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Beschluss

I-14 U 76/13

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2013:0912.I14U76.13.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.09.2012 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Wert: 95.795,00 €

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.09.2012 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Wert: 95.795,00 € Gründe: Die Klägerin hat den Beklagten im ersten Rechtszug „in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter“ wegen der Verwertung einer so genannten „M-quote“ auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage mit am 19.09.2012 verkündeten Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter, weil dieser die M-quote verwertet habe. Ein Anspruch gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter scheitere daran, dass dieser in dieser Funktion die Rechte des Insolvenzschuldners wahrnehme. Die Klägerin habe zudem keinen Anspruch gegen den Beklagten persönlich. Abgesehen davon, dass der Beklagte nicht persönlich, sondern nur als Insolvenzverwalter in Anspruch genommen worden sei, seien auch die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches aus § 60 InsO nicht dargetan. Gegen das klageabweisende Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie die Verurteilung des Beklagten persönlich erstrebt. Zwar sei das Landgericht mit Recht davon ausgegangen, dass sie dem Wortlaut nach den Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Insolvenzschuldners in Anspruch genommen habe. Auch treffe die Auffassung des Landgerichts zu, dass der Insolvenzverwalter für Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der Verletzung von Pflichten aus §§ 60, 61 InsO nicht als Insolvenzverwalter, sondern persönlich hafte. Ihre Klage sei jedoch dahin auszulegen gewesen, dass sie den Beklagten nicht als Partei kraft Amtes habe in Anspruch nehmen wollen, sondern persönlich. Dies sei dem Umstand zu entnehmen gewesen, dass der Beklagte nach materiellem Recht nur persönlich für die geltend gemachten Schadenersatzansprüche hafte, die Klage sich folglich auch nur gegen den Insolvenzverwalter persönlich habe richten können. Im Übrigen rügt die Klägerin die Auffassung des Landgerichts, dass ihr im Zusammenhang mit der Verwertung der M-quote kein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten persönlich zustehe, als rechtsfehlerhaft. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 95.795,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2011 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Er macht geltend, das Rechtsmittel der Klägerin sei unzulässig. Darüber hinaus verteidigt er die angefochtene Entscheidung und führt dazu aus, er habe die M-quote zu Recht verwertet. Materielle Schadensersatzansprüche gegen ihn persönlich seien nicht begründet. Der Senat hat die Klägerin mit Beschluss vom 22.07.2013 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, ihre Berufung als unzulässig zu verwerfen. Zur Begründung hat der Senat folgendes ausgeführt: „Die Berufung der Klägerin ist unzulässig. 1. Ein grundsätzlich statthaftes Rechtsmittel ist nach der Rechtsprechung nur dann zulässig, wenn der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist und ggf. die Beschwerdesumme erreicht ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.02.1999, III ZR 53/98, juris BGH, Urteil vom 30.11.1995, III ZR 240/94, juris, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Dabei muss die die Zulässigkeit des Rechtsmittels begründende Beschwer bei Einlegung des Rechtsmittels vorliegen; sie kann nicht durch Klageänderung oder Klageerweiterung im zweiten Rechtszug geschaffen werden. Beide setzen vielmehr ein zulässig eingelegtes Rechtsmittel voraus (vgl. BGH, Urteil vom 25.02.1999, III ZR 53/98, a.a.O.; Heßler, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, vor § 511 Rn. 10a). Ist eine Berufung dagegen allein auf die Änderung oder Erweiterung der im ersten Rechtszug erhobenen Klage gerichtet, ist sie unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.1995, III ZR 240/94, a.a.O.). 2. Danach ist das Rechtsmittel der Klägerin unzulässig. Während die Klägerin im ersten Rechtszug den Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn L in Anspruch genommen hat, nimmt sie im Berufungsverfahren im Wege des Parteiwechsels den Beklagten erstmals persönlich in Anspruch, ohne den im ersten Rechtszug gegen ihn als Partei kraft Amtes erhobenen Anspruch zumindest in Höhe des sich aus § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ergebenden Mindestbetrags von 600,01 € weiterzuverfolgen. a) Die im ersten Rechtszug erhobene Klage richtete sich zweifelsfrei allein gegen den Beklagten als Partei kraft Amtes. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Rubrum der Klageschrift, das als Beklagten „Rechtsanwalt Dr. T, in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn L“ bezeichnet (Bl. 1 d.A.), sondern auch aus der Klagebegründung. Dort heißt es, die Klägerin mache gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche in seiner „Eigenschaft als Insolvenzverwalter“ geltend (Bl. 2 d.A.). Folgerichtig hat die Klägerin, nachdem der im ersten Rechtszug als Insolvenzverwalter in Anspruch genommene Beklagte unter Berufung auf § 19 a ZPO die Zuständigkeit des Landgerichts Krefeld für Ansprüche gegen ihn als Partei kraft Amtes gerügt hat, die Verweisung an das Landgericht Kleve als das für solche Ansprüche nach § 19 a ZPO zuständige Landgericht beantragt (Bl. 167 d.A.). Dass sich die Klage entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Klagerubrums und der Klagebegründung von Anfang an nicht gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter sondern gegen den Beklagten persönlich richten sollte, lässt sich weder aus deren Wortlaut noch aus dem Gesamtzusammenhang der Klage entnehmen. Dafür ist auch aus dem sonstigen erstinstanzlichen Vorbringen der Klägerin nichts ersichtlich. Zwar hat sie mit Schriftsatz vom 13.04.2012 gleichsam nebenbei und ohne jede nähere Begründung erwähnt, die Ansprüche seien gegen den Beklagten persönlich gerichtet (Bl. 178 d.A.), dies jedoch ohne den darin liegenden Widerspruch zur Klageschrift – in einer § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO genügenden Weise – unmissverständlich klarzustellen. Hinreichende Anhaltspunkte für ein anderweitiges Verständnis der Klageschrift lassen sich auch nicht dem weiteren Vorbringen der Klägerin entnehmen. Dieses spricht vielmehr dafür, dass die unterschiedliche Passivbeteiligung – des Insolvenzverwalters als Partei kraft Amtes einerseits und des in eigener Person haftenden Insolvenzverwalters andererseits – seitens der Klägerin verkannt wurde, soweit im Schriftsatz vom 23.08.2012 ausgeführt worden ist (Bl. 213 d.A.): „Wer verklagt wurde, ist eindeutig. Dies lässt sich der Klageschrift entnehmen. Ob der Beklagte nunmehr persönlich oder als Partei kraft Amtes haftet, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich.“ Es ist jedoch nicht unerheblich, wer beklagte Partei sein soll, denn die Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters als Amtsperson und die des Insolvenzverwalters persönlich richtet sich jeweils gegen unterschiedliche Rechtspersönlichkeiten (Parteien i.S.V. § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), der „Austausch“ der Partei, gegen die sich die Klage ursprünglich richtete, kann lediglich im Wege des Parteiwechsels erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 21.09.1994, VIII ZB 22/94, juris). Der Klageschrift ist jedoch nur insoweit eindeutig, als die Klägerin damit den Beklagten ausdrücklich als Partei kraft Amtes für die Klageforderung in Anspruch nimmt. Aus der Klageschrift ergibt sich gerade nicht, dass die Klägerin den Beklagten entgegen deren Wortlaut persönlich in Anspruch nehmen wollte. Das Klagerubrum belegt das Gegenteil. Auch im weiteren Verlauf der Klageschrift ist nichts Gegenteiliges ausgeführt. Vielmehr heißt es dort, der Beklagte werde in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter in Anspruch genommen. Die Beklagte hat das Verfahren im ersten Rechtszug selbst auf die Rüge des Beklagten auch nicht wirksam auf den Beklagten persönlich erweitert und auch keinen Parteiwechsel verfolgt. Insoweit fehlt es schon an der Einreichung und Zustellung eines entsprechenden - den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügenden - Schriftsatzes an den Beklagten persönlich (§ 261 Abs. 2 ZPO, analog). Das Klagevorbringen kann insgesamt nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass die Klage entgegen ihrem Wortlaut gegen den Beklagten persönlich erhoben werden sollte, denn eine darauf abzielende Gestaltung des Prozessrechtsverhältnisses ist – zumal sie ersichtlich nicht einmal für notwendig erachtet wurde – nicht feststellbar. Das Landgericht ist daher mit dem angefochtenen Urteil mit Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter beklagte Partei war. b) Nunmehr wendet sich die Berufung allein gegen den Beklagten persönlich. Dies ergibt sich sowohl aus dem Berufungsrubrum (Bl. 238 d.A.) als auch dem Gesamtzusammenhang der Berufungsbegründung vom 27.12.2012 (Bl. 247 ff. d.A.), mit der die Klägerin allein die persönliche Verurteilung des Beklagten erstrebt. Dass das Landgericht die gegen den Beklagten als Partei kraft Amtes erhobene Klage abgewiesen hat, greift die Berufung nicht an.“ Hiergegen wendet sich die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 29.08.2013 in dem sie unter Wiederholung ihres Berufungsvorbringens geltend macht, bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung sei grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die Parteihandlung betroffen werden solle. Dies sei nach dem Gesamtzusammenhang der Beklagte persönlich gewesen, denn sie habe allein Schadenersatzansprüche geltend gemacht, die nach materiellem Recht allein gegen den Beklagten persönlich in Anspruch kämen. II. Die Berufung der Klägerin ist aus den uneingeschränkt fortgeltenden Gründen des Hinweisbeschlusses als unzulässig zu verwerfen (§ 522 Abs. 1 ZPO). Dass sich die Klage entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Klagerubrums und der Klagebegründung von Anfang an nicht gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter sondern gegen den Beklagten persönlich richten sollte, vermochte auch der Schriftsatz vom 29.08.2013 nicht aufzuzeigen. Dafür ist aus den Gründen des Hinweisbeschlusses, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, auch sonst nichts ersichtlich. Allein der Umstand, dass eine Person verklagt wurde, gegen die auch nach derzeitiger Auffassung der Klägerin kein materieller Anspruch besteht, ändert an der vom Senat aufgezeigten Prozessbeteiligung nichts und kann nicht etwa dazu führen, dass das Gericht gleichsam die Passivbeteiligung des „richtigen“ Anspruchsgegners unterstellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.