupteten Beratungsinhalt abweichende Risikohinweise, zumal nicht derart, dass der Kläger nicht ohne grobe Fahrlässigkeit von der Durchsicht des Anlageprospekts (und der damit verbundenen "Kontrolle" der Angaben "seines" Beraters) absehen durfte (BGH, aaO, Rz. 23). Gleiches gilt für den Hinweis, dass es sich nicht um eine mündelsichere Kapitalanlage, sondern eine unternehmerische Beteiligung handele, den der Kläger nach eigener Einlassung zur Kenntnis und zum Anlass genommen hat, den Zeugen F. hiernach zu befragen (S. 37 des Schriftsatzes vom 22.04.2010). Für die behauptete Fehlinformation über die Qualität der Ausschüttungen sowie die "Renditeprognosen" ist diese Passage der Beitrittserklärungen ohnehin irrelevant. Selbst wenn der Kläger Anlass gehabt hätte, aufgrund dieser Formulierung die Angaben des Zeugen F. zur Sicherheit der Anlage zu hinterfragen und den Prospekt zu studieren, hätte sich diese Obliegenheit auf die diese Pflichtverletzung unmittelbar betreffenden Passagen des Prospekts beschränkt und sich nicht – jedenfalls nicht ohne Weiteres – zugleich auch auf weitere abgrenzbare, aus der Lektüre anderer Passagen des Prospekts etwa ersichtliche Aufklärungsfehler des Beraters oder Vermittlers erstreckt (BGH, aaO, Rz. 19aE). Selbst im Hinblick auf die angebliche Fehlinformation über die Sicherheit der Anlage ("100% sicher") vermag die betreffende Formulierung aber keine grobe Fahrlässigkeit zu begründen. Der Umstand, dass eine Anlage nicht mündelsicher ist, mithin nicht den besonderen Voraussetzungen des § 1807 BGB genügt, bedeutet nicht zugleich, dass sie nicht kapitalgeschützt sein kann; der Begriff der "unternehmerischen Beteiligung" hätte zwar in der Tat Zweifel an der Richtigkeit einer entsprechenden Behauptung des Zeugen F. wecken müssen und begründet insoweit auch einen Fahrlässigkeitsvorwurf, lässt aber nach Einschätzung des Senats und im Gegensatz zur Auffassung anderer Obergerichte (vgl. OLG Frankfurt/M., Hinweis vom 21.02.2011, 9 U 34/10, Anlage B (2) 5, Bl. 1136ff. GA; OLG Stuttgart, B. vom 22.12.2010, 10 U 101/10, Anlage B (2) 53, Bl. 910ff. GA) für sich allein das Verhalten des Klägers noch nicht als schlechthin unverständlich oder unentschuldbar erscheinen. (bb) Die Entscheidung des Landgerichts stellt sich jedoch im Ergebnis als richtig dar, weil der Senat nach der persönlichen Anhörung des Klägers davon auszugehen hat, dass er die zur Erhebung einer erfolgversprechenden Klage nach den vorangehenden Ausführungen erforderlichen Tatsachen jedenfalls seit dem Jahre 2002 positiv kannte. Der Kläger hat dem Senat im Verhandlungstermin das ihm überlassene Exemplar des Emissionsprospekts vorgelegt, in dem eine Vielzahl von Textstellen mit "Textmarker" farbig markiert war. Befragt, wer die Markierungen vorgenommen habe, hat der Kläger erklärt, sie stammten von ihm. Er habe sich näher mit dem Prospekt befasst und ihn gelesen, nachdem "die Sache schlechter lief", nämlich die (angeblich) versprochenen Ausschüttungen ausgeblieben seien. Er habe dem Prospekt u. a. auch entnehmen können, dass die Angabe des Zeugen F., die Anlage sei 100%ig sicher, nicht zu zutreffend gewesen sei; da "sei aber das Kind schon in den Brunnen gefallen". Nur zeitlichen Einordnung befragt, hat der Kläger angegeben, er habe sich in diesem Zusammenhang auch an die Beklagte zu 1) gewandt, die ihm vorgeworfen habe, die Kontoauszüge nicht richtig lesen zu können und ihm im Oktober 2002 entsprechende Erläuterungen übersandt habe. Diese Äußerungen waren entgegen der Darstellung des Klägers in den Schriftsätzen vom 15. und 22.01.2013 keineswegs "unklar", und ließen insbesondere keine Zweifel daran zu, dass sich der Kläger eben nicht erst 2008, sondern schon in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Schriftwechsel mit der Beklagten zu 1), mithin im Jahr 2002, intensiv mit dem Prospekt befasst hatte, wenn er auch nach seinen ergänzenden Angaben im Verhandlungstermin am 25.01.2013 danach keine weiteren Maßnahmen ergriffen hat – was der Senat im Hinblick auf die vom Kläger hierbei geschilderten besonderen familiären Umstände für durchaus nachvollziehbar hält, was ihn aber rechtlich nicht entlastet. Das Landgericht hat ausdrücklich und vom Kläger im Berufungsverfahren unbeanstandet festgestellt, dass der Emissionsprospekt ausreichend auf das bestehende Totalverlustrisiko hinweist und hinreichend über etwaige Nachschusspflichten, über die Höhe und die rechtliche bzw. wirtschaftliche Einordnung der "gewinnunabhängigen Ausschüttungen", über die eingeschränkte Fungibilität und über die Höhe der "Weichkosten" aufklärt. Dem folgt der Senat. Er verweist hierzu zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Vielzahl der von den Beklagten im hiesigen Rechtsstreit vorgelegten, den streitgegenständlichen oder vergleichbare Prospekte betreffenden obergerichtlichen Entscheidungen, die Prospektfehler einhellig verneint haben und denen er sich insoweit anschließt (etwa: OLG Hamburg, U. vom 01.02.2012, 11 U 198/10, Anlage BE (2) 17; Bl. 1390 GA; OLG Köln, B. vom 22.10.2010, 18 U 139/10, Anlage B (2) 51, Bl. 884ff. GA; OLG Stuttgart, B. vom 22.12.2010, 10 U 101/10, Anlage B (2) 53, Bl. 910ff. GA). Nach dem vom Kläger – entgegen seinem schriftsätzlichen Vorbringen – in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumten Studium des Prospekts hatte er folglich schon im Jahre 2002 positive Kenntnis von den Umständen, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung waren oder sein konnten, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken, und wusste zugleich von der Unrichtigkeit der (behaupteten) abweichenden Angaben des Zeugen F.. Damit kannte der Kläger schon im Jahre 2002 diejenigen Tatsachen, die für die Erhebung einer erfolgversprechenden Klage erforderlich waren. Folglich begann die Verjährung Ende des Jahres 2002 zu laufen und endete mit dem 31.12.2005; durch die erst im Jahre 2009 eingereichte und zugestellte Klage konnte sie mithin nicht mehr gehemmt werden. b) Der Kläger hat auch keine Ansprüche gegen die Beklagte zu 1), die er aus der am 14.04.2009 erklärten Anfechtung bzw. Kündigung herleiten könnte. (1) Eine Anfechtung der Beitrittserklärung wegen arglistiger Täuschung (123 Abs. 1 BGB) ist schon deshalb ausgeschlossen, weil sie nicht innerhalb der in § 124 Abs. 1 BGB vorgesehenen Jahresfrist erklärt worden ist, die mit der Kenntnisnahme des Prospekts im Jahre 2002 begann. (2) Eine außerordentliche Kündigung des Gesellschaftsvertrages kommt gleichfalls nicht (mehr) in Betracht. Der Anleger, der unter Verletzung einer Aufklärungspflicht oder sogar unter arglistiger Täuschung zur Beteiligung an einer Gesellschaft veranlasst worden und ihr damit "fehlerhaft" beigetreten ist, hat, wenn er sich auf den Mangel berufen will, das Recht, sich jederzeit auf dem Wege der außerordentlichen Kündigung von seiner Beteiligung für die Zukunft zu lösen (BGH, U. vom 21.07.2003, II ZR 387/02, WM 2003, 1762ff., Rz. 20f.). Die vom Kläger mit Schreiben vom 14.04.2009 erklärte außerordentliche Kündigung kam jedoch zu spät. Das Recht zur fristlosen Kündigung der Beteiligung, das dem unter Verletzung einer Aufklärungspflicht oder sogar unter arglistiger Täuschung zur Beteiligung veranlassten und damit fehlerhaft beigetretenen Anlagegesellschafter zusteht, unterliegt anders als ein Schadensersatzanspruch allerdings nicht der Verjährung, sondern allenfalls der Verwirkung (BGH, U. vom 22.05.2012, II ZR 35/10, WM 2012, 1692ff., Rz. 30). Ob deren Voraussetzungen vom Landgericht zu Recht bejaht worden ist, mag dahinstehen. Denn jedenfalls erfolgte die außerordentliche Kündigung nicht mehr innerhalb "angemessener Frist". Die außerordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses kann, wie nunmehr in § 314 Abs. 3 BGB bestimmt ist, nur innerhalb angemessener Frist erklärt werden, nachdem der Berechtigte vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat. Den Kündigungsgrund – nämlich die (angeblich) unzutreffende bzw. unzureichende Aufklärung über die für seine Anlageentscheidung maßgeblichen Umstände, insbesondere die Risiken des Beitritts zur atypisch stillen Gesellschaft, kannte der Kläger – wie ausgeführt – seit dem Jahre 2002. Das mehr als sechsjährige Zuwarten bis zum Ausspruch der Kündigung ist ersichtlich nicht mehr angemessen. 2. Ansprüche gegen die Beklagte zu 2) vermag der Senat teils schon dem Grunde nach nicht zu erkennen, teils wären sie wegen Verjährung nicht durchsetzbar. a) Die Beklagte zu 2) haftet nicht wegen Verletzung eines Anlageberatungs- oder Anlagevermittlungsvertrages. Da es unstreitig an jeglichem persönlichen Kontakt zwischen dem Kläger und Mitarbeitern der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2) fehlt, könnte ein solcher Vertrag nur dadurch zustande gekommen sein, dass der Zeuge F. bei den Beratungs- bzw. Vermittlungsgesprächen mit dem Kläger namens und im Auftrage der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2) gehandelt hätte. Hierfür fehlen schon nach dem Sachvortrag des Klägers jegliche Anhaltspunkte. Das Landgericht hat vielmehr tatbestandlich festgestellt, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2) (nur) mit der Begleitung der Prospektierung der Emission beauftragt gewesen und selbst nicht vermittelnd tätig geworden sei; der Beklagte zu 3), also der jetzige Zeuge F., sei für die Beklagte zu 4) tätig geworden. Diese tatbestandlichen Feststellungen hat der Kläger im Berufungsverfahren – ebenso wie die Behauptung der Beklagten zu 2), ihre Rechtsvorgängerin sei vom Zeugen F. nicht vertreten worden – nicht angegriffen. b) Die Beklagte zu 2) haftet auch nicht aus Prospekthaftung "im engeren Sinne". Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften für fehlerhafte oder unvollständige Angaben in dem Emissionsprospekt einer Kapitalanlage neben dem Herausgeber des Prospekts (auch) diejenigen Personen, die mit Rücksicht auf ihre allgemein anerkannte und hervorgehobene berufliche und wirtschaftliche Stellung oder ihre Eigenschaft als berufsmäßige Sachkenner eine Garantenstellung einnehmen, sofern sie durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Emissionsprospekt einen besonderen, zusätzlichen Vertrauenstatbestand schaffen und Erklärungen abgeben (BGH, U. vom 17.11.2011, III ZR 103/10, WM 2012, 19ff., Rz. 17ff., zitiert nach juris). Hierzu gehört auch die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2), die unstreitig mit der Begleitung der Prospektierung und mit der Darstellung des streitgegenständlichen Anlagemodells im Prospekt beauftragt war, und durch ihre Nennung an herausgehobener Stelle des Emissionsprospekts ("R. Fonds") auch nach außen hin in Erscheinung getreten ist. Ansprüche aus Prospekthaftung "im engeren Sinne" sind jedoch verjährt. Für diese Ansprüche gilt entsprechend § 47 BörsG a. F. eine kenntnisunabhängige, dreijährige Verjährungsfrist ab Zeichnung der Beteiligung (vgl. etwa BGH, U. vom 07.12.2009, II ZR 33/08, Rz. 26), die bei Einreichung der Klage im Jahre 2009 längst abgelaufen war, so dass der Kläger an der Durchsetzung dieser Ansprüche gehindert ist (§ 214 Abs. 1 BGB). c) Die Beklagte zu 2) haftet auch nicht aus Prospekthaftung "im weiteren Sinne". Dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2) als prospektverantwortliche Mitinitiatorin oder Hintermann in Betracht kommt, bedeutet nicht, dass sie ohne weitere Voraussetzungen auch nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne haften würde. Während die eigentliche Prospekthaftung an typisiertes Vertrauen anknüpft, kommt es für die Prospekthaftung "im weiteren Sinne" darauf an, dass nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo persönliches Vertrauen in Anspruch genommen worden ist. Aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen haftet daher insoweit, wer Vertragspartner ist oder werden soll oder als ein für ihn auftretender Vertreter oder Beauftragter (Sachwalter) aufgetreten ist und dabei für seine Person Vertrauen in Anspruch genommen und die Vertragsverhandlungen beeinflusst hat (BGH, U. vom 25.06.2009, III ZR 223/08, Rz. 8; B. vom 29.01.2009, III ZR 74/08 WM 2009, 400ff., Rz. 8). Dies trifft hier – jedenfalls nach dem für das Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt – auf die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2) nicht zu. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2) hatte mit dem Kläger keinen persönlichen Kontakt. Sie hatte auch keine Stellung, nach der sie in eine Vertragsbeziehung zum Anleger trat oder dessen Beitritt sie im Namen der Fondsgesellschaft zu bewirken hatte. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2) war zwar von der Beklagten zu 1) mit der Koordination des Eigenkapitalvertriebs betraut worden, hat den Kläger aber nicht selbst vermittelt. Der Kläger ist daher über die für seinen Anlageentschluss bedeutsamen Umstände nicht durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2) informiert worden; es ist – wie ausgeführt – auch nicht ersichtlich, dass der Zeuge F. für die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2) Erklärungen abgegeben hätte und hierzu von ihr bevollmächtigt gewesen wäre. Im Übrigen hat, wie oben bereits ausgeführt, das Landgericht Prospektfehler im Hinblick auf die vom Kläger vermissten Risikohinweise ausdrücklich – und zu Recht – verneint (S. 12 der Urteilsgründe), ohne dass dies vom Kläger im Berufungsverfahren angegriffen worden wäre. d) Auch eine Haftung der Beklagten zu 2) nach deliktischen Bestimmungen (§ 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den §§ 263 oder 264a StGB) kommt nicht in Betracht. Nachdem Prospektmängel nicht erkennbar sind, liegen schon die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen einer sittenwidrigen Schädigung, eines Betruges oder eines Kapitalanlagebetruges nicht vor; zu den darüber hinaus erforderlichen subjektiven Voraussetzungen (Vorsatz) eines Organs der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2) hat der Kläger nicht einmal ansatzweise konkret vorgetragen. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Anlass zur Zulassung der Revision bestand nicht, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 140.000,00 € festgesetzt. S. Dr. A.-S. B.