Urteil
16 U 64/12
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2013:0207.16U64.12.00
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 5. März 2012 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und die Beklagte - unter teilweiser Aufrechterhaltung des Vollstreckungsbescheides des Amtsgerichts Euskirchen vom 08.02.2010 (Az: 10-4284993-0-0) – verurteilt, an die Klägerin 6.639,31 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz seit dem 20.01.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz und des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 5. März 2012 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und die Beklagte - unter teilweiser Aufrechterhaltung des Vollstreckungsbescheides des Amtsgerichts Euskirchen vom 08.02.2010 (Az: 10-4284993-0-0) – verurteilt, an die Klägerin 6.639,31 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz seit dem 20.01.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten der ersten Instanz und des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e: I. Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen. Die Klägerin ist eine Vermittlungsgesellschaft, die für andere Versicherungsunternehmen Versicherungen, Bausparverträge und Kapitalanlagen vermittelt. Die Beklagte war für die Klägerin seit Juli 2006 aufgrund eines Finanzdienstleistungsvermittlungsvertrages als selbstständige Handelsvertreterin tätig. Für den Abschluss von Lebens-, Kranken- und Sachversicherungen erhielt die Beklagte Provisionsvorschüsse, die entstanden, sobald der Versicherungsschein ausgefertigt, ein Lastschriftauftrag des Kunden erteilt und der erste Beitrag des Kunden bei der Partnergesellschaft eingegangen war. Die Abschlussprovisionen sollten nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien nicht bereits mit Abschluss des Versicherungsvertrages, sondern erst mit Ablauf der jeweiligen sogenannten Stornohaftungszeit verdient sein, die von der jeweiligen Partnergesellschaft der Klägerin in Absprache mit dem Bundesfinanzamt für Versicherungswesen festgelegt wurden. Die Berechnung der Haftungszeiten und unverdienten Provisionen erfolgte auf der Grundlage der von der Beklagten unterzeichneten Berechnungsgrundsätze. Die wechselseitigen Ansprüche, Gutschriften und Belastungen der Parteien aus dem Vertragsverhältnis wurden in ein für die Beklagte eingerichtetes Kontokorrentkonto eingestellt und regelmäßig verrechnet. Über Provisionsvorschüsse und Provisionen hatte die Klägerin monatlich abzurechnen, Ziff. 13.1 des Finanzdienstleistungsvermittlungsvertrages. Der Vertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen, Ziff. 20.1., eine Kündigung bedurfte der Schriftform, Ziff. 20.2. und war nach Ablauf von sechs Monaten mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Kalenderjahres möglich, Ziff. 20.1. Am 11.01.2008 unterzeichnete die Beklagte eine u.a. mit „Abrechnungs-Nr.: 2007/13“ überschriebene Erklärung vom 29. Dezember 2007, wonach sie „die Buchungen bis zum 31.12.2007, die Buchungen in der o.g. Abrechnung, die Buchungen auf dem Provisionskonto und im Stornoreservekonto und die daraus gebildeten Salden“ als richtig und vollständig anerkannte. Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Rückzahlung von Provisionen in Höhe von 6.761,62 € in Anspruch, die auf die Vermittlung von in der Anlage K 2 aufgeführten Versicherungsverträgen entfielen, welche nach Darstellung der Klägerin aus Gründen nicht ausgeführt worden seien, die die Versicherungsunternehmen nicht zu vertreten gehabt hätten. Die Klägerin hat behauptet, eine Kündigung des Vertragsverhältnisses sei erst zum 31.12.2009 erfolgt. Die Klageforderung setze sich aus der Stornohaftung für die in der Anlage im Einzelnen aufgeführten und näher bezeichneten Verträge zusammen. Diese seien durch die Beklagte vermittelt und die aufgeführten Provisionen seien der Beklagten durch Einstellung in das Kontokorrent jedenfalls wirtschaftlich zugeflossen, wie sich dies aus den in der Anlage K 2 in Bezug genommenen und überreichten Monatsabrechnungen ergebe. Ausweislich der Scheck- und Überweisungsstatistik habe die Beklagte insgesamt Provisionen in Höhe von 7.021 Euro durch Überweisungen und Übergabe eines Schecks erhalten. Die Kontokorrentauszüge zu dem Provisionsverrechnungskonto seien der Beklagten vertragsgemäß fortlaufend übermittelt worden. Auch habe sie der Beklagten fortlaufend Stornogefahrmitteilungen übermittelt und zwar elektronisch auf deren Dienstlaptop sowie auch schriftlich. Darüber hinaus habe sie selbst für eine Nachbearbeitung der Verträge gesorgt. Die Beklagte hat bestritten, dass eine Vermittlung der streitgegenständlichen Verträge durch sie erfolgt sei und hat geltend gemacht, bereits im Dezember 2007 die Einstellung ihrer Tätigkeit dem für sie zuständigen Bezirksdirektor A… mitgeteilt zu haben. Seitdem habe es keinen geschäftlichen Kontakt mehr gegeben. Kontokorrentauszüge, Provisionsabrechnungen und Stornogefahrmitteilungen habe sie nie erhalten; ebenso wenig wie ein Kündigungsschreiben. Provisionen seien ausschließlich per Scheck geleistet worden, die ihr auf dem Postweg zugestellt worden seien. Ihr sei keine Gelegenheit zur Nachbearbeitung gegeben worden. Auch die Stornierung der von der Klägerin ausgeführten Verträge hat sie mit Nichtwissen bestritten. Für ihre Tätigkeit für die Klägerin habe sie insgesamt Provisionen in Höhe von allenfalls 250 € erhalten. Die von der Klägerin in der Aufstellung zum Schriftsatz vom 05.05.2011 aufgeführten Konten bei der B… Sparkasse einerseits und der Stadtsparkasse C… andererseits hätten nicht zu den Bankverbindungen für etwaige Provisionszahlungen aus ihrer Vermittlungstätigkeit gehört. Das Konto bei der Stadtsparkasse C… gehöre ihrer mittlerweile volljährigen Tochter D…. Die Klägerin verfüge nur deshalb über diese Kontoverbindung, da sie, die Beklagte, ihrem damaligen Vorgesetzten A… einen Betrag von insgesamt 7.000 € ausgehändigt habe, damit dieser ihn für sie vorübergehend auf einem OVB-Konto gut verzinst anlege. Nach Einstellung ihrer Tätigkeit für die Klägerin sei Herr A… der Rückzahlung in mehreren Teilbeträgen aus für sie nicht nachvollziehbaren Gründen nur sehr schleppend nachgekommen. Bei den Überweisungen über die Teilbeträge von 2.482 €, 2.000 €, 654 € und 336 € (insgesamt 5.472 €) handele es sich um Rückerstattungsbeträge, die jedoch nichts mit der Vermittlungstätigkeit für die Klägerin zu tun gehabt hätten. Einen weiteren Betrag in Höhe von 2.000 € habe sie von ihm in bar ausgezahlt erhalten. Die Zahlungen auf das Konto bei der B… Sparkasse, bei dem es sich um das Konto ihrer ihre Mutter handele seien vermutlich im Zusammenhang mit einer Investmentanlage ihrer Mutter erfolgt. Die als Verwendungszweck der Überweisungen genannten Abrechnungen 2/2007 und 3/2007 seien ihr nicht bekannt. Eine Kündigung und Mahnschreiben habe sie nicht erhalten. Das Landgericht hat die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme – unter Aufhebung des zunächst ergangenen Vollstreckungsbescheides – abgewiesen und hierzu die Auffassung vertreten, die Klägerin könne sich nicht auf das von der Beklagten abgegebene Anerkenntnis stützen, da die dort genannte Saldoabrechnung Nr. 2007/13 keinen Auszahlungsbetrag an die Beklagte enthalte und die dort genannten Buchungsbeträge sich nicht in der Überweisungsliste der Klägerin befänden, so dass das Saldoanerkenntnis der Beklagten keinen Bezug zur Klageforderung aufweise. Soweit die Beklagte bestritten habe, die streitgegenständlichen Versicherungsverträge überhaupt vermittelt zu haben, stünde der Klägerin zwar grundsätzlich ein Anspruch gegen die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung hinsichtlich der diesbezüglichen Provisionsvorschüsse zu. Diesen Vortrag der Beklagten habe sich die Klägerin jedoch nicht zu eigen gemacht, sondern ihre Klage auf die Stornohaftung für tatsächlich vermittelte Verträge gestützt. Die Klägerin habe ihren Vortrag dazu, aus welchen Verträgen die Stornohaftung erfolge, im Laufe des Verfahrens ausgewechselt. So habe sie erst auf richterlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass sich die Überweisungen gemäß der Anlage K 12 aus der Stornohaftung für ganz andere als die bis dahin vorgetragenen Verträge ergeben solle. Auch insoweit habe die Klägerin jedoch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, da die als Anlage K 12 vorgelegte Überweisungsaufstellung in Verbindung mit den dazu eingereichten Saldoabrechnungen nur in einem Fall mit den Stornoberechnungen gemäß Anlage K 14 korrespondiere. Im Übrigen fehle es am Vortrag zur Berechnung der Stornohaftung. Darüber hinaus habe die Klägerin jedoch auch keine ausreichenden Maßnahmen zur Nachbearbeitung bzw. Vertragsrettung darlegen können. So obliege es dem Versicherer, sich im Wege der erforderlichen Nacharbeit um die Rettung des wegen ausbleibender Prämienzahlung auflösungsgefährdeten Vertrages ausreichend zu bemühen, selbst wenn es sich um die ausstehende Erstprämie handele, wobei er die Wahl habe, die Nachbearbeitung selbst vorzunehmen oder sie dem Vertreter zu überlassen. Unterlasse er ausreichende Nachbearbeitungsmaßnahmen, müsse er sich so behandeln lassen, als sei eine erfolgreiche Nachbearbeitung erfolgt und der Provisionsanspruch des Vertreters endgültig entstanden. Übernehme der Unternehmer die Nachbearbeitung selbst, müsse er alles ihm zumutbare und objektiv Erforderliche unternehmen, um den Versicherungsnehmer zur Zahlung der Prämie zu veranlassen und dadurch dem Versicherungsvertreter den Provisionsanspruch zu erhalten. Welche Maßnahmen erforderlich seien, richte sich nach dem jeweiligen Einzelfall. Einfache, insbesondere typisierte Mahnschreiben an den Kunden genügten jedoch regelmäßig nicht. Gemessen hieran seien die von der Klägerin versandten typisierten Mahnschreiben nicht ausreichend. Ihre Behauptung, die Beklagte habe entsprechende Stornogefahrmitteilungen auf ihren Dienst-Laptop erhalten, zudem seien ihr auch Störgefahrmitteilungen postalisch übermittelt worden, habe die Klägerin nicht bewiesen. Zwar habe der Zeuge E… ausgesagt, die Beklagte habe keinen Dienst-Laptop erhalten, sondern eine Zugangsmöglichkeit zum OVB-Außendienstmitarbeitersystem der Klägerin, welche jedoch dann gesperrt werde, wenn für den Mitarbeiter der Kündigungsstatus vermerkt worden sei. Wann dies für die Beklagte erfolgt sei, habe der Zeuge nicht auszusagen vermocht. Der Zeuge habe den Vortrag der Klägerin bestätigt, dass die Besucheraufträge an die jeweiligen Mitarbeiter nach dem Kündigungsstatus auch schriftlich versandt würden. Allerdings habe der Zeuge auch dargelegt, dass es sich bei den von der Klägerin vorgelegten Besuchsaufträgen um nachträgliche Ausdrücke aus dem System der Klägerin gehandelt habe und nicht um Kopien von verwandten Postbriefen. Er habe lediglich eine solche Kopie an die Beklagte gefunden, die jedoch einen Versicherungsvertrag für die Beklagte selber betreffe. Danach sei es der Klägerin nicht gelungen, die Aufgabe von Störfallmitteilungen zur Post an die Beklagte oder eine elektronische Zugangsmöglichkeit zu beweisen. Entbehrlich sei eine Nachbearbeitung nur dann, wenn endgültig und unabänderlich feststehe, dass der Schuldner nicht zahlen werde. Hierzu habe die Klägerin jedoch hinsichtlich der einzelnen Verträge nicht vorgetragen. Der Zeuge E… habe von sich aus ausgesagt, dass der Vertrag mit dem Kunden F…, bereits durch die Versicherungsgesellschaft gekündigt worden sei und es demnach keine Rettungsmöglichkeit mehr gegeben habe. Zwar habe es schon zuvor eine Störfallmitteilung an die Beklagte vom 03.03.2008 gegeben, als eine Vertragsrettung noch möglich gewesen sei. Für den Zugang dieser Mitteilung oder der Aufgabe zur Post sei die Klägerin jedoch beweisfällig geblieben. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Zahlungsantrag weiterverfolgt. Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, sie habe sich den Vortrag der Beklagten, die streitgegenständlichen Verträge seien nicht von ihr vermittelt worden, nicht hilfsweise zu Eigen gemacht. Die Überlegungen, sie habe nicht dargelegt, dass die ausgezahlten Provisionen hinsichtlich der streitgegenständlichen Verträge erfolgt seien, da die von ihr vorgelegten Überweisungsaufstellungen nicht mit den Stornoberechnungen korrespondierten, seien fehlerhaft. Sie habe vielmehr dargelegt, dass die streitgegenständlichen Provisionen dem Provisionskonto der Beklagten gutgeschrieben und durch Verrechnung mit anderweitigen Gut- und Lastschriften der Beklagten letztlich wirtschaftlich zugeflossen seien und die Beklagte auch tatsächlich im Verlaufe des Vertragsverhältnisses Provisionen in Höhe von insgesamt 7.021 € erhalten habe. Entgegen der Auffassung des Landgerichtes könnten die tatsächlich an die Beklagte gezahlten Provisionen betragsmäßig nicht mit den unverdienten Provisionen übereinstimmen, da die letztgenannten auf der Berechnung der unverdienten Provisionen nach den Berechnungsgrundsätzen unter Anwendung der maßgeblichen Berechnungsformeln beruhten. Die Berechnung der unverdienten Provisionen habe sich stets nach den der Beklagten gutgeschriebenen Provisionen für die streitgegenständlichen Verträge gerichtet. Da die streitgegenständlichen Verträge nach Vertragsabschluss storniert worden seien, seien die Provisionen nicht ins Verdienen gebracht worden, so dass die Beklagte verpflichtet sei, die unverdienten Provisionen zurückzuerstatten, wie dies vertraglich zwischen den Parteien vereinbart worden sei. Unzutreffend sei das Landgericht auch davon ausgegangen, dass keine ausreichenden Nachbearbeitungsmaßnahmen dargelegt worden seien. Das Landgericht habe übersehen, dass die Anforderungen an die Nachbearbeitung ganz wesentlich von der Höhe der Provisionsverluste abhängig seien und bei geringen Provisionsverlusten durchaus standardisierte Mahnschreiben ausreichend seien. Bei Kleinstverträgen sei die Rechtsprechung auf dem Standpunkt, dass gar keine Nachbearbeitung erforderlich sei. Unzutreffend sei schließlich die Auffassung des Landgerichtes, ihr sei es nicht gelungen, die Aufgabe der Stornogefahrmitteilungen zur Post an die Beklagte sowie alternativ einen elektronischen Zugang der Stornogefahrmitteilungen an die Beklagte zu beweisen. Der Zeuge E… habe anlässlich seiner Vernehmung bekundet, dass die Beklagte einen eigenen PC gehabt und für diesen PC auch einen Login bekommen habe, so dass sie in der Lage gewesen sei, über ihren eigenen PC in das System zu gehen und die Besuchsaufträge abzurufen. Damit habe jedoch festgestanden, dass die Beklagte über ihren eigenen PC einen unmittelbaren Zugriff auf das Intranet gehabt habe. Auch habe der Zeuge ausdrücklich bestätigt, dass die Beklagte ergänzend die Möglichkeit gehabt habe, sich über ihren PC mittels des installierten Logins auch über jeden anderen Computer in dem für sie zuständigen Büro in ihr System einzuloggen. Zwar habe der Zeuge bekundet, dass im Fall der Vertragsstornierung in der Regel das Login des Mitarbeiters für das System gesperrt werde. Ob dies im Fall der Beklagten so geschehen sei, habe der Zeuge jedoch nicht bestätigen können. Das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis sei von ihr erst mit Wirkung zum 31.12.2009 gekündigt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die streitgegenständlichen Vertragsstornierungen längst eingetreten gewesen, so dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Vertragsstornierung noch über eine Zugangsmöglichkeit verfügt habe. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 05.03.2012 verkündeten Urteils des Landgerichtes Düsseldorf die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.761,62 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz seit dem 20.01.2010 sowie vorgerichtliche Mahnkosten i.H.v. 10 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Hinsichtlich eines von der Klägerin verfolgten Bereicherungsanspruches beruft sich die Beklagte auf § 814 BGB. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. II. Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache überwiegend Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen in Höhe von insgesamt 6.639,31 € aus § 92 Abs. 2, Abs. 4 in Verbindung mit § 87a Abs. 3 HGB in Verbindung mit den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien vom 31.07.2006/07.08.2006 zu. Die der Klägerin zuerkannte Hauptforderung ist als vertraglicher Anspruch auf Rückzahlung vorschussweise gezahlter, jedoch nicht ins Verdienen gelangter Provisionen begründet. 1) Zwischen den Parteien ist außer Streit, dass die Beklagte auf der Grundlage des schriftlichen Finanzdienstleistungsvermittlungsvertrages vom 31.07.2006/07.08.2006 als selbständige Handelsvertreterin für die Klägerin tätig war. Des weiteren stellt die Beklagte nicht in Abrede, dass ihr während des Vertragsverhältnisses der Parteien Provisionsvorschüsse von der Klägerin gezahlt wurden, wie dies vertraglich auch vereinbart worden ist, vgl. Ziffer 12.04.1 des Vermittlungsvertrages. Ausgehend hiervon besteht eine vertragliche Verpflichtung der Beklagten, die nicht ins Verdienen gelangten Provisionsvorschüsse zurückzuzahlen. Auf Ziffern 12.4.6 des Vertrages wird verwiesen. Die Beklagte stellt auch nicht in Abrede, dass der Klägerin nach den zitierten Vertragsbestimmungen grundsätzlich ein Anspruch auf Rückzahlung vorschussweise geleisteter, d.h. der Beklagten gutgeschriebener Provisionen zusteht, wenn und soweit solche deshalb nicht verdient wurden, weil die vermittelten Verträge aus von den Versicherungsnehmern zu vertretenden Gründen vorzeitig storniert wurden bzw. nicht zur Ausführung gelangten. 2) Die der Klägerin zuerkannte Hauptforderung ist sowohl dem Grund als auch der Höhe nach weitgehend begründet. a) Die Klägerin hat die von ihr geltend gemachte Forderung hinreichend substanziiert dargetan. Die Zusammensetzung der von der Klägerin im Prozess geltend gemachten Forderung ergibt sich aus der als Anlage K 2 eingereichten Übersicht, in der die einzelnen ihr vermittelten Verträge mit namentlich genannten Kunden, der gezahlten Provision, Vertragslaufzeit, Beendigungsgrund und der von der Klägerin mit der Klage geltend gemachte Betrag aufgeführt sind. Von der Geltendmachung dieses Provisionsrückzahlungsanspruchs in Höhe von insgesamt 6.761,62 € ist die Klägerin – entgegen der Auffassung des Landgerichts – im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens nicht abgerückt. b) Soweit die Beklagte pauschal bestritten hat, die in der Anlage K 2 aufgeführten Verträge, insbesondere solche ab 2008 überhaupt vermittelt zu haben, ist dieses Bestreiten unzureichend. Hinsichtlich der Vermittlungstätigkeit, deren Verprovisionierung noch im Jahre 2007 stattgefunden hat, wie in den Fällen G…, H…, I…, J… und K…, ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Anerkenntniserklärung vom 29.12.2007/11.01.2008 abgegeben hat, wonach sie nicht nur die Abrechnung 13/2002, sondern auch ausdrücklich „Buchungen bis zum 31.12.2007“ als richtig und vollständig anerkannt hat. Dies ist nicht anders als dahin zu verstehen, dass sie die ihr von der Klägerin bis dahin abgerechneten Provisionen und die hierauf beruhenden Buchungen als richtig erfasst und abgerechnet akzeptiert hat. Es kann dahinstehen, ob es sich hierbei um ein abstraktes oder deklaratorisches Schuldversprechen handelt oder zumindest um ein Beweisanzeichen. Jedenfalls ist ihr damit verwehrt, sich pauschal gegen die in den Abrechnungen bis Ende 2007 ausgewiesenen Provisionsvorschüsse zu wenden bzw. geltend zu machen, diese seien nicht zu ihren Gunsten in das Kontokorrent eingestellt worden. Trotz pauschalen Bestreitens ist auch davon auszugehen, dass sie die diesbezüglichen Abrechnungen erhalten hat. Zumindest im Prozess wurden die Abrechnungen hinsichtlich der streitgegenständlichen Provisionsvorschüsse vorgelegt, ohne dass die Beklagte hiergegen substantiierte Einwendungen erhoben hätte. Für die Zeit bis Ende 2007 kann die Beklagte daher auch nicht pauschal bestreiten, die in den Abrechnungen aufgeführten Überweisungen von 224 €, 624 € und 701 € seien nicht an sie geflossen und damit seien auch die in den Abrechnungen enthaltenen Provisionsvorschüsse nicht von der Klägerin geleistet worden. Dem steht nicht entgegen, dass die Überweisungen in Höhe von 224 € und 624 € am 20.03.2007 und 13.02.2007 auf ein Konto ihrer Mutter bei der B… Sparkasse geflossen sind. Soweit die Beklagte hinsichtlich der Überweisungen auf das Konto ihrer Mutter geltend macht, diese Zahlungen seien im Zusammenhang mit einem Investment ihrer Mutter erfolgt, ist dieses Vorbringen nicht nur unsubstantiiert, sondern negiert auch den auf den Überweisungsträgern genannten Verwendungszweck, der auf die jeweiligen Abrechnungen gegenüber der Beklagten Bezug nimmt. Zudem erfasst die bestätigende Erklärung der Beklagten eben auch diese Beträge, die in das Kontokorrent als entsprechende Abflüsse an die Beklagte eingestellt worden sind. Auch hinsichtlich der zu ihren Gunsten ab Januar 2008 abgerechneten Vermittlungsprovisionen kann die Beklagte sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe die aufgeführten Kunden nicht vermittelt und die zu ihren Gunsten in das Kontokorrent eingestellten Provisionsvorschüsse nicht erhalten. Auch insoweit fehlt es an jeglicher substantiierten Auseinandersetzung mit den zumindest im Prozess vorgelegten Provisionsabrechnungen. Zwar hat die Klägerin nicht durch Vorlage entsprechender Vermittlungsanträge nachgewiesen, dass die streitgegenständlichen Verträge L…, F…, M… und N… tatsächlich von der Beklagten vermittelt wurden. Auch hat die Beklagte insoweit die Saldenmitteilungen der Klägerin in den ebenfalls nunmehr im Prozess vorgelegten Abrechnungen nicht ausdrücklich als richtig anerkannt. Doch kann die Beklagte sich auch insoweit nicht pauschal darauf berufen, sie habe jedenfalls die Abrechnungen der streitgegenständlichen Verträge nicht erhalten, keinen geschäftlichen Kontakt zur Klägerin mehr gehabt und die von der Klägerin unstreitig auf das Konto ihrer Tochter überwiesenen Beträge in Höhe von 336 €, 654 €, 2.482 € und 2.000 € in der Zeit vom 15. Januar 2008 bis zum 22. April 2008 seien Teilrückzahlungen für ein von ihr bei Herrn A… persönlich im Jahre 2006 getätigtes Investment in Höhe von insgesamt 7.000 € gewesen. Entgegen ihrer Auffassung kann die Beklagte sich schon nicht darauf berufen, sie habe dem für sie zuständigen Mitarbeiter A… im Dezember 2007 mitgeteilt, ihre Tätigkeit für die Klägerin nicht mehr fortsetzen zu wollen, um sich fortan selbständig zu machen. Zum einen liegt hierin nicht die hinreichend substantiierte Darlegung einer Kündigung des Vertragsverhältnisses zur Klägerin, deren Zugang diese zudem auch bestritten hat. Eine solche Kündigungserklärung, selbst wenn sie der Klägerin übermittelt worden wäre, wäre jedoch auch unwirksam. Denn sie hätte nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien schriftlich erfolgen müssen mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten. Zudem widerspricht dieses Vorbringen ihrer eigenen eidesstattlichen Versicherung vom 04.03.2010, wonach Herr A… noch in 2007/2008 ihr Vorgesetzter bei der Klägerin gewesen sein soll. c) Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg in Abrede stellen, die in die Provisionsabrechnungen eingestellten Provisionsvorschüsse für die streitgegenständlichen Fälle tatsächlich erhalten zu haben. Unstreitig hat die Klägerin – und nicht etwa Herr A… - mit den Provisonsabrechnungen korrespondierende Beträge als Provisionsvorschüsse auf das Konto der Tochter der Beklagten überwiesen und dies durch die Angabe eines entsprechenden Verwendungszwecks auch kenntlich gemacht. Diese Beträge wurden auch unstreitig von der Beklagten – und nicht von ihrer Tochter - vereinnahmt. Die durch nichts belegte oder unter Beweis gestellte Behauptung der Beklagten, sie sei davon ausgegangen, es habe sich um die teilweise Rückzahlung eines Herrn A… zu Anlagezwecken übergebenen Betrages von insgesamt 7.000 € gehandelt, ist daher bereits unbeachtlich. d) Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat die Klägerin auch in den weit überwiegenden Fällen, eine hinreichende Nachbearbeitung der streitgegenständlichen Verträge ausreichend dargelegt. Voraussetzung der Rückzahlungspflicht ist, dass gemäß § 92 Abs. 2 in Verbindung mit § 87a Abs. 3 S. 2 HGB der Unternehmer die Nichtausführung des Geschäfts nicht zu vertreten hat. Ihn trifft die Pflicht, bei Gefährdung eines Vertrages die Nachbearbeitung des Vertrages selbst vorzunehmen oder zu veranlassen, er muss sich bemühen, den Versicherungsnehmer zu Vertragsfortführungen und insbesondere zur Prämienzahlung zu veranlassen. Hinsichtlich des Umfangs der Pflicht zur Nachbearbeitung gilt, dass im Einzelfall zu entscheiden ist, was der Unternehmer zu tun hat, um den Versicherungsbestand im Interesse des Versicherungsvertreters, aber auch im eigenen Interesse zu erhalten. Er hat aber die Wahl, ob er die Nachbearbeitung selbst vornehmen will und im Einzelnen darzulegende Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreift oder ob er sich darauf beschränkt, dem Handelsvertreter durch Mitteilung der Stornogefahr die Gelegenheit zu geben, die Nachbearbeitung selbst vorzunehmen (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., § 87a Rdziff. 27). Vorliegend hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hinsichtlich der von ihr bzw. ihrem Vertragspartner erfolgten Nachbearbeitungen lediglich die Mahnschreiben in den Vertragsfällen G…, H… und L… vorgelegt und sich im Übrigen darauf berufen, sie habe der Beklagten Stornogefahrmitteilungen postalisch zukommen lassen, darüber hinaus habe die Beklagte elektronischen Zugang zu ihrem, der Klägerin, System gehabt. Hierüber seien ihr die erstellten Besuchsaufträge zugegangen, so dass der Beklagten hinreichend Möglichkeit zur eigenen Nachbearbeitung gegeben worden sei. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, reichen die pauschalierten Mahnschreiben jedenfalls für die streitgegenständlichen Verträge mit höherem Provisionsumfang als Nachbearbeitungsmaßnahme nicht aus. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin nicht bewiesen hat, der Beklagten grundsätzlich die Möglichkeit zur eigenen Nachbearbeitung gegeben zu haben. Der Beklagten hat bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Kündigung zum 31.12.2009 das Oasis-System zur Bearbeitung der dort eingestellten Besuchsaufträge zur Verfügung gestanden; sie hat daher ausreichend Gelegenheit zur eigenen Nachbearbeitung gehabt. Der Zeuge E… hat ausgesagt, Störgefahrmitteilungen seien postalisch nur versandt worden, wenn der betroffene Mitarbeiter den Kündigungsstatus gehabt habe, so dass nach den eigenen Angaben der Klägerin, die die Beklagte erst zum Ende 2009 gekündigt haben will, der Nachweis der Absendung solcher Störgefahrmitteilungen an die Anschrift der Beklagten nicht gelungen ist. Doch hat der Zeuge die Behauptung der Klägerin bestätigt, dass die Beklagte über ein Log-In Zugang zum Oasis-System der Klägerin gehabt habe, welches grundsätzlich erst mit dem Kündigungsstatus gesperrt werde. Da die Beklagte eine ausdrückliche – dem Schriftformerfordernis entsprechende - Kündigung gegenüber der Klägerin jedoch zu keinem Zeitpunkt behauptet hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Zugang der Beklagten zum System der Klägerin in den Jahren 2008 und 2009 nicht mehr bestanden hat. Damit hatte die Beklagte hinreichend Gelegenheit zur Nachbearbeitung der dort eingestellten auch die streitgegenständlichen Verträge betreffenden Besuchsaufträge. 3) Nach den vorangestellten Ausführungen gilt für die einzelnen Vermittlungsverhältnisse folgendes: 1. G…: Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung des für den Vermittlungsauftrag G… geleisteten Provisionsvorschusses in Höhe eines Betrages von 20,10 € zu. Die Vermittlung wurde von der Beklagten eingeräumt, zudem wäre ein pauschales Bestreiten auch unzureichend, da die Beklagte die Buchungen bis zum 31.12.2007 anerkannt hat und der Provisionsvorschuss in diesem Fall in der Provisionsabrechnung 6/2007 der Beklagten zugeflossen ist. Zudem hat die Beklagte nach ihrem eigenen Vorbringen in 2007 für die Klägerin Versicherungsverträge vermittelt und erst für den Zeitraum ab 2008 jeglichen geschäftlichen Kontakt zur Klägerin bestritten. Die Stornierung und die Höhe der Rückforderung hat die Klägerin substantiiert dargelegt, ohne dass die Beklagte der nachvollziehbaren und auf den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien beruhenden Berechnung der Klägerin entgegengetreten wäre. Dass der Vertrag – ebenso wie die übrigen von der Klägerin geltend gemachten Verträge - storniert wurde, hat der Zeuge E… in seiner Vernehmung bestätigt. Die Klägerin hat auch die Nichtausführung des Vertrages nicht zu vertreten, § 87a Abs.3 S.2 HGB, weil sie selber, bzw ihr Vertragspartner, den „notleidenden“ Vertrag in dem gebotenen Umfang nachbearbeitet hat. In diesem Vermittlungsfall hat die Klägerin nämlich eine eigene Mahnung vorgelegt. Hierbei handelt es sich zwar lediglich um ein Formschreiben. Bei einem Provisionsbetrag in Höhe von 20,10 € ist dies hingegen als ausreichend zu erachten. Darüber hinaus war der Beklagten jedoch auch ausweislich des zugänglich gemachten Besuchsauftrages hinreichend Gelegenheit zur eigenen Nachbearbeitung gegeben. Dass sie diesen mangels Zugangs zum System der Klägerin nicht habe bearbeiten können, hat die Beklagte schon nicht hinreichend dargetan. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen E… ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beklagte grundsätzlich auch in 2008 noch Zugang zu den sog. Besuchsaufträgen hatte. 2. H… Der Klägerin steht kein Anspruch auf Rückzahlung des geltend gemachten Betrages von 19,33 € zu. Hinsichtlich dieser von der Beklagten bestrittenen Vermittlung hat die Klägerin zwar in der Provisionsabrechnung 7/2007 der Beklagten einen Provisionsvorschuss in Höhe von 23,59 € gutgeschrieben. Diese Buchung ist auch vom Anerkenntnis der Beklagten befasst, so dass sie nicht pauschal bestreiten kann, diesen Kunden nicht vermittelt und hierfür keine Provisionsvorschüsse erhalten zu haben. Allerdings hat die Klägerin trotz ausdrücklichen Hinweises des Landgerichts keine Berechnung des von ihr verlangten Stornobetrages vorgelegt. Das Anlagenkonvolut enthält eine solche Berechnung nicht. Der geltend gemachte Stornobetrag ist daher nicht hinreichend substantiiert dargetan. 3. I… Insoweit steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf 25,63 € wenn nicht aus §§ 93, 98a HGB, so doch aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB zu, weil nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen der Versicherungsvertrag nicht zur Ausführung gelangt ist. Denn der Versicherungsnehmer hat diesen – nach seinen Angaben - fristgerecht widerrufen. Da der Provisionsanspruch nur für wirksam vermittelte Verträge entsteht, ein wirksamer Versicherungsvertrag nach Erklärung des Widerrufes jedoch nicht entstanden ist, kann die Klägerin insoweit Rückzahlung des mit der Provisionsabrechnung 8/2007 gutgeschriebenen Provisionsvorschusses verlangen. Einer Nachbearbeitung bedurfte es insoweit nicht (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 20.05.2009 – Az.: 3 U 20/09, zitiert nach juris Rdnr. 51). 4. J… Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der Provision in Höhe von 102,98 € nicht zu. Zwar wurde der Provisionsvorschuss in die Abrechnung 11/2007 eingestellt und ist somit von der Erklärung der Beklagten erfasst worden. Vorliegend hat die Klägerin jedoch schon nicht hinreichend dargelegt und bewiesen, dass sie die Nichtausführung des Geschäfts nicht zu vertreten gehabt hat. Zwar hat sie pauschal behauptet, auf eigene Mahnungen habe der Versicherungsnehmer keine Reaktion gezeigt, diese eigenen Mahnungen hat sie jedoch nicht vorgelegt, so dass auch nicht beurteilt werden kann, ob sie inhaltlich ausreichend gewesen wären. Soweit die Klägerin behauptet hat, der Beklagten auch Gelegenheit zur eigenen Mahnung gegeben zu haben, ist dies weder hinreichend substantiiert dargetan noch bewiesen. Dass es hinsichtlich des Kunden J… Störfallmitteilungen gegeben hat, hat die Klägerin schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Die eingereichten Besuchsaufträge verhalten sich nicht über einen Kunden J…, so dass die Klägerin schon nicht hinreichend substantiiert dargetan hat, dass sich eine Störfallmitteilung in ihrem System befand. Darüber hinaus hat der Zeuge E… als Anlage eine Aufstellung zur Gerichtsakte gereicht, wonach im Falle J… die Mitteilung an einen anderen Mitarbeiter mit dem Namen O… erfolgt sein soll. Angesichts der Höhe des zurückverlangten Provisionsvorschusses von 102,98 € kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass ein Nachbearbeitungsauftrag entbehrlich gewesen ist. Dies macht die Klägerin mit ihrer Berufung auch selber nicht geltend. 5.; 6. L… Die Klägerin kann von der Beklagten sowohl hinsichtlich der Vermittlung des Vertrages L… als auch des Vertrages P… einen Betrag in Höhe von 503,21 € als auch einen Betrag in Höhe von 159,00 € verlangen. Die Klägerin hat insoweit in ihrer Provisionsabrechnung 6/2008 Provisionsvorschüsse in Höhe von 503,21 € und 167,74 € zugunsten der Beklagten gutgeschrieben und insoweit dargelegt, dass hinsichtlich dieser Verträge von Anfang an keine Beitragszahlungen erfolgt seien, so dass die Verträge nach eigenen Mahnungen storniert worden seien, nachdem auch der Beklagten durch entsprechende Besuchsaufträge die Gelegenheit zur Nachbearbeitung gegeben worden sei. Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, diese Verträge nicht vermittelt und auch nicht vergütet erhalten zu haben, da sie ab Ende 2007 keinen geschäftlichen Kontakt zur Klägerin mehr gehabt habe. Das pauschale Bestreiten einer Vermittlung ist angesichts der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen unzureichend. Auch kann die Beklagte sich nicht darauf berufen, Herrn Aj… Ende Dezember 2007 mitgeteilt zu haben, ihre Tätigkeit für die Klägerin nicht mehr fortsetzen zu wollen. Denn selbst wenn dies so gewesen wäre – was die Klägerin bestritten hat - wäre der Vertrag mit der Klägerin hierdurch nicht wirksam beendet worden, da dies ausweislich der vertraglichen Vereinbarung der Parteien eine schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten vorausgesetzt hätte. Eine solche wurde von der Beklagten jedoch nicht vorgetragen. Sie kann sich auch nicht darauf berufen, die nunmehr im Prozess vorgelegten Abrechnungen nicht erhalten zu haben, obwohl diese an die zutreffende Wohnanschrift der Beklagten adressiert waren. Denn zumindest nach Vorlage der Abrechnungen im Prozess bestand hinreichend Gelegenheit hierzu Stellung zu nehmen. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, ihr seien die für die Vermittlung dieser Verträge abgerechneten Provisionsvorschüsse nicht zugeflossen. Die Klägerin hat vielmehr durch Vorlage der entsprechenden Abrechnungen dargelegt, dass die der Beklagten abgerechneten Provisionsvorschüsse die vorliegend streitgegenständlich sind, dieser im Ergebnis auch zugeflossen sind, da sie, wie vertraglich vereinbart, monatlich abgerechnet, d.h. gutgeschriebene und ins Soll gestellte Beträge im Kontokorrent verrechnet und der Beklagten im Falle eines positiven Saldos über einen Betrag von 25 € hinaus, eine mit der jeweiligen Abrechnung summenmäßig korrespondierende Überweisung ( bzw. einen Scheck) hat zukommen lassen. Soweit die Beklagte geltend macht, die Überweisungen der Klägerin hätten der Rückzahlung einer zuvor beim Vorgesetzten A… getätigten Anlage in Höhe von insgesamt 7.000 € gedient, steht dem bereits entgegen, dass die Klägerin – eindeutig erkennbar durch die Angabe des Verwendungszwecks, welcher auf die jeweilige Abrechnung Bezug nimmt – zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Leistung von Abrechnungsbeträgen geleistet hat. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat die Klägerin auch hinreichend dargelegt und bewiesen, dass sie die Nichtausführung des Geschäfts nicht zu vertreten hatte. Zwar mögen die eigenen Maßnahmen, die vorgelegten Mahnungen angesichts der Höhe der geleisteten Provision von 503,21 € und 159,60 € recht dürftig sein. Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, der Beklagten postalisch Störgefahrmitteilungen zugesandt zu haben, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen lediglich festgestellt werden kann, dass postalische Störgefahrmitteilungen in dem Falle versandt wurden, wenn der Mitarbeiter bereits den Kündigungsstatus hatte, was nach dem Vorbringen der Klägerin in den Jahren 2008 und 2009 bei der Klägerin gerade nicht der Fall war. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist jedoch davon auszugehen, dass der Beklagten in den Jahren 2008 und 2009 noch die Möglichkeit offenstand, auf das Computersystem der Klägerin Zugriff zu nehmen und die dort verfügbaren „Besuchsaufträge“ zu bearbeiten. Wie das Landgericht noch zutreffend festgestellt hat, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen E…, dass die Beklagte zwar keinen Dienstlaptop erhalten hat, jedoch eine Zugangsmöglichkeit zum OVB-Außendienstmitarbeitersystem der Klägerin. Zwar konnte der Zeuge keine Angaben dazu tätigen, wie lange dieses System für die Beklagte zugänglich war. Jedoch vermochte er auszuführen, dass diese Zugangsmöglichkeit (erst) dann gesperrt werde, wenn für den Mitarbeiter der Kündigungsstatus vermerkt worden sei. Wie bereits ausgeführt, besteht jedoch keine Veranlassung davon auszugehen, dass ein solcher Kündigungsstatus für die Klägerin vor dem 31.12.2009 seitens der Klägerin vermerkt worden ist, weil deren eigene Kündigung erst zum 31.12.2009 ausgesprochen wurde. Zwar hat die Beklagte auch in der Berufungserwiderung behauptet, der Kündigungsstatus sei bei der Klägerin schon wesentlich vor dem 31.12.2009 eingetreten und bekannt gewesen. Dass sie in den Jahren 2008 und 2009 versucht habe, auf das System der Klägerin zuzugreifen - wonach sie vertraglich zur Bearbeitung der Ressource-Aufträge auch verpflichtet war –, ihr ein Zugriff jedoch nicht möglich gewesen sei, hat sie hingegen nicht dargelegt. Damit ist von einer uneingeschränkten Zugangsmöglichkeit der Beklagten auf das System auszugehen, so dass der Beklagten ausreichend Gelegenheit zur Nachbearbeitung der Verträge L… gegeben worden ist. 7. F… Auch insoweit besteht ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der mit der Abrechnung 1/2008 der Beklagten gegenüber abgerechneten Provisionsvorschüsse in Höhe von 3.171,61 € und 713,61 € hinsichtlich der von der Beklagten bestrittenen Vermittlung und der Leistung der Provisionsvorschüsse wird auf das bereits zu den Fällen 5.+ 6. Ausgeführte verwiesen. Auch insoweit ist davon auszugehen, dass der Beklagten durch die Ermöglichung des Zugriffs auf die Besuchsaufträge im System der Klägerin hinreichend Gelegenheit zur Nachbearbeitung gegeben wurde. Zwar datierte der zweite Besuchsauftrag auf einen Zeitpunkt, indem der Versicherungsnehmer selbst bereits gekündigt hatte, so dass zu diesem Zeitpunkt eine Nachbearbeitung nicht mehr möglich bzw. erfolgsversprechend war. Doch konnte der Zeuge E… in seiner Vernehmung ausführen, dass die Beklagte bereits zu einem früheren Zeitpunkt als eine Nachbearbeitung noch möglich war, hierdurch durch einen entsprechenden Besuchsauftrag Kenntnis erhielt. Auch insoweit hat die Klägerin daher hinreichend substantiiert dargelegt und bewiesen, dass der Beklagten hinreichend Gelegenheit zur Nachbearbeitung gegeben wurde und sie, die Klägerin, die Nichtausführung nicht zu vertreten hatte. 8;9. M… Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Rückzahlung des Provisionsvorschusses in Höhe von 1.469,39 € und 330,61 € zu. Die Klägerin hat Gesamtprovisionen in Höhe von 1.800 € in ihrer Provisionsabrechnung 6/2008 zugunsten der Beklagten gutgeschrieben. Hinsichtlich der von der Beklagten bestrittenen Vermittlung gilt das bereits Ausgeführte. Auch hinsichtlich dieser Vermittlung gilt, dass die Klägerin der Beklagten hinreichend Gelegenheit gab, die Besuchsaufträge zu bearbeiten. Dass sie hierzu Ende 2008 mangels Zugriff auf das System keine Gelegenheit mehr gehabt habe, hat die Beklagte – wie bereits dargelegt – nicht hinreichend substantiiert dargetan. 10. Q… Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen in Höhe von 151,72 € und 45,51 € zu. Den Vermittlungsauftrag hat die Klägerin in ihrer Provisionsabrechnung 9/2007 und damit noch in einem Zeitraum abgerechnet, in dem die Beklagte nach eigenem Vorbringen tätig war und der zudem von ihrem Anerkenntnis erfasst worden ist. Dass sie die Besuchsaufträge mangels Zugriff auf das Netz nicht hat bearbeiten können, hat die Beklagte nicht hinreichend substantiiert dargetan. 11.;12. N… Auch insoweit steht der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung von 19,20 € und 29,20 € zu. Den in der Provisionsabrechnung 11/2008 der Beklagten gutgeschriebenen Provisionsvorschuss kann die Klägerin nach Stornierung zurückverlangen. Dass die Beklagte im Jahre 2009 auf die Besuchsaufträge keinen Zugriff nehmen konnte, hat sie nicht hinreichend substantiiert dargetan. 4) Auf die Beantwortung der Frage, ob die Klägerin ihren Zahlungsanspruch hilfsweise auch auf § 812 Abs.1 S. 1 BGB stützen kann mit der Begründung, sie habe sich den Vortrag der Beklagten, die die Vermittlung sämtlicher Verträge pauschal bestritten hat, zu eigen gemacht, kommt es danach nicht mehr an. 5) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs.2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen der Revisionszulassung liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft weder Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert er eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, § 543 Abs. 2 ZPO. Streitwert der Berufungsinstanz: 6.761,62 €