Urteil
I-16 U 172/12
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2013:0621.I16U172.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 27.08.2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 I - 16 U 172/12 15 O 54/08Landgericht Wuppertal Verkündet am 21.06.2013 S…, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 2 G r ü n d e: 3 I. 4 Die Klägerin begehrt von der Beklagten, einem englischen Unternehmen, welches unter anderem unter der Marke F... Rauchmelder produziert und weltweit vertreibt, im Rahmen einer Stufenklage zunächst Auskunft zur Vorbereitung noch zu beziffernder Zahlungsansprüche. 5 Mit Vertrag vom 30.11.1979 / 02.01.1980 bestellten die F... B.A. S... Ltd.und die F... I... S... Ltd. das Ingenieur-Büro H... R...als ihren Vertreter. Das Ingenieurbüro befasst sich mit dem Vertrieb elektro-mechanischer Bauelemente und Geräte sowie Gefahrenmeldetechnik an industrielle und gewerbliche Abnehmer. Zeitlich gestaffelt wurden monatliche Zahlungen von zunächst 4.000,00 DM, zuletzt 1.000,00 DM, sowie auf der Basis der Werkabgabepreise Provisionszahlungen vereinbart. Für den Fall einer Streitigkeit wurde die Anwendung englischen Rechts bestimmt. Mit Schreiben vom 05.10.1989 bestätigte die F... I... S... Ltd. den „Ausschließlichkeitsvertrieb für die Modelle 1400 und 1401“ in Westdeutschland mit Ausnahme von Herrn S…. Ab 1990/1991 vertrieb Herr R… die Rauchmelder auch in Österreich und der Schweiz. 6 Die Klägerin wurde am 14.06.1994 in das Handelsregister eingetragen. Das Vermögen des Ingenieurbüro für Elektrotechnik und Elektronik H... R...e.K. wurde mit Zustimmung des Inhabers des einzelkaufmännisch betriebenen Unternehmens vom 28.08.2007 als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. 7 Mit Schreiben vom 18.11.1997 informierte die F... I... S... Ltd. die Klägerin über den Verkauf der Sparte Industrie- und Brandmeldeeinrichtungen an die Beklagte. Letztere übernehme die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten dieser Sparte zum 22.11.1997. Die Beklagte teilte in einem Informationsblatt mit, dass sie aus der Fusion des Geschäfts verschiedener Gesellschaften entstanden sei, unter anderen des Geschäfts der F… I… S… betreffend Brandmeldeeinrichtungen. Die Lieferanten wurden darüber informiert, dass alle bestehenden Kaufverträge übernommen würden. In der Folgezeit bezog die Klägerin von der Beklagten Rauchmelder und verkaufte sie in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Zu den von ihr gewonnen Kunden gehörten unter anderem die B...gruppe sowie das Unternehmen N… in Wien. Ab dem Jahr 1997 nahm die Beklagte Lieferungen an B… unmittelbar ab Herstellerwerk vor, leistete der Klägerin hierfür jedoch Umsatzprovisionen. Gemäß Abrechnung vom 31.12.1997 erteilte die Beklagte der Klägerin eine Gutschrift für Provisionen auf Verkäufe an die B… T… GmbH über insgesamt 4.500,00 GBP. Unter dem 24.03.1998 informierte die Beklagte die Klägerin, dass die Provisionen je Gerät 45,00 bzw. 25,00 GBP betragen würden. Ab dem Jahr 2001 änderten die Parteien die Handhabung dahingehend, dass nunmehr wieder die Klägerin B… unmittelbar bei eigener Rechnungsstellung an den B…zentraleinkauf belieferte. 8 Wegen geplanter Direktlieferungen der Beklagten an die Kunden B… und N… kam es 2006 zu Differenzen zwischen den Parteien. Mit Schreiben vom 16.05.2006 wandte sich Beklagte mit der Information an die Klägerin, dass B… wieder unmittelbar von ihr, der Beklagten, beliefert werden wolle. In „Anerkennung des Beitrages der Klägerin zum Wachstum des Geschäfts in Deutschland, Österreich und der Schweiz“ bot die Beklagte der Klägerin an, ihr eine Provisionszahlung in Höhe von 5 % des Wachstums im B…-Geschäft in den nächsten drei Jahren zu zahlen. Daraufhin teilte die Klägerin mit Schreiben vom 26.05.2006 mit, dass sie als „exklusiver FFE-Vertragshändler in den deutschsprachigen Ländern“ den geplanten Direktgeschäften nicht zustimme. Nach einer Lieferung der Beklagten an B… im September 2006 forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 18.10.2006 vergeblich auf, einer Provisionszahlung von 20 BP netto je Gerät zuzustimmen. Mit Schreiben vom 21.11.2006 erklärte die Klägerin die Kündigung des „Exklusiven Vertriebsvertrags für Deutschland mit sofortiger Wirkung“. 9 Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, sie sei umfassend in das Vertriebssystem der Beklagten in Deutschland, Österreich und der Schweiz eingebunden gewesen. Wegen dieser engen Einbindung sei sie als handelsvertreterähnliche Eigenhändlerin bzw. Vertragshändlerin anzusehen. Durch die Direktlieferung der von ihr gewonnen Kunden B… und N… habe sich die Beklagte vertragswidrig verhalten; die Eigenkündigung sei daher aufgrund des Verhaltens der Beklagten berechtigt gewesen. Um den ihr zustehenden Deckungsbetrag und/oder Schadensersatz- und Ausgleichsansprüche analog § 89b HGB beziffern zu können, sei sie auf die geforderte Auskunft angewiesen, zu der die Beklagte gemäß § 87c HGB anlog bzw. § 242 BGB verpflichtet sei. Der Schadensersatzanspruch orientiere sich an dem Deckungsbeitrag, welcher der Klägerin seit dem vertragswidrigen Verhalten der Beklagten bis zum 30.06.2007, dem Zeitpunkt entgangen sei, zu dem die Beklagte das Vertragsverhältnis ordentlich hätte kündigen können. Analog § 89b HGB stehe ihr ein Ausgleichsanspruch zu, da alle Kunden, an welche die Beklagte in Deutschland, Österreich und der Schweiz ihre Produkte liefere, von ihr, der Klägerin, neu geworben worden seien. 10 Die Klägerin hat auf erster Stufe beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr darüber Auskunft zu erteilen, welche Geschäfte sie über Rauchmelder des Fabrikats F... mit Abnehmern, die in den Ländern Deutschland, Österreich und der Schweiz geschäftsansässig sind, während der Zeit vom 01.01.2006 bis zum 30.06.2007 getätigt hat. Die Beklagte hat insgesamt Klageabweisung beantragt. 11 Die Beklagte hat die Zuständigkeit des Gerichts gerügt und sich auf die Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit entsprechend ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, in denen in Ziff. 21 für „alle Preisangebote, Annahmen, Bestellungen, Verträge und Vereinbarungen, für die diese allgemeinen Bedingungen gelten“, die Anwendung englischen Rechts bestimmt ist. In der Sache ist die Beklagte dem Vortrag entgegengetreten, zwischen ihr und der Klägerin habe ein Vertragshändlervertrag bestanden; die Klägerin habe lediglich Produkte bei ihr gekauft und an Dritte weiterveräußert. Eine Direktlieferung an die Kunden B… und N… sei nur erfolgt, weil diese Unternehmen darauf bestanden hätten, von ihr, der Beklagten, die Ware zukünftig unmittelbar zu beziehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). 12 Das Landgericht Wuppertal hat mit einem als Versäumnisurteil bezeichneten Urteil vom 28.01.2009 die Klage als unzulässig abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin fristgerecht Einspruch eingelegt. Das Landgericht Wuppertal hat zunächst mit Urteil vom 27.01.2012 das Versäumnisurteil vom 28.01.2009 aufgehoben und festgestellt, dass die Klage zulässig ist, insbesondere die Zuständigkeit gegeben sei und die Einrede der Schiedsvereinbarung hier nicht gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO entgegenstehe. Nach Einspruch der Klägerin hat das Landgericht mit Urteil vom 27.08.2012 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: 13 Dem Rechtsstreit sei deutsches Recht zugrunde zu legen. Die Klägerin stütze ihren Anspruch auf ein handelsvertreterähnliches Eigenhändlerverhältnis bzw. Vertragshändlerverhältnis. Bei einem solchen Verhältnis werde die charakteristische Leistung am Ort des Vertragshändlers erbracht. Mangels abweichender Rechtswahl sei daher auf das im Jahr 2006 beendete Vertragsverhältnis deutsches Recht gemäß Art. 28 EGBGB anzuwenden. Eine abweichende Rechtswahl könne nicht dem zwischen Herrn R… und der F... B.A. S... Ltd.bzw. F... I... S... Ltd. geschlossenen Vertrag vom 30.11.1979 / 02.01.1980 entnommen werden, in dem die Geltung englischen Rechts vereinbart worden sei. Die Klägerin habe nicht unter Beweis gestellt, dass die Beklagte Rechtsnachfolgerin dieser Gesellschaften geworden sei. Dies ergebe sich auch nicht aus dem Informationsblatt, wonach die Beklagte alle bestehenden Kauverträge übernehme; denn es fehle eine Erklärung, dass auch Handelsvertreter- bzw. Vertragshändlerverträge übernommen werden. Eine Erklärung dahingehend, früher mit den Vorlieferanten geschlossene Verträge unverändert fortzuführen, ergebe sich auch nicht aus der Fortsetzung der Geschäftsbeziehung zur Klägerin. Dies gelte auch mit Blick darauf, dass die Beklagte in der Zeit von 1997 bis 2000 Provisionen an die Klägerin gezahlt habe, da diese Zahlungen lediglich die Kundin B… für einen begrenzten Zeitraum betroffen hätten. 14 In der Sache bestehe schon kein Ausgleichsanspruch. Ein Anspruch aus § 87c HGB scheitere daran, dass kein handelsvertreterähnliches Vertragshändlerverhältnis zwischen den Parteien bestanden habe. Es fehle an dem Nachweis eines vereinbarten Konkurrenzverbots, einer Richtlinienkompetenz der Beklagten und einer Verpflichtung der Klägerin zur Kundenbetreuung. Auch ein Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB sei nicht begründet. Denn die aufgrund der dauerhaften Lieferbeziehungen zwischen den Parteien bestehenden Vertragspflichten seien von der Beklagten durch die Direktlieferungen der bis dahin von der Klägerin belieferten Kunden B... und N... nicht verletzt worden. Eine Verpflichtung der Beklagten, zukünftig die bis dahin durch die Klägerin belieferten Kunden nicht direkt zu beliefern, sei nicht erkennbar, zumal die Beklagte konkret und unter Beweisantritt dargelegt habe, dass die Kunden B... und N... auf eine solche Direktlieferung bestanden hätten. Es wäre hier Sache der Klägerin gewesen, Beweis für das Gegenteil anzutreten. 15 Dagegen richtet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags ihre Anträge aus erster Instanz weiterverfolgt. 16 Sie hält daran fest, dass mit der Beklagen eine „exklusive Vertriebsvereinbarung“ bestanden habe. Die früher geleisteten Provisionszahlungen hätten im Wesentlichen Geschäfte betroffen, welche die Klägerin nicht konkret vermittelt habe, so das aus der – wenn auch nur zeitweisen – Zahlung von Provisionen auf eine besonders Enge der Zusammenarbeit und deshalb auch auf eine exklusive Vertriebsvereinbarung geschlossen werden könne und müsse. Die Klägerin sei Vertragshändlerin der Beklagten gewesen. Von prägender Bedeutung sei die ständige Wahrnehmung der Interessen der Beklagten durch die Klägerin; dies ergebe sich bereits aus der langen Dauer der Zusammenarbeit. Die Beklagte habe sie, die Klägerin, de facto auch mit einem Alleinvertriebsrecht ausgestattet. Sie habe sich für die Marke und die Ware der Beklagten auf eigene Kosten eingesetzt und die Beklagte stets über Entwicklungen in dem ihr anvertrauten Vertragsgebiet unterrichtet. Sie habe die allgemeinen Weisungen der Beklagten für den Absatz beachtet, Messen besucht und auch keine ihr bekannt gewordenen Betriebsgeheimnisse an Dritte offenbart. Schließlich habe sie unwidersprochen vorgetragen, dass sie sogar Kundendienstaufgaben für die Beklagte übernommen habe. Entscheidend sei, dass sie für das Gebiet von drei Staaten zuständig gewesen sei; mit Ausnahme der Kunden B... und N... habe die Beklagte in keinem anderen Fall ohne deren Unterrichtung Ware im Vertragsgebiet abgesetzt. Somit hätten die Parteien ein Konkurrenzverbot stillschweigend vereinbart. Dies zeige auch der beigefügte Schriftverkehr, so das Schreiben der Beklagten vom 10.11.2006, in dem Entschädigungen und Provisionen zur Kompensation von Mindereinnahmen aus der Direktlieferung von B... davon abhängig gemacht worden seien, dass die Klägerin auf den Vertrieb von Wettbewerbsprodukten verzichte. Auch habe die Beklagte die Klägerin selbst in ihrem Schreiben vom 12.02.2007 als „Eigenhändler“ bezeichnet. Zudem habe das Landgericht die Beweislast zu Lasten der Klägerin unzutreffend angenommen. Aus der Enge der vertraglichen Zusammenarbeit und der Treuepflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin folge, dass die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, der Klägerin auf derselben Vertriebsstufe Konkurrenz zu machen. Bei Gesamtschau der vorliegenden Besonderheiten, insbesondere aus der Länge der Vertragsbeziehung, der Übertragung eines Vertragsgebietes wie schließlich aus der jedenfalls konkludenten Vereinbarung eines beiderseitigen Wettbewerbsverbots ergebe sich, dass die Klägerin als handelsvertreterähnliche Vertragshändlerin rechtlichen Schutz verdiene. Daraus wiederum folge, dass die Beklagte ihr die auf der ersten Stufe der Klage geltend gemachte Auskunft erteilen müsse. 17 Die Klägerin beantragt, 18 19 1 das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 27.08.12, Aktenzeichen 15 O 54/08 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr darüber Auskunft zu erteilen, welche Geschäfte über Rauchmelder des Fabrikats F... sie mit Abnehmern, die in den Ländern Deutschland, Österreich und der Schweiz geschäftsansässig sind, während der Zeit vom 01.01.2006 bis zum 30.06.2007 getätigt hat. 20 2 (hilfsweise) an sie Deckungsbeitrag und/oder Schadensersatz in eine nach Erteilung der vorstehend unter Ziffer 1 begehrten Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst 5 % Zinsen ab Fälligkeit und Zinsen in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszins der EZB ab Eintritt des Verzugs zu zahlen (soweit Zahlung noch nicht erfolgt ist) sowie 21 3 (hilfsweise) an sie einen Ausgleichsanspruch analog § 89b HGB in einer nach Erteilung der Ziffer 1 begehrten Auskunft nebst 5 % Zinsen ab dem 01.07.2007 und Zinsen in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszins der EZB ab Eintritt des Verzugs zu zahlen. 22 Die Beklagte beantragt, 23 die Berufung zurückzuweisen. 24 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Urkunden und Schriftstücke verwiesen. 25 II. 26 Die zulässige, insbesondere gemäß § 520 Abs. 3 ZPO auch hinreichend begründete Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung i.S. des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). 27 A. 28 Die Zulässigkeit der Klage ist bereits durch Zwischenurteil vom 27.01.2012 rechtskräftig festgestellt worden (§§ 280, 318 ZPO). Das Zwischenurteil ist gemäß § 280 Abs. 2 ZPO selbstständig anfechtbar und unterliegt daher der formellen Rechtskraft gemäß § 705 ZPO. Ist es mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbar, kann es im Wege des Rechtsmittels gegen das später ergehende Endurteil grundsätzlich nicht mehr überprüft werden; insoweit bindet es das Rechtsmittelgericht gemäß § 512 ZPO (BGH, Beschluss v. 19.01.2011, XII ZR 326/10, NJW 2011, 1739, 1740; BGH, Urteil v. 09.07.2009, III ZR 46/08, BGHZ 182, 10 = NJW 2009, 3164 m. w. Nachw.). 29 B. 30 Auf den Rechtsstreit findet deutsches Recht Anwendung. Der Senat hat von Amts wegen die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften festzustellen, unabhängig davon, ob die Rechtsanwendung von der Berufung beanstandet wird (BGH, Urteil v. 21.09.1995, VII ZR 248/94, zit. nach juris; Urteil v. 12.11.2003, VIII ZR 268/02, zit. nach juris). Das Landgericht ist zutreffend von der Anwendung deutschen Rechts ausgegangen. 31 1. 32 Die Parteien haben für einen Rechtsstreit wie den vorliegenden keine Rechtswahl im Sinne des Art. 27 Abs. 1 S. 2 EGBGB getroffen. 33 a) Zwar findet sich in dem am 30.11.1979 / 02.01.1980 geschlossenen Vertrag ausdrücklich die Festlegung darauf, dass bei Streitigkeiten englisches Recht zur Anwendung kommen soll. Diese Vereinbarung bindet jedoch nicht die Parteien dieses Rechtsstreits. Den Vertrag vom 30.11.1979 / 02.01.1980 haben die F... B.A. S... Ltd. und die F... I... S... Ltd. mit dem Einzelkaufmann Ingenieur-Büro H... R...geschlossen. Zwar hat die Klägerin, die am 14.06.1994 in das Handelsregister eingetragen worden ist, 2007 das Vermögen des Ingenieurbüros für Elektrotechnik und Elektronik H... R...e.K. als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Die Beklagte ist aus der Fusion des Geschäfts verschiedener Gesellschaften entstanden, so unter anderem in Bezug auf das die Brandmeldeeinrichtungen betreffendes Geschäft der F… I… S…. In ihrem Informationsschreiben hat die Beklagte lediglich darauf hingewiesen, dass sie alle bestehenden Verkaufsaufträge der Kunden erfüllen und alle bestehenden Kaufaufträge der Lieferanten übernehmen werde, ohne sich konkret zu bestehenden Handelsvertreterverhältnissen oder Vertragshändlerverträgen zu äußern. Ob die Beklage Rechtsnachfolgerin der Unternehmen F... B.A. S... Ltd.und die F... I... S... Ltd. geworden ist, kann hier dahinstehen. Denn zum Zeitpunkt des Unternehmenskaufes wurde an dem ursprünglichen Vertrag 30.11.1979 / 02.01.1980 ohnehin nicht mehr festgehalten, wie der Umstand zeigt, dass die Klägerin nicht mehr auf Provisionsbasis abrechnete, sondern die Waren im eigenen Namen und auf eigene Rechnung kaufte. Dementsprechend ist auch nicht davon auszugehen, dass die ursprüngliche getroffene Rechtswahl weiter fortgelten sollte. 34 b) Eine Rechtswahl zugunsten englischen Rechts für den vorliegenden Rechtsstreit ergibt sich auch nicht aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Zwar kommt neben der ausdrücklichen oder konkludenten Individualvereinbarung gemäß Art. 27 EGBGB auch die Rechtswahl mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen grundsätzlich in Betracht (vgl. mit Nachweisen Kindler ; in: Ebenroth/Boujong/ Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl. 2008, Anhang Handelsvertreter- und Vertragshändlerverträge im Internationalen Privatrecht, Rn. 6 ff.). Hier betreffen die allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch gemäß Ziffer 21 nur die allgemeinen Verkaufsbedingungen wie auch die Preisangebote, Annahmen, Bestellungen, Verträge und Vereinbarungen, für die diese allgemeinen Bedingungen gelten. Entsprechend ist in Ziff. 2 als Geltungsbereich festgelegt, dass alle von der Beklagten verkauften Waren, auch die, die gemäß Ziff. 12 zum Weiterverkauf bestimmt sind, gemäß den Bedingungen verkauft werden. Dass davon darüber hinaus etwaige Rahmenverträge mit Handelsvertretern bzw. Vertragshändler erfasst sein sollten, ergibt sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht. Einer differenzierten Betrachtung der Vertragsverhältnisse steht auch Art. 27 EGBGB nicht entgegen, der vielmehr ausdrücklich vorsieht, dass die Parteien die Rechtswahl für den ganzen Vertrag oder auch nur für einen Teil treffen können (Art. 27 Abs. 1 S. 3 EGBGB). 35 c) Im Übrigen scheidet auch eine konkludente Rechtswahl vorliegend aus. Zwar muss die Vereinbarung des Rechts nicht ausdrücklich, sondern kann gemäß Art. 27 Abs. 1 S. 2 EGBGB auch konkludent erklärt werden, sofern sich ein entsprechender Wille der Parteien mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergibt (vgl. Thron , in: Palandt/Heldrich, BGB, 68. Aufl. 2009, Art. 27 EGBGB Rn. 5 m.w.N.). Daran fehlt es hier jedoch. Es liegen mit Ausnahme der Allgemeinen Geschäftsbeziehungen der Beklagten, die allein jedoch aus den vorgenannten Gründen nicht ausreichen, keine hinreichende Anhaltspukte vor, die auf die Vereinbarung der Anwendbarkeit englischen bzw. deutschen Rechts schließen lassen. 36 2. 37 Die Anwendbarkeit deutschen Rechts ergibt sich aus Art. 28 EGBGB. Danach wird vermutet, dass ein Vertrag die engste Verbindung mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die vertragscharakteristische Leistung zu erbringen hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; bei gegenseitigen Verträgen verleiht die Leistung, für die das Geld geschuldet wird, dem Vertrag typischerweise seine Eigenart, weswegen beim (reinen) Kauf die Lieferung die vertragscharakteristische Leistung ist (vgl. Geiben , in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, Art. 28 EGBGB Rn. 10). Dagegen wird bei einem Vertragshändlervertrag die charakteristische Leistung am Ort der Niederlassung des Vertragshändlers erbracht, sofern sich nicht aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist (OLG Köln, Urteil v. 27.04.2007, 19 U 11/07; BeckRS 2007, 12857). Auch wenn die konkrete Ausgestaltung der vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien im Einzelnen streitig ist, da sie einen schriftlichen Vertrag nicht geschlossen haben, ist Grundlage ihrer Zusammenarbeit ein Vertragshändlervertrag gewesen. Ein solcher Vertrag ist eine Art Rahmenvertrag, kraft dessen der Unternehmer dem Vertragshändler das Recht einräumt, bestimmte Waren des Unternehmers im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu kaufen und zu verkaufen und der Vertragshändler Verpflichtungen übernimmt, den Absatz der Produkte des Unternehmers zu fördern (Stumpf/Jeletzke/Schultze, Der Vertragshändlervertrag, 3. Aufl., Rn. 145 S. 65; Löwisch ; in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl. 2008, § 84 Rn. 98). Eine solche (weite) Begriffsbestimmung des Vertragshändlerverhältnisses ist jedenfalls für das Internationale Privatrecht maßgeblich, während es auf die zusätzlichen Voraussetzungen etwa für eine analoge Anwendung des § 89b HGB erst im Rahmen der materiellen Berechtigung ankommt (OLG Köln, Urteil v. 27.04.2007, 19 U 11/07; BeckRS 2007, 12857). Die Klägerin stand mit der Beklagten nicht lediglich in einer Käufer-Verkäufer-Beziehung, sondern bemühte sich in besonderer Weise auch um deren Absatz, in dem sie etwa Übersetzungen für den deutschsprachigen Raum vorgenommen, an der Ausarbeitung von Pflichtenheften für neue Produkte mitgewirkt und sich jedenfalls in Einzelfällen zu geplanten Neuentwicklungen und Änderungen geäußert hat. Entsprechend ging die zwischen den Parteien konkludent getroffene Vereinbarung über die bloße Regelung von Rahmenbedingungen für künftige Erwerbsgeschäfte hinaus. Dies rechtfertigt die Anwendung deutschen Rechts nach Art. 28 EGBGB. 38 3. 39 Die genannten Vorschriften der am 01.09.1986 in Kraft getretenen Art. 27 ff. EGBGB sind nach Art. 28 VO (EG) 593/2008 (Rom I) auf den Rechtsstreit zwischen den Parteien, die ab November 1997 ihre Zusammenarbeit aufgenommen haben, anwendbar; zu diesem Zeitpunkt erfolgte der Verkauf der Sparte Industrie- und Brandmeldeeinrichtungen der F... I... S... Ltd. an die Beklagte. 40 C. 41 Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der von ihr auf der ersten Stufe begehrte Auskunftsanspruch zu. 42 Allerdings bestehen aufgrund der von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts keine durchgreifenden Bedenken an der Aktivlegimitation der Klägerin, die die Beklagte in erster Instanz „höchstvorsorglich“ bestritten hat. Denn auch wenn sich aus einer erstinstanzlich zur Akte gereichten Vereinbarung der Klägerin vom 28.01.2009 ergibt, dass das Verfahren an Herrn R... abgetreten worden sein soll, fehlt dazu näherer Vortrag von den Parteien. 43 1. 44 Ein Anspruch auf Auskunft ergibt sich nicht aus § 87c HGB. 45 a) Eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift scheitert hier daran, dass § 87c HGB die Informationsrechte des Handelsvertreters betrifft, die Klägerin jedoch nicht als selbständige Gewerbetreibende ständig damit betraut war, für die Beklagte Geschäfte zu vermitteln oder in deren Namen abzuschließen (§ 84 Abs. 1 S. 1 HGB). Vielmehr verkaufte sie Ware von der Beklagten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. 46 b) Auf handelsvertreterähnlich ausgestaltete Rechtsverhältnisse kann § 87c HGB allenfalls dann entsprechende Anwendung finden, wenn der Unternehmer dem Vertriebsmittler nach dem Vertrag eine provisionsähnliche Vergütung für ohne dessen Mitwirkung ausgeführte Geschäfte schuldet ( Löwisch , in: Ebenroth/Boujong/ Joost/Strohn, HGB, 2. Auf. 2008, § 87c Rn. 55). Dafür hat die Klägerin nichts Substantiiertes dargetan. Zwar hat sie vorgetragen, dass sie hinsichtlich der Kundin B... in der Zeit von 1997 bis 2000 Provisionen erhielt; diese Vereinbarung war jedoch nur auf diese Zeit beschränkt, wie auch der Umstand zeigt, dass die Klägerin unter Hinweis auf Schadensersatzansprüchen in Bezug auf den ihrer Ansicht nach bestehenden Exklusivvertrag von der Beklagten erneut im Jahr 2006 die Zustimmung zur Zahlung von Provisionen verlangte, nachdem die Beklagte ab 2006 wieder Direktlieferungen an diese Kundin vornahm. Auch im Übrigen ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht, dass die Beklagte ihr eine provisionsähnliche Vergütung schuldete. 47 2. 48 Der Klägerin steht auch nicht gemäß § 242 BGB ein Auskunftsanspruch zu. 49 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gegeben, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vgl. BGH, Urteil v. 28.11.1989, VI ZR 63/89, NJW 1990, 1358; Urteil v. 03.04.1996, VIII ZR 54/95, NJW 1996, 2100: §§ 89b HGB, 242 BGB; Urteil v. 06.02.2007, X ZR 117/04, NJW 2007, 1806). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Klägerin steht gegen die Beklagte weder ein Ausgleichsanspruch analog § 89b HGB noch ein Schadensersatzanspruch (§ 280 Abs. 1 i.V.m. einem Vertragshändlervertrag) zu. 50 a) Ein Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eines Ausgleichsanspruchs analog § 89b HGB scheitert daran, dass die Klägerin die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch schon nicht dargetan hat. 51 Voraussetzung für die analoge Anwendung einzelner Vorschriften des Handelsvertreterrechts ist, dass die Stellung des Vertragshändlers im Innenverhältnis derjenigen eines Handelsvertreters angenähert ist. Die Vergleichbarkeit ist anzunehmen, wenn eine über eine bloße Käufer-Verkäufer-Beziehung hinausgehende Vertragsbeziehung vorliegt, der Händler in der Weise in die Absatzorganisation seines Lieferanten eingegliedert ist, dass er in erheblichem Umfang wirtschaftlich vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat, die sonst dem Handelsvertreter obliegen, und der Händler bei Vertragsende zur Übertragung seines Kundenstammes verpflichtet ist (vgl. nur BGH, Urteil v. 06.10.2010, VIII ZR 209/07, NJW 2011, 848; BGH, Urteil v. 06.10.2010, VIII ZR 210/07, NJW-RR 2011, 389; BGH, Urteil v. 13.01.2010, VIII ZR 25/08, NJW-RR 2010, 1263; Senat, Urteil v. 29.03.2012, 16 U 199/10, zit. nach juris). 52 Der Pflichtenkreis des Handelsvertreters erschließt sich aus § 86 HGB. Danach hat der Handelsvertreter sich um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften zu bemühen (§ 86 Abs. 1 HS. 1 HGB). Dieses Bemühen ist die eigentliche Aufgabe des Handelsvertreters; das Bemühen umfasst die Beobachtung des Marktes, die Gewinnung neuer und die Pflege alter Kunden. Daneben obliegt dem Handelsvertreter die Wahrnehmung der Interessen des Unternehmers (§ 86 Abs. 1 Hs. 2 HGB). Der Handelsvertreter hat alles zu tun, was die Interessen des Unternehmers fördert und alles zu unterlassen, was ihnen widerspricht. Ausprägung dieses Grundsatzes ist, dass der Handelsvertreter dem Unternehmer auf dessen Gebiet keine Konkurrenz durch Vertretung anderer Unternehmen machen darf (BGH, Urteil v. 25.11.1998, VIII ZR 221/97, NJW 1999, 946, mit weiteren Nachweisen). Daneben stehen gemäß § 86 Abs. 2 HGB umfassende Informations- und Berichtspflichten. Allgemein hat der Handelsvertreter seine Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes wahrzunehmen (§ 86 Abs. 3 HGB). Dem Pflichtenkreis des Handelsvertreters stehen umfangreiche diesbezügliche Kontroll-, Überwachungs- und Weisungsbefugnisse des Unternehmers gegenüber. Maßgeblich für die Begründung der Analogie ist damit insgesamt, ob der Vertragshändler sich durch Übernahme entsprechender Verpflichtungen eines bedeutenden Teils seiner unternehmerischen Freiheit begeben hat (vgl. BGH, Urteil v. 10.02.1993, VIII ZR 47/92, NJW-RR 1993, 678). Eine solche Beschränkung der unternehmerischen Freiheit der Klägerin lässt sich hier nicht feststellen. Es ist weder dargetan, dass die Klägerin Informations- und Berichtspflichten gegenüber der Beklagten hatte oder ihr gegenüber weisungsgebunden war, noch ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin, dass sie sich vertraglich Bemühungspflichten unterworfen hatte. 53 Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt hier auch deshalb nicht entscheidend darauf an, ob die Parteien – wie die Klägerin vorträgt – konkludent ein Konkurrenzverbot vereinbart hatten, was sie unter anderem in dem Schreiben vom 10.11.2006 bestätigt sieht. Denn selbst wenn die Parteien ein solches Verbot vereinbart und nicht nur tatsächlich „gelebt“ haben sollten, ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin jedenfalls nicht, dass sie auch zur Übertragung des Kundenstamms an die Beklagte vertraglich verpflichtet war. Die bloße Kenntnis des Herstellers oder Lieferanten von den Kundendaten rechtfertigt eine entsprechende Anwendung des Handelsvertreterrechts nicht (BGH, Urteil v. 12.03.2003, VIII ZR 221/02, zit. nach juris, Rn. 12), ebenso wenig die faktische Kontinuität des Kundenstamms (BGH, Urteil vom 26.11.1997, VIII ZR 283/96, zit. nach juris, Rn. 22) oder ein - nahezu immer gegebenes - Interesse des Herstellers oder Lieferanten an den vom Vertragshändler ohne eine vertragliche Pflicht überlassenen Kundendaten (BGH, Urteil v. 01.12.1993, VIII ZR 41/93, zit. nach juris, Rn. 19). Wenngleich der BGH die konkreten Anforderungen bezüglich der Überlassungsverpflichtung gelockert hat, hält der BGH bis heute zu Recht an einer entsprechenden Verpflichtung des Vertragshändlers fest (vgl. mit weiteren Nachweisen BGH, Urteil v. 06.10.2010, VIII ZR 209/07, NJW 2011, 848; BGH, Urteil v. 06.10.2010, VIII ZR 210/07, BeckRS 2010, 26386; BGH, Urteil v. 13.01.2010, VIII ZR 25/08, NJW-RR 2010, 1263, Rn. 15). So hatte der BGH zwar einem Vertragshändler einen Ausgleichsanspruch analog § 89b HGB zugesprochen, obwohl dieser die Kundenkartei an einen Dritten verkauft hatte, jedoch eine Verpflichtung des Vertragshändlers, dem Hersteller oder Lieferanten seinen Kundenstamm zu übertragen, vorausgesetzt. Diese Verpflichtung ergab sich im Hinblick auf die fortlaufende Berichtspflicht über das Verkaufsgeschäft, wodurch der Vertragshändler zugleich den Kundenstamm übertragen hatte (BGH, Urteil v. 28.06.2006, VIII ZR 350/04, NJW-RR 2006, 1692). In dem Fall, in dem der Vertragshändler den Kundenstamm lediglich für sich selbst geworben, also insoweit kein fremdes, sondern ein eigenes Geschäft besorgt hat, kann er mangels vergleichbarer Interessenslage auch keinen Ausgleichsanspruch verlangen, weil dann das Äquivalent für eine vertraglich geschuldete, aber nicht abgegoltene Leistung des Absatzmittlers fehlt ( Thume , BB 2009, 1026; Stumpf , NJW 1998, 12, 16; Canaris , Handelsrecht, 23. Aufl., § 19 Rn. 25). Die Klägerin hat hier lediglich allgemein behauptet, dass die Voraussetzung, dem Hersteller bei Beendigung des Vertragsverhältnisses den Kundenstamm zu überlassen, erfüllt sei; sie habe die Beklagte über die jeweils geworbenen Kunden zeitnah unterrichtet, ohne auch nur ansatzweise zu einer entsprechenden, ihr obliegenden Pflicht vorzutragen, obwohl die Beklagte substantiiert bestritten hat, dass die Klägerin ihr gegenüber in Bezug auf Kundendaten benachrichtigungs- bzw. mitteilungspflichtig gewesen sei. 54 b) Danach käme hier allenfalls ein Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruches in Betracht. Darauf stützt die Klägerin ihre Ansprüche auch in erster Linie. Ein solcher Anspruch scheitert hier allerdings jedenfalls daran, dass die Beklagte einen sachlichen Grund dafür hatte, die Kunden B... und N... zukünftig direkt zu beliefern. 55 aa) Allerdings scheidet der Anspruch nicht schon deswegen aus, weil wie dargelegt ein Ausgleichsanspruch nicht in Betracht kommt. Denn die Ansprüche dienen unterschiedlichen Zwecken. § 89b HGB will einen Ausgleich dafür schaffen, dass dem Hersteller auch nach regulärer Beendigung des Vertragshändlerverhältnisses noch Vorteile zufließen, die auf die vorausgegangenen Vertriebsaktivitäten des Händlers zurückgehen. Durch den Schadensersatz soll die Klägerin dagegen nur für die Nachteile entschädigt werden, die ihr durch den vertragswidrigen Direktvertrieb während der Vertragsdauer sowie durch die vorzeitige Vertragsaufhebung entstanden sind und die ihr bei vertragsgerechtem Verhalten der Beklagten sowie regulärer Vertragsbeendigung erspart geblieben wären (vgl. BGH, Urteil v. 10.02.1993, VIII ZR 47/92, zit. nach juris, Rn. 75). 56 bb) Auch muss – sofern die begehrte Auskunft einen vertraglichen Schadensersatzanspruch belegen soll – dieser nicht bereits dem Grunde nach feststehen; vielmehr reicht schon der begründete Verdacht einer Vertragsverletzung aus (BGH, Urteil v. 17.07.2002, VIII ZR 64/01, BeckRS 2002, 30273044; OLG Düsseldorf, Urteil v. 20.08.2008, VI-U (Kart) 1/08, zit. nach juris, Rn. 38). 57 Ein solcher begründeter Verdacht besteht vorliegend jedoch nicht. Dem Vortrag der Klägerin ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte unter Verletzung eines vertraglich vereinbarten Alleinvertriebsrechts oder aber unter Verletzung ihrer Pflicht zur Wahrung der berechtigten Geschäftsinteressen der Klägerin (Treuepflicht) ohne rechtfertigenden Grund Direktlieferungen an die Kunden B... und N... vorgenommen und sich deswegen der Klägerin gegenüber gemäß § 280 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig gemacht hat. 58 (1) Der Vertrag zwischen Hersteller und Vertragshändler beruht auf einer engen wirtschaftlichen Zusammenarbeit und unterliegt deshalb in höherem Maße als andere Verträge der gegenseitigen Treuepflicht. Der Hersteller oder Lieferant ist dem Vertragshändler gegenüber, der nicht nur seine Tätigkeit, sondern auch seinen Geschäftsbetrieb und das investierte Kapital weitgehend den Interessen des Herstellers oder Lieferanten unterordnet, verpflichtet, den schutzwürdigen Belangen des Vertragshändlers angemessen Rechnung zu tragen und dessen Interessen nicht ohne begründeten Anlass zuwiderzuhandeln (BGH, Urteil v. 10.02.1993, VIII ZR 47/92, zit. nach juris, Rn. 67 mit weiteren Nachweisen; vgl. auch Senat, Urteil v. 14.09.2012, I-16 U 77/11, zit. nach juris zum Handelsvertreterverhältnis). Entsprechend hat der Hersteller oder Lieferant auf die schutzwürdigen Belange und Interessen des Vertragshändlers die gebotene Rücksicht zu nehmen, solange und soweit nicht sein Recht auf freie Entscheidung über die Art und Weise der Führung seines Geschäftsbetriebs betroffen ist und Vorrang genießt. Grundsätzlich ist der Hersteller bzw. Lieferant in seinen geschäftlichen Dispositionen frei und hat die in diesem Bereich anfallenden Entscheidungen in eigener Verantwortung zu treffen. Eine Grenze besteht jedoch darin, dass es ihm nicht erlaubt ist, sich willkürlich und ohne einen vertretbaren Grund über schutzwürdige Belange des Vertragshändlers hinwegzusetzen (vgl. BGH, Urteil v. 23.07.1997, VIII ZR 130/96, NJW 1997, 3304, 3307; Senat, Urteil des v. 14.09.2012, I-16 U 77/11, zit. nach juris zum Handelsvertreterverhältnis). Der Grad der gebotenen Rücksichtnahme auf die Interessen des Vertragshändlers hängt von der jeweiligen Ausgestaltung des Vertragshändlerverhältnisses ab. Je mehr der Vertragshändler in die Vertriebsorganisation eingegliedert ist und den Hersteller durch Einsatz von Kapital und Personal zu unterstützen hat, desto mehr sind diesem Eigenvertriebsaktivitäten auf der Handelsstufe des Vertragshändlers nach der Natur des Vertrages verboten (BGH, Urteil v. 26.11.1984, VIII ZR 214/83, zit. nach juris, Rn 53 ff.; Urteil v. 12.01.1994, VII ZR 165/92, NJW 1994, 1060 f., mit weiteren Nachweisen). Ist dem Händler ein Alleinvertriebsrecht oder eine dem nahekommende Position vertraglich eingeräumt, sind Eingriffe in das geschützte Absatzgebiet - wie etwa die Einsetzung weiterer Vertragshändler oder die Verkleinerung des Vertriebsgebietes - nur aus gewichtigen Gründen und bei angemessener Berücksichtigung der nachteiligen Folgen zulässig (BGH, Urteil v. 21.12.1983, VIII ZR 195/82, zit. nach juris = BGHZ 89, 206). Geringeren Schutz genießt der Vertragshändler dagegen, wenn ihm die Vertriebskonzeption des Herstellers nach dem Gesamtinhalt des Vertrages gerade kein alleiniges Betätigungsfeld überlässt (vgl. BGH, Urteil v. 25.05.1988, VIII ZR 360/86, NJW-RR 1998, 1077 unter A I 3 b aa). Eine Treuepflicht trifft den Hersteller aber auch im Verhältnis zu dem nicht alleinvertriebsberechtigten Vertragshändler (BGH, Urteil v. 26.11.1984, VIII ZR 214/83, zit. nach juris, Rn. 55). Wo deren Grenzen verlaufen und wann eine Verletzung gegeben ist, muss anhand des Vertragsinhalts im Einzelfall bestimmt werden. 59 (2) Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt die Auslegung der Vertragsbeziehung zwischen den Parteien und deren jeweiligen legitimen Interessen, dass der Beklagten keine Treuepflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beklagte willkürlich über schutzwürdige Belange der Klägerin hinweggesetzt hat, bestehen nicht; vielmehr lagen der Direktbelieferung der Kunden B... und N... gewichtige Erwägungen zugrunde. 60 Einen schriftlichen Vertrag haben die Parteien – wie ausgeführt – nicht geschlossen. Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich auch nicht, dass die Parteien an dem im Oktober 1989 seitens der F... I... S... Ltd. bestätigten Ausschließlichkeitsvertrieb entsprechend dem Schreiben vom 05.10.1989 vertraglich festhalten wollten. Denn nach dem Schreiben waren bestimmte Vertriebsziele und Abrechnungsfristen vereinbart worden, ohne dass sich aus dem Vortrag der Klägerin ergibt, dass entsprechend auch noch im Jahr 1997 oder später verfahren worden ist. Zudem betraf der von F... I... S... Ltd. bestätigte Ausschließlichkeitsvertrieb ohnehin nur die Modelle 1400 und 1401. Allerdings war der Klägerin faktisch eine Position eingeräumt worden, die einem Alleinvertriebsrecht jedenfalls nahe kam. Nach dem Vortrag der Klägerin, dem die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten ist, wurde in Deutschland, Österreich oder der Schweiz grundsätzlich keine Ware der Beklagten ohne Unterrichtung der Klägerin abgesetzt. So wurde etwa auch ein Unternehmen mit Sitz in Wien ausweislich eines Schreibens vom 03.08.2000 darauf hingewiesen, dass Österreich von Herrn R... vom Ing. Büro R... in Wuppertal „gemanagt“ werden würde. Zudem waren der Klägerin in der Zeit, als die Beklagte (erstmals) B... direkt belieferte, Provisionszahlungen geleistet worden; auch für die Zeit ab 2006 waren der Klägerin Provisionszahlungen für die Dauer von 3 Jahren angeboten worden. Zudem war das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien so ausgestaltet, dass die Klägerin die Beklagte in technischen Fragen bzw. bei Übersetzungen unterstützte, wie unter anderem das Schreiben der Klägerin vom 21.09.1999 betreffend die Installationsanleitung für den F... 2000 belegt und der Umstand zeigt, dass die Klägerin für die Beklagte im Juli 2000 bei der V… S… GmbH die Verlängerung der Zulassung für ein Produkt der Beklagten beantragte. 61 Aus alledem folgt gerade vor dem Hintergrund der seit 1997 bestehenden Geschäftsbeziehung der Parteien zwar, dass die Beklagte in besonderem Maße auf die Interessen der Klägerin Rücksicht zu nehmen hatte. Der von der Beklagten aufgenommene parallele Direktvertrieb in Bezug auf zwei Kunden war grundsätzlich auch geeignet, die Absatzchancen der Klägerin zu beeinträchtigen. Allerdings ergibt sich aus dem auch in der Berufung nur sehr allgemein gehaltenen Vortrag der Klägerin nicht, dass sie ihre personellen und sachlichen Kapazitäten derart auf die Beklagte ausgerichtet hatte, dass die Aufnahme von Direktlieferungen durch die Beklagte gegenüber diesen beiden Kunden - bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung ihr auferlegten Händlerpflichten, die schon nicht konkret dargetan sind - zu erheblichen Nachteilen bei ihr geführt hat. Insoweit hatte die Klägerin in erster Instanz vorgetragen, sie habe, um ihre Vertragspflichten erfüllen zu können, mehrere Mitarbeiter beschäftigt. Daraus und aus dem weiteren Vortrag der Klägerin ergibt sich jedoch nicht hinreichend, dass die Klägerin ihren Vertrieb und ihre Organisation maßgeblich auf die Beklagte ausgerichtet hatte. Auch die Erläuterungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bezüglich einer wirtschaftlichen Abhängigkeit von der Beklagten beinhalteten allgemeine Einschätzungen ohne dies mit konkreten Angaben zu belegen. 62 Hinzu kommt entscheidend, dass die Beklagte substantiiert vorgetragen und durch entsprechende Schreiben der Unternehmen B... und N... belegt hat, dass beide Kunden auf eine Direktlieferung der Beklagten bestanden haben. Insoweit hatte die Beklagte gerade nicht ohne einen gewichtigen Grund einen umfassenden Parallelbetrieb unter vorherige Unterrichtung der Klägerin aufgenommen. Dieser Grund ist auch so gewichtig, dass der Beklagten in Bezug auf diese beiden Kunden eine Direktlieferung nicht verwehrt war, zumal die Beklagte der Klägerin zuvor hinsichtlich der Kundin B... einen Ausgleich angeboten hatte, ohne dass sich die Klägerin hierzu konkret geäußert bzw. vorgetragen hat, dass dieses Angebot unzureichend gewesen wäre. Denn ohne eine Direktlieferung hätten beide Kunden nach dem durch die Schreiben belegten Vorbringen der Beklagten, dem die Klägerin nicht hinreichend entgegengetreten ist, generell von einem Kauf der Produkte der Beklagten Abstand genommen. Nach dem Schreiben vom 09.05.2006 hatte die B... S… GmbH der Beklagten ihre Absicht mitgeteilt, zukünftig Ware wieder direkt von ihr zu beziehen. Auch die N... A… GmbH war ausweislich des Schreibens vom 08.02.2006 nur bereit, das Geschäft zu reduzierten Preisen durch Direktlieferungen fortzusetzen. Soweit die Klägerin nunmehr im Schriftsatz vom 24.05.2013 behauptet, das Schreiben von B... sei von der Beklagten „bestellt“ gewesen, ändert dies nichts an der rechtlichen Wertung. Denn dass mit der Kundin B... bereits zuvor zu Direktlieferungen gekommen war, ist unstreitig. Zudem ergibt sich aus einem von der Klägerin vorgelegten Schreiben der Beklagten an Herrn R... vom 03.07.1998, dass B... auch zuvor schon einmal nicht mehr bereit gewesen war, die ursprünglichen Preise zu zahlen. Soweit die Klägerin aus der Vorlage des Schreibens vom 09.05.2006 ohne Unterschrift folgert, dieses sei „bestellt“ gewesen, ist diese Schlussfolgerung schon nicht zwingend; im Übrigen wäre es rechtlich auch nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die Unternehmen gebeten hätte, ihren Wunsch schriftlich zu fixieren. Selbst eine von der Beklagten vorgefertigte Textfassung würde nicht von vornherein zu einem anderen Ergebnis führen, es sei denn, der Inhalt der Schreiben entspräche nicht den damaligen tatsächlichen Gegebenheiten. Dazu trägt die Klägerin indes nichts Konkretes vor, obwohl ihr dies angesichts ihrer damaligen Geschäftsbeziehung zu den beiden Unternehmen möglich gewesen wäre. 63 D. 64 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 65 Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 530.000,00 € (50.000,00 € + 180.000,00 € + 300.000,00 €). 66 Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts. 67 D… B… Dr. R…