Beschluss
II-3 WF 149/13
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2013:0726.II3WF149.13.00
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Tenor
I.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kleve vom 28. Mai 2013 wird ihr ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S.-D. bewilligt, soweit sie vom Antragsgegner ab 5/2013 monatlichen Unterhalt von 280,-- € begehrt.
II.
Ihr weitergehendes Verfahrenskostenhilfegesuch wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kleve vom 28. Mai 2013 wird ihr ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S.-D. bewilligt, soweit sie vom Antragsgegner ab 5/2013 monatlichen Unterhalt von 280,-- € begehrt. II. Ihr weitergehendes Verfahrenskostenhilfegesuch wird zurückgewiesen. II - 3 WF 149/13 5 F 156/13 AG Kleve Erlassen am 26.07.2013 G. Justizbeschäftigte OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In der Familiensache pp. G r ü n d e : Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist nur im Umfang der bewilligten Verfahrenskostenhilfe begründet, im Übrigen unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht die Zahlung von Unterhalt an die Antragstellerin als Studentin der Privatuni im vorliegenden Fall dem Grunde nach verweigert. Zwar lässt sich die Unterhaltsverpflichtung der Eltern der Antragstellerin grundsätzlich mit der Begründung einer „modischen Neigung insbesondere von Privatunis“ nicht verneinen; vielmehr wird hier in jedem Einzelfall auch mit Blick auf den Wandel des Studienbetriebs der Umfang der Verpflichtung zur Zahlung angemessenen Unterhalts zu prüfen sein. Hier hat weder die Antragstellerin hinreichend dargelegt, ob sie den Schwerpunkt von Tourismus und Eventmanagement nicht auch an einer staatlichen Uni verwirklichen kann, noch trägt verneinendenfalls das elterliche Gesamteinkommen eine so weitgehende Ausbildungsverpflichtung; denn die privaten Unikosten sind immerhin fast noch einmal so hoch wie der gewöhnliche Studienunterhalt; eine so weitgehende Finanzierung ist Eltern mit einem Nettogehalt von je monatlich3.000,-- € nicht zumutbar. Zu Recht hat hiernach das Amtsgericht auf den regelmäßigen Studentenbedarf zuzüglich Krankenversicherung, also hier monatlich 751,71 € abgestellt, der unstreitig auch in Höhe des Kindesgeldes von 184,-- € gedeckt ist. Auf hiernach verbleibenden ungedeckten Bedarf von 567,71 € (751,71 € - 184,-- €) ist ihr monatliches Einkommen von 425,-- € nicht anzurechnen. Abgesehen davon, dass es ohnehin teilweise überobligationsmäßig ist, hängen ihre höheren Wohnkosten von 466,-- € mit ihrem Minijob von 425,-- € monatlich zusammen; aus der sich hieraus ergebenden völligen Anrechnungsfreiheit dieses Einkommens ergibt sich vice versa auch, dass ihr ein erhöhter Wohnbedarf nicht zugutekommt, zumal sie ohne Job auch preiswerter wohnen könnte. Letztlich ist die Auffassung des Amtsgerichts nicht nachvollziehbar, die Einkommensverhältnisse der Eltern seien nicht hinreichend dargelegt. Unstreitig verfügen die Eltern nach dem zwischen den Parteien geführten einstweiligen Anordnungsverfahren zusammen über gut 6.000,-- € monatlich netto bereinigt, wovon 2.988,-- € auf den Antragsgegner und 3.076,-- € auf die Kindesmutter entfallen. Daraus folgt, die Quotelung des vom Kindesvater geschuldeten monatlichen Ausbildungsunterhalts von gerundet 280,-- € (= 2.988,-- € : 6.064,-- € x 576,71 €).