Beschluss
III-3 Ausl 114/12
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2013:0213.III3AUSL114.12.00
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Tenor
Die Auslieferung des Verfolgten an die armenische Regierung zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der in dem Haftbefehl des Gerichts in Jerewan vom 6. Oktober2009 aufgeführten Straftaten ist zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Auslieferung des Verfolgten an die armenische Regierung zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der in dem Haftbefehl des Gerichts in Jerewan vom 6. Oktober2009 aufgeführten Straftaten ist zulässig. G r ü n d e : Gegen den am 16. Oktober 2012 in Düsseldorf festgenommenen Verfolgten hat der Senat mit Beschluss vom 25. Oktober 2012 die vorläufige Auslieferungshaft und nach Eingang der Auslieferungsunterlagen mit weiteren Beschlüssen vom 5. November 2012 und vom 4. Januar 2013 die Haftfortdauer angeordnet. In dem Auslieferungsersuchen der armenischen Justizbehörden, das sich auf den Haftbefehl des Gerichts in Jerewan vom 6. Oktober 2009 stützt, wird dem Verfolgten folgendes zur Last gelegt: Der Verfolgte erschlich sich vor dem 1. August 2008 den gefälschten Reisepass des V. H. und benutzte diesen mit seinem eigenen Lichtbild. Unter Vorlage dieses Reisepasses erhielt er am 1. August 2008 von dem Direktor der Firma „S…." eine Vollmacht, um für diese Firma Verhandlungen zu führen und Verträge zu unterzeichnen. Aufgrund eines Aktienkaufvertrages vom 8. August 2008 wurde der Verfolgte Eigentümer der Aktien der Firma und deren Direktor. In der Zeit vom 7. August bis zum 28. November 2008 tätigte der Verfolgte für die Firma zahlreiche Geschäfte und lieferte dieser gegen Rechnung Maschinen, Komponenten, Ausrüstung und andere Gegenstände. Die in Armenien angefallenen Steuern in Höhe von 151.585.100 AMD hinterzog er. Die Auslieferung ist hinsichtlich der dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden Straftaten zulässig (Art. 22 EuAlÜbk in Verbindung mit § 29 Abs. 1 IRG). 1.Das Auslieferungsersuchen genügt den formellen Voraussetzungen der Art. 12 EuAlÜbk, 5 des 2. ZP - EuAlÜbk. 2.Die nach dem europäischen Auslieferungsübereinkommen bestehenden materiellen Auslieferungsvoraussetzungen sind erfüllt. a)Der Verfolgte unterliegt gemäß Art. 1 und 6 EuAlÜbk in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG der Auslieferung. Er ist nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, sondern nach den Angaben im Auslieferungsersuchen und seinen eigenen Angaben bei der richterlichen Vernehmung vom 16. Oktober 2012 armenischer Staatsangehöriger. b)Die Straftaten, hinsichtlich derer die Auslieferung erfolgen soll, sind gemäß Art. 2 Abs. 1 EuAlÜbk auslieferungsfähig. Sie sind sowohl nach deutschem Recht (§§ 267 Abs. 1, 263 StGB, § 370 Abgabenordnung) als auch nach dem Recht des ersuchenden Staates (Art. 205 Teil 2 i. V. m. Art. 325 Teil 1 des armenischen Strafgesetzbuchs) im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht. c) Sonstige Umstände, die der Auslieferung nach Art. 3 - 5 und 7 - 11 EuAlÜbk oder nach § 73 IRG zwingend oder fakultativ entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass der Verfolgte in Deutschland nunmehr einen Asylfolgeantrag gestellt hat, der noch nicht abschließend beschieden wurde, schließt eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung nicht aus, da beide Verfahren grundsätzlich unabhängig voneinander sind, § 4 Satz 2 AsylVfG. Zudem sind keine hinreichenden Gründe dargetan oder ersichtlich, die darauf schließen lassen würden, dass dem Verfolgten in seiner Heimat politische Verfolgung oder eine sonst menschenunwürdige Behandlung droht. Allein die Tatsache, dass der Verfolgte zur Minderheit der Jeziden gehört, genügt hierfür nicht, denn es bestehen derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Bevölkerungsgruppe in Armenien politischer bzw. religiöser Verfolgung ausgesetzt oder dass der armenische Staat insoweit nicht schutzfähig und schutzwillig ist (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 26.5.2000 - 11 A 4209/99.A; VG Arnsberg, Urt. v. 17.12.2009 – 6 K 790/08.A; VG Göttingen, Urt. v. 10.5.2012 - 2 A 7/10). Nationale und ethnische Minderheiten können in Armenien vielmehr ausweislich der Einschätzung des Auswärtigem Amtes als integriert gelten (http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Innenpolitik_node.html; Stand gemäß Seitenabruf am 13. Februar 2013). Der Verfolgte legt auch nicht konkret dar, in der Vergangenheit staatlichen oder dem Staat zurechenbaren Repressionen ausgesetzt gewesen zu sein, die darauf hindeuten würden, dass ihm zukünftig ein entsprechendes Verfolgungsschicksal drohen könnte. Soweit in einer Bescheinigung des LVR-Klinikums Düsseldorf vom 9. November 2012 davon die Rede ist, der Verfolgte habe nach seiner früheren Abschiebung nach Armenien davon erfahren, dass ihm und seiner Familie dort „eine Haftstrafe oder der sichere Tod durch Hinrichtung erwarte“, so werden seitens des Verfolgten für ein entsprechend reales, über seine eigene Inhaftierung hinausgehendes Risiko keine greifbaren Umstände dargetan. Die von einem Verfolgten behauptete Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung muss indes aufgrund begründeter, konkreter Anhaltspunkte nachvollziehbar sein (vgl. BVerfG NJW 1994, 2883), was vorliegend nicht ansatzweise der Fall ist, weshalb der Senat auch von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, § 30 Absatz 3 IRG, absieht. Infolge der von den armenischen Behörden in der Verbalnote vom 28. Dezember 2012 abgegebenen Zusicherungen besteht zudem die hinreichende Gewissheit, dass der Verfolgte im Falle seiner Überstellung an die armenische Regierung ausschließlich unter Bedingungen inhaftiert wird, die der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) und den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen/Mindestgrundsätzen für die Behandlung von Gefangenen vom 11. Januar 2006 entsprechen. Da allein dieser Umstand ausschlaggebend ist, kommt es nicht entscheidend darauf an, dass noch nicht feststeht, in welcher Haftanstalt konkret die Haft vollzogen werden wird. Dies gilt wegen jener Zusicherung auch dann, wenn als zutreffend unterstellt wird, dass die Haftbedingungen in Armenien allgemein und ungeachtet der Bemühungen um Verbesserungen im Strafvollzug (vgl. Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe vom 17.8.2011 - CPT/Inf (2011) 24) insbesondere mit Blick auf die Belegungssituation und die hygienischen Zustände als vergleichsweise hart einzuschätzen sind. Darüber hinaus haben die armenischen Behörden verbindlich zugesichert, dass der Verfolgte weder Folter noch menschenunwürdiger Behandlung sonstiger Art unterworfen werden wird, und dass ihm alle Verteidigungsmöglichkeiten einschließlich rechtsanwaltlicher Vertretung eröffnet werden. Zwar war insoweit zu bedenken, dass noch immer Fälle der Misshandlung von Festgenommenen und Gefangenen in Armenien berichtet werden (vgl. Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe vom 17.8.2011 - CPT/Inf (2011) 24), auch wenn insoweit mittlerweile entsprechende Präventivmaßnahmen implementiert werden (vgl. Amnesty Report 2012 – Armenien). Da aber seitens der armenischen Regierung zugleich zugesichert wurde, dass deutsche Konsularbeamte den Verurteilten während der Inhaftierung jederzeit besuchen und auch das Gerichtsverfahren beobachten dürfen, ist nach derzeitigem Stand davon auszugehen, dass die entsprechenden Zusicherungen eingehalten werden. Hierfür spricht zudem, dass die Republik Armenien Vertragsstaat des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 sowie der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist und gemäß der Artikel 14, 17, 26 und 41 ihrer Verfassung sowohl Folter und unmenschliche Behandlung verbietet, als auch die freie Religionsausübung und den Schutz nationaler Minderheiten garantiert. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der Bedeutung der wechselseitigen völkerrechtlichen Verpflichteungen aus dem EuAlÜbk (vgl. BVerfGK 13, 128) stehen der Zulässigkeit der Auslieferung keine Bedenken im Hinblick auf die Wahrung der Garantien der EMRK entgegen. Die familiäre Situation des Verfolgten lässt seine Auslieferung ebenfalls nicht unzulässig erscheinen, denn bei der insoweit zu treffenden Abwägung ist zu berücksichtigen, dass die Trennung von der Familie und auch die hieraus im konkreten Fall resultierenden, zusätzliche psychische Belastung der mit dem Verfolgten religiös verheirateten Frau Z. grundsätzlich jeder Inhaftierung immanent sind und daher das schützenswerte Strafverfolgungsinteresse des die Auslieferung begehrenden Staates nicht zurücktreten lassen (vgl. BVerfG NStZ-RR 2004, 179). Ein Ausnahmefall, in welchem die Schutzwirkung des Artikels 6 dennoch überwiegen würde, liegt auch in Anbetracht der Gesamtumstände und unter Berücksichtigung des Gewichts der vorgeworfenen Taten nicht vor. Schließlich bestehen keine Hinweise darauf, dass die gesundheitliche Situation des bislang gewahrsams- und haftfähigen Verfolgten seiner Auslieferung entgegenstehen könnte. Die erlittenen Frakturen sind ausweislich des Entlassungsberichts des P.-Krankenhauses W. vom 27. Januar 2012 erfolgreich operativ therapiert worden, eine gravierende fortdauernde Beeinträchtigung ist nicht dargetan. Auch ein Auslieferungshindernis aufgrund einer psychischen Erkrankung ist nicht feststellbar. Das Attest der Ärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin S. vom 8. September 2010 gibt zum einen keinen aktuellen Stand wieder, beruht aber zum anderen vor allem nicht auf einer unmittelbar den Verfolgten betreffenden ärztlichen Anamnese, sondern auf den Erkenntnissen aus der Behandlung der Frau Z. Die darin getroffene Aussage, bei einer Rückkehr von Frau Z mit ihrer Familie nach Armenien sei „bei beiden Ehepartnern mit suizidalen Handlungen zu rechnen“, belegt eine aktuelle, hinreichend reale Gefährdung in diesem Sinne schon deshalb nicht. Zwar heißt es auch in der Bescheinigung des LVR-Klinikums Düsseldorf vom 9. November 2012, aufgrund der „latenten Suizidalität“ des Verfolgten und mehrerer Suizidversuche in der Vergangenheit sei „mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es in der Stresssituation der Abschiebung zu einer dramatischen Verschlechterung des psychischen Zustands von Herrn G mit suizidalen Impulsen und Handlungen kommen würde.“ Diese Bescheinigung, die aufgrund einer einmaligen Teilnahme des Verfolgten an einer auf die ambulante Behandlung der Frau Z zielenden, therapeutischen Sitzung verfasst wurde, weist aber weder die konkrete Diagnose einer manifesten psychischen Erkrankung im Sinne der ICD-10 aus, noch ergeben sich aus ihr genügend belastbare Anhaltspunkte dafür, dass derartige Impulse im Falle einer Auslieferung des Verfolgten entweder durch eine menschenunwürdige Behandlung der armenischen Behörden verstärkt bzw. aktualisiert werden könnten (s.o.) oder suizidalen Tendenzen durch die dortigen Behörden nicht im Wege einer angemessenen medizinischen Behandlung entgegengewirkt werden würde. 3. Vor dem Hintergrund der getroffenen Entscheidung besteht keine Veranlassung, den Verfolgten, wie von ihm beantragt, vom weiteren Vollzug der Auslieferungshaft zu verschonen.