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Urteil

I-21 U 31/12

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2013:0924.I21U31.12.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.01.2012 verkündete Urteil der1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg – Einzelrichter – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.01.2012 verkündete Urteil der1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg – Einzelrichter – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.Die Revision wird nicht zugelassen. A) Wegen des erstinstanzlichen Sachverhalts wird gemäß den §§ 540 Abs . 2, 313a Abs. 1 ZPO , § 26 Nr. 8 EGZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils verwiesen. In Hinblick auf die Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der in diesem Rechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. B) Die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Rechtsmittel ist unbegründet, § 513 S. 1 ZPO, da es weder einen Rechtsfehler im Sinne des § 546 ZPO aufgezeigt hat, der sich im Ergebnis zu Ungunsten der Klägerin ausgewirkt hat, noch die vom Senat nach § 529 Abs. 1 ZPO zu zugrundezulegenden Tatsachen eine vom Landgericht abweichende Bewertung der Sach- und Rechtslage zu Gunsten der Klägerin rechtfertigen. I) Die Klägerin macht restliche Vergütungsansprüche aus der Lieferung von 13 Tiefgaragen an den Beklagten bei dessen Bauvorhaben H…105-107 in D… geltend. Zur Lieferung von 5 Fertiggaragen zu je 2.887,93 hat die Beklagte bereits unter dem 28.12.2006 eine Rechnung über 14.439 € netto = 16.749,96 € brutto gestellt, die der Beklagte am 17.01.2007 auch vollständig bezahlt hat. Mit der weiteren – streitgegenständlichen – Rechnung vom 18.09.2009 hat die Klägerin weitere 8 Fertiggaragen zu einem Einzelpreis von 2.887,93 € damit zu einem Nettopreis von 23.103,44 € sowie 5 Dachverstärkungen zu einem Positionspreis von 1.850 € und schließlich 13,75 lfd m Attikaaufkantung zu einem Positionspreis von 1.423,12 € abgerechnet, ist zu einem Gesamtnettopreis von 26.376,57 € und unter Berücksichtigung der 19%igen Mehrwertsteuer von 5.011,55 € zu einem Gesamtbruttopreis von 31.288,11 € gelangt. Nach Abzug gezahlter 23.882,36 € weist die Rechnung einen Zahlbetrag von 7.505,75 € auf, der die Klageforderung darstellt. Dieser Betrag setzt sich also zusammen aus den beiden genannten Positionen Dachverstärkung und Attikaaufbau in Höhe von 3.273,13 € netto = 3.895,02 € brutto sowie einem Restbetrag von (7.505,75 € ./. 3.895,02 €=) 3.610,73 € brutto . II) Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch auf Vergütung für die gelieferten Garagen nicht zu, da die Beklagte mit der von ihr erhobenen Verjährungseinrede durchdringt, so dass der Anspruch dauerhaft nicht durchsetzbar ist (§ 214 Abs. 1 BGB). 1. Der streitgegenständliche (Rest-) Vergütungsanspruch der Klägerin, der als Kaufpreisforderung im Sinne der §§ 651 S. 1, 433 Abs. 2 BGB zu qualifizieren ist, ist spätestens seit Ende 2009 verjährt. a) Der Senat hat mit Beschluss vom 28.5.2013, dort auf den Seiten 1 bis 3 unter I) 1. und 2. eingehend dargelegt, aufgrund welcher rechtlichen Erwägungen das zwischen den Parteien im Jahre 2006 durch Abschluss des Vertrages über die Lieferung und Montage von insgesamt 13 Fertiggaragen für das Bauvorhaben H.... 105/107 in D.... zustande gekommene Vertragsverhältnis als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung einzuordnen ist mit der rechtlichen Folge, dass gemäß § 651 S. 1 BGB im Grundsatz die kaufrechtlichen Vorschriften zur Anwendung gelangen. Auf den Inhalt des Beschlusses wird zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen Bezug genommen. Der Senat hat auch den Inhalt des Schriftsatzes der Klägerin vom 21.6.2013 zur Kenntnis genommen und in den dortigen Vortrag berücksichtigt. Er sieht aber keinerlei Anlass, von seiner in dem Beschluss vom 28.5.2013 geäußerten Rechtsauffassung abzuweichen. Vielmehr sieht er sich durch die jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 16.04.2013, VIII ZR 375/11, Tz. 6ff bestätigt. Der BGH hat unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung (die der Senat in dem o.a. Beschluss vom 28.05.2013 angeführt hat) nochmals auch mit Blick auf die nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz aus dem Jahre 2001 eingetretene neue Rechtslage klargestellt, dass es für die Einordnung eines Vertragsverhältnisses als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung oder als Werkvertrag darauf ankommt, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt. Dabei ist vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstands, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie auf die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses abzustellen. Maßgebend für die Abgrenzung zwischen einem Kaufvertrag mit Montageverpflichtung und einem Werkvertrag ist mithin, ob nach dem Vertrag die Pflicht zur Eigentumsübertragung zu montierender Einzelteile oder eine Herstellungspflicht im Vordergrund steht (BGH, a.a.O., Tz. 7). Genau nach diesen Kriterien hat der Senat die Qualifizierung des in Rede stehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen und ist aufgrund der im Beschluss vom 28.05.2013 näher dargestellten Umstände zu der Wertung gelangt, dass es sich bei dem Vertrag zwischen den Parteien über die Lieferung der Fertiggaragen um einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung handelt. b) Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 21.6.2013 noch einmal darauf abstellt, zwischen den Parteien sei die Geltung der VOB/B vereinbart, was der Annahme der Geltung der kaufvertraglichen Regelung entgegenstehe, vermag sie hiermit nicht durchzudringen. Die Regelungen der VOB/B sind nicht wirksam dadurch zum Gegenstand der vertraglichen Einigung geworden, dass die Klägerin in ihrer Auftragsbestätigung vom 30.5.2006 auf diese für den ihr erteilten Auftrag Bezug genommen hat, wobei sie – nachrangig zur VOB/B – noch auf ihre Allgemeinen Vertragsbedingungen verwiesen hat. Der Beklagte hat erstinstanzlich den Zugang der Auftragsbestätigung der Klägerin vom 1.5.2006 bestritten. Das Landgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Klägerin insofern beweisfällig dafür geblieben ist, dass die Auftragsbestätigung dem Beklagten zugegangen ist. Das Berufungsvorbringen der Klägerin, Beleg für die Tatsache, dass diese Auftragsbestätigung einschließlich der Bezugnahme auf die VOB/B und die eigenen Allgemeinen Vertragsbedingungen dem Beklagten zugegangen ist, sei, dass der Beklagte selbst in der Auftragsbestätigung handschriftlich Ort und Datum mit "D...., 8.6.06" eingetragen habe, was sich aus einem Vergleich dieser Handschrift auf der Auftragsbestätigung mit der Handschrift des Beklagten auf den auszugsweise vorgelegten Mietvertrag ergebe, ist vom Senat nicht (mehr) zu berücksichtigen. Zutreffend weist der Beklagte, der dieses Vorbringen nochmals ausdrücklich bestreitet, darauf hin, dass es sich insoweit um ein neues Angriffsmittel im Sinne des § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO handele, da die Klägerin diese Umstände bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte vortragen können, dies jedoch nicht getan hat. Irgendwelche Zulassungsgründe im Sinne des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-3 ZPO, aufgrund derer der Senat gegebenenfalls gehalten wäre, dieses Vorbringen und den diesbezüglichen Beweisantritt (Einholung eines Schriftsachverständigengutachten – GA 190) zu berücksichtigen, hat die Klägerin entgegen § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO nicht vorgetragen. c) Im oben angeführten Beschluss vom 28.5.2013 hat der Senat unter Ziff. 3. weiter darauf hingewiesen, dass die als Kaufpreisforderung zu qualifizierende Forderung der Klägerin der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB unterfällt. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und in denen der Gläubiger Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners hatte. Hierbei ist anerkannt, dass der Kaufpreisanspruch nicht erst mit der Lieferung des Gegenstandes, sondern bereits mit Vertragsschluss entsteht (BGH, NJW 2006, 2773, 21774, TZ 10, 12). Aus den im Beschluss vom 28.5.2013, a.a.O. näher dargelegten Gründen ist mit Blick darauf, dass jedenfalls im Jahre 2006 der in Rede stehende Vertrag zwischen den Parteien geschlossen wurde, vom Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist zum 31.12.2006 und dessen Ablauf am 31.12.2009, also vor Klageerhebung im November 2010, auszugehen. d) Dem steht nicht entgegen, dass die Rechnung vom 28.12.2006 die Formulierung enthält “Gemäß Vereinbarung, bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug“. Diese Klausel wird vom Senat dahingehend ausgelegt, dass die Klägerin als Verkäuferin das Angebot unterbreiten wollte, die Forderung zeitweilig – also innerhalb dieser genannten 14 Tage – nicht geltend zu machen, also auf die Durchsetzung eines schon früher (nämlich entsprechend den gesetzlichen Regelungen im Grunde mit Abschluss des Kaufvertrages) fälligen Kaufpreisanspruches temporär zu verzichten – pactum de non petendo. Hiernach blieb die Fälligkeit als Anknüpfungspunkt für den Beginn der Verjährungsfrist erhalten, lediglich die Durchsetzbarkeit der Forderung fehlte zeitweilig für den genannten Zeitraum von 14 Tagen. e) Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 8.7.2013, dort Seite 2 unter II. klargestellt, dass die von ihm erhobene Verjährungseinrede sich nicht nur auf den Teil der Klageforderung aus Berechnung vom 18.9.2009 bezieht, der sich mit der Dachverstärkung und der Attikaerhöhung befasst hat, sondern insgesamt gegen der kaufvertraglichen Forderung entgegengehalten wird. 2. Da mithin wegen der berechtigterweise erhobenen Verjährungseinrede die geltend gemachte Forderung insgesamt nicht durchsetzbar ist, braucht sich der Senat nicht weiter mit der Frage zu befassen, ob die von dem Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen, mit denen er (hilfsweise) die Aufrechnung gegen die Klageforderung erklärt hatte, dem Grunde und der Höhe nach berechtigt sind. C) Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung § 97 Abs. 1 ZPO.Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.Anlass, aus den Gründen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Besondere im Hinblick auf die vom Senat vorgenommene Qualifizierung des streitgegenständlichen Vertrages als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung sieht sich der Senat im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, so dass die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision auch insoweit nicht gegeben sind. Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer der Klägerin: 7505,75 €