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Beschluss

10 W 97/13

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2013:0708.10W97.13.00
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Tenor

Die Erinnerung des Beklagten zu 4) gegen die Inanspruchnahme als Kostenschuldner für die im Berufungsverfahren entstandenen anteiligen Kosten in Höhe von 181 € (Kostenrechnung vom 15. März 2013; Kassenzeichen 00000000 000 0) wird zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Erinnerung des Beklagten zu 4) gegen die Inanspruchnahme als Kostenschuldner für die im Berufungsverfahren entstandenen anteiligen Kosten in Höhe von 181 € (Kostenrechnung vom 15. März 2013; Kassenzeichen 00000000 000 0) wird zurückgewiesen. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : I. Das Schreiben des Beklagten zu 4) vom 28. Mai 2013 (Bl. 368 GA) ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 GKG auszulegen; die Erinnerung ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Nach § 81 ZPO ermächtigt die anlässlich der ersten Instanz wirksam erteilte Prozessvollmacht zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, also auch zur Vertretung im Berufungsverfahren (vgl. BGH II ZR 26/93, Urteil vom 8. November 1993, juris Rn. 9). Dass eine Prozessvollmacht erteilt worden ist, wird von dem Beklagten zu 4), der Rechtsanwalt A. in dem Erinnerungsschriftsatz als „seinen Anwalt“ bezeichnet, nicht in Abrede gestellt. Unerheblich ist, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt der Beklagte zu 4) seinem Bevollmächtigten gegenüber geäußert hat, kein Berufungsverfahren durchführen zu wollen. Eine Kündigung des Mandats hätte, da es sich bei dem Verfahren um einen Anwaltsprozess (§ 78 Abs. 1 ZPO) handelt, erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit nach außen erlangt, § 87 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, VIII ZR 142/00, Urteil vom 31. Januar 2001, juris Rn. 14). II. Der Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG. …