Beschluss
I-3 Sa 1/13
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2013:0408.I3SA1.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Als örtlich zuständiges Gericht im Sinne des § 466 FamFG wird das Amtsgericht Düsseldorf bestimmt, § 5 Abs. 2 FamFG. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Der Gläubiger hat mit Verfügung vom 06. November 2002 „die Ansprüche, Forderungen und Rechte“ der Vollstreckungsschuldnerin gegen die Deutsche Bank AG Düsseldorf aus dem dort geführten Konto (Stand lt. Drittschuldnerin: 946 Euro) wegen rückständiger Abgabenverbindlichkeiten gepfändet; zugleich wurde die Einziehung der gepfändeten Ansprüche und Rechte sowie die Herausgabe der über die Forderung vorhandenen Urkunden angeordnet. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde der Drittschulderin am 08. November 2002 zugestellt; zu diesem Zeitpunkt war die Firma der Vollstreckungsschuldnerin bereits gelöscht. Nach von der Drittschuldnerin „nach bestem Wissen und Gewissen“ versicherten Angaben können die maßgeblichen Originalurkunden nicht vorgefunden werden. 4 Der Gläubiger suchte unter dem 27. September/05. Oktober 2012 beim Amtsgericht Düsseldorf um Kraftloserklärung des Sparbuches im Wege des Aufgebotsverfahrens nach. 5 Dieses verneinte seine örtliche Zuständigkeit und übersandte die Akten zuständigkeitshalber an das Amtsgericht Frankfurt am Main, weil die Drittschuldnerin in Frankfurt ihren Sitz habe. 6 Das Amtsgericht Frankfurt am Main sandte die Akten wieder an das Amtsgericht Düsseldorf zurück und bezog sich dabei u. A. auf die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 08. August 2011 (20 W 363/11), wonach der Erfüllungsort nicht ausdrücklich in der Urkunde selbst genannt werden müsse, es vielmehr ausreiche, wenn der Erfüllungsort – wie hier mit Düsseldorf - bestimmbar sei. 7 Das Amtsgericht Düsseldorf hat die Sache zunächst dem Bundesgerichtshof und sodann dem Oberlandesgericht Düsseldorf mit der Bitte um Bestimmung des zuständigen Gerichts übersandt. 8 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. 9 II. 10 Das Amtsgericht Düsseldorf ist für die weitere Bearbeitung der Aufgebotssache zuständig. 11 1. 12 Gemäß § 466 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist für das Aufgebotsverfahren das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der in der Urkunde bezeichnete Erfüllungsort liegt. Enthält die Urkunde eine solche Bezeichnung nicht, so ist das Gericht örtlich zuständig, bei dem der Aussteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat und in Ermangelung eines solchen Gerichts dasjenige, bei dem der Aussteller zur Zeit der Ausstellung seinen allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat (§ 466 Abs. 1 Satz 2 FamFG). 13 Anerkannt ist, dass sich der Erfüllungsort nicht ausdrücklich aus der Urkunde ergeben muss, es genügt vielmehr, wenn er (z. B. gemäß § 269 BGB) bestimmbar ist (OLG Frankfurt – 20 W 363/11 – vom 08.08.2011, BeckRS 2012, 10055; Keidel-Giers, FamFG 17. Auflage 2011 § 466 Rdz. 12; Bumiller/Harders, FamFG, 10. Auflage 2011 § 466 FamFG, Rn. 2). Ergeben sich danach mehrere Erfüllungsorte, so ist jedes Gericht örtlich zuständig (Bumiller/Harders, a.a.O.). 14 2. 15 Die Bestimmung anhand des vertraglichen Erfüllungsortes der im Sparbuch verbrieften Leistung, derentwegen die Kraftloserklärung beantragt wird, - Auszahlung des Sparguthabens - führt zur Zuständigkeit des Amtsgerichts Düsseldorf. Denn es kann davon ausgegangen werden, dass die Deutsche Bank AG in Düsseldorf – sei es als Konto führende Stelle, sei es als Niederlassungssitz (vgl. hierzu Krüger in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012 § 269 Rn 25 zum Girovertrag) - vereinbarungsgemäß (vgl. § 269 Abs. 1 Satz 1 BGB) verpflichtet war, hier das Guthaben gegen Vorlage des Sparbuchs auszuzahlen. 16 Danach bestand jedenfalls (auch) ein die örtliche Zuständigkeit des angegangenen Amtsgerichts Düsseldorf begründender Erfüllungsort im Amtsgerichtsbezirk Düsseldorf. 17 Hiernach ist dieses Gericht als das zuerst mit der Angelegenheit befasste für die weitere Bearbeitung der Aufgebotssache, insbesondere die Entscheidung über den oben bezeichneten Antrag, örtlich zuständig (§ 2 Abs. 1 FamFG).