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Beschluss

VII-Verg 44/12

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2013:0220.VII.VERG44.12.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 17.10.2012, VK – 16/2012-L, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 320.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 17.10.2012, VK – 16/2012-L, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB werden der Antragstellerin auferlegt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 320.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : A. Im Februar 2012 schrieb die Antragsgegnerin die Beschaffung von Kopierern und Multifunktionsgeräten einschließlich Kundendienst als „Rahmenvereinbarung mit einem Wirtschaftsteilnehmer“ im offenen Verfahren europaweit aus. Der Rahmenvertrag soll für die Dauer von vier Jahren geschlossen werden. Eine Losaufteilung ist nicht vorgesehen. Nebenangebote sind nicht zugelassen. Als Zuschlagskriterium gab die Antragsgegnerin den „niedrigsten Preis“ an. Der Rahmenvertrag sieht vor, dass die zu erbringenden Leistungen nach Anzahl der „Abnahme-Klicks“ vergütet werden sollen. Von den Bietern anzubieten war ein einheitlicher „Klick-Preis“ für Schwarz-Weiß- und Farbkopien, der auf der Grundlage geschätzter Zahlen gefertigter Schwarz-Weiß- und Farbkopien für die Bereiche Verwaltung und Schulen sowie geschätzter Zahlen einzusetzender Geräte kalkuliert werden und als „All-in-Preis“ sämtliche in Erfüllung des Rahmenvertrages zu erbringenden Leistungen abgelten sollte. Die Antragsgegnerin garantierte eine Mindestabnahme an „Klicks“ und bot quartalsweise Vorauszahlungen an. Abgerechnet werden sollte über die gewährte Mindestabnahme hinaus auf der Grundlage tatsächlich gefertigter Kopien. Abrechnungen sollten jährlich erfolgen. Die einzusetzenden Geräte klassifizierte die Antragsgegnerin nach ihrer technischen Beschreibung in vier Leistungsklassen. Im Vertragszeitraum sollten Rückgabe, Tausch und eine Neuplatzierung von Geräten möglich sein, wobei bei einem Tausch auch ein Wechsel der technischen Leistungsklasse des Geräts möglich sein soll. Hierzu führte die Antragsgegnerin in der Leistungsbeschreibung aus, dass im Bereich Verwaltung jährlich voraussichtlich ca. 20 Geräte der Leistungsklasse 2 in Geräte der Leistungsklasse 3 getauscht würden. Eine Rückgabe der Geräte beschränkte die Antragsgegnerin für den Vertragszeitraum auf 10 % und einen Tausch auf 15 % der bei Vertragsbeginn aufgestellten Geräte. Eine Neuplatzierung sollte für Geräte der niedrigsten Leistungsklasse frühestens ab dem Jahr 2014 in einem Umfang von ca. 300 Geräten für die Verwaltung und von ca. 100 Geräten für den Bereich Schulen möglich sein. Den Ausschreibungsunterlagen war ein Preisblatt beigefügt, in das die Bieter vier „Klick-Preise“ einzutragen hatten, unterteilt nach einer bezifferten Anzahl von Schwarz-Weiß- und Farbkopien und einem optional zu berücksichtigenden und ebenfalls bezifferten weiteren Auftragsvolumen. Die Antragstellerin beteiligte sich am Vergabeverfahren. Nach erfolgloser Rüge gegen die Leistungsbeschreibung der Antragsgegnerin stellte sie einen Nachprüfungsantrag. Sie hat geltend gemacht, eine Preiskalkulation auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung sei nicht möglich, da weder die voraussichtliche Abnahmemenge noch der optional vorgesehene Bedarf hinreichend bestimmbar sei. Zur Vermeidung unzumutbarer Kalkulationsrisiken habe es der Erstellung einer Preismatrix bedurft, die Preisbildungen unter Berücksichtigung planbarer Fixkosten und nicht planbarer Verbrauchszahlen ermögliche. Ein All-in-Preis pro Klick sei wegen der Ungewissheit des Kopiervolumens sowie des optional ausbedungenen Gerätewechsels mit unternehmerischen Risiken verbunden, die schon deshalb unzumutbar seien, weil die Antragsgegnerin Verbrauchszahlen der letzten Jahre nicht bekannt gemacht habe. Hierdurch werde der bisherige Auftragnehmer zudem bevorzugt und der Wettbewerb verzerrt. Die Antragsgegnerin ist dem Nachprüfungsantrag entgegen getreten und hat insbesondere die Auffassung vertreten, die Anforderung eines All-in-Preises unterfalle der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers. Gleiches gelte für die gewünschte Abrechnung auf der Basis eines Klick-Preises, der seit Jahren der kommunalen Abrechnungspraxis entspreche und nur mit erheblichem operativem und parlamentarischem Aufwand abgeändert werden könne. Die Leistungsbeschreibung sei hinreichend bestimmt. Sie habe darin alle ihr zur Verfügung stehenden Verbrauchsdaten aus der verwertbaren Vergangenheit einfließen lassen. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag wegen Verletzung der Rügeobliegenheit (§ 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB) zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens hält sie die Ausschreibungsbedingungen für intransparent. Insbesondere die geforderte Preisstruktur in Verbindung mit ungenauen Angaben des Auftragsvolumens sei vergaberechtswidrig (§ 8 Abs. 1 EG VOL/A sowie § 97 Abs. 1 und Abs. 2 GWB). Die ungewisse und weder zeitlich noch quantitativ und qualitativ bestimmbare Zumietung von Geräten sei mit einem All-in-Preis pro Abnahmeklick ohne erhebliche Risikoaufschläge kalkulatorisch nicht in den Griff zu bekommen. Dem Bieter würden hierdurch ungewöhnliche Wagnisse aufgebürdet. Der Antragsgegnerin sei eine genauere Leistungsbeschreibung möglich und zumutbar. Sie bevorzuge durch die den übrigen Bietern nicht mitgeteilten Verbrauchszahlen für die Vergangenheit ohne Grund den bisherigen Auftragnehmer. Die gewährte Akteneinsicht habe zudem gezeigt, dass die Antragsgegnerin ihrer Dokumentationspflicht nicht genügt habe. Das Vergabeverfahren sei zurückzuversetzen. Die Antragsgegnerin sei verpflichtet, die Leistungsbeschreibung und die Preisgestaltung zu modifizieren und den Bietern die Möglichkeit zu einer erneuten Angebotsabgabe zu geben. Die Antragsgegnerin beantragt, den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 17.10.2012 – VK 16/2012 L - aufzuheben und der Antragsgegnerin eine Zuschlagserteilung zu untersagen. Die Antragstellerin beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Sie tritt der sofortigen Beschwerde entgegen und verteidigt den angefochtenen Beschluss. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten sowie die Vergabeakten und die Verfahrensakten der Vergabekammer verwiesen. B. Die sofortige Beschwerde ist ebenso wie der Nachprüfungsantrag unbegründet. I. Entgegen der Rechtsauffassung der Vergabekammer ist der Nachprüfungsantrag zulässig. Die Antragstellerin hat ihrer Rügeobliegenheit nach § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB genügt. Bereits mit E-Mail vom 05.03.2012 hat sie in der Preisgestaltung und Leistungsbeschreibung liegende Kalkulationsschwierigkeiten gerügt und Mindestabnahmemengen sowie eine Reduzierung des Kalkulationsrisikos gefordert. Auch wenn die Antragsgegnerin die Leistungsbeschreibung daraufhin teilweise abgeändert hat, hat die Antragstellerin mit weiteren E-Mails vom 02.05.2012 und 07.05.2012 erneut gerügt, trotz der Änderungen nach wie vor nicht hinreichend sicher Risiken abschätzen und den verlangten Preis in zumutbarer Weise kalkulieren zu können; es müsse zur Vermeidung unzumutbarer Risiken gestattet werden, zwei Preise, nämlich einen für die zugesagte Mindestabnahmemenge und einen für die Folgeseiten anzugeben. Das reicht zur Erfüllung der Rügeobliegenheit nach § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB aus. Bei verständiger Auslegung des zwischen den Beteiligten geführten Schriftwechsels ist die von der Antragstellerin in ihren Schreiben angebrachte Kritik nicht anders als die Rüge der Aufbürdung unzumutbarer Kalkulationsrisiken zu verstehen, die ihren Ausdruck in einer unzureichenden Bestimmtheit der Leistungsbeschreibung und einer unzulässigen Preisgestaltung in den Ausschreibungsbedingungen findet. Durch ihre wiederholte Kritik gab die Antragstellerin der Antragsgegnerin hinreichend Anlass sowohl die Leistungsbeschreibung als auch die Preisgestaltung auf Rechtsfehler zu überprüfen, einen Rechtsverstoß gegebenenfalls zu erkennen und ihn zu korrigieren (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.12.2012 – VII-Verg 30/12 – BA S. 5; OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 05.03.2002 – 11 Verg 2/01 –; vgl. auch OLG München, Beschl. v. 07.08.2007 – Verg 8/07 – juris Tz. 11). Hiervon machte die Antragsgegnerin durch die wiederholte Änderung der Vergabeunterlagen auch teilweise, aus Sicht der Antragstellerin jedoch nicht hinreichend, Gebrauch. An den Inhalt der Rüge sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen, erst recht nicht, wenn sie - wie im Streitfall - von Wirtschaftsteilnehmern ausgesprochen werden, die über keine juristische Ausbildung (und/oder über keinen vergaberechtlichen Sachverstand) verfügen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.12.2012 – VII-Verg 30/12 – BA S. 5). Es schadet nicht, dass die Antragstellerin nach Abänderung der Leistungsbeschreibung durch die Antragsgegnerin zunächst von einer Abhilfe ausging und erst bei erneuter Ausarbeitung ihrer Preise festgestellt hat, sich über ihrer Auffassung nach unzumutbare Risiken nicht hinwegsetzen zu können. Denn anders als durch eine erneute Kalkulation konnte sie nicht erkennen, ob die durchgeführten Änderungen auch aus ihrer Sicht tatsächlich ausreichten, die festgestellten Kalkulationsrisiken zu reduzieren. Sofern die Antragstellerin nach Einsicht in die Vergabeakte die Rüge unzureichender Dokumentation erhoben hat, ist dies nicht zu beanstanden. Denn Vergaberechtsverstöße, die sich nicht bereits aus der Bekanntmachung, den Verdingungsunterlagen oder dem Verlauf des Vergabeverfahrens ergeben, sondern erst nach Einsicht in die Vergabeakten, unterfallen einer vorprozessualen Rügeobliegenheit nach dem Wortlaut des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB nicht. II. Der Nachprüfungsantrag ist unbegründet. Die Antragstellerin wird weder durch eine unzureichende Leistungsbeschreibung noch durch das von der Antragsgegnerin für die Auftragsvergabe gewählte Preissystem in Rechten verletzt (§ 97 Abs. 7 GWB). Auch ist die Dokumentation des Vergabeverfahrens nicht zu beanstanden. 1. Zu Unrecht greift die Antragstellerin die Ausschreibung als intransparent an. Die Leistungsbeschreibung für die Auftragsvergabe ist hinreichend bestimmt. Insbesondere bedurfte es über die gemachten Mitteilungen hinaus keiner weitergehenden Bekanntgabe von Verbrauchszahlen aus der Vergangenheit. Aus diesem Grunde erschöpft sich der von der Antragstellerin wiederholt geäußerte Verdacht, der bisherige Auftragnehmer werde durch sein Wissen aus der vergangenen Auftragsdurchführung unter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz bevorzugt, in bloßen Vermutungen. Ist Auftragsgegenstand – wie hier – ein Rahmenvertrag, gelten die Gebote der Bestimmtheit, Eindeutigkeit und Vollständigkeit der Leistungsbeschreibung nur eingeschränkt. Nach § 4 Abs. 1 EG VOL/A ist der in Aussicht genommene Vertragsumfang lediglich so genau wie möglich zu ermitteln und bekannt zu geben; er braucht aber nicht abschließend festgelegt zu werden (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.04.2012 – VII-Verg 93/11 – juris Tz. 20). Angeboten bei Rahmenvereinbarungen wohnen - in der Natur der Sache liegend und abhängig vom in der Regel ungeklärten und nicht abschließend klärbaren Auftragsvolumen - erhebliche Kalkulationsrisiken inne, die typischerweise vom Bieter zu tragen sind. Das frühere grundsätzliche Verbot einer Aufbürdung ungewöhnlicher Wagnisse für Umstände und Ereignisse, auf die der Bieter keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus schätzen kann (vgl. § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A 2009), gilt nach § 8 EG VOL/A nicht mehr (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.10.2011 - VII-Verg 54/11, NZBau 2011, 762; Beschl. v. 11.11.2011 und 28.3.2012 - VII-Verg 90/11; Beschl. v. 7.12.2011 - VII-Verg 96/11). Die Ausschreibungsbedingungen können nur noch unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit zu beanstanden sein, was generell noch nicht der Fall ist, wenn Bieter gewisse Preis- und Kalkulationsrisiken, namentlich solche, die ihm typischerweise ohnehin obliegen, tragen. Bei der Ausschreibung eines Rahmenvertrags – wie hier – erhöht sich zudem die Zumutbarkeitsschwelle zu Lasten der Bieter. Diese Schwelle hat die Antragsgegnerin in ihrer Ausschreibung nicht überschritten: a) Sie hat zunächst die Bieter im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren über den Leistungsumfang informiert, indem sie aus den letzten beiden Jahren einen durchschnittlichen Jahresverbrauch (zu fertigende Kopien-Klicks für Schwarz-weiß- und Farbkopien) für die Bereiche Verwaltung und Schulen ermittelt und diesen in ihr Preisblatt als zugrunde zu legendes Kalkulationsvolumen aufgenommen hat. Auch hat sie die Anzahl zu berücksichtigender Geräte beziffert und den den Ausschreibungsunterlagen beigefügten technischen Leistungsklassen zugeordnet. Dass sie ihren Zahlen den Zusatz „ca.“ hinzugefügt hat, ist nicht zu beanstanden, weil sie hiermit lediglich zum Ausdruck gebracht hat, dass es sich bei den angegebenen Volumina nicht um verbindliche Mengen, sondern um Schätzwerte handelt, die periodisch einer konkreten Abrechnung – wie im Rahmenvertrag vorgesehen – bedürfen. Schließlich hat sie eine Mindestanzahl abzunehmender Kopien unterteilt nach Schwarz-Weiß- und Farbkopien jeweils für die Bereiche Verwaltung und Schule zugesagt, aus denen sich anhand der gewünschten Leistungsklassen einzusetzender Geräte eine konkrete Auslastungskapazität ermitteln lässt. b) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass sich die Antragsgegnerin insbesondere sowohl eine Rückgabe als auch einen Tausch sowie eine Zumietung von Geräten ausbedungen hat. Zunächst unterliegt es der Gestaltungs- und Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers, die Vertrags- und Auftragsbedingungen festzusetzen. Dass den Bietern hierdurch im Streitfall ein unzumutbares Kalkulationsrisiko aufgebürdet wird, ist nicht ersichtlich. Optionale Leistungselemente sind zunächst grundsätzlich Ausdruck eines im Vorhinein nicht festlegbaren Auftragsvolumens und charakteristisch für Rahmenvereinbarungen. Ihnen wohnt zugleich ein funktionales Leistungselement inne. Die Antragsgegnerin hat den Bietern gleichwohl auch hierzu in der Leistungsbeschreibung hypothetische, d.h. von ihr – allerdings auf der Grundlage von in der Vergangenheit erhobenen Erfahrungswerten - geschätzte Zahlen sowohl in Bezug auf einen Mehrbedarf an Kopien als auch an Geräten an die Hand gegeben, wodurch sie den Rahmen des Auftragsvolumens umrissen hat, der für eine Preiskalkulation herangezogen werden konnte. So hat sie die Entwicklung der Bedarfszahlen sowohl im Hinblick auf die Zahl anzufertigender Schwarz-Weiß- und Farbkopien als auch im Hinblick auf die Rückgabe, den Tausch und die Neuplatzierung von Geräten durch prognostische Schätzwerte konkretisiert und die Zurverfügungstellung von Geräten teilweise sowohl in zeitlicher als auch in quantitativer Hinsicht strukturiert. Eine Neuplatzierung von Geräten sollte im Bereich Verwaltung erst ab dem Jahr 2014 in einem geschätzten Umfang von jährlich ca. 150 Geräten derselben Leistungsklasse (insgesamt ca. 300 Geräte) und im Bereich Schule von jährlich ca. 50 Geräten (insgesamt 100, d.h. ebenfalls erst ab dem Jahr 2014) stattfinden. Die Rücknahme und den Austausch von Geräten begrenzte die Antragsgegnerin auf 10 % bzw. 15 % des Erstgerätevolumens bezogen auf die gesamte Vertragslaufzeit. Im Hinblick auf einen die Leistungsklassen übergreifenden Austausch von Geräten gab sie prognostisch an, dass im Bereich Verwaltung jährlich ca. 20 Geräte der Leistungsklasse 2 in Geräte der Leistungsklasse 3 getauscht werden sollten. Ausdrücklich wies sie darauf hin, dass sie sich den Austausch von Schwarz-Weiß-Geräten in Farbkopierer vorbehalten wolle, die meisten Farbkopierer allerdings für die Stadtverwaltung in den Leistungsklassen 3 und 4 erwartet würden, die sie in ihrer Leistungsbeschreibung unter Ziffer 5, Gruppe 1 mit einer Zahl von ca. 38 (Leistungsklasse 3) und vier (Leistungsklasse 4) Geräten angab. Damit genügte die Antragsgenerin ihrer Pflicht, den Bietern alle wesentlichen Parameter für eine Kalkulation mitzuteilen, die ihr selbst bekannt oder jedenfalls für sie feststellbar sind (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.12.2007 – VII-Verg 35/07 – juris Tz. 14). Inwieweit der einzelne Bieter diese Zahlen hypothetisch als tatsächlich abgerufenes Auftragsvolumen in seine Kalkulation einbezog oder wegen der Ungewissheit des späteren tatsächlichen Auftragsverlaufs lediglich einen gemittelten Risikozuschlag in Ansatz brachte, unterlag seiner unternehmerischen Freiheit ebenso wie seinem unternehmerischen Risiko, das ihm zuzumuten ist. c) Nicht zu kritisieren ist auch, dass keine Festlegung erfolgt ist, zu welchem Zeitpunkt wie viele optional ausbedungene Geräte hinzu gemietet werden sollen (Neuplatzierung). Auch hier gehört es zum Wesen eines Rahmenvertrages, dass der spätere Auftragsumfang nicht nur quantitativ, sondern auch in seiner zeitlichen Abfolge ungewiss sein kann. In Ziffer 5. Gruppe 3 und 4, legte die Antragsgegnerin eine Neuplatzierung für den Bereich Verwaltung auf jährlich ca. 150 Geräte und für den Bereich Schulen auf jährlich ca. 50 Geräte vorläufig fest. Ein Wechsel der Leistungsklassen war danach nicht vorgesehen. Ein Abruf sollte frühestens ab dem Jahr 2014, unter Berücksichtigung des geplanten Vertragsbeginns im Sommer 2012, also nach einer Vertragslaufzeit von ca. eineinhalb bis zwei Jahren erfolgen. Ausdrücklich erwähnt wird diese zeitliche Beschränkung zwar nur für die Gruppe 3 (Verwaltung). Sie sollte bei verständiger Auslegung der Leistungsbeschreibung indes auch für den Bereich der Gruppe 4 (Schulen) gelten, weil sich eine optionale Zahl von 100 in der dort angegebenen Tabelle wegen der jährlichen Option von 50 Geräten ebenfalls auf einen Zwei-Jahreszeitraum hochrechnet und auch das Preisbaltt Preise für optionale Leistungen für eine Vertragslaufzeit von zwei Jahren vorsieht. Insgesamt reichten die von der Antragsgegnerin angegebenen Richtwerte zur Wahrung eines chancengleichen und transparenten Wettbewerbs aus. 2. Auch die von der Antragsgegnerin gewählte Preisstruktur lässt Vergaberechtsfehler nicht erkennen. Zunächst unterliegt es der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers, auf welcher Grundlage angebotene Leistungen abgerechnet werden sollen. Vorgaben, ob zu vereinbarende Vergütungen auf der Grundlage von Einheits-, Einzel-, Stunden- oder Pauschalpreisen zu berechnen sind, enthält das Vergaberecht für Lieferaufträge – wie hier - nicht (§ 2 Abs. 4 EG VOL/A i.V.m. der Verordnung PR Nr. 30/53 sowie § 11 Abs. 1 Satz 1 EG VOL/A i.V.m. VOL/B). Die Wahl zwischen Einzel- oder Pauschalpreisen unterliegt vielmehr dem Bestimmungsermessen des öffentlichen Auftraggebers. Die Ermessensausübung der Antragsgegnerin, namentlich die Abwägung der für die Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit sprechenden Gründe für eine Pauschalierung der Leistungen in einem einheitlichen „Klick-Preis“ („All-in-Preis“), ist nicht zu beanstanden. Die Pauschalierung der Leistungen soll den Verwaltungsaufwand der Antragsgegnerin bei der Abrechnung über die Nutzung von Kopier- und Multifunktionsgeräten zwischen den Ämtern der Antragsgegnerin verringern helfen und im Einklang mit der bisherigen Preisgenehmigung des Betriebsausschusses stehen. Eine Änderung des bisher auf der Basis eines „Klick-Preises“ praktizierten Abrechnungsmodells bedarf einer Neukalkulation und einer erneuten Preisgenehmigung durch den zuständigen Ausschuss, was die Antragsgegnerin nicht zuletzt wegen des mit einer Umstellung einhergehenden organisatorischen Aufwandes zu vermeiden sucht. Derartige Erwägungen sind nachvollziehbar und dürfen angestellt werden. Dem Bieter wird auch nicht deshalb ein unzumutbares Risiko überbürdet, weil ein einheitlicher Preis neben berechenbaren Fixkosten auch optionale Leistungen und damit variable Kosten zu berücksichtigen hat. Denn hierbei handelt es sich – wie bereits ausgeführt worden ist - um Kalkulationsrisiken, die die Antragsgegnerin in zulässiger Weise dem Bieter auferlegt hat. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Antragsgegnerin die Bildung von Staffel- oder Folgepreisen nicht zugelassen hat. Denn durch die von ihr angegebenen Mengen, die die Bieter der Preiskalkulation zugrunde legen durften, hat sie Art und Umfang der Leistungen bestimmt (§ 1 Nr. 1 VOL/B i.V.m. § 11 Abs. 1 EG VOL/A), die bei einer erheblichen Abweichung in der späteren Auftragsdurchführung ein Recht des Bieters auf Preisanpassung begründen (§ 2 Nr. 3 VOL/B i.V.m. § 11 Abs. 1 EG VOL/A). Bereits die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B), die der öffentliche Auftraggeber zum Vertragsgegenstand machen muss (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EG VOL/A), gewähren einen indirekten Staffel- oder Folgepreis, durch den Bieter grundsätzlich hinreichend geschützt sind. Ob der öffentliche Auftraggeber darüber hinaus Staffel- oder Folgepreise zulässt, unterliegt seiner Bestimmungsfreiheit. 3. Ohne Relevanz ist auch, dass die Antragsgegnerin in den Vergabeunterlagen in Abweichung zur EU-Bekanntmachung als Zuschlagskriterium nicht den niedrigsten Preis sondern das wirtschaftlichste Angebot angegeben hat. Denn eine verständige Auslegung der Vergabeunterlagen ergibt, dass sie auch in den Vergabeunterlagen durch die Abfrage nur eines „Klick-Preises“ den niedrigsten Preis nachgesucht hat. Dies ergibt sich aus der unter der Überschrift „Wertungsschema“ aufgeführten einzeiligen Tabelle, nach der der Preis mit einer Gewichtung von 100% in die Wertung einfließen soll. Durch die im Preisblatt zugrunde gelegte Relation zwischen zum Zwecke der Kalkulation vorgegebenen Mengen und vom Bieter zu kalkulierender Stück-Preise, waren die eingereichten Angebote auch vergleichbar. 4. Vergaberechtswidrige Dokumentationsmängel liegen nicht vor. Die Vergabeakte enthält vielmehr eine hinreichende Wiedergabe wesentlicher Entscheidungen der Vergabestelle zur Verfahrensgestaltung sowie der Verfahrenschronologie. C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 78, 120 Abs. 2 GWB. Der Beschwerdewert ist nach § 50 Abs. 2 GKG festgesetzt worden. Dicks Brackmann Barbian