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Urteil

I-16 U 36/12

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2013:0503.I16U36.12.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 09.01.2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 09.01.2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e: I. Mit Beschluss des Amtsgerichts Reinbek vom 27.05.2008, Az.: 8 IN 103/08, wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des R… W…(im Folgenden: Insolvenzschuldner) eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Beklagte ist eine Handwerksbäckerei-Kette und betreibt über 930 Bäckereien in Deutschland. Von diesen Bäckereien werden über 90 % von Franchisepartnern geführt. Der Insolvenzschuldner war einer dieser Franchisepartner mit zuletzt zwei Backshops in H… und N…. Nach dem zwischen dem Insolvenzschuldner und der Beklagten am 01./08.06.2005 (Anlage K 2) sowie am 01./25.06.2005 geschlossenen Franchisevertrag (Anlage K 3) verkaufte der Insolvenzschuldner die Waren in den Backshops im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Eine vertragliche Regelung, wonach der Insolvenzschuldner nach Beendigung des Vertrags zur Übertragung des Kundenstamms oder zur Übermittlung von Kundendaten verpflichtet war, bestand nicht. Die Franchiseverträge hinsichtlich der beiden Backshops wurden zwischen den Vertragsparteien mit Ablauf des 31.08.2007 (Anlage K 4) bzw. des 26.09.2007 (Anlage K 5) durch Aufhebungsverträge beendet. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Ausgleich entsprechend § 89 b HGB in Anspruch. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 116.400,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent vom 27.09.2007 bis zum Tage der Rechtshängigkeit sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, § 89 b HGB sei nicht entsprechend anwendbar. Jedenfalls fehle es an der für eine analoge Anwendung erforderlichen Verpflichtung zur Übertragung des Kundenstamms. Ein Ausgleichsanspruch scheitere auch daran, dass die Aufhebungsvereinbarungen zur Beendigung der streitgegenständlichen Franchiseverträge geschlossen worden seien, um eine fristlosen Kündigung durch die Beklagte zu vermeiden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 09.01.2012 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Für eine entsprechende Anwendung des § 89b HGB fehle es an der erforderlichen vertraglichen Verpflichtung des Insolvenzschuldners, nach Beendigung des Vertrages den Kundenstamm an die Beklagte zu übertragen. Wie schon die 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach im Urteil vom 29.06.2010, Az. 3 O 324/99, ausgeführt habe, sei eine entsprechende Anwendung des § 89b HGB nur dann gerechtfertigt, wenn eine dem Handelsvertreterverhältnis vergleichbare Interessenlage bestehen würde. Eine solche könne aber nur dann vorliegen, wenn der Vertragshändler bzw. Franchisenehmer nach Beendigung des Vertrags verpflichtet sei, seinen Kundenstamm zu übertragen. Denn es liege in der Natur des Handelsvertreterverhältnisses, dass der Handelsvertreter im Namen des Unternehmers auftrete und diesem einen Kundenstamm verschaffe; dagegen sei der Kundenstamm des Vertragshändlers bzw. Franchisenehmers, der rechtlich selbständig tätig werde und im eigenen Namen auftrete, auch nur diesem zuzuordnen. Diese Ausführungen mache sich die Kammer zu Eigen. Überdies habe der BGH die Auffassung, anstelle der Verpflichtung des Vertragshändlers zur Übertragung des Kundenstammes durch Übermittlung der Kundendaten genüge auch die faktische Kontinuität des Kundenstammes, verworfen. Auch dieser Auffassung schließe sich die Kammer an. Im Übrigen rechtfertige sich die Nichtanwendung des § 89b HGB aus dem allenfalls nur spekulativ zu berechnenden Wert eines Ausgleichsanspruchs. Denn es fehle an nachvollziehbaren Parametern zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründete Berufung des Klägers, der seinen Antrag aus erster Instanz weiterverfolgt. Er meint, das Landgericht habe verkannt, dass die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 89b HGB hier gegeben seien. Bei den vom Insolvenzschuldner für die Beklagte betriebenen Bäckereishops handele es sich um ein rein anonymes Massengeschäft, das der Bildung eines individualisier- und kontrollierbaren Kundenstamms nicht zugänglich sei. Gleichwohl würde ein nicht unerheblicher Anteil der Kunden einen solchen Backshop regelmäßig besuchen, so dass auch ein Kundenstamm existiere. Wie das Landgericht Frankfurt zutreffend in dem Urteil vom 10.12.1999, Az. 3/8 O 28/99, ausgeführt habe, würden die Kunden kommen, „weil und solange die Verkaufsstelle geöffnet ist“. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei der Umstand, dass der Insolvenzschuldner im eigenen Namen und auf eigene Rechnung aufgetreten sei, an dieser Stelle nicht relevant. Bei Rückgabe der Ladenlokale ergebe sich aus der Natur der Sache auch die Übergabe des Kundenstammes. Durch die Aufhebung der streitbefangenen Franchiseverträge habe die Beklagte ohne Weiteres die Möglichkeit erhalten, den von dem bis dahin verantwortlichen Insolvenzschuldner geschaffenen und gepflegten Kundenstamm weiter zu nutzen. Demgegenüber sei die Betrachtungsweise des Landgerichts zu formal. Denn der Unternehmer bzw. hier der Franchisegeber solle einen Ausgleich dafür leisten, dass er den von seinem Handelsvertreter bzw. Franchisenehmer geschaffenen und gepflegten Kundenstamm nicht neu aufbauen müsse. Im Gegenzug solle der Unternehmer eine gewisse Sicherheit dafür erhalten, dass der Handelsvertreter den Kundenstamm nicht doch weiter als seinen eigenen verwerte. Die Sicherheit, die maßgeblich für das Erfordernis einer rechtsgeschäftlichen Übertragung herangezogen werde, sei hier jedoch gerade nicht erforderlich. Denn der Insolvenzschuldner habe überhaupt nicht die Möglichkeit gehabt, den Kundenstamm selbst weiter zu nutzen. Wenn der Kundenstamm kraft „faktischen Weitereinkaufs“ praktisch automatisch auf den Franchisegeber übergehe und die Parteien völlig losgelöst von irgendwelchen vertraglichen Regelung nicht einmal theoretisch die Möglichkeit hätten, entsprechende Vereinbarungen zu treffen, selbst wenn dies von beiden Seiten gewünscht sein sollte, zeige dies, dass es nicht maßgeblich auf die rechtsgeschäftliche Übertragung ankommen könne, sondern die Situation vielmehr einer wertenden Betrachtung zu unterziehen sei. Eine solche Betrachtung ergebe, dass die schlichte Weiternutzung durch den Franchisegeber ohne jeden Ausgleich eine unangemessene Benachteiligung des Franchisenehmers bedeute. Eine Nichtanwendbarkeit des § 89b HGB folge im Übrigen auch nicht aus einem „allenfalls nur spekulativ zu berechnenden Wert eines Ausgleichsanspruchs“. Schwierigkeiten bei der Berechnung stünden der Anwendbarkeit des § 89b HGB naturgemäß nicht entgegen. Soweit hier (lediglich) die Frage der Höhe des Anspruchs betroffen sei, seien zwar Lücken vorhanden, da dem Kläger mitunter belastbare Zahlen fehlen würden; diese könnten jedoch mithilfe von richterlichen Schätzungen bzw. Sachverständigengutachten ausgefüllt werden. Die beiden Aufhebungsvereinbarungen seien auch nicht zur Vermeidung einer fristlosen Kündigung durch die Beklagte geschlossen worden. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 9. Januar 2012, Az. 8 O 71/11, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 116.400,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten vom 27. Juli 2007 bis zum Tage vor Rechtshängigkeit sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Urkunden und Schriftstücke verwiesen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 513 ZPO) noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Feststellungen eine andere Entscheidung. Dem Kläger steht ein Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB i.V.m. § 80 Abs. 1 InsO nicht zu. 1. Gemäß § 89b HGB kann der Handelsvertreter von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht. Eine unmittelbare Anwendung des § 89b HGB scheidet hier jedoch aus, weil der Insolvenzschuldner nicht Handelsvertreter der Beklagten war, also nicht als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut war, für die Beklagte Geschäfte zu vermitteln oder in deren Namen abzuschließen (§ 84 Abs. 1 S. 1 HGB). Vielmehr verkaufte der Insolvenzschuldner als Franchisenehmer der Beklagten die Waren im eigenen Namen und auf eigene Rechnung (vgl. § 8 der Franchiseverträge). 2. § 89b HGB ist auf die streitgegenständliche Vertragskonstellation auch nicht entsprechend anwendbar. Ob § 89b HGB überhaupt im Franchiseverhältnis ebenso wie im Vertragshändlerverhältnis analog anwendbar ist, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung (dafür OLG Celle, Urteil v. 19.04.2007, 11 U 279/06, BB 2007, 1862; LG Frankfurt/Main, Urteil v. 10.12.1999, 3/8 O 28/99; LG Mönchengladbach, Urteil v. 29.06.2010, 3 O 324/09, vgl. auch OLG München, Urteil v. 26.06.2002, 7 U 5730/01, zit. nach juris, Rn. 50; weitere Nachweise bei Flohr , BB 2007, 1862, 1866 und Prasse , MDR 2008, 122, 124). Der BGH hatte diese Frage in der Entscheidung vom 23.07.1997 (VIII ZR 130/96, zit. nach juris, Rn. 46 = NJW 1997, 3304, 3308 f.: „ Benetton “) grundsätzlich offen gelassen und nur bei „reinen“ Markenlizenzverträgen, bei denen der Lizenzgeber keine eigenen Produkte produziert, sondern nur seine Marke gegen Entgelt zur Kennzeichnung fremder Produkte lizenziert, einen Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB abgelehnt (Urteil v. 29.04.2010, I ZR 3/09, GRUR 2010, 1107 „ Joop“ ). Die Frage kann jedoch im konkreten Fall dahinstehen, da hier schon die Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 89b HGB nicht gegeben sind. Denn jedenfalls fehlt es hier an einer gemäß § 89b HGB vergleichbaren Interessenlage. a) Voraussetzung für eine vergleichbare Interessenlage ist zum einen, dass das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien so ausgestaltet ist, dass es sich nicht in einer bloßen Verkäufer-Käufer-Beziehung erschöpft, sondern der Vertriebsmittler so in die Absatzorganisation seines Vertragspartners eingegliedert ist, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang einem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat (VIII ZR 130/96, zit. nach juris = NJW 1997, 3304, 3308: „ Benetton“ ). Davon ist vorliegend auszugehen. Der Insolvenzschuldner, der von der Beklagten jeweils einen vollständig eingerichteten und betriebsbereiten Backshop übernommen hat (vgl. Präambel der insoweit wortgleichen Franchiseverträge), war in erheblichem Maße in die Absatzorganisation der Beklagten eingebunden. Er war nicht nur gemäß § 12 der Franchiseverträge verpflichtet, die Corporate Identity der Beklagten zu verwenden, sondern musste auch gemäß der in § 2 geregelten Alleinbezugsverpflichtung sämtliche Backware sowie Rohstoffe, die er zur Weiterverarbeitung der vom Franchisegeber gelieferten Backwaren benötigte, ausschließlich von der Beklagten bzw. von ihr benannten Lieferanten beziehen. Zudem war in § 3 als Snack-Konzept detailliert die Herstellung und Ausgestaltung dieses Angebots geregelt. b) Allerdings muss der Franchisenehmer – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – zudem auch verpflichtet sein, seinen Kundenstamm zu übertragen, so dass sich der Franchisegeber bei Vertragsende die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (OLG Dresden, Urteil v. 27.09.2001, 19 U 881/01, zit. nach juris = OLGR 2003, 298). Eine rein tatsächliche Überlassung genügt dagegen auch nach Ansicht des Senats nicht. aa) Der Ausgleichsanspruch für den Handelsvertreter ist die Gegenleistung für die durch die Provision noch nicht voll abgegoltene Leistung des Handelsvertreters, nämlich für den Kundenstamm, den der Handelsvertreter geschaffen und der Unternehmer nunmehr allein nutzen kann (vgl. etwa BGH, Urteil v. 28.06.2006, VIII ZR 350/04, NJW-RR 2006, 1692). Soweit die durch den Handelsvertreter geschaffenen Kundenbeziehungen das Ende des Vertragsverhältnisses überdauern, hat – jenseits der engen Voraussetzungen des Provisionsanspruchs nach § 87 Abs. 3 HGB – allein der Unternehmer den Nutzen, für den er dem Handelsvertreter als Gegenleistung ein Entgelt zahlen muss (vgl. mit zahlreichen Nachweisen BGH, Urteil v. 16.06.2010, VIII ZR 259/09, NJW 2010, 3226, Rn. 15; Löwisch , in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl. 2008, HGB, § 89b Rn. 2). Der Ausgleich soll ein angemessenes Entgelt für die Leistungen des Handelsvertreters bei Aufbau, Reaktivierung oder Intensivierung von Geschäftsbeziehungen des Unternehmers zu Stammkunden sein, welche der Unternehmer nach Beendigung des Handelsvertretervertrags weiter nutzen kann. Die Rechtfertigung für den Ausgleichsanspruch folgt aus der für den Handelsvertretervertrag typischen zwingenden Verbindung von Pflicht zur Tätigkeit und Abhängigkeit der Vergütung von deren Erfolg; der Handelsvertreter soll an den Erfolgen des Unternehmers teilhaben, welche er in Erfüllung seiner Pflicht zur Vertriebstätigkeit angebahnt und herbeigeführt hat (vgl. Löwisch , a.a.O., Rn. 2 unter Bezugnahme auf Canaris , Handelsrecht, 23. Aufl., § 17 Rn. 102). bb) Demgegenüber ist der Franchisegeber – wie der Vertragshändler – nicht verpflichtet, für den Franchisegeber Waren zu verkaufen; der Franchisegeber wird selbst Vertragspartner des Endverbrauchers und ist seinerseits gegenüber dem Franchisegeber zur Entrichtung der Franchisegebühr verpflichtet. Auch der Vertragshändler kauft die Güter und Dienstleistungen beim Unternehmer im eigenen Namen und für eigene Rechnung und verkauft sie im Anschluss daran an seine Kunden. Das – und nicht, wie der Kläger meint, ein Sicherheitsbedürfnis, dass der Handelsvertreter den Kundenstamm nicht doch weiter als seinen eigenen verwerte – ist der tragende Grund dafür, dass der BGH in ständiger Rechtsprechung verlangt, dass eine analoge Anwendung des § 89b HGB auf Vertragshändler zwingend voraussetzt, dass der Vertragshändler verpflichtet sein muss, während oder zumindest am Ende des Vertrages dem Unternehmer seinen Kundenstamm zu überlassen ( Thume , BB 2009, 1026). Wenngleich der BGH die konkreten Anforderungen bezüglich der Überlassungsverpflichtung gelockert hat, hält der BGH – auch in Ansehung der Kritik aus der Literatur (vgl. etwa Köhler , NJW 1990, 1689, 1691; Eckert , WM 1991, 1237, 1243 f. ) – bis heute zu Recht an einer entsprechenden Verpflichtung des Vertragshändlers fest (BGH, Urteil v. 17.04.1996, VIII ZR 5/95, zit. nach juris Rn. 23; vgl. zudem mit weiteren Nachweisen BGH, Urteil v. 06.10.2010, VIII ZR 209/07, NJW 2011, 848; BGH, Urteil v. 06.10.2010, VIII ZR 210/07, BeckRS 2010, 26386; BGH, Urteil v. 13.01.2010, VIII ZR 25/08, NJW-RR 2010, 1263, Rn. 15). So hatte der BGH zwar einem Vertragshändler einen Ausgleichsanspruch analog § 89b HGB zugesprochen, obwohl dieser die Kundenkartei an einen Dritten verkauft hatte, jedoch eine Verpflichtung des Vertragshändlers, dem Hersteller oder Lieferanten seinen Kundenstamm zu übertragen, vorausgesetzt. Diese Verpflichtung ergab sich im Hinblick auf die fortlaufende Berichtspflicht über das Verkaufsgeschäft, wodurch der Vertragshändler zugleich den Kundenstamm übertragen hatte (BGH, Urteil v. 28.06.2006, VIII ZR 350/04, NJW-RR 2006, 1692). In dem Fall, in dem der Vertragshändler den Kundenstamm lediglich für sich selbst geworben, also insoweit kein fremdes, sondern ein eigenes Geschäft besorgt hat, kann er mangels vergleichbarer Interessenslage auch keinen Ausgleichsanspruch verlangen, weil dann das Äquivalent für eine vertraglich geschuldete, aber nicht abgegoltene Leistung des Absatzmittlers fehlt ( Thume , BB 2009, 1026; Stumpf , NJW 1998, 12, 16; Canaris , Handelsrecht, Handelsrecht, 23. Aufl., § 19 Rn. 25). Beim Franchising ist eine davon abweichende Beurteilung nicht gerechtfertigt (so jedoch etwa Eckert , WM 1991, 1237, 1243; Köhler , NJW 1989, 1690, 1694); insbesondere vermag der nur tatsächliche Verbleib des Kundenstamms des Franchisenehmers beim Franchisegeber ohne rechtliche Verpflichtung die analoge Anwendung von § 89b HGB nicht zu begründen. Denn auch der Franchisenehmer baut den Kundenstamm nicht in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Franchisegeber, sondern für sich selbst auf. Auch mit Blick auf eine weitgehende Identifikation des Franchisenehmers mit dem System des Franchisegebers ist der Kundenstamm weder aus formaler Sicht noch wirtschaftlich dem Franchisegeber zuzuordnen. Dabei ist – entgegen Eckert (a.a.O.) – hier auch durchaus eine „formale“ Betrachtungsweise angezeigt, da die analoge Anwendung einer Vorschrift eine vergleichbare Interessenlage voraussetzt, die – wie dargelegt – nur bei entsprechenden tatsächlichen wie rechtlichen Voraussetzungen gegeben ist. Deshalb kann auch der Franchisenehmer nur dann analog § 89b HGB einen Ausgleichsanspruch geltend machen, wenn er zum einen wie ein Handelsvertreter in die Absatzorganisation des Franchisegebers eingegliedert und zum anderen verpflichtet ist, dem Franchisegeber den Kundenstamm zu überlassen ( Thume , BB 2009, 1026; OLG Celle, Urteil v. 19.04.2007, 11 U 279/06, BB 2007, 1862; OLG Dresden, Urteil v. 27.09.2001, 19 U 881/01, OLGR 2003, 298). Auch rechtfertigt der Umstand, dass aufgrund der Anonymität im Massengeschäft keine Kundenlisten geführt werden, kein anderes Ergebnis (so jedoch LG Frankfurt/Main, Urteil v. 10.12.1999, 3/8 O 28/99 = Anlage K 6). Zwar kann dies – was der Senat nicht verkennt – dazu führen, dass der Franchisegeber, gegebenenfalls mittelbar über einen neuen Franchisenehmer, allein durch Weiterführung der Geschäfte die Kundenbeziehungen des Franchisenehmers ohne Ausgleich nutzen kann. Dies ist jedoch für die Vertragsparteien schon bei Abschluss der Franchiseverträge ohne Weiteres erkennbar. Hätten der Insolvenzschuldner und die Beklagte dafür einen Ausgleich schaffen wollen, hätten sie dies in den Verträgen entsprechend festlegen können. Schließlich kann die Pflicht des Insolvenzschuldners, die Betriebsräume nach Beendigung des Franchisenehmers an die Beklagte herauszugeben und die daraus für die Beklagte folgende Möglichkeit, das Geschäftslokal an einen neuen Franchisenehmer zu übergeben, nicht mit der Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstammes gleichgesetzt werden. Der Schutzbereich des § 89b HGB wird dadurch nicht berührt (vgl. BGH, Urteil v. 12.05.1986, II ZR 11/86, NJW 1986, 2306 zum Eigenhändler/Pächter). Daraus folgt – wie die Beklagte zutreffend ausführt – das für den Pächter wie Franchisenehmer erkennbare Risiko, dass ohne anderweitige Vereinbarung (etwa durch eine Ausgleichsregelung) objekt- und standortgebundene Vorteile des Geschäfts am Ende der Vertragszeit ersatzlos auf den Verpächter bzw. Franchisegeber übergehen, was der Nutzungsüberlassung auf Zeit immanent ist. Aus den vorgenannten Gründen ist an dem Erfordernis einer Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstammes festzuhalten. Die – vom Senat berücksichtigten - Ausführungen des Klägers in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 26.04.2013 rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Insbesondere liegen keine Gründe im Sinne des § 156 ZPO vor, die die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gebieten würden. Da schon die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 89b HGB nicht gegeben sind, kann offenbleiben, ob der Kläger seinen Anspruch der Höhe nach substantiiert dargetan hat, weswegen dem Kläger auch keine Schriftsatzfrist zum Hinweis des Senats zu gewähren war, der Kläger habe auch zur Höhe eines Ausgleichs nicht hinreichend vorgetragen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 116.400,55 €. Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Auf die Frage, ob ein Ausgleichsanspruch analog § 89b HGB auch in einem Franchiseverhältnis gegeben sein kann, kommt es vorliegend nicht an, da hier schon in tatsächlicher Hinsicht die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung fehlen. Einer Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf es auch nicht im Hinblick auf die Frage, ob es, um einen Ausgleichsanspruch analog § 89b HGB zu begründen, bei anonymen Massengeschäften ausreicht, wenn der Unternehmer den Kundenstamm faktisch weiternutzen kann und die weitere Nutzung durch den Handelsvertreter faktisch ausgeschlossen ist. Denn der BGH hat – wie ausgeführt – bis heute an dem Erfordernis einer entsprechenden Verpflichtung zur Übertragung des Kundenstammes festgehalten. B… S… Dr. R…