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Beschluss

26 W 23/12 [AktE]

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2013:0425.26W23.12AKTE.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist wird als unzulässig verworfen. Ihre Beschwerde gegen den Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 23. März 2011 (33 O 125/06 (AktE)) wird als unzulässig verworfen. Die Antragsgegnerin trägt die im Beschwerdeverfahren entstandene Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre. Ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Ihre außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet. Der Geschäftswert wird für die Beschwerdeinstanz auf 200.000 € festgesetzt. 1 I. 2 Am 30.03.2000 beschloss die Hauptversammlung der C. AG, die Gesellschaft in die E. AG gemäß §§ 320 ff. AktG einzugliedern. Den Aktionären der C. AG wurde ein Umtauschverhältnis von zwei Aktien E. AG für eine Aktie der C. AG, alternativ eine Barabfindung in Höhe von 409,03 € je Aktie angeboten. Die C. AG und die E. AG sind mit Wirkung zum 30.03.2009 auf die S. GmbH verschmolzen worden. 3 Durch den angegriffenen Beschluss hat das Landgericht Düsseldorf die Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung bzw. angemessenen Abfindung in Aktien zurückgewiesen. 4 Die Anträge der Beschwerdeführerin hat die Kammer mangels Nachweises der Antragsberechtigung bereits für unzulässig gehalten. Die Antragstellerin habe nicht urkundlich belegt, zum Zeitpunkt der Eintragung der Strukturmaßnahmen in das Handelsregister Aktionärin der C. AG gewesen zu sein. Im Übrigen seien die Anträge aber auch unbegründet, da die seitens der E. AG angebotene Abfindung in Höhe von 409,03 € bzw. in Aktien den ausscheidenden Aktionären eine volle Entschädigung für ihre Beteiligung an dem Unternehmen verschaffe. Dabei ist die Kammer der – für sie nachvollziehbaren und überzeugenden – Bewertung des gerichtlich bestellten Sachverständigen gefolgt. 5 Gegen den ihr ausweislich der Zustellungsurkunde vom 31.03.2011 am selben Tag zugestellten Beschluss des Landgerichts Düsseldorf hat die Beschwerdeführerin am 12.10.2012 Beschwerde eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist beantragt. 6 Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags führt sie aus, von dem angegriffenen Beschluss erst am 01.10.2012 durch Zufall erfahren zu haben. Der Beschluss sei ihr nicht zugegangen. Im letzten Jahr seien wiederholt Fehler bei der Zustellung unter ihrer seit 20 Jahren bestehenden Anschrift aufgetreten. Die Post sei nicht in einen Briefkasten, sondern unmittelbar in den Briefeinwurf der Eingangstüre zum Postbüro im ersten Halbgeschoss einzuwerfen. In der Vergangenheit seien Postsendungen zum Teil im Treppenhaus abgelegt oder in falsche Briefkästen eingeworfen worden. Entsprechende schriftliche Rügen bei der Post hätten keine Abhilfe geschaffen. Zugleich beantragt die Beschwerdeführerin, dem Verfahren bezüglich ihres Antrags auf gerichtliche Festsetzung der angemessenen Abfindung Fortgang zu geben, da dieser bislang nicht beschieden worden sei. 7 Die Antragsgegnerin bittet um Verwerfung der Beschwerde unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags. Die begehrte Wiedereinsetzung sei zu versagen, weil die Beschwerdeführerin die Fristversäumnis verschuldet habe. Die Beschwerdeführerin habe spätestens seit Oktober 2011 Kenntnis von dem angefochtenen Beschluss des Landgerichts Düsseldorf. In dem vor dem erkennenden Senat geführten Parallelverfahren zu dem Aktenzeichen I-26 W 11/1, das u.a. der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin betreibe und in dem deren hiesiger Prozessbevollmächtigter eine weitere Antragstellerin vertrete, sei unmissverständlich vorgetragen worden, dass das streitgegenständliche Beschwerdeverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Die Kenntnis sowohl ihres Geschäftsführers als auch ihres Prozessbevollmächtigten müsse sich die Beschwerdeführerin ohne weiteres zurechnen lassen. 8 II. 9 Die Beschwerde ist durch den Senat zu verwerfen. Die Beschwerdeführerin hat nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen Beschwerde eingelegt. Gegen dieses Versäumnis kann ihr auf ihren Antrag hin nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. 10 1. 11 Gemäß § 12 SpruchG i. V. m. § 22 FGG a. F. ist die Beschwerde grundsätzlich binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung einzulegen. 12 Es kann dahinstehen, ob die Beschwerdeführerin ohne ihr Verschulden gehindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten, insbesondere ob sie seit Oktober 2011 Kenntnis von dem angegriffenen Beschluss hatte. 13 Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung ist bereits als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 22 Abs. 2 S. 4 FGG a.F. (§ 18 Abs. 4 FamFG n.F.), der der Regelung des § 234 Abs. 3 ZPO entspricht, kann die Wiedereinsetzung nach dem Ablauf eines Jahres von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. 14 Die Voraussetzungen für das Eingreifen der Ausschlussfrist liegen im Streitfall vor. Bei Eingang der Beschwerde im Oktober 2012 war die Rechtsmittelfrist seit mehr als einem Jahr verstrichen. Der angegriffene Beschluss ist der Beschwerdeführerin aus-weislich der Zustellungsurkunde am 31.03.2011 zugestellt worden, so dass die Frist zur Einlegung der Beschwerde am 14.04.2011 abgelaufen war. Dass die Beschwerdeführerin – nach ihrem Vorbringen - erst im Oktober 2012 von der Entscheidung erfahren hat, hindert den Ablauf der Ausschlussfrist nicht (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 28.07.1997 - 29 U 104/97, NJW-RR 1998, 497 zu der gleich-lautenden Vorschrift des § 234 Abs. 3 ZPO). 15 Die Ausschlussfrist stellt eine absolute, verfassungsrechtlich zulässige Zeitgrenze für die Wiedereinsetzung dar (vgl. Gehrlein in MünchKomm, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 234 Rdnr. 81; BGH; Beschl. v. 01.10.1985 - VIII ZB 43/86, ebenfalls zu § 234 Abs. 3 ZPO). Die absolute Wirkung des Fristablaufs dient dem Schutz der formellen Rechtskraft und der an ihren Eintritt anknüpfenden Rechte des Prozessgegners und tritt damit ohne Rücksicht auf Billigkeitsgesichtspunkte in Kraft. Nach ihrem Ablauf ist der Säumige mit der Rechtshandlung ohne weitere Prüfung ausgeschlossen. Es kommen weder eine Hemmung noch eine Heilung oder Verlängerung der Jahresfrist in Betracht. Auch ist eine Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Jahresfrist ausgeschlossen (BGH, a.a.O.; Greger in Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 234 Rdnr. 12; Gehrlein in MünchKomm, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 234 Rdnr. 81). 16 2. 17 Die von der Antragstellerin begehrte Fortsetzung des Spruchverfahrens hinsichtlich ihres Antrags auf Festsetzung einer angemessenen Abfindung in Aktien kommt nicht in Betracht. Aus den Gründen des angegriffenen Beschlusses geht eindeutig hervor, dass das Landgericht sowohl über den Antrag auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung als auch über den Antrag auf Festsetzung einer angemessenen Abfindung in Aktien entschieden hat und beide Anträge bereits für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet gehalten hat. 18 3. 19 Da eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin im SpruchG nicht vorgesehen ist, trägt die Antragsgegnerin ihre eigenen im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 13.12.2011, Az. II ZB 12/11, NZG 2012, 191). Außerdem trägt sie gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 SpruchG die im Beschwerdeverfahren entstandene Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre. 20 Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Es entspricht der Billigkeit, ihr diese Kosten aufzuerlegen, weil der Antrag auf Wiedereinsetzung bzw. die Beschwerde von vornherein und offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hatte (vgl. zu den Anforderungen BGH, Beschluss vom 13.12.2011, Az. II ZB 12/11, NZG 2012, 191). 21 Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 15 Abs. 1 SpruchG auf den Mindestwert von 200.000 Euro festzusetzen.