Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22.02.2012 verkündete Schlussurteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die folgenden im Grundbuch des Amtsgerichts K…, in Abteilung III eingetragenen Grundschulden zu übertragen und die Eintragung der Übertragungen im Grundbuch zu bewilligen: lfd. Nr. 6: 6.646,79 € Grundschuld nebst 11 % Jahreszinsen, lfd. Nr. 7: 5.112,92 € Grundschuld nebst 12 % Jahreszinsen, lfd. Nr. 10: 69.024,40 € Grundschuld nebst 15 % Jahreszinsen und einer einmaligen Nebenleistung von 5 %, lfd. Nr. 11: 76.693,78 € Grundschuld nebst 15 % Jahreszinsen und einer einmaligen Nebenleistung von 5 %, lfd. Nr. 12: 23.008,13 € Grundschuld nebst 15 % Jahreszinsen und einer einmaligen Nebenleistung von 5 %, lfd. Nr. 13: 76.693,78 € Grundschuld nebst 15 % Jahreszinsen und einer einmaligen Nebenleistung von 5 % sowie lfd. Nr. 14: 35.790,43 € Grundschuld nebst 15 % Jahreszinsen und einer einmaligen Nebenleistung von 5 %. Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 385.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Übertragung von Grundschulden an einem Hofgrundstück. Im ersten Rechtszug hat sie darüber hinaus die Rückübertragung des Grundbesitzes verlangt. Die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann waren Eigentümer des Hofgrundstücks S… in K…. Das Grundstück war in Abteilung III des Grundbuchs u.a. mit den zumindest teilweise noch valutierenden Grundschulden lfd. Nrn. 6, 7 und 10 bis 14 belastet (siehe Grundbuchauszug, Bl. 55 bis 56 R GA). Mit notariellem Vertrag vom 29.06.2001 (Bl. 14 ff. GA) übertrugen die Klägerin und ihr Ehemann das Grundstück mit zugehörigen Landwirtschafts- und Verkehrsflächen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihren ältesten Sohn F…, den späteren Schuldner. Gemäß Nr. 2.1. h) des Vertrages (Bl. 19 R/20 GA) übernahm der Schuldner u.a. die oben genannten Grundschulden. Hierzu heißt es auf Seite 12 des Vertrages (Bl. 20 R GA): „Soweit hinsichtlich der vorstehend übernommenen Belastungen infolge Tilgungen Eigentümergrundschulden entstanden sind bzw. Übergeber Ansprüche auf Rückübertragung von Grundschulden oder auf Löschung oder auf Verzicht zustehen oder noch erwachsen werden, werden die Eigentümergrundschulden bzw. Ansprüche an Übernehmer abgetreten, und es wird dementsprechende Grundbucheintragung bewilligt und beantragt.“ Nach Nr. 2.2. des Vertrages (Bl. 20 R/21 GA) behielten sich die Übergeber den Rücktritt vom Vertrag u.a. für die Fälle der Belastung des Grundstücks durch den Übernehmer ohne schriftliche Zustimmung des Übergebers (Buchstabe b)) und der Insolvenz des Übernehmers (Buchstabe d)) vor. Zur Ausübung des Rücktrittsrechts heißt es: „Bei Ausübung des Übereignungsrechtes sind die Ansprüche auf Rückerstattung der bis dahin gewährten Leistungen nach diesem Vertrag, der planmäßigen Verzinsung und Tilgung von in diesem Vertrag übernommenen Belastungen und jeglicher Ausgleich von Aufwendungen ausgeschlossen. Zu übernehmen sind dann die Belastungen, die der nachbewilligten Auflassungsvormerkung im Range vorgehen und die durch diese Belastungen gesicherten Darlehen.“ Unter 10.2. des Vertrages (Bl. 24 GA) bewilligten und beantragten die Beteiligten „zur Sicherung des im Falle der Ausübung des Rücktrittsrechtes gemäß Ziffer 2.2. dieser Urkunde bestehenden Anspruches“ Auflassungsvormerkungen für die Übergeber, die am 28.08.2002 zusammen mit der Eigentumsumschreibung im Grundbuch eingetragen wurden (vgl. Bl. 51 GA). In den folgenden Jahren tilgte der Schuldner die den oben genannten Grundschulden zugrunde liegenden Darlehen aus Erlösen von Verkäufen von Grundstücken, die zum Hof gehörten (vgl. Bl. 266 GA), vollständig. Die Ansprüche des Schuldners auf Rückgewähr der Grundschulden wurden später von Dritten, u.a. dem Finanzamt K…, gepfändet (vgl. das Schreiben der Volksbank K…. eG vom 27.11.2006, Anl. B 1, Bl. 108 f. GA; Schreiben des Beklagten vom 11.02.2011, Anl. K 8, Bl. 135 ff. GA). Mit Beschluss vom 21.11.2006 (Anl. K 9, Bl. 181 f. GA) eröffnete das Amtsgericht Kleve das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte zugleich den Beklagten zum Insolvenzverwalter. Mit zwei Anwaltsschreiben vom 31.07.2007 (Anl. K 2 und K 2.1, Bl. 27 ff. GA) erklärten die Klägerin und ihr Ehemann gegenüber dem Schuldner und dem Beklagten den Rücktritt von dem notariellen Vertrag vom 29.06.2001. Der Abschluss eines Rückübertragungsvertrages (vgl. den Entwurf Anl. K 3, Bl. 31 ff. GA) scheiterte an der fehlenden vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung für den Ehemann der Klägerin, der inzwischen unter Betreuung stand. In der Folgezeit entspann sich eine umfangreiche und langwierige Korrespondenz über die Rückgewähr des Hofgrundstücks. Zuletzt erklärte der Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 19.07.2011 (Anl. K 6, Bl. 71 f. GA) seine Bereitschaft zur Rückauflassung des Grundstücks unter gewissen Bedingungen („soweit diese Gesichtspunkte im Rahmen des Rückübertragungsvertrages angemessen berücksichtigt werden, …“). Am 23.09.2010 verzichtete die Volksbank K… eG als damalige Grundschuldgläubigerin auf die oben bezeichneten Grundschulden (Bd. V Bl. 222 der Grundakten Blatt 120, im Folgenden: BA). Der Verzicht wurde am 11.10.2010 im Grundbuch eingetragen (Bd. V Bl. 224 BA). Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe das Grundstück im Sinne des § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4 BGB verschlechtert, weil er sich um die „Abtretung“ der Grundschulden von der Volksbank K… eG bemüht habe. Auf das Anerkenntnis des Beklagten (Bl. 96 GA) hat das Landgericht durch Teilanerkenntnisurteil vom 13.10.2011 (Bl. 139 f. GA) den mit dem Klageantrag zu 1. zunächst geltend gemachten Rückauflassungsanspruch der Klägerin zuerkannt. Im Übrigen hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zur Übertragung der oben genannten Grundschulden sowie zur Bewilligung der Eintragung der Übertragung in das Grundbuch zu verurteilen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Klageantrag zu 2. (Bl. 3 f. GA) Bezug genommen. Der Beklagte hat beantragt, diesen verbliebenen Klageantrag abzuweisen. Er hat geltend gemacht, für den Klageantrag zu 1. auf Rückauflassung schon keine Veranlassung gegeben zu haben. Hinsichtlich des Klageantrags zu 2. auf Übertragung der Grundschulden sei die Klage unzulässig. Der angebliche Anspruch der Klägerin auf Übertragung der Grundschulden sei eine Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO, die nur im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden könne (§ 87 InsO). Die eingetragene Rückauflassungsvormerkung umfasse nicht den vermeintlichen Anspruch auf Übertragung der Grundschulden. Deswegen greife § 106 Abs. 1 InsO hier nicht. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Schlussurteil den verbliebenen Klageantrag zu 2. auf Übertragung der Grundschulden als unzulässig abgewiesen, weil es insoweit um eine Insolvenzforderung gehe, die ausschließlich im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden könne. Die Kosten des anerkannten Klageanspruchs zu 1. hat das Landgericht dem Beklagten auferlegt, weil dieser Veranlassung zur Klageerhebung gegeben habe. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin, die am 02.04.2012 aufgrund des rechtskräftigen Teilanerkenntnisurteils als Eigentümerin des Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen worden ist (Bl. 264 f. BA), ihren Klageantrag zu 2. auf Übertragung der Grundschulden weiter. Sie macht geltend, die Rückauflassungsvormerkung habe auch die „mit dem Eigentum verbundenen Rechte“ umfasst. Hierzu gehörten auch Eigentümergrundschulden. Bei der Übertragung des Eigentums gingen diese auf den neuen Eigentümer über. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an sie die im Grundbuch, Abteilung III des Grundbuchs eingetragenen Eigentümergrundschulden mit den laufenden Nummern: Nr. 6: € 6.646,79 Grundschuld nebst 11 % Jahreszinsen, Nr. 7: € 5.112,92 Grundschuld nebst 12 % Jahreszinsen, Nr. 10: € 69.024,40 Grundschuld nebst 15 % Jahreszinsen und einer einmaligen Nebenleistung von 5 %, Nr. 11: € 76.693,78 Grundschuld nebst 15 % Jahreszinsen und einer einmaligen Nebenleistung von 5 %, Nr. 12: € 23.008,13 Grundschuld nebst 15 % Jahreszinsen und einer einmaligen Nebenleistung von 5 %, Nr. 13: € 76.693,78 Grundschuld nebst 15 % Jahreszinsen und einer einmaligen Nebenleistung von 5 %, Nr. 14: € 35.790,43 Grundschuld nebst 15 % Jahreszinsen und einer einmaligen Nebenleistung von 5 % zu übertragen und die Eintragung der Übertragungen im Grundbuch zu bewilligen, hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte, der mit Vertrag vom 16.08.2012 (Bl. 289 ff. GA) die Grundschulden zu den laufenden Nummern 10 bis 14 an das Land Nordrhein-Westfalen (Finanzverwaltung) abgetreten hat, verteidigt das angefochtene Urteil. Ohne den Verzicht der Grundschuldgläubigerin hätte er von ihr die Abtretung der Grundschulden an sich verlangen können und über diese frei verfügen, sie auch revalutieren dürfen. Ein Bereicherungsanspruch gegen die Masse scheide auch aus, weil es an der Unmittelbarkeit einer etwaigen Bereicherung der Masse fehle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge und den Inhalt der beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Grundakten des Amtsgerichts Kleve Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere statthaft. Die Klägerin macht keine Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO geltend, die gemäß § 87 InsO nur nach den Vorschriften des Insolvenzverfahrens, d.h. durch Anmeldung zur Insolvenztabelle gemäß §§ 174 ff. InsO verfolgt werden kann. Vielmehr geht es um eine Verbindlichkeit aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO), die im regulären Klageverfahren geltend zu machen ist. 2. Die Klage ist auch begründet. a) Allerdings kann die Klägerin ihr Begehren nicht bereits auf § 106 Abs. 1 Satz 1 InsO stützen. Die Vormerkung sicherte nach dem eindeutigen Wortlaut der Eintragung und der Bewilligung nur den künftigen Auflassungsanspruch, nicht jedoch einen Anspruch auf Abtretung von Rückgewähransprüchen an Grundpfandrechten oder auf Übertragung bereits vor der Vormerkung eingetragener Grundschulden. Hierbei handelt es sich gegebenenfalls um von der Übereignungspflicht abtrennbare Verpflichtungen, auf die sich die Insolvenzfestigkeit der Vormerkung nicht erstreckt (vgl. BGH ZIP 1994, 1705; BayObLGZ 2003, 221, 225; jeweils zum Anspruch auf Lastenfreistellung). Ebenso wenig führte der am 02.04.2012 ins Grundbuch eingetragene Eigentumsübergang auf die Klägerin zum Übergang inzwischen entstandener Eigentümergrundschulden. Diese werden im Falle einer Übereignung des Grundstücks vielmehr zu Fremdgrundschulden des früheren Eigentümers (vgl. BGH NJW 1975, 1356, 1357; Eickmann in Münchener Kommentar, 5. Aufl., § 1196 BGB Rdnr. 17), so dass auch eine bloße Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB) ausscheidet. b) Der Klägerin steht gegen die Masse jedoch ein Anspruch auf Übertragung der im Urteilsausspruch bezeichneten sieben Grundschulden aus § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative BGB zu. Die am 16.08.2012 während des Berufungsverfahrens erklärte Abtretung der Grundschulden zu den lfd. Nrn. 10 bis 14 an das Land Nordrhein-Westfalen (Bl. 289 ff. GA) hat auf den Prozess keinen Einfluss (§ 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Land muss das Urteil gegen sich gelten lassen (§ 325 Abs. 1 ZPO), ohne dass es seiner Beteiligung am Rechtsstreit bedarf (§ 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO). aa) Die Klägerin und ihr Ehemann hatten ihre gegenwärtigen und zukünftigen Rückgewähransprüche gegen die Sicherungsnehmer bezüglich der streitbefangenen Grundschulden im notariellen Übergabevertrag vom 29.06.2001 an den Schuldner abgetreten (Nr. 2.1 h) des Vertrages). Nach der vollständigen Tilgung der besicherten Verbindlichkeiten aus dem Erlös der Veräußerung von Teilen des übertragenen Grundbesitzes war der Schuldner deshalb vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen mit den Grundpfandgläubigern berechtigt, von der Volksbank K…. eG als damaliger Inhaberin der streitgegenständlichen Grundschulden nach seiner Wahl die Übertragung, den Verzicht (§§ 1168, 1192 Abs. 1 BGB) oder die Aufhebung der Grundschulden (§§ 1183, 1192 Abs. 1 BGB) zu verlangen (vgl. BGHZ 108, 237, 243; Palandt/Bassenge, 72. Aufl., § 1191 BGB Rdnr. 26). Diese Ansprüche fielen mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 21.11.2006 (Bl. 181 f. GA) in die Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 1 InsO). Der Beklagte machte als Insolvenzverwalter von seinen Rechten Gebrauch, indem er die Volksbank K… eG veranlasste, am 23.09.2010 auf die Grundschulden zu verzichten (Bd. V Bl. 222 BA). Mit der Eintragung des Verzichts im Grundbuch (Bl. 224 f. BA, Bl. 66 GA) entstanden gemäß §§ 1168 Abs. 1 und 2, 1192 Abs. 1 BGB Eigentümergrundschulden, an denen sich die zwischenzeitlichen Pfändungen der Rückgewähransprüche nicht fortsetzten (vgl. BGHZ 108, 237, 246 f.). Diese Eigentümergrundschulden wurden durch den Übergang des Eigentums an dem belasteten Grundstück auf die Klägerin am 02.04.2012 zu Fremdgrundschulden (vgl. BGH NJW 1975, 1356, 1357). bb) Trotz dieser auf die Abtretung der Rückgewähransprüche zurückführenden Ableitung hat die Insolvenzmasse die Fremdgrundschulden auf Kosten der Klägerin ohne rechtlichen Grund erlangt (§§ 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative BGB, 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete für den Beklagten nämlich nur die Rechte, die auch dem Schuldner zustanden. Dieser durfte sich nach der Ablösung der gesicherten Forderungen zwar Eigentümergrundschulden verschaffen, diese oder die zuvor bestehenden Fremdgrundschulden aber nicht ohne Zustimmung der Klägerin revalutieren. Das ergibt sich aus der Auslegung des notariellen Übergabevertrages vom 29.06.2001 (§§ 133, 157 BGB): Gemäß Nr. 2.2 b) des Vertrages sollte die Klägerin u.a. dann zum Rücktritt vom Übergabevertrag berechtigt sein, wenn der Schuldner das erworbene Objekt oder Teile davon ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Übergeber bzw. des Längstlebenden von ihnen belastete. Zwar waren die streitgegenständlichen Grundschulden bei Abschluss des Vertrages bereits im Grundbuch eingetragen. Aus dem Regelungszusammenhang folgt jedoch, dass auch eine Revalutierung bestehender Grundpfandrechte als Belastung in diesem Sinne anzusehen ist. Die Rücktrittsrechte zielten nach ihrer Ausgestaltung ersichtlich darauf ab, den übertragenen Grundbesitz, der zugleich die gegenständliche und wirtschaftliche Grundlage der vereinbarten Wohnungs- und Altenteilsrechte und der vom Schuldner übernommenen Rentenzahlungsverpflichtungen bildete (Nrn. 2.1 a), b) und e) des Vertrages), in seinem Bestand zu erhalten und in der Hand des Schuldners zu belassen. War dies aus einem der zum Rücktritt berechtigenden Gründe nicht gewährleistet, sollte das Eigentum nach Ausübung des Rücktrittsrechtes an die Übergeber zurückübertragen werden. Dabei sollten Ansprüche auf Rückerstattung der bis dahin vertragsgemäß gewährten Leistungen, der planmäßigen Verzinsung und Tilgung der vom Schuldner übernommenen Belastungen und jeglicher Ausgleich von Aufwendungen ausgeschlossen sein; die Übergeber hatten lediglich die Belastungen, die den bewilligten Auflassungsvormerkungen vorgehen, und die durch diese Belastungen gesicherten Darlehen zu übernehmen (Nr. 2.2 h) des Vertrages). Dieses Regelungskonzept würde unterlaufen, wenn der Schuldner berechtigt gewesen wäre, nicht mehr valutierte Grundschulden durch Aufnahme neuer Darlehen oder Übertragung zur Besicherung sonstiger Verbindlichkeiten jederzeit - gegebenenfalls auch über die bei Übergabe valutierenden Beträge hinaus - zu revalutieren. Dadurch würde das durch die Rücktrittsregelung und die Auflassungsvormerkungen geschützte Interesse der Übergeber an der Erhaltung des Gesamtobjektes in seinem wirtschaftlichen Bestand als Grundlage ihrer weiteren Ansprüche nicht nur in gleichem oder - wegen des Vorrangs der Grundschulden vor den Auflassungsvormerkungen - sogar stärkerem Maße als durch die Bestellung neuer Grundpfandrechte beeinträchtigt, sondern auch der Ausschluss von Ausgleichsansprüchen im Falle des Rücktritts ausgehöhlt und das Gleichgewicht der beiderseitigen Rechte und Pflichten nachhaltig gestört. So wäre es dem Schuldner im Falle des Rücktritts etwa gestattet, die Erträge des landwirtschaftlichen Anwesens zu behalten, andererseits aber seine nach dem Vertragsinhalt nicht zu erstattenden Zins- und Tilgungsleistungen durch eine Revalutierung der Grundschulden - gegebenenfalls auch noch nach Eintritt der Rücktrittsvoraussetzungen oder sogar nach Ausübung des Rücktrittsrechtes - zu kompensieren; die Übergeber hätten diese Darlehen dann mit den revalutierten Grundschulden zu übernehmen. Dass dies mit Sinn und Zweck des Vertrages nicht vereinbar wäre, liegt auf der Hand. Nach dem unmittelbar dem Vertrag zu entnehmenden Regelungszusammenhang erstreckt sich das Verbot einer ohne Zustimmung der Übergeber erfolgenden „Belastung“ des Grundbesitzes deshalb auch auf eine Revalutierung bestehender Grundschulden und die Übernahmepflicht bei Ausübung des Rücktrittsrechtes beschränkt sich auf solche Belastungen und Darlehen, die zum Zeitpunkt der Übergabe bereits existierten und bei der (Rück-)Übereignung noch valutierten. Das kommt jedenfalls ansatzweise auch im Ausschluss von Ausgleichsansprüchen für die „Tilgung von … übernommenen Belastungen“ zum Ausdruck, die nach dem Gesamtzusammenhang nur als Rückführung der besicherten Verbindlichkeiten verstanden werden kann. Dass die Vertragspartner hier etwa eine Unterscheidung zwischen - dem Regelfall entsprechenden - Leistungen auf die besicherten Darlehen und solchen auf die Grundschulden hätten treffen wollen, liegt fern. Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass der Übergabevertrag kein ausdrückliches Revalutierungsverbot und für den Fall des Rücktritts auch keinen ausdrücklichen Anspruch auf Rückabtretung der Rückgewähransprüche enthält bzw. Löschungsvormerkungen oder ähnliche Sicherungsmittel vorsieht. Die Möglichkeit einer klareren Ausgestaltung und zusätzlicher Sicherungen rechtfertigt nicht den Schluss, dass die dadurch zu sichernde Rechtsstellung der Übergeber nicht gewollt war und es dem Schuldner freistehen sollte, den Ausschluss des Aufwendungsausgleichs durch eine Revalutierung abgelöster Grundpfandrechte zu unterlaufen. Ebenso ist unerheblich, ob die Ablösung der besicherten Darlehen vorliegend durch „planmäßige“ Tilgungen erfolgte. Abgesehen davon, dass der Beklagte sich selbst nicht auf diesen Gesichtspunkt beruft, wurden die Mittel für die Tilgungen unstreitig aus dem Erlös der Veräußerung von Teilen des übertragenen Grundbesitzes aufgebracht (Seite 4 der Berufungsbegründung vom 22.05.2012, Bl. 266 GA), so dass die Klägerin nur einen entsprechend geringeren Teil des Gesamtobjektes zurückerhielt. Nach Sinn und Zweck der Ausgleichsregelung kann dieser Sachverhalt von vornherein nicht mit etwaigen außerplanmäßigen Tilgungen des Schuldners aus seinem sonstigen Vermögen gleichgestellt werden, so dass dahinstehen kann, ob der Ausschluss von Ausgleichsansprüchen auch letztere Fallgestaltung erfassen würde. cc) War eine Revalutierung der Grundschulden somit nach dem Übergabevertrag ohne Zustimmung der Übergeber nicht zulässig und bestand auch kein Anspruch des Schuldners auf Ausgleich seiner Zins-, Tilgungs- und sonstigen Aufwendungen, so war der Sicherungswert der nicht mehr valutierten Grundschulden aus dem Vermögen des Schuldners und damit auch der Insolvenzmasse ausgeschieden. Sowohl die Rückgewähransprüche als auch die durch den Verzicht der Grundschuldgläubigerin entstandenen Eigentümergrundschulden stellten keine der Insolvenzmasse zuzuweisenden verwertbaren Vermögenspositionen mehr dar (vgl. BGH NJW 2012, 229 f. zur Insolvenzfestigkeit der Sicherungsabtretung des Anspruchs auf Rückgewähr einer nicht ohne Änderung des Sicherungsvertrages revalutierbaren Grundschuld). Eine Zwangsvollstreckung aus den Eigentümergrundschulden in das eigene Grundstück war ausgeschlossen (§ 1197 Abs. 1 BGB). Eine Revalutierung verstieß gegen den Übergabevertrag. Dass sie rein faktisch hätte erfolgen können, ändert nichts daran, dass der Beklagte dadurch die Pflichten gegenüber der Klägerin aus dem Übergabevertrag verletzt hätte und die Insolvenzmasse ihr dann unter diesem Gesichtspunkt haftbar geworden wäre. Bei dieser Sachlage erwarb die Insolvenzmasse nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Kosten der Klägerin eine ihr nicht zustehende Buchposition, als das Eigentum an dem belasteten Grundstück in Erfüllung des vormerkungsgesicherten Übereignungsanspruchs am 02.04.2012 auf die Klägerin überging und sich die Eigentümergrundschulden damit in Fremdgrundschulden verwandelten. Diesem Vorteil steht eine entsprechende Belastung des Eigentums der Klägerin gegenüber. Der Beklagte hat die Bereicherung der Masse deshalb - wie im Falle eines Rückgewähranspruchs - nach Wahl der Klägerin durch Übertragung, Verzicht oder Aufhebung der Grundschulden herauszugeben. Dieses Wahlrecht hat die Klägerin im Sinne der mit der Klage begehrten Übertragung ausgeübt. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Soweit der Beklagte sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die anteilige Kostenlast für den anerkannten Teil des erstinstanzlichen Streitgegenstandes gewandt hat, hat hierüber der Einzelrichter des Senats durch Beschluss vom 22.02.2010 entschieden (I-9 W 17/12). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Bei der Bemessung der Sicherheitsleistung hat der Senat berücksichtigt, dass die Wirkung des § 894 Satz 1 ZPO zwar erst mit Rechtskraft des Urteils eintritt, die vorläufige Vollstreckbarkeit jedoch die in § 895 ZPO bezeichneten Folgen auslöst. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) sind nicht erfüllt. Der Streitwert für den zweiten Rechtszug wird auf bis zu 320.000 € festgesetzt.