Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.06.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelfer. Das angefochtene Urteil und das Berufungsurteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der jeweilige Gläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I -5 U 105/12 5 O 209/08 Landgericht Düsseldorf Verkündet am 11.04.2013 Name ProtokollführerF…, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In pp hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 14.03.2013 durch die Richterinnen am Oberlandesgericht P… und B… sowie den Richter am Landgericht K… für R e c h t erkannt: Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.06.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelfer. Das angefochtene Urteil und das Berufungsurteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der jeweilige Gläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten, die sie mit Putzarbeiten an Decken und Wänden in dem Bauvorhaben A…in D… beauftragt hatte, den Ersatz der Kosten für die Nachbesserung der Arbeiten. Die Streithelfer zu 1. waren als bauüberwachende Architekten tätig. Die Arbeiten waren am 05.10.2005 abgenommen worden. Nach Veräußerung einer der Wohnungen an die Zeugen B… löste sich dort Putz von der Decke. Im Rahmen der Absprachen zur Koordinierung der Mängelbeseitigungsmaßnahmen wurde auf Seiten der Klägerin der Streithelfer zu 2. tätig. Zur Prozessgeschichte und zum weiteren Vorbringen der Parteien im ersten Rechtszug wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Durch das am 11.06.2012 verkündete Urteil hat der Einzelrichter der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 33.789,52 € nebst Zinsen zu zahlen und die Klägerin in Höhe von 1.307,81 € von der Zahlung freizustellen. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Voraussetzungen gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B zur Zahlung eines Kostenvorschusses lägen vor. Die Klägerin habe der Beklagten mit dem Schreiben vom 25.10.2007 eine angemessene Nachbesserungsfrist gesetzt. Die Maßnahmen zur Mängelbeseitigung hätten zu den mit der Klage geltend gemachten Kosten geführt. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass wegen der hochwertigen Wohnungseinrichtung es besonderer Schutzmaßnahmen bedurft habe. Auch habe der Putz mangels hinreichender Grundierung in allen Räumen komplett entfernt werden müssen. Die Aussagen der Zeugen E… und J… reichten zusammen mit dem Sachverständigengutachten F…r aus, um dem Gericht die Überzeugung zu vermitteln, der abgerechnete Aufwand sei tatsächlich angefallen. Mit ihrer Berufung macht die Beklagte geltend, der erkennende Richter habe sich nicht selbst mit ihrem Vorbringen zu den Gründen für das Verstreichenlassen der Mängelbeseitigungsfrist auseinandergesetzt, sondern sich nur auf den Hinweisbeschluss vom 15.07.2009 berufen. Die Wohnung B… habe während der gesetzten Mängelbeseitigungsfrist und noch bis zum 14.01.2008 nicht für Mängelbeseitigungsarbeiten zur Verfügung gestanden. Herr Bernhard habe nämlich seine Zustimmung zur Durchführung der Mängelbeseitigungsarbeiten von der Übernahme seiner Hotelkosten abhängig gemacht. Herr B… habe ihrem Prozessbevollmächtigten im Nachhinein erklärt, er hätte die Mängelbeseitigung in der gesetzten Frist nicht zugelassen, weil er sich nach dem verschobenen Termin bis zum Jahresende in Urlaub befunden habe und eine Mängelbeseitigung in seiner Abwesenheit nicht in Betracht gekommen wäre. Den Architekten sei bei der Versendung der Mängelbeseitigungsaufforderung nicht die Auseinandersetzung zwischen Herrn Be… und Herrn B… um die Überlassung der Wohnung bekannt gewesen. Sie sei objektiv in der Ausführung der Mängelbeseitigungsarbeiten gehindert gewesen. Es habe keiner ausdrücklichen Behinderungsanzeige ihrerseits bedurft. Die Klägerin habe nicht davon ausgehen dürfen, dass sie ihre Verpflichtung zur Mängelbeseitigung nicht erfüllen werde. Sie habe den nachträglich geltend gemachten Mangel im Bereich des Wohnzimmers beseitigt. In diesem Zusammenhang habe ihr Prozessbevollmächtigter ausdrücklich erklärt, dass sie die in den übrigen Räumen gerügten Mängel beseitigen werde. Dies sei von dem Prozessbevollmächtigen der Kläger unter Hinweis auf die abgelaufene Frist abgelehnt worden. Die Ausführungen des Sachverständigen F… stützten die Feststellungen des Landgerichts zur Höhe des Anspruchs nicht. Die Klägerin habe es versäumt, durch einen Gutachter den Zustand vor den Mängelbeseitigungsarbeiten zu dokumentieren. Die Feststellung des Landgerichts zu einem unzureichenden Haftgrund, der eine großflächige Erneuerung des Putzes veranlasst habe, sei nicht erwiesen. Wegen des unterschiedlichen Erscheinungsbildes in den Räumen könne es auch andere Ursachen haben, dass ein Putz nicht hafte. Im Schlafzimmer, Arbeitszimmer B, im Bad und im Verbindungsflur seien nur im unmittelbaren Anschlussbereich an die Wände Mängel festgestellt worden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb nicht nur die konkret betroffenen Flächenbereiche hätten überarbeitet werden können. Es sei unklar, von welchen Voraussetzungen der Sachverständige F… bei der Bemessung des Aufwands der Fa. O… ausgegangen sei. Der Zeuge J… habe den Stundenaufwand nicht im einzelnen geprüft, sondern nur als angemessen bewertet. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ihr erstinstanzliches Vorbringen vertiefend vor, sie habe eine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt, auf die die Beklagte nicht reagiert habe. Das Landgericht habe insoweit zutreffend auf seinen Hinweisbeschluss Bezug genommen. Es werde bestritten, dass sie der Beklagten das Objekt nicht innerhalb der Frist für Mängelbeseitigungsarbeiten hätte zur Verfügung stellen können. Der Deckenputz sei von der Beklagten mangelhaft aufgebracht worden. Die Streithelfer zu 1. schließen sich dem Antrag der Klägerin an. Der Streithelfer zu 2. beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt ebenfalls das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, es sei nur eine Frage des Innenverhältnisses der Klägerin zu dem Erwerber B… gewesen, ob für diesen während der Mängelbeseitigungsarbeiten ein Hotelaufenthalt bezahlt werde. Er habe immer gegenüber der Beklagten deutlich gemacht, dass das Verhalten des Erwerbers B… nur dessen Verhältnis zu der Klägerin betreffe und nicht das Verhältnis der Parteien. Es habe in jedem Fall mit den Arbeiten begonnen werden sollen. Der Geschäftsführer der Beklagten habe signalisiert, nicht am 22.10.2007 mit den Arbeiten beginnen zu wollen, weil man den Punkt Hotelkosten noch klären wolle. Er habe angekündigt, sich Anfang der nächsten Woche zu melden. Dies sei nicht geschehen. Auf die später gesetzte Mängelbeseitigungsfrist habe die Beklagte nicht reagiert. Während der Beseitigung der Hohlstellen sei der Putz noch in weiteren Bereichen heruntergefallen. Obwohl der Drittunternehmer erst später beauftragt worden sei, habe die Beklagte zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt, die Arbeiten noch ausführen zu wollen. Die Bewertung des Landgerichts zur Schadenshöhe sei zutreffend. Der großfläche Sanierungsbedarf habe sich nach der Aussage des Architekten Pirovits aus der fehlenden Grundierung ergeben. Der Zeuge E… sei täglich auf der Baustelle gewesen und habe die Schlüssigkeit der Tagelohnzettel nachvollziehen können. Dies hätten auch die Zeugen O… und J… bestätigt. Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B (in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.09.2002) in der zuerkannten Höhe. 1. Die Voraussetzung eines Kostenerstattungsanspruch gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B liegen dem Grunde nach vor. Die Parteien hatten in ihrem Werkvertrag vom 18.11.2004 über die von der Beklagten zu erbringenden Trockenbau- und Innenputzarbeiten unter § 2 die VOB/B zur Vertragsgrundlage erklärt. a. Die Leistung der Beklagten war mangelhaft. Sie stellt selbst nicht in Abrede, dass ihre Innenputzarbeiten unzureichend waren und sie dem Grunde nach zur Mängelbeseitigung verpflichtet war. Im Schlafzimmer, Arbeitszimmer B, dem Bad und dem Verbindungsflur der Zeugen B… wies der Putz Hohlstellen auf. Der im Auftrag der Wohnungseigentümergemeinschaft tätige Gutachter Arbeiter hat in seinem Bericht vom 17.09.2007 bei stichprobenartigen Untersuchungen der Räumlichkeiten einige Ablösungen des Deckenputzes im Randbereich zu den Wänden festgestellt. Für die großflächigen Putzablösungen im Arbeitszimmer, die nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits sind, machte der Gutachter fehlenden Haftgrund verantwortlich. Die Betondecken-Unterseite sei nicht ausreichend mit Haftgrundierung versehen worden. Die Ablösungserscheinungen zeigten sich nach seinen Ausführungen nicht zwingend kurzfristig nach dem Aufbringen des Putzes, sondern könnten mehrere Jahre später auftreten, wenn die kraftschlüssige Verbindung zwischen Deckenputz und Betondecke durch thermische Längenveränderungen, Deckendurchbiegungen oder Feuchtigkeitsspeicherung des Deckenbetons relativ stark beansprucht werde. Daher empfahl der Gutachter sämtliche Deckenflächen überprüfen zu lassen. Andere Ursachen für die Deckenablösungen in den anderen Räumen, in denen sich - anders als im Arbeitszimmer - der Putz nicht großflächig gelöst hatte, aber teilweise Hohlstellen aufwies, wurden nicht diskutiert und waren auch nicht erkennbar. b. Die Beklagte ist innerhalb der ihr gesetzten Frist der Mängelbeseitigung nicht nachgekommen. Ohne Erfolg rügt sie auch in der Berufung, dass diese Fristsetzung ohne Relevanz sei, weil die Klägerin ihrerseits nicht in der Lage gewesen sei, ihr die Wohnung B… für die Arbeiten zur Verfügung zu stellen. Zu Recht hat das Landgericht diesen Einwand als nicht begründet bewertet und in seinem Urteil auf den zutreffenden Hinweisbeschluss vom 15.07.2009 hingewiesen. Die Beklagte war unstreitig durch die Architekten der Klägerin, die Streithelfer zu 1., unter dem 25.10.2007 zur Beseitigung der im Einzelnen aufgeführten Mängel der Putzarbeiten bis zum 20.11.2007 aufgefordert worden. Innerhalb dieser Frist hat die Beklagte die Mängelbeseitigungsarbeiten weder durchgeführt noch angeboten. Die Fristsetzung wäre nur dann wirkungslos, wenn die Erfüllung der Mängelbeseitigung für die Beklagte unmöglich gewesen wäre, weil die Klägerin notwendige Mitwirkungspflichten endgültig nicht hätte erbringen können (vgl. BGH BauR 2008, 344, 350; Vygen/Joussen, Bauvertragsrecht nach VOB und BGB, 5. Auflage, Rdn. 1348). Die Abstimmungsprobleme zwischen den Zeugen B… und der Klägerin über die zu tragenden Hotelkosten und den Zeitpunkt der Mängelbeseitigung führten nicht dazu, dass die Mängelbeseitigung der Beklagten unmöglich geworden ist. Die Mängelbeseitigung war von allen Beteiligten, auch den Zeugen B… gewünscht. Diese und die Klägerin waren unstreitig bereit, die Wohnung für die Arbeiten zur Verfügung zu stellen. Die zeitlichen Abstimmungsprobleme der Klägerin und der Zeugen B… hatten auf die Mängelbeseitigungsverpflichtung der Beklagten innerhalb der ihr gesetzten Frist keine Auswirkungen. Insbesondere kann die Beklagte sich nicht hierauf stützen, um die fehlende Mängelbeseitigung durch sie zu rechtfertigen. Mit der Mängelbeseitigungsaufforderung durch die Architekten ist der Beklagten signalisiert worden, dass die Klägerin bereit und in der Lage ist, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen und die Wohnung der Beklagten für Mängelbeseitigungsarbeiten zur Verfügung stellen wird. Der Hinweis in der Mängelbeseitigungsaufforderung auf die E-Mail der Beklagten vom 18.10.2007, in der die Beklagte erklärt, der Verschiebung der Schadensbeseitigung zuzustimmen, zeigte der Beklagten, dass die Architekten auch in den Abstimmungsprozess zwischen der Beklagten, Herrn Be… und den Zeugen B… eingebunden und hierüber informiert waren. Die Beklagte durfte daher das Schreiben der Architekten nicht als überholt oder unbeachtlich bewerten. Es erfolgte nämlich zeitlich nach dem verschobenen Mängelbeseitigungstermin am 22.10.2007. Die Beklagte musste daher nach der kurzfristigen Verschiebung der Arbeiten mit einer neuen Terminplanung und mit einer neuen Mängelbeseitigungsaufforderung rechnen. Nur dann, wenn die Klägerin sich in Annahmeverzug mit ihrer Mitwirkungshandlung befunden hätte, hätte die Beklagte innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht tätig werden können. Der Annahmeverzug setzt aber ein Angebot der Beklagten voraus. Ein tatsächliches Angebot gemäß § 294 BGB war nicht erforderlich, weil eine Mitwirkungshandlung der Klägerin notwendig war. Allerdings hätte es eines wörtlichen Angebots gemäß § 295 BGB bedurft. Dies ist unstreitig innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgt. Ein wörtliches Angebot ist nur dann entbehrlich, wenn feststeht, dass der Gläubiger nicht bereit ist, die Leistung des Schuldners anzunehmen (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 72. Auflage, § 295, Rdn. 4). Eine solche Verweigerungshaltung der Klägerin war für die Beklagte nicht erkennbar. Gerade die Mängelbeseitigungsaufforderung signalisierte, dass die Klägerin ihrerseits bereit war, alles Erforderliche zu tun, um die Leistung der Beklagten entgegen zu nehmen. Dass die Zeugen B… ernstlich und endgültig nicht bereit waren, die Mängelbeseitigungsarbeiten zuzulassen, war ebenfalls nicht erkennbar. Zum einen haben die Abstimmungsprobleme der Klägerin mit den Zeugen B… keinen Einfluss auf die im Verhältnis der Parteien zueinander bestehenden Mängelbeseitigungspflichten. Es ist streng zwischen den Gewährleistungsverpflichtungen in den jeweiligen Leistungsverhältnissen zu trennen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn aufgrund von Umständen im Verhältnis der Klägerin zu den Zeugen B… die Mängelbeseitigung generell unmöglich geworden wäre. Das ist hier nicht der Fall. Zum anderen haben die Zeugen B… die Durchführung der Mängelbeseitigung innerhalb der von der Klägerin der Beklagten gesetzten Frist nicht ernstlich und endgültig verweigert. Der E-Mail-Austausch des Streitverkündeten Be…, der für die Klägerin handelte, und den Zeugen B… vom 29. und 30.10.2007 zeigt, dass die Dauer des notwendigen Hotelaufenthalts, der Umfang der Sanierungsmaßnahmen und der Wunsch nach persönlicher Anwesenheit während der Sanierung die Abstimmung eines Sanierungstermins beeinflussten. Ungeachtet etwaiger Unstimmigkeiten in Einzelfragen, waren die Zeugen B… zur Entgegennahme der Sanierungsmaßnahmen bereit. Die streitigen Umstände lagen in der Disposition der Klägerin und waren von dieser zu beeinflussen, so dass sie bei einem etwaigen Mängelbeseitigungsangebot der Beklagten, die notwendige Zustimmung der Eheleute B… ggf. durch großzügiges Entgegenkommen hätte "erkaufen" können. Soweit die Zeugen B… einen "verbindlichen Zeitraum für die Ausführung der Sanierungsarbeiten" in dem Zeitraum vom 14.01.2008 bis 08.02.2008 benannt haben, liegt darin ein Verhandlungsangebot, aber keine endgültige Ablehnung einer vorzeitigen Sanierung. Es bedarf keiner ergänzenden Beweisaufnahme zu der in der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2013 vorgebrachten Behauptung der Beklagten, der Zeuge B… habe im Nachhinein erklärt, er hätte die Mängelbeseitigung nicht in der gesetzten Frist zugelassen. Entscheidend für die Frage des Annahmeverzugs ist die Bereitschaft der Klägerin, der Vertragspartnerin der Beklagten, die Mängelbeseitigung entgegen zu nehmen. Ausweislich ihrer Mängelbeseitigungsaufforderung wollte sie, dass die Putzmängel beseitigt werden. Ihr war es überlassen, durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass die Wohnung des Zeugen B… von der Beklagten betreten werden konnte. Dass die Eheleute B… unter allen Umständen den Zutritt der Wohnung verhindert hätten, ist nicht erkennbar. Die im Nachhinein geäußerten Einwände gegen den Sanierungszeitraum sind vor dem Hintergrund zu bewerten, dass für die Klägerin damals keine Notwendigkeit bestand, auf dem in der an die Beklagten gerichteten Mängelbeseitigungsaufforderung genannten Zeitraum zu beharren, weil die Beklagte keine Bereitschaft zur Mängelbeseitigung geäußert hatte. Die Klägerin befand sich daher nicht in Annahmeverzug. Ob eine Behinderungsanzeige gemäß § 6 Nr. 1 VOB/B entbehrlich gewesen sei, ist unerheblich. Es hätte vielmehr eines Angebots der Beklagten zur Mängelbeseitigung bedurft. 2 Die geltend gemachten Ersatzvornahmekosten sind in Höhe von 33.789,52 € ersatzfähig. Zutreffend hat das Landgericht der Klägerin die Kosten der Fa. E…, die Malerkosten des Herrn O…, die Kosten der Sägewerk T… GmbH, die Übernachtungskosten der Eheleute B… und die sog. Regiekosten für die Tätigkeit des Streithelfers zu 2. zugesprochen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine andere Entscheidung. Es ist nicht im Streit, dass die Klägerin die geltend gemachten Kosten aufgewandt hat und ihr insoweit ein Vermögensnachteil entstanden ist, den die Beklagte auszugleichen hat. Der Auftraggeber kann nicht nur angemessene, durchschnittliche oder übliche Kosten ersetzt verlangen; sein Erstattungsanspruch ist erst gemindert, wenn die Grenzen der Erforderlichkeit eindeutig überschritten sind oder er bei der Auswahl des Drittunternehmers seine Schadensminderungspflicht verletzt hat (vgl. Vygen/Joussen a.a.O. Rdn. 1367 mit weiteren Nachweisen). Der Auftraggeber muss nicht den billigsten Ersatzunternehmer beauftragen, sondern er kann einen Unternehmer seines Vertrauens auswählen und unter mehreren Nachbesserungsmethoden kann er die sicherste auswählen (vgl. OLG Düsseldorf IBR 2011, 693; Vygen/Joussen a.a.O. Rdn. 1366). Es sind hier keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass bei der Mängelbeseitigung die Grenzen des Erforderlichen überschritten worden sind. Das Landgericht hat die Aussagen der Zeugen E…, O…, J…, S… und K… zum Umfang der durchgeführten Arbeiten zutreffend gewürdigt. Da keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen bestehen, hat der Senat diese Tatsachen seiner Entscheidung zugrundezulegen (§ 529 Abs. 1 ZPO). Der Zeuge E… und der Zeuge K…haben den Umfang und Aufwand der erledigten Arbeiten umfassend und nachvollziehbar geschildert. Sie haben überzeugend ausgeführt, dass auch außerhalb der markierten Hohlstellen weiterer Sanierungsbedarf bestanden habe. Denn bei den Arbeiten sei weiterer Putz herunter gefallen. Entgegen der Ansicht der Beklagten war bei der Überprüfung des Putzes kein besonders zaghaftes Verhalten veranlasst. Denn die Beklagte schuldete einen dauerhaft und zuverlässig haltbaren Putz. Wären nur Teilstellen besonders vorsichtig bearbeitet worden, hätte die Gefahr bestanden, dass an anderen Stellen - zeitlich verzögert - sich der Putz gelöst und eine weitere Sanierung angestanden hätte. Der Gutachter Arbeiter hatte hierzu bereits ausgeführt, dass sich auch nach Jahren der Putz noch lösen kann. Es war daher eine umfassende Sanierung der gesamten Flächen angezeigt, bei denen die Gefahr bestand, der Putz könnte sich im Laufe der Zeit noch lösen. Der fachkundige Zeuge E… hat ebenfalls die Beobachtung des Gutachters A…bestätigt, wonach die Decke nicht grundiert worden sei. Auch der Zeuge O… hat den Umfang der von ihm abgerechneten Arbeiten glaubhaft beschrieben und bestätigt. Insbesondere war ein Anstrich der Wände notwendig, nachdem im Kantenbereich zur Decke auch teilweise Putz herunter gefallen war und ein ordnungsgemäßer Anschluss herzustellen war. Der Beklagten war bekannt, dass die Wohnung besonders hochwertig erstellt worden war. Demgemäß schuldeten auch die Mängelbeseitigungsarbeiten diesen Standard. Der Zeuge J… hat die Arbeiten kontrolliert und das Ausmaß des abgerechneten Aufwands bestätigt. Naturgemäß hat er als bauüberwachender Architekt nicht die Aufgabe, jede Stunde der Sanierungsarbeiten zu überwachen. Es obliegt ihm zu prüfen, ob die an einem Arbeitstag erledigte Arbeit zeitlich und fachlich angemessen erledigt wird. Dem ist er nachgekommen, indem er jeden Tag in der Wohnung gewesen ist und den Fortschritt der Arbeiten kontrolliert hat. Auch die Zeugin S… (Bl. 375) hat die Notwendigkeit bekräftigt, die Wandflächen ebenfalls komplett zu streichen, um einen gleichmäßig hochwertigen optischen Eindruck zu erzielen, der auch vor der Mängelbeseitigung geherrscht habe. Überdies hat auch der Sachverständige F… aus bautechnischer Hinsicht die Angemessenheit und Erforderlichkeit der abgerechneten Mängelbeseitigungskosten bestätigt (s. auch Gutachten vom 29.06.2011 S. 8). Er hat insbesondere die Darstellung der Zeugen E…, K… und S… gestützt, wonach bei den Arbeiten an den markierten Stellen sich ebenfalls an benachbarten Stellen Putz gelöst habe. Wenn der Putz an einigen Stellen nicht gut haftet, ist es nachvollziehbar, dass er sich bei Sanierungsarbeiten auch in Nachbarbereichen lösen kann. Denn Ursache für das Lösen des Putzes ist der unzureichende Haftgrund. Dieser ist nicht nur auf einen abgegrenzten Teilbereich einer Fläche begrenzt, weil Grundierungsarbeiten sich nicht auf begrenzte Teilflächen einer Decke beschränken, sondern im Bereich der Decke ganz oder gar nicht ausgeführt werden. Daher hatte auch der Gutachter A… empfohlen, die gesamten Putzarbeiten zu überprüfen. Dass die Arbeiten nicht nach Einheitspreis abgerechnet worden sind, liegt - nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen F… - in der Besonderheit der Sanierungsarbeiten, bei denen der Umfang des zu erneuernden Deckenputzes nicht im Vorhinein zu kalkulieren war. Diese Abrechnungsweise sei gängig. Wie bereits zuvor erörtert, kommt es nicht darauf an, ob die Arbeiten günstiger hätten ausgeführt werden können. Denn ein Auftraggeber, der für den an sich gewährleistungspflichtigen Auftragnehmer die Sanierungsarbeiten ausführen lässt, darf einen zuverlässigen Unternehmer beauftragen und ist nicht verpflichtet, den günstigsten Anbieter zu beauftragen. Nachdem die zeitliche Dauer der Mängelbeseitigungsarbeiten nachgewiesen worden ist, war die Beklagte auch verpflichtet, den Hotelaufenthalt der Eheleute B… für diesen Zeitraum zu finanzieren. Aufgrund der umfassenden Deckensanierung in wesentlichen Zimmern der Wohnung, konnte die Wohnung nicht genutzt werden. Die Höhe der Hotelkosten ist durch die vorgelegte Rechnung hinreichend dokumentiert. Die Kosten des Streitverkündeten Be… in Höhe von 1.606,50 € sind in der Berufung nicht angegriffen worden. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO. Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO, die es gebieten, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Streitwert für das Berufungsverfahren: 33.789,52 € P… B… K…