Urteil
1 U 242/12
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2013:1015.1U242.12.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 04.10.2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 04.10.2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere, für die Beklagte günstigere Entscheidung. Nach den zutreffenden und sorgfältig begründeten Ausführungen des Landgerichts, denen der Senat sich vollumfänglich anschließt, trifft sowohl den Zeugen D. als Fahrer des Polizeifahrzeugs als auch den Drittwiderbeklagten zu 2. als Fahrer des Klägerfahrzeugs ein Verschulden an der Entstehung des Kreuzungszusammenstoßes. 1. Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung – alternativ zu den die Beklagte stark belastenden Aussagen der Zeugen A., B. und C., wonach das Polizeifahrzeug ohne jeden Zwischenstopp in die Kreuzung eingefahren sei – zugunsten der Beklagten unterstellt, dass der Zeuge D. das Polizeifahrzeug kurz hinter dem Scheitelpunkt mit der von links kreuzenden Geradeausspur der E.-Straße (Position Sp in der Unfallskizze des Sachverständigen F., Bl. 213 d. A.), d. h. ca. 8 m vor der späteren Unfallstelle, noch einmal angehalten hat, von dieser Position aus – wie der Zeuge D. selbst angegeben hat – stark beschleunigt hat und schließlich mit einer Kollisionsgeschwindigkeit von 25 km/h mit dem Pkw der Klägerin kollidiert ist. Ausgehend von diesem Sachverhalt, den sich die Berufung ausdrücklich zu eigen macht, ist das Landgericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Beklagte nicht bewiesen hat, dass der Zeuge D. seinen Sorgfaltspflichten bei der Ausübung der Sonderrechte gemäß §§ 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 StVO genüge getan hat. a) Wie das Landgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, entband die Einsatzprivilegierung den Zeugen D. nicht von seiner Verpflichtung, die Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszuüben (§ 35 Abs. 8 StVO). Hätte es sich bei dem durch den Zeugen D. geführten Fahrzeug nicht um ein Sonderrechtsfahrzeug gehandelt, spräche gegen ihn der – nicht erschütterte – Anschein einer schuldhaften Unfallverursachung, der in der Regel die Alleinhaftung des unaufmerksamen und zudem bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahrenen Linksabbiegers zur Folge hat. Gemäß §§ 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 S. 1 StVO privilegierte Sonderrechtsfahrzeuge bleiben grundsätzlich an die Verkehrsregeln gebunden; nur dürfen andere Verkehrsteilnehmer, die gemäß § 38 Abs. 1 S. 2 StVO freie Bahn zu schaffen haben, ihre Vortritt- oder Vorfahrtrechte ausnahmsweise nicht wahrnehmen (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 38 StVO, Rn. 10 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). § 35 Abs. 8 StVO legt dem Fahrer des Einsatzwagens ein Rücksichtnahmegebot gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern auf, welches die Wirkung hat, dass der Einsatzfahrer kein unbedingtes Vorfahrtrecht verliehen bekommt, sondern nur die Befugnis, grundsätzlich weiter bestehende Vorrechte eines nach den allgemeinen Bestimmungen Vorfahrtberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen außer Acht lassen zu dürfen (Senat, Urteil vom 25.06.2013, Az. I-1 U 195/12; Urteil vom 09.09.2002, Az. 1 U 26/02, mit Hinweis auf BGH, NJW 1971, 616; NJW 1975, 648). Je mehr der Sonderrechtsfahrer von den Verkehrsregeln abweicht, um so mehr muss er Warnzeichen geben und sich vergewissern, dass der Verkehr sie befolgt (KG, NZV 2008, 149 m. w .N.). Nur wenn der Fahrer des Einsatzfahrzeugs nach den Umständen annehmen darf, dass alle Verkehrsteilnehmer seine Zeichen wahrgenommen haben, darf er mit freier Bahn rechnen (Senat, Urteil vom 25.06.2013, Az. I-1 U 195/12; Hentschel/König/Dauer, a. a. O., § 38 StVO, Rn. 10 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). An einer ampelgeregelten Kreuzung darf der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges sein Vorrecht dementsprechend nur ausüben, wenn er sich davon überzeugt hat, dass alle bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug wahrgenommen und sich auf seine Absicht, die Kreuzung vor ihnen zu überqueren, eingestellt haben (BGH, NJW 1975, 648; Senat, Urteil vom 11.11.1991, Az. 1 U 129/90, NZV 1992, 489; Urteil vom 13.09.2004, Az. I-1 U 78/04; Urteil vom 25.06.2013, Az. I-1 U 195/12; OLG Jena, MDR 2007, 884; OLG Brandenburg, NZV 2011, 26). Hierzu muss der Fahrer des Einsatzfahrzeugs, der bei rotem Ampellicht eine Kreuzung überqueren will, sich vorsichtig in diese hineintasten, was an einer unübersichtlichen Kreuzung sogar die Verpflichtung bedeuten kann, nur mit Schrittgeschwindigkeit einzufahren (KG, NZV 2003, 126; NZV 2008, 149). Wegen des Ausnahmecharakters der Regelung des § 38 Abs. 1 StVO trifft den Halter des Einsatzfahrzeugs die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, aus denen er die Berechtigung herleitet, das sonst bestehende Vorrecht anderer Verkehrsteilnehmer zu missachten (KG, a. a. O.). b) Den vorstehenden Sorgfaltsanforderungen ist der Zeuge D. bei der Annäherung an die durch den Drittwiderbeklagten zu 2. befahrene Geradeausspur des Nordrings nicht gerecht geworden. Zweifellos war die Sicht des Zeugen D. und seiner Beifahrerin, der Zeugin G., auf den auf dieser Spur herannahenden Querverkehr durch die auf der Linksabbiegerspur haltenden Fahrzeuge beeinträchtigt. Die Zeugin G. hat ausgesagt, sie habe das klägerische Fahrzeug nicht sehen können, da es durch die Fahrzeuge, die sich auf der Linksabbiegerspur befunden hätten, verdeckt gewesen sei. Wie der Unfallskizze des Sachverständigen F. (Bl. 213 d. A.) zu entnehmen ist, stellten sich die Sichtverhältnisse für den Zeugen D. nicht wesentlich anders dar. In Anbetracht der Unübersichtlichkeit der Verkehrssituation durfte der Zeuge D. nicht darauf vertrauen, bei Fortsetzung des Einfahrvorgangs in die Kreuzung von jeglichem Querverkehr, der bei Grünlicht auf die Kreuzung zufuhr, verschont zu bleiben. Selbst wenn die Fahrer, die ihre Fahrzeuge auf der Linksabbiegerspur angehalten hatten, hiermit erkennbar auf das von links kommende Polizeifahrzeug reagiert hätten, boten sie dessen Fahrer keine hinreichende Gewissheit, dass Verkehrsteilnehmer auf benachbarten Fahrstreifen, die im Gegensatz zu den Linksabbiegern keine freie Sicht auf das Polizeifahrzeug hatten, hierauf in gleicher Weise reagieren und ebenfalls anhalten würden (vgl. KG, NZV 2003, 126). Unter diesen Umständen hätte der Zeuge D. sich langsam bis zum Übersichtspunkt an die Geradeausspur herantasten müssen, anstatt bereits vom Scheitelpunkt mit der von links kreuzenden Geradeausspur der E.-Straße aus mit starker Beschleunigung in die Kreuzung einzufahren. Jedenfalls war die hierbei erreichte Geschwindigkeit von 25 km/h unter den gegebenen Umständen deutlich zu hoch (vgl. KG, a. a. O.). Hätte der Zeuge D. die vorstehenden Maßgaben befolgt, hätte er nach den von der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen F. (Bl. 210 d. A.) den sich nähernden Pkw der Klägerin erkennen und vor dem Einfahren in dessen Fahrspur das Polizeifahrzeug wieder anhalten können. 2. Bei der tatsächlichen und rechtlichen Bewertung des Verursachungsbeitrags des Drittwiderbeklagten zu 2., dem das Landgericht einen schuldhaften Verstoß gegen § 38 Abs. 1 S. 2 StVO angelastet hat, folgt die Berufung dem erstinstanzlichen Urteil, weshalb sich weitergehende Ausführungen hierzu erübrigen. 3. Im Rahmen der gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG gebotenen Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge wiegt der Verursachungsbeitrag des Zeugen D., den sich die Beklagte zurechnen lassen muss, jedenfalls nicht geringer als derjenige des Drittwiderbeklagten zu 2. Das OLG Brandenburg hat bei einer Kollision zwischen einem Einsatzfahrzeug, das bei Dunkelheit mit Blaulicht und Martinshorn mit 30 km/h bei Rotlicht in eine Kreuzung einfuhr, und einem bei Grünlicht kreuzenden Pkw, für dessen Fahrer das Einsatzfahrzeug vor dem Unfall mindestens 7 Sekunden sichtbar war, auf eine hälftige Schadensteilung erkannt (OLG Brandenburg, NZV 2011, 26). Im vorliegenden Fall kann die Quotierung für die Beklagte im Ergebnis nicht günstiger ausfallen. Während die Klägerin und die Drittwiderbeklagten das Aufmerksamkeitsdefizit des Drittwiderbeklagten zu 2. belastet, fällt der Beklagten das oben erläuterte Fehlverhalten des Zeugen D. sowie die erheblich erhöhte Betriebsgefahr eines eine innerörtliche Kreuzung bei Rotlicht querenden Polizeifahrzeugs zur Last. Im Unterschied zu dem vom OLG Brandenburg entschiedenen Fall betrug die Kollisionsgeschwindigkeit des Polizeifahrzeugs zwar „nur“ 25 km/h, war aber – wie oben ausgeführt – unter den gegebenen Umständen immer noch deutlich zu hoch. Das Verschulden des Drittwiderbeklagten zu 2. ist keinesfalls höher zu veranschlagen, da dieser – wie der Sachverständige F. in seiner mündlichen Anhörung erläutert hat – das Polizeifahrzeug akustisch allenfalls für einen Zeitraum von ca. 4,5 Sekunden, optisch hingegen aufgrund der Sichtversperrung durch die auf der Linksabbiegerspur haltenden Fahrzeuge und das helle Tageslicht überhaupt nicht wahrnehmen konnte. Die in der Berufungsbegründung angeführte Entscheidung des Kammergerichts vom 03.07.1975, Az. 12 U 405/75, steht der hier vorgenommenen Beurteilung schon deshalb nicht entgegen, weil in dem dortigen Fall festgestellt worden war, dass der bei Grünlicht querende Pkw mit unverminderter Geschwindigkeit von 50 km/h in die Kreuzung eingefahren war, obwohl er das blaue Rundumlicht des Einsatzwagens bemerkt hatte. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da ein Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht gegeben ist. Der Wert des Streitgegenstandes für den Berufungsrechtszug beträgt 9.491,58 € (3.959,19 € + 5.532,39 €).