Beschluss
I-25 Wx 29/13
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2013:0708.I25WX29.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die befristete Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 15.04.2013 – 565 VI 1118/11 – wird zurückgewiesen. Die (Gerichts-)Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 2) zu tragen. Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst. 1 Der Beteiligte zu 1) war durch Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 31.10.2011 (Bl. 116, 116 R GA) zum Nachlasspfleger bestellt worden. Nachdem durch Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal am 01.02.2012 zugunsten des Beteiligten zu 2) ein Erbschein erteilt worden war, der ihn – den Beteiligten zu 2) – als Alleinerben auswies (Bl. 158 – 161 GA), wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 06.02.2012 (Bl. 163 GA) die Nachlasspflegschaft aufgehoben. 2 Auf Antrag des Beteiligten zu 2) vom 25.02.2012 (Bl. 173 GA) wurde eine Nachlassverwaltung angeordnet und durch Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 12.03.2012 der Beteiligte zu 1) zum Nachlassverwalter bestellt (Bl. 179, 179 R GA). 3 Der Beteiligte zu 1) beantragte mit Schriftsatz vom 13.02.2013, eingegangen beim Amtsgericht Wuppertal – Nachlassgericht – am 19.02.2013 (Bl. 462 – 477 GA), ihm eine Vergütung für seine Tätigkeit als Nachlassverwalter in Höhe von 20.129,56 € zu bewilligen. 4 Nachdem der Beteiligte zu 2) auf Anhörung des Amtsgerichts Wuppertal – Nachlassgerichtes – mit Schriftsatz vom 03.04.2013 (Bl. 511 – 525 GA) Stellung genommen hatte und der Beteiligte zu 1) zwei Waschkörbe mit Abrechnungsunterlagen eingereicht hatte (Bl. 526 GA) und seinerseits noch einmal mit Schriftsatz vom 09.04.2013 (Bl. 325 – 538 GA) Stellung genommen hatte, bewilligte das Amtsgericht durch Beschluss vom 15.04.2013 (Bl. 539, 540 GA) dem Beteiligten zu 1) – antragsgemäß – eine Vergütung von 20.129,56 €. Dabei ging es von einem Stundensatz von 130 € aus. 5 Gegen diese Entscheidung, die dem Beteiligten zu 2) am 17.04.2013 zugestellt wurde (Bl. 545 GA), legte dieser mit Schreiben vom 28.04.2013 (Bl. 546 GA) befristete Beschwerde ein, mit der er lediglich pauschal geltend macht, „einige Passagen im Schreiben [des Beteiligten zu 1)] vom 09.04.2013“ entsprächen „einfach nicht der Wahrheit“. Ansonsten wolle er sich „aber dazu nicht weiter äußern“. 6 Das Amtsgericht Wuppertal half der Beschwerde durch Beschluss vom 15.05.2013 (Bl. 558, 558 R GA) nicht ab und legte die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor. 7 Die Akten über die Verfügung von Todes wegen 565 IV 456/2011 Amtsgericht Wuppertal wurden beigezogen und lagen dem Senat bei seiner Entscheidung vor. 8 II. 9 Die befristete Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist nach §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 u. 3 S. 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG zulässig; sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. 10 1.Vorab ist festzustellen, dass die Einwendungen des Beteiligten zu 1) gegen die Nachlasspflegervergütung , die der Beteiligte zu 2) erhalten hat, im vorliegenden Verfahren keine Rolle spielen. Hier geht es nur um die Vergütung, die der Beteiligte zu 1) für seine Tätigkeit als Nachlassverwalter beansprucht. 11 2.Nicht zu beanstanden ist zunächst die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Vergütung des Nachlassverwalters in Anlehnung an § 1836 BGB zu bemessen ist, da die Nachlassverwaltung nach der Legaldefinition des § 1975 BGB eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger ist. Die Nachlasspflegschaft ist eine besondere Form der Personenpflegschaft, die nicht für den Erblasser, sondern „für denjenigen, welcher Erbe wird“ (§ 1960 Abs. 2 BGB) angeordnet wird (vgl. BayObLGZ 1982, 284, 289; BayObLGZ 2000, 26, 29; Palandt/Weidlich, BGB, 71. Aufl., § 1960 BGB, Rdn. 22). Als Unterart der Pflegschaft finden auf sie über § 1915 Abs. 1 BGB die Vorschriften über die Vormundschaft Anwendung (vgl. Palandt/Weidlich, a. a. O., § 1960 BGB, Rdn. 22 ff.), soweit sich nicht etwas anderes daraus ergibt, dass die Pflegschaft einen Nachlass betrifft sowie einen regelmäßig unbekannten Pflegling (vgl. Palandt/Weidlich, a. a. O., § 1960 BGB, Rdn. 9). § 1987 BGB hat daneben keine völlig eigenständige Bedeutung (vgl. OLG München Rpfleger 2006, 405; OLG Zweibrücken FamRZ 2007, 1191; Palandt/Weidlich, a. a. O., § 1987 BGB, Rdn. 2 m. w. Nachw.), sondern bestimmt nur, dass der Nachlassverwalter immer zu vergüten ist, wobei es auf seine berufsmäßige Tätigkeit nicht ankommt. 12 Daraus ergibt sich, dass der Nachlassverwalter wie ein Nachlasspfleger zu vergüten ist. Damit gelten für die Vergütung seiner Tätigkeit hier die §§ 1836, 1915 Abs. 1 BGB. 13 3.Die Beteiligten gehen daher übereinstimmend zu Recht davon aus, dass ein Nachlassverwalter, der – wie der Beteiligte zu 1) – die Verwaltung berufsmäßig führt, nach §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB i. V. m. § 1 Abs. 1 VBVG grundsätzlich einen Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit hat. Anders als bei Betreuern entsteht ein Vergütungsanspruch nicht pauschal nach Zeiteinheiten des Bestehens der Betreuung (§ 5 VBVG), sondern für jede korrekt aufgewandte und erforderliche Stunde der Nachlassverwaltung (§ 3 Abs. 1 VBVG).. 14 Was also die Höhe des Vergütungsanspruchs angeht, hat der Beteiligte zu 1 die in Ansatz gebrachte Stundenzahl in seinen Schriftsätzen vom 13.02.2013 (Bl. 462 – 477), vom 09.04.2013 (Bl. 535 – 538 GA), vom 14.05.2013 (Bl. 552 – 557 GA) und die vom Amtsgericht Wuppertal überreichten Abrechnungsunterlagen (Bl. 526 GA) konkret und plausibel dargelegt. Konkrete Einwendungen dagegen werden auch vom Beteiligten zu 2) nicht erhoben. 15 Die Höhe des Stundensatzes erfüllt ebenfalls die durch § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB vorgegebenen Kriterien. Der Senat folgt der Auffassung, nach der es jedenfalls einem gerade wegen seiner Rechtskenntnisse zum Nachlasspfleger bzw. Nachlassverwalter bestellten Rechtsanwalt freistehen kann, unmittelbar nach Gebührenvorschriften des RVG oder nach nicht überhöhten Stundensätzen abzurechnen (vgl. OLG Düsseldorf (Senat), Beschluss vom 06.12.2011 – I-25 Wx 58/11 und 60/11; OLG Düsseldorf (3. Zivilsenat), Beschluss vom 01.02.2012 – I-3 Wx 172/11 –, zitiert nach juris). Dies ist hier der Fall. Der Senat hält einen Gebührensatz von 130 € in Anbetracht des Umfangs und des Schwierigkeitsgrades der hier mit der Nachlassverwaltung verbundenen Aufgaben für angemessen. Eine schutzwürdiges Interesse von Erben, Nachlassangelegenheiten durch einen Rechtsanwalt zu besonders günstigen Entgelten geregelt zu erhalten, besteht schon im Allgemeinen nicht (vgl. Palandt/Weidlich, a. a. O., § 1960 BGB, Rdn. 23 m. w. Nachw.). 16 Insgesamt steht demnach dem Beteiligten zu 1) ein Vergütungsanspruch in Höhe von 20.129,56 € zu. 17 4.Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der weitere Einwand des Beteiligten zu 2), der Beteiligte zu 1) habe seine Pflichten als Nachlassverwalter verletzt und deshalb stünde ihm als Erben eine Schadensersatzforderung zu, mit der er gegen den Vergütungsanspruch des Beteiligten zu 1) aufrechnen könne. 18 Diesbezüglich hat bereits das Amtsgericht Wuppertal zu Recht entschieden, dass der Aufrechnungseinwand unbeachtlich sei. Das Nachlassgericht ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit lediglich befugt, die Vergütung des Nachlasspflegers oder des Nachlassverwalters festzusetzen. Die Entscheidungskompetenz über streitige Gegenansprüche zu befinden, ist damit nicht verbunden. Daher muss über Schadensersatzansprüche gegen den Nachlassverwalter (§§ 1975, 1833 BGB) grundsätzlich im Prozesswege befunden werden (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 779; OLG München, OLGR München 2006, 139; OLG Celle RVG Report 2004, 120; OLG Frankfurt, JurBüro 1998, 195, OLG Köln FGPrax 2000, 113; OLG Düsseldorf (3. Zivilsenat), Beschluss vom 01.02.2012, 3-Wx 172/11 –, zitiert nach juris; KG NJW-RR 2007, 1598 f.; Keidel/Engehardt, FamFG, 17. Aufl., § 168 FamFG, Rdn. 21; a. A.: Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 4. Aufl., § 1836 BGB, Rdn. 60; MünchKommBGB/Wagenitz, BGB, 5. Aufl., § 1836 BGB, Rdn. 80). 19 Die Bewilligung der Vergütung und deren Höhe wird grundsätzlich nicht dadurch beeinflusst werden können, dass dem Nachlasspfleger oder -verwalter mangelnde Geschäftsführung anzulasten ist. Die Vergütung des Nachlassverwalters kann weder als Belohnung noch als vertragsgemäße Gegenleistung für erbrachte Dienste aufgefasst werden, auf die sich die mangelhafte Leistung auswirken müsste; vielmehr stellt die Vergütung eine Entschädigung für die in fremdem Interesse erfolgte Mühewaltung und die aufgewendete Zeit dar. Dieser Gesichtspunkt muss für die Vergütungsbemessung maßgebend sein, während pflichtwidriges Verhalten des Verwalters und seine Folgen grundsätzlich nur in Verfahren für eine Entlassung und/oder in einem Schadensersatzprozess zu berücksichtigen sind (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 1591; KG NJW RR 2007, 1598, 1599; OLG Düsseldorf (Senat) Beschluss vom 6. Dezember 2011 – I-25 Wx 58/11 und 60/11). Pflichtwidriges Verhalten des Nachlassverwalters mag demzufolge Schadensersatzansprüche, Herausgabeansprüche oder auch Entlassung des Verwalters nach sich ziehen; eine Überprüfung hat in dem hierfür jeweils vorgesehenen Verfahren jedenfalls von Amts wegen zu erfolgen. Es mindert jedoch grundsätzlich nicht die festzusetzende Vergütung. Nur im Ausnahmefall der Verwirkung, wenn etwa eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Verwalters – wie etwa die Veruntreuung von Vermögen – zum gänzlichen oder teilweisen Verlust des Vergütungsanspruchs geführt hat, ist die Ablehnung der Vergütungsfestsetzung gerechtfertigt (BayObLG Beschluss vom 18.02.2004 – 3 ZBR 251/03 zitiert nach juris; KG NJW-RR 2007, 1598, 1599; vgl. auch BGH FamRZ 2005, 207 (zum Testamentsvollstrecker). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Bei allen Vorwürfen, die der Beteiligte zu 2) gegen den Beteiligten zu 1) erhebt, ist nicht erkennbar, dass der Beteiligte zu 1) den Beteiligten zu 2) arglistig getäuscht oder eine vorsätzliche Veruntreuung des Vermögens (der Erbmasse) begangen hat. 20 Der Einwand mangelnder Amtsführung muss auch nicht deshalb als materiell-rechtlicher Einwand gegen den Entschädigungsanspruch des Nachlassverwalters zugelassen werden, weil der nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 FamFG zu treffende Feststellungsbeschluss, der gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 FamFG nach den Vorschriften der ZPO vollstreckt wird, ein Vollstreckungstitel ist. Etwaige Gegenforderungen können im Wege der Zwangsvollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend gemacht werden (vgl. OLG Celle RVG Report 2004, 120; OLG Schleswig FamRZ 2000, 1048; KG NJW-RR 2007, 1598, 1599), sofern der Zahlungsverpflichtete nicht bereits zuvor ohne Rücksicht auf das Vergütungsfestsetzungsverfahren den Schadensersatzprozess einleitet. 21 Pflichtwidriges Verhalten des Nachlassverwalters kann sich allerdings dahin auswirken, dass seine Tätigkeit aufgrund dieses Verhaltens dem Umfang nach wesentlich geringer anzusetzen ist als die bei pflichtgemäßen Verhalten erforderliche Mühewaltung. Wirkt sich pflichtwidrige oder nachlässige Wahrnehmung der Pflichten des Pflegers in dieser Weise aus, so steht einer vergütungsmindernden Berücksichtigung des Umstands unter dem anerkannten Gesichtspunkt geringeren Umfangs der Tätigkeit des Verwalters nicht entgegen. Hierzu fehlen aber im vorliegenden Fall jegliche Anhaltspunkte. 22 III. 23 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beteiligten zu 2) auferlegt (§ 131 Abs. 1 Satz 1 KostO). 24 Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst(§ 81 Abs. 2 FamFG). Der Senat belässt es bei dem Grundsatz, dass in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat. 25 Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde liegen nach § 70 Abs. 2 FamFG nicht vor. 26 Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 20.129,56 € festgesetzt (§§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 Satz 1 KostO). 27 F. H. B.