Urteil
I-1 U 163/12
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2013:0416.I1U163.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Kleve vom 30. Mai 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 G r ü n d e 2 Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein weitergehender Schadenersatz zu, als ihn das Landgericht zuerkannt hat. Die Klägerin kann keinen schuldhaften Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1. beweisen, aufgrund derer ihre eigene Betriebsgefahr mit weniger als 1/3 zu bewerten wäre. Auch streitet zu ihren Gunsten nicht der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis. 3 1.Grundsätzlich haben die Beklagten nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG für die Schäden einzustehen, die bei dem Betrieb des von ihnen geführten, gehaltenen und versicherten Pkw’s entstanden sind. Da auch die Klägerin an dem Unfall mit ihrem Kraftfahrzeug beteiligt und der Unfall für keinen der Beteiligten ein unabwendbares Ereignis war, sind die jeweiligen Verursachungsbeiträge der Beteiligten gemäß §§ 17, 18 Abs. 3 StVG gegeneinander abzuwägen. Bei dieser Abwägung kommt es insbesondere darauf an, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. In jedem Fall sind in ihrem Rahmen nur unstreitige bzw. zugestandene oder bewiesene Umstände zu berücksichtigen (BGH NJW 2007, 506; Senat, Urteil vom 08.10.2011, Az.: I-1 U 17/11, KG Berlin, NZV 2003, 201). Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er die nach der Abwägung für sich günstigen Rechtsfolgen herleiten will (BGH NZV 1996, 231). 4 a)Ein alleiniges oder jedenfalls weit überwiegendes Verschulden des Beklagten zu 1. an der Unfallentstehung ist nicht feststellbar. 5 aa)Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass der Beklagte zu 1. sie aufgrund ihres rechtzeitig und erkennbar eingeleiteten Linksabbiegevorgangs nicht mehr hätte links überholen dürfen, sondern rechts an ihr hätte vorbei fahren müssen, vgl. § 5 Abs. 7 Satz 1 StVO. Damit hätte die Klägerin für ein feststellbares Verschulden des Beklagten zu 1. beweisen müssen, dass sie den Pflichten eines Linksabbiegers gemäß § 9 Abs. 1 StVO insbesondere im Hinblick auf das rechtzeitige Setzen des linken Blinkers ordnungsgemäß nachgekommen ist. Diesen Beweis konnte sie jedoch nicht erbringen. Auch unter Berücksichtigung der Plausibilität der jeweiligen Unfalldarstellung der Parteien sowie den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. S. kann der Senat nicht mit der erforderlichen Überzeugung gemäß § 286 Abs. 1 ZPO feststellen, dass der Beklagte zu 1. sich mit einer zu hohen Geschwindigkeit dem Fahrzeug der Klägerin annäherte oder verspätet auf deren rechtzeitig angezeigten Linksabbiegevorgang reagierte. 6 (1)Zwar spricht durchaus eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Darstellung der Klägerin. Der von ihr geschilderte Unfallablauf ist in sich schlüssig und wurde von ihr widerspruchsfrei sowohl gegenüber der Polizei bei der Unfallaufnahme als auch in der Klageschrift sowie ihrer persönlichen Anhörung wiedergegeben. Danach habe sie rechtzeitig den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt, sich zur Mitte eingeordnet und die Geschwindigkeit verlangsamt. Bei der Annäherung an die Kreuzung habe sie sodann durch weitere Rückschau festgestellt, dass der Beklagte zu 1. mit seinem Fahrzeug zum Überholen angesetzt habe, so dass sie ihr Fahrzeug weiter verlangsamt und bewusst die Räder nicht nach links eingeschlagen habe. Die Tatsache, dass die Klägerin sich auf ihrer Fahrspur nach links einordnete und diese Position bis zur Kollision hielt, wird durch die nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. S. bestätigt, der aus der feststehenden Endposition des Fahrzeugs nach dem Unfall den Schluss ableiten konnte, dass sich die Klägerin zum Unfallgeschehen im Wesentlichen auf ihrer Fahrspur und in einer geraden Ausrichtung auf dieser befand. Damit hatte sie den eigentlichen Linksabbiegevorgang durch Einschlagen der Räder in diese Richtung noch nicht eingeleitet. 7 (2)Demgegenüber ist die Unfallversion des Beklagten zu 1. erwiesenermaßen nicht zutreffend. Der Beklagte zu 1. hat bei seiner Anhörung vor dem Landgericht ausgeführt, er sei unterhalb der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h mit ca. 50 bis 60 km/h gefahren und habe die Klägerin bereits von Weitem gesehen. Dabei habe die Klägerin rechts geblinkt, so dass er links an dieser habe vorbei fahren wollen. Plötzlich habe diese nach links gezogen, so dass er, der Beklagte zu 1,. sein Fahrzeug nach rechts gelenkt habe. Sodann habe auch die Klägerin ihr Fahrzeug nach rechts gelenkt, so dass es zur Kollision gekommen sei. Der Sachverständige hat zu dieser Unfalldarstellung nachvollziehbar ausgeführt, dass die Klägerin ihr Fahrzeug unmittelbar vor der Kollision nicht nach links bewegt haben könne, da sich dann eine entsprechende Ausrichtung zum Fahrbahnverlauf ergeben hätte (Bl. 75 d.A.). Es sei jedoch aufgrund der Anstoßsituation und Endposition des Fahrzeugs davon auszugehen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls die Lenkung nicht eingeschlagen und sich der Pkw in Geradeausrichtung auf der Fahrbahn befunden habe (Bl. 80 d.A.). 8 (3)Auch bezüglich der vom Beklagten zu 1. geschilderten Annäherungsgeschwindigkeit bestehen unter Bezugnahme auf das Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. S. jedenfalls Bedenken. Der Beklagte zu 1. gab an, er habe sich deutlich unterhalb der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit ca. 50 bis 60 km/h der Klägerin angenähert. Dabei habe er sie schon von Weitem gesehen. Wenn dies zutrifft, ist nicht nachvollziehbar, wie der Beklagte zu 1. bei der relativ geringen Geschwindigkeit in kurzer Zeit zu dem Fahrzeug der Klägerin aufgeschlossen haben kann, auch wenn dieses sich bei der Annäherung an die Kreuzung zum Fahnenkamp verlangsamte. Insoweit ist auf die Ausführungen des Sachverständigen zu verweisen, der für den Fall, dass die Klägerin den linken Fahrtrichtungsanzeiger bei ca. 3 Sekunden vor dem Abbiegevorgang betätigte, berechnet hat, dass sich der Beklagte zu 1. sodann - ausgehend von dessen Kollisionsgeschwindigkeit von 31 bis 40 km/h - dem Fahrzeug der Klägerin mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von ca. 84 bis 103 km/h genähert haben müsse. 9 (4)Jedoch reichen diese vorgenannten Umstände angesichts des vom Sachverständigen aus technischer Sicht feststellbaren Sachverhalts nicht aus, um den Vortrag der Klägerin der Entscheidung des Senats als in jeder Hinsicht zutreffend zugrunde zu legen. Dem Sachverständigen zufolge besteht neben der Möglichkeit, dass sich der Beklagte zu 1. mit einer überhöhten Ausgangsgeschwindigkeit oder aber mit einem Aufmerksamkeits- und Reaktionsverschulden gemäß § 1 Abs. 2 StVO dem Fahrzeug der Klägerin näherte, die alternative Möglichkeit, dass die Klägerin den Fahrtrichtungsanzeiger zu spät – nämlich nicht wie erforderlich 3 Sekunden vor dem eigentlichen Abbiegevorgang – setzte. Auch wenn der Beklagte zu 1. den Unfallverlauf nachgewiesenermaßen jedenfalls teilweise falsch geschildert hat, ist auf der Grundlage der nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen ebenso mögliche (Mit-)Ursache für das Unfallgeschehen, dass die Klägerin den Blinker zu spät betätigte. Hinzu kommt, dass auch zeitliche Abstufungen dergestalt möglich sind, dass die Klägerin den Fahrtrichtungsanzeiger nur ein wenig - oder aber deutlich zu spät - gesetzt hat, andererseits sich der Beklagte zu 1. u.U. im Rahmen der zulässigen oder mit einer nur geringfügig überhöhten Geschwindigkeit der Unfallstelle näherte. Das Landgericht hat auch unter Berücksichtigung der persönlichen Anhörung der Klägerin nicht feststellen können, welcher Umstand in welchem Umfang für den Unfall kausal geworden ist. Zweifel an der Richtigkeit dieser Beweiswürdigung des Landgerichts aufgrund konkreter Anhaltspunkte bestehen nicht. Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat der Senat damit seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen. 10 (5)Gleichfalls ist nicht feststellbar, dass dem Beklagten zu 1. das Einordnen der Klägerin nach links so frühzeitig hätte auffallen müssen, dass er unter diesem Gesichtspunkt nicht zum Überholen hätte ansetzen dürfen. Diesbezüglich erscheint gleichfalls möglich, dass die Klägerin sich erst kurzzeitig vor der Kollision so deutlich nach links eingeordnet hat, wie es der rekonstruierbaren Unfallsituation entsprach. Dann aber hätte der Beklagte zu 1. den beabsichtigen Abbiegevorgang erst später erkennen können, so dass ein Ansetzen zum Überholen nicht pflichtwidrig war. 11 bb)Die Klägerin kann sich zu ihren Gunsten auch nicht auf den Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden berufen. Zwar spricht grundsätzlich beim Auffahren der Anschein gegen den auffahrenden Hintermann dafür, dass dieser entweder unaufmerksam war, mit nicht angepasster Geschwindigkeit fuhr oder den gebotenen Sicherheitsabstand nicht einhielt (vgl. BGH NZV 1989, 105, Senat, NZV 2003, 389). Der Beweis des ersten Anscheins beim Auffahrunfall setzt jedoch weiter voraus, dass auf ein Fahrzeug im Folgeverkehr aufgefahren wird. Nur wenn die Fahrzeuge einige Zeit auf derselben Fahrspur hintereinander gefahren sind, hat das Auffahren eines Kraftfahrers auf einen vor ihm befindlichen Kraftwagen nach der Lebenserfahrung seinen typischen Grund in den zuvor genannten Umständen (Senat, OLGR 1992, 88). Ein Fahren im Folgeverkehr liegt jedoch nicht vor. Da der Beklagte zu 1. unmittelbar bei der Annäherung zum Überholen ansetzte und sich die Klägerin in diesem zeitlichen Zusammenhang als Linksabbiegerin einordnete, besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass der Unfall auf einem Fahrfehler der Klägerin beruhte, die zu spät die beabsichtigte Änderung der Fahrtrichtung anzeigte. Sind jedoch Tatsachen unstreitig oder erwiesen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufes ergibt, muss die beweisbelastete Partei den vollen Beweis erbringen und kann sich nicht mit Erfolg auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises stützen (vgl. BGH VersR 1995, 723). 12 b)Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass die Beklagten kein Verschulden der Klägerin gegen ihre Sorgfaltspflichten als Linksabbiegerin gemäß § 9 Abs. 1 StVO bewiesen haben. 13 c)Bei Abwägung der feststellbaren Verursachungsbeiträge ist sind – weil ein Verschulden beider Unfallbeteiligter nicht festgestellt werden kann – lediglich die beiderseitigen Betriebsgefahren zu berücksichtigen. Dass das Landgericht insoweit zu Lasten des Beklagten zu 1. in die Abwägung einstellt, dass er nicht hätte überholen dürfen, erscheint nicht nachvollziehbar, weil das Landgericht einen schuldhaften Verstoß des Beklagten zu 1. gegen § 5 Abs. 7 Satz 1 StVO gerade nicht hat feststellen können. Dem Beklagten zu 1. kann auch nicht – wie das Landgericht anklingen lässt – eine Nichtbeachtung des Überholverbots bei unklarer Verkehrslage vorgehalten werden, § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO. Eine solche unklare Verkehrslage setzt voraus, dass der Überholende nach den gegebenen Umständen mit einem ungefährlichen Überholvorgang nicht rechnen durfte, demnach die Verkehrslage unübersichtlich bzw. ihre Entwicklung nach objektiven Umständen nicht zu beurteilen war (Senat, Schaden-Praxis 2008, 356). Damit darf nicht überholt werden, wenn Anzeichen dafür vorliegen, dass der vorausfahrende Pkw möglicherweise abbiegen wollte. Jedoch ist ebenso wenig wie der Umstand, dass die Klägerin rechtzeitig den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hat, festzustellen, dass sich die Klägerin mit ihrem Fahrzeug bereits zu dem Zeitpunkt erkennbar nach links – ggf. über die gedachte Mittellinie hinaus – eingeordnet hatte, als der Beklagte zu 1. zum Überholen ansetzte. Denn das Sachverständigengutachten gibt auch über diese Frage keinen Aufschluss. Der Sachverständige stellt zwar fest, dass sich die Klägerin zum Unfallzeitpunkt bereits in gerader Ausrichtung etwas über die gedachte Mittellinie befand, nicht aber, ab welchem Zeitpunkt vor dem Unfallgeschehen sie diese Position eingenommen hatte und ob der Beklagte zu 1. erst dann zum Überholen ansetzte. Diese zeitlichen Zusammenhänge sind technisch nicht rekonstruierbar. 14 d) 15 Sind damit lediglich gleichwertige Betriebsgefahren in die Abwägung der Verursachungsbeiträge einzustellen, kann Folge nicht die alleinige bzw. eine über eine Quote von 2/3 hinaus gehende Haftung der Beklagten sein. 16 2.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 17 Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 18 Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. 19 Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug: 2.565,45 €. 20 Dr. S. K. Dr. S.